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Beschluss

2 A 766/16

VG Halle (Saale) 2. Kammer, Entscheidung vom

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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden. Die Kläger dürfen die jeweilige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden. Die Kläger dürfen die jeweilige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klage der Klägerin zu 1) ist bereits unzulässig. Die Klage des Klägers zu 2) ist zwar zulässig, aber unbegründet. Zwar sind die Kläger klagebefugt, weil sie gemäß § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen können, durch die den Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen möglicherweise in ihren Rechten verletzt zu sein. Die Klage der Klägerin zu 1) ist aber bereits unzulässig, weil es an einem ordnungsgemäß durchgeführten Widerspruchsverfahren gemäß §§ 68 ff. VwGO fehlt. Insoweit sind die den Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen vom 30. November 2012 sowie vom 6. September 2012 in der Fassung der Nachtragsgenehmigung vom 29. November 2012 bestandskräftig geworden. Die Baugenehmigungen wurden den Klägern nicht amtlich bekannt gegeben, so dass die einmonatige Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO nicht in Lauf gesetzt wurde. Hinsichtlich der Klägerin zu 1) ist aber ein Verlust des Widerspruchsund Klagerechts durch Zeitablauf in entsprechender Anwendung von § 70 Abs. 1 i. V. m. § 58 Abs. 2 VwGO eingetreten. Denn vor Ablauf der Jahresfrist hat mit Schreiben vom 11. Juni 2013 nur der Kläger zu 2), nicht aber die Klägerin zu 1) Widerspruch eingelegt. Dieses Schreiben kann auch nicht so ausgelegt werden, dass es auch der Klägerin zu 1) zugerechnet werden kann, weil auch die mit dem Widerspruch vorgelegte Vollmacht nur auf Kläger zu 2) ausgestellt und auch nur von diesem unterschrieben wurde (vgl. Bl. 94 Beiakte D) und die Kläger in anderen Fällen stets gemeinsam Rechtsbehelfe eingelegt haben. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 15. November 2013. Denn darin hat dieser lediglich darauf verwiesen, dass er beide Eheleute vertrete, aber nicht zu erkennen gegeben, dass sich der für den Kläger zu 2) erhobene Widerspruch auf die Klägerin zu 1) erstrecken soll. Soweit es den Kläger zu 2) betrifft, ist die Klage zwar zulässig. Insbesondere ist das Widerspruchsverfahren insoweit ordnungsgemäß durchgeführt worden. Zwar war das Widerspruchsverfahren bei Klageerhebung am 15. November 2016 noch nicht abgeschlossen, da der Widerspruchsbescheid erst am 23. Februar 2017 erging. Dies steht der Zulässigkeit der Klage aber nicht entgegen, da der Kläger zu 2) zulässigerweise gemäß § 75 VwGO Untätigkeitsklage erhoben hat. Der Kläger zu 2) hat sein Widerspruchsrecht auch nicht verwirkt, weil ein schutzwürdiges Vertrauen Dritter auf den Bestand der Genehmigung unter Heranziehung des Rechtsgedankens aus § 58 Abs. 2Satz 1 VwGO frühestens nach Ablauf eines Jahres seit Erteilung der Genehmigung bestehen kann (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage 2018, § 70 Rn. 6h). Hier hat der Kläger zu 2) aber vor Ablauf eines Jahres seit Genehmigungserteilung am 11. Juni 2013 Widerspruch eingelegt. Den Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2017 hat der Kläger zu 2) fristgemäß in das Verfahren einbezogen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, a.a.O., § 42 Rn. 20). Die Klage ist aber unbegründet. Die angefochtenen Baugenehmigungen des Beklagten vom 30. November 2012 zur Errichtung eines Schuppens und vom 6. September 2012 in der Fassung der Nachtragsgenehmigung (1. Änderungsbescheid) vom 29. November 2012 und der Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 23. Februar 2017 verstoßen nicht gegen ihre Aufhebung rechtfertigende Verfahrensvorschriften und auch nicht gegen materielle öffentlich-rechtliche Vorschriften, die auch dem Schutz des Klägers zu 2) als Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Dabei ist für die Entscheidung über die Anfechtungsklage grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgebend; nachträgliche Änderungen zu Gunsten des Bauherrn sind allerdings zu berücksichtigten (vgl. OVG LSA, Urt. v. 21.09.2016 – 2 L 98/13 –, juris Rn. 52 m.w.N.). Die den Beigeladenen genehmigten Vorhaben verstoßen insbesondere nicht gegen § 6 BauO LSA. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO LSA sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Satz 1 gilt entsprechend für Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, gegenüber Gebäuden und Grundstücksgrenzen. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO LSA müssen Abstandsflächen sowie Abstände nach § 29 Abs. 2 Nr. 1 und § 31 Abs. 2 auf dem Grundstück selbst liegen. Nach § 6 Abs. 9 Satz 1 BauO LSA sind in den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen, Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m zulässig, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden (Nr. 1) und Stützmauern und geschlossene Einfriedungen in Gewerbe- und Industriegebieten, außerhalb dieser Baugebiete mit einer Höhe bis zu 2 m (Nr. 3). Die Länge der die Abstandsflächentiefe gegenüber den Grundstücksgrenzen nicht einhaltenden Bebauung nach Satz 1 Nrn. 1 und 2 darf auf einem Grundstück insgesamt 15 m nicht überschreiten (Satz 2). Was jeweils als eine Grundstücksgrenze angesehen werden kann, bestimmt sich von dem Grundstück her, auf dem das Grenzgebäude errichtet werden soll. Dass dabei eine Grundstücksgrenze auch an zwei oder mehr Nachbargrundstücke stoßen kann, ist ohne Belang. Unzulässig wäre daher eine tatsächlich 14 m lange Grenzgarage gegenüber zwei Nachbargrenzen, auch wenn auf jede Nachbargrenze nur 7 m Außenwandlänge fielen. Allerdings kann an jede Grundstücksgrenze bis zu 9 m gebaut werden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass nach § 6 Abs. 9 Satz 2 BauO LSA die Außenwandlänge der Grenzbebauung je Buchgrundstück insgesamt nur 15 m betragen darf (vgl. Jäde/Dirnberger, Bauordnungsrecht Sachsen-Anhalt, Stand: November 2018, § 6 Rn. 183). Da der Wortlaut insoweit keinerlei Beschränkung enthält, können auch mehrere Nachbargrenzen unabhängig voneinander in Anspruch genommen werden (vgl. Jäde/Dirnberger, a.a.O., § 6 Rn. 184). Die Länge der die Abstandsflächentiefe gegenüber Grundstücksgrenzen nicht einhaltenden Bebauung darf nach § 6 Abs. 9 Satz 2 BauO LSA insgesamt nicht mehr als 15 m betragen. Um die Gesamtlänge zu erhalten, sind die Längen der einzelnen Außenwände bzw. relevanten Anlagenteile zu addieren. Berechnungsgrundlage bildet dabei das Buchgrundstück (vgl. Jäde/Dirnberger, a.a.O., § 6 Rn. 188). In Anwendung dieser Grundsätze sind die den Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen von der Privilegierung des § 6 Abs. 9 BauO LSA erfasst. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung am 23. Februar 2017 waren die Beigeladenen Eigentümer von zwei (Buch-)Grundstücken. Die auf dem Grundstück der Beigeladenen Flur 23, Flurstücke 14, 15 und 16 errichteten baulichen Anlagen grenzen mit 7,37 m an das Grundstück der Kläger und mit 6,12 m an das Flurstück 17. Damit ist jeweils keine Grenzbebauung von mehr als 9 m gegeben und auch insgesamt wird eine Länge von 15 m nicht überschritten. § 6 Abs. 9 BauO LSA lässt es zu, dass die dort genannten baulichen Anlagen an jede Grundstücksgrenze mit 9 m angebaut werden dürfen, solange – wie hier – insgesamt 15 m nicht überschritten werden. Der außerdem genehmigte Geräteraum liegt auf dem anderen Grundstück der Beigeladenen (Flur 6, Flurstück 224) und hält dort mit einer Länge von maximal 8,90 m an der Grenze zum Grundstück der Kläger ebenfalls die Grenze von 9 m Höchstlänge ein. Die Vereinigungsbaulast zwischen den Flurstücken 224, Flur 6 und Flur 23, Flurstück 14 war zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides bereits gelöscht und ist daher nicht mehr beachtlich. § 6 Abs. 9 BauO LSA ist – zumindest auch – Ausprägung einer städtebaulichen Grundentscheidung, wonach Baugrundstücke möglichst optimal ausgenutzt werden sollen (Jäde, a.a.O., § 6 Rn. 170). Sinn und Zweck der Regelung ist es, zur besseren Ausnutzbarkeit der vorhandenen Baugrundstücke eine abstandsflächenrechtliche Privilegierung untergeordneter baulicher Anlagen zuzulassen, bei denen eine Gefährdung abstandsflächenrechtlicher Schutzgüter nicht zu besorgen ist (vgl. LT-Drs. 4/2252, S. 213; ferner BayVGH, Beschl. v. 21.04.1986 – Nr. Gr. S 1/85 – 15 B 84 A.2534 –, a.a.O. S. 398 f.). Nach der gesetzlichen Wertung erscheint eine solche untergeordnete bauliche Anlage dem Nachbarn zumutbar, solange die Unterschreitung der erforderlichen Abstandsflächen hinsichtlich der Länge des Gebäudes ein bestimmtes Maß nicht überschreitet (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 01.06.2017 – 2 M 49/17 –, juris Rn. 8). Das ist hier der Fall. Ob die von den Beigeladenen errichteten Nebengebäude – wie die Kläger geltend machen – eine mittlere Wandhöhe von 3 m überschreiten oder anders ausgeführt wurden als genehmigt, insbesondere die Neigung des Daches, ist im vorliegenden Verfahren rechtlich unerheblich, weil Prüfungsgegenstand die erteilten Baugenehmigungen sind. Wenn die Beigeladenen die Nebengebäude abweichend von den erteilten Baugenehmigungen errichtet haben sollten, können die Kläger dies im Rahmen eines Antrages auf bauaufsichtliches Einschreiten des Beklagten geltend machen. Der Kläger zu 2) kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Beklagte bei Erteilung der angefochtenen Baugenehmigungen eine Geländeerhöhung auf dem Grundstück der Beigeladenen nicht berücksichtigt habe. Denn aus den grün gestempelten Bauvorlagen ergibt sich, dass die Geländehöhe des Grundstücks der Beigeladenen in diesem Bereich mit 118,82 NHN etwa 0,78 m bzw. 0,60 m über der Geländehöhe des Grundstücks der Kläger mit 118,29 NHN bzw. 118,47 NHN liegt (vgl. Schnitt a-a, Bl. 55 der Beiakte D, Bl. 42 der Beiakte C) und der Beklagte dies berücksichtigt hat. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die von den Beigeladenen zwischen den Nebengebäuden errichtete Mauer im Rahmen des § 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 BauO LSA Abstandsflächenrelevanz besitzt oder den Schuppen eine solche verleiht. Eine Mauer oder Einfriedung hat der Beklagte mit den hier streitgegenständlichen Baugenehmigungen nicht genehmigt. Soweit es eventuelle weitere Aufschüttungen auf dem Grundstück der Beigeladenen betrifft, sind diese ebenfalls nicht Gegenstand des Verfahrens. Der Kläger zu 2) kann auch eine Verletzung des § 7 BauO LSA nicht mit Erfolg geltend machen. Hiernach dürfen durch die Teilung eines Grundstücks, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt ist, keine Verhältnisse geschaffen werden, die den Anforderungen dieses Gesetzes oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften widersprechen. Unter Grundstück im Sinne des § 7 BauO LSA ist das Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinn zu verstehen. Danach ist ein Grundstück derjenige räumlich abgegrenzte Teil der Erdoberfläche, der im Grundbuch auf einem besonderen Grundbuchblatt unter einer besonderen Nummer im Verzeichnis der Grundstücke gebucht ist (vgl. Jäde/Dirnberger, a.a.O., § 7 Rn. 4). Um eine Teilung geht es daher auch nur, wenn die bisherige grundbuchrechtliche Vereinigung von Grundstücken wieder aufgehoben werden soll (vgl. Jäde/Dirnberger, a.a.O., § 7 Rn. 6). In Anwendung dieser Grundsätze liegt bereits tatbestandlich keine Grundstücksteilung vor, denn die Beigeladenen haben keines ihrer Grundstücke geteilt, sondern vielmehr die Flurstücke 14, 15 und 16 zu einem Buchgrundstück vereinigt. Zwar haben die Beigeladenen die Vereinigungsbaulast der Flurstücke 224, Flur 6 und 14, Flur 23 löschen lassen. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine Teilung eines Grundstücks im Sinne des § 7 BauO LSA. Denn die Flurstücke 14 und 224 waren durch die Vereinigungsbaulast lediglich im bauordnungsrechtlichen Sinne als ein Buchgrundstück anzusehen. Im grundbuchrechtlichen Sinn, auf den es im Rahmen des § 7 BauO LSA ankommt, waren sie weiterhin zwei selbständige (Buch-)Grundstücke. Darüber hinaus fehlt es für einen Verstoß gegen § 7 BauO LSA auch an der flurstücksübergreifenden Bebauung bzw. genehmigten Bebauung der "getrennten" Flurstücke. Dass die Beigeladenen ihre vormals selbständigen Grundstücke Flurstücke 14, 15 und 16 – wie auch die Kläger ihre vormals selbständigen Grundstücke - vereinigt haben, stellt nach Überzeugung der Kammer keinen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten dar. Für eine analoge Anwendung der Vorschrift sieht die Kammer keinen Raum, weil nicht ersichtlich ist, dass eine planwidrige Regelungslücke gegeben ist. Auch ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme liegt nicht vor. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung sowie der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. § 34 Abs. 1 BauGB hat indes nicht stets und generell drittschützende Wirkung (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 34 RdNr. 141). Vielmehr hat nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das im Tatbestandsmerkmal des "Einfügens" im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltene (objektivrechtliche) Gebot der Rücksichtnahme nachbarschützenden Charakter, soweit in besonders qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.10.1985 – BVerwG 4 C 19.82 –, DVBl 1986, 187; Urt. v. 25.02.1977 – BVerwG IV C 22.75 –, BVerwGE 52, 122). Ein Nachbar, der sich auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 BauGB gegen ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich wendet, kann mit seiner Klage nur durchdringen, wenn eine angefochtene Baugenehmigung gegen das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verstößt (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 07.08.2017 – 2 M 64/17 –, juris Rn. 14; BVerwG, Urt. v. 05.12.2013 – BVerwG 4 C 5.12 –, juris, Rn. 21, m.w.N.). Für eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots reicht es nicht aus, dass ein Vorhaben sich nicht in jeder Hinsicht innerhalb des Rahmens hält, der durch die Bebauung der Umgebung gebildet wird; hinzu kommen muss objektivrechtlich, dass es im Verhältnis zu seiner Umgebung bewältigungsbedürftige Spannungen erzeugt, die potentiell ein Planungsbedürfnis nach sich ziehen, und subjektivrechtlich, dass es die gebotene Rücksichtnahme speziell auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung vermissen lässt (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 07.08.2017, a.a.O., unter Hinweis auf BVerwG, Beschl. v. 13.11.1997 – BVerwG 4 B 195.97 –, BRS 59 Nr. 177 Rn. 6 in juris; Beschl. v. 06.12.1996 – BVerwG 4 B 215.96 -, BRS 58 Nr. 164, Rn. 8 in juris). In Bezug auf das Ortsbild erzeugt § 34 Abs. 1 BauGB keinen Nachbarschutz (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 03.02.2015 – 2 M 152/14 –, juris Rn. 16). Von den in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Merkmalen ist hier das Maß der baulichen Nutzung betroffen, da sich die Kläger insbesondere auch gegen die Höhe der Nebengebäude wehren. Ein Nebengebäude verletzt das Gebot der Rücksichtnahme in Bezug auf die Höhe der Anlage in der Regel nicht, wenn es – wie hier – die in § 6 Abs. 9Satz 1 Nr. 1 BauO LSA genannte Höhe von 3 m nicht überschreitet und deshalb nach dieser Vorschrift in den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen zulässig ist. Das Rücksichtnahmegebot wird aus tatsächlichen Gründen im Regelfall nicht verletzt, wenn die Abstandsvorschriften eingehalten sind (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 03.02.2015 – 2 M 152/14 –, juris Rn. 16). Eine Ausnahmesituation, in der eine andere Beurteilung geboten wäre, liegt hier nicht vor. Insbesondere kann die Kammer auch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keine "einmauernde Wirkung" der Nebengebäude feststellen. Zwar haben die Beigeladenen direkt an der Grenze zum Grundstück der Kläger zwei etwa 3 m hohe Nebengebäude errichtet und das Grundstück der Kläger ist insgesamt auf zwei Seiten mit den Nebengebäuden und einer Mauer umfasst. Diese Möglichkeit lässt § 6 Abs. 9 BauO LSA jedoch ausdrücklich zu, solange die gesetzlich zulässigen Höhen nicht überschritten werden. Dafür ist nach der Genehmigungslage nichts ersichtlich. Soweit der Abstand zwischen dem Wohnhaus der Kläger und den hier streitigen Nebengebäuden nur etwa 6 m beträgt und sich daraus ein Gefühl der Enge ergeben mag, darf nicht außer Acht bleiben, dass die Lage des Baukörpers des Nachbarn, hier der Kläger, dem Gestaltungsrahmen des Bauherrn, hier des Beigeladenen, nicht einschränken kann, weil die Ausnutzung des eigenen Grundstücks im gesetzlichen Rahmen grundsätzlich zulässig sein muss. Das Gebot der Rücksichtnahme bietet in aller Regel auch keinen Schutz vor Einsichtsmöglichkeiten auf Grundstücke (vgl. BayVGH, Beschl. v. 06.08.2010 – 15 CS 09.3006 – , juris, m.w.N.; OVG SH, Beschl. v. 16.10.2009 – 1 LA 42/09 –, juris). In bebauten innerörtlichen Bereichen – wie hier – gehört es zur Normalität, dass von benachbarten Grundstücken bzw. Gebäuden aus Einsicht in das eigene Grundstück und in Gebäude genommen werden kann (vgl. SächsOVG, Urt. v. 31.05.2011 – 1 A 296/06 –, juris; HambOVG, Beschl. v. 26.09.2007 – 2 Bs 188/07 –, ZfBR 2008, 73). Die Grenze des Zumutbaren wird erst dann überschritten, wenn ein Vorhaben Einsichtsmöglichkeiten auf das Nachbargrundstück eröffnet, die über das hinzunehmende Maß hinausgehen, etwa wenn ein Balkon in unmittelbarer Nähe zu einem vorhandenen Schlafzimmerfenster errichtet werden soll oder wenn eine Dachterrasse aus kurzer Entfernung Einsichtsmöglichkeiten nicht nur in einen Innenhof, sondern auch in die Fenster eines Nachbargebäudes eröffnet (vgl. zum Ganzen: OVG LSA, Urt. v. 22.06.2006 – 2 L 910/03 –, juris Rn. 38 m.w.N.). So kann das Gebot der Rücksichtnahme der Errichtung eines Balkons entgegenstehen, wenn damit qualifizierte Einsichtnahmemöglichkeiten wie von einer "Aussichtsplattform" in ein etwa ein Meter entferntes Schlafzimmerfenster sowie in die benachbarten Terrassenbereiche geschaffen werden (vgl. OVG NW, Urt. v. 22.08.2005 –10 A 3611/03 –, BauR 2006, 62). In diesem Sinne unzumutbare Einsichtsmöglichkeiten durch die Nutzung der bereits realisierten Nebengebäude, die keine Gebäude zum Aufenthalt sind, auf das Grundstück oder in das Gebäude der Kläger sind nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht ersichtlich. Denn die Grundstücke und Wohnhäuser sowohl der Kläger als auch der Beigeladenen sind so großzügig und weiträumig, dass es den Klägern möglich ist, eventuell unerwünschten Einblicksmöglichkeiten von den hier genehmigten Nebengebäuden in ihre Wohnräume zu entgehen. Auch der Umstand, dass die Nebengebäude der Beigeladenen an der südlichen Grundstücksgrenze der Kläger genehmigt wurden, begründet keine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme. Dem Erfordernis ausreichender Belichtung und Belüftung von Gebäuden, wird regelmäßig mit der Einhaltung der Abstandsflächen genügt. Die Kammer verkennt nicht, dass die errichteten Nebengebäude für die Kläger eine Verschlechterung ihrer Grundstückssituation darstellen. Eine bestimmte Dauer oder Qualität der Tagesbelichtung eines Grundstücks wird im Baurecht indes nicht gewährleistet (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 24.01.2012 – 2 M 157/11 –, juris). Im Übrigen haben die Kläger an der südöstlichen Grenze zum Grundstück der Beigeladenen inzwischen selbst eine Grenzgarage errichtet, die weiter zur Verschattung ihres Grundstücks beiträgt. Schließlich ist im Rahmen des Gebotes der Rücksichtnahme rechtlich unerheblich, dass die Kläger die unverputzten Außenwände der genehmigten Nebengebäude als unansehnlich empfinden. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Dabei entspricht es der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nach § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären. Denn unabhängig davon, ob er einen Antrag gestellt hat, wird der notwendig Beigeladene ohne sein Zutun mit einem solchen Verfahren überzogen (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 19.10.2012 – 2 L 149/11 –, juris Rn. 38). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. B E S C H L U S S Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 € festgesetzt. G r ü n d e : Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG unter Heranziehung der Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen (Streitwertkatalog 2013). Danach ergibt sich für die Klage eines Nachbarn als Drittbetroffenen ein Streitwert in Höhe von 7.500,00 EUR. Die Kläger wenden sich gegen zwei den Beigeladenen erteilte Baugenehmigungen für zwei Nebengebäude. Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücks Gemarkung ..., Flur 6, Flurstücke 222 und 223 sowie Flur 23, Flurstücke 13 und 56 (B-Straße). Die einzelnen Flurstücke waren vormals selbständige Buchgrundstücke. Die Beigeladenen sind Eigentümer der südlich/südöstlich angrenzenden beiden Grundstücke Gemarkung ..., Flur 6, Flurstück 224 und Flur 23, Flurstücke 14, 15, 16 (F- Straße). Die Flurstücke 15 und 16 sind straßenseitig mit einem Wohngebäude bebaut. An der westlichen Seite ist eine Doppel-Garage an das Wohnhaus angebaut. An der östlichen Seite ist ein Abstellraum an der Grundstücksgrenze zum östlich angrenzenden Nachbargrundstück (Flurstück 17, Flur 23) angebaut, der mit einer Länge von 6,12 m an das Flurstück 17 grenzt. Mit Bescheid vom 11. August 2011 erteilte der Beklagte den Beigeladenen eine Baugenehmigung zum Neubau eines Einfamilienhauses mit einer Doppelgarage und einem Abstellraum auf dem Grundstück Gemarkung ..., Flur 23, Flurstücke 15 und 16 (Az.: 02066-2011). Am 1. März 2012 wurde eine Vereinigungsbaulast in das Baulastenverzeichnis der Stadt B-Stadt eingetragen. Danach ist der Eigentümer des Grundstücks Gemarkung ..., Flur 23, Flurstück 15 verpflichtet, sein Grundstück und das Grundstück Gemarkung ..., Flur 23, Flurstück 16 derart zu vereinigen und auch zukünftig vereinigt zu halten, dass im Zusammenhang mit der Realisierung des Bauvorhabens Az.: 02066-2011 keine Verstöße gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften eintreten können. Weiter heißt es, durch die Vereinigung der Grundstücke seien diese bauordnungsrechtlich als ein Buchgrundstück anzusehen. Unter dem 12. Juli/Am 16. Juli 2012 beantragten die Beigeladenen die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Schuppens und eines Schuppens/Geräteraumes (im Folgenden: Geräteraum; Az.: 2438-2012). Unter Erläuterungen wurde jeweils angegeben, der zu errichtende Schuppen werde als Abstellfläche genutzt und stehe auf der Grenze zum Nachbargrundstück. Es wurden keine Prüfeinschränkungen nach §§ 62 Satz 2, 63 Satz 2 BauO LSA beantragt. Die Größe des Schuppens wurde mit 8,80 m x 1,25, insgesamt 11,00 m², die des Geräteraumes mit 9,00 m x 1,25 m, insgesamt 11,25 m², die Höhe jeweils mit 3,02 m i.M. angegeben. Ausweislich des Lageplans sollte sich der Schuppen mit einer Länge von 8,80 m auf dem Flurstück 15 entlang der nördlichen Grenze zum Flurstück 13 der Kläger und der Geräteraum mit einer Länge von 9,00 m auf den Flurstücken 14 (der Flur 23) und 224 (der Flur 6) an der nördlichen Grenze zum Grundstück der Kläger erstrecken. Zu diesem Zeitpunkt waren die Flurstücke 224, Flur 6 und Flurstücke 14, 15 und 16, Flur 23 jeweils als selbständige Buchgrundstücke im Grundbuch eingetragen. Am 31. Juli 2012 erteilte die Stadt B-Stadt ihr gemeindliches Einvernehmen zu beiden Vorhaben. Mit Bescheid vom 20. August 2012 genehmigte der Beklagte den Beigeladenen antragsgemäß ihr Vorhaben Errichtung eines Schuppens auf den Flurstücken 15 und 16 der Flur 23, Gemarkung .... Dies wurde den Klägern unter dem 20. August 2012 mitgeteilt, woraufhin sie am 3. September 2012 Widerspruch einlegten. Am 24. August 2012 wurde eine Vereinigungsbaulast in das Baulastenverzeichnis der Stadt B-Stadt eingetragen. Danach ist der Eigentümer des Grundstücks Gemarkung ..., Flur 23, Flurstück 14 verpflichtet, sein Grundstück und das Grundstück Gemarkung ..., Flur 6, Flurstück 224 derart zu vereinigen und auch zukünftig vereinigt zu halten, dass im Zusammenhang mit der Realisierung des Bauvorhabens Az.: 02436-2012 keine Verstöße gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften eintreten können. Weiter heißt es, durch die Vereinigung der Grundstücke seien diese bauordnungsrechtlich als ein Buchgrundstück anzusehen. Mit Bescheid vom 6. September 2012 erteilte der Beklagte den Beigeladenen die begehrte Baugenehmigung zur Errichtung eines Geräteraumes (Az.: 02436-2012) auf den Flurstücken 14 der Flur 23 und 224 der Flur 6, Gemarkung .... Am 12. September 2012 erläuterte eine Mitarbeiterin des Beklagten dem Architekten der Beigeladenen, dass der bereits vorhandene Abstellraum zum Flurstück 17 nicht 6,12 m, sondern 6,12 m + 1,50 m lang sei. Somit dürfe der zur Genehmigung gestellte Schuppen nur eine Länge von 15 m – 7,625 m = 7,375 m haben. Mit Bescheid vom 24. September 2012 nahm der Beklagte seine den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 20. August 2012 zur Errichtung des Schuppens ("auf den Widerspruch der Kläger") gemäß § 48 VwVfG zurück. Das beantragte Vorhaben verstoße gegen § 6 Abs. 8 BauO LSA, weil die Beigeladenen bereits eine Doppelgarage mit einer Länge von 6,50 m entlang der westlichen und einen Abstellraum mit einer Grenzwandlänge von 7,625 m entlang der östlichen Grundstücksgrenze ohne eigene Abstandsflächen ausgeführt hätten. Somit hätten sie bereits eine Gesamtgrenzlänge von (6,50 m + 7,625 m =) 14,125 m in Anspruch genommen und das Privileg einer 15 m zulässigen Grenzbebauung beinahe vollständig verbraucht. Aus diesem Grund sei der Schuppen an der nördlichen Grundstücksgrenze zum Flurstück 13 ohne eigene Abstandsflächen nicht zulässig. Dies teilte der Beklagte den Klägern unter dem 26. September 2012 mit. Am 28. September 2012 fand eine Besprechung zwischen einer Mitarbeiterin des Beklagten, dem Beigeladenen zu 2) und dessen Planer statt. Als Ergebnis hielt die Mitarbeiterin des Beklagten am 1. Oktober 2012 fest, dass der Beigeladene zu 2) die Grundstücksvereinigung der Flurstücke 14, 15 und 16 beantragen werde. Allerdings müsse die Änderung der Baugenehmigung Az.: 2436-2012 mit der Verschiebung der Lage des Schuppens nur auf das Flurstück 224 beantragt und die Vereinigungsbaulast von Flurstücken 224 und 14 gelöscht werden. Somit würde die Doppelgarage nicht mehr als Grenzbebauung zählen. Der geplante Schuppen müsse kürzer sein. Der Abstellraum und der Schuppen dürften zusammen nur 15 m lang sein. Unter dem 19. Oktober 2012 beantragten die Beigeladenen beim Grundbuchamt des Amtsgerichts A-Stadt die Vereinigung der Flurstücke 14, 15 und 16 der Flur 23, Gemarkung .... Am 5. November 2012 wurde die Vereinigung der Flurstücke 14, 15 und 16 der Flur 23, Gemarkung ... im Grundbuch eingetragen. Am 27. November 2012 legten die Beigeladenen bezüglich des Schuppens und des Geräteraumes geänderte Bauvorlagen vor. Mit Wirkung vom 28. November 2012 wurde die Vereinigungsbaulast betreffend die Flurstücke 14, Flur 23 und 224, Flur 6 gelöscht. Mit 1. Änderungsbescheid vom 29. November 2012 genehmigte der Beklagte den Beigeladenen die Änderung der Lage und der Abmessungen des Geräteraumes auf dem Grundstück Flurstück 224, Flur 6, Gemarkung .... Nach dem Lageplan ist der Geräteraum gegenüber dem ursprünglichen Antrag in westliche Richtung verschoben und der Baukörper ist nur noch auf dem Flurstück 224 geplant. Die Länge beträgt 8,90 m statt ursprünglich 9,00 m und die Tiefe 1,55 m statt 1,25 m. Mit Bescheid vom 30. November 2012 erteilte der Beklagte den Beigeladenen antragsgemäß eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Schuppens auf dem Grundstück Gemarkung ..., Flur 23, Flurstücke 14, 15 und 16. Nach dem grün gestempelten Lageplan beträgt die Länge des grenzständigen Schuppens 7,37 m und die mittlere Wandhöhe 2,95 m. Über die erteilten Baugenehmigungen vom 6. September in der Fassung vom 29. November 2012 sowie vom 30. November 2012 informierte der Beklagte die Kläger unter dem 11. März 2013. Am 11. Juni 2013 legte der Kläger zu 2) gegen die den Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen Widerspruch ein (Bl. 90 f. Beiakte D). Zur Begründung machte er geltend, die Widersprüche seien nicht verfristet, weil die Baugenehmigungen nicht zugestellt worden seien. Es liege ein Verstoß gegen § 6 Abs. 8 BauO LSA vor, weil die beiden Nebengebäude innerhalb der Abstandsfläche länger als 9 m seien. Mit Schreiben vom 15. November 2013 teilte der Prozessbevollmächtigte der Kläger gegenüber dem Beklagten mit: "Sie wissen bereits, dass wir die Eheleute B. vertreten (…)" und forderte diesen auf, die Bauausführung durch die Beigeladenen vor Ort zu überprüfen. Am 15. November 2016 haben die Kläger bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie vor: Die Genehmigung des Nebengebäudes sei nur bei Vereinigung der beiden Flurstücke 224, Flur 6 und 14, Flur 23 möglich gewesen, da das Bauvorhaben der Beigeladenen ansonsten die Abstandsflächen nicht eingehalten hätte. Die Beigeladenen hätten sich verpflichtet, die Flurstücke auch künftig vereinigt zu halten. Die beiden von dem Beklagten genehmigten Nebengebäude (der Schuppen und der Geräteraum) hätten eine Gesamtlänge, die deutlich über 9 m liege, nämlich 16,37 m mit einer Höhe von 3 m, so dass ein Verstoß gegen § 6 Abs. 9 Nr. 1 BauO LSA vorliege. Um geltende Vorschriften zu umgehen, hätten die Beigeladenen die Vereinigungsbaulast gelöscht und die Teilung der Flurstücke 224, Flur 6 und Flurstück 14, Flur 23 vorgenommen. Dies verstoße gegen § 7 BauO LSA. Zum einen sei die Vereinigung erfolgt, damit überhaupt eine Bebauung des Grundstücks möglich gewesen sei und von dem Beklagten genehmigt werden konnte. Bei Aufhebung der Vereinigungsbaulast verstoße das ursprüngliche Vorhaben gegen Abstandsflächenvorschriften. Das ursprüngliche Vorhaben halte dann die Abstandsfläche nicht ein. Darüber hinaus führe die Teilung der Grundstücke dazu, dass nunmehr zwei Nebengebäude an der Grundstücksgrenze der Kläger genehmigt seien, was bei Vereinigung nicht möglich sei. Die Löschung der Vereinigungsbaulast sei daher unbeachtlich, so dass die Teilung im Verhältnis zu den Klägern unberücksichtigt bleibe. Der Beklagte trage wahrheitswidrig vor, die Flurstücke seien vereinigt worden, um die hier streitigen Nebengebäude genehmigungsfähig zu machen. Die Vereinigung sei vielmehr erfolgt, um die ursprünglichen Bauvorhaben genehmigungsfähig zu machen. Schon diese hätten sonst die erforderlichen Abstandsflächen nicht eingehalten. Die Vereinigungsbaulast "gehöre daher zur Baugenehmigung vom 6. September 2012" und diene der Einhaltung der Abstandsflächen. Durch die Nebengebäude werde das Grundstück der Kläger und die Nutzung des Wohnhauses beeinträchtigt. Die beiden Nebengebäude stünden in einer Länge von über 9 m direkt an der Grundstücksgrenze. Zudem hätten die Beigeladenen ihr Grundstück um etwa 1 m angehoben. Der Beklagte hätte bei der Genehmigung aber auf die ursprüngliche Geländehöhe abstellen müssen. Die Beigeladenen hätten anders gebaut als genehmigt. Vergleichbare unverputzte Nebengebäude gebe es in der Umgebung nicht. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2017 hat das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt den Widerspruch des Klägers zu 2) zurückgewiesen (Bl. 60 ff. der Gerichtsakte). Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Widerspruchsfrist sei noch nicht abgelaufen gewesen, weil die bloße Mitteilung der Baugenehmigungen die einmonatige Widerspruchsfrist nicht in Lauf gesetzt habe. Die erteilten Baugenehmigungen verstießen nicht gegen § 6 BauO LSA, weil die Unterschreitung der Abstandsflächen durch die Privilegierung des § 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BauO LSA gedeckt sei. Zur gemeinsamen Grundstücksgrenze mit den Klägern betrage die mittlere Wandhöhe des Schuppens und des Geräteraumes jeweils 2,95 m (Schnitt a – a Genehmigungsplanung). Die Gesamtlänge der Grenzbebauung überschreite 15 m nicht. Bei der Längenmessung sei auf das Buchgrundstück abzustellen. Möglich sei eine Gesamtgrenzbebauung pro Buchgrundstück durch Garagen und Gebäude von 15 m. Ausweislich der Genehmigungsplanung (Baugenehmigung vom 30. November 2012) betrage die Länge des Schuppens an der gemeinsamen Grundstücksgrenze 7,37 m und liege damit unter 9 m. Der Schuppen befinde sich auf dem Buchgrundstück Flurstücke 14, 15 und 16. Der Abstellraum an der östlichen Grundstücksgrenze habe eine Länge von 6,12 m. Somit liege die Gesamtlänge der Grenzbebauung unter 15 m. Die Länge des Geräteraumes betrage laut Genehmigungsplanung (1. Änderungsbescheid vom 29. November 2012) an der gemeinsamen Grundstücksgrenze 8,68 m und liege damit unter 9 m. Der Geräteraum befinde sich nach der Verschiebung durch die Änderung des Bauantrages auf dem Flurstück 224. Ob die Nebengebäude in der tatsächlichen Ausführung die zulässige mittlere Wandhöhe einhielten, könne für die Frage der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung dahinstehen, weil dies eine Frage der bauaufsichtlichen Kontrolle sei. Laut Baukontrolle liege aber nur eine unwesentliche Abweichung vor. Die Vereinigungsbaulast habe keine Bedeutung mehr, weil sie gelöscht worden sei. Die Vorhaben verstießen auch nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. In der näheren Umgebung (der beidseitigen Bebauung entlang des S.weges, des E.weges und der G-Straße) halte sich das Bauvorhaben nach der Art der baulichen Nutzung innerhalb des vorhandenen Rahmens. Eine gebietsfremde Nutzung liege nicht vor, denn Schuppen und Geräteräume seien an dem Standort nach § 14 Abs. 1 BauNVO allgemein zulässig. Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche entfalte § 34 Abs. 1 BauGB keine nachbarschützende Wirkung. Die Nebengebäude überschritten aber auch nicht den vorhandenen Rahmen. Es seien eine Reihe von Nebengebäuden vorhanden (etwa auf den Grundstücken E-Straße 2 und B-Straße3). Mit Schriftsatz vom 22. März 2017 hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger den Widerspruchsbescheid in das Verfahren einbezogen. Die Kläger beantragen, 1. die den Beigeladenen mit Bescheid des Beklagten vom 30. November 2012 erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Schuppens auf den Flurstücken 14, 15 und 16, Flur 23, Gemarkung ... (Az.: 02438-2012) und 2. die den Beigeladenen mit Bescheid des Beklagten vom 6. September 2012 (Az.: 02436-2012) in der Fassung der Nachtragsgenehmigung (1. Änderungsbescheid) vom 29. November 2012 (Az.: 3692-2012) erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Geräteraumes auf dem Grundstück Flurstück 224, Flur 6, Gemarkung ... und den Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 23. Februar 2017 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt ergänzend vor: Die Kläger könnten sich nicht auf die Verletzung nachbarschützender Vorschriften berufen. Insbesondere liege kein Verstoß gegen § 6 BauO LSA vor. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 9 BauO LSA seien erfüllt. Aus welchen Gründen die Beigeladenen die Vereinigungsbaulast gelöscht hätten, sei ihm nicht bekannt und auch nicht maßgeblich. Da die Beigeladenen ursprünglich die Errichtung eines Gebäudekörpers auf zwei Grundstücken beantragt hätten, sei eine Vereinigungsbaulast erforderlich gewesen. Da die Beigeladenen ihre Planung geändert hätten und der Schuppen nunmehr vollständig auf dem Flurstück 224 geplant sei, sei eine Vereinigungsbaulast nicht mehr erforderlich. Zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung seien die Grundstücke nicht mehr vereinigt gewesen. Auch das Rücksichtnahmegebot sei nicht verletzt. Die auf dem Grundstück der Beigeladenen errichteten Nebengebäude seien maximal 2,95 m hoch. Von den genehmigten Nebengebäuden auf den Grundstücken der Beigeladenen gingen keine unzumutbaren Belästigungen aus. Die Kläger hätten selbst Nebengebäude und eine geschlossene Zaunanlage an den Grundstücksgrenzen zum Grundstück der Beigeladenen errichtet, so dass bereits eine Grundbelastung der Beschattung vorhanden sei. Auch dass sich die von den Beigeladenen errichteten Anlagen bei bestimmten Blickrichtungen im Blickfeld der Kläger befänden, sei unvermeidbar und von der Rechtsordnung als zumutbar erkannt worden. Die Beigeladenen stellen keinen eigenen Antrag. Die Berichterstatterin hat das Baugrundstück und dessen nähere Umgebung am 4. Februar 2019 in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift von diesem Tag verwiesen. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Gerichts gewesen.