Beschluss
1 B 71/23 HAL
VG Halle (Saale) 1. Kammer, Entscheidung vom
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Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 20. Februar 2023 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 30. Januar 2023 wird wiederhergestellt, soweit die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen und ihn zur Abgabe des Führerscheins mit der Nummer … verpflichtet hat. Im Übrigen wird die aufschiebende Wirkung angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 20. Februar 2023 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 30. Januar 2023 wird wiederhergestellt, soweit die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen und ihn zur Abgabe des Führerscheins mit der Nummer … verpflichtet hat. Im Übrigen wird die aufschiebende Wirkung angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 20. Februar 2023 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 30. Januar 2023 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig und begründet. Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unter Abwägung aller Umstände zu prüfen, ob das Interesse der Antragstellerin, Suspendierungsinteresse, am einstweiligen Nichtvollzug gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig ist. In Fällen des Entzuges der Fahrerlaubnis – wie hier – ist ein besonderes Vollzugsinteresse anzunehmen, wenn die Rechtsverfolgung des Fahrerlaubnisinhabers in der Hauptsache offensichtlich aussichtslos ist oder wenn jedenfalls gewichtige Gründe dafür sprechen, dass er ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist und deswegen zugleich ernstlich zu befürchten ist, dass er bis zu einer Hauptsacheentscheidung durch sein Verhalten den Straßenverkehr gefährden wird (vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 25. Januar 1993 – 1 W 78/92 – NZV 1993, 416). Gewichtige Gründe in diesem Sinne liegen vor, wenn begründete Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass der Betroffene aus körperlichen, geistigen oder charakterlichen Gründen nicht in der Lage ist, ein Kraftfahrzeug jederzeit sicher zu führen. In Anwendung dieses Maßstabs fällt die Interessenabwägung vorliegend zu Gunsten des Antragstellers aus. Denn nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung erweisen sich die ihm gegenüber verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis und die Pflicht zur Abgabe des Führerscheins voraussichtlich als rechtswidrig. Zwar bestehen keine Bedenken hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung. Insbesondere hat die Antragsgegnerin den Antragsteller vor Erlass des angefochtenen Bescheides zu der beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis mit Schreiben vom 11. Januar 2023 gemäß § 28 VwVfG angehört. Die Antragsgegnerin hat auch das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung gemäß § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO im angefochtenen Bescheid ausführlich und in einer den Anforderungen in § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO genügenden Weise begründet. Die Antragsgegnerin hat ausführlich dargelegt, warum sie im konkreten Fall des Antragstellers im Interesse der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs die sofortige Vollziehung anordnet. Im Übrigen ergibt sich im Bereich des Sicherheitsrechts das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung – so auch hier – bereits aus den Gesichtspunkten, die für den Erlass des Verwaltungsaktes maßgebend waren (vgl. BayVGH, Beschluss vom 10. August 2011 – 11 CS 11.1271 – juris). Der streitgegenständliche Bescheid begegnet nach summarischer Prüfung jedoch materiell-rechtlichen Bedenken. Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 S. 1 StVG i. V. m. §§ 11 Abs. 7 und 46 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 46 Abs. 3 FeV. Danach ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als nicht geeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 S. 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 der Fahrerlaubnis-Verordnung vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Steht die Nichteignung zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt nach § 11 Abs. 7 FeV eine Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens. Am 27. Januar 2023 wurde dem Antragsteller im Rahmen einer Verkehrskontrolle Blut abgenommen. Aufgrund des Ergebnisses der Laboruntersuchung durch das Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums A-Stadt vom 8. Februar 2022 steht fest, dass im Blut des Antragstellers 41 ng/ml Amphetamin sowie 130 ng/ml Methamphetamin nachgewiesen worden ist. Bei Methamphetamin handelt es sich um Betäubungsmittel nach der Anlage II zu § 1 Abs. 1 BtMG. Nach Anlage 4 Nr. 9.1 zur FeV schließt im Regelfall die Einnahme von Betäubungsmitteln i. S. d. Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus. Hierzu reicht nach der nahezu einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung bereits der einmalige Konsum harter Drogen aus, ohne dass es insoweit noch darauf ankommt, ob der Fahrerlaubnisinhaber unter dem Einfluss des Betäubungsmittels am Straßenverkehr teilgenommen hat und ob er dabei fahruntüchtig war (stetige Rechtsprechung, vgl. nur OVG LSA, Beschluss vom 26. Oktober 2022 – 3 M 88/22 – juris). Der Verordnungsgeber der Fahrerlaubnis-Verordnung stellt im Hinblick auf harte Drogen allein auf die Einnahme als solche und nicht auf deren Häufigkeit und auch nicht auf ein Fehlen des Trennungsvermögens zwischen Konsum und Kraftfahrzeugführung ab. Die hierin zum Ausdruck kommende Stringenz ist in der Aufnahme des jeweiligen Betäubungsmittels in den Katalog des Betäubungsmittelgesetzes begründet, die die besondere Gefährlichkeit im Falle des Konsums berücksichtigt. Dem unterschiedlichen Gefährdungspotenzial hat der Verordnungsgeber (allein) durch die differenzierte Regelung beim Konsum von Cannabis Rechnung getragen. Dieser umfassende Eignungsausschluss beruht insbesondere auf der Gefährlichkeit dieser Substanzen und der fehlenden subjektiven Wirkungskontrolle (so NdsOVG, Beschluss vom 11. August 2009 – 12 ME 156/09 – juris). Bei der Beurteilung der Fahreignung des Antragstellers hat die Antragsgegnerin die vom Urteil des AG Bitterfeld-Wolfen ausgehende Bindungswirkung für die von ihr getroffene Entziehungsentscheidung verkannt. Gemäß § 3 Abs. 4 S. 2 Hs. 2 StVG entfalten Bußgeldentscheidungen zwar nur hinsichtlich der Feststellung des Sachverhalts und der Beurteilung der Schuldfrage Bindungswirkung. Diese Bindung besteht darin, dass die Verwaltungsbehörde keinen anderen, dem Betroffenen nachteiligen Sachverhalt feststellen, insbesondere die Beweise nicht zu seinen Ungunsten anders als das Gericht würdigen darf. Dagegen kann die Verwaltungsbehörde alle Tatsachen, die nicht Gegenstand der richterlichen Untersuchung waren, berücksichtigen (Hühnermann, in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 27. Aufl. 2022, § 3 StVG Rn. 113 m.w.N.). Ausweislich des Urteils des AG Bitterfeld-Wolfen lag der Entscheidung insbesondere die in der mündlichen Verhandlung getätigte Aussage der den Antragsteller behandelnden Ärztin zugrunde, die ihm das Medikament Elvanse zur Behandlung seiner ADHS-Erkrankung verschrieben hat. Diese hat den Urteilsfeststellungen zufolge ausgesagt, dass die festgestellten Amphetamin-/Methamphetamin-Konzentrationen mit der Medikamenteneinnahme vereinbar seien. Diese Feststellung bildet die Grundlage der Entscheidung des AG Bitterfeld-Wolfen. Damit ist die hier streitentscheidende Tatsachenfrage, ob der Antragsteller (ggf. zusätzlich zum amphetaminhaltigen Elvanse und pseudoephedrinhaltigen Erkältungsmitteln) Methamphetamin eingenommen hat, durch das AG Bitterfeld-Wolfen abschließend – verneinend – bewertet worden. Angesichts dessen ist für eine abweichende Beurteilung der toxikologischen Fragestellung, ob das vom Antragsteller unstreitig eingenommene Medikament Elvanse im Körper überhaupt zu Methamphetamin verstoffwechselt werden kann, kein Raum mehr. Das AG Bitterfeld-Wolfen hat angenommen, dass das im Blut des Antragstellers nachgewiesene Methamphetamin aus der bestimmungsgemäßen Einnahme seines ADHS-Medikaments und gerade nicht aus der (zusätzlichen) Einnahme harter Drogen stammt und diese tatsächliche (medizinische) Feststellung zur Grundlage seiner Entscheidung über das Vorliegen einer Ausnahme nach § 24a Abs. 2 S. 3 StVG gemacht und den Antragsteller freigesprochen. Dass das AG Bitterfeld-Wolfen sich dabei allein auf die Aussage der behandelnden Ärztin, die weder Toxikologin noch Pharmakologin ist und der daher keine besonderen Kenntnisse über das Abbauverhalten der von ihr verschriebenen Medikamente zu unterstellen sind, stützt, ist insofern ohne Belang. Auf die durch die Antragsgegnerin eingeholten Auskünfte der Leiterin der Forensischen Toxikologie des Universitätsklinikums A-Stadt und von Frau C. vom Medizinisch-Psychologischen Institut der TÜV NORD Mobilität GmbH & Co. KG, wonach Methamphetamin kein Abbauprodukt von Elvanse, auch nicht in Kombination mit pseudoephedrinhaltigen Erkältungsmitteln sein könne, kommt es ebenfalls nicht an. Zur Vermeidung weiterer Streitigkeiten weist das Gericht darauf hin, dass die Bindungswirkung der Bußgeldentscheidung nicht nur für die Entziehung der Fahrerlaubnis, sondern nach ihrem Sinn und Zweck für das gesamte Entziehungsverfahren, einschließlich der vorbereitenden Maßnahmen, gilt, sodass schon die Beibringung eines Gutachtens nicht angeordnet werden darf (VGH BW, Beschluss vom 3. Mai 2010 – 10 S 256/10 – juris m.w.N.). Nach alledem erweist sich die Entziehung der Fahrerlaubnis nach summarischer Prüfung voraussichtlich als rechtswidrig, sodass der Bescheid auch im Übrigen im Hauptsacheverfahren keinen Bestand haben kann. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Höhe des Streitwerts folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Wegen der Höhe des Streitwerts folgt das Gericht den Empfehlungen in Nr. 46.1 bzw. Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Hiernach ist für die Fahrerlaubnis der Klassen A bzw. B, die nach § 6 Abs. 3 FeV die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM, A1 sowie L miteinschließen, jeweils der Auffangwert von 5.000,00 EUR anzusetzen, der nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren ist. Die Pflicht zur Ablieferung des Führerscheins wirkt sich als bloße Nebenentscheidung ebenso wenig streiterhöhend aus wie die dem Vollstreckungsverfahren zuzuordnende Androhung der Ersatzvornahme.