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Urteil

2 A 235/14 HAL

VG Halle (Saale) 2. Kammer, Entscheidung vom

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Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 24. Juni 2014 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin einen bauplanungsrechtlichen Bauvorbescheid für den Abbruch eines bestehenden und Neubau eines Lidl-Marktes gemäß ihrem Antrag vom 29. April 2014 zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Beklagten vom 24. Juni 2014 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin einen bauplanungsrechtlichen Bauvorbescheid für den Abbruch eines bestehenden und Neubau eines Lidl-Marktes gemäß ihrem Antrag vom 29. April 2014 zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage hat Erfolg. Sie ist als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO ohne abgeschlossenes Widerspruchsverfahren nach § 68 VwGO zulässig. Die Klage hat auch in der Sache Erfolg. Die Versagung der Erteilung eines positiven Bauvorbescheids durch die Beklagte ist rechtwidrig, die Klägerin hat hierauf einen Anspruch (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO). Anspruchsgrundlage ist § 74 BauO LSA. Danach ist auf schriftlichen Antrag des Bauherrn vor Einreichung des Bauantrags zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilen. § 71 Abs. 1 bis 4 BauO LSA gelten entsprechend. Danach ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Die Bauvoranfrage der Klägerin, ob die geplante Bebauung mit einer Grundflächenzahl von 0,8 und die Erweiterung der Verkaufsfläche des bestehenden Lidl-Marktes auf 1.089 m² zulässig ist, stellen positiv zu beantwortende, bauplanungsrechtliche Fragen dar, weil das Bauplanungsrecht dem Vorhaben nicht entgegen steht. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des im sogenannten unbeplanten Innenbereich gelegenen Vorhabens bestimmt sich nach § 34 BauGB. Dabei kann nach Überzeugung der Kammer offen bleiben, ob die nähere Umgebung – wovon die Beklagte ausgeht – einem (faktischen) Gewerbegebiet entspricht oder ob sie als diffus bebaut anzusehen ist, wie die Klägerin meint. Denn selbst wenn über § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 8 BauNVO die strengen Anforderungen des § 11 Abs. 3 BauNVO Anwendung fänden, stünde dies dem Vorhaben nicht entgegen: Maßgebliche nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB – hiervon gehen die Beteiligten übereinstimmend aus - ist das Baugebiet östlich der Merseburger Straße und südlich der I., denen offensichtlich trennende Wirkung zukommt. Der gesamte sich zwischen E., I. und H. erstreckende Bereich wird von großen Lagerhallen oder Werkhallen geprägt, ist mithin - wovon die Beteiligten zu Recht übereinstimmend ausgehen – überwiegend gewerblich geprägt. Hierzu zählen insbesondere der hier in Rede stehende Lidl-Markt, die auf den unmittelbaren Nachbargrundstücken befindliche Tankstelle (im Norden) und das Autohaus (südlich des Baugrundstücks). In dieser näheren Umgebung ist der erweiterte Lidl-Markt als Einzelhandelsbetrieb gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässig. Dem steht nach Überzeugung der Kammer nicht entgegen, dass der Markt bereits jetzt die Schwelle zur Großflächigkeit überschritten hat. Denn nicht jeder großflächige Einzelhandelsbetrieb ist gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BauNVO in Kern- und Sondergebiete zu verweisen (vgl. auch König/Roeser/CD., BauNVO, § 11, Rn. 57; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauNVO, § 8, Rn. 20). Diese Vorschrift erfasst nur großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können. Unter "Umfang" i.S.d. § 11 BauNVO ist sowohl der räumlich-bauliche Umfang zu verstehen, das heißt die Geschossfläche oder die Baumasse, sowie die Verkaufsfläche. Damit bezieht sich "Umfang" auch auf das Warenangebot, weil es erhebliche raumordnerische oder städtebauliche Auswirkungen haben kann (vgl. nur Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauNVO, § 11, Rn. 63). Im Falle einer Erweiterung des Betriebs ist der bisherige Umfang mit zu berücksichtigen; Erweiterungen, die nach § 11 Ab. 3 BauNVO rechtserheblich sind, sind Vergrößerungen der Geschoss- und Verkaufsfläche, unter Umständen auch Hinzunahme von Sortimenten oder Erweiterungen von Sortimenten ohne Vergrößerung der Verkaufsfläche; das Gleiche gilt für die Fälle sogenannter integrierter Lagerhaltung, bei der unter Einbeziehung auch der für die Lagerhaltung vorgesehenen Flächen in die Verkaufsflächen auf diesen die Waren gleichzeitig bereit gehalten und verkauft werden (Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauNVO, a.a.O.). Nach Überzeugung der Kammer wird sich das Vorhaben danach allenfalls unwesentlich auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung der Beklagten i.S.d. § 11 Abs. 3 BauNVO auswirken: Auswirkungen nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BauNVO sind gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 BImSchG sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nr. 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1.200 m² überschreitet. Die Regel des Satz 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1.200 m² Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1.200 m² nicht vorliegen. Dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen. Der Typus des der wohnungsnahen Versorgung dienenden Einzelhandelsbetriebs kann häufig nicht mehr allein anhand der Großflächigkeit bestimmt werden. Daher kommt dem Gesichtspunkt der Auswirkungen in § 11 Abs. 3 BauNVO erhöhte Bedeutung zu (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2009, 4 C 2/08, zitiert aus juris). Der Begriff der Großflächigkeit dient dazu, in typisierender Weise unabhängig von regionalen oder lokalen Besonderheiten bundesweit den Betriebstyp festzuschreiben, der von den in den §§ 2 bis 9 BauNVO bezeichneten Baugebieten ferngehalten werden soll (BVerwG, a.a.O.). Maßgeblich für eine abweichende Beurteilung der Vermutungsregelung sind objektive Kriterien (vgl. nur Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauNVO, § 11, Rnr. 58). In Anwendung dieser Grundsätze hat die Klägerin insbesondere durch die vorgelegte handelswirtschaftliche Prognose der BBE die Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO, die das klägerische Vorhaben wegen seiner Geschossfläche von über 1.200 m² erfüllt, mit der Folge widerlegt, dass der erweiterte Lidl-Markt als großflächiger Einzelhandelsbetrieb die in § 11 Abs. 3 BauNVO genannten Auswirkungen nicht entfaltet, mithin in einem (faktischen) Gewerbegebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässig ist. Das grundsätzlich hohe Beeinträchtigungspotenzial von den durch § 11 Abs. 3 BauNVO erfassten Einzelhandelsbetrieben liegt nach Überzeugung der Kammer in diesem Einzelfall nicht vor. Hierbei stützt sich das Gericht auf die in der Auswirkungsanalyse der BBE GmbH vom 02. April 2014 dargelegte allgemeine Marktsituation im Lebensmitteleinzelhandel, die von der Beklagten auch in der mündlichen Verhandlung nicht bestritten wurde. Das Gericht berücksichtigt zudem, dass von dem derzeitigen klägerischen Bestandsbetrieb, der bereits die Schwelle zur Großflächigkeit – wenn auch nur knapp – übersteigt, keine schädlichen Auswirkungen auf den von der Beklagten als Magnetbetrieb eines Nahversorgungszentrums angesehenen Edeka-Markt Vogelweide ausgehen. Dies räumt auch die Beklagte ein. Die Kammer folgt nicht der auf die gutachterliche Stellungnahme von Junker und Kruse aus Dortmund vom September 2013 gestützten Prognoseentscheidung der Beklagten, wonach angesichts der schon vorhandenen Konkurrenzsituation die wohnortnahe Grund- und Nahversorgungsfunktion des "Nahversorgungszentrums Vogelweide" durch die geplante Erweiterung des Lidl-Marktes beeinträchtigt werden könnte. Diese Prognose ist nach Überzeugung des Gerichts unter Berücksichtigung des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts der Beklagten und des von der Klägerin vorgelegten Gutachtens (die Auswirkungsanalyse der BBE GmbH), die die Beklagte nicht substantiiert in Frage stellt, nicht belastbar. Sie ist nicht durch Tatsachen belegt, vielmehr sprechen die Umstände des Einzelfalls dafür, dass – wenn überhaupt – nur unwesentliche Auswirkungen entstehen werden. Denn auch nach der von der Beklagten vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme von Junker und Kruse aus Dortmund vom September 2013, sei "nachgewiesen", dass "die geplante Verkaufsflächenerweiterung des bestehenden Lebensmitteldiscounters Lidl am Standort L.in Halle-Süd mit den Zielen des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes weitestgehend kompatibel ist". Aus dem Umstand, dass die Summe der erzielten Umsätze der vorhandenen Anbieter bereits heute über das gesamte Kaufkraftpotenzial im Nahbereich deutlich hinausgeht, fehle es aber an der Kompatibilität mit den Grundsätzen des Zentrenkonzepts (S. 11 der Stellungnahme, Beiakte A). Es wird dort aber selbst eingeräumt, dass die (geringfügige) Überschneidung des Einzugsgebietes des Nahversorgungszentrums Vogelweide für fußläufige Kunden und des in Rede stehenden Lebensmitteldiscounters kein Ausschlusskriterium zur Erweiterung des Discounters darstelle. Die Kammer berücksichtigt mit Blick auf § 11 Abs. 3 Satz 4 2. HS BauNVO, dass es sich hier um das Warenangebot mit Lebensmitteln des täglichen Bedarfs eines im Zentrenkonzept der Beklagten "anerkannten" und am Markt etablierten Nahversorgers in einem Ortsteil mit über 4.000 Einwohnern handelt. Mit Blick auf die bereits eingetretene örtliche Kaufkraftbindung durch die vorhandenen Märkte kann eine mehr als unwesentliche Verschiebung der Kaufkraftbindung durch die hier in Rede stehende Erweiterung zu Lasten des Edeka-Marktes nicht angenommen werden. Denn trotz der derzeitigen Konkurrenzsituation und der hohen Kaufkraftbindung durch die solitären Standtorte (u.a. der in Rede stehende Lidl, aber auch der Rewe-Markt) ist der derzeit an sich nicht zeitgemäße Edeka-Markt nicht beeinträchtigt. Dass prognostisch eine Schädigung anzunehmen ist, ist mit Blick auf die beabsichtigte Erneuerung des Marktes und die diesbezüglich eingeleitete Bauleitplanung nach Überzeugung der Kammer nicht plausibel. Da die (deutliche) Verkaufsflächenerweiterung nicht mit einer Sortimentserweiterung einhergeht – mithin nicht auf die Erhöhung der Einnahmen abzielt -, sondern der Optimierung von Arbeitsabläufen (breitere Gänge, weitere Verkaufsfläche wegen niedrigerer Regale usw.) dient – mithin der Reduzierung der Kosten dienen soll – ist auch insoweit nicht anzunehmen, dass mehr als nur unwesentliche Kaufkraftabflüsse zu Lasten des als Nahversorgungszentrum bezeichneten Edeka-Marktes erfolgen werden. Gerade die Tatsache, dass die Summe der erzielten Umsätze der vorhandenen Anbieter bereits über das statistisch errechnete Kaufkraftpotenzial im Nahbereich deutlich hinausgeht, und das "Nahversorgungszentrum Vogelweide" gleichwohl nicht geschädigt ist, spricht nach Überzeugung des Gerichts dafür, dass die möglichen Umsatzumlenkungen im unwesentlichen Bereich liegen. Insoweit hält die Kammer die Ergebnisse der Auswirkungsanalyse der BBE vom 02. April 2014 auch bei kritischer Würdigung für nachvollziehbar. Durch die Vergrößerung der Verkaufsfläche ergibt sich jedenfalls zunächst zu Lasten der Klägerin eine geringere Flächenrentabilität. Die Überschneidung der fußläufigen Einzugsbereiche von "Nahversorgungszentrum Vogelweide" und Lidl erfolgt etwa auf Höhe des etwa 600 m entfernten Rewe-Marktes. Dieser Rewe-Markt stellt nach Überzeugung des Gerichts wegen seines umfangreicheren Sortiments (sogenannter Vollsortimenter) und auch wegen seiner Nähe zum Versorgungszentrum eher eine "Möglichkeit der Schädigung" dar als der weiter entfernte, aus Sicht des Edeka-Marktes jenseits der vierspurigen X.ße liegende Lidl-Markt. Durch die Lage des Lidl-Marktes südöstlich der Achse Y. stellt sich der Lidl-Markt also eher für die Anwohner östlich der E. als fußläufig günstig dar. Auch für die Anwohner westlich der L. unmittelbar gegenüber des Lidl-Marktes, die lediglich die vierspurige Straße überqueren müssen, ist der Markt gut fußläufig erreichbar. Wollen diese aber einen Vollsortimenter aufsuchen, liegt der Rewe-Markt deutlich näher als der Edeka-Markt im weiter westlichen Verlauf. Inwieweit sich bei diesen Gegebenheiten die hier in Rede stehende Erweiterung auf den fußläufigen Kundenverkehr merkbar auswirken solle, hat die Beklagte nicht nachvollziehbar dargetan. Vielmehr ist anzunehmen, dass, wenn das Nahversorgungszentrum N., wie offenbar durch die beabsichtigte Bebauungsplanung bestrebt, attraktiv gestaltet werden wird, eher Umsatzumlenkungen zu Gunsten des Nahversorgungsgebiets stattfinden wird. Dass nicht auf die Erhöhung der Einnahmeseite abgezielt wird, ergibt sich nach Überzeugung der Kammer daraus, dass die Anzahl der PKW-Stellflächen reduziert werden soll. Durch die Verminderung der Stellplatzflächen ist zudem nicht anzunehmen, dass der Lidl-Markt eine größere Kundschaft mit PKW als bisher anziehen wird. Da der Lidl-Markt auch mit Pkw-Fahrzeugen von der L. lediglich in Fahrtrichtung Innenstadt problemlos erreicht werden kann, das Nahversorgungsgebiet Vogelweide aber im Westen liegt, ist auch insoweit eher kein Kundenabzug zu erwarten. Eine Zufahrt soll zudem über die Dieselstraße erfolgen, die auch erst nach Überqueren der Kreuzung mit der vierspurigen L. zu erreichen ist. Insoweit bestünde dann eher eine Konkurrenzsituation zu dem Netto-Markt, der sich im weiteren Verlauf nördlich der I. befindet. An der Eigenschaft eines solitären Nahversorgers ändert die Erweiterung der Verkaufsfläche und der Geschossfläche nichts. Der u.a. auf Rechtsänderungen beruhende Flächenbedarf für die Entsorgung von Verpackungsmaterial und ähnlichem führt nicht zur Änderung des Anbietertyps. Es bleibt trotz der etwas großzügigeren Struktur bei dem bisherigen Discountertyp. Die Klägerin hat plausibel vorgetragen, dass signifikante Erweiterungen des Einzugsgebietes wegen der Überschreitung der Geschossfläche von 1.200 m² nicht zu erwarten sind. Der in Rede stehenden Markt hat – nach wie vor – Nahversorgungsfunktion und ist als solcher im städtischen Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Beklagten "anerkannt". Er stellte eine "Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung" i.S.d. § 11 Abs. 3 Satz 4 2. HS BauNVO dar. Dass die Erweiterung den Zielen des Landesentwicklungsplans des Landes Sachsen-Anhalt widerspricht, ist weder offensichtlich noch vorgetragen. Mit Blick auf die in der näheren Umgebung befindlichen Verkaufshallen (Autohäuser und Werks- oder Lagerhallen), fügt sich die Erweiterung auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung ein (§ 34 Abs. 1 BauGB). Die Kammer berücksichtigt dabei, dass die überbaute Grundstücksfläche zwar recht groß ist, sich die Kubikmeter Baumasse je Grundstücksfläche wegen der bloßen Eingeschossigkeit des Verkaufsgeschäfts indes wieder relativiert wird. Zwar ist die Grundflächenzahl mit 0,8 recht hoch. Die zusätzlich in Anspruch genommenen Flächen erstrecken sich indes in den rückwärtigen Bereich in Richtung der bereits vorhandenen gewerblich genutzten Hallen auf den Nachbargrundstücken (Bl. 16 der Beiakte A). Durch die Zufahrt von der Dieselstraße und die Parkflächen Richtung I. und L. wirkt der Bereich nicht zu stark baulich verdichtet sondern gleichwohl "aufgelockert". Selbst wenn auf anderen Grundstücken in der näheren Umgebung das Maß der Bebauung nicht die Grundflächenzahl von 0,8 erreicht und der insoweit vorgegebene Rahmen durch das Bauvorhaben überschritten werden sollte, steht das einem Einfügen im Sinne von 34 Abs. 1 BauGB nach obigen Grundsätzen grundsätzlich nicht entgegen. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Erweiterung durch die in Anspruch genommenen Flächen die nähere Umgebung in Unruhe versetzen wird. Städtebauliche Spannungen kann die Kammer nach alledem nicht erkennen. Im Ergebnis nichts anderes gilt, wenn die nähere Umgebung als diffus bebaut anzusehen wäre und damit § 34 Abs. 3 BauGB anwendbar wäre. Danach dürfen von dem Vorhaben keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein. § 34 Abs. 3 BauGB gilt auch für Einzelhandelsbetriebe, die nicht die Schwelle der Großflächigkeit erreichen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2009, 4 C 2/08, zitiert aus juris). Da – wie oben ausgeführt – bereits nicht anzunehmen ist, dass die hier in Rede stehende Erweiterung des Lidl-Marktes Auswirkungen hat, sich "nicht nur unwesentlich" i.S.d. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO auswirken, und die Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO nach § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO widerlegt ist, kann von einer prognostischen "Schädigung" i.S.d. § 34 Abs. 3 BauGB erst recht nicht die Rede sein. Dabei kann hier offen bleiben, ob es sich dem Gebiet "Vogelweide" derzeit überhaupt um einen (faktischen) zentralen Versorgungsbereich handelt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 27.337,50 EUR festgesetzt. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erteilung eines Bauvorbescheids für den Abbruch eines bestehenden Lidl-Marktes und dessen Neubau mit größerer Verkaufsfläche. Die Klägerin betreibt seit etwa September 2002 auf dem Grundstück C. in D. einen Lidl-Markt mit einer Verkaufsfläche von derzeit knapp über 800 m² und knapp 100 Kundenparkplätzen. Das Baugrundstück grenzt westlich an die E., die Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße, und nördlich nur mit einer schmalen Zufahrt an die Dieselstraße. Auf dem nördlich hieran angrenzenden Eckgrundstück F. befindet sich eine Star-Tankstelle und nördlich angrenzend an die Dieselstraße befindet sich zudem eine offenbar leerstehende Gründerzeit-Villa. Südlich des Baugrundstücks befindet sich ein Autohaus (Toyota). In dem weiter östlichen Bereich befinden sich bis zur Ottostraße gewerblich genutzte Grundstücke, die zum Teil mit größeren (Werk-) Hallen, Gewerbehallen und einer Autowerkstatt bebaut sind. Das Grundstück G., das nordöstlich an das Baugrundstück grenzt, ist mit einer Villa bebaut, die offenbar auch dem Wohnen dient. Weiter südlich befindet sich ein von der Caritas genutztes Gebäude und im weiteren Anschluss daran ein weiteres Autohaus (Peugeot). Östlich der H. und südlich der I. befindet sich ein Markt für Tierfutter (Fressnapf) sowie weiter östlich befinden sich die Verkaufshallen eines nunmehr leer stehenden Baumarktes. Weiter südlich der I. zwischen J. und H. befinden sich auf der einen Seite Wohnnutzungen. Nördlich der I. befinden sich mehrgeschossige Wohngebäude in geschlossener Bauweise sowie ein Netto-Markt (ca. 300 m entfernt). Im Erdgeschoss des Eckgebäudes K. befindet sich ein Matratzengeschäft. Dem Baugrundstück gegenüber befinden sich an der E. mehrgeschossige Wohngebäude in geschlossener Bauweise. Die auf Höhe der Dieselstraße auf die L. einmündende und in Richtung Westen verlaufende M. ist südlich mit geschlossener mehrgeschossiger Wohnbebauung bebaut. Nördlich befinden sich dort Verwaltungsgebäude sowie im weiter westlichen Verlauf ein Rewe-Markt (ca. 300 m entfernt) und die ehemalige Landeszentralbank. Etwa 1 km vom Baugrundstück entfernt entlang der M. befindet sich das "Nahversorgungszentrum N." mit einem Edeka-Markt als Hauptbetrieb, dessen Abbruch und Neubau geplant ist. In dem Edeka-Markt befindet sich ein Zeitschriftenstand mit Lottoannahme. In dem Kreuzungsbereich N. befinden sich eine Bäckerei (Schäfer) und ein Frisör/Sonnenstudio. Die Klägerin plant seit etwa dem Jahr 2006 die Erweiterung ihres Marktes. Die Beklagte erteilte im Jahr 2006 die Genehmigung für die Erweiterung der Verkaufsfläche um 14 m² auf ca. 885 m² und der Geschossfläche auf 1.306 m². Dieses Vorhaben setzte die Klägerin um. Unter dem 11. Oktober 2013 erteilte die Beklagte die Genehmigung zur Erweiterung des bestehenden Marktes um eine "Bake Off"-Einheit nach Abbruch der Nebenbauten (Pfandlager, Backshop, Überdachung für Einkaufswagen) und deren Neuerrichtung. Hiervon machte die Klägerin keinen Gebrauch. Am 30. Oktober 2013 beschloss der Stadtrat der Beklagten das Einzelhandels- und Zentrenkonzept für die Stadt Halle (Saale) vom 07. August 2013 (Anlage 1 der Beiakte A). Unter 8.3.6 des Konzepts wird das "Nahversorgungszentrum Vogelweide" dargestellt. Der großflächige Edeka-Markt ist danach einziger Magnetbetrieb. In dem Kreuzungsbereich O. befinden sich nach dem Konzept darüber hinaus ein Sonnenstudio, eine Bäckerei und eine Apotheke. Nach dem Einzelhandelskonzept der Beklagten ist der Edeka-Markt nicht mehr zeitgemäß. Die Freifläche vor dem Edeka-Markt biete Potenzial für eine städtebauliche Aufwertung (vgl. Seite 212 ff., 8.3.6 des Einzelhandelskonzepts der Beklagten). Mit einer "gutachterlichen Stellungnahme zur geplanten Erweiterung des bestehenden Lebensmitteldiscounter Lidl am Standort P.im Stadtbezirk Q." vom September 2013 nahmen die Verfasser des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts der Beklagten Stellung zur geplanten Erweiterung von derzeit ca. 800 m² auf ca. 1.000 m² Verkaufsfläche. Übergeordnete Ziele des Konzepts seien die Sicherung einer nachhaltigen Stadtentwicklung im Hinblick auf eine langfristig angelegte Entwicklung des Einzelhandels durch klare räumlich-funktionale Zuordnungen unter Berücksichtigung des Stadtumbauprozesses und die Aufgabenteilung und Ergänzung der zentralen Versorgungsbereiche durch Einzelhandelsstandorte außerhalb der Zentrenstruktur (zentrenverträgliche Fachmarktstandorte, Einzelbetriebe mit örtlicher Bedeutung und Nahversorgungsstandorte) (vgl. Seite 4, der gutachterlichen Stellungnahme von September 2013, Beiakte A, Anlage 1). Das Erweiterungsvorhaben könne danach prinzipiell zu einer Stärkung des bestehenden Nahversorgungsnetzes beitragen, insbesondere da durch die Verkaufsflächenerweiterung der Marktauftritt eines bestehenden Betriebes optimiert und somit der Angebotsstandort mittel- und langfristig gesichert werden soll. Mit dem stadtentwicklungsrelevanten Ziel einer wohnungsnahen sowie möglichst flächendeckenden Nahversorgung sei das avisierte Vorhaben folglich kompatibel. Auch sei keine Anstoßwirkung zur Ansiedelung weiterer zentrenrelevanter Einzelhandelsbetriebe zu befürchten (Seite 5). Das avisierte Erweiterungsvorhaben sei aber mit dem Ziel der Sicherung einer räumlichen wie funktional abgestuften und ausgewogenen Nahversorgungsstruktur im halleschen Stadtgebiet nur eingeschränkt kompatibel. Denn insoweit stärke es, wenn auch in geringem Maße, die "Discountlastigkeit" des halleschen Nahversorgungsangebotes. Außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche sollen Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten bei nachgewiesener Nahversorgungsfunktion und nur an städtebaulich integrierten Standorten möglich sein. An solitären Standorten könnten derartige Einzelhandelsbetriebe danach nur dann sinnvoll und zulässig sein, wenn sie der Nahversorgung der im unmittelbaren Umfeld vorhandenen Wohnbevölkerung dienten und keine Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche erwarten ließen. Dies sei dann der Fall, wenn es sich um einen städtebaulich integrierten Standort mit räumlichem Bezug zu umliegenden Wohnsiedlungsbereichen handelt, die sortimentspezifische Kaufkraftabschätzung des Planvorhabens in einem fußläufigen 600 m-Radius an einem städtebaulich integrierten Standort eine Quote von 35 % der sortimentspezifischen Kaufkraft (Nahrungs- und Genussmittel) der Bevölkerung nicht überschreitet und keine mehr als unwesentliche (größer als 10 %) Überschneidung des 600 m-Radius mit dem 600 m-Radius des nächstgelegenen Nahversorgungszentrums besteht. Das erste und das letzte Kriterium halte die in Rede stehende Erweiterung ein. Die geringfügige Überschneidung mit dem Nahversorgungszentrum Vogelweide sei unwesentlich. Allerdings führe der prognostizierte Vorhabensumsatz über die maßgebliche Grenze von 35 % hinaus. Ausweislich der Karte 1 der gutachterlichen Stellungnahme lägen zahlreiche konkurrierende Lebensmittelanbieter im näheren Umfeld des Erweiterungsvorhabens, die jeweils einen Beitrag zur Sicherung der fußläufigen, wohnortnahen Grund- und Nahversorgung leisteten. Hierdurch zeige sich eine sehr ausgeprägte Wettbewerbssituation. Die Summe der erzielten Umsätze der vorhandenen Anbieter gehe bereits heute über das gesamte Kaufkraftpotenzial im Nahbereich deutlich hinaus. Es sei nicht auszuschließen, dass die wohnortnahe Grund- und Nahversorgungsfunktion des Nahversorgungszentrums N. auch und insbesondere angesichts der schon vorhandenen Konkurrenzsituation durch die Erweiterung des Lidl beeinträchtigt werden könne. Die Erweiterung sollte somit aus Gutachtersicht nicht positiv begleitet werden. Unter dem 28. März 2014, eingegangen bei der Beklagten am 29. April 2014, beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erteilung eines Bauvorbescheids für den Abriss des bestehenden Lidl-Marktes und Neubau eines Lidl-Marktes mit 1.089 m² Verkaufsfläche. Hierzu stellte sie die bauplanungsrechtlichen Fragen: "Ist die geplante Bebauung mit einer GRZ=0,8 zulässig?" und "Ist die Erweiterung der Verkaufsfläche auf 1.089 m² zulässig?". Unter "Erläuterungen" führte sie aus, dass alle Erschließungen (Zufahrten, Ver- und Entsorgungen) und die Gebäudestruktur (nicht unterkellertes eingeschossiges Gebäude als Kompaktbau mit einem flach geneigten Pultdach anstelle des vorhandenen flach geneigten Satteldaches) unverändert blieben. Das städtebauliche Erscheinungsbild bleibe grundsätzlich erhalten, es werde eine insgesamt modernere Gestaltung der Fassade und eine Verbesserung der Verkaufskultur erreicht. Die Geschossfläche betrage 2.124,07 m². Die bestehenden Stellplätze sollten auf 71 Stellplätze reduziert werden (Bl. 11 der Bauvoranfrage, Beiakte A). Die Gesamtfläche des Baugrundstücks betrage 7.315 m², bestehend aus den Flurstücken R. der Flur S. der Gemarkung D.. Die Erweiterung habe den Zweck, die Voraussetzungen für eine großzügigere Warenpräsentation, verbesserte Kundenführung und Optimierung der internen Logistikabläufe zu schaffen. Gegenstand der Bauvorlagen ist eine "Auswirkungsanalyse zu den städtebaulichen Auswirkungen der Erweiterung des Lidl-Marktes am Standort P.in D." der T.aus U. vom 02. April 2014. Das Gutachten geht davon aus, dass das Vorhaben nicht mit einer nennenswerten Veränderung der bestehenden Kunden- und Kaufkraftströme einhergeht. Der Markt habe sich am gegenwärtigen Standort etabliert. Gleiches gelte auch für die Angebotsstrukturen im Umfeld. Daher geht das Gutachten davon aus, dass sich die Einkaufsorientierungen und damit das Einkaufsverhalten der Verbraucher im Untersuchungsraum bereits im Wesentlichen herausgebildet haben (S. 32 des Gutachtens). Das Gutachten geht auf die allgemeine Marktsituation im Lebensmitteleinzelhandel ein und grenzt Lebensmitteldiscounter von anderen Betriebstypen ab. Anders als Supermärkte, Verbrauchermärkte und SB-Warenhäuser stellten die Lebensmitteldiscounter keine Vollsortimenter dar. Auf einer Verkaufsfläche von in der Regel 400 bis 1.200 m² böten Lebensmitteldiscounter ein schnell drehendes Sortiment mit relativ niedriger Artikelzahl an (S. 6 des Gutachtens). Bedienungsabteilungen wie Frischetheken und andere Dienstleistungen seien in Lebensmitteldiscountern nicht vorzufinden. Soft- bzw. Markendiscounter verfolgten dabei das Discountkonzept weniger strickt als Hard-Discounter. Lebensmitteldiscounter besäßen in der Regel einen einheitlichen Marktauftritt, so dass der Kunde in jedem Markt dasselbe Sortiment vorfinde. Abgeleitete Betriebsformen wie beispielsweise bei den Supermärkten (City-Supermarkt) seien bei Lebensmitteldiscountern für gewöhnlich nicht vorzufinden. Zu den Hard-Discountern gehörten danach Aldi und der schwarze Netto. Zu den Soft-/Marken-Discountern gehörten Lidl und Penny. Supermärkte sind Edeka und Rewe, Verbrauchermärkte seien Kaufland, E-Center und Rewe. SB-Warenhäuser seien danach Kaufland, Famila, Globus und Real. Zum Flächenbedarf des Betriebstyps Lebensmitteldiscounter (Nr. 2.3, S. 8 des Gutachtens) heißt es, dass für die Frage der Auswirkungen eines Einzelhandelsbetriebes vor allem die Größe der Verkaufsfläche relevant sei, weil diese z. B. neben der Sortimentsstruktur und der Standortqualität einen bedeutenden Einflussfaktor für den zu erwartenden Umsatz darstelle. Die vergleichsweise großzügig dimensionierten Nebenflächen führten hingegen zu keinen städtebaulich relevanten Auswirkungen, sondern dienten vor allem dem effektiven Betrieb des Marktes. Die Ursache für den gestiegenen Flächenbedarf bei Lebensmitteldiscountern liege nach dem Gutachten vor allem in der Prozessoptimierung durch zusätzlichen Platzbedarf wegen u.a. der Anforderungen der Verpackungsverordnung (Verpackungsmaterial im Laden entsorgen, Pfandregelung für Kunststoffflaschen) und größeren Gangbreiten. Letztere trügen zur effizienteren Bestückung des Ladens und zur Vereinfachung von Betriebsabläufen bei. Zudem erleichterten großzügigere Warenpräsentationen und niedrigere Regalhöhen vor allem den älteren Kunden den Warenzugang (unter Bezugnahme auf den demografischen Wandel). Größere Flächen führten danach nicht in gleichem Umfang zu mehr Umsätzen, sondern regelmäßig zu einer abnehmenden Flächenleistung (eine betriebswirtschaftliche Kennziffer, die den Umsatz pro m² Verkaufsfläche darstellt). Das Gutachten nimmt Bezug auf eine Studie des IREBS-Institutes der Universität Regensburg und der HafenCity-Universität Hamburg, die im Auftrag des Handelsverbandes Deutschland und des Bundesverbandes des deutschen Lebensmitteleinzelhandels im März 2013 erstellt worden sei. Die auf eine breite empirische Basis gestützte wissenschaftliche Untersuchung kommt danach zu dem Ergebnis, dass weder der Wert der 800 m² Schwellenwert noch ein anderer spezifischer Grenzwert festzustellen sei. Hinsichtlich Verkehrsaufkommen und Einzugsgebiet unterschieden sich groß- und kleinflächige Discounter (+/- 800 m² Verkaufsfläche) nicht grundlegend voneinander, weshalb eine stärkere Einzelfallbetrachtung gerade bei der Dynamik im Lebensmitteleinzelhandel angestrebt werden solle. Der Schwellenwert zur Großflächigkeit bei 800 m² habe in der aktuellen wissenschaftlichen Studie empirisch nicht festgestellt werden können. Signifikante Erweiterungen des Einzugsgebietes bei großflächigen Lebensmittelmärkten seien laut dieser Studie nicht generell gegeben und sollten im Einzelfall geprüft werden. Die einzelhandelsrelevante Kaufkraft liege in der Stadt Halle bei 90,2. Diese Kennzahl gebe das verfügbare Nettoeinkommen pro Einwohner im Verhältnis zum Gesamteinkommen der Bundesrepublik (=100) an, welches für die Ausgaben im Einzelhandel zur Verfügung steht. Zum Vergleich werden die Städte Merseburg (88,9), Bitterfeld-Wolfen (86,3), der Landkreis Mansfeld-Südharz (84,9), der Saalekreis (89,7) und Sachsen-Anhalt (88,3) angegeben. Die Stadt Halle erziele mit 90,2 im regionalen Vergleich das höchste Kaufkraftniveau. In Sachsen-Anhalt liege danach der einzelhandelsrelevante Kaufkraftindex aber 12 Prozentpunkte unter dem bundesdeutschen Durchschnitt. Hinsichtlich der Pendlersituation errechne sich für die Stadt Halle ein positiver Pendlersaldo, was zu einer Kaufkraftverstärkung vor Ort führe. Nach der Untersuchung der BBE sei in den letzten Jahren die Bevölkerungszahl sowohl im Stadtbezirk V. als auch im Stadtteil M., in dem das Baugrundstück liegt, leicht zurückgegangen. Der Stadtbezirk sei gut an das Verkehrsnetz angebunden. Auch eine sehr gute ÖPNV-Anbindung sei gewährleistet. Das Baugrundstück sei für die Wohnbevölkerung im Umfeld gut erreichbar. Das Gutachten untersucht alsdann die Angebotsstrukturen im Umfeld des Baugrundstücks und kommt zu dem Ergebnis, dass die Angebotsstruktur geprägt werde durch "Systemanbieter im Lebensmittelbereich", die wohnungsnahe und ortsnahe Versorgungsfunktionen übernähmen. Als Hauptwettbewerber zum Erweiterungsvorhaben seien an der nördlichen Verkehrsachse die Standorte des Netto-Discounts in der I. und des Rewe-Marktes zu bewerten. Einziger zentraler Versorgungsbereich im Untersuchungsgebiet sei das "Nahversorgungszentrum Vogelweide", das sich als wettbewerbsfähig darstelle. Eine Dominanz des Betriebstyps "Lebensmitteldiscounter" sei danach nicht festzustellen. Das Gutachten geht davon aus, dass sich durch die in Rede stehende Erweiterung das Einzugsgebiet nicht vergrößern werde. Das liege an den verkehrsbedingten Barrieren und den Anbietern im Umland. Zudem spreche hierfür auch die deutliche Reduzierung des Parkplatzangebotes von ca. 100 auf 71 Stellplätze. Das Unternehmen berechnet auch das Marktpotenzial des Erweiterungsvorhabens unter Berücksichtigung der sortimentsspezifischen Kaufkraftkennziffer. Diese berücksichtigt jene Ausgabenanteile, die sortimentsspezifisch im Einzelhandel zur Verfügung stehen. Der Einwohnerzahl im Einzugsgebiet wird das Marktpotenzial für Lebensmittelmärkte unter Berücksichtigung der realisierten Umsätze gegenüber gestellt. Danach errechne sich nach der BBE eine Bindungsquote von derzeit 84,9 %. Unter Berücksichtigung der geplanten Erweiterung ergebe sich eine Bindungsquote von 90 %. Diesen Anteil gebe also die im Umfeld wohnende Bevölkerung bei den Lebensmittelmärkten vor Ort aus. Zur Beurteilung der Frage, ob die Erweiterung planungsrechtlich nach § 34 BauGB zulässig sei, komme es maßgeblich auf den räumlichen Abstand zu den zentralen Versorgungsbereichen an. Zudem sei zu berücksichtigen, ob eine Vorschädigung dieser zentralen Versorgungsbereiche gegeben sei und ob das Vorhaben auf einen Magnetbetrieb abziele, dessen unbeeinträchtigter Fortbestand maßgebliche Bedeutung für die Funktionsfähigkeit des zentralen Versorgungsbereichs habe (unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2007, 4 C 7.07). Die bloße Berechnung der Umsatzumlenkungen aus den zentralen Versorgungsbereichen stelle danach keinen alleinigen Ansatz zur Beurteilung schädlicher Auswirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB dar. Das Gutachten nimmt auch auf den Landesentwicklungsplan des Landes Sachsen-Anhalt 2010 Bezug, wonach ausgeglichene Versorgungsstrukturen durch Einzelhandelsgroßprojekte nicht beeinträchtigt werden dürfen. Zudem nimmt es auch auf das Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Beklagten Bezug. Auf den Lidl-Markt entfalle eine Bindungsquote von 29 % zuzüglich eines Streuumsatzes von außerhalb des Einzugsgebietes von ca. 5 %. Im Gutachten wird unter Bezugnahme auf Struktur und Marktdaten im Einzelhandel für einen Lebensmitteldiscounter eine Flächenproduktivität von 4.800 EUR/m² Verkaufsfläche angenommen. Da die in Rede stehende Erweiterungsmaßnahme nicht der Ausweitung des Sortimentsangebots diene (S. 32 des Gutachtens), nehme die Flächenproduktivität durch die Erweiterung ab. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche nicht zu erwarten seien. Die Umlenkungsquote von (lediglich) 3% auf die betrachteten Lebensmittelbetriebe im Nahversorgungszentrum Vogelweide sei gering. Auch mit Blick auf den geplanten Neubau des bestehenden Edeka-Marktes seien keine negativen Auswirkungen auf diesen zentralen Versorgungsbereich zu erwarten. Mit der Erweiterung des Marktes werde die räumlich sowie funktional ausgewogene Nahversorgungsstruktur im Umfeld gestärkt. Lediglich die Vorgabe im Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Beklagten, wonach in einem städtebaulich integrierten Standort eine Quote von 35 % der sortimentsspezifischen Kaufkraft der Bevölkerung nicht überschritten werden dürfe, sei nicht eingehalten. Die wohnungsnahe Versorgung erfahre durch das Erweiterungsvorhaben eine Stärkung. Unter dem 07. Mai 2014 heißt es in einem Aktenvermerk der Beklagten, die nähere Umgebung des Baugrundstücks entspreche keinem Baugebiet der BauNVO. Für den Rewe-Markt in der W. habe auf Weisung des Landesverwaltungsamtes Anfang 2014 die Voranfrage zur Zusammenlegung des Lebensmittelmarktes und des Getränkemarktes und einer Erweiterung um 400 m² Verkaufsfläche (insgesamt dann 1600 m² Verkaufsfläche) mit einem Vorbescheid zugestimmt werden müssen, weil der Markt vor der Erweiterung bereits großflächig gewesen sei und schädliche Auswirkungen nach § 34 Abs. 3 BauGB auf Grund des bis dahin nicht beschlossenen Einzelhandelskonzepts sowie die Verletzung des Rücksichtnahmegebotes nicht zu erkennen gewesen seien (Bl. 64 der Beiakte A). Mit (streitgegenständlichem) Bescheid vom 24. Juni 2014 lehnte die Beklagte die Erteilung des begehrten Vorbescheids ab. Zur Begründung führte sie aus, dass sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 8 BauNVO (Gewerbegebiet) bestimme. Da nach § 11 Abs. 3 BauNVO großflächige Einzelhandelsbetriebe regelmäßig nur in einem Sondergebiet zulässig seien, sei der begehrte großflächige Einzelhandelsmarkt nicht in dem vorhandenen (faktischen) Gewerbegebiet zulässig. Außerdem widerspreche das Vorhaben ihrem im Oktober 2013 verabschiedeten Einzelhandels- und Zentrenkonzept. Für den Neubau des Nahversorgungszentrums Vogelweide sei am 30. Oktober 2013 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 154 "Einkaufszentrum Vogelweide" beschlossen worden, der eine Erweiterung der Verkaufsfläche (großflächiger Einzelhandel) mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten vorsehe. Hiergegen erhob die Klägerin unter dem 09. Juli 2014 Widerspruch. Zur Begründung wiederholt sie ihr Vorbringen aus dem Antragsverfahren. Vertiefend für sie aus, dass der seit dem 12. September 2002 am Standort betriebene Markt 2006 durch einen genehmigten Pfandraum erweitert worden sei. Die Verkaufsfläche betrage nunmehr 846 m². 2013 sei die Erweiterung der Filiale durch eine Backvorbereitung genehmigt worden. Diese Genehmigung sei aber noch nicht umgesetzt worden. Die Klägerin wiederholt und vertieft, dass eine Sortimentserweiterung mit dem geplanten Umbau nicht einhergehe. Das Sortiment von Lidl seit standardisiert und in allen Filialen deutschlandweit bis auf wenige regionale Unterschiede gleich. Die nähere Umgebung sei keinem der in der BauNVO geregelten Gebietstypen zuzuordnen und sei daher als "diffus" zu beurteilen. Der Lidl-Markt sei bereits großflächig, weil bei der Berechnung der Verkaufsfläche neben der reinen Verkaufsfläche auch Thekenbereiche, Kassenvorraum einschließlich des Bereichs zum Einpacken der Ware und des Entsorgens von Verpackungsmaterialien sowie der Windfang einzubeziehen seien. Auch der Pfandvorraum sei hinzuzurechnen (OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 21. Dezember 2011, OVG 10 S 29.10). Unter Berücksichtigung der Verkaufsfläche des Backshops ergäben sich hier 846 m². Zudem befänden sich in der näheren Umgebung weitere großflächige Einzelhandelsbetriebe: der ehemalige Hela-Baumarkt und das DIT-Autohaus (Toyota). Zudem befände sich dort noch ein Weiterbildungszentrum, das in Gewerbegebieten nur ausnahmsweise zulässig sei. Die Zulässigkeit des Vorhabens beurteile sich mithin nach § 34 Abs. 1 BauGB. Aus dem vorgelegten Gutachten ergebe sich, dass die Erweiterung des Lidl-Marktes auch keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche gemäß § 34 Abs. 3 BauGB erwarten ließe. Es gehe hier um lediglich 20 % Verkaufsflächenzuwachs (243 m²), damit liege der Zuwachs weit hinter der 60-70%-igen Schwelle, die das Bundesverwaltungsgericht als Indizwirkung für eine Schädigung nach § 34 Abs. 3 BauGB annehme (BVerwG, Entscheidung vom 11. Oktober 2007, 4 C 7.07; VG Düsseldorf, 02. April 2011, 11 K 7330/09). Vorschädigungen durch Leerstand seien nicht gegeben. Einzelhandelskonzepte seien planungsrechtlich nicht verbindliche, städtebauliche Konzeptionen und beeinflussten die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens nicht. Die Bindungsquote des Marktes betrage 28,5 % und liege daher unter der 35 %-Grenze des Einzelhandelskonzepts der Beklagten. Am 11. Dezember 2014 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Vorverfahren. Insbesondere bezieht sie sich auf die Auswirkungsanalyse der BBE-Handelsberatung GmbH vom 01. April 2014. Ergänzend führt sie aus, dass auch die Erweiterung der Grundflächenzahl auf 0,8 planungsrechtlich zulässig sei. Die geplante Erweiterung bleibe hinter der Größe der umliegenden Gewerbehallen, insbesondere hinter dem derzeit nicht mehr betriebenen Baumarkt, zurück. In der mündlichen Verhandlung führt die Klägerin über ihren Bevollmächtigen aus, dass durch die Vergrößerung der Verkaufsfläche keine Vergrößerung des Kaufkraftvolumens, sondern eine Kostensenkung angestrebt werde. Mithin sollte nicht die Einnahmen erhöht, sondern die Ausgaben (z.B. durch weniges aber effektives Auffüllen der Regale) gemindert werden. Bei der Widerlegung der Regelvermutung aus § 11 Abs. 3 Satz 4 2. HS BauNVO sei auch maßgeblich zu berücksichtigen, dass es anders als zentrenrelevante Waren (Möbel, Elektronik) um die Versorgung mit Lebensmitteln des täglichen Bedarfs durch einen "anerkannten" Nahversorgers gehe. Für die Widerlegung der Vermutung spreche zudem, die Eigenschaft der Beklagten als Oberzentrum und die hohe Einwohnerzahl des in Rede stehenden Stadtteils von etwa 4.400 Einwohnern. Es sei Aufgabe der Behörden sich im Genehmigungsverfahren mit den Kriterien des § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO über die Widerlegung der Vermutung in § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO auseinanderzusetzen. Hierzu habe sie, die Klägerin, im vorgelegten Gutachten umfangreich Stellung genommen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 24. Juni 2014 aufzuheben und ihr einen Bauvorbescheid gemäß ihrem Antrag vom 25. April 2014 für den Abriss eines bestehenden Lidl-Marktes und einen Neubau mit einer Verkaufsfläche von 1.089 m² und einer Grundflächenzahl auf 0,8 zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie die Gründe des angefochtenen Bescheides und nimmt Bezug auf ihr Einzelhandels- und Zentrenkonzept. Vertiefend führt sie in der mündlichen Verhandlung aus, der bloße Umstand, dass mit der Verkaufsflächenerweiterung keine Sortimentserweiterung einhergehe, führe nicht gleichsam automatisch zur Widerlegung der Vermutungsregel. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.