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Beschluss

1 B 11/24 HAL

VG Halle (Saale) 1. Kammer, Entscheidung vom

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Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern eine Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung zur Durchführung eines Asylverfahrens auszustellen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern eine Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung zur Durchführung eines Asylverfahrens auszustellen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben. Der Antrag der Antragsteller, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, ihnen eine Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung zur Durchführung eines Asylverfahrens auszustellen, hat Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Dies setzt voraus, dass die Antragsteller das Bestehen eines zu sichernden Rechts, einen sogenannten Anordnungsanspruch, und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den sogenannten Anordnungsgrund, glaubhaft gemacht haben (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). So liegt es hier. I. Die Antragsteller, die ausweislich der Eingangsbestätigung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) vom 9. Juni 2023 am 7. Juni 2023 einen Asylantrag gestellt haben, haben nach der gebotenen und in diesem Verfahren einzig zulässigen summarischen Prüfung einen Anspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens durch die Antragsgegnerin. Rechtlicher Anknüpfungspunkt sind die § 55 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 63 Abs. 1, Abs. 3 AsylG. Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet ab Ausstellung des Ankunftsnachweises gemäß § 63a Absatz 1 gestattet (Aufenthaltsgestattung). In diesem Zusammenhang wird dem Ausländer nach der Asylantragstellung gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 AsylG innerhalb von drei Arbeitstagen eine mit den Angaben zur Person und einem Lichtbild versehene Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung ausgestellt, wenn er nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels ist. Diese Voraussetzungen sind – unbestritten – erfüllt. Die Antragsteller sind insbesondere nicht mehr im Besitz eines Aufenthaltstitels, da sie ihre Anträge auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnisse – welche die fiktive Geltung der bisherigen Aufenthaltstitel gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG zur Folge hatten – mit Schriftsatz vom 2. Januar 2024 zurückgenommen haben. Des Weiteren ist ebenfalls die Antragsgegnerin für die Ausstellung der begehrten Bescheinigung zuständig. Gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 AsylG ist das Bundesamt für die Ausstellung der Bescheinigung zuständig, solange der Ausländer verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Das Bundesamt ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht nach § 63 Abs. 3 Satz 1 AsylG für die Ausstellung der Bescheinigung zuständig, da die Antragsteller nicht verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 AsylG sind Ausländer, die den Asylantrag bei einer Außenstelle des Bundesamtes zu stellen haben (§ 14 Abs. 1), verpflichtet, bis zur Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag und im Falle der Ablehnung des Asylantrags bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung, längstens jedoch bis zu 18 Monate, bei minderjährigen Kindern und ihren Eltern oder anderen Sorgeberechtigten sowie ihren volljährigen, ledigen Geschwistern längstens jedoch bis zu sechs Monate, in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Gemäß § 14 Abs. Satz 1 AsylG ist der Asylantrag bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der für die Aufnahme des Ausländers zuständigen Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist. Eine Pflicht zur Bewohnung der zuständigen Aufnahmeeinrichtung ist jedoch im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, da die Antragsteller ihren Asylantrag im Zeitpunkt der Antragstellung nicht bei einer Außenstelle des Bundesamtes im Sinne des § 14 Abs. 1 AsylG zu stellen hatten, sondern beim Bundesamt. Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG ist der Asylantrag beim Bundesamt zu stellen, wenn der Ausländer einen Aufenthaltstitel mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten besitzt. So liegt es hier. Die Antragsteller haben zunächst Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Var. 2 AufenthG in Form nationaler Visa erhalten, welche in dem Zeitraum 24. Januar bis 23. April 2023 gültig waren. Auf entsprechenden Anträgen hin erteilte die Antragsgegnerin den Antragstellern nachfolgend Fiktionsbescheinigungen nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG für den Zeitraum 23. März bis zum 3. Mai 2023 sowie für den Zeitraum bis zum 3. August 2023 aus, sodass die Aufenthaltstitel bis zur Entscheidung über die Verlängerungsanträge nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG als fortbestehend galten. Am 2. Juni 2023 erteilte die Antragsgegnerin den Antragstellern sodann befristete Aufenthaltstitel nach § 16f AufenthG sowie § 30 AufenthG für den Zeitraum 4. Mai 2023 bis 21. September 2023. Folglich besaßen die Antragsteller im Zeitpunkt der Stellung des Asylantrags ununterbrochen Aufenthaltstitel mit einer Gesamtgeltungsdauer – beinahe acht Monate – von mehr als sechs Monaten. Dies gilt unabhängig davon, ob in Übereinstimmung mit der Antragsgegnerin für den Beginn der Sechsmonatsfrist auf den Tag der Einreise (laut den Antragstellern am 27. Februar 2023 bzw. laut der Antragsgegnerin am 1. März 2023) abzustellen ist, da auch in diesem Falle die Fristenbedingung verwirklicht wäre. Der Einwand der Antragsgegnerin, dass § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG allein einschlägig sei, wenn ein einzelner erteilter Aufenthaltstitel die Sechsmonatsgrenze überschritten hat, verfängt nicht. Denn eine solche Restriktion ist weder mit dem Wortlaut noch mit dem Sinn und Zweck der Norm vereinbar. Zwar ist der Antragsgegnerin zuzustimmen, dass nach dem Wortlaut auf "einen Aufenthaltstitel" abzustellen ist. Demgegenüber indiziert das Abstellen auf die "Gesamtgeltungsdauer" – mithin nicht auf die "Geltungsdauer" –, dass nicht allein auf einen einzigen Aufenthaltstitel, sondern auf die "Gesamtheit" der Titel abzustellen ist, welche dem Ausländer einen rechtmäßigen Aufenthalt in der Bundesrepublik ermöglichen und ermöglicht haben. Die Ausnahmeregelung des § 14 Abs. 2 AsylG steht darüber hinaus in engem Zusammenhang mit der Frage der Verpflichtung eines Ausländers, gemäß § 47 Abs. 1 AsylG in einer Aufnahmeeinrichtung Wohnung zu nehmen. Denn Grundlage des (beschränkten) Verweises in § 47 Abs. 1 Satz 1 AsylG auf Fälle des § 14 Abs. 1 AsylG – und folglich nicht auf Fälle des § 14 Abs. 2 AsylG – ist die Erwägung, dass derjenige, der über ein längerfristiges Aufenthaltsrecht aus anderen Gründen als die Durchführung des Asylverfahrens verfügt, nicht zum Leben in einer Aufnahmeeinrichtung und damit zur Aufgabe seiner Unterkunft gezwungen werden können soll (vgl. VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 6. Mai 2021 – 3 L 85/21 – juris, Rn. 17 mit Verweis auf VG Köln, Gerichtsbescheid vom 27. Mai 2016 – 13 K 5585/15.A – juris, Rn. 17; Bruns in: Hofmann, Ausländerrecht, 3. Auflage 2023, § 14 AsylG Rn. 4; Winkelmann/Broscheit in: T./Dienelt, Ausländerrecht, 14. Auflage 2022, § 14 AsylG Rn. 16). Eine Reduzierung des Privilegierungstatbestands des § 14 Abs. 2 Nr. 1 AsylG auf Fälle, in denen ein einzelner Aufenthaltstitel die Sechsmonatsgrenze überschreitet, würde diese gesetzgeberische Intention jedoch offen konterkarieren. Infolgedessen ist der Anwendungsbereich der Privilegierungsnorm ebenfalls in solchen Fällen erfüllt, in denen bei Asylantragstellung der ursprüngliche Aufenthaltstitel aufgrund der Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG als fortbestehend gilt (VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 6. Mai 2021 – 3 L 85/21 – a.a.O.) oder in denen vor Ablauf der (fiktiven) Geltungsdauer dem Ausländer – wie hier – ein anderer Aufenthaltstitel gewährt und erst in dessen Folge die Grenze von sechs Monaten überschritten wird. Sofern das Bundesamt nicht nach § 63 Abs. 3 Satz 1 AsylG zur Ausstellung der begehrten Bescheinigungen zuständig ist, ist im Übrigen die Ausländerbehörde zuständig, auf deren Bezirk die Aufenthaltsgestattung beschränkt ist oder in deren Bezirk der Ausländer Wohnung zu nehmen hat (Satz 2). Im vorliegenden Fall sind jedoch auf Seiten der Antragsteller weder räumliche Beschränkungen der Aufenthaltsgestattung noch Wohnsitzauflagen ersichtlich. Zwar ist die Aufenthaltsgestattung zwecks Durchführung eines Asylverfahrens nach § 56 Abs. 1 AsylG räumlich auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt; dies gilt jedoch nach dem Wortlaut der Norm lediglich dann, wenn eine Aufnahmeeinrichtung – was vorliegend nicht ersichtlich ist – für die Aufnahme des Ausländers zuständig ist. Da die Zuständigkeitsnorm des § 63 Abs. 3 AsylG den hier vorliegenden Ausnahmefall folglich nicht umfasst, richtet sich die Zuständigkeit nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften (vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 21. Januar 2016 – Au 1 K 15.1486 – juris, Rn. 13; Bender/Bethke/Dorn in: Hofmann, Ausländerrecht, 3. Auflage 2023, § 63 AsylG Rn. 30; Röder in: BeckOK Migrationsrecht, 13. Edition Stand: 15. Oktober 2022, § 63 AsylG Rn. 15). Hiernach ist die Antragsgegnerin sachlich (hierzu nachfolgend 1.) und örtlich (hierzu nachfolgend 2.) zuständig. 1. Die Antragsgegnerin ist für die Ausstellung der Bescheinigungen sachlich zuständig. Gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG sind die Ausländerbehörden für aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen zuständig. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, da die Ausstellung einer Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung zwecks Durchführung eines Asylverfahrens als pass- und ausweisrechtliche Maßnahme im Sinne der Norm zu behandeln ist (Hofmann in: ders., Ausländerrecht, 3. Auflage 2023, § 71 AufenthG Rn. 12; Kolber in: T./Dienelt, Ausländerrecht, 14. Auflage 2022, § 71 AufenthG Nr. 71.1.1.3). Für die Durchführung dieser Maßnahmen sind wiederum gemäß § 1 Nr. 13 AllgZustVO-Kom die Landkreise und kreisfreien Städte zuständig. 2. Ferner ist die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall auch örtlich zuständig, da die Antragsteller ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Antragsgegnerin besitzen. Die örtliche Zuständigkeit ist nicht im AufenthG geregelt; es wird den Ländern jedoch in § 71 Abs. 1 Satz 2 AufenthG die Befugnis eingeräumt, für einzelne Aufgaben nur eine oder mehrere bestimmte Ausländerbehörden für speziell zuständig zu erklären. Davon hat das Land Sachsen-Anhalt bisher noch keinen Gebrauch gemacht, sodass im Landesrecht auf die allgemeine Regelung über die örtliche Zuständigkeit einer Behörde in § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 3 Abs.1 Nr. 3 a VwVfG, mithin auf den gewöhnlichen Aufenthalt der betroffenen natürlichen Person abzustellen ist (OVG LSA, Beschluss vom 21. Februar 2006 – 2 M 217/05 – juris, Rn. 5 f.). II. Schließlich können die Antragsteller einen erforderlichen Anordnungsgrund für sich geltend machen, da es ihnen nicht zuzumuten ist, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Die begehrte Bescheinigung ist als behördliche Identitäts- und Statusbescheinigung Anknüpfungspunkt für die Gewährung von Sozialleistungen oder den Abschluss privater Rechtsgeschäfte (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 19. Dezember 2012 – 1 B 275/12 – juris, Rn. 17 m.w.N.). Ferner können die Antragsteller ihrer Ausweispflicht nach § 64 AsylG lediglich durch die Vorlage der begehrten Bescheinigung nachkommen, da sie ihre Nationalpässe nach ihrem unbestrittenen Vorbringen dem Bundesamt übergeben haben (vgl. Röder in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 17. Edition Stand: 15. Oktober 2023, § 64 AsylG Rn. 2). Hinzu kommt, dass der Antragsteller zu 1. für den bevorstehenden Termin zu einer Sprachprüfung am 7. März 2024 – entsprechend der bei Gericht eingereichten Einladung der Ärztekammer Sachsen-Anhalt – ein gültiges Ausweisdokument vorweisen muss. In diesem Zusammenhang ist im vorliegenden Fall ausnahmsweise auch die begehrte Vorwegnahme der Hauptsache zulässig, da den Antragstellern aufgrund der aufgeführten schwerwiegenden und unzumutbaren (drohenden) Nachteile ein Abwarten bis zur unanfechtbaren Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten ist (vgl. VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 6. Mai 2021 – 3 L 85/21 – a.a.O., Rn. 26). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben.