Urteil
2 A 789/16
VG Halle (Saale) 2. Kammer, Entscheidung vom
10Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid der Beklagten in der Fassung des Widerspruchsbescheids ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO), der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung (§ 113 Abs. 5 VwGO). Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist § 71 Abs. 1 BauO LSA. Danach ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im Bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. So aber liegt es hier. Dem bereits umgesetzten Bauvorhaben stehen sowohl Vorschriften der Bauordnung über einzuhaltende Abstandsflächen sowie Vorschriften des Bauplanungsrechts (§ 34 BauGB) entgegen. Die Einhaltung von Abstandsflächen ist gemäß § 62 Satz 2 Nr. 1, Satz 1 b) BauO LSA zu prüfen, weil der Kläger die Erteilung einer Abweichung hiervon nach § 66 BauO LSA beantragt hat. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO LSA sind vor Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen freizuhalten. Eine Abstandsfläche ist nach § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO LSA nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf. Im unbeplanten Innenbereich – wie hier - dürfen nach Planungsrecht also Gebäude ohne Grenzabstand errichtet werden, wenn sich eine Grenzbebauung gem. § 34 Abs. 1 BauGB insbesondere hinsichtlich der Bauweise in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (vgl. hierzu zudem die späteren Ausführungen zum Einfügen nach § 34 BauGB). Eine aus der tatsächlichen Bebauung zu erschließende Bauweise, die einen Grenzanbau ermöglicht, kann dabei nur durch Hauptgebäude, nicht aber durch Nebengebäude oder Garagen vorgegeben werden (vgl. hierzu nur OVG LSA, Beschluss vom 12. November 2010, 2 M 142/10, zitiert aus juris). Die Eigenart der näheren Umgebung des Baugrundstücks ist hier durch eine Bebauung mit aus mehreren Reihenhäusern bestehenden Häusergruppen geprägt. Diese Häusergruppen sind parallel zur jeweiligen Straße errichtet. Planungsrechtlich ist maßgebend, dass die offene Bauweise die bauliche Einheit "Doppelhaus" und "Hausgruppe" versteht, auf die sich in der offenen Bauweise der seitliche Grenzabstand bezieht, während innerhalb der Einheiten in der geschlossenen Bauweise zu bauen ist (OVG LSA, a.a.O., unter Bezugnahme auf § 22 Abs. 2 BauNVO). Die Grundstücksgrenzen, die durch das hier in Rede stehende Gebäude betroffen sind, liegen innerhalb der straßenseitigen Reihenhauszeile und damit im Bereich der geschlossenen Bauweise. Im nicht beplanten Innenbereich strahlt aber die Geschlossenheit nicht auf die gesamten unbebauten Flächen vor und hinter den Gebäudefronten aus (OVG LSA a.a.O.). Dort steuern auch die Kriterien über das Maß der baulichen Nutzung und die überbaubaren Grundstücksflächen den Bereich, der einer grenzständigen Bebauung offen steht. Für die Zulässigkeit eines Anbaus an ein grenzständig errichtetes Wohngebäude, der nicht die Privilegierung des § 6 Abs. 6 BauO LSA genießt, kommt es daher maßgeblich darauf an, ob der Anbau in Bezug auf die überbaubare Grundstücksfläche den Rahmen nicht überschreitet, den die Umgebungsbebauung vorgibt. Diesen Rahmen bilden allerdings nur die in der näheren Umgebung vorhandenen Hauptgebäude, nicht auch Nebengebäude. Da das Bauplanungsrecht für die räumliche Lage von Nebengebäuden gewisse Erleichterungen vorsieht (z.B. in § 23 Abs. 5 BauO NVO), die im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB nicht auf die Hauptgebäude übertragen werden können, ist eine rückwärtige Bebauung unzulässig, wenn im hinteren Bereich der umliegenden Grundstücke nur Nebenanlagen vorhanden sind (OVG LSA, a.a.O., unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 06. November 1997, 4 B 172.97). Zwar führt eine Überschreitung des der maßgeblichen Umgebungsbebauung zu entnehmenden Rahmens für sich genommen noch nicht zwingend zur Verneinung des Einfügens im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB; in diesem Fall hängt die Zulässigkeit des Vorhabens davon ab, ob es geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche und erst noch ausgleichsbedürftige Spannungen zu begründen oder die vorhandenen Spannungen zu erhöhen. Anders ausgedrückt, ob es die ihm vorgegebene Situation gleichsam in Bewegung bringt und damit eine Unruhe stiftet, die potentiell ein Planungsbedürfnis nach sich zieht (OVG LSA, a.a.O., unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 21. November 1980, 4 C 30.78; BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 1993, 4 B 59.93, juris). In Anwendung dieser Grundsätze überschreitet der in Rede stehende Bau den von der näheren Umgebung vorgegebenen Rahmen hinsichtlich der Grenzbebauung von Hauptgebäuden im rückwärtigen Bereich. Dies hat die Beweisaufnahme ergeben. Als nähere Umgebung, die den maßgeblichen Rahmen bildet, ist nach Überzeugung des Gerichts der Grünstreifen anzusehen, der sich durch die westlich des K. Weges ergebenden rückwärtigen Gärten sowie die Gärten ergibt, die sich an die Wohngrundstücke des S. Weges anschließen. Denn dieser Bereich stellt den maßgeblichen Ruhebereich/Grünbereich dar, um dessen etwaigen Wandel durch das Bauvorhaben es geht. Die Bebauung in dem in Rede stehenden Grünbereich ist sehr homogen gehalten. In dem schmalen, langen, rückwärtigen Grünstreifen befinden sich zahlreiche Nebengelasse, wie sie auch auf dem Plan auf Blatt 123 ersichtlich sind. Diese sind nach obigen Grundsätzen aber nicht als maßstabsbildend heranzuziehen, weil es sich um bloße Nebenanlagen handelt. Hier geht es indes, was sich aus den Bauvorlagen auch ergibt, um eine Hauptnutzung, eine Erweiterung der Wohnnutzung. Eine solche – insbesondere losgelöst vom Hauptgebäude ist ohne Vorbild. Nach den obigen Grundsätzen erstreckt sich auch eine grenzständige Bebauung nicht vom straßenseitigen Hauptgebäude gleichsam vorbildlos auch auf den rückwärtigen Bereich. Insoweit gilt dies für die Grenzbebauung zur einen Grundstückgrenze, sowie auch zur Bebauung innerhalb der Abstandsflächen zur anderen seitlichen Grundstücksgrenze. Die Erteilung einer Abweichung zu beiden Grundstücksgrenzen – beantragt ist nur zur einen - kann nicht erteilt werden, weil die Zulassung dieses Vorhaben dazu führen würde, dass auch eine vergleichbare rückwärtige Bebauung der umliegenden Grundstücke nach § 34 BauGB/§ 6 BauO LSA zu genehmigen und damit eine die bisherige Situation deutlich verändernde Verdichtung auf den rückwärtigen Grundstücksflächen nicht zu verhindern wäre. Insoweit würde in den rückwärtigen Grünbereich die Situation durch Versiegelung und Hauptnutzung in Bewegung gebracht. Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 BauO LSA kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des § 3 Abs. 1 BauO LSA vereinbar sind. Eine solche Abweichung kommt nur dann in Betracht, wenn wegen besonderer Umstände der Zweck, der mit einer Vorschrift verfolgt wird, die Einhaltung der Norm nicht erfordert oder wenn deren Einhaltung aus objektiven Gründen außer Verhältnis zu der Beschränkung steht, die mit einer Versagung der Abweichung verbunden wäre. Die Zulassung einer Abweichung erfordert mithin eine atypische, von der gesetzlichen Regel nicht zureichend erfasste oder bedachte Fallgestaltung (OVG LSA, Beschluss vom 12. November 2010, 2 M 142/10, zitiert aus Juris). Auf den rückwärtigen Anbau mit Dachterrasse auf dem Grundstück S. Weg 41 (klägerische Bezeichnung) bzw. 39 (Bezeichnung der Beklagten), der auf Bild 5 zu sehen ist (Blatt 68 der Gerichtsakte) ist, und den recht großzügigen Anbau auf dem Grundstück S. Weg 59 (Bild 1 (Blatt 65 der Gerichtsakte) kann sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen. Zum einen ragen diese offenbar der Hauptnutzung dienenden Anbauten, die sich unmittelbar an das Haupthaus anschließen, nicht so tief in den Gartenbereich hinein wie der in Rede stehende Bau des Klägers. Zudem sind diese Anlagen von der Beklagten nicht genehmigt. Der klägerische Bungalow soll sich in einem Abstand vom Hauptgebäude weiter in den rückwärtigen Bereich erstrecken und damit eine rückwärtige, faktische Baugrenze deutlich nach hinten verlagern. Ungeachtet dessen ist zweifelhaft, ob diese Nutzungen an Reihenmittelhäusern nach den obigen Grundsätzen zulässig sind. Da diese einseitig grenzständig errichteten Hauptnutzungen den Bereich nicht prägen, haben diese das Gebiet noch nicht so umschlagen lassen, dass eine rückwärtige, grenzständige Bebauung "vorherrscht", mithin einen Rahmen bilden kann. Ungeachtet dessen verstößt das Bauvorhaben gegen das Einfügensgebot des § 34 Abs. 1 BauO LSA. Gemäß § 34 Abs. 1 BauO LSA ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Ein Vorhaben fügt sich im Allgemeinen ein, wenn es sich innerhalb des Rahmens hält, der durch die in der Umgebung vorhandene Bebauung gezogen wird. Ein den Rahmen überschreitendes Vorhaben ist ausnahmsweise zulässig, wenn es keine städtebaulichen Spannungen hervorruft. Bodenrechtlich beachtliche und bewältigungsbedürftige Spannungen sind dadurch gekennzeichnet, dass das Vorhaben die vorhandene Situation in bauplanungsrechtlich relevanter Weise verschlechtert, stört oder belastet und das Bedürfnis hervorruft, die Voraussetzungen für seine Zulassung unter Einsatz der Mittel der Bauleitplanung zu schaffen (BVerwG, Urteil vom 16. September 2010 – 4 C 7/10 –, juris). Im unbeplanten Innenbereich – wie hier - können die überbaubaren Grundstücksflächen in Anlehnung an § 23 Abs. 1 Satz 1 BauNVO durch faktische Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. Dies kann zur Folge haben, dass ein im Innenbereich liegendes Grundstück nicht mit einem in diesem Gebiet an sich zulässigen Gebäude bebaut werden darf (vgl. zu alledem nur BayVGH, Urt. v. 7. März 2011 - 1 B 10.3042 -, zitiert aus juris). Welcher Bereich als nähere Umgebung anzusehen ist, hängt davon ab, inwieweit sich einerseits das geplante Vorhaben auf die benachbarte Bebauung und andererseits sich diese Bebauung auf das Baugrundstück prägend auswirken (vgl. hierzu bereits BVerwG, Urt. v. 26. Mai 1978 - IV C 9.77 -, zitiert aus juris; vgl. auch BayVGH, Urt. v. 7. März 2011 - 1 B 10.3042 -, zitiert aus juris). Die Zulässigkeit eines Bauvorhabens nach § 34 Abs. 1 BauGB, das im Blockinneren errichtet werden soll, bestimmt sich nicht nur danach, ob und in welcher Tiefe Gebäude im Blockinneren bereits vorhanden sind und ob es sich dabei um Hauptgebäude oder Nebengebäude handelt, sondern auch - vorrangig - danach, welche Art der baulichen Nutzung die im Blockinneren vorhandene Bebauung aufweist. Ein den durch die nähere Umgebung gesetzten Rahmen überschreitendes Vorhaben ist nur ausnahmsweise zulässig, nämlich dann, wenn es in einer harmonischen Beziehung zur vorhandenen Bebauung tritt (vgl. hierzu nur BVerwG, Urt. v. 4. Februar 1986 - 4 B 7/86, 4 B 8/86, 4 B 9/86 -, zitiert aus juris). Dem Vorhaben kann dann eine Vorbildwirkung entgegengehalten werden, wenn nachfolgende Vorhaben die vorhandenen Freiflächen unangemessen vermindern würden (vgl. hierzu Kautzberger, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, § 34, Rdnr. 39, m. w. N.). Ein Vorhaben, das zu einer Verschlechterung, Störung oder Belastung der Umwelt führt und damit Unruhe stiftet, ist planungsbedürftig und fügt sich in seine Umgebung nicht ein. Die bodenrechtlichen Spannungen, die ein Vorhaben erzeugt, müssen sich auf die konkreten Wirkungen des Vorhabens in der konkreten Umgebung beziehen, in der es verwirklicht werden soll. Der von der Umgebung vorgegebene Rahmen wird dabei umso enger, je einheitlicher die das Grundstück in bodenrechtlicher Hinsicht prägende Umgebung ist. In Anwendung dieser Grundsätze gehören nach dem beim Augenschein gewonnenen Eindruck bei der Bestimmung der überbaubaren Grundstücksflächen nur die zwischen dem K. Weg und dem S. Weg bestehenden rückwärtigen (Grün-) Flächen zur maßgeblichen näheren Umgebung gehören. Nur insoweit können nach Überzeugung des Gerichts wechselseitige Wirkungen entstehen. Inwieweit eine rückwärtige Bebauung in anderen Grünbereichen vorangeschritten ist, bedarf hierbei keiner Aufklärung. Denn insoweit handelt es sich nicht mehr um die maßgebliche nähere Umgebung. Das Bauvorhaben des Klägers fügt sich hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche bzw hinsichtlich des Maßes der Bebauung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein, weil es eine aus der prägenden Umgebungsbebauung zu entnehmende faktische Baugrenze überschreitet und im Fall seiner Realisierung städtebauliche Spannungen auslöst (vgl. auch die obigen Ausführungen bei den Abstandsflächen). Zwar gibt es keinen allgemein geltenden Grundsatz, dass eine Hinterlandbebauung städtebaulich unerwünscht ist. Wie oben ausgeführt löste eine rückwärtige Bebauung indes bodenrechtlich beachtliche und erst noch ausgleichsbedürftige Spannungen aus und brächte die nähere Umgebung in Unruhe. In der maßgeblichen näheren Umgebung ist die Bebauung in der Weise geprägt, dass die Reihenhausreihen direkt bzw. nach kleinen Vorgärten zur Straße hin liegen, während sich in zweiter Reihe nur Nebengebäude, aber keine Hauptgebäude befinden. Das Vorhaben des Klägers überschreitet die von den Hauptgebäuden gebildete faktische Baugrenze deutlich. Es ist auch nicht ausnahmsweise zulässig, weil es geeignet ist, bodenrechtliche Spannungen auszulösen. Die durch Garten und Grünflächen geprägte Ruhezone würde im Falle der Zulassung der Umnutzung in Dauerwohnen erheblich gestört. Daher geht von dem Wohngebäude eine negative Vorbildwirkung aus, weil auch auf den übrigen Nachbargrundstücken des Straßengevierts eine ähnliche Bebauung dann nicht mehr zu verhindern wäre. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass der kleine klägerische Bau für sich genommen nicht stören dürfte. Andere entsprechende Vorhaben könnten im Falle der Genehmigung des klägerischen Baus nicht verhindert werden. Die schmalen gehaltenen gärtnerischen Grünflächen im rückwärtigen Bereich würden dann nicht mehr von (Haupt-) Bebauung freigehalten werden können. Die durch die zahlreichen kleinen Handtuchgrundstücke gegebene große Freifläche im rückwärtigen Bereich der Häuserzeilen würden dann nicht mehr bestehen. Denn insoweit würde die Bebauung im rückwärtigen Bereich ungebremst fortschreiten, wenn der klägerische Bau genehmigt werden würde. Hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksflächen ist in dem hier in Rede stehenden homogen bebauten Gebiet der Rahmen für die Hauptnutzung vorgegeben. Die Hauptnutzung befindet sich in den langen Reihenhauszeilen. Eine Hauptnutzung im Gartenbereich ist nicht maßstabsbildend, wenngleich es offenbar Genehmigungen für an die Wohnhäuser rückwärtig angebaute, eingeschossige Wintergärten oder ähnliches gab. Aus den vorhandenen zahlreichen Nebengelassen bzw Gartenhäuschen zur Unterbringung von Gartengeräten kann der Kläger für seinen geltend gemachten Anspruch rechtlich nichts herleiten, weil diese Objekte - nach obigen Grundsätzen - nicht maßgeblich für die Frage sein können, ob sich die von dem Kläger begehrte Hauptnutzung im rückwärtigen Bereich einfügt. Die dortige Bebauung stellt sich – wie ausgeführt – als sehr gleichlärmig und homogen dar. Eine Hauptnutzung im rückwärtigen Bereich mit der Tiefe von ca. 21 m fügt sich nach alledem nicht in den vorgegebenen Rahmen ein. Wie oben ausgeführt brächte eine solche Nutzung den rückwärtigen Ruhebereich in Unruhe. Insoweit liegt eine konkrete negative Vorbildwirkung vor. Wie auch dieses Verfahren zeigt, wird auf andere Hauptnutzungen, die sich in den rückwärtigen Bereich erstrecken, Bezug genommen. Insoweit besteht auf fast jedem Grundstück baulich die Möglichkeit, die Grünfläche (weiter) zu versiegeln und einen Wintergarten oder andere der Hauptnutzung dienende Objekte zu errichten. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass mit Blick auf die kleinräumige Hauptnutzung im Reihenmittelhaus das Bedürfnis nachvollziehbar ist, den Wohnraum zu erweitern. Diese enge räumliche Situation ist indes durch die Reihenhaussiedlung vorgegeben. Wie ausgeführt, würde eine Wohnraumerweiterung in den Garten hinein das gesamte Gebiet in Unruhe versetzen. Soweit der Anbau auf dem Grundstück S. Weg 39 genehmigt wurde, folgt darauf kein Anspruch des Klägers. Denn es handelt es dabei um einen eingeschossigen Anbau unmittelbar an das Wohngebäude. Ob die Terrassennutzung zu Recht genehmigt wurde, bedarf in diesem Verfahren keiner Entscheidung. Für den eingeschossigen Anbau mit Satteldach auf Bild 1 und den eingeschossigen Anbau auf Bild 2 besteht jedenfalls keine Baugenehmigung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erteilung einer nachträglichen Baugenehmigung für die Errichtung eines rückwärtigen, einräumigen Gebäudes auf seinem Wohngrundstück. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks A-Straße (Flurstück 70/278) in H.. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich der Erhaltungssatzung der Beklagten vom 05. Februar 2004 "Erhaltungssatzung Nr. 55 zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt Gartenstadt - Gesundbrunnen" (bekanntgemacht im Amtsblatt der Beklagten vom 18. Februar 2004). Nach § 2 der Erhaltungssatzung bedarf der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung sowie die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 BauGB. In der Begründung zur Erhaltungssatzung Gartenstadt-Gesundbrunnen heißt es u.a., die Gartenstadt-Gesundbrunnen ist mit 1.136 Einfamilienhäusern als Reihen- oder Doppelhäuser und 153 Mehrfamilienhäusern ein Gebiet von geschichtlicher und städtebaulicher Bedeutung. Weiter heißt es dort wörtlich: "Die Wohnsiedlung wurde von zwei Baugenossenschaften errichtet. Ziel war es, Arbeitern und Angestellten im Süden der Stadt gesunde Wohnverhältnisse zu verschaffen. Es ist eine Wohnanlage im Stil des neuen Bauens in gartenstädtisch aufgelockerter Zeilenbauweise entstanden. Die ein- bis dreigeschossigen Putzbauten mit Mezzanin und markanten Eckloggien, sind eindrucksvolles Beispiel für den gemeinnützigen Wohnungsbau der Weimarer Republik, erbaut in den Jahren 1926 bis 1931. Ortsbildprägend sind Satteldächer mit Biberschwanzeindächung, teils mit Fledermausgauben versehen. Fassadenelemente, wie Gesimse, Vor- und Hochsprünge dienen der architektonischen Gliederung der Fassade und sollten erhalten werden. Die Gartenstadt Gesundbrunnen ist ein reines Wohngebiet, dass vorwiegend aus zwei- bis dreigeschossigen Familienhäusern besteht. Städtebaulicher Akzent sind der in Nord-Süd-Richtung verlaufende Pestalozzipark inmitten des Siedlungsgebietes und das Straßenachsenkreuz P.straße/B. Straße mit überwiegend drei- bis viergeschossiger Wohnbebauung. Die Siedlung wird vom Straßenverkehr über P.-S.-Straße, D.straße und B. Weg erschlossen. Innerhalb besteht ein leistungsfähiges Netz von rechtwinklig verlaufenden Erschließungsstraßen. Die Entwicklung des Wohngebietes war für die damalige Zeit beispielgebend und einmalig für H.. Eingebettet ist die Bebauung in großzügige, Frei- und Grünräume mit Spielplätzen, Schulen und anderen Gemeinbedarfseinrichtungen. Im Zusammenspiel mit dem Pestalozzipark als öffentliche Grünfläche und den beiderseits angelegten Dauerpachtkleingärten ergibt sich ein ausgewogenes Verhältnis von bebauter und unbebauter Fläche. Durch das gesamtheitlich, in sich differenzierte Gestaltungsprinzip und Erscheinungsbild der Siedlung war es gelungen, eine eigene Identität herzustellen. Die Satzung soll die Identität bewahren helfen." Das nach den Bauvorlagen nur ca. 5,14 m schmale und ca. 41,14 m lange Grundstück des Klägers ist mit einem Reihenmittelhaus als Teil einer zehn Reihenhäuser umfassenden Häuserzeile bebaut. Es hat wie die übrigen Nachbargrundstücke einen kleinen Vorgartenbereich. Der Kläger errichtete vor oder in dem Jahr 2013 einen losgelöst vom Haupthaus im rückwärtigen Gartenbereich stehenden einräumigen Wohnraum. Mit Bauantrag vom 25. April 2013, eingegangen bei der Beklagten am 18. Juni 2013, beantragte der Kläger bei der Beklagten die Erteilung einer (nachträglichen) Baugenehmigung (Prüfeinschränkung nach §§ 62 Satz 2, 63 Satz 2 BauO LSA) für die Errichtung des Bungalows als Erweiterung des vorhandenen Wohnraums und der damit verbundenen Erhöhung der Lebensqualität. Der errichtete kleine Bungalow weißt eine Länge von 5,02 m und eine Breite von 3,98 m auf. Zwischen dem Bungalow und dem Reihenmittelhaus des Klägers befindet sich ein an den Bungalow angebauter Schuppen mit den Abmessungen 3 x 3 m. Der Bungalow weist danach eine Grundfläche von 19,98 m² auf. Der Bungalow hat ein Streifenfundament aus unbewehrtem Beton und Einzelfundamente und eine Bodenplatte aus Stahlbeton. Die Außenwände sind mit einer Holzrahmenkonstruktion, beidseitig beplankt, mit innenliegender Wärmedämmung. Die Dachhaut besteht aus Dachschalung aus OSB-Platten mit einer zweilagigen Bitumenabdichtung. Zugleich beantragte der Kläger für das in Rede stehende Vorhaben eine Abweichung von den bauordnungsrechtlichen Anforderungen nach § 66 BauO LSA über die Einhaltung von Abstandsflächen zum Nachbargrundstück K. Weg 77. Zudem beantragte er eine "Abweichung" hinsichtlich der Erhaltungssatzung Nr. 55. Zur Begründung führte er aus, dass in Folge der geringen Breite des Grundstücks A-Straße die erforderliche Abstandsfläche des neuen Gebäudes teilweise auf dem Nachbargrundstück K. Weg 77 läge. In Folge dessen sei mit dem Nachbarn, Herrn L., das Gespräch gesucht worden und dessen Einverständnis zur Eintragung einer Baulast auf dessen Grundstück eingeholt worden. Die notwendige Erklärung einer Baulast nach § 82 BauO LSA werde nachgereicht. Aufgrund der Grundstückbreite und der Kubatur des Wohnhauses biete das Wohnhaus nur eine begrenzte Wohnfläche. Eine zeitgemäße Lebensqualität sei für die Familie A. in den vorhandenen Wohnräumen deshalb nicht zu erreichen. Eine Verbesserung der Lebensqualität sei nur durch eine Erweiterung des Wohnraumes durch den Neubau eines Gebäudes möglich. Dafür stehe jedoch nur die Gartenfläche zur Verfügung. Der Nachbar, Herr L., unterzeichnete unter dem 26. April 2013 eine Baulasterklärung. Ausweislich der Skizze des Entwurfsverfassers über die Einhaltung von Abstandsflächen (Blatt 16 des Verwaltungsvorgangs) ist der Wohnraum grenzständig zum Nachbargrundstück K. Weg 79 errichtet. Insoweit liegen die Abstandsflächen vollständig auf dem Nachbargrundstück. Hinsichtlich der Abstandsfläche zur anderen Grundstücksgrenze, zum Grundstück K. Weg 77, liegen die einzuhaltenden Abstandsflächen des Bungalows teilweise auf dem Nachbargrundstück. In dem Erläuterungsbericht heißt es, dass bei der Errichtung des Bungalows versäumt worden sei, hierfür einen Bauantrag zu stellen. Zur Gebäudeinstallation heißt es, dass das Gebäude die erforderliche Heizungs- und Elektroinstallation erhalten solle. Ausweislich einer Stellungnahme der Abteilung für Stadtplanung der Beklagten vom 18. Juli 2013 heißt es, dass sich der beantragte Wohnraum losgelöst vom Haupthaus im Gartenbereich des Grundstücks befinde. Gärten seien ein prägendes gestalterisches Element in der Gartenstadt Gesundbrunnen. Weiter heißt es dort wörtlich (Blatt 84 des Verwaltungsvorgangs): "Schmale, lange Einzelgärten verbinden sich optisch zu einem von Bebauung weitgehend freien, geschlossenen Grünraum. Üblich sind lediglich kleine Nebengebäude (z.B. Geräteschuppen). Wohnraumerweiterungen sind nur als Anbauten an die bestehenden Reihenhäuser genehmigt worden. Ein freistehender Wohnraum inmitten des Gartens beeinträchtigt den Grünraum erheblich. Er ist daher im Geltungsbereich der Erhaltungssatzung Nr. 55, Gartenstadt-Gesundbrunnen, nicht genehmigungsfähig. Dem Antrag wird nicht zugestimmt". Mit Bescheid vom 18. Juli 2013 lehnte die Beklagte die Erteilung der begehrten Baugenehmigung ab. Zur Begründung führte sie aus, dass dem nach § 34 BauGB zu beurteilenden Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften des Bauplanungsrechts entgegenstünden. Das Baugebiet werde geprägt durch straßenbegleitende zweigeschossige Reihenhausbebauungen mit Satteldach. Auf einigen Grundstücken mit Reihenendhaus seien auf den rückwärtigen Grundstücksteilen bzw. an den Giebelseiten der Wohngebäude Garagen vorhanden. Auf mehreren Grundstücken seien auch in den gärtnerisch genutzten Grundstücksteilen Nebengebäude errichtet, die augenscheinlich zu den nach § 60 BauO LSA verfahrensfreien Gebäuden zählten und auch den Gebäuden zuzuordnen seien, die nach § 6 Abs. 8 BauO LSA in den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen zulässig seien. Derartige Gebäude seien nach § 14 BauNVO als untergeordnete Nebenanlagen zulässig. Das Wohngebäude des Klägers sei ein Reihenmittelhaus mit einer Grundstücksbreite von lediglich 5,14 m. Das beantragte Gebäude diene der Erweiterung des vorhandenen Wohnraums, habe einen beheizten Aufenthaltsraum und einen Anschluss an die Elektroenergieversorgung und laut Foto eine Satellitenschüssel auf dem Dach. Es werde in einem Abstand von 3 cm von der Grundstücksgrenze zum K. Weg 79 errichtet und weise zum anderen Nachbargrundstück einen Abstand von 1,13 m auf. Der Abstand zum Wohngebäude betrage 4,81 m. Der Schuppen zwischen beiden Gebäuden habe eine Tiefe von 2,38 m und eine Breite von 2,36 m. Bei einer Grundfläche von ca. 20 m² könne nicht mehr von einer untergeordnete Nebenanlage nach § 14 BauNVO ausgegangen werden. Mit der Errichtung des Gebäudes in zweiter Baureihe werde das Maß der baulichen Nutzung und damit der Rahmen der prägenden Umgebungsbebauung überschritten, weil Wohngebäude im gartenseitigen Grundstücksteil, der Ruhebereich sei, auf keinem Grundstück im Baugebiet vorhanden seien. Eine Genehmigung eines Gebäudes in zweiter Reihe hätte eine Verdichtung der hofseitigen Bebauung zur Folge, weil dann auch auf anderen Grundstücken im Gebiet weitere Wohngebiete errichtet werden könnten. Es erfolge eine ungeordnete städtebauliche Entwicklung. Wohnrechtliche Spannungen seien nicht auszuschließen. Die vorhandene Erschließung des Baugebiets müsse in Folge der fortschreitenden Versiegelung in Frage gestellt werden. Das Gebäude füge sich hinsichtlich der Größe und der Nutzung, hinsichtlich der Grundstücksfläche die überbaut werden soll, hinsichtlich des Maßes und der Art der baulichen Nutzung (Wohnung in zweiter Reihe), nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Auch seien einzuhaltende Abstandsflächen nicht eingehalten. Eine geschlossene Bauweise im gartenseitigen Grundstücksbereich sei nicht zulässig, insbesondere nicht vom vorgegebenen Rahmen umfasst. Außerdem würde auch gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen. Außerdem befinde sich das Grundstück im Geltungsbereich der Erhaltungssatzung Nr. 55, wonach die Gärten ein prägendes gestalterisches Element darstellten. Schmale, lange Einzelgärten würden sich dort optisch zu einem weitgehend freien, geschlossenen Grünraum verbinden. Üblich seien lediglich kleine Nebengebäude. Ein freistehender Wohnraum inmitten des Gartens beeinträchtige diesen Grünraum erheblich und sei daher im Geltungsbereich der Erhaltungssatzung nicht zulässig. Abweichungen hierzu seien im BauGB nicht vorgesehen. Zudem sei ein Antrag auf Abweichung zur Einhaltung von Abstandsflächen zum Grundstück K. Weg 77 mangels Sachbescheidungsinteresses abzuweisen. Denn da das nachträglich beantragte Gebäude bereits planungsrechtlich unzulässig sei, sei über den Antrag auf Abweichung nicht zu entscheiden. Die beantragte Baulast könne nicht eingetragen werden. Ohnehin wäre die Eintragung der Baulast zulasten des Nachbargrundstücks 77 gegenstandslos, weil auch zur anderen Grundstücksgrenze Abstandsflächen einzuhalten seien. Hiergegen erhob der Kläger unter dem 18. August 2013 Widerspruch. Zudem beantragte er die Erteilung einer Abweichung für die Grenzbebauung zum Grundstück K. Weg 79. Den Widerspruch begründete der Kläger unter dem 30. Oktober 2013 damit, dass der Oberbürgermeister der Stadt Halle ausweislich eines Zeitungsartikels die Erhaltungssatzung aufheben wolle. Daher werde angeregt, die Sache solange auszusetzen. Unter dem 03. Februar 2014 regte der Kläger an, die Sache weiterhin ruhen zu lassen, weil der Stadtrat immer noch über die in Rede stehende Erhaltungssatzung Nr. 55 berate. Das Verfahren wurde mehrfach befristet ruhend gestellt (vgl. nur Schreiben der Beklagten vom 06. Februar 2014, Blatt 116 des Verwaltungsvorgangs, Schreiben der Beklagten vom 24. Juni 2014, Blatt 120 des Verwaltungsvorgangs). Unter dem 13. Oktober 2015 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass dem Widerspruch nicht abgeholfen werden könne. Die Sache werde dem Landesverwaltungsamt übergeben (vgl. zudem den Übergabebericht der Beklagten an die Widerspruchsbehörde vom 13. Oktober 2015, Blatt 131 ff.). Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Oktober 2016 wies das Landesverwaltungsamt des Landes Sachsen-Anhalt den Widerspruch des Klägers aus den Gründen des Ausgangsbescheids zurück. Vertiefend führte es aus, die Prüfeinschränkung nach § 62 Satz 2 BauO LSA entbinde nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Anforderungen. Sie lasse auch die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt. Die vereinfachte Prüfung sei für den Bauherrn also mit einem Verlust an Rechtssicherheit verbunden. Der Bauherr dürfe also entscheiden, ob er mehr Wert auf eine umfassende Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörde lege als auf eine Verfahrensbeschleunigung durch eine vereinfachte Prüfung. Eine solche Prüfungseinschränkung sei vorliegend beantragt. Insoweit könne beantragt werden, dass abweichend von § 62 Satz 1 b) BauO LSA nicht das gesamte Bauordnungsrecht, sondern nur die Zulässigkeit beantragter Abweichungen geprüft werde. Gleichzeitig werde auch die Einhaltung der anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen nach Satz 1 c) nicht mehr in vollem Umfang geprüft, sondern nur noch insoweit, als wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfalle oder ersetzt werde. Die Überprüfung des Bauplanungsrechts nach § 62 Satz 1 a) BauO LSA entfalle aber auch bei einem eingeschränkten Prüfungsprogramm nicht. Das Vorhaben sei nicht genehmigungsfähig, weil es gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften verstoße. Es liege in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil nach § 34 BauGB, in dessen Eigenart der näheren Umgebung sich das bereits umgesetzte Bauvorhaben aber nicht einfüge. Insoweit seien als maßgebliche nähere Umgebung die beidseitig des K. Weges gelegenen Grundstücke anzusehen und zwar westlich von der Hausnummer 75 bis 84 und östlich von der Hausnummer 21 bis 30. Hiergegen hat der Kläger am 23. November 2016 bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben. Zur Begründung führte er aus, die maßgebliche nähere Umgebung müsse weiter als im Widerspruchsbescheid gezogen werden. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung u.a. des Bundesverwaltungsgerichts müsse auch die "weitere Umgebung" berücksichtigt werden, sofern sie noch prägend auf das Baugrundstück einwirke. Insoweit nimmt er Bezug auf weitere bauliche Anlagen auf den rückwärtigen Grundstücksbereichen, wie sie auf dem Kartenauszug auf Blatt 123 des Verwaltungsvorgangs ersichtlich seien. So finde man Schuppen, Lauben, Pools (offen und überdacht), Carports, Garagen und eine Ferienwohnung schräg gegenüber dem Grundstück des Klägers. Insoweit bestünde die Gefahr einer negativen Vorbildwirkung nicht. Der K. Weg sei rund 300 m lang und die Reihenhausbebauung erstrecke sich über dessen gesamte Länge. Der Kläger legt eine Fotodokumentation über, seiner Auffassung nach, Vergleichsgebäude bei. Diese enthält Anbauten, u.a. ein rückwärtigen, eingeschossigen Anbau mit Terrassennutzung im S. Weg 41 (Foto Blatt 68 der Gerichtsakte). Zudem überreichte er ein Fotoluftbild aus Google-Earth, auf dem auch weitere rückwärtige bauliche Anlagen erkennbar sind (Blatt 71 der Gerichtsakte). Eine faktische rückwärtige Baugrenze stehe der Genehmigung nicht entgegen, weil die Beweisaufnahme gezeigt habe, dass es in dem in Rede stehenden rückwärtigen Grünbereich Garagen und Gartenhäuschen mit deutlich weiterer Tiefe als der in Rede stehende Bau des Klägers gäbe. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 18. Juli 2013 und den Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes des Landes Sachsen-Anhalt vom 20. Oktober 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm eine Baugenehmigung für den bereits errichteten Bau auf seinem Grundstück gemäß seinem Antrag vom 25. April 2013 zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die Gründe der angefochtenen Bescheide. Vertiefend führt sie aus, dass die von der Klägerseite angeführten Schuppen, Lauben, Pools, Carports und Garagen gerade keine Dauerwohnnutzung darstellten, mithin mit dem in Rede stehenden Bauvorhaben des Klägers nicht vergleichbar seien. Der ohne Genehmigung errichtete Wohnbungalow bewirke eine Bebauungsverdichtung, die untypisch für das Gebiet und ohne Vorbild sei. Bei dem Merkmal der Grundstücksfläche, die überbaut werden solle, ginge es um die genaue Größe der baulichen Anlage und ihre räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung. In den rückwärtigen Grundstücksflächen der maßgeblichen näheren Umgebung seien nur vereinzelt Nebengebäude vorhanden, nicht aber auch Hauptgebäude, so das eine rückwärtige Bebauung mit einem Hauptgebäude unzulässig sei (BVerwG, Beschluss vom 06. November 1997 – 4 B 172.97-, juris). Die einheitliche Bautiefe (faktische Baugrenze im Sinne des § 34 BauGB) betrage daher 11,90 m. Der in Rede stehende Bungalow übersteige mit seiner Bebauungstiefe von 21,70 m die einheitlich vorgegebene, faktische, rückwärtige Baugrenze. Ungeachtet dessen verstoße es auch gegen die Erhaltungssatzung und halte einzuhaltende Abstandsflächen nicht ein. Der auf Bild 5 der klägerischen Fotodokumentation ersichtliche eingeschossige Anbau auf dem Grundstück S. Weg 39 sei mit Baugenehmigung vom 30. Mai 2008 genehmigt worden. Für das Grundstück S. Weg 59 seien mit Baugenehmigung vom 25. Februar 2003 ein Windfang und ein Carport genehmigt worden. Für den auf Bild 2 ersichtlichen Anbau auf den das Gebäude auf dem Grundstück K. Weg 91 sei keine Baugenehmigung erteilt worden. Das Gericht hat das Baugrundstück, sowie dessen nähere Umgebung am 26. Februar 2018 in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift von diesem Tage Bezug genommen. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakte, sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.