Beschluss
3 B 403/10
VG Halle (Saale) 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHALLE:2011:0214.3B403.10.0A
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Leitsätze
1. Bei der Erstellung der Rangliste nach der die Durchschnittsnote ergebenden Gesamtpunktzahl der Hochschulzugangsberechtigung sind die Ergebnisse der Studienplatzbewerber, die ihr Abitur in einem Bundesland absolviert haben, in dem eine Gesamtpunktzahl von 900 Punkten erreicht werden kann, aus Gründen der Chancengleichheit so umzurechnen, als ob sie - wie in einigen Bundesländern - im Abitur nur eine Gesamtpunktzahl von maximal 840 Punkten hätten erreichen können.(Rn.13)
2. Eine Gewichtung nach Einzelnoten im Auswahlverfahren der Hochschulen muss ebenfalls das Gebot der Chancengleichheit und -gerechtigkeit aller Bewerbergruppen berücksichtigen.(Rn.20)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Erstellung der Rangliste nach der die Durchschnittsnote ergebenden Gesamtpunktzahl der Hochschulzugangsberechtigung sind die Ergebnisse der Studienplatzbewerber, die ihr Abitur in einem Bundesland absolviert haben, in dem eine Gesamtpunktzahl von 900 Punkten erreicht werden kann, aus Gründen der Chancengleichheit so umzurechnen, als ob sie - wie in einigen Bundesländern - im Abitur nur eine Gesamtpunktzahl von maximal 840 Punkten hätten erreichen können.(Rn.13) 2. Eine Gewichtung nach Einzelnoten im Auswahlverfahren der Hochschulen muss ebenfalls das Gebot der Chancengleichheit und -gerechtigkeit aller Bewerbergruppen berücksichtigen.(Rn.20) Der von der Antragstellerin bei dem beschließenden Gericht gestellte zulässige Antrag auf (vorläufige) Zulassung zum Studiengang Humanmedizin bei der Antragsgegnerin im Wintersemester 2010/2011 im 1. Fachsemester ist begründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn diese, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung). Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 und § 294 Abs. 1 ZPO muss ein Antragsteller dazu glaubhaft machen, dass ihm dadurch, dass man ihn auf ein Hauptsacheverfahren verweist, Nachteile entstehen, die bei einem Obsiegen in der Sache nicht mehr ausgeglichen werden können (Anordnungsgrund). Darüber hinaus ist zu prüfen, ob der Antragsteller mit seinem Begehren im Hauptsacheverfahren voraussichtlich Erfolg haben wird (Anordnungsanspruch). Der für ein erfolgreiches Rechtsschutzbegehren erforderliche Anordnungsgrund ergibt sich bereits daraus, dass der Antragstellerin ein Zuwarten bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren, das erst geraume Zeit nach Beginn des Bewerbungssemesters durchgeführt und abgeschlossen werden kann, und eine damit verbundene Zurückstellung ihrer Berufsausbildung nicht zuzumuten ist. Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, soweit sie ausweislich ihrer Antragsbegründung vorrangig die vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin bei der Antragsgegnerin Human im Wintersemester 2010/2011 im 1. Fachsemester innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl begehrt. Der im Namen und im Auftrag der Antragsgegnerin erlassene Ablehnungsbescheid der Stiftung für Hochschulzulassung vom 23. September 2010, gegen den die Antragstellerin am 29. September 2010 bei dem beschließenden Gericht Klage erhoben hat (Az. 3 A HAL), ist nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren erforderlichen, aber auch hinreichenden summarischen Prüfung rechtswidrig und verletzt die Antragstellerin in ihren Rechten. Die Antragstellerin hat voraussichtlich einen Anspruch auf Zuweisung des begehrten (innerkapazitären) Studienplatzes (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Rechtlicher Anknüpfungspunkt für die von der Antragstellerin beanstandete Vergabe von Studienplätzen bei der Antragsgegnerin innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl ist § 3 a Hochschulzulassungsgesetz Sachsen-Anhalt – HZulG LSA – vom 12. Mai 1993 (GVBl. LSA S. 244), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juli 2009 (GVBl. LSA S. 360), in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 4 des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 (GVBl. LSA S. 362). Danach werden etwa 60 % der Studienplätze in zulassungsbeschränkten Studiengängen – wie hier Humanmedizin – von den Hochschulen nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens vergeben. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Staatsvertrages vergibt die jeweilige Hochschule die Studienplätze in diesem Verfahren nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts – hier § 10 der Verordnung des Landes Sachsen-Anhalt über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung (Vergabeverordnung Stiftung) vom 1. Juli 2010 (GVBl. LSA S. 388) –, insbesondere nach den unter § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a) bis f) des Staatsvertrages aufgezählten Kriterien, wobei bei der Auswahlentscheidung dem Grad der Qualifikation ein maßgeblicher Einfluss gegeben werden muss (§ 10 Abs. 1 Satz 2 des Staatsvertrages). Nach § 3 a Satz 2 HZulG LSA regeln die Hochschulen die nähere Ausgestaltung des Verfahrens und die Auswahl der Kriterien nach Art. 10 Abs. 1 Nr. 3 a) bis f) des Staatsvertrages durch Satzung. Von dieser Ermächtigung hat die Antragsgegnerin Gebrauch gemacht, indem sie die Fachspezifische Ordnung zur Regelung des Auswahlverfahrens im Studiengang Humanmedizin – Auswahlordnung – vom 12. April 2006 (veröffentlicht im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 30. Mai 2006, S. 11), zuletzt geändert durch Änderungsordnung vom 15. Januar 2007 (veröffentlicht im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 30. Mai 2007, S. 6), beschlossen hat. Nach § 1 Auswahlordnung vergibt die Antragsgegnerin die Studienplätze aufgrund einer Verbindung des durch die Hochschulzugangsberechtigung nachgewiesenen Grades der Qualifikation mit gewichteten Einzelnoten der Hochschulzugangsberechtigung, die über die fachspezifische Eignung Auskunft geben, und der Art der Berufsausbildung, wobei dem Grad der Qualifikation ein maßgeblicher Einfluss gegeben wird. Gemäß § 3 Abs. 1 Auswahlordnung beauftragt die Antragsgegnerin die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) – nunmehr Stiftung für Hochschulzulassung – mit der Auswahlentscheidung und Erstellung einer Rangliste nach Maßgabe der in § 4 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 bis 7 bestimmten Kriterien. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Auswahlordnung bestimmt sich der Rangplatz der Studienbewerber bei der Antragsgegnerin zunächst nach der die Durchschnittsnote ergebenden Gesamtpunktzahl der Hochschulzugangsberechtigung. Die nach dieser Maßgabe erstellte Rangliste ist sodann unter Berücksichtigung von gegebenenfalls gemäß § 4 Abs. 2 bis 5 Auswahlordnung zu vergebenden Bonuspunkten zu korrigieren (vgl. § 4 Abs. 7 Satz 1 Auswahlordnung). So werden gemäß § 4 Abs. 2 Auswahlordnung zu der nach Absatz 1 festgestellten Gesamtpunktzahl 40 Bonuspunkte addiert, wenn sich aus der Hochschulzugangsberechtigung ergibt, dass eines der Fächer Biologie, Chemie, Physik, Mathematik oder Deutsch Leistungskursfach in den letzten vier Kurshalbjahren und Abiturprüfungsfach oder eines der genannten Fächer als Kern- oder Profilfach ein doppelt gewichteter Kurs und damit Abiturprüfungsfach gewesen ist (Satz 1). Treffen diese Voraussetzungen auf ein weiteres der vorgenannten Fächer zu, werden weitere 40 Bonuspunkte addiert (vgl. Satz 2), wobei aufgrund der Gewichtung von Einzelnoten maximal 80 Bonuspunkte vergeben werden können (Satz 3). Handelt es sich um eine Hochschulzugangsberechtigung, auf die wegen ihrer Besonderheiten die vorgenannten Regelungen nicht anwendbar sind, entscheidet eine Auswahlkommission nach § 3 Auswahlordnung unter Anwendung vergleichbarer Maßstäbe nach pflichtgemäßem Ermessen über die Gewichtung einzelner Fachnoten und vergibt entsprechende Bonuspunkte (§ 4 Abs. 4 Auswahlordnung). Nach § 4 Abs. 3 Auswahlordnung – neu eingefügt durch die Änderungsordnung vom 15. Januar 2007 (a.a.O.) – werden zu der festgestellten Gesamtpunktzahl weitere 20 Bonuspunkte addiert, wenn sich aus der Hochschulzugangsberechtigung ergibt, dass eines der Fächer Latein oder Alt-Griechisch belegt wurde (Satz 1). Die Stiftung für Hochschulzulassung hat in Anwendung dieser Bestimmungen die für die Erstellung der Rangliste maßgebende Gesamtpunktzahl der Antragstellerin nicht zutreffend bestimmt. Ausweislich der Stellungnahme der Stiftung für Hochschulzulassung (Bl. 110 d.A.) hat diese für die Antragstellerin eine zu berücksichtigende Punktzahl von 699 Punkten ermittelt. Richtigerweise hätte die Antragstellerin aber mit einer Punktzahl von 779 Punkten in die Rangliste der Studienbewerber bei der Antragsgegnerin eingeordnet werden müssen. Mit dieser Punktzahl ist der Antragstellerin der begehrte Studienplatz bei der Antragsgegnerin innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl zuzuweisen. Denn ausweislich der Auskunft der Stiftung für Hochschulzulassung vom 7. Oktober 2010 (Bl. 110 d.A.) lag die Auswahlgrenze für den Studiengang Humanmedizin im Auswahlverfahren der Antragsgegnerin nach Durchführung der zweiten Stufe des Hauptverfahrens bei 752 Punkten (vgl. auch http://www.hochschulstart.de/index.php?id=2721). Diese Grenze übertrifft die Antragstellerin. Dabei begegnet die Ermittlung der Gesamtpunktzahl der Antragstellerin insoweit keinen rechtlichen Beanstandungen und wird von der Antragstellerin auch nicht gerügt, als die Stiftung für Hochschulzulassung in einem ersten Schritt die in der Hochschulzugangsberechtigung der Antragstellerin ausgewiesene Gesamtpunktzahl von 727 auf 679 Punkte korrigiert hat. Bei der Erstellung der Rangliste nach § 4 Abs. 1 Auswahlordnung, d.h. nach der die Durchschnittsnote ergebenden Gesamtpunktzahl der Hochschulzugangsberechtigung, ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Abiturienten in einigen Bundesländern eine Maximalpunktzahl von lediglich 840 Punkten erreichen können, während in anderen Bundesländern entsprechend Ziffer 9.3.2 des Beschlusses der Kultusministerkonferenz (KMK) vom 7. Juli 1972 in der Fassung vom 1. Oktober 2010 (Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II, zu finden unter http://www.kmk.org/dokumentation/veroeffentlichungen-beschluesse/bildung-schule/all-gemeine-bildung.html) bereits eine maximal zu erreichende Gesamtpunktzahl von 900 Punkten vorgesehen ist. Da Studienplatzbewerber, bei denen – wie bei der Antragstellerin – die in der Hochschulzugangsberechtigung angegebene Gesamtpunktzahl auf der Grundlage einer maximalen Punktzahl von 900 ermittelt worden ist, bei der Ranglistenerstellung gegenüber denjenigen Bewerbern im Vorteil wären, die lediglich maximal 840 Gesamtpunkte erreichen können, bedarf es zur Herstellung einer Vergleichbarkeit der Abiturergebnisse einer Angleichung der Punktzahlen. Zwar sieht die Auswahlordnung der Antragsgegnerin insoweit keine Umrechnungsregelung vor. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist Anlage 1 ihrer Auswahlordnung nicht anwendbar. Eine Rangplatzeinordnung in der dort beschriebenen Weise – Bestimmung der Gesamtpunktzahl anhand der Durchschnittsnote – erfolgt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Auswahlordnung nur dann, wenn eine Hochschulzugangsberechtigung zwar eine Durchschnittsnote, nicht aber eine Gesamtpunktzahl ausweist. So verhält es sich hier nicht. Denn die Hochschulzugangsberechtigung der Antragstellerin weist sowohl eine Durchschnittsnote als auch eine Gesamtpunktzahl aus. Soweit sich nach § 20 Satz 3 Vergabeverordnung Stiftung i.V.m. mit der zugehörigen Anlage 5 Abs. 2 die Punktzahl der Gesamtqualifikation bei deutschen Abiturzeugnissen, bei denen die Durchschnittsnote auf der Grundlage einer maximal erreichbaren Punktzahl von 900 errechnet worden ist, nach der Formel 840 x die auf dem Abiturzeugnis ausgewiesene Gesamtpunktzahl : 900 errechnet, kann diese Umrechnungsbestimmung im Auswahlverfahren der Hochschule strenggenommen weder unmittelbare noch entsprechende Anwendung finden (Beschluss der Kammer v. 28. Oktober 2010 - 3 B 407/10 -, n.v.). Denn – wie dargestellt – regeln die Hochschulen die Ausgestaltung dieses Auswahlverfahrens in eigener Zuständigkeit durch Satzung. Dies kann allerdings nicht dazu führen, dass die aus Gründen der Chancengleichheit aller Studienplatzbewerber notwendige Angleichung der Abiturergebnisse – mangels Satzungsregelung der Antragsgegnerin – unterbleibt. Insoweit gewährleistet die in der Anlage 5 zu § 20 Abs. 3 Vergabeverordnung Stiftung vorgesehene Berechnungsformel eine Studienplatzbewerbern aus allen Bundesländern gleiche Zugangschancen einräumende Umrechnungsmöglichkeit. Mit ihr ist eine gleichmäßige Umrechnung anhand des mathematischen Dreisatzes möglich. Die Kammer wendet diese Formel daher – wie im Übrigen auch die Stiftung für Hochschulzulassung im Rahmen des für die Antragsgegnerin durchgeführten Auswahlverfahrens – auch ohne eine ausdrückliche Satzungsbestimmung der Antragsgegnerin zumindest im Rahmen der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes an, um zeitnah effektiven Rechtsschutz gewähren zu können (so schon Beschl. der Kammer v. 28. Oktober 2010, a.a.O.). Hiervon ausgehend ist der Bestimmung des Rangplatzes der Antragstellerin zunächst eine korrigierte Gesamtpunktzahl von 679 Punkten (840 x 727 : 900 = 678,53 = gerundet 679) zugrunde zu legen. Zu dieser Punktzahl haben die Stiftung für Hochschulzulassung und die Antragsgegnerin zutreffend 20 Bonuspunkte gemäß § 4 Abs. 3 Auswahlordnung addiert, da die Antragstellerin ausweislich ihrer Hochschulzugangsberechtigung das Fach Latein belegt hat. Demgegenüber haben die Stiftung für Hochschulzulassung und die Antragsgegnerin bei der Ermittlung der Gesamtpunktzahl der Antragstellerin rechtsfehlerhaft weitere 80 Bonuspunkte unberücksichtigt gelassen. Die Antragstellerin hat ausweislich ihrer Hochschulzugangsberechtigung den schriftlichen Teil der Abiturprüfung unter anderem in den Leistungsfächern Deutsch und Biologie erfolgreich absolviert. Zwar lässt die Hochschulzugangsberechtigung – worauf die Antragsgegnerin hinweist – nicht erkennen, dass diese Fächer in den letzten vier Kurshalbjahren Leistungskursfach der Antragstellerin gewesen sind. Soweit § 4 Abs. 2 Satz 1 Auswahlordnung die Vergabe von Bonuspunkten gerade hiervon abhängig macht, ist die Regelung mit höherrangigem Recht jedoch unvereinbar und damit unwirksam. Wie sich aus § 4 Abs. 2 Satz 3 Auswahlordnung ergibt, ist Anlass für die Vergabe von Bonuspunkten nach Satz 1 dieser Regelung eine Gewichtung von Einzelnoten. Dies ist im Ansatz nicht zu beanstanden. Denn nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 b) des Staatsvertrages erfolgt die Vergabe der Studienplätze im Auswahlverfahren der Hochschulen insbesondere auch nach den gewichteten Einzelnoten der Qualifikation für das gewählte Studium, die über die fachspezifische Eignung (des Studienbewerbers, Anmerkung der Kammer) Auskunft geben. In § 3 a Satz 2 HZulG LSA werden die Hochschulen ermächtigt, dieses Kriterium zur Grundlage ihrer im Auswahlverfahren zu treffenden Entscheidung über die Vergabe von Studienplätzen zu machen. Eine Gewichtung nach Einzelnoten muss aber das Gebot der Chancengleichheit und der Chancengerechtigkeit aller Bewerber(gruppen) beachten (Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, Art. 13 Staatsvertrag, Rdnr. 6). Der absolute numerus clausus für Studienanfänger einer bestimmten Fachrichtung – wie hier Humanmedizin – ist als Eingriff in die Freiheit der Berufswahl, der einer objektiven Zulassungsvoraussetzung gleichkommt, nur dann verfassungsgemäß, wenn er in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten angeordnet wird und wenn Auswahl und Verteilung der Bewerber nach sachgerechten Kriterien mit einer Chance für jeden an sich hochschulreifen Bewerber erfolgen (vgl. BVerfG, Urt. v. 18. Juli 1972 - 1 BvL 32/70 und 25/71 -, BVerfGE 33, 303 [337 f.]). Diesen Anforderungen wird die Antragsgegnerin mit der in § 4 Abs. 2 Satz 1 Auswahlordnung getroffenen Satzungsregelung in dem genannten Umfang nicht gerecht. Denn sie benachteiligt diejenigen Studienplatzbewerber bei der Vergabe von Studienplätzen im Auswahlverfahren der Hochschule, welche die Allgemeine Hochschulreife im Gegensatz zur Mehrzahl der Studienplatzbewerber nicht über den Weg der gymnasialen Oberstufe, sondern beispielsweise wie die Antragstellerin über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler erworben haben. Diese können im Regelfall keine Hochschulzugangsberechtigung vorlegen, aus der sich ergibt, dass ihre Abiturprüfungsfächer in den letzten vier Kurshalbjahren auch Leistungskursfächer gewesen sind. Die Vergabe von Bonuspunkten ist bei ihnen lediglich – in nicht konkret genannter Höhe – ins Ermessen einer Auswahlkommission der Antragsgegnerin gestellt (vgl. § 4 Abs. 4 Auswahlordnung), obwohl sie wie die übrigen Studienplatzbewerber über die Allgemeinen Hochschulreife und damit die Voraussetzungen für die Aufnahme eines Studiums bei der Antragsgegnerin verfügen. Ein sachlicher Grund für eine derartige Ungleichbehandlung ist nicht erkennbar. Der Honorierung von Abiturleistungen in bestimmten Leistungs(kurs)fächern durch die Vergabe von Bonuspunkten liegt der Gedanke zugrunde, dass die betreffenden Studienplatzbewerber bereits fachspezifische Vorkenntnisse besitzen und daher für den Studiengang im Vergleich zu anderen Studienplatzbewerbern besser qualifiziert sind. Die fachspezifische Eignung von Nichtschülerabiturienten – wie der Antragstellerin – kommt dadurch zum Ausdruck, dass die in § 4 Abs. 1 Satz 1 Auswahlordnung genannten Fächer als Leistungsfächer Teil der schriftlichen Abiturprüfung gewesen sind. Denn in den Leistungsfächern müssen die Nichtschülerinnen und Nichtschüler – vergleichbar Abiturienten in der gymnasialen Oberstufe – vertiefte und erweiterte Kenntnisse nachweisen (vgl. Ziffer 5.3 des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 13. September 1974 in der Fassung vom 1. Oktober 2010, Vereinbarung über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler entsprechend der Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II, zu finden unter www.kmk.org/dokumentation/veroeffentlichungen-beschluesse/bildung-schule/allgemeine-bildung.html, sowie Ziffern 8.3 und 3.2 des KMK-Beschlusses der KMK „Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II“, a.a.O.). Sie werden in diesen Leistungsfächern nur dann zum Abitur zugelassen, wenn sie nachweisen können, dass sie sich angemessen auf die Prüfung vorbereitet haben (vgl. Ziffer 1.1 des KMK-Beschlusses „Vereinbarung über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler entsprechend der Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II“ sowie – die Antragstellerin hat ihr Abitur im Land Hessen absolviert – exemplarisch § 43 Abs. 2 Nr. 10 der Oberstufen- und Abiturverordnung des Landes Hessen vom 20. Juli 2009, ABl. S. 408). Auch durch die in einer Hochschulzugangsberechtigung ausgewiesene Teilnahme an einem Leistungskursfach während der vier letzten Kurshalbjahre wird lediglich dokumentiert, dass die Abiturientin oder der Abiturient ausreichende Kenntnisse erworben hat, um (erfolgreich) an der Abiturprüfung in diesem Fach teilnehmen zu können. Vor diesem Hintergrund ist § 4 Abs. 2 Satz 1 Auswahlordnung jedenfalls auf Nichtschülerabiturienten geltungserhaltend zur Wahrung der Chancengleichheit lediglich so anzuwenden, dass die dort genannten Bonuspunkte erteilt werden, wenn sich aus der Hochschulzugangsberechtigung ergibt, dass eines der Fächer Biologie, Chemie, Physik, Mathematik oder Deutsch Abiturleistungsprüfungsfach gewesen ist. Die teilweise Aufrechterhaltung der Satzungsregelung mit ihrem wirksamen Inhalt ist zulässig, da die so gehandhabte Regelung sinnvoll bestehen bleiben kann und dem Willen der Antragsgegnerin entspricht, für Abiturleistungen in den genannten Fächern Bonuspunkte zu verteilen. Sind zugunsten der Antragstellerin bereits auf der vorstehenden Grundlage zwingend Bonuspunkte zu berücksichtigen, kommt es auf die von den Beteiligten aufgeworfene Frage, ob die Auswahlkommission ihr Ermessen nach § 4 Abs. 4 Auswahlordnung rechtlich beanstandungsfrei ausgeübt hat, nicht mehr an. Selbst wenn § 4 Abs. 2 Satz 1 Auswahlordnung nicht in der beschriebenen Weise auf die Antragstellerin angewendet werden könnte, wäre das – auch schon nicht erkennbar ausgeübte – Ermessen der Auswahlkommission aus den vorstehenden Gründen jedenfalls auf Null reduziert und hätten zugunsten der Antragstellerin ebenfalls 80 Bonuspunkte berücksichtigt werden müssen. Auch der zugleich mit dem Eilantrag gestellte Antrag gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren hat Erfolg. Die hinreichenden Erfolgsaussichten für das vorläufige Rechtsschutzgesuch der Antragstellerin ergeben sich aus den vorstehenden Ausführungen. Die Antragstellerin ist auch im Sinne des § 114 ZPO derart wirtschaftlich bedürftig, dass ihr Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu bewilligen ist. Sie verfügt weder über einsetzbares Einkommen noch entsprechend einsetzbares Vermögen. Insbesondere hat sie gegen ihre Eltern keinen Anspruch auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses gemäß den §§ 1360 a Abs. 4, 1610 Abs. 2 BGB. Die sich daraus ergebende Unterhaltsverpflichtung der Eltern besteht auch gegenüber ihren volljährigen Kindern – hier der Antragstellerin – nur solange, wie diese nicht durch den Abschluss einer Ausbildung eine selbständige, von den Eltern unabhängige Lebensstellung erreicht haben (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 26. November 1998 - 19 E 612/98 -, NJW-RR 1999, 1235 m.w.N.; Sächs. OVG, Beschl. v. 10. Oktober 2000 - 2 C 77/99.NC -, zitiert nach juris). So verhält es sich hier nicht. Die Antragstellerin hat eine abgeschlossene Berufsausbildung, die es ihr erlauben würde, selbständig ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, wenn sie nicht ein Studium aufnehmen würde. Auf Antrag ist die Beiordnung ihres Rechtsanwalts auszusprechen. Ihre Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist erforderlich im Sinne des § 121 Abs. 2 ZPO, weil auch die Antragsgegnerin durch Rechtsanwälte vertreten wird und dies dann zur Wahrung des Grundsatzes der Waffengleichheit regelmäßig geboten ist. Soweit den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe entsprochen wird, folgt die Kostenentscheidung aus § 1 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 2 GKG. Danach ist für eine Entscheidung über einen Prozesskostenhilfeantrag der Ansatz von Kosten nicht bestimmt. Für die Erstattung außergerichtlicher Kosten fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Im Übrigen folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. In Anlehnung an Ziffer 18.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, S. 1327) legt das Gericht dem auf Zulassung zum Studium gerichteten Begehren der Antragstellerin den Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,00 € zugrunde. Dieser Betrag ist trotz des hier vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht zu ermäßigen, weil die von der Antragstellerin begehrte Entscheidung eine faktische Vorwegnahme der Hauptsache darstellt (ständige Rechtsprechung des OVG LSA: vgl. Beschlüsse vom 09. Dezember 2005 – 3 O 393/05 –, vom 18. Dezember 2006 – 3 O 228/06 – und vom 28. März 2008 – 3 O 401/08).