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Urteil

2 A 166/11 HAL

VG Halle (Saale) 2. Kammer, Entscheidung vom

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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Beklagte hat die begehrte Genehmigung zu Recht mit Bescheid vom 06. Juli 2011 abgelehnt (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Genehmigung nach § 172 BauGB. Gegen den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 06. Juli 2011 bestehen zunächst keine formellen Bedenken, weil er einen falschen Namen, eine falsche Adresse und ein falsches Datum enthält. Denn die Firma U. Bau GmbH ist als Bevollmächtigte für den Kläger aufgetreten, und die Beklagte hat ihren Bescheid ersichtlich auf den – im Auftrag des Klägers gestellten – Antrag vom 16. Juni 2011 erlassen. Im Übrigen kommt es bei der Verpflichtungsklage – wie hier – entgegen dem Wortlaut des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO nicht entscheidend auf etwaige Mängel des Ablehnungsbescheides, sondern ausschließlich darauf an, ob das Unterbleiben des begehrten begünstigenden Verwaltungsaktes rechtswidrig ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage 2009, § 113 Rn. 186). Die Beklagte hat den Antrag des Klägers aber zu Recht abgelehnt. Das Vorhaben des Klägers ist nach § 172 Abs. 1 Satz 1 und 3 BauGB genehmigungspflichtig. Die Gemeinde kann hiernach durch eine sonstige Satzung Gebiete bezeichnen, in denen die Errichtung baulicher Anlagen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt (§ 172 Abs. 3 BauGB) der Genehmigung bedürfen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, weil der Kläger die Errichtung eines Kfz-Stellplatzes – und damit einer baulichen Anlage – in seinem Vorgarten beabsichtigt und sein Grundstück im Geltungsbereich der von der Beklagten beschlossenen Erhaltungssatzung im Sinne des § 172 Abs. 2 Nr. 1 BauGB liegt, nämlich der Satzung der Beklagten vom 28. Januar 2004 zur Erhaltung der städtischen Eigenart des Gebietes auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt – Gartenstadt Gesundbrunnen – Erhaltungssatzung Nr. 55 -. Das Vorhaben steht im Widerspruch zu § 172 Abs. 3 S. 2 BauGB. Danach darf in den Fällen des § 172 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, d.h. beim Vorliegen einer Erhaltungssatzung zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt, die erhaltungsrechtliche Genehmigung zur Errichtung einer baulichen Anlage nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird. Dieser Versagungsgrund ist hier gegeben. Die Erhaltungssatzung Nr. 55 dient gemäß ihrem § 2 zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt. Sie ist – anders als die von dem Kläger angesprochene Vorgartensatzung – auch nicht gemäß § 85 Abs. 5 BauO LSA außer Kraft getreten, weil es sich nicht um eine örtliche Bauvorschrift im Sinne der Vorschrift handelt. Formelle oder materielle Rechtsfehler dieser Satzung sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist es – entgegen der Auffassung des Klägers – nicht erforderlich, dass die Bürger eine solche Satzung unterschreiben. Für den Beschluss und die Ausfertigung derartiger Satzungen sind vielmehr die zuständigen Organe der Beklagten zuständig. Auch eine Bürgerbeteiligung ist bei der Festlegung der Erhaltungsziele in einer Erhaltungsatzung nicht vorgeschrieben (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Auflage 2007, § 172 Rn. 23). In materieller Hinsicht weist das von der Satzung erfasste Stadtviertel „Gartenstadt Gesundbrunnen“ die erforderliche, sich aus seiner städtebaulichen Gestalt ergebende städtebauliche Eigenart auf (vgl. hierzu Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 172 Rn. 30). Die städtebauliche Gestalt muss sich aus einer einzelnen baulichen Anlage oder baulichen Anlagen in ihrem Zusammenhang im Sinne einer städtebaulichen Gestaltung mit Gebietsbezug ergeben; eine städtebauliche Gestalt muss deutlich erkennbar sein, und dies ist nur möglich, wenn, wie es § 172 Abs. 3 BauGB weiterhin bestimmt, durch die bauliche Beschaffenheit des Gebiets das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild geprägt wird (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 172 Rn. 30). Eine derartige Prägung weist die „Gartenstadt Gesundbrunnen“ auf, weil sie eine verhältnismäßig gut erhaltene Wohnsiedlung im Stil des Neuen Bauens darstellt, die insbesondere durch die gartenstädtisch aufgelockerte Zeilenbauweise und die in großzügige Frei- und Grünräume eingebettete Bebauung das Ortsbild prägt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme weist insbesondere der hier maßgebliche X. Weg noch überwiegend erhaltene, begrünte Vorgärten auf. Auf der Grundlage dieser Satzung ist der Versagungsgrund des § 172 Abs. 3 S. 2 BauGB erfüllt, weil das Vorhaben des Klägers die städtebauliche Gestalt der „Gartenstadt Gesundbrunnen“ beeinträchtigt. Voraussetzung für die Versagung der Genehmigung ist die Beeinträchtigung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets durch die beabsichtigte Errichtung der baulichen Anlage in der vorgesehenen Form. Die konkreten Schutzgüter ergeben sich aus dem Ortsbild, der Stadtgestalt oder dem Landschaftsbild, gegebenenfalls auch aus baulichen Anlagen, die aus anderen Gründen städtebaulich bedeutsam sind (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 172 Rn. 174). Das Ortsbild ist nicht nur gegen Verunstaltungen geschützt; Maßstab des Schutzes ist die Erhaltung der besonderen Eigenart des konkreten Ortsbildes, das gegen jede Beeinträchtigung, die nicht nur unwesentlich ist, geschützt ist (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 172 Rn. 174). Dadurch soll sichergestellt werden, dass bauliche Anlagen nur in Übereinstimmung mit der städtebaulichen Gestalt des Gebiets errichtet werden können, insbesondere hinsichtlich der Art und Weise der Ausführung des Vorhabens; das kann auch dazu führen, dass ein nach § 34 BauGB zulässiges Vorhaben im Bereich einer Erhaltungssatzung unzulässig ist, weil die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch den geplanten Neubau der Erhaltungsziele beeinträchtigen würde; so kann auch die Freihaltung von Flächen aus den Schutzgründen des § 172 gerechtfertigt sein, etwa zur Wahrung von Sichtbeziehungen (vgl. Neuhausen in Brügelmann, BauGB, § 172 Rn. 83). Nach diesen Grundsätzen führt der geplante Stellplatz des Klägers zu einer Beeinträchtigung der städtebaulichen Gestalt der „Gartenstadt Gesundbrunnen" im Sinne des § 172 Abs. 3 S. 2 BauGB. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und ausweislich der vorgelegten Pläne und Lichtbilder ist die städtebauliche Gestalt der „Gartenstadt Gesundbrunnen“ in dem hier maßgeblichen Bereich nach wie vor durch erhaltene Vorgärten geprägt, die keine genehmigten baulichen Nebenanlagen, sondern gärtnerisch gestaltete Flächen aufweisen. Hierbei verkennt das Gericht nicht, dass – wie auch die Beweisaufnahme ergeben hat – keineswegs sämtliche Vorgärten im X. Weg und den angrenzenden Straße von Bebauung frei sind, sondern vielmehr auf etlichen bereits befestigte Flächen und Stellplätze errichtet worden sind. Allerdings sind sie nicht genehmigt und fallen nach ihrer Anzahl und ihren Standorten nicht so stark ins Gewicht, dass die städtebauliche Gestalt hierdurch bereits ihre durch unbebaute und begrünte Vorgärten gekennzeichnete Prägung verloren hätte. Im Hinblick auf die noch zu einem Großteil vorhandenen begrünten und unbefestigten Vorgärten stellt sich dieser Bereich nach dem Eindruck der Beweisaufnahme – auch unter Berücksichtigung der vorhandenen befestigten Flächen – nach seinem Gesamterscheinungsbild noch überwiegend als begrünte Fläche dar. Hier führt ein angelegter Kfz-Stellplatz der Größe 2,50 m x 5 m zu einer Beeinträchtigung der städtebaulichen Gestalt, weil der Vorgarten damit nahezu vollständig beseitigt wird, auch wenn noch eine Randbepflanzung erhalten bleibt. Sind mithin der X. Weg und die angrenzenden Straßen insgesamt noch durch begrünte Vorgärten geprägt, kommt es im Rahmen des Erhaltungsrechts nicht entscheidend darauf an, ob und in welchem Ausmaß bereits Beeinträchtigungen vorhanden sind, sondern darauf, ob trotz dieser Beeinträchtigungen insgesamt noch eine erhaltenswerte städtebauliche Eigenart in Form einer Vorgartenprägung besteht. Die Erhaltungssatzung der Beklagten verfolgt nämlich gerade das Ziel, die zwar bereits durch einzelne Stellplätze beeinträchtigte, aber insgesamt noch vorhandene Prägung durch begrünte Vorgärten zu erhalten. Diesem Ziel läuft indes jede hinzukommende Nebenanlage für Kraftfahrzeuge in den Vorgärten und mithin auch der streitgegenständliche Stellplatz zuwider. Denn in – wie hier – zwischen 1920 und 1930 und damit vor der Verbreitung der Kraftfahrzeuge errichteten Wohnvierteln herrscht in der heutigen Zeit naturgemäß ein allgemeiner Stellplatzmangel, der bei jeder Errichtung eines Stellplatzes oder einer ähnlichen Anlage die Gefahr erhöht, dass nach und nach weitere Stellplätze in den Vorgärten errichtet werden und so allmählich das durch die begrünten Vorgärten geprägte Erscheinungsbild des Gebiets verloren geht. Der Kläger kann in diesem rechtlichen Zusammenhang auch nicht mit Erfolg geltend machen, es müsse eine Anpassung an die heutigen Zeiten des motorisierten Verkehrs stattfinden. Soweit im Bereich X. Weg bereits Pkw-Stellplätze vorhanden sind, führt dies nicht zum Erfolg der Klage, weil diese nicht genehmigt worden sind. Soweit die Beklagte vereinzelt straßenrechtliche Genehmigungen für Bordsteinabsenkungen erteilt hat, kann der Kläger daraus für sich keinen Anspruch herleiten, weil es sich dabei nicht um die von ihm begehrte Genehmigung handelt, die er benötigt, um sein Vorhaben zu legalisieren. Auf die im AF. und im AG. Weg erteilten bauordnungsrechtlichen Genehmigungen kann sich der Kläger bereits nicht berufen, weil die Grundstücke außerhalb des maßgeblichen Bereiches liegen. Im Übrigen dürfte es sich um rechtswidrig erteilte Genehmigungen handeln. Der Kläger kann sich aber nicht mit Erfolg auf eine Gleichbehandlung im Unrecht berufen. Die Beklagte hat auch unwidersprochen vorgetragen, dass sie weitere Genehmigungen für Stellplätze in der Gartenstadt Gesundbrunnen nach 1990 nicht erteilt hat und gegen ungenehmigte Stellplätze in Zukunft konsequent vorgehen wird. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 oder 14 GG berufen. Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet die allgemeinen Handlungsfreiheit von vornherein nur unter dem Vorbehalt der verfassungsmäßigen Ordnung. Beschränkungen aufgrund von Vorschriften, die verfassungsgemäß sind, wie hier die Erhaltungssatzung, verletzten das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG nicht. Der Einzelne muss sich grundsätzlich diejenigen Schranken gefallen lassen, die der Gesetzgeber zur Pflege des sozialen Zusammenlebens in den Grenzen des allgemein Zumutbaren ziehen, dies gilt insbesondere auch für Landesrecht und ebenso für Satzungen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.12.1997 – 8 B 250/97 –, juris). Die auf § 172 Abs. 1 Satz 1 BauGB gestützte Erhaltungssatzung ist auch mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, wonach das Eigentum gewährleistet wird, vereinbar. Die Festsetzung des Erhaltungsgebotes hat keine enteignende Wirkung; sie regelt vielmehr Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG in einer Weise, die der Verfassung entsprechen und insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 25.11.1991 – 1 K 1/91 –, juris unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschl. v. 26.01.1987 – 1 BvR 969/83 –, DVBl. 1987, 465). Ob sich die Unzulässigkeit des Stellplatzes zudem aus einem Verstoß gegen die Garagenverordnung vom 14. September 2006 ergibt, kann danach offen bleiben. Zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten weist die Kammer aber darauf hin, dass der geplanten Stellplatz, unabhängig davon, ob hierfür die Erteilung einer Baugenehmigung gemäß § 71 BauO LSA erforderlich ist, materiell rechtmäßig sein muss. Die dürfte nicht der Fall sein, weil der geplante Stellplatz gemäß § 34 Abs. 1 BauGB bauplanungsrechtlich unzulässig sein dürfte. Denn das Vorhaben fügt sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein, weil es - ohne Vorbild - außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche liegt. Die den Rahmen bildende „faktische“ vordere Baugrenze im X. Weg wird von dem Stellplatz aber nicht eingehalten. Unter Zugrundelegung des vorhandenen baulichen Bestandes überschreitet der streitige Stellplatz den vorgegebenen Rahmen hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche und führt in seiner Umgebung zu bewältigungsbedürftigen Spannungen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. B E S C H L U S S Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der Kläger begehrt eine Baugenehmigung für einen Pkw-Stellplatz. Er ist Eigentümer des Grundstücks A-Straße (Flurstück S., Flur T., Gemarkung Halle).Das Grundstück liegt im Geltungsbereich der Satzung Nr. 55 „Gartenstadt Gesundbrunnen“. Die Satzung zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt – Gartenstadt Gesundbrunnen – (Erhaltungssatzung Nr. 55) war bereits am 28. Januar 2004 von der Beklagten beschlossen und im Amtsblatt vom 18. Februar 2004 bekannt gemacht worden. Es ist mit einem Reihenhaus (Breite: 6 m) bebaut. Vor dem Haus befindet sich eine etwa 4 m x 6 m große Fläche. Am 16. Juni 2011 beantragte die Firma U. Bau GmbH im Auftrag des Klägers die Genehmigung zur Errichtung eines Pkw-Stellplatzes mit Absenkung der Bordkante auf dem Grundstück A-Straße. Der Stellplatz soll vor dem Haus im Vorgarten errichtet werden und die Größe 5,00 m x 2,50 m haben. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit – an Frau V. W., U. Bau GmbH gerichteten – Bescheid vom 06. Juli 2011 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Schaffung eines Stellplatzes widerspreche den Zielen der Erhaltungssatzung. Die städtebauliche Gestalt werde durch die jeweils städtebaulich und architektonisch differenzierten Straßenzüge innerhalb der Gesundbrunnensiedlung geprägt. Die für Gartenstädte typischen Vorgärten seien hier in hohem Maße prägend. Im Bereich des X. Weges seien die historischen Gestaltungsgrundsätze nahezu vollständig ablesbar. Eine Überformung der Vorgärten mit Stellplätzen und Zufahrten habe bis auf einzelne Grundstücke noch nicht stattgefunden. Die vorhandenen Stellplätze seien ohne die erforderliche Baugenehmigung errichtet worden. Durch die Genehmigung des Stellplatzes im Vorgarten würde das bestimmende und zu bewahrende Gestaltungselement aufgegeben und dem vollständigen Verlust der Vorgärten Vorschub geleistet. Im Übrigen werde die gemäß § 5 Garagenverordnung erforderliche Fläche eines Regelstellplatzes von 2,50 m x 5,00 m nicht erfüllt. Durch die Nutzung eines zu kleinen Vorgartens für einen nicht regelkonformen Stellplatz ergebe sich ein nicht zu unterschätzendes Risiko für Fußgänger (Mütter mit Kinderwagen, Kinder, Rollstuhlfahrer) durch in den Gehweg hineinragende Fahrzeuge. Der Kläger hat am 08. August 2011 Klage erhoben und macht zur Begründung geltend: Der Ablehnungsbescheid enthalte einen falschen Namen, eine falsche Adresse und ein falsches Datum. Er plane die Pflasterung des Vorgartens mit grüner Randbepflanzung in Verbindung mit einer Bordsteinabsenkung, um den Vorgarten als Pkw-Stellplatz sowie zum Abstellen der Mülltonnen und Fahrräder nutzen zu können. Durch die geplante Randbepflanzung bleibe der Vorgartencharakter erhalten. Die Beklagte setze die Erhaltungssatzung nicht konsequent durch. Im Bereich des X. Weges und der umliegenden Straßen seien viele Stellplätze errichtet worden. Auch dort, wo keine befestigten Flächen angelegt worden seinen, seien die Vorgärten nicht unbedingt begrünt. Für die Grundstücke X. Weg Y. und Z. sowie AA. Weg AB. habe die Beklagte sogar Genehmigungen erteilt. Da es sich um baugleiche Grundstücke handele, stehe ihm ein Anspruch zu. Da die Vorgartensatzung der Beklagten zum 31. März 2011 außer Kraft getreten sei, müsse dies auch für die hier anwendbare Erhaltungssatzung gelten. Im Übrigen sei die Satzung nicht anwendbar, weil die Anwohner sie nicht unterschrieben hätten. Da es im Gesundbrunnenviertel massive Parkplatzprobleme gebe und viele Anwohner von Nebenstraßen und Angestellte von Ladengeschäften ihre Fahrzeuge hier abstellten, sei es auch im Interesse der Beklagten, dass Parkflächen außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes zu schaffen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Beklagte die Anwohner nicht unterstütze. Die Wohngebiete müssten sich an die heutigen Gegebenheiten anpassen, so dass ein Kfz-Stellplatz erforderlich sei. Auch sei nicht ersichtlich, dass der Gehweg behindert werde. Da die Vorgärten eine Größe von 6x4 m aufwiesen, sei genügend Platz vorhanden, weil ein Fahrzeug in Richtung der Straße geparkt werden könne. Nach Art. 14 GG dürfe er mit seinem Eigentum verfahren, wie er wolle. Hierin und in seiner Handlungsfreiheit sehe er sich eingeschränkt. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 06. Juli 2011 zu verpflichten, ihm die beantragte Genehmigung entsprechend seinem Antrag vom 16. Juni 2011 zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie ergänzend vor: Die Errichtung des Pkw-Stellplatzes beeinträchtige die städtebauliche Gestalt des Gebietes im Sinne des § 172 Abs. 3 Satz 2 BauGB. Dem Gartenstadtgedanken folgend sei jedem Haus in der Gartenstadt Gesundbrunnen ein Vorgarten vorgelagert worden. Der Vorgarten sei somit ein wesentliches und prägendes Element des Gebiets. Der hier zu betrachtende Bereich erstrecke sich auf der Ostseite von dem X. Weg T. bis AC. und auf der Westseite von AD. bis AE.. In diesem Bereich seien die Vorgärten fast vollständig erhalten. Eine Ausnahme stellten die Grundstücke dar, auf denen ehemals vorhandene Vorgärten durch den Bau von Stellplätzen beseitigt worden seien. Hierauf könne sich der Kläger jedoch nicht mit Erfolg berufen, weil keine Genehmigung vorliege und die Stellplätze rechtswidrig errichtet worden seien. Seit 1990 habe das Amt für Bauordnung und Denkmalschutz keine Genehmigung zur Errichtung eines Stellplatzes im X. Weg erteilt. Zwar habe das Tiefbauamt 2006 eine Genehmigung auf Bordsteinabsenkung für den X. Weg Z. erteilt. Hieraus ergebe sich jedoch kein Anspruch des Klägers. Unter Punkt 5 sei darauf hingewiesen, dass es sich nur um eine Erlaubnis für den öffentlichen Verkehrsraum handele. Da die ohne Genehmigung errichteten Stellplätze zurückgebaut werden müssten, seien sie nicht geeignet, die städtebauliche Gestalt zu prägen. Der südlich angrenzende Bereich sei als Vorbild ungeeignet. Bei ausreichenden Platzverhältnissen und vorgartengemäßer Eingrünung könnten in anderen Bereichen der Siedlung zwar Stellplätze genehmigt werden. Da die Genehmigung hier aber zum Totalverlust des Vorgartens führen würde, sei diese Voraussetzung hier nicht erfüllt. Bei der Größe des Vorgartens des Klägers könne kein regelkonformer Stellplatz errichtet werden. Der Bereich der Gesundbrunnensiedlung falle nicht unter den Anwendungsbereich der Vorgartensatzung. Mit der Zulassung des Vorhabens könnte sie Nachfolgewünschen anderer Anwohner nicht mehr wirksam begegnen. Bei Bekanntwerden eines ungenehmigten Stellplatzes gehe sie dem nach. Das Eigentumsrecht des Klägers unterliege Inhalten und Schranken, hier durch die Erhaltungssatzung. Die schwierige Parkplatzsituation im Wohngebiet sei ihr bekannt. Durch die Genehmigung privater Stellplätze in den Vorgärten könne das Problem der Parkplatzknappheit im öffentlichen Verkehrsraum nicht behoben werden. Darüber hinaus stehe dem Vorhaben § 5 Abs. 1 Satz 1 der GaVO LSA entgegen, wonach ein notwendiger Stellplatz mindestens 5 m lang sein müsse. Das Gericht hat das Baugrundstück und dessen nähere Umgebung am 15. Juni 2012 in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift von diesem Tage verwiesen. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.