Beschluss
2 B 130/20
VG Halle (Saale) 2. Kammer, Entscheidung vom
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Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Beigeladenen unverzüglich vorläufige Maßnahmen zum Zwecke der Sicherung des Hanges zu dem Grundstück der Antragstellerin (Flur E. der Gemarkung A-Stadt, Flurstücke F. und G.) mit der Straßenbezeichnung C-Straße, also zur Vermeidung des Abrutschens des Grundstücks der Antragstellerin auf das Grundstück des Beigeladenen, H.Straße 7, aufzugeben.
Die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin und die Gerichtskosten tragen die Antragsgegnerin und der Beigeladene zu je 50%. Im Übrigen findet ein Kostenausgleich nicht statt.
Entscheidungsgründe
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Beigeladenen unverzüglich vorläufige Maßnahmen zum Zwecke der Sicherung des Hanges zu dem Grundstück der Antragstellerin (Flur E. der Gemarkung A-Stadt, Flurstücke F. und G.) mit der Straßenbezeichnung C-Straße, also zur Vermeidung des Abrutschens des Grundstücks der Antragstellerin auf das Grundstück des Beigeladenen, H.Straße 7, aufzugeben. Die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin und die Gerichtskosten tragen die Antragsgegnerin und der Beigeladene zu je 50%. Im Übrigen findet ein Kostenausgleich nicht statt. Die Antragstellerin, als Nachbarin, begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes wohlverstanden ein bauordnungsbehördliches Einschreiten der Antragsgegnerin gegen den beigeladenen Bauherrn zum Zwecke der Sicherung ihres mit einem Wohngebäude bebauten Hanggrundstückes. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen notwendig erscheint, § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, Regelungsanordnung (vgl. auch VG München, Beschluss vom 17. September 2008 – M 1 E 08.3620 –, Rn. 14, juris). Wegen des Entscheidungsinhaltes ist das Gericht nicht an die gestellten Anträge gebunden, sondern entscheidet nach eigenem Ermessen darüber, welche Anordnungen geboten sind, um den Sicherungszweck zu erreichen (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 938 Abs. 1 ZPO). Das Gericht ist aber an die Entscheidungsmöglichkeit in der Hauptsache gebunden, hier also dem Begehren auf bauordnungsbehördliches Handeln der Antragsgegnerin gegen den Beigeladenen (vgl. das Verfahren 2 A 113/20 HAL). Danach legt das Gericht den schriftlich gestellten Antrag, dem Beigeladenen aufzugeben bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 Euro technische Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, das Abrutschen der Grundstücke eingetragen in das Grundbuch für A-Stadt, Flur E., Flurstücke F. und I. zu ergreifen, wohlverstanden (§ 88 VwGO) im tenorierten Sinne aus. Der so ausgelegte Antrag hat in der Sache Erfolg. Nach Überzeugung des Gerichts liegen hier die Voraussetzungen für eine (Regelungs-) Anordnung vor. Denn es besteht die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung zu Verhinderung des Abrutschens des Hangs vom Grundstück der Antragstellerin auf das Grundstück des Beigeladenen. Die Antragstellerin hat die von ihr besorgte Beeinträchtigung der Statik des Hanges durch die Abgrabungsarbeiten des Beigeladenen auch glaubhaft gemacht. Im Lichte der vorhandenen Erkenntnisgrundlagen aus dem Verwaltungsvorgang hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die Antragstellerin stützt ihren Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf bauordnungsrechtliches (bauaufsichtliches) Einschreiten gegen den Beigeladenen voraussichtlich zu Recht darauf, dass durch die Abgrabungsarbeiten auf dem Nachbargrundstück des Beigeladenen mit Schäden an ihrem Eigentum zu rechnen sei, weil die Arbeiten die Statik der auf ihrem Grundstück befindlichen Gebäude und Gebäudeteile gefährdet. Grundsätzlich haben Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung von Anlagen nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden; sie haben die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen zu treffen (§ 57Abs. 2 BauO LSA). Gemäß § 3 BauO LSA sind Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit (…) nicht gefährdet werden. Dies gilt auch für die Beseitigung von Anlagen und bei der Änderung ihrer Nutzung. Die öffentliche Sicherheit umfasst neben dem Schutz von Leben und Gesundheit auch das Eigentum (vgl. nur Jäde/Dirnberger, BauO LSA, § 3 Rn. 8). Gemäß § 12 Abs. 1 BauO LSA muss jede Anlage im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen für sich allein standsicher sein; die Standsicherheit anderer Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes der Nachbargrundstücke dürfen nicht gefährdet werden. Nach Überzeugung des Gerichts sind mit "Anlage" auch Abgrabungen umfasst, denn diese unterfallen, wie sich u.a. aus § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 BauO LSA ergibt, als bauliche Anlagen auch der Bauordnung. Ein Anspruch des Nachbarn auf bauordnungsbehördliches Einschreiten folgt aus §§ 79 S. 1, 57 Abs. 2 BauO LSA, wenn die bauliche Anlage nicht durch eine bestandskräftige Baugenehmigung gedeckt wird, die Anlage materiell rechtswidrig ist und den klagenden Nachbarn in seinen Rechten verletzt, dieser seine Abwehrrechte nicht verwirkt hat und das Ermessen der Behörde auf Null reduziert ist (OVG LSA, Urteil vom 18. Februar 2015 – 2 L 22/13 –, juris). Macht ein Dritter gegenüber der Bauaufsichtsbehörde geltend, durch eine Anlage in seinen Rechten verletzt zu sein, so hat er einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein bauaufsichtliches Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde sowie die Art und Weise des Einschreitens. Besteht ein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten nicht, muss die Behörde ihr Ermessen unterhalb der Schwelle der Ermessensreduzierung auf Null ordnungsgemäß ausüben (OVG LSA, Urteil vom 18. Februar 2015 – 2 L 22/13 –, juris unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 04. Juni 1996 - BVerwG 4 C 15.95 -, NVwZ-RR 1997, 271 [273], RdNr. 31 in juris). In Anwendung dieser Grundsätze hat die Antragstellerin einen Anspruch auf bauordnungsbehördliches Einschreiten zum Zwecke der Sicherung ihres Grundstücks glaubhaft gemacht. Ausweislich des gutachterlichen Stellungnahme des Dipl.-BauIng. J. K. aus Leipzig vom 20. Mai 2020 hat das Haus der Antragstellerin begonnen, talseitig abzurutschen. Die Rutschbewegung verläuft danach schräg auf das Grundstück des Beigeladenen, A-Straße, zu. Auch der Oberboden unterhalb des Hauses sei ins Rutschen geraten und schiebe die Grundstücksmauer zum Grundstück des Beigeladenen L. Straße 7. Ohne Sicherung des Hauses und die Stabilisierung der Fundamente werde die Rissbildung im Wohnhaus C-Straße fortschreiten und könne zum statischen Versagen von Teilen des Wohnhauses führen. Eine Sanierung der Rissbildung sei erst dann möglich, wenn die Ursache der Bewegung beseitigt werde (Seite 8 des Gutachtens, Blatt 41 der Gerichtsakte 2 A 113/20). Eine Ursache für die Bewegung ist in dieser Stellungnahme nicht ausdrücklich genannt. Das Gericht geht nach Aktenlage davon aus, dass die von der Antragsgegnerin und dem Beigeladenen nicht in Abrede gestellten Abgrabungsarbeiten jedenfalls auch eine Ursache dafür darstellen. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass das Grundstück der Antragstellerin höher liegt als das des Beigeladenen. Wird insoweit auf dem "unteren Grundstück" abgegraben, kann dies Auswirkungen auf das höher liegende Grundstück haben. Der beigeladene Bauherr errichtete das mit Baugenehmigung vom 25. Mai 2018 genehmigte Wohngebäude. Mithin fanden auf dem Baugrundstück, das in der Hanglage "unterhalb" des Grundstücks der Antragstellerin liegt, im Jahr 2018/2019 umfangreiche Bauarbeiten statt, die auch Abgrabungen zum Gegenstand hatten, anderenfalls wäre ein Auffüllen, von dem die Antragsgegnerin und der Beigeladene sprechen, nicht erforderlich gewesen. Die Bauarbeiten sind zudem aus den im Verwaltungsvorgang befindlichen Lichtbildern dargestellt. Dies ergibt sich zudem aus der bereits im Verwaltungsverfahren von der Antragstellerin vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme des Dipl. Ing. P. M. aus N. (Thüringen) vom 3. September 2019. Danach wird geschätzt, dass auf dem Grundstück des Beigeladenen eine Abgrabung von bis zu 3 m durchgeführt worden sei, wodurch die Wand und das Fundament auf dem Grundstück der Antragstellerin einseitig durch Erddruck belastet worden sei (Blatt 65 der Beiakte). Danach habe der Beigeladene eine neue Wand aus Schalungssteinen mit Betonverguss und Bewehrung im Abstand von 10 cm neu bauen lassen, die wegen der Einbaulage wirkungslos sei. Es sei ein Glück, dass es nicht zum Teileinsturz gekommen sei. Es sei mit Sicherheit zu erwarten, dass das veränderte System auf Dauer nicht standsicher sei und es zum Versagen der Wand komme. Den Innenraum habe der Bauherr wieder aufgefüllt und mit schwerer Rüttelplatte verdichtet. Dies habe zu Rissen im Haus der Antragstellerin geführt. Eine Vibrationswalze hätte wesentlich geringere Beanspruchungen auf das Umfeld bewirkt. Durch die Arbeiten auf dem Baugrundstück sei das statische System der Grenzmauer grundsätzlich geändert worden. Langfristig würden an der Mauer Schäden entstehen, es würden sich Verschiebungen und Verformungen einstellen, die gegebenenfalls zum Teileinsturz führen könnten. Die Antragsgegnerin und der Beigeladene haben sich nicht mit diesen in sich schlüssigen fachlichen Stellungnahmen auseinandergesetzt und den insoweit maßgeblichen Tatsachenvortrag der Antragstellerin nicht in Abrede gestellt. Der Beigeladene erhielt die Stellungnahme des Dipl-Ing. M. mit Schreiben vom 9. September 2019 zur Kenntnis (Blatt 70 des Verwaltungsvorgangs). Die Antragsgegnerin und der Beigeladene haben sich schwerpunktmäßig darauf berufen, dass die Arbeiten betreffend das Aufschütten und die Errichtung einer "Stützmauer" baugenehmigungsfrei seien. Hierauf kommt es hier aber rechtlich nicht an. Ungeachtet dessen haben auch genehmigungsfreie Arbeiten die materiellen Anforderungen insbesondere der §§ 3, 12 BauO LSA einzuhalten. Insoweit mag die von dem Beigeladenen vorgelegte gutachterliche Stellungnahme des Dipl-Ing. (FH) St. O. aus P. vom 3. August 2020 zur Frage der Baugenehmigungsfreiheit der von dem Beigeladenen errichteten Stützwände zum Flurstück der Antragstellerin (F.) auf sich beruhen. Die hier in Rede stehenden Baumaßnahmen werden dadurch jedenfalls nicht in Abrede gestellt. Zudem wird auch darin deutlich, dass Beton-L-Elemente nur in Richtung Bach Straße zum Abstützen des Baugrundstücks, nicht aber auch zum Abstützen der Hanglage zum Grundstück der Antragstellerin gesetzt wurden. Auch sein Vorbringen in der E-Mai vom 16. September 2019 wird insoweit lediglich bestritten, dass er das angrenzend bestehenden Fundamente der Grenzmauer aus Naturstein freigelegt habe. Die "Winkelstützmauer" ist auch nach Angaben des Beigeladenen lediglich als stirnseitiger Abschluss der Aufschüttung zwischen seinem neu errichteten Wohnhaus und der Mauer aus Schalungssteinen errichtet. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass eine etwaige Verletzung zivilrechtlicher Eigentumspositionen von der Antragstellerin (auch) auf dem ordentlichen Rechtsweg (§ 13 GVG) geltend zu machen ist. Insoweit bestehen öffentlich-rechtliche nachbarliche Ansprüche neben zivilrechtlichen Ansprüchen. Das Gericht verkennt auch nicht, dass die Errichtung des Wohngebäudes auf dem Baugrundstück des Beigeladenen und offenbar auch die vom Baugrundstück aus gesehen rückwärtige Terrasse durch Baugenehmigung vom 25. Mai 2018 formell und materiell legalisiert wurden. Die Antragstellerin wendet sich indes nicht gegen die Errichtung des Wohnhauses an sich, sondern befürchtet unter Vorlage der fachlichen Stellungnahmen nachvollziehbar, dass durch die mit den Baumaßnahmen einhergegangenen Abgrabungen des Hanges die Standsicherheit ihres Grundstückes, das am Hang höher als das Baugrundstück liegt, beeinträchtigt wurde. Nicht Gegenstand der Baugenehmigung ist nach Angaben der Antragsgegnerin die Errichtung einer Stützwand aus Betonfertigelementen, die Geländeaufschüttung an der Westseite des Wohnhauses und an der unmittelbaren Grenze zum Nachbargrundstück C-Straße hin sowie eine Einfriedungsmauer neben der bestehenden Mauer zum Nachbargrundstück C-Straße. Es besteht nach den vorgelegten fachlichen Stellungnahmen auch ein Anordnungsgrund. Denn aus den beiden vorgelegten Gutachten ergibt sich, dass sich der Hang bereits im Rutschen befindet. Vorläufige Sicherungsmaßnahmen sind mithin geboten. Zudem hat Dipl.-Ing. M. der Antragsgegnerin per E-Mail vom 5. September 2019 mitgeteilt, dass die Grenzmauer beginnend ab der Wand aus Winkelstützmauerelementen in Richtung Straße "sehr gefährdet" (Blatt 69 des Verwaltungsvorgangs) sei und "Gefahr im Verzug" vorliege. Es liegt auch keine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache vor. Sollte ein Sachverständiger (etwa für Erd- und Grundbau) die Gefährdung des Grundstücks und des Wohnhauses der Antragstellerin durch die erfolgten Abgrabungen und die nunmehr von dem Beigeladenen errichtete Mauer und das Verfüllen des Zwischenraumes ausschließen, mithin die bisher beigebrachten gutachterlichen Stellungnahmen widerlegen, ist ein neuer Sachverhalt gegeben. Geboten sind mithin derzeit (nur) unverzügliche vorläufige Sicherungsmaßnahmen. Soweit die Antragstellerin auch ein Ordnungsgeld gegen den Beigeladenen wörtlich beantragt hat, ist darin nach Überzeugung des Gerichts kein teilweises Unterliegen zu sehen. Denn – wie oben ausgeführt – hat das Gericht den Antrag wohlverstanden ausgelegt. Die Wahl des Zwangsmittels liegt im Ermessen der Beigeladenen (§§ 53 SOG LSA ff.). Um eine Vollstreckung nach § 172 VwGO, die ein Zwangsgeld vorsieht, geht es in diesem Verfahren ebenfalls nicht. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie auf Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit aus dem Jahr 2013, wonach in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die die Entscheidung in der Sache ganz oder zum Teil vorwegnehmen, der Streitwert bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes angehoben werden kann. Zwar geht es hier nicht um die Vorwegnahme der Hauptsache, gleichwohl sind vorläufige Maßnahmen anzuordnen, so dass das Gericht den Regelstreitwert für das Eilverfahren mangels weiterer Angaben für angemessen hält. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, weil die Antragstellerin mit ihrem vom Gericht wohlverstanden ausgelegten Antrag vollständig obsiegt. Der notwendig beigeladene Bauherr war an den Kosten zu beteiligen, weil er ausdrücklich schriftsätzlich einen Antrag gestellt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).