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Urteil

2 A 322/09

VG Halle (Saale) 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHALLE:2010:1026.2A322.09.0A
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Leitsätze
1. Grundsätzlich begründet § 128 Abs. 1 BauGB eine Pflicht der Gemeinde zur "cent-genauen" Kostenermittlung. Diese Pflicht greift indes nicht uneingeschränkt durch. Ist eine solche Kostenermittlung praktisch unmöglich, weil der Gemeinde für vor langer Zeit auf ihre Kosten durchgeführte Herstellungsarbeiten die Rechnungen nicht mehr zugänglich oder nicht mehr vorhanden sind, begründen §§ 128 Abs. 1, 130 Abs. 1 BauGB eine Befugnis der Gemeinde, den beitragsfähigen Aufwand mit Hilfe gesicherter Erfahrungssätze zu schätzen.(Rn.38) 2. Die Verwirkung eines Beitragsanspruchs kommt nur in Betracht, wenn zusätzlich zu einem unangemessenen Zeitablauf die Gemeinde durch ihr Verhalten dem Beitragspflichtigen gegenüber zum Ausdruck gebracht hat, dass er den Beitrag nicht (mehr) schulde oder mit einer Heranziehung nicht mehr zu rechnen brauche, der Pflichtige sich darauf verlassen hat, sich nach den Umständen des Einzelfalls darauf verlassen durfte und sich demzufolge auf die Nichterhebung des Beitrags eingerichtet hat, so dass die Geltendmachung des Beitrags unter diesen Umständen gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Der Beitragsanspruch ist danach nicht bereits deshalb als verwirkt anzusehen, weil die Gemeinde die maßgeblichen Rechnungsunterlagen vernichtet hat. Der Aktenvernichtung an sich kommt nämlich kein Aussagewert zu.(Rn.44)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Grundsätzlich begründet § 128 Abs. 1 BauGB eine Pflicht der Gemeinde zur "cent-genauen" Kostenermittlung. Diese Pflicht greift indes nicht uneingeschränkt durch. Ist eine solche Kostenermittlung praktisch unmöglich, weil der Gemeinde für vor langer Zeit auf ihre Kosten durchgeführte Herstellungsarbeiten die Rechnungen nicht mehr zugänglich oder nicht mehr vorhanden sind, begründen §§ 128 Abs. 1, 130 Abs. 1 BauGB eine Befugnis der Gemeinde, den beitragsfähigen Aufwand mit Hilfe gesicherter Erfahrungssätze zu schätzen.(Rn.38) 2. Die Verwirkung eines Beitragsanspruchs kommt nur in Betracht, wenn zusätzlich zu einem unangemessenen Zeitablauf die Gemeinde durch ihr Verhalten dem Beitragspflichtigen gegenüber zum Ausdruck gebracht hat, dass er den Beitrag nicht (mehr) schulde oder mit einer Heranziehung nicht mehr zu rechnen brauche, der Pflichtige sich darauf verlassen hat, sich nach den Umständen des Einzelfalls darauf verlassen durfte und sich demzufolge auf die Nichterhebung des Beitrags eingerichtet hat, so dass die Geltendmachung des Beitrags unter diesen Umständen gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Der Beitragsanspruch ist danach nicht bereits deshalb als verwirkt anzusehen, weil die Gemeinde die maßgeblichen Rechnungsunterlagen vernichtet hat. Der Aktenvernichtung an sich kommt nämlich kein Aussagewert zu.(Rn.44) Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Klägerin nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Allerdings findet die angefochtene Abrechnung der hergestellten Teileinrichtungen Fahrbahn, Gehwege, Straßenentwässerung und Parkflächen ihre Rechtsgrundlage in den §§ 127 ff. BauGB i.V.m. der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 21. September 2006 (EBS), die nach deren § 16 am 09. November 2006 in Kraft trat und nicht – wie in den angefochtenen Bescheiden angenommen – in §§ 2 und 6 KAG LSA i.V.m. der Straßenausbaubeitragssatzung der Beklagten vom 21. September 2006 in der Fassung der 1. Änderung vom 04. Juni 2007. Nach § 127 Abs. 1 BauGB erheben die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag. Nach der Überleitungsvorschrift des § 242 Abs. 9 Satz 1 BauGB kann für Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen im Beitrittsgebiet, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts bereits hergestellt worden sind, ein Erschließungsbeitrag nach dem BauGB nicht erhoben werden. Nach § 242 Abs. 9 Satz 2 BauGB sind solche bereits hergestellten Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen die einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertiggestellten Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen. Wies die Straße am 03. Oktober 1990 zwei oder mehrere Teileinrichtungen auf, von denen jedenfalls eine und folglich auch die Straße insgesamt seinerzeit noch nicht bereits hergestellt war, unterliegen nicht nur die Kosten des Ausbaus dieser einen, sondern auch die der Anlegung der „neuen“ Teileinrichtung den Regeln des Erschließungsbeitragsrechts. War von den am 03. Oktober 1990 angelegten Teileinrichtungen zumindest eine in diesem Zeitpunkt bereits hergestellt, ist für die Abrechnung der Kosten für den gleichzeitig durchgeführten Ausbau dieser „alten“ Teileinrichtung das Straßenbaubeitragsrecht anzuwenden. § 242 Abs. 9 Satz 1 BauGB zwingt in einem solchen Fall zu einer sozusagen gespaltenen Abrechnung (vgl. Driehaus, a.a.O., § 2 Rn. 38). Unter „örtlichen Ausbaugepflogenheiten“ ist das im zeitlichen Zusammenhang mit der jeweiligen Ausbaumaßnahme festzustellende tatsächliche Verhalten der Gemeinde bei der bautechnischen Herstellung von Erschließungsanlagen zu verstehen (BVerwG, Urt. v. 11.07.2007 – 9 C 5.06 –, juris.). Das Hinnehmen von Provisorien oder das Sich-Abfinden mit einem notdürftigen Zustand, weil ein höherwertiger an sich zu fordernder oder angestrebter Ausbauzustand nicht zur verwirklichen war (z.B. wegen des Fehlens von Baumaterialien), kann keine „Ausbaugepflogenheiten“ begründen. Vielmehr geht es wie bei der ersten Alternative des § 242 Abs. 9 Satz 2 BauGB auch hier um die aktive technische Ausgestaltung der Erschließungsanlagen oder ihrer Teile (BVerwG, Urt. v. 11.07.2007, a.a.O.). Danach setzen die Ausbaugepflogenheiten einen Grundbestand an kunstmäßigem Ausbau, also eine planvolle straßentechnische Bearbeitung voraus, d.h. das Vorhandensein einer hinreichend befestigten Fahrbahn, einer – wenn auch primitiven – Straßenentwässerung und einer eigenen Straßenbeleuchtung, die einen ungefährdeten Haus-zu-Haus-Verkehr zuließ; es reicht mithin nicht aus, wenn sich eine Fahrbahn lediglich durch einen ständigen Gebrauch „gebildet“ hat (Driehaus, a.a.o., § 2 Rn. 35, 43). Das bloße Ausnutzen und grobe Herrichten natürlicher Geländegegebenheiten ist nicht ausreichend (z.B. das bloße Verfestigen und „Hobeln“ einer vorhandenen „Sandpiste“). In Anwendung dieser Grundsätze waren sämtliche hier abgerechneten Teileinrichtungen der {E.}{B.} nicht im Sinne des § 242 Abs. 9 BauGB hergestellt. Denn die Fahrbahn war nach Aktenlage und dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten vor dem 03. Oktober 1990 nur teilweise, d.h. zwischen Abzweig {F.}straße bis Anschluss {G.}Straße und vom Abzweig {H.}straße bis Haus-Nr. {I.} mit Schlackenstein bzw. -pflaster ausgebaut und im Übrigen nur unregelmäßig mit Schotter verfüllt. Eine geregelte Straßenentwässerung auf ganzer Länge fehlte. Auch ein durchgehender Gehweg war nicht vorhanden (vgl. Nr. 5 der Beiakte B). Waren weder Fahrbahn noch Entwässerung und folglich die Straße insgesamt seinerzeit noch nicht bereits hergestellt, unterliegen nicht nur die Kosten des Ausbaus dieser, sondern auch die der Anlegung der neuen Teileinrichtungen Gehweg und Parkflächen den Regeln des Erschließungsbeitragsrechts. Dass die Straßenbeleuchtung vor dem 03. Oktober 1990 bereits hergestellt war, ist ohne Belang, weil die Beklagte Kosten für diese Teileinrichtung nicht erhebt. Es begegnet aber keinen rechtlichen Bedenken, dass die Beklagte die angefochtenen Bescheide ausschließlich auf Straßenbaubeitragsrecht stützt und die Bescheide als „Bescheid über einen Straßenausbaubeitrag“ bezeichnet. Kommt ein Gericht zu dem Ergebnis, ein Heranziehungsbescheid sei zu Unrecht auf das Straßenbaubeitragsrecht gestützt, ist es gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verpflichtet, durch („schlichte“) Anwendung der einschlägigen Vorschriften des Erschließungsbeitragsrechts zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Bescheid mit Blick auf diese Vorschriften aufrechterhalten werden kann, wobei es hierfür auch keiner Umdeutung bedarf (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.08.1988 – 8 C 29.87 –, BVerwGE 80, 96; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Auflage 2007, § 2 Rn. 64). Offensichtliche Fehler der EBS oder ihrer Veröffentlichung sind nicht ersichtlich. Der Kläger ist als Eigentümer eines Anliegergrundstücks dem Grunde nach erschließungsbeitragspflichtig. Die sachlichen Beitragspflichten sind mit dem In-Kraft-Treten der EBS entstanden. Die Beitragspflicht entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Erschließungsanlage endgültig im Rechtssinne nach § 133 Abs. 2 BauGB hergestellt ist und alle weiteren Voraussetzungen für das Entstehen der Beitragspflicht erfüllt sind (Driehaus, a.a.O., § 19 Rn. 4). So liegt es hier. Zwar war der umlagefähige Aufwand für die hergestellte Anlage mit Eingang der letzten Unternehmerrechnung, der Schlussrechnung der {K.}Bau GmbH vom 02. Dezember 1992 ermittlungsfähig. Dass die Rechnungen nicht mehr vollständig vorhanden sind, ist in diesem rechtlichen Zusammenhang nicht maßgeblich. Zu diesem Zeitpunkt verfügte die Beklagte aber noch nicht über eine (wirksame) Erschließungsbeitragssatzung mit der Folge, dass die Beitragspflicht erst mit Veröffentlichung der EBS am 09. November 2006 entstand. Die Anforderungen des § 125 Abs. 2 BauGB sind ebenso erfüllt wie die weiteren Voraussetzungen für die Entstehung der Beitragspflicht, namentlich – mangels anderer Anhaltspunkte – der Grunderwerb der Straßenflächen sowie die erforderliche Widmung. Zwar liegt ein Widmungsnachweis nicht vor. Die „{A.}{B.}“ gilt aber nach § 51 Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 StrG LSA als bisherige öffentliche kommunale Straße und damit als eine öffentliche (Gemeinde-)Straße. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 d der Verordnung über das Straßenwesen vom 18. Juli 1957 (GBl.-DDR I, S. 377) – StrVO 1957 – unterfielen Stadt- und Gemeindestraßen, -wege und –plätze dem Begriff der kommunalen Straßen. Sie waren gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 StrVO 1957 öffentlich, wenn bisher ihrer Benutzung durch die Verkehrsteilnehmer seitens der Rechtsträger bzw. Eigentümer nicht widersprochen worden war, und wurden gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 StrVO 1957 öffentlich, wenn die Räte der Städte und Gemeinden sie nach Zustimmung der Rechtsträger oder Eigentümer dem öffentlichen Verkehr freigaben. Die „{A.}{B.}“ war danach gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 d und § 3 Abs. 2 Satz 1 StrVO 1957 eine kommunale Straße. Als Bestandteil des Straßennetzes der Gemeinde A-Stadt war sie bei In-Kraft-Treten der StrVO 1957 eine Gemeindestraße, weil davon auszugehen ist, dass die – nach den unwidersprochenen Angaben der Beklagten bereits im Jahr 1902 angelegte – Straße bereits vor 1957 dem öffentlichen Verkehr zugänglich war und von der Öffentlichkeit genutzt wurde. Anhaltspunkte dafür, dass der damalige Rechtsträger oder Eigentümer der Straßengrundstücke der Nutzung durch jedermann widersprochen hätte, liegen nicht vor. Die abgerechnete Erschließungsanlage „{A.}{B.}“ stellt eine öffentliche Anlage im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB dar. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für die Beantwortung der Frage, ob eine Straße bzw. ein Straßenzug eine einzelne Erschließungsanlage ist oder aus mehreren Anlagen besteht und wie weit die Fläche einer bestimmten Erschließungsanlage reicht, auf eine natürliche Betrachtungsweise abzustellen. Maßgebend ist insoweit das durch die tatsächlichen Gegebenheiten wie Straßenführung, Straßenlänge, Straßenbreite und Straßenausstattung geprägte Erscheinungsbild, d.h. der Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.04.1994 – 8 C 18.92 –, KStZ 1995, 209). Unterscheiden sich die Straßenteile nach dieser Betrachtungsweise derart, dass die Unterschiede jeden Straßenteil zu einem augenfällig abgegrenzten Element des Straßennetzes machen, ist jeder dieser Straßenteile als eine eigene Erschließungsanlage anzusehen (vgl. Driehaus, a.a.O., § 12 Rn. 10). Ausschlaggebend ist dabei der Zustand nach Abschluss der nach dem Bauprogramm auszuführenden Arbeiten (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 09.08.2004 – 2 M 256/03 –). In Anwendung dieser Grundsätze ist die abgerechnete „{A.}{B.}“ nach den bei den Akten befindlichen Übersichtsplänen, Karten und Lichtbildern als eigene Erschließungsanlage anzusehen. Danach beginnt die Anlage nordwestlich an der Einmündung {H.}straße, verläuft in südöstlicher Richtung bis zur Einmündung {G.}Straße, knickt dann östlich ab und endet südöstlich auf der Höhe des Flurstücks {L.} mit der Einmündung in die {F.}straße. Dieser Bereich stellt sich danach im Hinblick auf Verkehrsfunktion, Straßenverlauf und Straßenausstattung als abgegrenztes Element des Straßennetzes dar. Sie ist auch im Sinne dieser Vorschrift „zum Anbau bestimmt“, weil von den anliegenden Baugrundstücken zu ihr Zugang genommen werden kann und darf. Diese Anlage hat einen Ausbauzustand erreicht, der den in § 11 EBS geregelten Merkmalen der endgültigen Herstellung entspricht. Die „{A.}{B.}“ ist auch gemäß § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB zur Erschließung der angrenzenden Grundstücke erforderlich. Bei der Beurteilung dessen, was sie im Einzelfall für erforderlich hält, steht der Gemeinde ein weiter Ermessensspielraum zu; ihre Entscheidung unterliegt daher nur im begrenzten Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1978 – IV C 18.76 -, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 11, 14). Dass dieser Ermessensspielraum hier überschritten wurde, ist nicht ersichtlich. Das Grundstück des Klägers wird von der „{E.}{B.}“ auch im Sinne von §§ 131 Abs. 1, 133 Abs. 1 BauGB erschlossen, weil es im maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten mit seiner gesamten Straßenfront unmittelbar an die hergestellte Erschließungsanlage grenzte und darüber hinaus die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit der Zufahrt vom Straßenland auf das Grundstück des Klägers besteht. Der Kläger ist hinsichtlich des geltend gemachten Beitrages auch der Höhe nach erschließungsbeitragspflichtig. Zwar hat die Beklagte die tatsächlich entstandenen Kosten nicht in der ihr zustehenden Höhe umgelegt, weil sie nach § 6 EBS nur 10 v.H. des ermittelten beitragsfähigen Erschließungsaufwandes trägt. Hierdurch ist der Kläger jedoch nicht beschwert. Der Kläger kann nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Beklagte nicht beitragsfähige Kosten einbezogen hat. § 128 Abs. 1 BauGB nennt abschließend die Maßnahmen, deren Kosten in den Erschließungsaufwand eingehen können. (Driehaus, a.a.O., § 13 Rn. 3). § 128 Abs. 1 BauGB setzt das Entstandensein derartiger Verpflichtungen voraus. Die sich auf Grund von obligatorischen Verträgen ergebenden Kosten entstehen der Gemeinde bereits durch die jeweils im Vertrag eingegangene schuldrechtliche Verpflichtung, die vereinbarte Zahlung zu erbringen (Driehaus, a.a.O.). Der Erschließungsaufwand umfasst ausschließlich solche Kosten, die der Gemeinde für die Durchführung einer der in § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB genannten Maßnahmen tatsächlich in dieser Höhe nachweisbar entstanden, d.h. die für die Durchführung einer solchen Maßnahme an einer bestimmten Erschließungsanlage hinreichend eindeutig feststellbar angefallen sind. Dagegen muss ein Aufwand unberücksichtigt bleiben, von dem sich nicht feststellen lässt, ob, inwieweit und für welche Anlage die Gemeinde ihn erbracht hat (vgl. Dreihaus, a.a.O., § 13 Rn. 5). Grundsätzlich begründet § 128 Abs. 1 BauGB eine Pflicht der Gemeinde zur „cent-genauen“ Kostenermittlung. Diese Pflicht greift indes nicht uneingeschränkt durch. Es gibt Fälle, in denen eine solche Kostenermittlung praktisch unmöglich ist, ohne dass sich deshalb der Schluss rechtfertigt, die Gemeinde könne einen ihr nachweislich entstandenen Aufwand überhaupt nicht geltend machen. So liegt es etwa, wenn der Gemeinde für vor langer Zeit auf ihre Kosten durchgeführte Herstellungsarbeiten die Rechnungen nicht mehr zugänglich sind. Für derartige Fälle begründen §§ 128 Abs. 1, 130 Abs. 1 BauGB eine Befugnis der Gemeinde, den beitragsfähigen Aufwand mit Hilfe gesicherter Erfahrungssätze zu schätzen (vgl. Driehaus, a.a.O., § 13 Rn. 7). In Anwendung dieser Grundsätze hat die Beklagte den von ihr zugrunde gelegten beitragsfähigen Aufwand in Höhe von 413.886,99 Euro nachgewiesen. Ausweislich des Deckblatts der Rechnung Nr. 200 259 „Straßenbau {A.}{B.}, A-Stadt“ der Firma {K.}Bau GmbH vom 02. Dezember 1992 sind der Beklagten Kosten in Höhe von 807.558,30 DM (= 412.898 Euro) für den Ausbau der abgerechneten Anlage entstanden. Dass die detaillierte Schlussrechnung vernichtet wurde, ist dafür ohne Belang. Das damals bereits tätige Ingenieurbüro {M.} und Partner hat die Rechnung mit einem Prüfvermerk versehen und damit die Bausumme bestätigt. Im Übrigen hat das Ingenieurbüro die Leistungszuordnung anhand der Angaben im Angebot der Firma {K.}Bau GmbH vom 29. Oktober 1991 nachvollzogen und kam zu einem annähernd gleichen Ergebnis (Aufmaß für die Fahrbahn 57.993,72 DM, dagegen Wert für bituminöse Decken im Angebot: 59.660,87 DM). Es geht davon aus, dass sich die Abweichung aus der nicht mehr nachvollziehbaren Leistungsposition 59 des Angebotes ergibt. Daneben sind der Beklagten ausweislich der Übersicht über die gezahlten Beträge (Anlage 2 zum Schreiben des Ingenieurbüros {M.} & Partner vom 09. Juli 2008) an das Ingenieurbüro {M.} und Partner gezahlte Planungskosten in Höhe von weiteren 21.581,34 DM, 100.721,76 DM, 24.248,63 DM und 68.229,56 DM entstanden. Auch wurden danach Beträge in Höhe von 113.238,92 DM, 185.000,00 DM und 273.078,75 DM an die Firma {N.} Bau gezahlt. Da die Beklagte nur einen geringfügig über 412.898 Euro liegenden Betrag als beitragsfähig zugrunde gelegt hat und jedenfalls auch noch Planungskosten in nicht unerheblicher Höhe entstanden sein müssen, ist dieser der Höhe nach nicht zu beanstanden. Soweit im Angebot der Firma {K.}Bau GmbH vom 29. Oktober 1991 Einheitspreise genannt werden, ist bereits fraglich, ob diese auch im Rahmen der konkreten Abrechnung zugrunde gelegt wurden. Jedenfalls finden sich keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass diese überhöht oder unangemessen sind. Die Beitragsforderung ist auch nicht verjährt. Die Verjährung der von Gemeinden zu erhebenden öffentlichen Abgaben, so auch die Erschließungsbeitragsforderung, ist im Abgabenrecht der Länder geregelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.01.1977 – IV C 84 – 92.74 – NJW 1977, 1740). Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG-LSA in Verbindung mit § 170 Abs. 1 AO beginnt die Festsetzungsverjährungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Beitrag entstanden ist. Die Festsetzungsfrist beträgt nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG-LSA in Verbindung mit § 169 AO einheitlich vier Jahre. Die Festsetzungsverjährungsfrist beginnt jedoch erst zu laufen, wenn die Beitragspflicht entstanden ist, was wiederum voraussetzt, dass der Beitrag auch der Höhe nach voll ausgebildet ist. Dies ist frühestens der Fall, wenn die erste wirksame Beitragssatzung in Kraft getreten ist. Seit dem Inkrafttreten der EBS am 09. November 2006 bis zum Erlass des streitigen Bescheides sind aber vier Jahre noch nicht verstrichen. Der Heranziehung des Klägers stehen schließlich die behaupteten mündlichen Ankündigungen von Gemeindevertretern nicht entgegen, wonach Beiträge nicht erhoben werden. Selbst eine entsprechende Erklärung des Bürgermeisters auf einer Einwohnerversammlung – oder wie hier eine Erklärung des Verwaltungsleiters – ist in der Regel als unverbindliche Auskunft über die zu diesem Zeitpunkt bestehende Sach- und Rechtslage, nicht aber als verbindliche Zusicherung im Sinne des § 38 VwVfG zu verstehen, es würden für eine bestimmte Maßnahme zu keinem Zeitpunkt Beitragsbescheide erlassen (OVG LSA, Beschl. v. 14.07.2006 – 4 O 265/06 –). Eine entsprechende mündliche Zusage wäre im Übrigen unwirksam (§ 38 Abs. 1 VwVfG). Der Umstand, dass die Beklagte die Abrechnungsunterlagen im Jahr 2005 vernichtet hat, stellt auch keinen (wirksamen) Vorausverzicht auf die streitigen Beiträge dar. Denn ein Beitragsvorausverzicht setzt einen Beschluss des Gemeinderates voraus, der den Beitragspflichtigen schriftlich bekannt zu geben ist (vgl. Driehaus, a.a.O., § 10 Rn. 31). Entsprechende Erklärungen müssen von den zuständigen Amtsinhabern unterzeichnet sein. An diesen Erfordernissen fehlt es hier. Die Klägerin kann sich insoweit auch nicht auf Treu und Glauben berufen. Denn das öffentliche Interesse, die Gemeinde und damit die Allgemeinheit vor unüberlegten und belastenden Verpflichtungen zu schützen, ist dem Interesse der Klägerin an der Einhaltung formungültiger Zusagen vorrangig (vgl. Driehaus, a.a.O., § 10 Rn. 32). Der Beitragsanspruch der Beklagten ist auch nicht verwirkt. Die geltend gemachte Verwirkung eines Beitragsanspruchs kommt nur in Betracht, wenn die Gemeinde zusätzlich zu einem unangemessenen Zeitablauf durch ihr Verhalten dem Beitragspflichtigen gegenüber zum Ausdruck gebracht hat, dass er den Beitrag nicht (mehr) schulde oder mit einer Heranziehung nicht mehr zu rechnen brauche, der Pflichtige sich darauf verlassen hat, sich nach den Umständen des Einzelfalls darauf verlassen durfte und sich demzufolge auf die Nichterhebung des Beitrags eingerichtet hat, so dass die Geltendmachung des Beitrags unter diesen Umständen gegen Treu und Glauben verstoßen würde (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 06.12.1988 – 2 S 1158/87 –; OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 27.05.1997 – 2 L 241/95 –; BFH, Urt. v. 07.02.1962 – II 137/60 –, BFHE 75, 628, 631). Eine Verwirkung scheidet in aller Regel aus, solange es an einem Recht der Gemeinde fehlt, einen Beitrag zu erheben (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 21.07.2008 – 4 M 255/07 –, juris). So liegt es hier, weil die Beklagte erst seit 2006 über eine wirksame Erschließungsbeitragssatzung verfügte und bis dahin rechtlich gehindert war, Beiträge zu erheben. Insoweit hätte allenfalls ein ausdrücklicher und wirksam erklärter Vorausverzicht die Beklagte daran hindern können, von ihrem Beitragserhebungsrecht aufgrund einer nachträglich erlassenen gültigen Beitragssatzung Gebrauch zu machen. Daran fehlt es indes. Lassen sich die angefochtenen Bescheide auf §§ 127 ff. BauGB i.V.m. der EBS stützen, kommt es auf die Einwände des Klägers gegen die Erhebung eines Straßenausbaubeitrags nicht an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag für den Ausbau der Straße „{A.}{B.}“ in A-Stadt. Er ist Eigentümer des 1.201 m² großen Grundstücks Gemarkung A-Stadt, Flur {C.}, Flurstück {D.}. Der Ausbauzustand der „{E.}{B.}“ stellte sich nach den Feststellungen der Beklagten am 03. Oktober 1990 wie folgt dar: Die Fahrbahn war zwischen Abzweig {F.}straße bis Anschluss {G.}Straße und vom Abzweig {H.}straße bis Haus-Nr. {I.} oder {J.} mit Schlackenstein bzw. -pflaster ausgebaut und im Übrigen nur mit Schotter verfüllt. Einzelne Straßenlampen waren vorhanden. Für die Straßenentwässerung war eine Gosse bzw. Rinne in den befestigten Abschnitten vorhanden. Gehwege und Parkflächen gab es nicht. Die Verdingungsverhandlung betreffend die Arbeiten für den Straßenbau „{A.}{B.}“ fand am 30. Oktober 1991 statt. U.a. hatte die Firma {K.}Bau GmbH unter dem 28. Oktober 1991 ein Angebot über 998.836,06 DM abgegeben. In der Folgezeit ließ die Gemeinde A-Stadt die Neue Sorge von der Einmündung {H.}straße bis {F.}straße grundhaft mit Fahrbahn, Gehwegen, Parkflächen sowie Oberflächenentwässerung ausbauen. Die Bauabnahme fand am 21. Juli 1992 statt. Die letzte Unternehmerrechnung, die Schlussrechnung der {K.}Bau GmbH vom 02. Dezember 1992, ging im Dezember 1992 bei der Gemeinde A-Stadt ein. Danach stellte die Firma {K.}Bau GmbH für den Straßenbau {A.}{B.} 807.558,30 DM in Rechnung. Die übrigen Unterlagen und Rechnungen über die Baumaßnahme „{A.}{B.}“ wurden am 31. März 2005 vernichtet. Mit Bescheid vom 25. Mai 2009 zog die Gemeinde A-Stadt den Kläger für sein Grundstück zu einem Ausbaubeitrag in Höhe von 6.411,79 Euro für die Verbesserung der {E.}{B.} heran. Als beitragsfähigen Aufwand ermittelte sie einen Betrag von 413.886,99 EUR und nach Abzug des Gemeindeanteils einen umlagefähigen Aufwand von 248.332,19 EUR. Auf der Grundlage einer Verteilungsfläche von 46.515,40 m² errechnete sie sodann einen Beitragssatz von 5,33870920 EUR/m². Mit Änderungsbescheid vom 15. Juni 2009 setzte die Gemeinde A-Stadt den Ausbaubeitrag auf 6.255,61 Euro fest. Da sie nunmehr eine Verteilungsfläche von 47.676,70 m² zugrunde legte, ergab sich ein Beitragssatz von 5,20866994 EUR/m². Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Gemeinde A-Stadt mit Widerspruchsbescheid vom 22. September 2009 zurück. Der Kläger hat hiergegen bei dem erkennenden Gericht am 16. Oktober 2009 Klage erhoben und trägt zur Begründung vor: Er dürfe nicht zu Ausbaubeiträgen herangezogen werden, weil zweifelhaft sei, ob es sich bei der „{E.}{B.}“ um eine Straße handele. Jedenfalls sei weder eine befestigte Fahrbahn noch Straßenentwässerung oder Straßenbeleuchtung auf ganzer Länge vorhanden gewesen und die Beklagte müsse Erschließungsbeiträge erheben. Die Fahrbahn sei nur bis zur Hausnummer {I.} befestigt gewesen. Außerdem sei die Beklagte nicht zur Erhebung von Ausbaubeiträgen berechtigt, weil die Maßnahme bereits 1992 durchgeführt worden sei, die Beklagte aber erst seit 2006 über eine Satzung verfüge. Da die Satzung für die Abrechnung einer bereits 1992 abgeschlossenen Maßnahme herangezogen werde, handele es sich um eine unzulässige echte Rückwirkung. Er habe schutzwürdig auf die bestehende Rechtslage vertraut. Soweit das Gericht davon ausgehe, dass die Satzung als Rechtsgrundlage in Betracht komme, rüge er deren formelle und materielle Wirksamkeit. Da nur noch das Deckblatt der Schlussrechnung vorhanden sei, sei davon auszugehen, dass die Beklagte bewusst dafür gesorgt habe, dass die übrigen Unterlagen abhanden kommen. Im Übrigen seien die Beiträge jedenfalls verjährt, weil die Maßnahme bereits 1992 beendet worden sei. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Gemeinde A-Stadt vom 25. Mai 2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 15. Juni 2009 und deren Widerspruchsbescheid vom 22. September 2009 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor: Sie verfüge erst seit 2006 über eine wirksame Erschließungs- und Straßenausbaubeitragssatzung. Vorher hätten sachliche Beitragspflichten nicht entstehen können, so dass die Beiträge nicht verjährt seien. Auch Baumaßnahmen vor April 1999 könnten noch abgerechnet werden. Auf Vertrauensschutz könne sich der Kläger nicht berufen. Falls Erschließungsbeitragsrecht anwendbar sei, könne der Kläger daraus nichts für sich herleiten, weil der Bescheid auch dann aufrechtzuerhalten sei. In diesem Fall müsse sie sogar Beiträge nacherheben. Die umgelegten Kosten seien auch nachgewiesen. Vorhanden seien das Deckblatt der Schlussrechnung, das Bautagebuch, das Angebot der Firma, die den Zuschlag erhalten habe sowie die Honorarabrechnung zur Baumaßnahme. Die Honorarabrechnung enthalte genaue Angaben zu den anrechenbaren Kosten und sei gleichzeitig die letzte Unternehmerrechnung. Kosten für die Beleuchtung habe sie nicht umgelegt, weil insoweit kein Nachweis vorhanden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.