Beschluss
11 A 10/19
VG Halle (Saale) 11. Kammer, Entscheidung vom
1mal zitiert
2Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Beteiligte bei der mit Schriftsatz vom 1. Februar 2019 vorgenommen Ablehnung des Antrages auf befristete Reduzierung der wöchigen Arbeitszeit der Beschäftigten C das Mitbestimmungsrecht des Personalrates verletzt hat.
Kosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass die Beteiligte bei der mit Schriftsatz vom 1. Februar 2019 vorgenommen Ablehnung des Antrages auf befristete Reduzierung der wöchigen Arbeitszeit der Beschäftigten C das Mitbestimmungsrecht des Personalrates verletzt hat. Kosten werden nicht erhoben. I. Der Antragsteller begehrt festzustellen, dass die weitere Beteiligte durch die Ablehnung eines Teilzeitantrages ohne Durchführung eines Mitbestimmungsverfahrens sein Mitbestimmungsrecht verletzt habe. Der Antragsteller ist der bei dem Beteiligten bestehende Personalrat. Der Arbeitgeber hat die Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts und zugleich den Status einer obersten Dienstbehörde. Mit Schreiben vom 21. Januar 2019 beantragte die Beschäftigte C, ihre Arbeitszeit gemäß § 9a TzBfG für den Zeitraum vom 1. August 2019 bis zum 31. Juli 2024 auf 30 Stunden in der Woche / 6 Stunden am Tag zu reduzieren. Diesen Antrag lehnte der weitere Beteiligte mit Schreiben vom 1. Februar 2019 ab. Ein Mitbestimmungsverfahren war nicht durchgeführt worden. Nachdem sich die Beschäftigte an den Antragsteller gewandt hatte, rügte dieser unter dem 1. Februar 2019 die Verletzung seines Mitbestimmungsrechts nach § 67 Abs. 1 Nr. 11 PersVG LSA und einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht aus § 7 Abs. 2 TzBfG und § 9a Abs. 3 i.V.m. § 8 Abs. 3 TzBfG. Er macht hierbei geltend, der Arbeitgeber sei verpflichtet mit Beschäftigten deren Wünsche nach einer Veränderung ihrer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu erörtern. Zu diesem Erörterungsgespräch könne die Beschäftigte in Mitglied Arbeitnehmervertretung zur Unterstützung und Vermittlung hinzuziehen. Vorliegend habe eine Erörterung nicht stattgefunden. Die Rechte der Beschäftigten und die des Personalrates seien verletzt worden. Der Antragsteller hat am 26. Juni 2019 beschlossen, ein personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren einzuleiten. Am 18. Juli 2019 hat der Antragsteller beim beschließenden Gericht ein personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren eingeleitet. Er trägt im Wesentlichen vor, das Vorgehen des Antragsgegners habe seine Mitbestimmungsrechte verletzt. Ihm stehe nach § 67 Abs. 1 Nr. 11 PersVG LSA a.F. (in der Neufassung § 67 Abs. 1 Nr. 12 PersVG LSA) ein Mitbestimmungsrecht zu. Der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass der Beteiligte bei der mit Schriftsatz vom 1. Februar 2019 vorgenommen Ablehnung des Antrages auf befristete Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit der Beschäftigten C sein Mitbestimmungsrecht aus §§ 61 Abs. 1 und 3, 67 Abs. 1 Nr. 11 PersVG LSA a.F. (Nr. 12 aktuelle Fassung) verletzt hat. Der weitere Beteiligte beantragt, den Antrag abzulehnen. Er macht geltend, ein Mitbestimmungsrecht stehe dem Antragsteller nicht zu. Ein solches sei nur zu bejahen, wenn es um Teilzeit aus familiären Gründen auf der Grundlage des Tarifvertrages gehe. Das ergebe sich aus der Gesetzgebungsgeschichte der Norm. Der Antragsteller hat in der mündlichen Verhandlung seinen Antrag umgestellt und ihn auf Hinweis des Gerichts nicht gegen die Dienststelle, sondern gegen die Dienststellenleiterin gerichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Anhörung. II. Der Antrag hat Erfolg. Der Antrag ist nach der Erklärung in der mündlichen Verhandlung gegen den richtigen Beteiligten gerichtet. Beteiligter im Sinne des Personalvertretungsrechts ist die Dienststelle, die wiederum durch die Dienststellenleitung handelt (§ 7 Abs. 1 PersVG LSA). Gibt es – wie bei dem Universitätsklinikum Halle AöR – eine Leitung durch ein Kollegialorgan, so ist durch Geschäftsordnung zu bestimmen, welches Mitglied dieses Kollegialorgans gegenüber der Personalvertretung handelt. Das ist hier die Direktorin des Pflegedienstes, B. Nur diese kann weitere Beteiligte sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 1979 – 6 P 44/78 – juris Rn. 20). Die Erklärung selbst führt nicht zu einem Parteiwechsel im Rechtssinne, sondern nur zu einer Rubrumsberichtigung von der Dienststelle zu deren Leiter, die die Kammer unmittelbar vorgenommen hat. Der Antrag ist auch begründet. Die Mitbestimmungsrechte des Antragstellers sind verletzt. Ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers ist im zugrundeliegenden Fall gegeben. Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist § 67 Abs. 1 Nr. 11 des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 2004 (GVBl. S. 205, berichtigt S. 491) zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. November 2018 (GVBl. S. 406) – PersVG LSA –. Nach dieser Vorschrift bestimmt der Betriebsrat mit, wenn bei Arbeitnehmern ein Antrag auf Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung aus familiären Gründen abgelehnt wird. Ein solcher Fall liegt hier vor. Streitig zwischen den Beteiligten ist hier, ob sich der Satzteil "aus familiären Gründen" auch auf die Teilzeitbeschäftigung bezieht, mit anderen Worten, ob eine Mitbestimmungspflichtigkeit nur gegeben ist, wenn die Teilzeitbeschäftigung selbst aus familiären Gründen begehrt wird. Das ist indessen nicht der Fall. Der Wortlaut der Vorschrift spricht schon mehr für die Ansicht des Antragstellers. Die hier gewählte Verknüpfung von zwei Tatbestandsmerkmalen mit oder unterbricht die semantische Beziehung zwischen der Einschränkung des zweiten und dem ersten Merkmal. Hätte der Gesetzgeber tatsächlich eine Mitbestimmung nur bei der Ablehnung einer Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen gewollt, hätte es nähergelegen, eine andere Formulierung zu wählen, z.B. eines aus familiären Gründen gestellten Antrages auf Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung. Der Wille des historischen Gesetzgebers lässt sich nicht ermitteln. Die Regelung geht zurück auf das Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt vom 10. Februar 1993 (GVBl. S. 56). Eine nähere Begründung für diese Regelung findet sich im Gesetzentwurf der Landesregierung vom 18. März 1992 (LT-Drs 1/1301 S. 117 = S. 5 der Begründung des Entwurfs) nicht. Für die Mitbestimmungspflicht sprechen systematische Gesichtspunkte. In § 67 Abs. 1 PersVG LSA sind die Mitbestimmungsrechte des Antragstellers in Angelegenheiten der Arbeitnehmer enumerativ aufgezählt. Dem Personalrat sind hier weitgehende Kontrollrechte zur Sicherung rechtmäßigen und tarifvertragsentsprechenden Vorgehens eingeräumt. Das sind Fragen die sich auch bei der Ablehnung eines Antrages auf Teilzeitbeschäftigung stellen. Ebenso kann in solchen Situationen die Frage der Gleichbehandlung verschiedener Beschäftigter auftauchen. Dem historischen Gesetzgeber, der den gleichen Mitbestimmungstatbestand für Beamte in § 66 Abs. 1 Nr. 13 PersVG LSA in der Ursprungsfassung geschaffen hatte, konnte nicht unbekannt geblieben sein, dass zum damaligen Zeitpunkt Teilzeitbeschäftigung auch aus anderen als familiären Gründen möglich war (vergleiche § 72a des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt vom 14. Mai 1991 (GVBl. S. 61) – BG LSA –. Dagegen konnte Urlaub ohne Dienstbezüge nur aus familiären Gründen gewährt werden (vergleiche §§ 79a, 80 BG LSA). Vor diesem Hintergrund war mit dem Mitbestimmungstatbestand jede damals gesetzlich normierte Situation abgedeckt. Eine Änderung hat die Norm des § 67 Abs. 1 Nr. 11 PersVG LSA nicht erfahren, auch wenn in der aktuell geltenden Fassung die Nummerierung geändert wurde. Das so normierte Mitbestimmungsverfahren beschränkt sich nicht auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Norm schon existierenden Möglichkeiten der Teilzeit. Auch die durch das Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I. S. 1966), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746) – TzBfG – eingeführten Möglichkeiten und Rechtsansprüche auf Teilzeitarbeit sind mitumfasst. Für die von dem Beteiligten begehrte teleologische Reduktion der Vorschrift findet sich kein Anhaltspunkt. Auch bei Ansprüchen aus dem Teilzeit- und Befristungsgesetz stellen sich die Fragen des rechtmäßigen Vorgehens und der Gleichbehandlung der Beschäftigten. Dies gilt im besonderen Maße für den hier für den Antrag der Beschäftigten maßgeblichen § 9a TzBfG, der in seinem Abs. 2 einen Ablehnungsgrund normiert hat, wenn eine dort genannte Zahl von Arbeitnehmern ihre Arbeitszeit auf dieser Grundlage bereits verringert haben. Das ist eine Frage, die zwar ein Betriebs- oder Personalrat, nicht aber ein einzelner Beschäftigter prüfen kann. Zwar kann der Beteiligte sich nicht auf diese Norm stützen, weil bei ihm mehr als 200 Arbeitnehmer beschäftigt sind, weshalb auch in Prüfungsbedarf durch den Antragsteller entfällt. Das ist allerdings kein Gesichtspunkt, der für den Umfang der Mitbestimmungspflicht fruchtbar gemacht werden kann. Der Beteiligte hat kein Mitbestimmungsverfahren eingeleitet und erst recht nicht durchgeführt. Stattdessen wurde der Antrag der Mitarbeiterin ohne weiteres abgelehnt. Damit sind die oben genannten Mitbestimmungsrechte verletzt und die vom Antragsteller begehrte Feststellung zu treffen. Das Mitbestimmungsverfahren kann im konkreten Falle nach dem Ergebnis der mündlichen Anhörung auch noch nachgeholt werden. Das Verfahren kann sich damit auch nicht erledigt haben. Eine Kostenentscheidung entfällt in personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.