Beschluss
4 B 408/10
VG Halle (Saale), Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHALLE:2010:1230.4B408.10.0A
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Leitsätze
1. Ein Antrag auf Verpflichtung der Behörde zur Bekanntmachung und Durchführung eines Erörterungstermins ist zulässig.(Rn.7)
2. In Erfüllung der Koordinationspflicht kann es im Einzelfall geboten sein, Fragen, die sich in getrennten Zulassungsverfahren stellen, aber in engem sachlichen Zusammenhang stehen, in einem Erörterungstermin zusammenzuführen.(Rn.16)
3. Liegen die Voraussetzungen für einen vorzeitigen Beginn vor, hat die Behörde nur in atypischen Ausnahmefällen die Möglichkeit der ablehnenden Ermessensentscheidung.(Rn.29)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 53.137,50 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Antrag auf Verpflichtung der Behörde zur Bekanntmachung und Durchführung eines Erörterungstermins ist zulässig.(Rn.7) 2. In Erfüllung der Koordinationspflicht kann es im Einzelfall geboten sein, Fragen, die sich in getrennten Zulassungsverfahren stellen, aber in engem sachlichen Zusammenhang stehen, in einem Erörterungstermin zusammenzuführen.(Rn.16) 3. Liegen die Voraussetzungen für einen vorzeitigen Beginn vor, hat die Behörde nur in atypischen Ausnahmefällen die Möglichkeit der ablehnenden Ermessensentscheidung.(Rn.29) Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 53.137,50 € festgesetzt. Der Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner durch Erlass einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, 1. ihr die beantragte vorzeitige Zulassung nach § 8a BImSchG zur Errichtung von Fundamenten im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrages zur Errichtung einer Dickstoffversatzanlage in A. gemäß Antrag vom 5. Februar 2010 zu erteilen, 2. den Erörterungstermin in dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zur Errichtung einer Dickstoffversatzanlage in A. gemäß Antrag vom 5. Februar 2010 bekanntzumachen und durchzuführen, 3. hilfsweise: über ihre Anträge zu 1 und 2 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden, hat keinen Erfolg. I. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere steht der Zulässigkeit des Antrags zu 2 nicht die Regelung des § 44a Satz 1 VwGO entgegen. Nach dieser Vorschrift können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Unter einer behördlichen Verfahrenshandlung im Sinne dieser Vorschrift ist jede behördliche Maßnahme zu verstehen, die Teil eines konkreten Verwaltungsverfahrens ist, ohne selbst dessen Sachentscheidung zu sein (Geiger, in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 44a Rn. 4). Zwar ist danach auch die Entscheidung über die Durchführung eines Erörterungstermins eine solche behördliche Verfahrenshandlung (Czajka, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, § 12 9. BImSchV Rn. 26). Zudem ist auch die Weigerung oder Unterlassung einer behördlichen Verfahrenshandlung nach § 44a Satz 1 VwGO grundsätzlich nicht selbständig anfechtbar (Stelkens, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 44a Rn. 15). Eine am Zweck der Vorschrift sowie an den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 19 Abs. 4 GG orientierte Auslegung ergibt jedoch, dass § 44a Satz 1 VwGO einem Antrag des Antragstellers auf Verpflichtung der Behörde zur Bekanntmachung und Durchführung eines Erörterungstermins im Sinne des § 10 Abs. 6 BImSchG nicht entgegensteht. Normzweck des § 44a Satz 1 VwGO ist es, eine Verzögerung der Sachentscheidung durch Rechtsmittelverfahren zu verhindern (VGH München, Urteil vom 17. Februar 1998 - 23 B 95.1954 - juris Rn. 28; Geiger, in: Eyermann, a.a.O., § 44a Rn. 1; Stelkens, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 44a Rn. 3). Weigert sich die Behörde, einen Erörterungstermin durchzuführen, und hält sie das Genehmigungsverfahren damit an, geht es dem Antragsteller bei der Verpflichtung zur Durchführung eines Erörterungstermins gerade nicht um eine Verzögerung, sondern um eine Beschleunigung des Verfahrens und um eine zeitnahe Sachentscheidung. Es wäre mit dem Zweck des § 44a Satz 1 VwGO, der Beschleunigung von Verwaltungsverfahren zu dienen, unvereinbar, ein derartiges Rechtsschutzbegehren für unzulässig zu halten. Es kommt hinzu, dass die Auslegung des § 44a Satz 1 VwGO wegen der verfassungsrechtlichen Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG nicht dazu führen darf, dass der Ausschluss einer gerichtlichen Überprüfung von Verfahrenshandlungen für den Rechtsuchenden zu unzumutbaren Nachteilen führt, die in einem späteren Prozess nicht mehr vollständig zu beseitigen sind (BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Oktober 1990 - 1 BvR 1028/90 - NJW 1991, 415 ; Geiger, in: Eyermann, a.a.O., § 44a Rn. 16). Bei einer Auslegung des § 44a Satz 1 VwGO dahin, dass ein Antrag des Antragstellers auf Verpflichtung der Behörde zur Durchführung eines Erörterungstermins unzulässig ist, würde jedoch eine mit Art. 19 Abs. 4 GG nicht vereinbare Rechtsschutzlücke entstehen. Zwar wird § 75 VwGO im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren durch § 10 Abs. 6a BImSchG dahin modifiziert, dass der Antragsteller in den Fällen, in denen die Behörde nicht innerhalb der Frist des § 10 Abs. 6a BImSchG entscheidet und diese auch nicht verlängert, nach Fristablauf Untätigkeitsklage erheben kann (OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. Juni 2004 - 7 OB 97/04 - juris Rn. 3; Czajka, in: Feldhaus, a.a.O., § 10 BImSchG Rn. 83; Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 10 BImSchG Rn. 244). Das Gleiche gilt bei einer rechtswidrigen Fristverlängerung (Jarass, BImSchG, 8. Aufl. 2010, § 10 Rn. 118). Hiermit erhält der Antragsteller jedoch nicht in allen Fällen vollwertigen Rechtsschutz. Soweit die gesetzlich vorgeschriebene Öffentlichkeitsbeteiligung (Bekanntmachung, Auslegung, Erörterungstermin) im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch nicht durchgeführt ist, kann das Gericht mangels Spruchreife die Verpflichtung der Behörde zur Erteilung der Genehmigung (noch) nicht aussprechen, sondern gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO nur die Verpflichtung zur (Neu-)Bescheidung des Antrags (Kutscheidt/Dietlein, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 11 9. BImSchV Rn. 10). Vor diesem Hintergrund bedarf es einer effektiven Rechtsschutzmöglichkeit des Antragstellers für den Fall, dass die Behörde die Herbeiführung der Spruchreife blockiert, indem sie ohne sachlichen Grund von der Durchführung des erforderlichen Erörterungstermins absieht. Ein auf die Verpflichtung der Behörde zur Bekanntmachung und Durchführung eines Erörterungstermins im Sinne des § 10 Abs. 6 BImSchG gerichteter Antrag des Antragstellers muss daher jedenfalls zulässig sein. II. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Zwar kann das Gericht gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn dies aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Anspruch auf Regelung eines vorläufigen Zustandes (Anordnungsanspruch) und der Grund für die Dringlichkeit der Eilmaßnahme (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. 1. In Hinblick auf die Bekanntmachung und Durchführung eines Erörterungstermins hat die Antragstellerin weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. a) Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Verpflichtung des Antragsgegners zur Bekanntmachung und Durchführung eines Erörterungstermins in dem mit Antrag vom 5. Februar 2010 (Anlage Ast 4) eingeleiteten Genehmigungsverfahren nach § 4 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Behandlung gefährlicher Abfälle durch Vermengung, Vermischung sowie Konditionierung (sog. Dickstoffversatzanlage) am Standort A. glaubhaft gemacht. Es bedarf hier keiner Vertiefung, ob der Antragstellerin überhaupt ein subjektives Recht auf (zeitnahe) Bekanntmachung und Durchführung eines Erörterungstermins zusteht. Eine ausdrückliche Regelung eines derartigen Anspruchs in einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren findet sich weder im BImSchG noch in der 9. BImSchV. Als Grundlage kommt allein die sog. Beschleunigungspflicht (vgl. Kutscheidt/Dietlein, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 11 9. BImSchV Rn. 10) der Behörde in Betracht, die etwa in § 10 Abs. 6a BImSchG oder § 20 Abs. 1 Satz 1 9. BImSchV ("unverzüglich") zum Ausdruck kommt. Ob diesen Vorschriften ein subjektiv-rechtlicher Gehalt zu Gunsten des Antragstellers zukommt, bedarf indessen keiner abschließenden Klärung, denn ein Anspruch auf Bekanntmachung und Durchführung eines Erörterungstermins kann nur dann in Betracht kommen, wenn sich die Behörde unter Verstoß gegen Rechtsnormen weigert, einen Erörterungstermin durchzuführen. Das ist vorliegend nicht der Fall. Die Aufhebung des für den 9. September 2010 festgesetzten Erörterungstermins ohne gleichzeitige Festlegung eines neuen Termins durch den Antragsgegner ist rechtlich nicht zu beanstanden. Hierbei handelt es sich um eine Verlegung im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 9. BImSchV. Nach dieser Vorschrift kann die Genehmigungsbehörde den bekanntgemachten Erörterungstermin verlegen, wenn dies im Hinblick auf dessen zweckgerechte Durchführung erforderlich ist. Die Voraussetzungen einer derartigen Verlegung liegen vor. Die Verlegung musste auch nicht zwingend mit der Festsetzung eines neuen Termins verbunden werden. Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 9. BImSchV sind Ort und Zeit des neuen Erörterungstermins vielmehr (erst) zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu bestimmen. Die in dem Schreiben vom 22. November 2010 (Anlage Ast 23) näher begründete Entscheidung des Antragsgegners, den für den 9. September 2010 festgesetzten Erörterungstermin aufzuheben und mit der Bestimmung eines neuen Erörterungstermins abzuwarten, bis die Eignung des Dickstoffs zur Einbringung in lufterfüllte und lösungserfüllte Hohlräume nachgewiesen ist, ist rechtlich vertretbar. Der in § 10 Abs. 6 BImSchG angesprochene Erörterungstermin hat einen doppelten Zweck. Er dient zunächst der Sachverhaltsaufklärung, indem die gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen erörtert werden, soweit sie entscheidungserheblich sind. Dieser Aspekt kommt in § 14 Abs. 1 Satz 1 9. BImSchV zum Ausdruck. Durch die Aussprache über die gegensätzlichen Positionen soll der Informationsstand und damit die Entscheidungsgrundlage der Behörde verbreitert werden, was letztlich der Gewährleistung der Richtigkeit der Entscheidung dient (vgl. Dietlein, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 10 BImSchG Rn. 212; derselbe, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 14 9. BImSchV Rn. 3 f.; Jarass, a.a.O., § 10 Rn. 78; Vallendar, in: Feldhaus, a.a.O., § 14 9. BImSchV Anm. 2). Darüber hinaus dient der Erörterungstermin aber auch der Erhöhung der Akzeptanz der zu treffenden Entscheidung (Czajka, in: Feldhaus, a.a.O., § 10 Rn. 11; Dietlein, a.a.O., § 10 BImSchG Rn. 212 und § 14 9. BImSchV Rn. 4). Dies dient letztlich auch dem Anlagenbetreiber selbst, denn der Betrieb einer Anlage kann, auch wenn hierfür eine bestandskräftige Genehmigung vorliegt, durch anhaltende Massenproteste ernsthaft in Frage gestellt werden. Um die Akzeptanz einer Entscheidung bei den Betroffenen zu erhöhen, müssen die gegen das Vorhaben vorgebrachten Einwendungen angehört und nicht nur passiv entgegengenommen, sondern soweit wie möglich inhaltlich erörtert werden. Hierbei darf die Verhandlungsführung nicht den Eindruck erwecken, dass die Entscheidung über die Genehmigung bereits gefallen und die Erörterung eine reine Formalie sei. Selbst wenn weder ein Konsens noch ein Kompromiss gefunden wird, kann ein offenes und faires Verfahren dazu beitragen, dass die spätere Entscheidung der Behörde von den Betroffenen akzeptiert wird (Vallendar, a.a.O., § 14 9. BImSchV Anm. 2). Um die Akzeptanz der späteren Entscheidung zu erhöhen, steht es der Behörde frei, den Gegenstand des Erörterungstermins nicht auf die entscheidungserheblichen Fragen zu beschränken, sondern auch solche Fragen mit einzubeziehen, die an sich in einem anderen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind, soweit sie in einem unmittelbaren Bezug zu verfahrensgegenständlichen Einwendungen und Stellungnahmen stehen (Jarass, a.a.O., § 10 Rn. 79a). Eine derartige Vorgehensweise entspricht nicht zuletzt dem Koordinationsgebot des § 10 Abs. 5 Satz 2 BImSchG. Liegen noch keine ausreichenden Erkenntnisse zu den einbezogenen Fragestellungen vor, ist eine zweckentsprechende Durchführung eines solchen Erörterungstermins nicht möglich. In diesem Fall können eine Verlegung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 9. BImSchV und ein weiteres Zuwarten der Behörde, bis weitere Erkenntnisse vorliegen, in Betracht kommen. Nach diesen Grundsätzen ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner beabsichtigt, die Frage der Eignung des Dickstoffs zur Einbringung in lufterfüllte und lösungserfüllte Hohlräume in den Erörterungstermin mit einzubeziehen. Die gegen das Vorhaben der Antragstellerin erhobenen Einwendungen beziehen sich unter anderem darauf, dass der von der Antragstellerin hergestellte Dickstoff als Versatzmaterial nach der Verordnung über den Versatz von Abfällen unter Tage (Versatzverordnung - VersatzV) nicht geeignet sei. Beispielhaft sei hier auf das Schreiben des NABU LSA vom 13. August 2010 (Anlage Ag 1) verwiesen. Es spricht zwar manches dafür, dass die Eignung des Dickstoffs als Versatzmaterial nach den Maßstäben der VersatzV keine Voraussetzung für die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die geplante Dickstoffversatzanlage in A. ist, da diese nur der Herstellung und Lagerung des Dickstoffs dient und dessen unterirdischen Versatz nicht mit umfasst. Gleichwohl ist es sachgerecht, auch diese Frage in einem noch anzusetzenden Erörterungstermin zu behandeln, weil anzunehmen ist, dass gerade dies die Betroffenen besonders bewegt. Auch steht die Zulässigkeit des Dickstoffversatzes im Grubenfels A. in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb der Dickstoffanlage in A., denn ohne die Zulassung des Dickstoffversatzes kann die Dickstoffversatzanlage letztlich nicht in Betrieb genommen werden. Hierauf hat der Antragsgegner in seinem Schreiben vom 22. November 2010 zu Recht hingewiesen. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht zweckmäßig, den Erörterungstermin "schlank" durchzuführen, auf die für die Genehmigung der Dickstoffversatzanlage entscheidungserheblichen Gesichtspunkte zu beschränken und die Betroffenen im Übrigen wegen der Frage nach der Geeignetheit des Dickstoffversatzes auf ein noch durchzuführendes bergrechtliches Zulassungsverfahren zu verweisen. Dies würde dazu führen, dass diejenigen Fragen, die die Betroffenen womöglich am stärksten bewegen, ausgeklammert werden, was wenig zur Akzeptanz der von der Behörde zu treffenden Entscheidung beitragen dürfte. Wegen des engen Zusammenhangs zwischen der Genehmigung der Dickstoffversatzanlage A. und der Eignung des Dickstoffs als Versatzmaterial entspricht es auch dem Koordinationsgebot des § 10 Abs. 5 Satz 2 BImSchG, die mit dem Gesamtprojekt der Sicherung des Grubenfeldes A. aufgeworfenen Fragen in einem Erörterungstermin gemeinsam zu behandeln. Nach § 10 Abs. 5 Satz 2 BImSchG hat die Genehmigungsbehörde eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen sicherzustellen, soweit für das Vorhaben selbst oder für weitere damit unmittelbar in einem räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können und die für die Genehmigung Bedeutung haben, eine Zulassung nach anderen Gesetzen vorgeschrieben ist. Die geplante Errichtung und der Betrieb einer Dickstoffversatzanlage in A. und der Dickstoffversatz im Grubenfeld A. stehen zueinander in einem unmittelbaren betrieblichen Zusammenhang im Sinne des § 10 Abs. 5 Satz 2 BImSchG, so dass die Koordinierung der jeweiligen Zulassungsverfahren geboten ist. Zwar reicht es hierfür grundsätzlich aus, wenn die jeweiligen Verfahren parallel durchgeführt und die zu treffenden Entscheidungen inhaltlich aufeinander abgestimmt werden, sich also nicht widersprechen (Czajka, in: Feldhaus, a.a.O., § 10 Rn. 540; Dietlein, a.a.O., § 10 BImSchG Rn. 104; Jarass, a.a.O., § 10 Rn. 51a). Dies kann grundsätzlich auch durch geeignete Nebenbestimmungen wie etwa aufschiebende Bedingungen sichergestellt werden. Auch bedarf es nicht unbedingt der Koordination von Erörterungsterminen (Czajka, in: Feldhaus, a.a.O., § 10 Rn. 54k). Im Einzelfall kann aber eine Zusammenführung von getrennt durchführbaren Erörterungsterminen sinnvoll sein, wenn - wie hier - die verschiedenen Vorhaben eng miteinander zusammenhängen und aufeinander bezogen sind. Hiernach ist im vorliegenden Fall eine Zusammenfassung der Gesamtproblematik durch gemeinsame Behandlung der Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Dickstoffversatzanlage A. und der Geeignetheit des Dickstoffversatzes zur Sicherung des Grubenfeldes A. in einem Erörterungstermin eine sinnvolle und gemäß § 10 Abs. 5 Satz 2 BImSchG zulässige Maßnahme der Koordinierung der Zulassungsverfahren. Der Antragsgegner geht auch in rechtlich nicht zu beanstandender Weise davon aus, dass die Eignung des Dickstoffs zur Einbringung in lufterfüllte und lösungserfüllte Hohlräume bislang noch nicht hinreichend geklärt ist, so dass die Durchführung eines Erörterungstermins derzeit noch nicht zweckgerecht möglich ist. Zwar bedarf es zur Durchführung eines Erörterungstermins keiner vorherigen abschließenden Klärung streitiger Fragen. Es ist aber sachgerecht und dient der zweckmäßigen Durchführung des Erörterungstermins, wenn zumindest belastbare Aussagen zu den streitigen Punkten - hier: über die Eignung des Dickstoffversatzes - möglich sind. Das ist bislang noch nicht der Fall. Insbesondere wurde ein hinreichender Nachweis der Eignung des Dickstoffversatzes durch den Abschlussbericht der Antragstellerin vom 9. Juni 2009 über den Probebetrieb "Dickstoffversatz" im Grubenfeld A-Stadt in der Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2008 (Anlage Ast 28) noch nicht erbracht. Dem stehen die Aussagen in der im Auftrag des Antragsgegners erstellten "Vorabstellungnahme zur geotechnischen Situation und zur Versatznotwendigkeit im Grubenfeld A. f" der TU C. vom 5. Oktober 2010 (Anlage Ast 3) entgegen. Hierin wird in Fazit 1 (S. 14) ausgeführt, für die Langzeitsicherheit sei der noch ausstehende Beleg von besonderer Bedeutung, dass der in lufterfüllte Grubenbaue eingebrachte und dort ausgehärtete Dickstoff unter den sich langfristig einstellenden Gebirgsspannungen nicht zum Abpressen von Flüssigkeiten neige, dass also die für die Herstellung des Dickstoffversatzes verwendete Anmachflüssigkeit physikalisch im Versatzmaterial gebunden sei. In Fazit 6 (S. 22) heißt es, vor dem Einsatz von bergbaufremden schadstoffhaltigen mineralischen Abfallstoffen im Grubenfeld A. sei nachzuweisen, dass die geforderten mechanischen und hydraulischen Eigenschaften unter den dort gegebenen Bedingungen durch den Pumpversatz erfüllt würden. Es sei nachzuweisen, dass der Versatz unter Sole abbinde und auch unter der Einwirkung des sich langfristig einstellenden Gebirgsdrucks nicht zu einem Abpressen von Flüssigkeiten neige. Zusammenfassend wird u.a. empfohlen, die Dickstoffqualität bei Einbringung in lufterfüllte Grubenbaue (Trockeneinlagerungsverfahren) und bei Einbringung in solegefüllte Kavernen (Nasseinlagerungsverfahren) zu belegen (S. 25). Greifbare Anhaltspunkte für die Entbehrlichkeit der in der Vorabstellungnahme der TU C. geforderten Nachweise sind weder von der Antragstellerin vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vor diesem Hintergrund konnte der Antragsgegner davon ausgehen, dass der erforderliche Nachweis der Geeignetheit des Dickstoffversatzes zur Sicherung des Grubenfeldes A. nicht vor Abschluss der zur Zeit beim IfG (Institut für Gebirgsmechanik GmbH, A.) durchgeführten gesteinsmechanischen Untersuchungen an Bohrkernmaterial aus dem abgebundenen Versatzkörper erbracht werden kann. Auf diese Untersuchungen wurde in der "Vorabstellungnahme" (S. 13) hingewiesen. Eine hinreichende Klärung der Eignung von Dickstoff als Versatzmaterial, der zur zeitnahen Bekanntmachung und Durchführung eines Erörterungstermins zwingt, ist auch nicht durch die mit Schreiben vom 15. Dezember 2010 (Anlage Ast 35) erfolgte Vorlage der Stellungnahme der Antragstellerin vom 11. Dezember 2010 zum Nachweis der Eignung von Dickstoffversatz in standsicherheitsgefährdeten lufterfüllten Grubenbauen für die Gewährleistung der Langzeitsicherheit erfolgt. Zunächst bedarf es zur Vorbereitung eines Erörterungstermins noch einer Auswertung dieser Stellungnahme durch den Antragsgegner, die - soweit ersichtlich - noch nicht erfolgt ist. Zudem liegt der Abschluss der Untersuchung des Bohrkernmaterials durch das IfG, auf die in der Vorabstellungnahme der TU C. verwiesen wurde, offenbar noch nicht vor. Weshalb diese entbehrlich sein soll, trägt die Antragstellerin nicht vor. Schließlich bezieht sich die Stellungnahme der Antragstellerin vom 11. Dezember 2010 nur auf die Trockeneinbringung. Ergebnisse hinsichtlich der Eignung des Dickstoffs bei Nasseinbringung liegen - soweit ersichtlich - noch nicht vor. b) Die Antragstellerin hat auch keinen Anordnungsgrund für die Verpflichtung des Antragsgegners zur Bekanntmachung und Durchführung eines Erörterungstermins im Wege der einstweiligen Anordnung glaubhaft gemacht. aa) Ein Anordnungsgrund ergibt sich insbesondere nicht aus der beim Grubenfeld A. bestehenden Gebirgsschlagsgefahr. Zwar folgt hieraus die dringende Notwendigkeit, so schnell wie möglich geeignetes Versatzmaterial einzusetzen. Es steht aber bislang nicht fest, ob der in der geplanten Anlage herzustellende Dickstoff ein für das Grubenfeld A. geeignetes Versatzmaterial ist. Auch wird in der Vorabstellungnahme der TU C. (Seite 21) die vorgezogene Einbringung von Abfallstoffen - vor dem Nachweis ihrer Eignung - in das Grubenfeld A. gerade nicht empfohlen. Es bedarf also zunächst der sorgfältigen Prüfung der Geeignetheit des Dickstoffs als Versatzmaterial. Bis dahin besteht im Hinblick auf das von der Antragstellerin eingeleitete Genehmigungsverfahren keine Eilbedürftigkeit. bb) Ein Anordnungsgrund ergibt sich auch nicht daraus, dass nach den Angaben der Antragstellerin - für alle, die sich in öffentlichkeitswirksamen Genehmigungsverfahren auskennen - klar sei, dass eine Verzögerung der Verfahrens regelmäßig dessen "Aus" bedeute. Diese Argumentation ist nicht schlüssig. Soweit die Behörde das Verfahren ohne hinreichenden Grund verzögert, kann die Antragstellerin gemäß § 75 VwGO eine Unterlassungsklage erheben. Dies hat sie am 22. Dezember 2010 im Verfahren 4 A 416/10 HAL auch bereits getan. Hiermit kann sie einen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung durchsetzen. cc) Auch durch den Vortrag der Antragstellerin, durch die Verzögerung des Genehmigungsverfahrens für die Dickstoffanlage A. sei eine Verunsicherung ihrer Kunden eingetreten, die jederzeit zur Kündigung langfristiger Lieferverträge und damit zu einem beträchtlichen Schaden für sie und einer existentiellen Gefährdung ihres Betriebs führen könne, wird ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Die Gefährdung ihrer Existenz infolge der Verzögerung des Genehmigungsverfahrens wird von der Antragstellerin bislang nur pauschal behauptet, aber nicht durch Vorlage aussagekräftiger Unterlagen glaubhaft gemacht. Zudem wäre die von ihr begehrte Bekanntmachung und Durchführung eines Erörterungstermins (sowie die Zulassung vorzeitigen Beginns) noch kein Präjudiz für die Zulässigkeit des Dickstoffversatzes im Regelbetrieb im Grubenfeld A.. Damit wäre noch keine Planungssicherheit für ihre Kunden eingetreten. 2. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Hinblick auf die Zulassung vorzeitigen Beginns nach § 8a BImSchG sind ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. a) Die Antragstellerin hat auch insoweit keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Gemäß § 8a Abs. 1 BImSchG in der am 1. März 2010 in Kraft getretenen Fassung des Artikels 15b des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585 ) soll die Genehmigungsbehörde in einem Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung auf Antrag vorläufig zulassen, dass bereits vor Erteilung der Genehmigung mit der Errichtung einschließlich der Maßnahmen, die zur Prüfung der Betriebstüchtigkeit der Anlage erforderlich sind, begonnen wird, wenn 1. mit einer Entscheidung zugunsten des Antragstellers gerechnet werden kann, 2. ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Antragstellers an dem vorzeitigen Beginn besteht und 3. der Antragsteller sich verpflichtet, alle bis zur Entscheidung durch die Errichtung der Anlage verursachten Schäden zu ersetzen und, wenn das Vorhaben nicht genehmigt wird, den früheren Zustand wiederherzustellen. Es ist bereits zweifelhaft, ob die Voraussetzungen für die Zulassung vorzeitigen Beginns nach dieser Vorschrift vorliegen. Zwar wird man der Antragstellerin ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 8a Abs. 1 Nr. 2 BImSchG nicht absprechen können, zumal hierunter jedes verständige, durch die besondere Sachlage gerechtfertige Interesse zu verstehen ist, was als Voraussetzung nur eine geringe Hürde bildet (Jarass, a.a.O., § 8a Rn. 8; Sellner, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 8a BImSchG Rn. 72 f.). Auch hat sich die Antragstellerin in ihrem Antrag vom 16. April 2010 (Anlage Ast 4) entsprechend § 8a Abs. 1 Nr. 3 BImSchG zum Schadensersatz und zur Wiederherstellung verpflichtet. Es ist aber fraglich, ob die gemäß § 8a Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erforderliche vorläufige positive Gesamtprognose zugunsten des Vorhabens der Antragstellerin abgegeben werden kann. Hierzu muss die Erteilung der Genehmigung überwiegend wahrscheinlich sein (Jarass, a.a.O., § 8a Rn. 10; Sellner, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 8a BImSchG Rn. 39). In der Stellungnahme Landkreis S. zum Genehmigungsverfahren nach § 4 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb einer Dickstoffversatzanlage am Standort A. vom 16. Juli 2010 (Anlage Ast. 8) wird jedoch ausgeführt, es bestehe keine Genehmigungsfähigkeit für den Betrieb der Dickstoffversatzanlage, soweit Gefahren und Risiken für Schutzgüter beim Versatz der behandelten Abfälle nicht vollständig ausgeschlossen werden können, da durch den untertägigen Versatz der behandelten Abfälle ein unmittelbarer kausaler Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb der Anlage bestehe, denn diese werde ausschließlich zu diesem Zweck errichtet. Im Rahmen des beantragten Genehmigungsverfahrens sei daher der Nachweis der Umweltverträglichkeit des Anlagenbetriebs und des vorgesehenen Versatzes zu erbringen. Selbst wenn diese Rechtsauffassung nicht zutreffen sollte und die Zulässigkeit des Dickstoffversatzes - wie die Antragstellerin meint - nicht Gegenstand des Genehmigungsverfahrens nach dem BImSchG ist, wird jedoch allenfalls eine Genehmigung unter der aufschiebenden Bedingung der Zulassung des Dickstoffversatzes im Grubenfeld A. in Betracht kommen können. Nicht völlig geklärt ist ferner die Frage, ob sich aus der Betreiberpflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG, wonach bestimmte Anforderungen an die mit dem Betrieb der Anlage verbundene Verwertung bzw. Beseitigung von Abfällen bestehen, auch Anforderungen an den Dickstoffversatz ergeben, wie dies in der Stellungnahme des NABU LSA vom 13. August 2010 (Anlage Ag 1) geltend gemacht wird, oder ob sich diese Betreiberpflicht - entsprechend der Rechtsauffassung der Antragstellerin - nicht auf das in dieser Anlage hergestellte Hauptprodukt - den Dickstoff - bezieht. Zu klären ist darüber hinaus die Frage, ob es sich bei der von der Antragstellerin geplanten Anlage um eine Anlage zur chemischen Behandlung von gefährlichen Abfällen im Sinne des Nr. 8.8 des Anhangs zur 4. BImSchV handelt, so dass das Vorhaben - entsprechend der in der Stellungnahme des NABU LSA vom 13. August 2010 (Anlage Ag 1) vertretenen Auffassung - nach Nr. 8.5 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 Satz 1 UVPG UVP-pflichtig wäre. Die Antragstellerin hat jedenfalls nicht glaubhaft gemacht, dass ein Fall der Ermessensreduzierung auf Null vorliegt mit der Folge, dass jede andere Entscheidung als die Zulassung vorzeitigen Beginns nach § 8a BImSchG ermessensfehlerhaft wäre. Zwar "soll" nach der am 1. März 2010 in Kraft getretenen Neufassung des § 8a Abs. 1 BImSchG die Zulassung vorzeitigen Beginns erteilt werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Hiernach muss sie im Regelfall erteilt werden; ein Ermessen steht der Behörde nur noch in atypischen Ausnahmefällen zu (vgl. BR-Drucks 281/09 , S. 17; Jarass, a.a.O., § 8a Rn. 13). Ein derartiger Ausnahmefall, der die Ablehnung der Zulassung vorzeitigen Beginns zulässt, liegt hier vor. Das vorliegende Genehmigungsverfahren steht in einem zumindest faktisch untrennbaren Zusammenhang mit der Zulassung des eigentlichen Dickstoffversatzes im Grubenfeld A.. In jedem Fall kommt vor einer abschließenden Klärung der Eignung des Dickstoffs als Versatzmaterial nur eine Genehmigung der Dickstoffanlage unter der aufschiebenden Bedingung der Zulassung des Dickstoffversatzes in Betracht. Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung des Antragsgegners, keine vorzeitige Zulassung von Anlagenteilen bei einem hoch umstrittenen Projekt vor Durchführung eines Erörterungstermins zu erteilen, sachlich vertretbar. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass der Eindruck der Vorfestlegung der Behörde entsteht, was die zweckentsprechende Durchführung eines Erörterungstermins - insbesondere mit Blick auf die hiermit zu fördernde Akzeptanz des Vorhabens durch die Betroffenen - zumindest erschweren würde. b) Die Antragstellerin hat insoweit auch keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die von ihr befürchtete Bauverzögerung infolge von Dauerfrost ist nicht mehr abzuwenden, da bereits seit Eingang der Antragsschrift beim beschließenden Gericht am 7. Dezember 2010 Dauerfrost herrscht. 3. Der Hilfsantrag zu 3 hat aus den gleichen Gründen wie die Hauptanträge zu 1 und 2 keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat insoweit weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Zur Begründung wird auf die Ausführungen unter 1 und 2 verwiesen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer bemisst das Interesse der Antragstellerin in Anlehnung an die Empfehlungen in Nr. 19.1.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 mit 1,25 % der Investitionssumme. Nach Nr. 19.1.1 des Streitwertkatalogs soll der Streitwert im Immissionsschutzrecht bei einer Klage des Errichters oder Betreibers auf Genehmigung einer Anlage mit 2,5 % der Investitionssumme, mindestens mit dem Auffangwert bemessen werden. Diese Regelung kann bei einem Antrag auf Zulassung vorzeitigen Beginns nach § 8a BImSchG sowie auf Verpflichtung der Behörde zur Bekanntmachung und Durchführung eines Erörterungstermins nach § 10 Abs. 6 BImSchG - wie hier - entsprechend angewendet werden. Die Investitionssumme beträgt nach den Angaben der Antragstellerin in dem Genehmigungsantrag vom 5. Februar 2010 ca. 4,251 Mio. €. Der hieraus folgende Streitwert für ein Hauptsacheverfahren in Höhe von 106.275,00 € ist - wie in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig - zu halbieren.