Urteil
1 A 178/22 HAL
VG Halle (Saale) 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHALLE:2024:0710.1A178.22HAL.00
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Leitsätze
1. Den nicht anwaltlich vertretenen Kläger trifft im Falle einer ausbleibenden Übermittlung einer gerichtlichen Eingangsbestätigung nicht die Pflicht, sich durch Nachfrage bei Gericht zu vergewissern, ob seine Klage fristgerecht eingegangen ist.(Rn.20)
2. Gebührenschuldner ist derjenige, der zu der Amtshandlung Anlass gegeben hat. Hierfür ist nicht erforderlich, dass der Betroffene die Amtshandlung willentlich herbeigeführt hat. Einen hinreichenden Anlass gibt auch derjenige, der eine bloße Ursache für die Amtstätigkeit setzt.(Rn.26)
3. Erforderlich, aber auch ausreichend, ist, dass die gebührenpflichtige Leistung an eine besondere Verantwortlichkeit der in Anspruch genommenen Person anknüpft, die aus der Sache ableitbar ist. Veranlasser im gebührenrechtlichen Sinne ist deshalb auch derjenige, in dessen Pflichtenkreis die Amtshandlung erfolgt.(Rn.26)
4. Solange keine behördliche oder gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Personalausweises vorliegt, sondern der Ausweis allein nach der eigenen Einschätzung des Ausweisinhabers den gesetzlichen Vorgaben widerspricht, ist der Inhaber gehalten, den Personalausweis zunächst weiter zu besitzen. Sendet er diesen gleichwohl bei der Behörde ein, muss er damit rechnen, dass die Behörde den Personalausweis in Verwahrung nimmt und hierfür Gebühren erhebt, wenn und solange dieser gültig ist.(Rn.28)
5. Die Gebührenhöhe für die Verwahrung eines Personalausweises in Höhe von 3,00 Euro pro Tag (Tarifstelle Nr. 157a der Anlage zur AllGO LSA (juris: )) und die hiernach höchstmögliche Verwahrungsgebühr von 10.950,00 Euro stehen nicht einem groben Missverhältnis zu dem mit der Gebühr verfolgten Lenkungszweck. Denn dieser zielt darauf ab, dass die Ausweisdokumente gar nicht erst in Verwahrung gegeben werden bzw. nach kurzer Zeit wieder abgeholt werden, so dass der jeweilige Gebührenschuldner es selbst in der Hand hat, durch ein entsprechendes Verhalten eine hohe Gebühr zu vermeiden.(Rn.32)
Tenor
Dem Kläger wird wegen Versäumnis der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Den nicht anwaltlich vertretenen Kläger trifft im Falle einer ausbleibenden Übermittlung einer gerichtlichen Eingangsbestätigung nicht die Pflicht, sich durch Nachfrage bei Gericht zu vergewissern, ob seine Klage fristgerecht eingegangen ist.(Rn.20) 2. Gebührenschuldner ist derjenige, der zu der Amtshandlung Anlass gegeben hat. Hierfür ist nicht erforderlich, dass der Betroffene die Amtshandlung willentlich herbeigeführt hat. Einen hinreichenden Anlass gibt auch derjenige, der eine bloße Ursache für die Amtstätigkeit setzt.(Rn.26) 3. Erforderlich, aber auch ausreichend, ist, dass die gebührenpflichtige Leistung an eine besondere Verantwortlichkeit der in Anspruch genommenen Person anknüpft, die aus der Sache ableitbar ist. Veranlasser im gebührenrechtlichen Sinne ist deshalb auch derjenige, in dessen Pflichtenkreis die Amtshandlung erfolgt.(Rn.26) 4. Solange keine behördliche oder gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Personalausweises vorliegt, sondern der Ausweis allein nach der eigenen Einschätzung des Ausweisinhabers den gesetzlichen Vorgaben widerspricht, ist der Inhaber gehalten, den Personalausweis zunächst weiter zu besitzen. Sendet er diesen gleichwohl bei der Behörde ein, muss er damit rechnen, dass die Behörde den Personalausweis in Verwahrung nimmt und hierfür Gebühren erhebt, wenn und solange dieser gültig ist.(Rn.28) 5. Die Gebührenhöhe für die Verwahrung eines Personalausweises in Höhe von 3,00 Euro pro Tag (Tarifstelle Nr. 157a der Anlage zur AllGO LSA (juris: )) und die hiernach höchstmögliche Verwahrungsgebühr von 10.950,00 Euro stehen nicht einem groben Missverhältnis zu dem mit der Gebühr verfolgten Lenkungszweck. Denn dieser zielt darauf ab, dass die Ausweisdokumente gar nicht erst in Verwahrung gegeben werden bzw. nach kurzer Zeit wieder abgeholt werden, so dass der jeweilige Gebührenschuldner es selbst in der Hand hat, durch ein entsprechendes Verhalten eine hohe Gebühr zu vermeiden.(Rn.32) Dem Kläger wird wegen Versäumnis der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klage ist zulässig, obwohl im Zeitpunkt der Klageerhebung am 16. April 2022 die nach § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO einschlägige Klagefrist von einem Monat ab Zustellung des Widerspruchsbescheides am 28. Januar 2022 abgelaufen gewesen ist. Die Klage ist dennoch nicht als unzulässig zu behandeln, da dem Kläger die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Gemäß § 60 Abs. 1 VwGO ist demjenigen, der ohne Verschulden gehindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist nach § 60 Abs. 2 VwGO binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (Satz 1 Hs. 1). Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen (Satz 2). Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen (Satz 3). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Der Kläger hat glaubhaft gemacht, dass er ohne Verschulden daran gehindert gewesen ist, die gesetzliche Klagefrist einzuhalten. Verschulden i.S.d. § 60 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt vor, wenn der Betroffene hinsichtlich der Wahrung der Frist diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten ist und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war (Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 29. Auflage 2023, § 60 Rn. 9 m.w.N.). In diesem Zusammenhang dürfen einem Beteiligten Verzögerungen der Briefbeförderung oder -zustellung durch die Post nicht als Verschulden angerechnet werden. In der Verantwortung des Absenders liegt es nur, das zu befördernde Schriftstück so rechtzeitig zur Post zu geben, dass es nach deren organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen bei regelmäßigen Betriebsablauf den Empfänger fristgerecht erreicht (BVerfG, Beschluss vom 1. Dezember 1982 - 1 BvR 607/82 - juris Rn. 10 f.). Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel einschließlich der Versicherung an Eides statt bedienen (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 294 Abs. 1 ZPO). Die Absendung eines beim Adressaten nicht eingegangenen fristwahrenden Schriftsatzes kann entweder durch einen Beleg (Einlieferungsschein), aber auch durch eine Versicherung des Absendenden an Eides statt über die Umstände der Aufgabe zur Post glaubhaft gemacht werden. Denn zwingend einen Nachweis durch postalischen Beleg zu verlangen, liefe auf die gesetzlich nicht vorgesehene Verpflichtung hinaus, fristwahrende Schriftsätze stets durch Einschreiben zu versenden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Oktober 1995 - 7 B 163.95 - juris Rn. 4). Gemessen daran hat der Kläger durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung vom 19. Juni 2024 glaubhaft gemacht, die Klageschrift gegen den am 28. Januar 2022 zugestellten Bescheid am 23. Februar 2022 an das Verwaltungsgericht Halle abgesandt zu haben. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger auch in Anbetracht des regelmäßigen Betriebsablaufs der Post zu diesem Zeitpunkt nicht mehr mit einer rechtzeitigen Übermittlung der Klageschrift rechnen durfte, sind nicht ersichtlich. Darüber hinaus hat der Kläger die versäumte Handlung rechtzeitig i.S.d § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO nachgeholt. Die Zweiwochenfrist für die Wiedereinsetzung beginnt mit der Behebung des Hindernisses. Grundsätzlich gilt das Hindernis als behoben, sobald das Fortbestehen der Verhinderung nicht mehr unverschuldet ist. Dies ist in dem Zeitpunkt der Fall, in dem ein verantwortlicher Kläger bei Anwendung der von ihm zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Säumnis hätte erkennen können (VGH Mannheim, Beschluss vom 30. Dezember 1994 - 1 S 3532/94 - juris Rn. 4 m.w.N.). Gemessen hieran hat der Kläger auf die mit dem Telefonat am 11. April 2022 erkannte Säumnis binnen der einschlägigen Zweiwochenfrist am 16. April 2022 die Einreichung der Klageschrift nachgeholt. Bei Würdigung des hier vorliegenden Sachverhalts hätte sich der Kläger nicht bereits vor seiner telefonischen Nachfrage am 11. April 2022 zu einer Rückfrage beim erkennenden Gericht über den Eingang der Klageschrift veranlasst sehen müssen. Zwar hat die obergerichtliche Rechtsprechung dem Betroffenen in Fällen, in denen nach Absendung der Klageschrift über einen längeren Zeitraum hinweg keine Eingangsbestätigung übermittelt worden ist, eine entsprechende Erkundigungspflicht vorgehalten, da sich ihm nachträgliche Zweifel an einer ordnungsgemäßen Postbeförderung hätten aufdrängen müssen (VGH München, Beschluss vom 15. November 2019 - 19 ZB 19.730 - juris Rn. 13 m.w.N.; VGH Mannheim, Beschluss vom 30. Dezember 1994 - 1 S 3532/94 - a.a.O.). Dieser Rechtsprechung betrifft jedoch Fälle, in denen der Kläger anwaltlich vertreten war und Verschuldensmaßstab Handlungen im Verantwortungsbereich seines Prozessbevollmächtigten gewesen sind. Diese Grundsätze sind regelmäßig nicht auf solche Fälle übertragbar, in denen - wie hier - bis zur positiven Kenntnis der Säumnisgründe die Führung des Verfahrens allein dem Kläger selbst oblag. Denn die Pflicht zur Übermittlung einer Eingangsbestätigung ist der Verwaltungsgerichtsordnung nicht zu entnehmen; wenn jedoch keine entsprechende gesetzliche Vorgabe einschlägig ist, kann von juristischen Laien nicht verlangt werden, den Zugang einer gerichtlichen Eingangsbestätigung zu erwarten und sich bei dessen Ausbleiben über den Eingang der Klage frühzeitig beim erkennenden Gericht zu erkundigen. Die Klage ist jedoch unbegründet, da der Bescheid der Beklagten vom 20. Oktober 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Burgenlandkreises vom 25. Januar 2022 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger ist entsprechend den gesetzlichen Anforderungen angehört worden. Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem nach § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i.V.m. § 28 Abs. 1 VwVfG Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Damit der Betroffene sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen äußern kann, muss die Behörde ihm auch ankündigen, dass sie ihm gegenüber den Erlass eines bestimmten Verwaltungsakts beabsichtigt (Ramsauer in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 24. Auflage 2023, § 28 Rn. 19a). Im vorliegenden Fall kann dahinstehen, ob die Beklagte ihren Anhörungspflichten bereits vor Erlass der streitbefangenen Maßnahme mit Übermittlung des Schriftsatzes vom 21. Juli 2021 Genüge getan hat. Denn eine etwaige Verletzung rechtlichen Gehörs wurde zumindest mit Erlass des Widerspruchsbescheides geheilt. Nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird. Die nachzuholende Anhörung besteht darin, dass dem Beteiligten Gelegenheit gegeben wird, sich – schriftlich oder mündlich – zu den für die Entscheidung wesentlichen Tatsachen zu äußern. Ergeht wie im vorliegenden Fall ein mit Gründen versehener Verwaltungsakt mit einer Belehrung darüber, dass dagegen innerhalb eines Monats Widerspruch erhoben werden kann, so muss dem Betroffenen bewusst sein, dass er jetzt Gelegenheit hat, alles vorzubringen, was sich gegen den Verwaltungsakt anführen lässt, und dass er insbesondere zu den in der Verfügung verwerteten Tatsachen Stellung nehmen und weitere ihm bedeutsam erscheinende Tatsachen vortragen kann. Das gilt erst recht, wenn der Betroffene - wie hier - in der Widerspruchsschrift von der genannten Äußerungsmöglichkeit Gebrauch macht. Darüber hinaus schließt die Anhörungspflicht ein, dass die Behörde ein etwaiges Vorbringen des Betroffenen zur Kenntnis nimmt und bei ihrer Entscheidung in Erwägung zieht (BVerwG, Urteil vom 17. August 1982 - 1 C 22.81 - juris Rn. 17 f. m.w.N.). So liegt es hier. Der Kläger hat mit seinem Widerspruch vom 19. November 2021 zu dem Kostenfestsetzungsbescheid der Beklagten vom 20. Oktober 2021 Stellung genommen und der Burgenlandkreis hat im Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2022 ausdrücklich auf die Widerspruchsbegründung des Klägers Bezug genommen und dessen rechtliche Erwägungen im Rahmen seiner Würdigung berücksichtigt. Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Rechtlicher Anknüpfungspunkt für die Kostenfestsetzung ist § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1 VwKostG LSA i.V.m. § 1 Abs. 1 AllGO LSA i.V.m. Tarifstelle 157a der Anlage zur AllGO LSA. Hiernach werden für Amtshandlungen im übertragenen Wirkungskreis der Gebietskörperschaften und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts nach diesem Gesetz Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben, wenn die Beteiligten zu der Amtshandlung Anlass gegeben haben. Für die Verwahrung von Personalausweisen nach § 2 Abs. 1 PAuswG sind gemäß Tarifstelle 157a der Anlage zur AllGO LSA pauschal 3 Euro je angefangenem Tag zu erheben. Die Gebühr wird nur dann fällig, wenn die Inhaberin oder der Inhaber den eigenen Pass oder Personalausweis abgibt oder einsendet oder abgeben oder einsenden lässt und die Gültigkeitsdauer noch nicht abgelaufen ist (Anmerkung zur Tarifstelle 157a der Anlage zur AllGO LSA). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Der Kläger hat zur Verwahrung seines Personalausweises Anlass gegeben, da er diesen bei der Beklagten eingesandt hat und dessen Gültigkeitsdauer bislang nicht abgelaufen ist und auch ansonsten keine sachlichen Gründe ersichtlich sind, welche auf die Rechtswidrigkeit des Ausweisdokuments hindeuten könnten. Auf die Ausführungen im Urteil zum Parallelverfahren mit dem Az.: 1 A 387/22 HAL wird Bezug genommen. Unerheblich ist, dass der Kläger - wie er vorträgt - seinen Personalausweis nicht zur Verwahrung an die Beklagte einsenden wollte, sondern zur Vernichtung, da dieser seiner Meinung nach nicht mit den gesetzlichen Vorgaben übereinstimmte, so dass die tatsächlich durchgeführte Verwahrung nicht seinem Willen entsprach. Gebührenschuldner ist derjenige, der zu der Amtshandlung Anlass gegeben hat. Hierfür ist nicht erforderlich, dass der Betroffene die Amtshandlung willentlich herbeigeführt hat. Einen hinreichenden Anlass gibt auch derjenige, der eine bloße Ursache für die Amtstätigkeit setzt. Erforderlich, aber auch ausreichend, ist, dass die gebührenpflichtige Leistung an eine besondere Verantwortlichkeit der in Anspruch genommenen Person anknüpft, die aus der Sache ableitbar ist. Veranlasser im gebührenrechtlichen Sinne ist deshalb auch derjenige, in dessen Pflichtenkreis die Amtshandlung erfolgt (OVG Lüneburg, Beschluss vom 8. Dezember 2020 - 7 LA 25/19 - juris Rn. 9 m.w.N.). Dementsprechend setzt der Tatbestand der „Verwahrung“ i.S.d. Tarifstelle 157a nicht voraus, dass die Verwahrung dem Willen des Inhabers des Personalausweises entspricht. Es kommt allein darauf an, ob der Inhaber des Personalausweises zu der Verwahrung Anlass gegeben hat. Das ist hier auf Grund der Einsendung des gültigen Personalausweises der Fall. Es bestand insbesondere kein Anlass, den vom Kläger eingesandten Personalausweis zu vernichten und ihm stattdessen einen neuen Personalausweis auszustellen. Denn der Personalausweis des Klägers war und ist gültig. Zudem ist der Kläger gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 PAuswG verpflichtet, einen Personalausweis zu besitzen. Auch darf gemäß § 4 Abs. 1 PAuswG niemand mehr als einen auf seine Person ausgestellten Ausweis der Bundesrepublik Deutschland besitzen. Ziel dieser Regelung ist es, die missbräuchliche Verwendung von Ausweisen zu verhindern, indem nicht mehr als ein gültiger Ausweis für eine Person gleichzeitig ausgestellt wird (Möller, in: Hornung/Möller, Passgesetz - Personalausweisgesetz, 1. Auflage 2011, § 4 PAuswG Rn. 1). Hieraus folgt, dass es dem Kläger obliegt, den gültigen Personalausweis wieder in seinen Besitz zu nehmen. Solange er sich dem verweigert, hat die Beklagte - wegen der Ausweispflicht - Anlass, den Personalausweis zu verwahren. Damit erbringt sie eine Amtshandlung, die in den Pflichtenkreis des Klägers fällt. Darüber hinaus kann der Kläger nicht beanspruchen, dass die Beklagte den alten Ausweis vernichtet und ihm einen neuen Ausweis ausstellt. Hierzu besteht kein Anlass, weil der Personalausweis des Klägers noch gültig ist, insbesondere den gesetzlichen Vorgaben entspricht, und die Ausstellung eines neuen Ausweises, jedenfalls solange der gültige Personalausweis nicht vernichtet wird, gegen § 4 Abs. 1 PAuswG verstoßen würde. Der Entstehung der Gebühr steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte - wie der Kläger meint - den von ihm eingesandten Personalausweis als Anlage zu seinem Antrag zu dem von ihm eingeleiteten Verwaltungsverfahren auf Erteilung eines neuen Personalausweises hätte zur Akte nehmen müssen. Wie bereits ausgeführt, bestand für die Beklagte Anlass zur Verwahrung des - gültigen - Personalausweises des Klägers als einem amtlichen Dokument. Zur Herstellung der Vollständigkeit der Akte zu dem vom Kläger eingeleiteten Verwaltungsverfahren genügte die Anfertigung einer Kopie seines Personalausweises, die ausweislich der vorgelegten Verwaltungsvorgänge von der Beklagten auch tatsächlich angefertigt und zur Akte genommen worden ist. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der Kläger seinen Personalausweis für rechtswidrig hält. Solange keine behördliche oder gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit seines Personalausweises vorliegt, sondern der Ausweis allein nach seiner eigenen Einschätzung den gesetzlichen Vorgaben widerspricht, ist der Inhaber gehalten, den Personalausweis zunächst weiter zu besitzen. Sendet er diesen gleichwohl bei der Behörde ein, muss er damit rechnen, dass die Behörde den Personalausweis in Verwahrung nimmt und hierfür Gebühren erhebt, wenn und solange dieser gültig ist. Schließlich ist nichts gegen die einschlägige Gebührenhöhe zu erinnern. Auch soweit der Kläger auf den Fall hinweist, dass ein Personalausweis für eine längere Zeit, etwa mehrere Monate oder Jahre, von der Behörde in Verwahrung genommen wird und hierfür bei einem Gebührensatz von 3 € pro Tag eine sehr hohe Gebühr entsteht, führt dies nicht zu Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Höhe der Gebühr. Für eine Verletzung des sog. Gesamtkostendeckungsprinzips des § 3 Abs. 2 Satz 1 VwKostG LSA sind keine greifbaren Gesichtspunkte ersichtlich. Nach dieser Vorschrift sind die Gebühren in den Gebührenordnungen so festzusetzen, dass ihr Aufkommen den auf die Amtshandlungen entfallenden durchschnittlichen Aufwand des Verwaltungszweiges, soweit er nicht durch die Erstattung von Auslagen gedeckt ist, nicht übersteigt. Nach diesem Gesamtkostendeckungsprinzip ist die Gesamtheit des Gebührenaufkommens aus der Tarifstelle 157a nicht nur dem auf die Verwahrung von Pässen und Personalausweisen entfallenden Aufwand, sondern dem Aufwand für die Gesamtheit der in dem entsprechenden Verwaltungszweig anfallenden Amtshandlungen gegenüberzustellen. Das Kostenüberschreitungsverbot in § 3 Abs. 2 Satz 1 VwKostG LSA verlangt nur, dass die veranschlagten Einnahmen die veranschlagten Ausgaben für die wahrzunehmende Aufgabe in ihrer Gesamtheit nicht überschreiten (vgl. OVG Magdeburg, Urteil vom 8. Juni 2000 - A 1 S 168/97 - juris Rn. 21). Unter Verwaltungszweig ist dabei im vorliegenden Fall die gesamte Ordnungsverwaltung zu verstehen. Dass die für diesen Verwaltungszweig entstehenden Gesamtkosten durch das Aufkommen aus der Gebühr gemäß Tarifstelle 157a und weiterer für die Ordnungsverwaltung einschlägiger Gebührentatbestände überschritten wird, ist nicht ersichtlich. Eine Verletzung des § 3 Abs. 2 Satz 2 VwKostG LSA liegt ebenfalls nicht vor. Hiernach sind die Gebühren nach dem Maß des Verwaltungsaufwandes, dem Wert des Gegenstandes der Amtshandlung, dem Nutzen oder der Bedeutung der Amtshandlung für den Gebührenschuldner zu bemessen. Die Bemessung der Gebühr nach dem Maß des Verwaltungsaufwandes enthält das Kostendeckungsprinzip, während die Bemessung der Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes der Amtshandlung eine einfachrechtliche Ausformung des Äquivalenzprinzips darstellt. Die verschiedenen Ansätze sind alternativ vorgesehen (vgl. OVG Magdeburg, Urteil vom 8. Juni 2000 - A 1 S 168/97 - a.a.O. Rn. 26; OVG Lüneburg, Urteil vom 4. Dezember 2019 - 10 LC 261/17 - juris Rn. 105). Das Bemessungskriterium des Wertes des Gegenstands der Amtshandlung ist dabei nicht auf den Gesichtspunkt der Vorteilsabschöpfung reduziert, sondern offen für den Gebührenzweck der Verhaltenslenkung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. März 2012 - OVG 1 B 50.11 - juris Rn. 15). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts können auch Lenkungszwecke die Bemessung einer Gebühr rechtfertigen. Die Gebührenbemessung darf auch in diesem Fall nicht in einem groben Missverhältnis zu dem verfolgten Gebührenzweck stehen (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2003 - 2 BvL 9/98 - juris Rn. 60 ff.). Die Gebührenhöhe ist so anzupassen, dass sie den objektiven Wert des Gegenstandes der Amtshandlung in Sinne der damit erstrebten Lenkungsfunktion erfasst. Der Gesichtspunkt der Deckung des Verwaltungsaufwands als gebührenbegrenzender Bemessungsfaktor tritt dahinter jedoch nicht völlig zurück. Eine Verletzung des Äquivalenzprinzips liegt indessen erst bei einem groben Missverhältnis zwischen der Höhe der durch die Leistung verursachten Kosten und der durch die Berücksichtigung anderer Gebührenzwecke bedingten Gebührenhöhe vor (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. März 2012 - OVG 1 B 50.11 - a.a.O. Rn. 18 f.). Nach diesen Grundsätzen ist die Gebührenhöhe im vorliegenden Fall nicht ausschließlich nach dem Maß des Verwaltungsaufwands oder nach dem Wert des Gegenstands der Amtshandlung im Sinne einer Vorteilsabschöpfung zu bemessen. Denn der Verordnungsgeber verfolgte mit der Einführung der Verwaltungsgebühr für die Verwahrung von Pässen und Personalausweisen gemäß Tarifstelle 157a durch die Zehnte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (AllGO LSA) vom 4. September 2019 (GVBl. S. 272) nicht allein der Zweck, die den Kommunen für die Verwahrung entstehenden Kosten zu decken, sondern auch den (Lenkungs-)Zweck, die Bereitwilligkeit zur Abgabe der Ausweise zu senken. Dies wurde in einer Presseerklärung des Ministeriums für Inneres und Sport vom 4. Juni 2018 klargestellt, in der die anstehende Änderung der AllGO LSA mit der Zunahme von Fällen begründet wird, in denen sog. „Reichsbürger“ trotz bestehender Ausweispflicht ihre Personaldokumente an die Ausweisbehörden zurückgeben. Um die den Kommunen dadurch entstehenden Kosten zu decken und diesen Trend einzudämmen, sollte für die Verwahrung der Ausweise ein Gebührentatbestand und -satz in die AllGO LSA eingefügt werden (vgl. Presseerklärung des Ministeriums für Inneres und Sport vom 4. Juni 2018: „Sachsen-Anhalt - Reichsbürger: Verwahrung von Reisepass und Ausweis künftig gebührenpflichtig“, abrufbar unter: https://mi.sachsen-anhalt.de/das-ministerium/presse/details?tx_tsarssinclude_sin-gle%5Buid%5D=84781&cHash=c39ebbf20c266f14d7cdc41e738f1f2a). Zuvor war die Einführung einer „Aufbewahrungsgebühr“ aufgrund der Rückgabe von Personalausweisen und Reispässen durch „Reichsbürger“ Gegenstand einer Kleinen Anfrage im Landtag (vgl. LT-Drs. 7/2277, S. 3). Vor diesem Hintergrund durfte die Gebühr für die Verwahrung von Pässen und Personalausweisen so bemessen werden, dass sie zur Erreichung des Lenkungszwecks geeignet ist. Allerdings durfte hierdurch kein grobes Missverhältnis zur Höhe der durch die Leistung verursachten Kosten hervorgerufen werden. Diese Vorgaben werden durch die in der Tarifstelle 157a vorgesehene Gebührenhöhe von 3 € je angefangenem Tag beachtet. Die Gebühr von 3 € pro angefangenem Tag wird regelmäßig - unter Berücksichtigung des mit ihr verfolgten Lenkungszwecks - nicht außer Verhältnis zum Aufwand der damit abgegoltenen Verwaltungsleistung stehen. Das gilt auch dann, wenn die höchste nach dieser Tarifstelle mögliche Gebühr in den Blick genommen wird (vgl. zu diesem Erfordernis: OVG Lüneburg, Urteil vom 4. Dezember 2019 - 10 LC 261/17 - a.a.O. Rn. 108). Diese beträgt, ausgehend von einer Verwahrung eines Personalausweises ab dem ersten Tag seiner Gültigkeit, einer Gültigkeitsdauer von zehn Jahren gemäß § 6 Abs. 1 PAuswG und einem Gebührensatz von 3 € pro Tag, insgesamt 10.950 € (10 x 365 Tage x 3 €/Tag). Zwar erscheint diese Gebühr außerordentlich hoch mit der Folge, dass sie die Kosten für die Verwahrung des Dokuments einschließlich Festsetzung und Beitreibung der Gebühr regelmäßig übersteigen dürfte. Gleichwohl steht sie nicht außer Verhältnis mit dem durch sie verfolgten Lenkungszweck. Denn dieser zielt darauf ab, dass die Ausweisdokumente gar nicht erst in Verwahrung gegeben werden bzw. nach möglichst kurzer Zeit wieder abgeholt werden, so dass der jeweilige Gebührenschuldner es selbst in der Hand hat, durch ein entsprechendes Verhalten eine derart hohe Gebühr zu vermeiden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 279,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung von Kosten für die Verwahrung seines Personalausweises. Mit Schriftsätzen vom 11. März 2019 und vom 16. Juli 2021 beantragte er bei der Beklagten die Aushändigung eines Personaldokuments, welches den Anforderungen nach dem PAuswG entspreche. Dem letztgenannten Schreiben fügte er seinen aktuellen und bis zum 14. Dezember 2025 gültigen Personalausweis bei. Zur Begründung führte er aus, dass der übergebene Ausweis hinsichtlich der Darstellung des Familiennamens im Widerspruch zu den gesetzlichen Vorgaben stehe. Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schriftsatz vom 21. Juli 2021 - dessen Zugang zwischen den Beteiligten streitig ist - mit, dass sein Personalausweis bei ihr eingegangen sei. Da die Angaben im Ausweisdokument den gesetzlichen Bestimmungen des PAuswG entsprächen, bedürfe es keiner Ausstellung eines anderweitigen Personalausweises. Es sei auch nicht ihre Aufgabe, das gültige Dokument in Verwahrung zu nehmen. Mit dem streitgegenständlichen Kostenfestsetzungsbescheid vom 20. Oktober 2021 setzte die Beklagte Kosten in Höhe von 279,00 Euro für die Verwahrung des Personalausweises über einen Zeitraum von 93 Tagen fest. Entsprechend der Tarifstelle 157a der Anlage zur AllGO LSA seien für die Verwahrung eines Personalausweises Gebühren in Höhe von 3,00 Euro je angefangenen Tag zu erheben. In seinem Widerspruchsschreiben vom 19. November 2021 trug der Kläger vor, dass mit der Rückgabe des Dokuments keine Einlagerung oder Aufbewahrung durch die Beklagte beabsichtigt gewesen sei. Der Burgenlandkreis wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2022, dem Kläger zugestellt am 28. Januar 2022, zurück. Er wiederholte die Ausführungen der Beklagten aus dem Ausgangsbescheid. Hiergegen richtet sich die am 16. April 2022 beim erkennenden Gericht erhobene Klage. Der Kläger macht geltend, dass er dem erkennenden Gericht bereits am 23. Februar 2022 eine Klage gegen den streitbefangenen Kostenfestsetzungsbescheid übermittelt habe. Er habe jedoch erst am 11. April 2022 auf telefonische Nachfrage erfahren, dass seine Klage nicht registriert worden sei. Ferner habe die Beklagte es unterlassen, ihn vor Erlass des streitbefangenen Bescheids anzuhören. Er weist zudem darauf hin, dass der Anwendungsbereich der Tarifstelle 157a der Anlage zur AllGO LSA im vorliegenden Fall nicht eröffnet sei, da eine Verwahrung seinem mutmaßlichen Interesse entsprechen müsse. Demgegenüber habe er den Personalausweis erkennbar nicht zur Verwahrung eingesendet; er habe vielmehr die Vernichtung des ungültigen Dokuments sowie die Durchführung eines neuen Verwaltungsverfahrens, gerichtet auf Ausstellung eines neuen Personaldokuments, veranlassen wollen. Im Übrigen entspreche es allgemeinen Gepflogenheiten in der Verwaltung, bei einem neuen Verwaltungsverfahren die dazugehörigen Unterlagen zur Verwaltungsakte zu nehmen. Schließlich sei die Höhe der Verwahrungsgebühr unverhältnismäßig. Der Kläger beantragt, ihm wegen Versäumnis der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sowie den Kostenfestsetzungsbescheid der Beklagten vom 20. Oktober 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Burgenlandkreises vom 25. Januar 2022 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte nebst den beigezogenen Verwaltungsvorgängen der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.