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Beschluss

2 B 78/22

VG Halle (Saale) 2. Kammer, Entscheidung vom

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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks A-Straße 26 in A-Stadt. Dieses ist mit einem Gebäude bebaut, das unter Denkmalschutz steht und Gegenstand mehrerer denkmalrechtlicher Anordnungen der Antragsgegnerin ist, darunter der vom 1. April 2021 ist, die den Gegenstand des Klageverfahrens 2 A 79/22 HAL bildet. Dem Antragsteller wurde darin u.a. die Notabstützung des Tragwerks auf allen drei Etagen sowie der östlichen und südlichen Außenwand, die Sicherung des Gewölbes im Erdgeschoss sowie die Abstützung des Teilbereichs der Giebelwand, die gegen das Gewölbe drückt, aufgegeben. Die Standsicherheit, vor allem der östlichen, an einen Parkplatz angrenzenden Giebelwand sei eingeschränkt. Unter dem 7. September 2021 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller schriftlich zum sicherheitsgefährdenden baulichen Zustand des Gebäudes an und forderte ihn auf, bis zum 17. September 2021 eine Absperrung des Gefahrenbereichs zu veranlassen. Der Antragsteller und sein Prozessbevollmächtigter gaben daraufhin unter dem 17. September 2021 zunächst an, ein Statiker sei mit einem Konzept zur Notstabilisierung des Gebäudes beauftragt worden. Die Sicherungsmaßnahmen würden "nach Erhalt der Unterlagen" unverzüglich beauftragt. Am 27. September 2021 teilte der Antragsteller dann mit, einen Antrag auf Abriss des Gebäudes stellen zu wollen. Die Kosten für eine Straßensperrung könne er nicht aufbringen. Sein Prozessbevollmächtigter teilte am 11. Oktober 2021 mit, eine Firma werde kurzfristig mit der Absperrung beauftragt. Das Objekt solle verkauft werden. Die Antragsgegnerin übermittelte dem von Antragsteller benannten Sprachmittler am 15. Oktober 2021 weitere Informationen zur Art und Weise, wie die Beschilderung durch den Antragsteller zu erfolgen habe und benannte Firmen, die diesen insbesondere bei der Beantragung der Sperrung und Beschilderung unterstützen könnten. Die Verkaufsverhandlungen sind zu keinem erkennbaren Ergebnis gelangt, der Antragsteller hat weder am Gebäude noch im öffentlichen Verkehrsraum Sicherungsmaßnahmen vorgenommen. Mit hier gegenständlichem Bescheid vom 25. Februar 2022 gab die Antragsgegnerin dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, bis zum 15. März 2022 eine Absperrung von Gehweg und Straße vor seinem Gebäude und Grundstück A-Straße 26 in A-Stadt entsprechend dem beigefügten Regelplan ausführen zu lassen. Die Absperrung müsse solange bestehen bleiben, bis die von dem Gebäude ausgehenden Gefahren für Passanten durch entsprechende bauliche Sicherungsarbeiten beseitigt wurden. Die Ersatzvornahme wurde unter Bezifferung der voraussichtlichen Kosten angedroht. Zur Begründung verwies die Antragsgegnerin auf den bekannt schadhaften Zustand und die gefährdete statische Sicherheit des Gebäudes. Es drohe Einsturzgefahr, wobei bei einem Teileinsturz ein angrenzender Parkplatz wie auch der vor dem Haus belegene Kreuzungsbereich betroffen sein könne. Der Antragsteller habe die zugesagte Absperrung nicht aufgestellt, die verhindern solle, dass Passagen durch herabfallende Bauteile verletzt werden. Die angeordnete Absperrung der Gefahrenstelle solle dies verhindern und sei verhältnismäßig. Der Antragsteller sei als Eigentümer für den Zustand des Gebäudes verantwortlich, die sofortige Vollziehung sei erforderlich, da das Gebäude unmittelbar an den Straßenraum angrenze und mit dem Absturz loser Teile oder gar einem Teileinsturz jederzeit zu rechnen sei. Die knappe Frist sei angemessen, da dem Antragsteller der Zustand des Gebäudes bereits seit langem bekannt sei. Dem Bescheid war ein mit zahlreichen Eintragungen von Verkehrszeichen versehener Lageplan beigefügt. Der Antragsteller erhob am 14. März 2022 Widerspruch und stellte zugleich den Antrag auf vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz, zu dessen Begründung er ausführte, der angefochtene Bescheid sei zu unbestimmt. Es sei nicht ersichtlich, welcher Art die geforderte Absperrung sein solle, zudem fänden sich auf dem beigefügten Plan auch Schilder an Stellen, die keiner Gefährdung unterlägen. Der Antragsteller sei vor Erlass des Bescheides nicht angehört worden, obwohl die Notwendigkeit einer Absperrung seit fast zwölf Monaten bekannt sei. Zudem sei die Erforderlichkeit des Sofortvollzugs nicht ausreichend begründet. So habe der letzte Sturm im März 2022 dem Gebäude keinen weiteren Schaden zugefügt. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 14. März 2022 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. Februar 2022 wiederherzustellen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen und tritt dem Vortrag des Antragstellers unter Vertiefung der Gründe des angefochtenen Bescheides entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. Die Kammer hat das Verfahren mit Beschluss vom 23. März 2022 der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Verwaltungsakt nach § 80 Abs. 5 VwGO hat keinen Erfolg, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt nach der im Verfahren vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als aller Voraussicht nach rechtmäßig erweist, so dass das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt und gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht (OVG LSA, Beschluss vom 25. Juni 2019 - 2 M 42/19 -, juris Rn.29). So liegt es hier. Der Bescheid vom 25. Februar 2022 ist formell rechtmäßig, insbesondere hinreichend bestimmt. Soweit der Antragsteller hiergegen einwendet, der Verfügung habe der in Ziffer 1 in Bezug genommene Regelplan nicht beigelegen, hat er diesen doch offenkundig mit dem Antrag auf vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz eingereicht, so dass dieser Einwand nicht überzeugt. Unabhängig davon, dass schon die textliche Festsetzung, wonach "Gehweg und Straße vor seinem Gebäude und Grundstück" abzusperren sind, den Umfang der notwendigen Sperrung deutlich macht, enthält der vorgelegte Plan auch, anders als der Antragsteller meint, eine hinreichende ergänzende Beschreibung der Art der vorzunehmenden Absperrung, indem er neben einer eindeutigen Bebilderung auf einem sehr detaillierten Lageplan auch die textliche Beschreibung der zu errichtenden Absperrung enthält ("Die Baustelle muss mit Bauzaun gesichert werden, davor wird die Verkehrssicherung gesetzt. Fußgängerführung entlang der Baustelle, außerhalb des Bauzauns.") Es ist nicht erkennbar, welche weiteren Festsetzungen der Antragsteller für notwendig erachtet, um zu verstehen, wo und welcher Art die erforderliche Absperrung seines Gebäudes gegenüber dem öffentlichen Verkehrsraum zu errichten ist. Es obliegt insoweit ihm, unter Beachtung der Vorgaben der Antragsgegnerin geeignete Maßnahmen zur Abwehr der von seinem Gebäude ausgehenden Gefahr zu ergreifen und das hierfür Erforderliche in die Wege zu leiten. Soweit der Lageplan daneben auch noch zahlreiche weitere Verkehrszeichen enthält (Halteverbote, Sackgassen, Durchfahrt verboten etc.), beziehen diese sich offensichtlich nicht auf die im Tenor zu 1. beauflagte "Absperrung von Gehweg und Straße vor seinem Gebäude und Grundstück A-Straße. 26". Zwar ist erkennbar, dass die dem Antragsteller aufgegebene Straßensperrung dazu führen wird, dass die Straße an dieser Stelle nicht mehr für Fahrzeuge zu passieren sein wird, und dadurch im Umfeld Sackgassen etc. entstehen. Auch ist die Antragsgegnerin grundsätzlich befugt, dem Antragsteller, der für die Straßensperrung letztlich verantwortlich ist, die entsprechende kostenpflichtige weiträumige Beschilderung aufzugeben. Diese ist aber nach dem eindeutigen, auf das Grundstück des Klägers bezogenen Tenor nicht Gegenstand des hier angefochtenen Bescheides, sondern dürfte, verbunden mit einer straßenrechtlichen Anordnung gegenüber dem Antragsteller, einem weiteren Bescheid vorbehalten sein. Die Ausweisung der später notwendigen weiteren Schilder schon in dem beigefügten Lageplan führt aber nicht zur mangelnden Bestimmtheit der hier getroffenen und anschaulich illustrierten Anordnung. Der Antragsteller wurde vor dem Erlass des Bescheides auch den Anforderungen des § 28 VwVfG entsprechend angehört, wie sich aus den von der Antragsgegnerin mit der Antragserwiderung übersandten Auszügen aus dem Verwaltungsvorgang ergibt. Dass zwischen der vermutlich jüngsten denkmalrechtlichen und der hier streitigen bauordnungsrechtlichen Sicherungsanordnung zehn Monate vergangen sind, mag zutreffen. Der Antragsteller kann daraus jedoch nichts für sich herleiten. Denn abzustellen ist hier auf die nach dem Erlass der denkmalrechtlichen Anordnung fortgesetzten Aufforderungen der Antragsgegnerin, die Straße und den Gehweg vor dem Gebäude zu sichern, auf die der Antragsteller im September 2021 selbst noch reagiert hat. Im Übrigen könnte eine unterbliebene Anhörung des Antragstellers auch im Verfahren noch nachgeholt werden. Daneben ist darauf hinzuweisen, dass nicht nachvollziehbar ist, welches zu seinen Gunsten wirkende Moment der Antragsteller daraus ableiten will, dass der Antragsgegnerin, aber auch ihm, seit mindestens April 2021 die Notwendigkeit einer Absperrung des unmittelbar an sein Eigentum angrenzenden öffentlichen Verkehrsraums bekannt war, ohne dass er als für die Gefahr Verantwortlicher, seiner Verantwortung nachgekommen ist und tatsächlich für eine entsprechende sichernde Absperrung gesorgt hat. Der Bescheid enthält auch eine den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügende Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung, weil die Antragsgegnerin offensichtlich die konkrete Situation vor Ort in den Blick genommen und daraus die Notwendigkeit des Sofortvollzugs nachvollziehbar abgeleitet hat. Es handelt sich vorliegend gerade nicht um eine unzureichende Aneinanderreihung von Textbausteinen, sondern um eine den individuellen Gegebenheiten vor Ort Rechnung tragende Begründung. Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Rechtlicher Anknüpfungspunkt der Absperrungsanordnung ist § 57 Abs. 2 BauO LSA. Danach haben die Bauaufsichtsbehörden u.a. bei der Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden, soweit nicht andere Behörden zuständig sind. Sie können in Wahrnehmung dieser Aufgaben die erforderlichen Maßnahmen treffen. Gemäß § 3 Satz 1 BauO LSA sind Anlagen so instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden. Voraussetzung für eine bauaufsichtliche Anordnung nach § 57 Abs. 2 Satz 2 BauO LSA ist das Vorliegen einer konkreten Gefahr im Sinne der Regelungen des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts (vgl. Jäde, in: Jäde/Dirnberger, Bauordnungsrecht Sachsen-Anhalt, § 3 Rn. 4 m. w. N.). Eine Gefahr im ordnungsrechtlichen Sinne wird in § 3 Nr. 3a SOG LSA definiert als konkrete Gefahr, das heißt eine Sachlage, bei der im einzelnen Falle die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Das hier in Rede stehende Gebäude entspricht nicht mehr den Anforderungen des § 3 Satz 1 BauO LSA, wodurch eine konkrete Gefahrenlage im Sinne von § 3 Nr. 3a SOG LSA entstanden ist. Eine gegenwärtige Gefahr, bei der das schädigende Ereignis bereits begonnen hat oder unmittelbar oder in allernächster Zeit mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bevorsteht, muss nicht bestehen. Es kommt daher nicht darauf an, ob - was zwischen den Beteiligten streitig sein dürfte - der letzte Wintersturm das Gebäude weiter geschädigt oder dazu geführt hat, dass bereits Teile auf die angrenzende Straße oder den Parkplatz gefallen sind. Das nach den, von der Antragsgegnerin vorgelegten, Lichtbildern erkennbare hohe Risiko, dass der schlechte Zustand des Gebäudes jederzeit in eine gegenwärtige Gefahr umschlagen könnte, weil Wände umzufallen und in den öffentlichen Verkehrsraum zu stürzen drohen und in der Folge das gesamte Gebäude einstürzen könnte, genügt. Geht von dem Gebäude eine konkrete Gefahr aus, und kommt der Antragsteller als verantwortlicher Eigentümer seiner Sicherungspflicht nicht nach, hat die Antragsgegnerin das Erforderliche zu veranlassen, § 57 Abs. 2 BauO LSA. Die Vorschrift ermächtigt nicht nur zur Auferlegung von Maßnahmen, die direkt darauf gerichtet sind, eine bauliche Anlage (wieder) in einen baurechtskonformen Zustand zu versetzen, sondern auch zur Auferlegung von Sicherungsmaßnahmen, die dem Schutz anderer Rechtsgüter vor den von - einem nicht baurechtskonformen Zustand - einer baulichen Anlage ausgehenden Gefahren dienen (OVG NRW, Urteil vom 8. April 2014 - 2 A 371/13 -, juris Rn. 41). Daher können anstatt oder neben das Gebäude selbst betreffenden Sicherungsmaßnahmen auch solche Maßnahmen getroffen werden, die die Allgemeinheit auf andere Weise solange vor den von dem Gebäude ausgehenden Gefahren schützen, bis der Eigentümer seinen Pflichten nachgekommen ist. Auch die Absperrung der unmittelbaren Umgebung eines gefährdeten wie gefährdenden Gebäudes ist demnach eine bauordnungsrechtlich zulässige Maßnahme. Die von der Antragsgegnerin dem Antragsteller aufgegebene weiträumige Sperrung von Gehweg und Fahrbahn ist vorliegend in Ansehung der Lage des Gebäudes direkt am Straßenraum auf einem Eckgrundstück ermessensgerecht und verhältnismäßig. Das Gericht nimmt hierzu zur Vermeidung von Wiederholungen in entsprechender Anwendung von § 117 Abs. 5 VwGO auf die Gründe des angefochtenen Bescheides Bezug, denen es nach nochmaliger Prüfung unter Einbeziehung des antragsbegründenden Vortrags folgt. Die vom Antragsteller vorgebrachten Erwägungen bieten keinen Anlass, an der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheides zu zweifeln. Ist danach der Bescheid voraussichtlich rechtmäßig, überwiegt das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, so dass der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs abzulehnen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert wird in Anlehnung an den Streitwertkatalog der Verwaltungsgerichtsbarkeit, Ziffer 1.5, auf die Hälfte des Auffangstreitwerts gemäß § 52 Abs. 3 GKG, d.h. 2.500,00 EUR festgesetzt.