Urteil
2 A 72/11
VG Halle (Saale) 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHALLE:2012:0508.2A72.11.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Kostenfestsetzungsbescheid des Beklagten vom 05. November 2009 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 07. April 2011 und der Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 24. März 2011 sind – soweit sie angefochten sind – rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens ist der Kostenfestsetzungsbescheid des Beklagten vom 05. November 2009 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 07. April 2011 und der Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 24. März 2011, soweit darin eine Baugenehmigungsgebühr in Höhe von mehr als 11.970,00 Euro festgesetzt ist. Im Verwaltungsprozess wird der Streitgegenstand durch den Klageantrag bestimmt und durch die Klagebegründung präzisiert (vgl. Bay. VGH, Urt. v. 17.09.1992 – 6 B 92.2315 –, juris). Die Klägerin hat zunächst die Aufhebung des Ausgangsbescheides vom 05. November 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. März 2011 hinsichtlich des Kostenanteils in Höhe von 3.850,00 Euro herrührend aus der Baugenehmigung für die Photovoltaikanlage beantragt. Der Änderungsbescheid des Beklagten vom 07. April 2011 ist erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens ergangen. Darin wird der Ausgangsbescheid vom 05. November 2009 ausdrücklich unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid vom 24. März 2011 geändert, indem die Gebühr für die Photovoltaikanlage auf 7.000,00 Euro festgesetzt wird. Für den Kläger folgt aus § 91 Abs. 1 VwGO ein Wahlrecht, ob er einen nach Erhebung der Anfechtungsklage erlassenen, den angegriffenen Bescheid abändernden, neuen Bescheid im Wege der Klageerweiterung in das anhängige Klageverfahren mit einbezieht oder ob er diesen neuen Bescheid selbständig angreift (vgl. Bay. VGH, Urt. v. 17.09.1992, a.a.O.). Hier hat die Klägerin den Änderungsbescheid im Wege der Klageänderung gemäß § 91 Abs. 1 VwGO in das vorliegende Verfahren einbezogen, indem sie mit Schriftsatz vom 11. April 2011 erklärt hat, die Klage werde auf den nunmehr ergangenen Änderungsbescheid vom 07. April 2011 erstreckt. Nach dieser Vorschrift ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, weil der Beklagte in seiner Klageerwiderung vom 30. September 2011 den Änderungsbescheid vom 07. April 2011 als Klagegegenstand benennt und deshalb von seiner Einwilligung auszugehen und die Änderung – unabhängig davon – sachdienlich ist, da der Streitstoff im wesentlichen derselbe bleibt, die Klageänderung die endgültige Beilegung des Streites fördert und dazu beiträgt, dass ein weiterer sonst zu erwartender Prozess vermieden wird (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage 2009, § 91 Rn. 19). Da die Klageänderung gemäß § 91 VwGO sachdienlich ist, ist ein (weiteres) Vorverfahren gegen den Änderungsbescheid vom 07. April 2011 entbehrlich (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 68 Rn. 23a). Rechtsgrundlage für die angefochtene Gebührenerhebung in Höhe von 7.000,00 Euro ist §§ 1 Abs. 1, 6 Abs. 1 der Baugebührenverordnung -BauGVO LSA – i.V.m. Tarifstelle 1.1. Nach § 1 Abs. 1 BauGVO sind für Amtshandlungen der Bauaufsichtsbehörden Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dieser Verordnung und dem Gebührenverzeichnis (Anlage 1) sowie den Anlagen 2 bis 5 zu erheben. Für die Anlagen nach Anlage 2 sind die anrechenbaren Bauwerte gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BauGVO aus dem Brutto-Rauminhalt der Anlage, vervielfältigt mit dem jeweils angegebenen Wert aus Spalte 3 der Anlage 2 zu berechnen. Nach der Tarifstelle 1.1. der BauGVO ist für Baugenehmigungen (§ 71 BauO LSA) i.V.m. § 62 Satz 1 und 63 Satz 1 BauO LSA, ausgenommen die Baugenehmigungen nach Tarifstellen 1.2 bis 1.7 für je angefangene 500 Euro des anrechenbaren Bauwertes eine Gebührenrahmen von 5 Euro, mindestens 50 Euro vorgesehen. Gegen die Gebührenberechnung auf der Grundlage eines anrechenbaren Bauwertes in Höhe von 700.000,00 Euro für die Photovoltaikanlage bestehen keine rechtlichen Bedenken; denn das Bauvorhaben der Klägerin bildet nach seiner Gesamtkonzeption eine gemäß § 58 Abs. 1 BauO LSA genehmigungspflichtige Einheit. Zwar dürfte die Errichtung der Photovoltaikanlage für sich genommen im Sinne des § 60 Abs. 1 Nr. 2b BauO LSA genehmigungsfrei sein. Nach dieser Vorschrift ist die Errichtung, Änderung oder Aufstellung für Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung: Solarenenergieanlagen und Sonnenkollektoren in und an Dach-und Außenwandflächen sowie gebäudeunabhängig mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge bis zu 9 m verfahrensfrei. Insoweit dürfte der Anwendung des § 60 Abs. 1 Nr. 2b BauO LSA nicht entgegen stehen, dass von der Photovoltaikanlage auch Strom in das Netz eingespeist wird, weil die Klägerin unwidersprochen vorgetragen hat, dass der Strom auch im eigenen Gebäude eingesetzt wird. Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat in seinem Beschluss vom 13. März 2012 (Az.: 2 M 216/22) zu § 60 Abs. 1 Nr. 2b BauO LSA ausgeführt: "Allein der Umstand, dass ein Teil der in einer Photovoltaikanlage erzeugten Energie in das Stromnetz eingespeist wird, führt noch nicht zur Baugenehmigungspflicht der Anlage. Die Errichtung einer Solarenergieanlage in und an Dach-und Außenwandflächen eines Gebäudes ist gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 20.12.2005 (GVBl. S. 769) – BauO LSA 2005 – als "Anlage der technischen Gebäudeausrüstung" dann baugenehmigungsfrei, wenn die Anlage – zumindest auch – der genehmigten Hauptnutzung des Gebäudes dient. Maßgeblich für die Verfahrensfreiheit von Anlagen der "technischen Gebäudeausrüstung" ist, dass diese Anlagen, soweit sie sicherheitsrelevant sind, bei der Errichtung von Gebäuden – soweit Bauordnungsrecht geprüft wird – Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens sind (oder etwa im Rahmen des Brandschutzkonzepts) durch entfallende bauaufsichtliche Prüfungen ersetzende kompensatorische Vorkehrungen erfasst werden (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung, LT-Drs. 4/2252, S. 247). Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die im 6. Abschnitt der BauO LSA 2005 genannten Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung unmittelbar mit der Nutzung eines Gebäudes in Verbindung stehen". Zudem dürfte es sich um eine Anlage "an" einer Dachfläche handeln. Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist es nicht begriffsnotwendig, dass die Solarenergieanlagen dabei bündig in die Dachhaut oder die Außenwand eingelassen ist. Vielmehr genügt es, wenn sie sich an der Fläche befindet. Diese Voraussetzung ist nach Überzeugung der Kammer allerdings nicht mehr gegeben, wenn es sich um eine stehende oder aufgeständerte Anlage handelt, die von der Dach-bzw. Wandfläche wesentlich abgesetzt ist. Eine solche Anlage befindet sich nicht mehr an, sondern auf der Fläche (vgl. Jäde/Dirnberger, Bauordnungsrecht Sachsen-Anhalt, Stand: September 2011, § 60 Rn. 61). Da die Solarmodule mit einer Länge von 1,20 m, einer Breite von ca. 1,00 m und einer Neigung von 20° mit dem Knubix 100-Montagesystem installiert sind, dürfte es sich hier noch um eine Anlage handeln, die von der Dachfläche nicht wesentlich abgesetzt und nicht "aufgeständert" ist, so dass es sich um eine Anlage "an" der Dachfläche handelt; zumal sich nur eine geringe Änderung hinsichtlich Abstandsflächen, Statik und Standsicherheit gegenüber dem sonst vorhandenen Dach ergibt. Ob die Photovoltaikanlage bei isolierter Betrachtung verfahrensfrei ist, bedarf indessen keiner abschließenden Entscheidung. Denn es ist anerkannt, dass sich die Genehmigungspflicht für an sich genehmigungsfrei gestellte Vorhaben auf diese erstreckt, wenn sie entweder nur Vorbereitungen für das eigentliche genehmigungspflichtige Vorhaben sind oder aber nur als unselbständige Teil-Vorhaben eines als Gesamtheit zu wertenden Vorhabens gelten müssen, das einheitlich der Genehmigungspflicht unterliegt. Für die Frage der Gesamtbewertbarkeit kommt es wesentlich auf die Konzeption des Bauherrn und auf die Funktion des Vorhabens an (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 31.01.2002 – A 2 S 387/99 –, juris). Hier war das Gesamtvorhaben "Erweiterung der Produktionshalle für Blechbearbeitung mit Neubau Büro-und Sozialgebäude einschließlich Photovoltaikanlage" Gegenstand der Baugenehmigung. Deren Inhalt ist Anknüpfungspunkt für die Baugebührenfestsetzung; denn es kommt darauf an, wie weit die Baugenehmigung als die maßgebliche Amtshandlung (vgl. § 1 VwKostG LSA, § 1 Abs. 1 BauGVO) reicht. Dieser Umfang stimmt mit demjenigen überein, den die Klägerin zur Genehmigung beantragt hat; dieser Antrag und dessen Inhalt macht sie dem Grund und der Höhe nach zum "Veranlasser" und damit zum Kostenschuldner im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 VwKostG LSA (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 31.01.2002, a.a.O.). Anlass bzw. Grundlage des Baugenehmigungsverfahrens war das Vorhaben der Klägerin, das sie mit ihrem Bauantrag vom 23. Juli 2009, erweitert mit Schreiben vom 04. November 2009 dem Beklagten zur Genehmigung vorgelegt hat. Nach diesen Unterlagen stehen die Erweiterung der Produktionshalle und die Errichtung der Photovoltaikanlage in einem engen baulichen und zeitlichen Zusammenhang. Dabei stellt die Photovoltaikanlage baulich wie funktionell einen wesentlichen Bestandteil des Gesamtvorhabens dar. Die Klägerin hat in ihrem Schreiben vom 04. November 2009 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Photovoltaikanlage auf dem Dach des Erweiterungsbaus montiert werden soll. Die Verzahnung beider (Teil-)Vorhaben zeigt sich zudem daran, dass die Photovoltaikanlage nicht nur konstruktiv wesentlicher Bestandteil der Halle geworden ist, sondern auch technisch mit dem Erweiterungsbau verbunden ist, weil der von der Photovoltaikanlage erzeugte Strom auch im eigenen Gebäude eingesetzt wird. Da sie sich über die gesamte Fläche des Erweiterungsbaus erstreckt, hat die Photovoltaikanlage für das Gesamtvorhaben erhebliches Gewicht. Der Beklagte war auch nicht gehindert, eine höhere Baugenehmigungsgebühr festzusetzen, weil die Klägerin gegen die ursprüngliche Kostenfestsetzung mit Bescheid vom 05. November 2009 Widerspruch erhoben hat und diese daher noch nicht bestandskräftig geworden ist. Durch die Anfechtung hat sie selbst die Aufrechterhaltung des Bescheids "in Frage gestellt und ihm dadurch die Eignung als Grundlage eines schutzwürdigen Vertrauens genommen. Wer einen Bescheid anficht, muss grundsätzlich auch die Verschlechterung seiner Position in Kauf nehmen und kann deshalb ein entgegenstehende Vertrauen aufgrund dieses Bescheides nicht bilden" (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.04.1983 – 8 C 170.81 -, BVerwGE 67, 129). Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen, weil der zunächst ergangene Beitragsbescheid regelmäßig ausschließlich ein rechtmäßiger belastender Verwaltungsakt ist, nicht aber auch ein rechtswidriger begünstigender, der die Erklärung enthält, eine weitere Forderung solle ausgeschlossen sein (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 26.10.1999 – 3 A 755/99 – KStZ 2000, 174; Driehaus, Erschließungs-und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2011, § 28 Rn. 23). Ist die Photovoltaikanlage danach Bestandteil des Gesamtvorhabens, hat der Beklagte auch zu Recht gemäß § 6 Abs. 2 BauGVO einen anrechenbaren Bauwert in Höhe von 700.000,00 Euro – nach den Angaben der Klägerin – zu Grunde gelegt, da nach § 6 Abs. 2 Satz 5 BauGVO bei der Ermittlung der anrechenbaren Bauwerte von den Kosten auszugehen ist, die ortsüblich im Zeitpunkt des Antrags auf Vornahme der Amtshandlung für die Herstellung der Anlagen erforderlich sind, so dass sich nach Tarifstelle 1.1 eine Gebühr in Höhe von 7.000,00 Euro ergibt. Die Ermäßigungsmöglichkeit nach § 4 Abs. 8 BauGVO dürfte nicht in Betracht kommen, weil § 4 BauGVO nur für die Berechnung der Gebühren für bautechnische Prüfungen anwendbar ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu Baugebühren für eine Photovoltaikanlage. Mit Bescheid vom 05. November 2009 erteilte der Beklagte der Klägerin auf ihren Antrag vom 23. Juli 2009 eine Baugenehmigung zur Erweiterung einer Produktionshalle für Blechbearbeitung, mit Neubau Büro und Sozialgebäude einschließlich Photovoltaikanlage auf dem Grundstück Gemarkung Landsberg, Flur A., Flurstücke B., C., D., E. (F. Straße G.). Nach den Bauvorlagen sind Solarmodule mit einer Länge von 1,20 m, einer Breite von ca. 1,00 m und einer Neigung von 20° geplant, die mit dem Knubix 100-Montagesystem installiert werden sollen. Dabei handelt es sich um ein selbsttragendes Flachdach-Montagesystem, das ohne Dachdurchdringung installiert wird und keine Beschwerungen oder Auflasten benötigt. Zugleich setzte er hierfür Baugebühren in Höhe von 15.959,00 Euro, davon 3.850,00 Euro für die Photovoltaikanlage fest. Als Anlagenwert ging der Beklagte von 700.000,00 Euro aus, setzte aber wegen groben Missverhältnisses und in Anlehnung an § 62 Abs. 4 HOAI und § 4 Abs. 8 BauGVO nur 55 % von 700.000,00 Euro und damit 385.000,00 Euro als anrechenbaren Bauwert an. Auf dem Erweiterungsbau der Produktionshalle 3 wurde daraufhin eine aufgeständerte Photovoltaikanlage installiert. Gegen die Kostenfestsetzung erhob die Klägerin Widerspruch. Die Photovoltaikanlage auf dem Dach sei verfahrensfrei und damit auch gebührenfrei. Den Widerspruch der Klägerin wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt mit Widerspruchsbescheid vom 08. Juni 2011 zurück. Für die Photovoltaikanlage, aufgeständert auf dem Dach, seien Gebühren zu erheben. Denn hierbei handele es sich nicht um eine in bzw. am Dach liegende verfahrensfreie Baumaßnahme gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 2b BauO LSA. Diese Voraussetzung sei nicht mehr gegeben, wenn es sich um eine stehende oder – wie hier – um eine aufgeständerte Anlage handele, die von der Dachfläche wesentlich abgesetzt sei. Dies sei bei einer Aufständerung mit Neigung von 20° der Fall. Eine solche Anlage befinde sich nicht mehr an, sondern auf der Fläche. Da es sich um ein baugenehmigungsbedürftiges Vorhaben handele, seien Gebühren zu erheben. Da der Anlagenwert der Photovoltaikanlage 700.000,00 Euro betrage, sei dieser Betrag als anrechenbarer Bauwert zugrunde zu legen, so dass sich eine Gebühr von 7.000,00 Euro ergebe. Die von dem Beklagten vorgenommene Bauwertreduzierung sei ermessensfehlerhaft, weil hierfür weder § 12 Abs. 2 Satz 2 VwKostG LSA noch § 4 Abs. 8 BauGVO herangezogen werden könne. Insbesondere liege – entgegen der Auffassung des Beklagten – hinsichtlich der Gebühren kein grobes Missverhältnis zwischen Aufwand und Leistung vor. Am 30. März 2011 hat die Klägerin bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor: Bei der Photovoltaikanlage handele es sich um ein baugenehmigungsfreies, d.h. verfahrensfreies Vorhaben gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 2b BauO LSA, das nicht mit in die Baugenehmigung hätte einbezogen werden dürfen. Die Vorschrift des § 60 Abs. 1 Nr. 2b BauO LSA umfasse sämtliche Dachphotovoltaikanlagen. Es spiele keine Rolle, wie die Anlage an der Dachfläche befestigt sei. So sei auch eine Errichtung in aufgeständerter Form "an" dem Dach möglich. Aus dem Wortlaut sei ersichtlich, dass eine Integrierung in das Dach nicht erforderlich sei. "Errichtung … an Dachflächen" bedeute jedenfalls nicht, dass nur liegende Photovoltaikanlagen genehmigungsfrei seien, sondern dass sich die Unterkonstruktion, das Metallgestänge der Photovoltaikanlage "an" bzw. auf der Dachfläche befinden müsse. Damit sollten freistehende Photovoltaikanlagen verhindert werden, die sich über Dachflächen hinwegspannten. Es komme also nicht auf die konkrete Lage der Photovoltaikanlage auf dem Dach an, sondern wo diese befestigt sei. Dies zeige auch der Vergleich zu anderen genehmigungsfreien Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 BauO LSA, wie z.B. § 60 Abs. 1 Nr. 2a BauO LSA (Abgasanlagen in und an Gebäuden sowie freistehende Abgasanlagen mit einer Höhe bis zu 10 m). Danach seien Abgasanlagen "an" Gebäuden ebenfalls verfahrensfrei. Insbesondere zum Zeitpunkt der Einfügung der Norm in das Gesetz habe es noch keine Photovoltaiktechnologien gegeben, die eine dachparallele Installation vorsahen. Erst in den letzten Jahren gebe es die Technologie der Dünnschichtmodule, die primär bei Streulicht und dachparalleler Installation auf Flachdächern ihr Wirkungsoptimum entfalteten. Der Gesetzgeber müsse also schon von Anfang an davon ausgegangen sein, dass zum damaligen Zeitpunkt jegliche Photovoltaikanlagen aufgeständert würden und damit unter die Norm fielen. Hätte der Gesetzgeber § 60 Abs. 1 Nr. 2b BauO LSA auf dachparallele Anlagen einschränken wollen, hätte er Höhen-, Flächen-oder Größenbeschränkungen einfügen können, wie er dies auch bei den gebäudeunabhängigen Photovoltaikanlagen oder bei einer Vielzahl von sonstigen verfahrensfreien Bauten nach § 60 Abs. 1 BauO LSA gemacht habe. Die Photovoltaikanlage habe sie erst nachträglich auf Betreiben der Behörde in den Bauantrag aufgenommen. Der Beklagte dürfe jedenfalls keine höhere als die ursprünglich festgesetzte Gebühr erheben, weil eine Verböserung ausgeschlossen sei. Mit Änderungsbescheid vom 07. April 2011 hat der Beklagte seinen Kostenfestsetzungsbescheid vom 05. November 2009 dahin geändert, dass für die Photovoltaikanlage eine Baugenehmigungsgebühr in Höhe von 7.000,00 Euro festgesetzt wird, da der Bauwert mit 700.000,00 Euro zu bemessen sei. Hiergegen hat die Klägerin am 11. April 2011 Widerspruch erhoben. Mit Schriftsatz vom 11. April 2011 hat sie außerdem gegenüber dem Gericht erklärt, die Klage werde auf den nunmehr ergangenen Änderungsbescheid vom 07. April 2011 erstreckt, mit dem Antrag, dass der Änderungsbescheid in vollem Umfang der Festsetzung der Baugenehmigungsgebühren für die Photovoltaikanlage in Höhe von 7.000,00 Euro aufzuheben sei. Mit Schreiben vom 01. Juni 2011 hat das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt mitgeteilt, dass er – da die Klägerin den Änderungsbescheid vom 07. April 2011 in das vorliegende Verfahren einbezogen habe – nicht beabsichtige, wegen des Änderungsbescheides ein erneutes Widerspruchsverfahren durchzuführen. Die Klägerin beantragt, den Kostenfestsetzungsbescheid des Beklagten vom 05. November 2009 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 07. April 2011 und den Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 24. März 2011 aufzuheben, soweit darin eine Baugenehmigungsgebühr in Höhe von mehr als 11.970,00 Euro festgesetzt ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er vor: Da die Anlage von der Dachfläche wesentlich abgesetzt sei und wie aufgeständert wirke, befinde sich die Anlage nicht in bzw. an, sondern auf der Dachfläche und sei damit nicht verfahrensfrei. Außerdem setze die Verfahrensfreiheit auch voraus, dass es sich bei den zu errichtenden Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren um "Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung" handele. Technische Gebäudeausrüstung umfasse die Anlagen von Gebäuden, die zum Betrieb eines Gebäudes im Regelfall erforderlich seien. Eine Photovoltaikanlage, die zur Versorgung des Gebäudes mit Elektrizität erforderlich sei, stelle daher eine technische Gebäudeausrüstung dar. Die hier installierte Photovoltaikanlage diene aber nicht der gebäudeeigenen Versorgung mit Elektrizität, sondern der Einspeisung des erzeugten Stroms in das Stromnetz. Bei einer Einspeisung in das Stromnetz handele es sich aber nicht um eine Anlage der technischen Gebäudeausrüstung. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.