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Urteil

2 A 566/17 HAL

VG Halle (Saale) 2. Kammer, Entscheidung vom

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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Entscheidung ergeht auf Grundlage des Übertragungsbeschlusses vom 24. September 2020 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch die Einzelrichterin. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Rechtlicher Anknüpfungspunkt sind die §§ 127 ff. BauGB i. V. m. der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Lutherstadt Wittenberg vom 19. Dezember 2001 (öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt der Beklagten vom 11. Januar 2002, S. 15 ff.) in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 26. April 2006 (veröffentlicht im Amtsblatt der Beklagten vom 5. Mai 2006, S. 6) - EBS. Nach § 127 Abs. 1 BauGB erheben die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag. Nach § 133 Abs. 3 BauGB können für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen und endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird, oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist (siehe auch § 15 EBS). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Beitragspflicht war zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Ausgangsbescheides vom 13. Oktober 2016 noch nicht entstanden. Gemäß § 133 Abs. 2 BauGB entsteht die Beitragspflicht erst mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage. Dies war zum maßgeblichen Zeitpunkt unstreitig nicht der Fall, weil die hier in Rede stehende Teilstrecke zwischen Einmündung Straße D und Einmündung Straße C noch nicht vollständig hergestellt war. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheides im Oktober 2016 war ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten enthaltenen Unternehmerrechnungen auch gemäß § 133 Abs. 3 S. 1 BauGB mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden. Die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage war zum maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens – dem Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Widerspruchsbescheides am 24. Mai 2017 – nach Art und Umfang der Maßnahmen auch gemäß § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB absehbar, d.h. innerhalb von vier Jahren zu erwarten. Es finden sich bereits keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass zum damaligen Zeitpunkt nicht mit der Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu rechnen war. Zudem hat die Beklagte mit Schreiben vom 29. Januar 2020 unwidersprochen vorgetragen, dass die Herstellung der Erschließungsanlagen im hier zu entscheidenden 2. Bauabschnitt baulich abgeschlossen sind und nur noch die Schlussrechnungen ausstünden. Der von der Beklagten erhobenen Vorausleistung liegt auch eine wirksame Erschließungsbeitragssatzung zugrunde. Die hier anwendbare EBS der Lutherstadt Wittenberg leidet nicht an nichtigkeitsbegründenden formellen oder materiellen Mängeln. In formeller Hinsicht wurde sie ordnungsgemäß bekannt gemacht. Die Satzung ist auch materiell rechtmäßig. Sie ist insbesondere – entgegen der Auffassung der Klägerin – nicht deshalb nichtig, weil § 9 Abs. 1 EBS einen Nutzungsfaktor auch für lediglich mit Garagen oder Stellplätzen bebaubaren Grundstücken von 1,25 vorsieht. Maßgeblich ist die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken, dabei kommt es nicht darauf an, ob das Grundstück aufgrund seines Zuschnitts nicht für eine Wohnbebauung geeignet ist. Da eine Garagenbebauung auch eine bauliche Nutzbarkeit darstellt, ist gegen die Anwendung eines Nutzungsfaktors von 1,25 auch auf ein lediglich mit einer Garage bebaubares „Handtuchgrundstück“ nichts einzuwenden. Da die Vorausleistung eine auf die endgültige Beitragspflicht ausgerichtete, dem Erschließungsbeitrag zeitlich vorangehende Leistung darstellt, kann eine Vorausleistungspflicht nur für ein Grundstück entstehen, das – bezogen auf die Anlage, derentwegen eine Vorausleistung erhoben werden soll – zum Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke im Sinne des § 133 BauGB gehört. Das setzt u.a. voraus, dass das Grundstück von der betreffenden Anlage erschlossen wird, dass es konkret bebaubar ist und dass die Anlage (noch) Erschließungsbeitragspflichten auszulösen geeignet ist (vgl. Driehaus/ Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Aufl., § 21 Rn. 33). So liegt es hier. Der hier maßgebliche Straßenabschnitt der Straße B zwischen der Einmündung zur Straße D und Straße C stellt zunächst eine selbständige Verkehrsanlage gemäß § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB dar. Für die Beantwortung der Frage, ob eine Straße oder ein Straßenzug eine einzelne Erschließungsanlage ist oder aus mehreren Anlagen besteht und wie weit die Fläche einer bestimmten Erschließungsanlage reicht, ist auf eine natürliche Betrachtungsweise abzustellen. Maßgeblich ist insoweit das durch die tatsächlichen Gegebenheiten wie Straßenführung, Straßenlänge, Straßenbreite und Straßenausstattung geprägte Erscheinungsbild, das heißt der Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter im maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten vermitteln (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 22. April 1994, 18.92, KSTZ 1995, 209; BVerwG, Urteil vom 07. Juni 1996, 8 C 30.94, DÖV 1997, 294; OVG LSA, Urteil vom 12. August 2004, 2 L 157/01; OVG LSA, Beschluss vom 27. September 2004, 2 O 258/03). Unterscheiden sich Straßenteile nach dieser Betrachtungsweise derart, dass die Unterschiede jeden Straßenteil zu einem augenfällig abgegrenzten Element des Straßennetzes machen, ist jeder dieser Straßenteile als eine eigene Erschließungsanlage anzusehen (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, § 12 Rdnr. 10). Die Anlegung einer Kreisfahrbahn mit Mittelinsel stellt in der Regel eine eigenständige Anlage mit der Folge dar, dass nach einer natürlichen Betrachtungsweise sich aus dem äußeren Erscheinungsbild die Fahrbahn nach der Kreisfahrbahn als eigenständiges Element des Straßennetzes äußerlich deutlich von den anderen Elementen des Straßennetzes abgrenzt (vgl. VG Dessau, Urteil vom 2. Oktober 2003 - 2 A 61/03 DE -; Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, § 12, Rdnr. 24; vgl. auch die Ausführungen des BVerwG, im Beschluss vom 15. November 2007 - 9 B 68/07 - unter Bezugnahme auf OVG Koblenz, Urteil vom 21. August 2007 - 6 A 10530/07). Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten (Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, § 12, Rdnr. 6) also nach Durchführung der Baumaßnahmen. Bei der Erhebung von Vorauszahlungen, die begrifflich immer vor dem Entstehen der endgültigen sachlichen Beitragspflichten erfolgen, ist prognostisch nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung zu bewerten, wie die Ortsstraße sich nach vollständiger Umsetzung des gemeindlichen Bauprogramms insbesondere im Verhältnis zu den sich anschließenden Straßen darstellen wird (OVG LSA, Beschluss vom 27. März 2019 - 4 M 49/19 -, m.w.N.). Hier ist bei der Frage, ob es sich bei dem ausgebauten Straßenzug um eine eigene Anlage oder um einen Abschnitt handelt, ebenfalls eine Prognose anzustellen. Zwar ist bei einer ansonsten gerade verlaufenden Straße eine mäßig ausgeprägte Kurve grundsätzlich nicht geeignet, das einheitliche Erscheinungsbild der Straße zu beeinträchtigen, weil Kurven im Straßenverlauf häufig vorkommen und anders als scharfe Abknickungen nicht als Unterbrechungen des Straßenverlaufs erscheinen (OVG LSA, Beschluss vom 27. März 2019 - 4 M 49/19 -). Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat aber auch bei einer gradlinigen langen Innerortsstraße auch die leichte Kurve in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung der dortigen Ausbauzustände bei natürlicher Betrachtungsweise als eine eigene Anlage angesehen (OVG LSA, Beschluss vom 27. März 2019 - 4 M 49/19 -). In Anwendung dieser Grundsätze hat die Beklagte zutreffend die Teilstrecke zwischen Straße D und Straße C unter Berücksichtigung der vorgelegten Pläne, Lichtbilder und Luftbilder als eigenständige Erschließungsanlage gewertet. Die Straße B geht zunächst geradlinig von der Straße D ab, verläuft sodann jedoch bogenartig bis zum neu errichteten Knotenpunkt auf Höhe der Straße C. Sowohl Straße C als auch die geschwungene Straße B vor und nach dem besagten Knotenpunkt treffen damit sternenförmig aufeinander. Für den objektiven Betrachter werden in dem Kreuzungsbereich die Straße C und Straße B daher als drei aufeinandertreffende Anliegerstraßen wahrgenommen. Das streitgegenständliche Grundstück der Klägerin wird durch die von der Beklagten angenommene Erschließungseinheit auch im Sinne des § 131 Abs. 1 BauGB erschlossen, weil es an die Straße B angrenzt und von dort aus an das Grundstück herangefahren werden kann. Entgegen der klägerischen Ansicht besitzt ihr Grundstück Baulandqualität. Denn ausweislich des erst in der mündlichen Verhandlung von Seiten der Beklagten vorgelegten Auszugs der Liegenschaftskarte vom 10. Dezember 2020 beträgt bei einem eingezeichneten Maßstab von 1:1.000 die Zufahrtsbreite mindestens 6 m und wird im weiteren Verlauf minimal breiter, jedenfalls aber nicht schmaler. Die in der Liegenschaftskarte eingezeichneten Grenzverläufe hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht bestritten. Anhaltspunkte dafür, an deren Richtigkeit zu zweifeln, sind dem Gericht nicht ersichtlich. Ausgehend von einer Mindestbreite von 6 m des schmalen aber langen klägerischen Grundstücks ist eine bauliche Nutzbarkeit gegeben. Zwar dürfte das Grundstück nicht mit einer üblichen Wohnbebauung bebaubar sein. Die öffentlich-rechtlichen Vorschriften erlauben jedoch eine Bebauung mit Garagen. Unter der Maßgabe von § 6 Abs. 9 BauO LSA ist die Klägerin nicht auf die Einhaltung von Abstandsflächen angewiesen, so dass sie trotz des länglichen Zuschnitts die Möglichkeit hat, jedenfalls einfache Garagen entlang der Grundstücksgrenze zu schaffen. Eine entsprechende Bordsteinabsenkung ist zudem im Zuge der Baumaßnahmen bereits erfolgt. Die Klägerin ist auch persönlich beitragspflichtig, weil sie im maßgeblichen Zeitpunkt der Bekanntgabe des angefochtenen Bescheides Eigentümerin des beitragspflichtigen Grundstücks war. Der angefochtene Vorausleistungsbescheid ist auch der Höhe nach rechtlich nicht zu beanstanden. Bei der Ermittlung der Höhe der Vorausleistung darf die Gemeinde nur die Kosten berücksichtigen, die beitragsfähig auch bei der endgültigen Heranziehung sind (vgl. Driehaus, a.a.O. § 21 Rn. 33). Im Übrigen muss der Vorausleistungsbescheid für den Beitragspflichtigen erkennbar machen, auf welchen Grundlagen die Höhe der geforderten Vorausleistung beruht. Die Gemeinde ist jedoch bei einer Aufwandsermittlung nach den tatsächlichen Kosten – wie hier – nur gehalten, ihrer Berechnung – unter Berücksichtigung aller etwa bereits feststehenden Umstände – denjenigen Sachverhalt zugrunde zu legen, der zu jenem Zeitpunkt die größte Wahrscheinlichkeit einer späteren Realisierung für sich hat (vgl. Driehaus, a.a.O., § 21 Rn. 34). Diese Anforderungen sind erfüllt. Die Beklagte hat der festgesetzten Vorausleistung eine nachvollziehbare und jedenfalls nicht grob unwahrscheinliche Kostenschätzung zu Grunde gelegt. Fehler bei der Ermittlung des beitragsfähigen und des umlagefähigen Aufwandes sowie bei der Verteilungsfläche sind nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Nachdem die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abgewiesen ist, besteht kein Raum für die Erklärung der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 3.580,87 Euro festgesetzt. Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einer Vorausleistung auf einen Erschließungsbeitrag durch die Beklagte. Sie ist Eigentümerin eines 589 m² großen unbebauten Grundstücks in der Lutherstadt Wittenberg, das an der Straße B angrenzt (Gemarkung Wittenberg, Flur 32, Flurstück 129). Das Grundstück grenzt mit seiner schmalen Seite an die Straße B. Aufgrund seiner früheren Funktion als Bahndamm für ein nahegelegenes Industriewerk hat es die Form eines CB.s und trifft im rückwärtigen Bereich auf das bebaute und gewerblich genutzte Flurstück 40/29, das im rechten Winkel nördlich auf das in Rede stehende Flurstück trifft. Der hintere Bereich beider im Eigentum der Klägerin stehender Flurstücke wird gemeinsam als Rangier- und Stellfläche für Lieferwagen und LKWs genutzt. Die Straße B in Lutherstadt Wittenberg ist eine Anliegerstraße im unbeplanten Innenbereich und im Straßenbestandsverzeichnis aufgeführt. Die Beklagte teilte die Straße B in vier Teilstrecken ein. Die hier in Rede stehende Teilstrecke betrifft den in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Abschnitt der Straße B zwischen der Einmündung Straße D bis Straße C mit einer Länge von 290 m (2. Anlage und 2. Bauabschnitt). Die Beklagte wertete den Einmündungsbereich Straße C als Knotenpunkt, auf dessen Höhe die Straße B eine leichte Biegung macht und sodann in östliche Richtung verlaufend nach einer Länge von 503 m an der Einmündung Triftstraße endet. Diese zweite Teilstrecke bildet den 1. Bauabschnitt und ist Anlage 1. Den bislang noch nicht verwirklichten 3. Bauabschnitt sind zwei als eigenständig gewertete Teilstrecken, die die Beklagte als verkehrsberuhigten Bereich geplant hat. Sie enden jeweils als Sackgasse. Mit einer Länge von 72 m geht eine dieser verkehrsberuhigten Teilstrecken westlich von der dem 2. Bauabschnitt zuzuordnenden Straße B als Stichstraße ab. Die andere als eigenständige Teilstrecke behandelte Stichstraße mit einer Länge von 169 m beginnt im Kreuzungsbereich Straße B/ Straße C und verläuft ebenfalls in westliche Richtung parallel zur erstgenannten als Sackgasse geplanten Stichstraße. Die Beklagte ließ nach dem Beschluss des Stadtrates vom 24. Juni 2015 ab April 2016 Teilstrecken 1 und 2 der Straße B in neuzeitlicher Bauweise grundhaft ausbauen. Auf der hier in Rede stehenden Teilstrecke zwischen Straße D und Straße C waren die Teileinrichtungen Fahrbahn und Gehweg bereits durchgängig vorhanden, die die Beklagte im Zuge der Baumaßnahmen erneuerte. Die lediglich auf 2/3 der Gesamtlänge innerhalb dieses Bauabschnitts vorhandene Straßenentwässerung und Beleuchtung stellte die Beklagte erstmals durchgängig her. Unter dem 15. September 2016 teilte die Beklagte der Klägerin in einem Vorabinformationsschreiben mit, dass sie Vorausleistungen erheben wird. Die Klägerin wies mit Schreiben vom 29. September 2016 auf eine Grundstücksbreite von lediglich 4 m hin. Der zugrunde gelegte Werterhöhungsfaktor von 1,25 sei falsch, weil das Grundstück aufgrund seines schmalen Zuschnitts nicht baulich oder gewerblich nutzbar sei. Die Beklagte teilte in ihrem Antwortschreiben vom 4. Oktober 2016 mit, dass das klägerische Grundstück trotz seines schmalen Zuschnitts grundsätzlich eine Bebauung zulasse. Wie sich dem Auszug aus dem Liegenschaftskataster entnehmen lasse, grenze das Flurstück nicht mit 4 m, sondern mit ca. 6,45 m an die Straße B an und sei auch im weiteren Verlauf ca. 6,50 m bis teilweise über 7,10 m breit. Für eine abstrakte Bebaubarkeit genüge es, wenn – wie hier – kleinere Bauwerke wie z.B. Garagen oder Stellplätze möglich seien. Mit Vorausleistungsbescheid vom 13. Oktober 2016 zog die Beklagte die Klägerin zu Vorausleistungen auf Erschließungsbeiträge in Höhe von 3.580,87 Euro nach Maßgabe ihrer Erschließungsbeitragssatzung vom 19. Dezember 2012 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 26. April 2006 für das Flurstück 129 heran. Dabei legte die Beklagte ausgehend vom bisher beauftragten Leistungsumfang einen beitragsfähigen Gesamtaufwand von 426.230,95 Euro zugrunde, wovon 248.365,01 Euro auf die nach Erschließungsbeitragsrecht abzurechnenden Teileinrichtungen Straßenentwässerung, Straßenbeleuchtung und Straßenbegleitgrün entfielen. Nach Abzug eines von der Beklagten zu tragenden satzungsmäßigen Eigenanteils von 10 % (24.836,50 Euro) ermittelte die Beklagte einen umlagefähigen Aufwand von 223.528,51 Euro. Unter Einbeziehung aller von der Verkehrsanlage erschlossenen Grundstücke mit einer ermittelten Gesamtnutzungsfläche von 36.800 m² errechnete die Beklagte einen Kostensatz von 6,07957545 Euro/m². Um den Nutzungsfaktor festzulegen, stellte die Beklagte aufgrund des unbebauten klägerischen Grundstücks auf die nähere Umgebung ab und multiplizierte sodann die gesamte Grundstücksfläche der Klägerin mit einem für eingeschossige Bebauung satzungsmäßig geltenden Nutzungsfaktor von 1,25. Die so erzielte Nutzungsfläche von 736,25 m² multiplizierte die Beklagte mit dem vorgenannten Kostensatz. 80 % der so berechneten zu erwartenden Erschließungskosten (80 % von 4.476,09 Euro) verlangte die Beklagte im vorgenannten Bescheid als Vorausleistung von der Klägerin. Hiergegen erhob die Klägerin unter dem 15. November 2016 Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Mai 2017 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Die Klägerin hat am 30. Juni 2017 bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben. Ihrer Ansicht nach könne ihr Grundstück nicht als erschlossenes und baulich nutzbares Grundstück unter Heranziehung eines Nutzungsfaktors von 1,25 herangezogen werden, weil die Besonderheit des Zuschnitts mit einer Breite von lediglich 4 m mangels Einhaltung von Bauabstandsflächen eine Bebaubarkeit ausschließe. Es handele sich um ein sogenanntes Handtuchgrundstück. Die Klägerin beantragt, den Vorausleistungsbescheid über den Erschließungsbeitrag vom 13. Oktober 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24. Mai 2017 aufzuheben und die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält ihren Bescheid für rechtmäßig. Mit Beschluss der Kammer vom 24. September 2020 wurde das Verfahren nach vorheriger Anhörung der Beteiligten der Berichterstatterin zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.