Urteil
2 A 26/09 HAL
VG Halle (Saale) 2. Kammer, Entscheidung vom
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckende Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckende Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Die angegriffene Beseitigungsverfügung des Beklagten vom 29. August 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes des Landes Sachsen-Anhalt vom 30.Juni 2008 (1.) wie auch der Kostenbescheid des Beklagten vom 29. August 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes des Landes Sachsen-Anhalt vom 30. Juni 2008 (2.) sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). (1.) Rechtsgrundlage für die angefochtene Beseitigungsverfügung des Beklagten ist § 79 S. 1 BauO LSA in der Fassung vom 20. Dezember 2005 (GVBL LSA Seite 769). Danach kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung einer Anlage anordnen, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert wird. Die Voraussetzungen für den Erlass der Beseitigungsverfügung liegen vor, weil die streitbefangenen baulichen Anlagen – Werkstatthalle, Reifenlager, Hühnerstall, stationärer Campinganhänger, LKW–Unterstand, Materiallager – im Widerspruch zu öffentlich rechtlichen Vorschriften errichtet worden sind. Sie sind formell und materiell rechtswidrig, weil sie Zeit ihrer Errichtung im Widerspruch zu materiellem Baurecht stehen und nicht durch eine Baugenehmigung gedeckt sind. Dabei ist davon auszugehen, dass jedenfalls die Werkstatthalle, das Reifenlager und der Hühnerstall als Einheit zu betrachten sind. Denn es ist nicht ersichtlich, dass einzelne Bauwerksteile dieser unter einer gemeinsamen Dachkonstruktion errichteten Gebäudeteile abtrennbar sind und baulich selbständige Gebäude darstellen. Sie sind nicht voneinander teilbar, weil ohne die jeweils anderen Teile kein sinnvolles Vorhaben übrig bleibt. Die Errichtung sämtlicher in der angegriffenen Beseitigungsverfügung genannten Anlagen ist formell rechtswidrig, weil sie Zeit ihres Bestehens genehmigungspflichtig war, eine entsprechende Baugenehmigung aber bisher nicht erteilt worden ist. Die Genehmigungspflicht für den stationär aufgestellten Campinganhänger ergibt sich dabei aus § 58 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 BauO LSA. Es handelt sich hierbei insbesondere um eine bauliche Anlage im Sinne von § 2 Abs. 1 BauO LSA, für die § 60 Abs. 1 BauO LSA grundsätzlich eine Baugenehmigungspflicht vorsieht. Nach § Abs. 1 BauO LSA sind bauliche Anlagen auch solche, die nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt sind, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Augenscheinliches Beispiel hierfür ist die Aufstellung von Wohnwagen (vgl. Jäde/Dirnberger, Bauordnungsrecht § 2 Rdnr. 18 m.w.N.). Eine für die Unterstellung unter den Begriff "bauliche Anlage" genügende Ortsfestigkeit ist auch dann zu bejahen, wenn der Wagen zwar nur durch die natürliche Schwerkraft mit dem Grundstück verbunden ist, aber die ihm vom Verfügungsberechtigten zugewiesene Funktion deutlich macht, dass er an Stelle eines anderen, üblicherweise mit dem Boden ortsfest verbundenen Vorhabens treten soll (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1970, 4 C 116.68, BRS 23 Nr. 129). Um eine solche "Ortsfestigkeit" annehmen zu können, ist die Aufstellung der Anlage über einen längeren Zeitraum erforderlich. Eine Aufstellungsdauer von 2 Monaten oder mehr genügt (vgl. Jäde/ Dirnberger, a.a.O., m.w.N). So liegt es hier. Der Campinganhänger soll augenscheinlich als Ersatz für ortsfeste Gebäude dienen, und zwar für einen nicht unerheblichen Zeitraum. Er steht bereits seit mehreren Jahren auf dem Grundstück des Klägers und wird dort ortsfest genutzt. Die Anlagen sind materiell baurechtswidrig; denn ihre Errichtung ist mit den Vorschriften des Bauplanungsrechts nicht vereinbar. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens bestimmt sich – wovon die Beteiligten zu Recht übereinstimmend ausgehend – nach § 34 Abs. 1 BauGB. Nach dieser Vorschrift ist ein Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (nur) zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Es kann vorliegend offen bleiben, ob die ursprünglich als Kfz-Werkstatt mit Nebengebäuden errichteten Anlagen bereits nach § 34 Abs. 2 BauGB unzulässig sind. Nach dieser Vorschrift beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art, sofern die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9 a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, entspricht, allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre. Es kann insbesondere offen bleiben, ob die errichteten Anlagen Zeit ihres Bestehens nach der Art ihrer Nutzung in dem Baugebiet nicht allgemein zulässig gewesen wären. Denn die Anlagen fügen sich – unabhängig von der dort ausgeübten Nutzung - Zeit ihres Bestehens nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein, weil sie ersichtlich ohne Vorbild sind und den vorgegebenen Rahmen überschreiten. Nach der Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichtes macht § 34 Abs. 1 BauGB mit dem Kriterium der "Grundstücksfläche, die überbaut werden soll" die Zulässigkeit des Vorhabens davon abhängig, dass sich dieses insoweit in jeder Hinsicht, dass heißt auch in seiner konkreten Grundfläche und seiner räumlichen Lage in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (BVerwG, Beschluss vom 17. September 1985, 4 B 167.85; Beschluss vom 15. April 1967, 4 B 60/87, NVwZ 1987, 1080, zitiert aus Juris). Dabei ist unter dem Blickwinkel der überbaubaren Grundstücksfläche eines Grundstücks der Umkreis der zu beachtenden vorhandenen Bebauung in der Regel enger zu begrenzen als bei der Ermittlung der Gebietsart. Bei der überbaubaren Grundstücksfläche wird zur Konkretisierung dieser Anforderung auf die Bestimmungen des § 23 BauNVO zurück gegriffen. Die planungsrechtlichen Instrumente Baugrenze, Baulinie und Bebauungstiefe (§ 23 Abs. 1-4 BauNVO), mit denen die überbaubare Grundstücksfläche im Bebauungsplan festgesetzt werden kann, werden auch im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB zur näheren Bestimmung dieses Zulässigkeitskriteriums herangezogen. In Anwendung dieser Grundsätze sind die errichteten baulichen Anlagen unzulässig. Nach den vorgelegten Plänen und Lichtbildern wird die nähere Umgebung des Baugrundstücks gerade im Hinblick auf die Hinterlandbebauung durch die innerhalb des durch die Q.straße, die A.straße und die AT.-F.-Straße gebildeten Rahmens bestimmt. Die im beschriebenen Rahmen vorhandene Bebauung ist nicht einheitlich. Als prägend ist jedoch zu erkennen, dass die überwiegend länglichen Grundstücke in der Regel an der an die Straße angrenzende Schmalseite mit Wohnhäusern bebaut sind und der rückwärtige Bereich als Gartenland genutzt wird. Der rückwärtige Grundstücksteil, auf dem die streitigen baulichen Anlagen errichtet wurden, bildet insoweit den Teil eines bislang im Wesentlichen unberührten, gärtnerisch genutzten Binnenbereiches, der von den Grundstücken entlang des beschriebenen Straßenrahmens umschlossen wird. Die dort anzutreffende Bebauung ist im Wesentlichen durch zwei Merkmale gekennzeichnet, und zwar zum einen dadurch, dass sie deutlich zur Straße hin orientiert ist und den rückwärtigen Bereich von Bebauung fei hält; zum Anderen dadurch, dass sie – jedenfalls östlich und unmittelbar westlich des klägerischen Grundstücks - mit Wohnhäusern im vorderen Bereich recht eng bebaut ist. Dieser zweite Umstand hat zur Folge, dass die Bebauung eine Art Riegel zur Straße hin bildet, den dahinter liegenden Grünbereich von den abträglichen Einflüssen der Straßen abschirmt und diesen daher zu einer echten – ebenso optischen wie auch akustischen – Ruhelage werden lässt. Diese Ruhelage ist durch die auf dem an das klägerische Grundstück angrenzenden Flurstück 211/2 vorhandene Bebauung mit Anlagen eines Gartenbaubetriebes nicht beeinträchtigt. Die Errichtung dieser baulichen Anlagen hat der durchgrünten Innenfläche in dem hier interessierenden Bereich die Schutzwürdigkeit keineswegs genommen. Sie fügt sich vielmehr in die vorhandene Umgebung ein. Die im rückwärtigen Bereich des klägerischen Grundstückes errichteten Gebäude können danach schon deshalb nicht zugelassen werden, weil es in diesem Bereich eine dort wesensfremde Bebauung herein tragen würde. Diese Bebauung ist dort ohne jedes Beispiel und fällt völlig aus dem Rahmen. Die vorgefundene Bebauung kann dort auch nicht ausnahmsweise zugelassen werden, weil sie geeignet ist, zu bodenrechtlich relevanten Spannungen zu führen. Denn hierdurch würde eine Entwicklung eingeleitet, die negative Vorbildwirkung entfaltet. So könnten auch die Eigentümer des östlichen bzw. westlichen Nachbargrundstückes, deren Grundstücke hinsichtlich ihrer Bebaubarkeit in der gleichen Weise wie das Klägerische geprägt werden, mit gleichem Recht vergleichbare Bauwerke auf den hinteren Grundstücksteilen errichten. Die Folge wäre eine Zerstörung des Charakters dieses Bereiches als Gartenland, die unter keinem denkbaren Gesichtspunkt als städtebaulich unbedenklich angesehen werden kann. Darüber hinaus verletzt das klägerische Vorhaben jedenfalls insoweit Zeit seines Bestehens die einzuhaltenden Abstandsvorschriften gem. § 6 BauO LSA, als die von der Werkstatthalle, dem stationären Campinganhänger und dem Materiallager erzeugten Abstandsflächen von mindestens 3 m vollständig auf den Nachbargrundstücken liegen. Eine öffentlich rechtliche Sicherung, die dies legitimieren würde liegt nicht vor. Die von den Alleineigentümern der Nachbargrundstücke 237/2 und 211/2 abgegebene Erklärung vom 12. Mai 2003 spielt insoweit rechtlich keine Rolle. Denn die öffentlich-rechtlichen Abstandsflächenvorschriften der Landesbauordnung stehen nicht zur Disposition der privaten Grundstückseigentümer. Eine entsprechende Nachbarerklärung erlangt vielmehr im Rahmen der in das Ermessen der Behörde gestellten Abweichungsentscheidung gem. § 66 BauO LSA rechtliche Bedeutung. Einen Antrag auf Erteilung einer Abweichung stellte der Kläger soweit ersichtlich aber nicht. Die zum Erlass der streitigen Beseitigungsverfügung führende Ermessensausübung der Beklagten im Rahmen des § 79 Abs. 1 BauO LSA ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie hat ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung und unter Wahrung der Grenzen des Ermessens ausgeübt (§ 40 VwVfG LSA). Das öffentliche Interesse gebietet grundsätzlich das Einschreiten gegen baurechtswidrige Zustände (vgl. OVG LSA, Urteil vom 17. März 1999 – A 2 S 123/97 -, Beschluss vom 15. Februar 2004 – 2 M 696/04 -). Bei dem in § 79 Abs. 1 BauO LSA eingeräumten Ermessen handelt es sich um einen Fall des sogenannten "intendierten Ermessens" (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 09. Januar 2003 – 2 M 64/02 – zu § 84 Abs. 3 S. 1 BauO LSA 2001; Jäde/ Dirnberger, § 79 Rn. 45 m.w.N.), in dem – regelmäßig – bereits das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen den Eintritt der in der Vorschrift vorgesehenen Rechtsfolgen rechtfertigt. Insoweit ist von dem Grundsatz auszugehen, dass ein Einschreiten gegen baurechtswidrige Zustände regelmäßig geboten und daher eine Abwägung des "für und wider" nur erforderlich ist, wenn besondere Umstände vorliegen oder eine vom Normalfall abweichende Interessenlage gegeben ist (BVerwG, Beschluss vom 28. August 1980 – 4 B 67.80 – BRS 36,93; Beschluss vom 30. August 1985 – 4 C 50.82 – NJW 1986, 393). Diese Voraussetzungen sind von dem Beklagten eingehalten worden. Insbesondere ist die Beseitigungsverfügung nicht unverhältnismäßig, auch wenn dies für den Kläger mit erheblichen Aufwendungen und möglicherweise wirtschaftlichen Schwierigkeiten verbunden ist. Eine Beseitigungsanordnung ist nicht deshalb unverhältnismäßig, weil sie – durch die Zerstörung der formell und materiell rechtswidrig geschaffenen Bausubstanz – zu (bisweilen erheblichen) wirtschaftlichen Einbußen des Pflichtigen führt (Jäde/Dirnberger, a.a.O., § 79 Rn. 73). Einem Bauherren soll grundsätzlich nicht zu Gute kommen, vollendete Tatsachen geschaffen zu haben und sich danach auf die (vermeintliche) Unverhältnismäßigkeit der mit einer Wiederherstellung baurechtmäßiger Zustände verbundenen Kosten berufen zu können; andernfalls litte in nicht hinzunehmender Weise die Ordnungsfunktion des Bauordnungsrechts und bestünde die Möglichkeit, dass gerade derjenige Vorteile genießt, der - anders als der rechtstreue Bürger - ein baurechtswidriges Verhalten an den Tag legt (OVG Lüneburg, Urteil vom 08. Juli 1999 – 1 L 1620/97 -, NVWZ – RR200, 142). Die Beseitigungsverfügung ist auch nicht im Hinblick auf den zwischenzeitlich eingestellten Betrieb der Werkstatt und das hohe Alter des Klägers unverhältnismäßig. Denn die Einstellung des Betriebes ändert nichts an der störenden Wirkung, die allein vom Vorhandensein der baulichen Anlagen ausgeht. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Kläger das Werkstattgebäude trotz entgegenstehenden Bauvorbescheides - mithin bewusst illegal - errichtet hat und trotz einer danach ergangenen Beseitigungsaufforderung des Beklagten noch weitere bauliche Anlagen hinzufügte. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, es könne dem Kläger nunmehr wegen seines hohen Alters nicht zugemutet werden, die Anlagen wieder zu beseitigen. Ermessensfehlerhaft ist es auch nicht, dass der Beklagte erst mehrere Jahre nach Errichtung der Gebäude durch den Kläger eingeschritten ist. Die Bauordnungsbehörde ist grundsätzlich befugt, auch dann noch gegen bauordnungswidrige Zustände einzuschreiten, wenn sie diese längere Zeit geduldet hat (vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 1990 – 10 A 2278/86, Juris). Das schlichte Unterlassen bauaufsichtlichen Einschreitens hindert den Erlass einer Ordnungsverfügung ohne Hinzutreten besonderer Einzelfall bedingter Umstände grundsätzlich nicht (vgl. BayVGH, Urteil vom 17. Juni 1998 – 2 B 97.171, BayVBL 1999, 590). Der Beklagte hat auch kein Verhalten an den Tag gelegt, das ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers der Gestalt hätte entstehen lassen können, der Beklagte werde die ungenehmigte Errichtung und Nutzung dulden. Der Kläger musste vielmehr mit einer entsprechenden Verfügung rechnen, zumal bereits eine Bauvoranfrage im Jahr 1996 ablehnend beschieden wurde und bereits im Jahre 2003 eine Aufforderung zum Abbruch des damals errichteten Werkhallengebäudes ergangen ist. Die gegenüber dem Kläger jeweils angedrohten Zwangsgelder finden ihre Rechtsgrundlage in den § 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2, 59 SOG LSA und sind rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere ist die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes nicht unangemessen. Auch der Kostenfestsetzungsbescheid des Beklagten vom 29. August 2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Aus dem Bescheid geht dabei – entgegen dem Vorbringen des Klägers – hinreichend bestimmt hervor, dass er sich auf die Ordnungsverfügung vom gleichen Tag bezieht. Zwar ist hierin ausdrücklich von den Kosten der Ordnungsverfügung vom "09.08.2007" die Rede. Dabei handelte es sich jedoch – auch für den Kläger – offensichtlich um einen Schreibfehler. Denn sowohl aus dem im unmittelbaren Anschluss genannten Aktenzeichen wie auch aus der Bezeichnung und der Begründung des Bescheides im Übrigen geht klar hervor, dass sich der Kostenbescheid auf die Ordnungsverfügung vom 29. August 2007 bezieht. Hiervon musste auch der Kläger ausgehen, zumal weitere, an den Kläger gerichtete, Ordnungsverfügungen des Beklagten in diesem zeitlichen Zusammenhang nicht im Raum standen. Rechtsgrundlage der geltend gemachten Gebühr ist § 1 Abs. 1 S. 1 der Baugebührenverordnung (BauG-VO) i.V.m. Tarifstelle 11.1 der Anlage 1 zur BauG-VO. Nach der erst genannten Vorschrift sind für Amtshandlungen der Bauaufsichtsbehörden Kosten (Gebühren und Auslagen) nach Maßgabe dieser Verordnung zu erheben. In der genannten Tarifstelle ist bestimmt, dass für ordnungsbehördliche Verfügungen durch die Bauaufsichtsbehörden eine Gebühr von 50 bis 1500 Euro zu erheben ist. Die für die Ordnungsverfügung vom 29. August 2007 gewählte Gebühr von 300 Euro hält sich innerhalb des vorgesehenen Gebührenrahmens. Die Festsetzung dieser Gebühr erweist sich auch nicht als willkürlich. Gemäß § 10 Abs. 1 VwKostG LSA hat, wenn für den Ansatz einer Gebühr durch die Gebührenordnung ein Rahmen bestimmt ist, die Behörde bei der Festsetzung der Gebühr das Maß des Verwaltungsaufwands, den Wert des Gegenstands der Amtshandlung, den Nutzen oder die Bedeutung der Amtshandlung für die Gebührenschuldner zu berücksichtigen. Hier hat der Beklagte zur Bestimmung der Gebühr entscheidend auf den Verwaltungsaufwand der Amtshandlung abgestellt. Er hat insofern dargetan, dass bei bauordnungsrechtlichen Verfügungen der Verwaltungsaufwand der Amtshandlung für den Gebührenschuldner im Vordergrund stehe. Um eine angemessene ordnungsbehördliche Entscheidung treffen zu können, seien umfangreiche Klärungsmaßnahmen notwendig gewesen. Hierzu zählten neben der Feststellung des Sachverhaltes durch Ortsbegehungen auch die umfassende Würdigung materielle Prüfung für den Erlass der Ordnungsverfügung. Insbesondere erscheint die gewählte Gebühr, die sich im ersten (unteren) Drittel des Gebührenrahmens bewegt, nicht unangemessen oder sachwidrig. Die geltend gemachten Kosten für die Fahrt zur Ortsbesichtigung (3,60 Euro) hat der Kläger als notwendige Auslagen gemäß § 14 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5 VwKostG LSA zu erstatten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 19.306,60 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 1 GKG. Ziff. 9.5. des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327) sieht als Streitwert für Streitigkeiten um eine Beseitigungsverfügung den Zeitwert der zu beseitigenden Substanz plus Abrisskosten vor. Da hierzu keine Angaben vorliegen, orientiert sich das Gericht insoweit an der Höhe des jeweils angedrohten Zwangsgeldes für die von der Beseitigungsverfügung erfassten Anlagen. Zu der sich danach ergebenden Summe von 19.000,00 € sind die festgesetzten Verwaltungskosten von 306,60 € hinzuzurechnen, da auch der Kostenfestsetzungsbescheid des Beklagten angegriffen wurde. Der Kläger wendet sich gegen eine bauordnungsrechtliche Beseitigungsverfügung des Beklagten sowie gegen den hierzu ergangenen Kostenbescheid. Er ist Eigentümer des etwa 1.620 m² großen Grundstückes Gemarkung A-Stadt, Flur 2, Flurstück 237/2 mit der Straßenbezeichnung A-Straße. Das ca. 90 m lange und 20 m breite Grundstück grenzt – wie auch dessen benachbarte Grundstücke – mit seiner nördlichen Schmalseite an die Querstraße an und ist in seiner der Straße zugewandten Hälfte mit einem Wohnhaus mit Garage, Hundezwinger sowie einer Werkstatt mit Garage bebaut. Die westlich und östlich angrenzenden Nachbargrundstücke weisen einen ähnlichen Zuschnitt wie das klägerische Grundstück auf und sind ebenfalls an der der Straße zugewandten Schmalseite mit Wohngebäuden nebst Nebenanlagen bebaut. Auf dem angrenzenden Flurstück 211/2, das östlich an den hinteren Bereich des klägerischen Grundstückes grenzt, befindet sich eine Gärtnerei. Die nördlich der Querstraße gelegenen Grundstücke weisen ähnliche Zuschnitte wie das klägerische Grundstück und dessen benachbarte Grundstücke auf und sind ebenfalls überwiegend – lediglich – in dem der Straße zugewandten Bereich mit Wohngebäuden einschließlich Nebenanlagen bebaut. Die hinteren Bereiche der Grundstücke werden überwiegend als Wohngärten genutzt. Der Kläger beantragte bereits im September des Jahres 1996 die Erteilung eines Bauvorbescheides über die Zulässigkeit der Errichtung eines Werkstattgebäudes für KFZ-Reparaturen im hinteren Bereich seines Grundstückes. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Landkreises Bitterfeld vom 19. November 1996 abgelehnt, da sich das geplante Vorhaben in einem allgemeinen Wohngebiet befinde und dort nicht zulassungsfähig sei. Der hiergegen gerichtete Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Dessau vom 04. Januar 1997 zurück gewiesen. Im Jahre 2003 stellte der Beklagte fest, dass der Kläger im hinteren Bereich seines Grundstückes eine Werkstatthalle in Leichtbauweise errichtet hatte. Die Werkstatthalle ist 11,80 m x 7,50 m x 3,80 m groß und hat eine Grundfläche von 88,5 m². Die östliche Gebäudeabschlusswand ist grenzständig zum Flurstück 211/2 der Flur 2 errichtet worden. Der Beklagte forderte den Kläger mit Schreiben vom 15. April 2003 zur Beseitigung dieser Halle auf. Bei einer erneuten Ortsbesichtigung im November 2005 stellte der Beklagte fest, dass die Werkstatthalle nicht beseitigt wurde, sondern der Kläger vielmehr ohne entsprechend notwendige Baugenehmigung eine weitere bauliche Anlage errichtet hatte, die als LKW – Unterstand genutzt wurde. Der Unterstand wurde in nördlicher Richtung vor die Werkstatthalle gesetzt und weist zur östlichen Grundstücksgrenze einen Abstand von 3,70 m auf. Der Unterstand ist 7,60 m lang, 8,30 m breit und 3,80 m hoch und weist eine Grundfläche von 63,08 m² auf. Mit Schreiben vom 30. Januar 2006 forderte der Beklagte den Kläger zur Vorlage prüffähiger Unterlagen auf, um die Genehmigungsfähigkeit der errichteten baulichen Anlagen und deren Nutzung prüfen zu können. Aus den daraufhin eingereichten Unterlagen und im Zuge einer weiteren Ortsbesichtigung wurde festgestellt, dass der Kläger neben der Werkstatthalle und dem LKW – Unterstand südlich angrenzend an die Werkstatthalle überdies ein Reifenlager errichtet hat. Das Gebäude befindet sich in einem Abstand von 3 m zur östlichen Grundstücksgrenze, weist eine Grundfläche von 41,30 m² aus und ist 7 m lang, 5,9 m breit und 3,87 m hoch. An das Reifenlager anschließend und durch eine gemeinsame Dachkonstruktion mit den zuvor benannten Gebäudeteilen verbunden, befindet sich in einem Abstand von 3 m zur östlichen Grundstücksgrenze darüber hinaus ein als Hühnerstall genutztes Gebäude mit einer Grundfläche von 29,5 m². Das Gebäude ist 5 m lang, 5,90 m breit und 3,30 m hoch. In südlicher Richtung hinter der Werkstatthalle und grenzständig entlang der östlichen Grundstücksgrenze wurde ein stationärer Campinganhänger aufgestellt, der dem Kläger als Materiallager diente. Der Campinganhänger hat eine Grundfläche von 18 m², ist 6 m lang, 3 m breit und 3 m hoch. In den vom Kläger eingereichten Unterlagen ist auch eine Einverständniserklärung vom 12. Mai 2003 enthalten, in der die Gemeinde A-Stadt und ein Dr. S. ihr Einverständnis erklären, dass der Kläger auf dem Flurstück 237/2 zum Flurstück 211/2 eine Grenzbebauung in Form einer Leichtbauhalle gemäß Bestand vornehmen konnte. Mit Schreiben vom 22. August 2006 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er beabsichtige, die Beseitigung der auf dem Grundstück des Klägers illegal errichteten baulichen Anlagen anzuordnen und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers teilte daraufhin mit Schreiben vom 12. Oktober 2006 mit, dass für das errichtete Objekt zwar keine förmliche Bauerlaubnis bestehe. Es werde jedoch nicht als KFZ – Werkstatt, sondern überwiegend privat genutzt, und zwar als Hühnerstall und Abstellraum. Lediglich ein kleinerer Teil der vorhandenen Grundfläche diene noch als Lagerraum für das Gewerbe. Entgegen der Einschätzung des Beklagten handele es sich im Übrigen bei der näheren Umgebung des klägerischen Grundstückes nicht um ein allgemeines Wohngebiet im Sinne der BauNVO. Das Gebiet sei vielmehr als Mischgebiet zu charakterisieren. So befinde sich in unmittelbarer Umgebung des Grundstückes eine Tischlerei, die jetzt nicht mehr betrieben werde und ein Gartenbaubetrieb. Ebenso befänden sich in unmittelbarer Nähe eine Tierarztpraxis sowie ein Geschäft für Büroartikel. In der weiteren Umgebung seien an der unweit entfernten Hauptstraße weitere Gewerbebetriebe und auch Tankstellen gelegen. Darüber hinaus nutze auch ein direkt angrenzender Nachbar den hinteren Teil seines Grundstückes gewerblich. Er betreibe dort eine Kfz – Reparaturwerkstatt sowie Handel und Reparatur von Bootsmotoren. Mit Beseitigungsverfügung vom 29. August 2007 gab der Beklagte dem Kläger auf, die in einem anliegenden Lageplan mit Nr. 1 bis 6 gekennzeichneten Gebäude und Anlagen (Werkstatthalle, Reifenlager, Hühnerstall, stationärer Campinganhänger, LKW – Unterstand, Materiallager) bis spätestens 3 Monate nach Bestandskraft der Verfügung ersatzlos zu entfernen. Für den Fall, dass der Kläger dem nicht fristgerecht nachkomme, drohte der Beklagte ihm ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 5.000,00 Euro an, sofern er der Anordnung zur Entfernung der Werkstatthalle, des Reifenlagers oder des LKW – Unterstandes nicht nachkomme. Für den Fall dass das Materiallager nicht fristgerecht entfernt werde, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 Euro angedroht. Für den Fall der nicht fristgerechten Befolgung der Beseitigungsanordnung hinsichtlich des Hühnerstalles oder des Campinganhängers drohte der Beklagte ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 1.000,00 Euro an. Zur Begründung führte er unter anderem aus, dem Kläger sei keine Baugenehmigung für die Errichtung der oben genannten Anlagen erteilt worden. Die Errichtung sei somit formell illegal erfolgt. Darüber hinaus sei mit der Errichtung der baulichen Anlagen auch gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoßen worden, die dem materiellen Baurecht zuzuordnen seien. Insbesondere stünden die bezeichneten baulichen Anlagen im Widerspruch zu bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsvorschriften. Sie entsprächen nicht dem Einfügungsgebot nach § 34 Abs. 2 i.V.m. § 34 Abs. 1 BauGB. Dies gelte zum Einen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung. Denn das genannte Vorhaben befinde sich im unbeplanten Innenbereich der Gemeinde A-Stadt, innerhalb eines allgemeinen Wohngebietes im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. Das Betreiben einer Kfz – Reparaturwerkstatt sei dort nicht zulässig. Darüber hinaus füge sich das Vorhaben auch hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut wurde, nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB. Denn die betreffenden baulichen Anlagen seien ihrerseits im hinteren Grundstücksteil errichtet worden. Demgegenüber sei die benachbarte Bebauung durch straßennahe Wohngebäude mit sich unmittelbar anschließenden Nebengelassen mit einer nicht vergleichbaren Bebauungstiefe und Nutzungsintensität gekennzeichnet. Eine nachträgliche Genehmigung könne zu bodenrechtlich beachtlichen Spannungen führen. Des Weiteren sei mit der Errichtung der baulichen Anlage gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften verstoßen worden. So lägen die von den Gebäuden 1,4 und 6 erzeugten Abstandsflächen von mindestens 3 m vollständig auf den Nachbargrundstücken 210 bzw. 211/2 der Flur 2. Eine öffentlich rechtliche Sicherung (Baulast), die dies legitimieren würde, läge nicht vor. Darüber hinaus würden durch alle Gebäude die Voraussetzungen des § 29 BauO LSA nicht eingehalten. Denn die Gebäudeabschlusswände seien nicht, wie danach erforderlich, hoch feuerhemmend ausgebildet. In Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens räume er dem öffentlichen Interesse an der Herstellung gesetzmäßiger Zustände ein höheres Gewicht ein. Die Beseitigungsanordnung sei zur Abwehr von Verstößen gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung und zur Herstellung rechtmäßiger Zustände geeignet und erforderlich und insbesondere angemessen, da die Aufrechterhaltung bzw. Duldung einer Verletzung der Rechtsordnung durch den rechtwidrigen Zustand der baulichen Anlage, von dem darüber hinaus noch ein erhebliches Störungs- und Gefahrenpotential ausgehe, für die Allgemeinheit und den Eigentümer der östlich angrenzenden Grundstücke Querstraße 11 und Ackerstraße einen größeren Nachteil mit sich bringe als der eventuelle finanzielle Nachteil, die die Anordnung der Beseitigung der illegalen baulichen Anlagen für ihn darstelle. Der Kläger sei auch rechtlich und tatsächlich in der Lage, die Verfügung zu erfüllen. Die Androhung des Zwangsmittels beruhe auf § 59 SOG LSA i.V.m. § 56 Abs. 1 SOG LSA. Als Zwangsmittel sei das Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 bis 5.000,00 Euro – gestaffelt je nach Größe und Umfang der baulichen Anlagen – gewählt worden, das unter Berücksichtigung seiner Höhe die Annahme rechtfertige, es sei geeignet, den Kläger dazu zu bringen, die Anordnung zur Beseitigung der einzelnen baulichen Anlagen zu befolgen. Die Androhung der Festsetzung des Zwangsgeldes sei erforderlich, geeignet und angemessen, weil diese Maßnahme allein die Erwartung rechtfertige, die Gefährdungssituation, welche von den illegalen baulichen Anlagen ausgehe, zu beseitigen, ohne den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu verletzten. Mit Bescheid vom gleichen Tag setzte der Beklagte die Kosten für die Ordnungsverfügung auf 306,60 Euro fest. Die Kosten habe der Kläger zu tragen, weil er Anlass zu dieser Amtshandlung gegeben habe. Hinsichtlich der Höhe der Gebühren stehe der Verwaltungsaufwand im Vordergrund. Um eine angemessene ordnungsbehördliche Entscheidung zu treffen, seien umfangreiche Klärungsmaßnahmen notwendig gewesen. Hierzu zählten neben der Feststellung des Sachverhaltes durch Ortsbegehungen auch die umfassende Würdigung und materielle Prüfung für den Erlass der Ordnungsverfügung. Unter Zugrundelegung dieser Kriterien werde für den Erlass der Ordnungsverfügung eine Gebühr von 300,00 Euro festgesetzt und erhoben. An Auslagen würden gem. § 14 Abs. 2 VerwKostG LSA die entstandenen Kosten der örtlichen Besichtigung geltend gemacht, das heißt Fahrtkosten in Höhe von 6,60 Euro (2 x 11 km á 0,30 Euro). Der Kläger legte gegen die Ordnungsverfügung und den Kostenbescheid vom 29. August 2007 mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 2. Oktober 2007 Widerspruch ein. Die Widersprüche des Klägers wies das Landesverwaltungsamt des Landes Sachsen-Anhalt mit Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 2008 zurück. Zur Begründung wurden im Wesentlichen die Ausführungen aus dem Ausgangsbescheid wiederholt und vertieft. Der Kläger hat am 25. Juli 2008 bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben. Er trägt im Wesentlichen vor, die erlassenen Beseitigungsanordnungen seien rechtswidrig. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Beseitigungsanordnungen sei ein Anspruch des Beklagten auf Beseitigung durch Zeitablauf verwirkt gewesen. Der Kostenfestsetzungsbescheid sei ebenfalls unwirksam. Der Bescheid beziehe sich auf eine Ordnungsverfügung vom 9. August 2007. Eine solche Verfügung sei ihm gegenüber nicht ergangen, sondern lediglich eine Ordnungsverfügung vom 29. August 2007. Der Bescheid gehe mithin ins Leere und sei unheilbar nichtig. Es sei auch zu berücksichtigen, dass er sich eine Einverständniserklärung der Gemeinde A-Stadt eingeholt habe, bevor er mit den Baumaßnahmen begonnen habe. Er sei danach davon ausgegangen, die erforderliche Berechtigung für seine baulichen Anlagen erwirkt zu haben. Zudem komme eine nachträgliche Genehmigung in Betracht. Denn bei der näheren Umgebung des Baugrundstückes handele es sich nicht um ein allgemeines Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO. Das streitgegenständliche Gebiet sei vielmehr als Mischgebiet zu charakterisieren. Schließlich betreibe er die Werkstatt überhaupt nicht mehr. Der Beklagte habe darüber hinaus auch sein pflichtgemäßes Ermessen nicht ausgeübt. Denn die gesamte Beseitigung der Gebäude bei einer Nutzung von 5 Tagen in der Woche zu verfügen, sei gänzlich unverhältnismäßig. Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass auch die Gesamtumstände gegen eine Beseitigung sprächen. Er sei 77 Jahre alt und habe seinen Betrieb insgesamt eingestellt. Die Gebäude würden nur noch privat genutzt als Hühnerstall und Lagerraum für Obst und Gemüse. Auch aus diesem Grunde habe sich spätestens nunmehr die Beseitigungsverfügung erledigt. Der Kläger beantragt, die Beseitigungsverfügung des Beklagten sowie dessen Kostenbescheid vom 29. August 2007 und den Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes des Landes Sachsen-Anhalt vom 30. Juni 2008 aufzuheben und die Hinzuziehung der Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt die angegriffenen Bescheide und den Widerspruchsbescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.