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Beschluss

2B169/21

VG Halle (Saale) 2. Kammer, Entscheidung vom

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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750 Euro festgesetzt. Der von der Antragstellerin am 13. Juli 2021 bei dem beschließenden Gericht gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 28. Mai 2021 gegen die der Beigeladenen am 6. Mai 2021 durch die Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung (Az.: 01830-2020) anzuordnen, hat keinen Erfolg. Er ist zwar nach § 80 a Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO statthaft. Hiernach kann das Verwaltungsgericht in den Fällen, in denen die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage entfällt, auf Antrag eines Drittbetroffenen die aufschiebende Wirkung seines Rechtsbehelfs gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt anordnen. Eine solche Ausgangslage ist hier gegeben. Es liegt ein Fall des § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vor, wonach die aufschiebende Wirkung in durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte entfällt. Eine solche Regelung trifft § 212a Abs. 1 Baugesetzbuch – BauGB – in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316). Danach haben Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Für die nach § 80 a Abs. 3 VwGO zu treffende Ermessensentscheidung des Gerichts sind die gegenseitigen Interessen der Beteiligten für den Zeitraum bis zur endgültigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren gegeneinander abzuwägen. Dabei kommt den Erfolgsaussichten des vom Antragsteller in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs eine wesentliche Bedeutung zu. Im Baunachbarstreit ist insoweit maßgebend, ob der Nachbar mit seinem Widerspruch gegen eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung die Verletzung nachbarschützender Vorschriften geltend machen kann oder nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. September 1986 - 4 C 8/84 -, BRS 46 Nr. 173). Verletzt die streitgegenständliche Baugenehmigung nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung offensichtlich keine zumindest auch dem Schutz des Antragstellers dienenden Vorschriften, überwiegt regelmäßig das Interesse des von der Baugenehmigung begünstigten Bauherrn an der sofortigen Durchführung des genehmigten Bauvorhabens. Widerspricht die Baugenehmigung dagegen offensichtlich nachbarschützenden Vorschriften, überwiegt in aller Regel das Interesse des betroffenen Nachbarn an einer vorläufigen Einstellung der Bauausführung, da im Falle des Baubeginns oder der Fortführung der Bauarbeiten vollendete Tatsachen geschaffen werden, die nur schwer rückgängig gemacht werden können (vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23. August 2004 - 2 M 37/04; Beschluss vom 2. Februar 2007 - 2 M 348/06). Bei Zugrundelegung dieses Maßstabs erweist sich die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung nicht als offenbar rechtswidrig. Vielmehr stellt sie sich nach dem Sach- und Erkenntnisstand – wie er sich für das Gericht aus der Aktenlage ergibt – als rechtmäßig dar. Ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften ergibt sich zunächst nicht aus dem Gebot zur Einhaltung von Abstandsflächen gemäß § 6 BauO LSA. Die Antragsgegnerin hat mit Erlass des Abweichungsbescheides vom 5. August 2021 geringere Abstandsflächentiefen ausnahmsweise zugelassen. Die Antragstellerin als künftige Eigentümerin und Inhaberin einer Auflassungsvormerkung für das Flurstück Nr. 3870 mit der Straßenbezeichnung C-Straße in G. hat hierzu ihr Einverständnis auf der Grundlage des zwischen den ihr und der Beigeladenen geschlossenen notariellen Kaufvertrages vom 21. November 2019. Gegenteiliges hat die Antragstellerin diesbezüglich auch nicht vorgetragen. Das Vorhaben verstößt nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung auch nicht gegen denkmalrechtliche Vorschriften, die dem Schutz der Antragstellerin zu dienen bestimmt sind. Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat in seinem Beschluss vom 5. März 2014 - 2 M 164/13 - zum DenkmSchG LSA und dessen nachbarschützender Wirkung Folgendes unter Rn. 12 ff. ausgeführt: "Nach der vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 21.04.2009 - 4 C 3.08 -, BVerwGE 133, 347) ist der Eigentümer eines geschützten Kulturdenkmals allerdings berechtigt, die denkmalrechtliche Genehmigung eines benachbarten Vorhabens anzufechten, wenn das Vorhaben die Denkmalwürdigkeit seines Anwesens möglicherweise erheblich beeinträchtigt. Durch die Unterschutzstellung eines Kulturdenkmals wird das Eigentum daran im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG beschränkt. Die eigentumsgestaltende Wirkung der Unterschutzstellung erschöpft sich nicht in den Beschränkungen der Verfügungsbefugnis; vielmehr ist der Eigentümer darüber hinaus verpflichtet, das Kulturdenkmal im Rahmen der wirtschaftlichen Zumutbarkeit nach denkmalpflegerischen Grundsätzen zu erhalten, zu pflegen, instandzusetzen, vor Gefahren zu schützen und, soweit möglich und zumutbar, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 1 DenkmSchG LSA). Die Erhaltungspflicht ist auf Dauer angelegt und vom Eigentümer grundsätzlich auf eigene Kosten zu erfüllen. Auch wenn die Unterschutzstellung allein im öffentlichen Interesse und nicht im privaten Interesse des Eigentümers liegt und dieses öffentliche Interesse grundsätzlich geeignet ist, die einschränkenden Regelungen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zu rechtfertigen, genügt es nicht, den Eigentümer für die Erhaltung und Pflege in Anspruch zu nehmen. Der Gesetzgeber hat vielmehr eine umfassende Schutzpflicht für das Kulturdenkmal. Er muss es auch vor Beeinträchtigungen durch Vorhaben in seiner Umgebung schützen. Da ein denkmalwürdiges Gebäude und seine Umgebung aus Gründen des Denkmalschutzes häufig eine Einheit bilden und die Ausstrahlung eines Denkmals wesentlich von der Gestaltung seiner Umgebung abhängen kann, lassen sich die Ziele des Denkmalschutzes nur erreichen, wenn auch das Eigentum in der Umgebung eines denkmalgeschützten Gebäudes beschränkt wird. Denkmalschutz benötigt sowohl Substanz- als auch Umgebungsschutz. Auch wenn das Gesetz nicht jede für das Denkmal nachteilige Veränderung der Umgebung unterbinden oder einer Genehmigungspflicht unterwerfen muss, dürfen Vorhaben in der Umgebung eines Kulturdenkmals, die dessen Denkmalwürdigkeit erheblich beeinträchtigen, nur zugelassen werden, wenn das Vorhaben seinerseits durch überwiegende Gründe des Gemeinwohls oder durch überwiegende private Interessen gerechtfertigt ist. Inwieweit denkmalrechtliche Vorschriften, die die Zulässigkeit eines Vorhabens in der Umgebung eines geschützten Kulturdenkmals regeln, zugunsten des Eigentümers des Kulturdenkmals drittschützend sind, haben grundsätzlich der Landesgesetzgeber und die zur Auslegung des Landesrechts berufenen Gerichte des Landes zu entscheiden. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG gebietet im Denkmalschutzrecht ebenso wenig wie im Baurecht, in jeder Hinsicht nachbarlichen Drittschutz vorzusehen. Soweit der denkmalrechtliche Umgebungsschutz objektiv geboten ist, muss er jedoch auch dem Eigentümer des Kulturdenkmals Schutz vermitteln. Der Schutzzweck des Denkmalrechts wird durch die Anerkennung einer subjektiven Rechtsposition des Eigentümers weder qualitativ verändert noch "privatisiert". Der nachbarliche Drittschutz zugunsten des Denkmaleigentümers führt nicht zu einer Veränderung der Grundlagen und Maßstäbe für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Vorhaben in der Umgebung des Denkmals; er erlaubt nur, dass der Eigentümer des Denkmals als Nachbar - bestimmte - Verletzungen objektiven Rechts geltend machen darf. Hiernach dürfte § 1 Abs. 1 des Denkmalschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (DenkmSchG LSA), soweit er dem Umgebungsschutz dient, nachbarschützende Wirkung beizumessen sein. Nach Satz 1 dieser Vorschrift ist es die Aufgabe von Denkmalschutz und Denkmalpflege, die Kulturdenkmale als Quellen und Zeugnisse menschlicher Geschichte und prägende Bestandteile der Kulturlandschaft nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu schützen, zu erhalten, zu pflegen und wissenschaftlich zu erforschen. Nach Satz 2 erstreckt sich der Schutz auf die gesamte Substanz eines Kulturdenkmals einschließlich seiner Umgebung, soweit dies für die Erhaltung, Wirkung, Erschließung und die wissenschaftliche Forschung von Bedeutung ist. Anhaltspunkte dafür, dass der Landesgesetzgeber einen weiter gehenden Nachbarschutz des Denkmaleigentümers geregelt hat, sind nicht ersichtlich. Diesem Schutzziel entsprechend unterwirft § 14 Abs. 1 Nr. 3 DenkmSchG LSA der denkmalrechtlichen Genehmigungspflicht u. a. solche Maßnahmen, die ein Kulturdenkmal durch Errichtung, Wegnahme oder Hinzufügen von Anlagen in seiner Umgebung im Bestand und Erscheinungsbild verändern, beeinträchtigen oder zerstören. Die Genehmigung ist nach § 14 Abs. 2 Satz 3 DenkmSchG LSA zu versagen, wenn die geplante Maßnahme gegen dieses Gesetz verstößt. Soweit es um Eingriffe in ein Kulturdenkmal im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 DenkmSchG geht, ist dieser gemäß § 10 Abs. 2 DenkmSchG LSA zu genehmigen, wenn der Eingriff aus nachgewiesenen wissenschaftlichen Gründen im öffentlichen Interesse liegt (Nr. 1), wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse anderer Art den Eingriff verlangt (Nr. 2) oder wenn die unveränderte Erhaltung des Kulturdenkmals den Betroffenen unzumutbar belastet (Nr. 3). Die Genehmigung ist zu versagen, wenn erhebliche Beeinträchtigungen des Kulturdenkmals zu erwarten sind und bei Abwägung aller Anforderungen die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege vorgehen (§ 10 Abs. 3 DenkmSchG LSA). Die Regelungen des § 10 Abs. 2 und 3 DenkmSchG LSA können zwar für die Frage, wann eine die Umgebung eines Denkmals verändernde Maßnahme zu genehmigen ist, nicht unmittelbar herangezogen werden; denn als Eingriff im Sinne dieses Gesetzes werden in § 10 Abs. 1 Satz 1 DenkmSchG LSA nur Veränderungen in der Substanz oder Nutzung von Kulturdenkmalen, die deren Denkmalqualität erheblich beeinträchtigen können oder zur Zerstörung des Denkmals führen, genannt. Der Umgebungsschutz ist darin nicht (ausdrücklich) angesprochen. Die Bestimmungen in § 10 Abs. 2 und 3 DenkmSchG LSA dürften aber entsprechend heranzuziehen sein, weil der Landesgesetzgeber in § 1 Abs. 1 Satz 2 DenkmSchG LSA die Umgebung eines Kulturdenkmals ebenso wie dessen Substanz unter Schutz gestellt hat. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Denkmalqualität eines Kulturdenkmals im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 DenkmSchG LSA durch eine Veränderung seiner Umgebung, die auch dem Denkmaleigentümer ein Abwehrrecht vermittelt, liegt allerdings nicht schon dann vor, wenn neue Bauten in der Umgebung eines Baudenkmals hinzukommen, die nicht völlig an das Baudenkmal angepasst sind. Hinzutretende bauliche Anlagen müssen sich aber an dem Maßstab messen lassen, den das Denkmal gesetzt hat und dürfen es nicht gleichsam erdrücken, verdrängen, übertönen oder die gebotene Achtung gegenüber den Werten außer Acht lassen, welche dieses Denkmal verkörpert (vgl. BayVGH, Urt. v. 24.01.2013 - 2 BV 11.1631 - BauR 2013, 940 [942], RdNr. 30 in juris; OVG BBg, Beschl. v. 28.09.2012 - 10 S 21.12 -, BRS 79 Nr. 214, RdNr. 8 in juris). Das Erscheinungsbild des Kulturdenkmals ist neben seinem Bestand ein in § 14 Abs. 1 Nr. 3 DenkmSchG LSA genannter denkmalrechtlicher Belang. Als Erscheinungsbild eines Denkmals ist der von außen sichtbare Teil geschützt, an dem jedenfalls der sachkundige Betrachter den Denkmalwert, der dem Denkmal innewohnt, abzulesen vermag; das Erscheinungsbild ist von Vorhaben in der engeren Umgebung nur dann betroffen, wenn die Beziehung des Denkmals zu seiner engeren Umgebung für den Denkmalwert von Bedeutung ist (OVG NW, Urt. 08.03.2012 - 10 A 2037/11 -, BRS 79 Nr. 210, RdNr. 68 in juris). Für die Bestimmung des Erscheinungsbildes des Denkmals kommt es auf die Gründe an, die zu einer Unterschutzstellung geführt haben (OVG BBg, Beschl. v. 28.09.2012, a. a. O.). Die wertende Einschätzung, ob das Erscheinungsbild des Kulturdenkmals empfindlich gestört wird, wird zum einen maßgeblich bestimmt vom Denkmalwert, so dass in Relation zur Wertigkeit des Kulturdenkmals die Hinnahme einer Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes in gewissem Umfang geboten sein kann; zum anderen hat die Entscheidung immer "kategorienadäquat" zu erfolgen, d. h. sie muss sich - nicht zuletzt zur Wahrung der durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentümerbefugnisse - an der für das Schutzobjekt maßgeblichen denkmalrechtlichen Bedeutungskategorie orientieren (vgl. VGH BW, Urt. v. 01.09.2011 - 1 S 1070/11 -, BRS 78 Nr. 208, RdNr. 32 in juris, m. w. N.). Eine die verfassungsrechtliche Eigentumsgewährleistung berührende - und damit einen Abwehranspruch des Denkmaleigentümers auslösende - erhebliche Beeinträchtigung des Denkmals kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Schutzwürdigkeit des Denkmals als besonders hoch zu bewerten ist oder dessen Erscheinungsbild durch das Vorhaben den Umständen nach besonders schwerwiegend beeinträchtigt wird (OVG BBg, Beschl. v. 25.01.2011 - 2 S 93.10 -, OVGE BE 32, 1, RdNr. 12 in juris, für möglich gehalten beim Neubau einer Sporthalle neben einem im Jahr 1765 errichteten Herrenhaus mit Nebengebäuden)." Gemessen daran ist eine erhebliche Beeinträchtigung des Baudenkmals der Antragstellerin durch das Vorhaben der Beigeladenen auf dem benachbarten Flurstück Nr. 3871 (Forsterstraße 31) nicht zu erwarten. Die Antragsgegnerin hat im bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren eine Stellungnahme des Landesamtes für Denkmalpflege und Archäologie Sachsen-Anhalt zum Vorhaben der Beigeladenen eingeholt und zur Grundlage ihrer denkmalrechtlichen Genehmigung durch die Untere Denkmalschutzbehörde vom 2. November 2020 als Bestandteil der Baugenehmigung gemacht (Bl. 124, Beiakte B). Danach liegt eine solche erhebliche Beeinträchtigung für das Baudenkmal der Antragstellerin nicht vor. Zur Schutzwürdigkeit des denkmalgeschützten Nachbargebäudes C-Straße wird unter Bezugnahme auf die Denkmalbeschreibung- bzw. -begründung ausgeführt: "Verwaltungsgebäude der Firma ... (Spielwarenexport) in Halle auf großem Grundstück mit Einfriedung und älterem Baumbestand. Erbaut 1922 durch die Architekten: Martin Knauthe und Alfred Gellhorn. […] Verwaltungsbau: Drei- bis viergeschossiger Putzbau mit flachgeneigtem Pultdack, umlaufenden Fensterbändern und abgerundeten Ecken. In der plastisch-expressiven Verwendung sachlich moderner Bauformen hervorragendes Zeugnis großstädtisch-avantgardistischer Profanarchitektur in Halle. Im Inneren die bauzeitliche Farbfassung unter späteren Anstrichen im Treppenhaus erhalten. […] Die Hauptschauseite des Hauses zum ehemaligen Garten/ Park (?), hin orientiert. Von besonderer Bedeutung die Sichten von der ehemaligen Fabrikantenvilla (heute: Krausenstraße 12, Kindergarten) aus, die in den letzten zwei Jahrzehnten zugewachsen ist; die Sicht auf die Hauptschauseite von der erhöhten Freifläche aus und innerhalb des Straßenraumes Forsterstraße. Die besonders expressive Eckansicht von der Freifläche aus, schon seit 1922 und danach immer wieder über historische Aufnahmen dokumentiert und publiziert, so zuerst im 1. Bauhausbuch von Walter Gropius "Internationale Architektur" im Jahr 1925. Über die Gestaltung der deutlich höherliegenden Freifläche als Garten oder Park bislang keine Kenntnisse. Einige ältere Bäume erhalten (Kastanie, Weide, Platane). Der Höhenversprung mit Porphyrbruchsteinen befestigt. Der rechts vom Eingang hochschwingende Weg möglicherweise bauzeitlich. Die Freifläche wesentlich für die Wirkung des Hauses. Die Einfriedung als hohe Ziegelmauer mit Verputz. […] Städtebaulich bedeutsam als einziger Bau der 1920er Jahre mit angrenzender Freifläche mit Baumbestand und Einfriedung, in der ansonsten mit Blockrandbebauung versehenen Straße mit Wohnhäusern des späten 19. Und sehr frühen 20. Jh. Geschichtlich bedeutsam für die nationale und internationale Architekturentwicklung der frühen 1920er Jahre und im Kontext der halleschen Stadt- und Architekturentwicklung. […]" Anders als noch in ihren Stellungnahmen vom 16. Mai 2019 und 28. Oktober 2019 vertreten, geht die Denkmalfachbehörde in ihrer letzten Stellungnahme vom 26. Oktober 2020 davon aus, dass eine Bebauung der Freifläche den vornehmlich städtebaulichen und geschichtlichen Denkmalwert des ...-Gebäudes nicht erheblich beeinträchtigt. Dabei weist die Fachbehörde nachvollziehbar zugleich darauf hin, dass bei einer Bebauung der Freifläche die Hauptansichten zu berücksichtigen seien. Ferner sollte die neu zu errichtende Architektur der Qualität des Baudenkmals Rechnung tragen, die sich auch in zurückhaltender und gleichwohl hochwertiger Gestaltung ausdrücken könne. Hinsichtlich der Frage, ob die Freifläche ursprünglich als Garten/Park angelegt war, empfahl die Denkmalfachbehörde in Anbetracht der außerordentlich bedeutenden Architektur des Baudenkmals gartendenkmalpflegerische Untersuchungen des Bodens. Die vorgenannte Einschätzung des Landesamts für Denkmalpflege und Archäologie Sachsen-Anhalt ist nach summarischer Prüfung in dieser Form nachvollziehbar. Eine Bebauung der Freifläche wird nicht mehr in Gänze als erheblich beeinträchtigend für das Baudenkmal gewertet. Die Denkmalfachbehörde hat jedoch in nachvollziehbarer Weise erläutert, dass im Falle einer Bebauung der Neubau optisch zurückhaltend gestaltet werden müsse und insbesondere die Hauptansichten des Baudenkmals zu berücksichtigen seien. Damit geht das Fachamt zutreffend auf die Besonderheit des ...-Gebäudes ein, dass dessen Hauptschauseite die zur Freifläche ausgerichtete Südseite ist und gerade der als besonders expressiv gewerteten Eckansicht von der Freifläche aus eine besondere Bedeutung zukommt. Die denkmalbehördliche Stellungnahme wird bestätigt durch die im Verwaltungsverfahren der Antragsgegnerin enthaltenen Fotodokumentationen aus den 1920er Jahren, die das Gebäude vornehmlich mit Blick auf die Eckansicht des Hauses von der Freifläche aus abbilden (vgl. Bl. 35, 61, 66 ff. Beiakte A der Antragsgegnerin). Die eingenommenen Fotopositionen befinden sich nahe des Gebäudes und nicht im Bereich der Freifläche, die nunmehr die Beigeladene zu bebauen beabsichtigt (vgl. Bl. 66 Beiakte A). Mit der Rückstaffelung im seitlichen Bereich des geplanten Neubaus wird den Sichten auf das Baudenkmal insoweit Rechnung getragen. Eine erhebliche Beeinträchtigung ist vor dem Hintergrund durch den geplanten Neubau nicht zu erwarten. Das ...-Gebäude büßt seine städtebauliche Bedeutung nicht schon dadurch ein, dass auf der ursprünglich zum Grundstück gehörenden Freifläche ein Neubau entsteht, der die in der Forsterstraße vorherrschenden Blockrandbebauung fortsetzt. Die zeitgeschichtliche und städtebauliche Entwicklung des Denkmals lässt sich auch dann noch ablesen. Das Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie Sachsen-Anhalt als staatliche Denkmalfachbehörde vermittelt insoweit das zur denkmalschutzrechtlichen Beurteilung erforderliche Fachwissen in erster Linie; das Gericht darf deshalb bei seiner Entscheidung die fachkundigen Stellungnahmen dieser Fachbehörde verwerten (vgl. Urteil OVG LSA vom 15. Dezember 2011 - 2 L 152/06, Rn. 83, m. w. N.). Die denkmalfachliche Bewertung eines Vorhabens durch das Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie entbindet die Genehmigungsbehörde und die Gerichte zwar nicht von der Prüfung, ob die Bewertung der Denkmalfachbehörde nachvollziehbar ist (Urteil OVG LSA vom 6. August 2012 - 2 L 6/10, Rn. 60). Dies ist hier aber - wie ausgeführt - der Fall. Die denkmalrechtliche Zustimmung der Denkmalschutzbehörde der Antragsgegnerin vom 2. November 2020 greift die zuletzt genannte fachbehördliche Stellungnahme auf und erteilte auf dieser Grundlage ihre Zustimmung. Die Baugenehmigung verstößt auch nicht gegen das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit war zwar Gegenstand des Vorbescheides vom 16. Dezember 2019 (Bl. 73, Beiakte C der Antragsgegnerin). Aus den dem Gericht vorliegenden Verwaltungsakten ist jedoch nicht ersichtlich, ob dieser bestandskräftig geworden ist. Dies kann aber offen bleiben. Denn selbst wenn noch keine Bestandskraft eingetreten ist, ist nicht ersichtlich, woraus sich ein Abwehrrecht gegen das Vorhaben der Beigeladenen ergeben könnte. Im Rahmen des Baunachbarstreits – wie hier – ist die Antragstellerin darauf beschränkt, die Verletzung von Normen zu rügen, die auch ihrem Schutz zu dienen bestimmt sind. Da für das Gebiet, in dem die Grundstücke der Antragstellerin und der Beigeladenen liegen, kein Bebauungsplan besteht und die Grundstücke nicht im Außenbereich, sondern im unbeplanten Innenbereich liegen, beurteilt sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 BauGB. Ob sich das Vorhaben nach § 34 Abs. 2 oder 1 BauGB richtet, bedarf keiner Entscheidung, denn in beiden Fällen kommt nur ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme in Betracht. Für eine Bejahung der Verletzung des Rücksichtnahmegebots im Nachbarstreit reicht es indes nicht aus, dass der Nachbar geltend macht, das streitgegenständliche Gebäude füge sich nicht in die nähere Umgebung ein, vielmehr müssen die geltend gemachten Verstöße so gravierend sein, dass sie als rücksichtslos einzustufen wären (OVG LSA, Beschl. v. 26. November 2007 – 2 L 195/07). Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme stellt, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Das Gebot der Rücksichtnahme ist dann verletzt, wenn das in Rede stehende Bauvorhaben unzumutbare Beeinträchtigungen für seine Umgebung, insbesondere für die unmittelbare Nachbarschaft, verursacht. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls wesentlich auf die Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Bei der Interessenabwägung können u.a. die topographischen Verhältnisse, die Lage der Grundstücke zueinander, die Größe der Grundstücke sowie die Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit bestehender Nutzungen von Bedeutung sein (OVG NRW, Urteil vom 22. August 2005 – 10 A 3611/03). Nach diesen Grundsätzen besteht nach summarischer Prüfung kein Anhalt dafür, das Vorhaben der Beigeladenen gegenüber der Antragstellerin als rücksichtslos einzustufen. Das Vorhaben wirkt insbesondere nicht in erdrückender Weise auf das Grundstück der Antragstellerin ein. Das könnte etwa dann zu bejahen sein, wenn von dem Gebäude aufgrund seiner Höhe und Lage eine gegenüber dem Grundstück der Antragsteller geradezu erdrückende und deshalb nicht mehr hinzunehmende Wirkung ausginge (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 20.11.2007 – 2 M 203/07 –). Für eine derartige erdrückende Wirkung des Gebäudes der Beigeladenen finden sich aber keine Anhaltspunkte. Das Vorhaben der Beigeladenen ist hinsichtlich seiner Höhe nicht wesentlich höher als das denkmalgeschützte ...-Gebäude der Antragstellerin. Das Vorhaben der Beigeladenen erweist sich auch nicht mit Blick auf die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, als zu massiv oder dominierend gegenüber dem Grundstück der Antragstellerin. Es setzt vielmehr die in der Forsterstraße prägende Blockrandbebauung mit Mehrfamilienhäusern fort. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme ergibt sich für die Antragstellerin auch nicht deshalb, weil der geplante Neubau zu ihrem Baudenkmal einen architektonischen Kontrast bildet. Denn das Vorhaben der Beigeladenen ist jedenfalls nach den eingereichten Bauvorlagen nicht so auffällig oder ungewöhnlich gestaltet, dass es allein aufgrund des sich nach Fertigstellung bietenden Anblicks zu unzumutbaren Belästigungen der Antragstellerin führt. Es ist vielmehr optisch durch seine ebenfalls abgerundeten Ecken und Schlichtheit an die Erscheinung des ...-Gebäudes angepasst. Im Übrigen spricht auch vieles dafür, dass sich die Antragstellerin nur eingeschränkt auf eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme berufen kann. Denn ihr war bereits zum Zeitpunkt des mit der Beigeladenen geschlossenen notariellen Kaufvertrags vom 21. November 2019 bekannt, dass die Beigeladene auf der Freifläche einen Neubau plant. Zudem ist der beabsichtigte Neubau der Beigeladenen mehrfach im Kaufvertrag erwähnt und Anlass für die Erteilung von Vollmachten (vgl. XII. 3. Kaufvertrag) und erklärten Duldungen von Dienstbarkeiten, Baulasten, Nutzungsregelungen sowie Überbaurechte gewesen (vgl. X. 2.). Soweit sich die Antragstellerin in Kenntnis des geplanten Bauprojekts der Beigeladenen als Verkäuferin des ...-Gebäudes gleichwohl für den Kauf entscheidet, ist ihr dies bei der Frage, ob der geplante Neubau gegenüber der Antragstellerin als rücksichtslos einzustufen ist, entgegenzuhalten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Hierzu zählen auch die Kosten der Beigeladenen, die einen eigenen Antrag gestellt hat. Gemäß §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 ist der Streitwert auf 3.750,00 EUR festzusetzen. Denn nach Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit beträgt der Streitwert im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes. Für das Hauptsacheverfahren wäre hier nach Nr. 9.7.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ein Streitwert von 7.500,00 EUR anzusetzen.