Beschluss
1 A 316/22
VG Halle (Saale) 1. Kammer, Entscheidung vom
1mal zitiert
8Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Dem Kläger wird für das Verfahren im ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt. Ihm wird Herr Rechtsanwalt Dr. V. aus B-Stadt zur Vertretung in diesem Verfahren beigeordnet.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Dem Kläger wird für das Verfahren im ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt. Ihm wird Herr Rechtsanwalt Dr. V. aus B-Stadt zur Vertretung in diesem Verfahren beigeordnet. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat Erfolg. Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht ist gegeben, wenn der Rechtsstandpunkt des Klägers ohne Überspannung der Anforderungen zutreffend oder bei schwieriger Rechtslage zumindest vertretbar erscheint oder wenn sich der voraussichtliche Verfahrensausgang als offen erweist (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16. September 2003 – 2 O 375/02 – juris). Es ist nicht erforderlich, dass der Klage voraussichtlich stattgegeben wird. Denn die Prüfung der Erfolgsaussichten soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in das auf eine summarische Prüfung beschränkte Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 1991 – 1 BvR 1386/91 – juris). Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den das Rechtsstaatsprinzip erfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen (BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 2016 – 2 BvR 1267/15 – juris). Unter Zugrundelegung dieses Prüfungsmaßstabs bietet die Klage, mit der der Kläger die Erteilung einer Duldung begehrt, hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 28. Juni 2022 ist nach der im Verfahren des Prozesskostenhilferechts gebotenen summarischen Prüfung rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Denn der Kläger hat voraussichtlich einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Duldung. Gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Vorliegend dürfte eine tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung zu bejahen sein, weil zum jetzigen Zeitpunkt nicht absehbar ist, innerhalb welchen Zeitraums die seit fast einem Jahr bestehende vollziehbare Ausreisepflicht des Klägers durchgesetzt wird. Es entspricht der gesetzgeberischen Konzeption des Aufenthaltsgesetzes, einen vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen entweder unverzüglich abzuschieben oder ihn nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu dulden. Dabei hat die Ausländerbehörde nicht nur zu prüfen, ob die Abschiebung eines Ausländers überhaupt durchgeführt werden kann, sondern auch, innerhalb welches Zeitraums diese möglich ist und zu welchem Zeitpunkt ein eventuelles Abschiebungshindernis behoben werden kann. Die Systematik des Aufenthaltsgesetzes lässt grundsätzlich keinen Raum für einen ungeregelten Aufenthalt. Schon dann, wenn sich herausstellt, dass die Abschiebung nicht ohne Verzögerung durchgeführt werden kann oder der Zeitpunkt der Abschiebung ungewiss bleibt, ist als gesetzlich vorgeschriebene förmliche Reaktion auf ein Vollstreckungshindernis eine Duldung zu erteilen, um eine mögliche Strafbarkeit des Ausländers nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG zu vermeiden. Die Verpflichtung zur Erteilung einer Duldung besteht unabhängig davon, ob der Ausländer einen entsprechenden Antrag gestellt, die Entstehung des Abschiebungshindernisses (z.B. durch Mitführen gefälschter Papiere bei der Einreise) oder dessen nicht rechtzeitige Beseitigung (etwa durch unterlassene Mitwirkung bei der Beschaffung notwendiger Identitätspapiere) zu vertreten hat oder ob er freiwillig ausreisen könnte (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 6. März 2003 – 2 BvR 397/02 – juris; BVerwG, Urteil vom 25. September 1997 – 1 C 3.97 – juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. Oktober 2022 – 2 M 74/22 – juris). Kann die vollziehbare Ausreisepflicht aus verwaltungsorganisatorischen Gründen nicht zeitnah durchgesetzt werden, handelt es sich um einen Unterfall der tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung. So liegt es hier. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hat den Asylantrag des Klägers mit Bescheid vom 28. Januar 2022 wegen der Zuständigkeit Kroatiens für die Prüfung des Asylantrags gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG als unzulässig abgelehnt und auf der Grundlage von § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG die Abschiebung nach Kroatien angeordnet. Die gegen den Bescheid erhobene und noch anhängige Klage hat keine aufschiebende Wirkung (vgl. § 75 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG). Die Abschiebungsanordnung ist seit dem 13. Februar 2022 vollziehbar. Bis auf einen erfolglosen Überstellungsversuch nach Kroatien am 25. März 2022 sind in dem als vollständig vorgelegten Verwaltungsvorgang des Beklagten keine weiteren Maßnahmen zur Überstellung des Klägers nach Kroatien dokumentiert. Auf Nachfrage des Gerichts hat der Beklagte mit Schreiben vom 17. Januar 2023 vielmehr mitgeteilt, dass ein konkreter Überstellungstermin bisher nicht feststehe. Soweit er in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass die Terminplanung und -koordinierung über das Zentrale Rückkehrmanagement des Landesverwaltungsamtes erfolge, entbindet diese verwaltungsinterne Aufgabenverteilung den Beklagten im Außenverhältnis zum Kläger nicht von der Zuständigkeit für die Erteilung einer Duldung. Dem Beklagten obliegt es insoweit, sich mit dem Landesverwaltungsamt im konkreten Fall über den zeitlichen Rahmen des Vollzugs der Abschiebung zu verständigen. Die Zuständigkeit des Beklagten für die Erteilung der begehrten Duldung folgt aus § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Er greift hierdurch nicht in die alleinige Zuständigkeit des BAMF ein, bei Erlass einer Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG über das Vorliegen von zielstaats- und inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen sowie über die Außervollzugsetzung, Änderung oder Aufhebung einer wirksamen Abschiebungsanordnung zu entscheiden. Denn der im konkreten Fall des Klägers in Betracht kommende Duldungsgrund resultiert aus einer zeitlichen Verzögerung bei der dem Erlass der Abschiebungsanordnung nachgelagerten Durchführung der Abschiebung, für die – auch beim Vollzug von Überstellungsentscheidungen in Dublin-Verfahren – die Ausländerbehörde, mithin der Beklagte, zuständig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 – 1 C 26.14 – juris). Ebenso wie der Beklagte die Entstehung dieses Duldungsgrundes zu verantworten hat, hat er auch dessen Beseitigung in der Hand. Dem steht die im Schriftsatz des Beklagten vom 27. Juli 2022 zitierte Rechtsprechung nicht entgegen, weil sie sich auf inlandsbezogene – materielle – Vollstreckungshindernisse bezieht, die in der Person des Asylantragstellers begründet sind, z. B. Minderjährigkeit des Ausländers, familiäre Bindungen im Bundesgebiet oder gesundheitliche Einschränkungen, und mithin die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung betreffen. Hingegen handelt es sich bei der vom Kläger begehrten – rein verwaltungsorganisatorisch bedingten – Duldung der Sache nach um eine Verfahrensduldung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren, welche die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung nicht tangiert. Zudem gibt es keine Norm, die die Zuständigkeit für die Ausstellung einer Duldungsbescheinigung nach § 60a Abs. 4 AufenthG in bestimmten Fällen dem BAMF zuweist. Eine „DÜ-Bescheinigung“, die ohne gesetzliche Grundlage ausgestellt wird, ersetzt keine Duldungsbescheinigung nach § 60a Abs. 4 AufenthG, weil durch erstere eine mögliche Strafbarkeit des Klägers nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht ausgeschlossen wird. Denn die Abschiebung des Klägers ist entgegen § 95 Abs. 1 Nr. 2c AufenthG gerade nicht ausgesetzt. Die Erteilung einer Duldung hindert die Vollstreckung der Abschiebungsanordnung vom 28. Januar 2022 grundsätzlich nicht. Das Gericht weist auf die Möglichkeit hin, die Duldung mit Nebenbestimmungen, insbesondere einer auflösenden Bedingung, zu versehen (vgl. z. B. zu der auflösenden Bedingung „Erlischt mit Bekanntgabe des Abschiebungstermins“: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2016 – 11 S 1626/15 – juris). Der Kläger, der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhält, kann die Kosten der Prozessführung nicht selbst aufbringen. Auf seinen Antrag hin ist ihm Herr Rechtanwalt Dr. V. aus B-Stadt gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 2 ZPO zur Vertretung in diesem Verfahren beizuordnen, weil das komplexe Rechtsgebiet des Ausländerrechts für den Kläger als rechtsunkundigem Ausländer nicht ohne rechtlichen Beistand zugänglich ist und Anlass zu der Befürchtung besteht, dass er nach seinen persönlichen Fähigkeiten seine Rechte nicht selbst sachgemäß wahrnehmen kann. Die Kostenentscheidung folgt aus den Regelungen des GKG und § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO. Dieser Beschluss ist für die Beteiligten dieses Verfahrens unanfechtbar (§ 166 VwGO, § 127 Abs. 2 Satz 1 ZPO).