Urteil
2 A 33/20
VG Halle (Saale) 2. Kammer, Entscheidung vom
13Zitate
19Normen
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 19 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Rückbauverfügungen der Beklagten vom 10. Oktober 2012 in Gestalt der Widerspruchsbescheide des Landesverwaltungsamtes des Landes Sachsen-Anhalt vom 30. Januar 2020 ist rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Rechtsgrundlage ist § 79 Satz 1 BauO LSA. Werden danach Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert, kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung der Anlagen anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. So liegt es hier. Die Voraussetzungen für den Erlass der Beseitigungsverfügung liegen vor, weil die streitbefangene bauliche Anlage – ein befestigter Stellplatz – im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet worden ist. Er ist (materiell) rechtswidrig, weil er zeit seiner Errichtung im Widerspruch zu materiellem Bauplanungsrecht steht und nicht durch eine (erhaltungsrechtliche) Genehmigung gedeckt ist. Der im Vorgartenbereich errichtete Kfz-Stellplatz ist formell illegal, weil die hierfür erforderliche erhaltungsrechtliche Genehmigung nicht vorliegt. Der von den Klägern errichtete PKW-Stellplatz ist nach § 172 Abs. 1 Satz 1 und 3 BauGB genehmigungspflichtig und erhaltungsrechtlich unzulässig. Die Gemeinde kann nach diesen Vorschriften durch eine sonstige Satzung Gebiete bezeichnen, in denen die Errichtung baulicher Anlagen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt (§ 172 Abs. 3 BauGB) der Genehmigung bedarf. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Denn die Errichtung eines mit Baumaterialien den Erdboden versiegelnden Kfz-Stellplatzes stellt nach Überzeugung des Gerichts eine bauliche Anlage i.S.d. § 172 BauGB dar (vgl. etwa auch den Vorhabensbegriff nach § 29 BauGB sowie den landesrechtlichen Anlagebegriff in § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 6 BauO LSA, „Stellplätze für Kraftfahrzeuge“). Das klägerische Grundstück liegt im Geltungsbereich der von der Beklagten beschlossenen Erhaltungssatzung im Sinne des § 172 Abs. 2 Nr. 1 BauGB, mithin der Satzung der Beklagten vom 28. Januar 2004 zur Erhaltung der städtischen Eigenart des Gebietes auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt – Gartenstadt Gesundbrunnen – Erhaltungssatzung Nr. 55 -. Die Satzung ist wirksam. Die Gemeinde kann nach § 172 Abs. 1 Satz 1 BauGB unter den dort genannten Voraussetzungen eine Erhaltungssatzung erlassen. Nach § 172 Abs. 1 Satz 3 BauGB ist auf eine solche Satzung § 16 Abs. 2 BauGB entsprechend anzuwenden. Danach hat die Gemeinde die Wahl, ob sie die Erhaltungssatzung ortsüblich bekanntmacht (Satz 1) oder ob sie ortsüblich bekanntmacht, dass eine Erhaltungssatzung beschlossen worden ist (Satz 2). Entscheidet sie sich für den zweiten Weg, so ist § 10 Abs. 3 Sätze 2 bis 5 BauGB entsprechend anzuwenden. Danach ist die Satzung jedermann zur Einsicht bereitzuhalten, in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo die Satzung eingesehen werden kann. Nach diesen Vorschriften kann die Gemeinde also eine Ersatzverkündung in der Weise vornehmen, dass sie ortsüblich bekanntmacht, dass eine Erhaltungssatzung beschlossen worden ist. So ist es im Amtsblatt der Beklagten vom 18. Februar 2004 (Seite 8) erfolgt (Blatt 144 der Beiakte A). Darauf, dass die Kläger ausführen, das Amtsblatt nicht erhalten zu haben, kommt es nach Überzeugung des Gerichts rechtlich nicht an: Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt darf die Möglichkeit der Kenntnisnahme des Gemeindeblattes nach dem Rechtsstaatsprinzip nicht in unzumutbarer Weise erschwert sein. Konkrete weitere Gebote für die Ausgestaltung des Verkündungsvorgangs im Einzelnen ergeben sich danach aus dem Rechtsstaatsprinzip unmittelbar nicht. Vielmehr obliegt es nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts dem zuständigen Normgeber, das Verkündungsverfahren so auszugestalten, dass es seine rechtsstaatliche Funktion erfüllt, der Öffentlichkeit die verlässliche Kenntnisnahme vom geltenden Recht zu ermöglichen (OVG LSA, Beschluss vom 7. Juni 2005 – 4 L 664/04 –, Rn. 2, juris unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Diesen auch für die Bekanntmachung kommunalen Ortsrechts geltenden Grundsätzen wird die Regelung in § 16 Hauptsatzung der Beklagten vom 19. September 2001 mit § 16 Abs. 1 Satz 1 Hauptsatzung - Bekanntmachung im Amtsblatt - gerecht. Die Kläger sind nach alledem gehalten, sich zunächst über die Gemeindeordnung/das Kommunalverfassungsgesetz (vgl. nunmehr § 6 KVG LSA) und alsdann über die Hauptsatzung über die Bekanntmachungsform zu informieren. Alsdann können sie ggf. das Amtsblatt bei der Beklagten anfordern. Eine unzumutbare Erschwerung der verlässlichen Kenntnisnahme von veröffentlichten Satzungen der Beklagten ist darin nach Überzeugung des Gerichts nicht erkennbar. Des Weiteren nimmt das Gericht zunächst Bezug auf das Urteil der Kammer vom 15. Juni 2012 (2 A 166/11), mit dem die erkennende Kammer eine Klage auf Erteilung einer (Bau-) Genehmigung für die Errichtung eines PKW-Stellplatzes im Vorgartenbereich eines Grundstücks am Hohenweidener Weg ablehnte. Dort heißt es wörtlich wie folgt: „Das Vorhaben steht im Widerspruch zu § 172 Abs. 3 S. 2 BauGB. Danach darf in den Fällen des § 172 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, d.h. beim Vorliegen einer Erhaltungssatzung zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt, die erhaltungsrechtliche Genehmigung zur Errichtung einer baulichen Anlage nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird. Dieser Versagungsgrund ist hier gegeben. Die Erhaltungssatzung Nr. 55 dient gemäß ihrem § 2 zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt. Sie ist – anders als die von dem Kläger angesprochene Vorgartensatzung – auch nicht gemäß § 85 Abs. 5 BauO LSA außer Kraft getreten, weil es sich nicht um eine örtliche Bauvorschrift im Sinne der Vorschrift handelt. Formelle oder materielle Rechtsfehler dieser Satzung sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist es – entgegen der Auffassung des Klägers – nicht erforderlich, dass die Bürger eine solche Satzung unterschreiben. Für den Beschluss und die Ausfertigung derartiger Satzungen sind vielmehr die zuständigen Organe der Beklagten zuständig. Auch eine Bürgerbeteiligung ist bei der Festlegung der Erhaltungsziele in einer Erhaltungsatzung nicht vorgeschrieben (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Auflage 2007, § 172 Rn. 23). In materieller Hinsicht weist das von der Satzung erfasste Stadtviertel „Gartenstadt Gesundbrunnen“ die erforderliche, sich aus seiner städtebaulichen Gestalt ergebende städtebauliche Eigenart auf (vgl. hierzu Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 172 Rn. 30). Die städtebauliche Gestalt muss sich aus einer einzelnen baulichen Anlage oder baulichen Anlagen in ihrem Zusammenhang im Sinne einer städtebaulichen Gestaltung mit Gebietsbezug ergeben; eine städtebauliche Gestalt muss deutlich erkennbar sein, und dies ist nur möglich, wenn, wie es § 172 Abs. 3 BauGB weiterhin bestimmt, durch die bauliche Beschaffenheit des Gebiets das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild geprägt wird (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 172 Rn. 30). Eine derartige Prägung weist die „Gartenstadt Gesundbrunnen“ auf, weil sie eine verhältnismäßig gut erhaltene Wohnsiedlung im Stil des Neuen Bauens darstellt, die insbesondere durch die gartenstädtisch aufgelockerte Zeilenbauweise und die in großzügige Frei- und Grünräume eingebettete Bebauung das Ortsbild prägt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme weist insbesondere der hier maßgebliche Hohenweidener Weg noch überwiegend erhaltene, begrünte Vorgärten auf. Auf der Grundlage dieser Satzung ist der Versagungsgrund des § 172 Abs. 3 S. 2 BauGB erfüllt, weil das Vorhaben des Klägers die städtebauliche Gestalt der „Gartenstadt Gesundbrunnen“ beeinträchtigt. Voraussetzung für die Versagung der Genehmigung ist die Beeinträchtigung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets durch die beabsichtigte Errichtung der baulichen Anlage in der vorgesehenen Form. Die konkreten Schutzgüter ergeben sich aus dem Ortsbild, der Stadtgestalt oder dem Landschaftsbild, gegebenenfalls auch aus baulichen Anlagen, die aus anderen Gründen städtebaulich bedeutsam sind (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 172 Rn. 174). Das Ortsbild ist nicht nur gegen Verunstaltungen geschützt; Maßstab des Schutzes ist die Erhaltung der besonderen Eigenart des konkreten Ortsbildes, das gegen jede Beeinträchtigung, die nicht nur unwesentlich ist, geschützt ist (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 172 Rn. 174). Dadurch soll sichergestellt werden, dass bauliche Anlagen nur in Übereinstimmung mit der städtebaulichen Gestalt des Gebiets errichtet werden können, insbesondere hinsichtlich der Art und Weise der Ausführung des Vorhabens; das kann auch dazu führen, dass ein nach § 34 BauGB zulässiges Vorhaben im Bereich einer Erhaltungssatzung unzulässig ist, weil die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch den geplanten Neubau der Erhaltungsziele beeinträchtigen würde; so kann auch die Freihaltung von Flächen aus den Schutzgründen des § 172 gerechtfertigt sein, etwa zur Wahrung von Sichtbeziehungen (vgl. Neuhausen in Brügelmann, BauGB, § 172 Rn. 83). Nach diesen Grundsätzen führt der geplante Stellplatz des Klägers zu einer Beeinträchtigung der städtebaulichen Gestalt der „Gartenstadt Gesundbrunnen" im Sinne des § 172 Abs. 3 S. 2 BauGB. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und ausweislich der vorgelegten Pläne und Lichtbilder ist die städtebauliche Gestalt der „Gartenstadt Gesundbrunnen“ in dem hier maßgeblichen Bereich nach wie vor durch erhaltene Vorgärten geprägt, die keine genehmigten baulichen Nebenanlagen, sondern gärtnerisch gestaltete Flächen aufweisen. Hierbei verkennt das Gericht nicht, dass – wie auch die Beweisaufnahme ergeben hat – keineswegs sämtliche Vorgärten im Hohenweidener Weg und den angrenzenden Straße von Bebauung frei sind, sondern vielmehr auf etlichen bereits befestigte Flächen und Stellplätze errichtet worden sind. Allerdings sind sie nicht genehmigt und fallen nach ihrer Anzahl und ihren Standorten nicht so stark ins Gewicht, dass die städtebauliche Gestalt hierdurch bereits ihre durch unbebaute und begrünte Vorgärten gekennzeichnete Prägung verloren hätte. Im Hinblick auf die noch zu einem Großteil vorhandenen begrünten und unbefestigten Vorgärten stellt sich dieser Bereich nach dem Eindruck der Beweisaufnahme – auch unter Berücksichtigung der vorhandenen befestigten Flächen – nach seinem Gesamterscheinungsbild noch überwiegend als begrünte Fläche dar. Hier führt ein angelegter Kfz-Stellplatz der Größe 2,50 m x 5 m zu einer Beeinträchtigung der städtebaulichen Gestalt, weil der Vorgarten damit nahezu vollständig beseitigt wird, auch wenn noch eine Randbepflanzung erhalten bleibt. Sind mithin der Hohenweidener Weg und die angrenzenden Straßen insgesamt noch durch begrünte Vorgärten geprägt, kommt es im Rahmen des Erhaltungsrechts nicht entscheidend darauf an, ob und in welchem Ausmaß bereits Beeinträchtigungen vorhanden sind, sondern darauf, ob trotz dieser Beeinträchtigungen insgesamt noch eine erhaltenswerte städtebauliche Eigenart in Form einer Vorgartenprägung besteht. Die Erhaltungssatzung der Beklagten verfolgt nämlich gerade das Ziel, die zwar bereits durch einzelne Stellplätze beeinträchtigte, aber insgesamt noch vorhandene Prägung durch begrünte Vorgärten zu erhalten. Diesem Ziel läuft indes jede hinzukommende Nebenanlage für Kraftfahrzeuge in den Vorgärten und mithin auch der streitgegenständliche Stellplatz zuwider. Denn in – wie hier – zwischen 1920 und 1930 und damit vor der Verbreitung der Kraftfahrzeuge errichteten Wohnvierteln herrscht in der heutigen Zeit naturgemäß ein allgemeiner Stellplatzmangel, der bei jeder Errichtung eines Stellplatzes oder einer ähnlichen Anlage die Gefahr erhöht, dass nach und nach weitere Stellplätze in den Vorgärten errichtet werden und so allmählich das durch die begrünten Vorgärten geprägte Erscheinungsbild des Gebiets verloren geht. Der Kläger kann in diesem rechtlichen Zusammenhang auch nicht mit Erfolg geltend machen, es müsse eine Anpassung an die heutigen Zeiten des motorisierten Verkehrs stattfinden. Soweit im Bereich Hohenweidener Weg bereits Pkw-Stellplätze vorhanden sind, führt dies nicht zum Erfolg der Klage, weil diese nicht genehmigt worden sind. Soweit die Beklagte vereinzelt straßenrechtliche Genehmigungen für Bordsteinabsenkungen erteilt hat, kann der Kläger daraus für sich keinen Anspruch herleiten, weil es sich dabei nicht um die von ihm begehrte Genehmigung handelt, die er benötigt, um sein Vorhaben zu legalisieren. Auf die im Kollenbeyer und im Schkopauer Weg erteilten bauordnungsrechtlichen Genehmigungen kann sich der Kläger bereits nicht berufen, weil die Grundstücke außerhalb des maßgeblichen Bereiches liegen. Im Übrigen dürfte es sich um rechtswidrig erteilte Genehmigungen handeln. Der Kläger kann sich aber nicht mit Erfolg auf eine Gleichbehandlung im Unrecht berufen. Die Beklagte hat auch unwidersprochen vorgetragen, dass sie weitere Genehmigungen für Stellplätze in der Gartenstadt Gesundbrunnen nach 1990 nicht erteilt hat und gegen ungenehmigte Stellplätze in Zukunft konsequent vorgehen wird. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 oder 14 GG berufen. Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet die allgemeinen Handlungsfreiheit von vornherein nur unter dem Vorbehalt der verfassungsmäßigen Ordnung. Beschränkungen aufgrund von Vorschriften, die verfassungsgemäß sind, wie hier die Erhaltungssatzung, verletzten das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG nicht. Der Einzelne muss sich grundsätzlich diejenigen Schranken gefallen lassen, die der Gesetzgeber zur Pflege des sozialen Zusammenlebens in den Grenzen des allgemein Zumutbaren ziehen, dies gilt insbesondere auch für Landesrecht und ebenso für Satzungen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.12.1997 – 8 B 250/97 –, juris). Die auf § 172 Abs. 1 Satz 1 BauGB gestützte Erhaltungssatzung ist auch mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, wonach das Eigentum gewährleistet wird, vereinbar. Die Festsetzung des Erhaltungsgebotes hat keine enteignende Wirkung; sie regelt vielmehr Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG in einer Weise, die der Verfassung entsprechen und insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 25.11.1991 – 1 K 1/91 –, juris unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschl. v. 26.01.1987 – 1 BvR 969/83 –, DVBl. 1987, 465).“ Hieran hält das Gericht nach Überprüfung und dem Vorbringen der Beteiligten auch in der mündlichen Verhandlung fest. Die Beklagte hat überzeugend dargelegt, dass auch das Vorhandensein von Vorgärten dem gestalterischen Konzept der Gartenstadt Gesundbrunnen entspricht und damit vom Schutz der Erhaltungssatzung erfasst ist. Zwar findet sich nicht wörtlich der Begriff des Erhalts der Vorgärten in der Begründung der Erhaltungssatzung. Gleichwohl wird aus der Begründung und deren Bezeichnung „Gartenstadt“ klar, dass eine Begrünung, mithin die großzügigen Frei- und Grünräume, in gärtnerisch aufgelockerter Weise erhalten werden soll. Hierunter fallen nach Überzeugung des Gerichts auch die vom Straßenraum einsehbaren Vorgärten. Die Anwendbarkeit der Erhaltungssatzung lässt sich demnach auch nicht mit dem Argument in Zweifel ziehen, das Vorhaben der Kläger habe keine städtebauliche Relevanz (vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. September 2015 – 1 LA 90/15 –, Rn. 19, juris). Zwar ist aus dem Luftbild von Google Earth ersichtlich, dass bereits zahlreiche Vorgärten in der hier in Rede stehende Straße befestigt und als Pkw Stellplätze genutzt werden. Dieser Vorgang kann indes durch Beseitigungsverfügungen – wie hier - ohne großen Bau- und Kostenaufwand rückgängig gemacht werden. Zudem führte die Beklagte aus, dass dieses Verfahren ein Präzedenzfall darstellt und weitere Verfahren durch die Beklagte angestrebt sind. Hierdurch kann dem Schutzziel der Erhaltungssatzung wieder entsprochen werden. Die Erhaltungssatzung ist auch nicht mit Blick auf die bereits zahlreich im Hohenweidener Weg errichteten befestigten Pkw-Stellplätze funktionslos geworden. Eine bauplanerische Festsetzung tritt wegen Funktionslosigkeit außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließt und die Erkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht hat, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt (vgl. nur BayVGH, Beschluss vom 15. März 2022 – 1 ZB 21.2873 –, Rn. 6 - 7, juris; unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 29. April 1977 – IV C 39.75 – BVerwGE 54, 5). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist für jede Festsetzung gesondert zu prüfen. Eine Planungskonzeption, die einer Festsetzung zugrunde liegt, wird nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann. Erst wenn die tatsächlichen Verhältnisse vom Planinhalt so massiv und so offenkundig abweichen, dass der Bebauungsplan insoweit seine städtebauliche Gestaltungsfunktion unmöglich zu erfüllen vermag, kann von einer Funktionslosigkeit gesprochen werden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 15. März 2022 – 1 ZB 21.2873 –, Rn. 6 - 7, juris unter Bezugnahme auf die Rspr. d. BVerwG). Für die Prüfung der Frage der Funktionslosigkeit der Festsetzung eines Bebauungsplans kommt es ausschließlich auf den Geltungsbereich des Bebauungsplans an. Gemessen an diesen Maßstäben ist die Festsetzung des Vorgartenbereichs nicht funktionslos geworden. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen. Dass eine Rechtsvorschrift (zu Unrecht) langjährig nicht angewendet wurde, führt schließlich weder zu ihrer Funktionslosigkeit noch dazu, dass die Beklagte ihre Einhaltung nicht verlangen könnten. Gerade der vorliegende Fall belegt, dass die Erhaltungssatzung weiterhin eine Steuerung des Baugeschehens ermöglicht (vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. September 2015 – 1 LA 90/15 –, Rn. 18, juris, zur grundsätzlichen Möglichkeit, dass auch Erhaltungssatzungen funktionslos werden können). Dass der klägerische Vorgarten nicht mehr gärtnerisch genutzt wird, sondern durch einen befestigten Pkw-Stellplatz ersetzt ist, ist offensichtlich und bedarf keiner weiteren Vertiefung. Anders mag ein Fall liegen, wenn neben einer Begrünung etwa durch Baufluchten weiterer Raum besteht, der für Stellplätze genutzt werden kann. So liegt es hier aber offensichtlich nicht. Die zwei angepflanzten Büsche und die nunmehr aufgestellten Töpfe ändern daran nichts. Eine Bauflucht liegt an dem Standort gerade nicht vor. Die angeordnete Nutzungsuntersagung erweist sich auch nicht mit Blick auf die behauptete langjährige Kenntnis der Beklagten von der formellen Illegalität als unverhältnismäßig. Wusste die zuständige Bauaufsichtsbehörde tatsächlich von der formell baurechtswidrigen Nutzung, steht das einer (sofort vollziehbaren) Nutzungsuntersagung nicht entgegen, da allein die Hinnahme eines illegalen Zustandes durch die zuständige Behörde keinen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand begründet. Erforderlich ist vielmehr, dass die Baubehörde in Kenntnis der formellen und ggf. materiellen Illegalität eines Vorhabens zu erkennen gibt, dass sie sich auf Dauer mit dessen Existenz abzufinden gedenkt – sog. aktive Duldung – (vgl. etwa OVG Schleswig, Beschluss vom 25. Juni 2020 – 1 MB 31/19 –, Rn. 32, juris, m.w.N.). Das Gericht kann indes nicht erkennen, dass eine derartige Konstellation hier gegeben ist. Insbesondere ergibt sich aus dem Umstand, dass der Stadtrat der Beklagten über die Frage der Aufhebung der Erhaltungssatzung abgestimmt und im Ergebnis aber an ihr auch ohne Abänderung festgehalten hat, keine „aktive Duldung“ oder ein Vertrauenstatbestand dahin, dass von der Erhaltungssatzung kein Gebrauch mehr gemacht werden soll. Aus dem Umstand, dass die Beklagte offenbar vereinzelt Genehmigungen für die Errichtung von Stellplätzen erteilt hat, können die Kläger für sich rechtlich keine aktive Duldung herleiten. Ihnen wurde eine solche Genehmigung jedenfalls nicht erteilt. Die Entscheidung ist auch im Übrigen ermessensgerecht. Die Beklagte hat jedenfalls in Gestalt des Widerspruchsbescheids das ihr obliegende Ermessen entsprechend des Zwecks der Ermächtigung ausgeübt. Die Baubehörden sind regelmäßig gehalten, den vollständigen Abriss eines insgesamt formell und materiell baurechtswidrigen Gebäudes anzuordnen, sofern dieses weder bautechnisch noch nach den Vorstellungen des Bauherrn teilbar ist (OVG LSA, Beschluss vom 18. Januar 2010, 2 L 62/09). Aus der Aufgabenzuweisung an die Aufsichtsbehörden, auf die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften hinzuwirken, ergibt sich, dass ein Regelermessen besteht, die erlassene Verfügung auch zu vollstrecken (VG Halle, Urteil vom 27. März 2015, 2 A 150/14 HAL, unter Bezugnahme auf OVG LSA, Beschluss vom 08. Februar 2006, 2 M 211/05, unter Hinweis auf Jäde, BauO LSA, § 64, Rdnr. 38, zu der Frage der Vollstreckung aus einer Beseitigungsverfügung). Darauf, ob den Klägern die Erhaltungssatzung bei Errichtung des Stellplatzes bekannt war, kommt es danach rechtlich nicht an. Ebenso wenig ist rechtlich maßgeblich, dass sie eine straßenrechtliche Erlaubnis zum Absenken des Bordsteins erhielten. Gericht verkennt dabei nicht die in innerstädtischen Wohnlagen gegebene Parkplatznot. Im Fall der Kläger ist dieser Umstand indes nicht so gravierend, weil sie unmittelbar neben dem Haus - anders als viele andere Bewohner - einen kleinen Anbau zur Verfügung stehen haben, der nach Überzeugung des Gerichts nach gewissen baulichen Veränderungen als Garage für einen kleineren Pkw genutzt werden könnte. Insbesondere stünde dem auch die Schutzziele der Erhaltungssatzung nicht entgegen, worauf der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat. Das Gericht unterstellt auch als wahr, dass diese Garage für ihren VW-Golf zu klein ist und die Kläger daher auf den Parkplatzsuchverkehr im Wohngebiet angewiesen sind. Ob sich der Stellplatz nach § 34 Abs. 1 BauGB hinsichtlich der Fläche, die überbaut werden soll, in den maßgeblichen Rahmen einfügt, kann nach alledem offenbleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. B E S C H L U S S Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog 2013 (Nr. 9.5.) auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Die Kläger wenden sich gegen eine Rückbauverfügung der Beklagten betreffend eines Pkw-Stellplatzes. Sie sind Eigentümer des Grundstücks mit der Straßenbezeichnung A-Straße im Stadtgebiet der Beklagten (Flur eins, Flurstück 68/212). Das Grundstück ist straßenseitig mit einem zweieinhalbgeschossigen Reihenhaus bebaut. Die Kläger bewohnen das Reihenendhaus, an das ein eingeschossiger Anbau angebaut ist. Daran grenzt ebenfalls ein vergleichbarer Anbau auf dem unmittelbaren Nachbargrundstück an. Zwischen diesen Anbauten bzw. durch diese Anbauten verläuft ein kleiner Wirtschaftsweg, der sich hälftig auf den jeweiligen Grundstücken befindet. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich der Satzung Nr. 55 „Gartenstadt Gesundbrunnen“. Die Satzung zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt – Gartenstadt Gesundbrunnen – (Erhaltungssatzung Nr. 55) war bereits am 28. Januar 2004 von der Beklagten beschlossen und im Amtsblatt vom 18. Februar 2004 bekannt gemacht worden. Mit Bescheid vom 5. November 2007 erteilte die Beklagte (Fachbereich Tiefbau/Straßenverkehr) dem Kläger zu 1) die Erlaubnis zur Anlegung/Veränderung von Grundstückszufahrten für den A-Straße (vergleiche Bl. 32 ff. der Beiakte A). Nach einem Ortstermin am 15. August 2012 stellte die Beklagte fest, dass die Kläger vor ihrem Reihenendhaus im Vorgartenbereich einen befestigten Stellplatz errichtet hatten. Unter dem 16. August 2012 gab die Beklagte den Klägern die Gelegenheit, zu einer beabsichtigten Rückbauverfügung Stellung zu nehmen. Hierbei nahm sie Bezug auf eine Entscheidung der erkennenden Kammer vom 26. Juni 2012 (2 A 166/11), die zu einem Grundstück ebenfalls am Hohenweidener Weg erging. Danach sei die Errichtung eines Pkw-Stellplatzes im Bereich der Erhaltungssatzung Nr. 55 Gesundbrunnensiedlung rechtlich nicht zulässig. Unter dem 4. September 2012 führten die Kläger aus, sie hätten die Immobilie erst nach Erlass der Erhaltungssatzung erworben. Sie hätten im Oktober 2007 wegen fehlender Parkmöglichkeiten in der Straße einen Pkw-Stellplatz geplant. Telefonisch habe das Bauordnungsamt eine „verbindliche Zusage“ gemacht. Sie hätten hierzu auch eine Erlaubnis für die Anlegung einer Grundstückszufahrt eingeholt (Blatt 9 f der Beiakte A). Mündlich trugen die Kläger vor, ihr VW Golf sei zu groß für die „Garage“. Auch sei die Zufahrt zu der „Garage“ für das Abstellen eines Pkw nicht geeignet, weil dieser wegen der Fahrzeuglänge in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen würde. Jeweils mit Bescheid vom 10. Oktober 2012 gab die Beklagte den Klägern bis zum 30. November 2012 auf, den Stellplatz im Vorgartenbereich des Grundstücks A-Straße zurückzubauen, die Flächenbefestigung zu beseitigen und den Vorgarten wiederherzustellen (Ziffern 1-2). Dabei nahm sie auf ein als Anlage beigefügtes Lichtbild Bezug, auf dem die in Rede stehende Fläche farblich gekennzeichnet ist. Unter Nr. 3 drohte sie ihnen ein Zwangsgeld i.H.v. 500,00 € an. Hiergegen erhoben die Kläger unter dem 30. Oktober 2012, eingegangen bei der Beklagten am 5. November 2012, Widerspruch. Zur Begründung wiederholten sie ihr bisheriges Vorbringen und führten vertiefend aus, dass das Amtsblatt nicht zugestellt worden sei. Viele Nachbarn hätten im Gesundbrunnenviertel vor dem Jahr 2007 Pkw-Stellflächen errichtet. Seit 2012 hätten sie eine Bepflanzung vorgenommen. Sie seien die einzigen, die herangezogen werden. Unter dem 27. Januar 2013 führten sie weiter aus. Mit Widerspruchsbescheiden vom 30. Januar 2020 wie das Landesverwaltungsamt des Landes Sachsen-Anhalt den Widerspruch der Kläger aus den Gründen des Ausgangsbescheids zurück, verlängerte aber die Frist für die geforderte Beseitigung des Stellplatzes auf drei Monate nach Bestandskraft dieses Bescheides. Ergänzend führt es aus, dass die nach § 2 S. 3 der Erhaltungssatzung erforderliche Genehmigung für die Errichtung baulicher Anlagen gemäß § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB nicht vorliege. Durch das gesamtheitlich, in sich differenzierte Gestaltungsprinzip und Erscheinungsbild der Siedlung sei es gelungen, eine eigene Identität herzustellen. Die Satzung solle die Identität bewahren helfen. Daher sei die Beklagte auch nicht gehalten gewesen, jedes einzelne schützenswerte Merkmal, das das Ortsbild konkretisiere, ausführlich in die Satzung zu übernehmen. Vielmehr ergebe sich die schützenswerte Eigenschaft der Vorgärten bereits aus der Auslegung des Begriffes und des Ortsbildes und der Stadtgestalt. Das Ortsbild sei die bauliche Ansicht eines Ortes oder Ortsteils bei der Betrachtung sowohl von ihnen wie von außen einschließlich der Ortssilhouette. Hierzu gehöre auch das Straßenbild. Die Straßengestalt schließe die Baustruktur ein, also auch den Grundriss und die Freiräume (unter Bezugnahme auf Battis/Kautzberger/Löhr, BauGB, § 172 Rn. 29 a). Trotz einiger bestehender ungenehmigter Stellplätze sei das Ortsbild der Straße in seiner ursprünglichen Gestalt als auch zum jetzigen Zeitpunkt noch immer bestimmt von der gestaltenden Wirkung der bestehenden Vorgärten. Diese seien bei Erbauung der Siedlung vorhanden gewesen und vom Schutzziel der Erhaltungssatzung umfasst. Bei einer Ortsbesichtigung am 18. März 2018 im Hohenweidener Weg sei ermittelt worden, dass von 96 Grundstücken zwölf mit einem Stellplatz versehen gewesen seien. Die nähere Umgebung Weise trotz der vorhandenen und überwiegend ungenehmigten Stellplätze die charakteristischen Merkmale auf, die die Beklagte als Satzungsgeber dazu veranlasst habe, das Ortsbild zu schützen und zu sichern. Die Legalisierung des Stellplatzes liefe auf den Verzicht auf grüne Vorgärten hinaus. Die längere Hinnahme eines illegalen Bauzustandes begründe keinen Vertrauenstatbestand dahin, dass der illegale Zustand auch künftig hingenommen werde. Ein späteres bauaufsichtliches Einschreiten sei zulässig (unter Bezugnahme auf BayVGH, Beschluss vom 28. Dezember 2016, 15 CS 16.1774). Die Beklagte habe angekündigt, gegen die ungenehmigten Stellplätze vorzugehen. Insoweit werde hier von einem Musterfall ausgegangen. Hiergegen haben die Kläger am 24. Februar 2020 bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben. Zur Begründung wiederholen und vertiefen sie ihr Vorbringen aus dem Vorverfahren. Ergänzend führen sie aus, sie hätten mittlerweile zwei Büsche gepflanzt. Es sei gleichheitswidrig, wenn die Stadt zwar bei Baufluchten die Errichtung der Stellplätze zulasse, dies aber den Klägern verwehre. Die Kläger beantragen, den Bescheid der Beklagten vom 10.10.2012 (Az. 01952-2012) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.01.2020 (Az. 305.z-05122-34/13 (HAL9) aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie die Gründe der angefochtenen Bescheide. Ergänzend führt sie aus, dass sich ihr Stadtrat bereits zweimal mit der Aufhebung der Erhaltungssatzung befasst habe. Mehrheitlich sei der Beschlussvorschlag, die Satzung aufzuheben, abgelehnt worden (vgl. auch Bl. 101 der Beiakte A). In der mündlichen Verhandlung führt der Vertreter des Planungsamtes der Beklagten aus, dass die Vorgärten ein Gestaltungkonzept der Gartenstadt Gesundbrunnen darstellten. In der Vergangenheit seien im öffentlichen Verkehrsraum Stellplatzausweisungen für öffentliche Stellplätze abmarkiert worden. Zudem seien in Anwendungsbereichen sowie auch in den Bauchfluchten die Errichtung von Stellplätzen für zulässig erachtet worden. Eine Siedlung aus den 20er Jahren könne nicht autogerecht umgebaut werden. Sie, die Beklagte, stünde Bauvorhaben der privaten Eigentümer zur Umnutzung der Zwischenbauten zu Garagen nicht entgegen. Es gebe weiterhin die Möglichkeit, auf privaten Freiflächen Stellplätze zu errichten. Hierzu müssten sich aber die betroffenen Eigentümer einigen. Auch bestünde die Möglichkeit, in rückwärtigen Flächen entlang der Wege Stellflächen zu errichten. Hierzu müssten die betroffenen Eigentümer jeweils etwa 2 m ihrer Grundstücke zur Verbreiterung der Wege zur Verfügung stellen. Hierzu müssten allerdings alle Eigentümer bereit sein. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.