Urteil
3 A 157/09 HAL
VG Halle (Saale) 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHALLE:2012:0322.3A157.09HAL.0A
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Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 11. Februar 2009 in der Fassung des Bescheides vom 26. Juni 2009 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Beklagten vom 11. Februar 2009 in der Fassung des Bescheides vom 26. Juni 2009 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig. Im Hinblick auf die Beigeladene geht das erkennende Gericht von der Beteiligtenfähigkeit gemäß § 61 VwGO aus. Dagegen wird zwar von dem Beklagten eingewendet, dass der ...-... ihm gegenüber erklärt habe, dass er nicht mehr in der Bietergemeinschaft mitwirken wolle. Dem steht aber der hier allein bedeutsame Umstand entgegen, dass der ...-... – aus welchen Gründen auch immer - weder die Vereinbarung über die Bildung der Bietergemeinschaft gekündigt noch die dem Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen erteilten Vollmachten widerrufen hat. Die Klage ist auch begründet. Die streitbefangene Genehmigung vom 11. Februar 2009 in ihrer Gestalt durch den Bescheid vom 26. Juni 2009 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin daher auch in ihren Rechten (§ 113 Absatz 1 Satz 1 VwGO). Von dieser Rechtswidrigkeit war bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der Genehmigung auszugehen, da sie unter Verstoß gegen geltendes Recht erlassen worden ist. Insbesondere waren die rechtlichen Voraussetzungen für ihre Erteilung zu keiner Zeit gegeben. Rechtsgrundlage für die Genehmigung des bodengebundenen Rettungsdienstes ist § 11 Absatz 1 des Rettungsdienstgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (RettDG LSA) vom 21. März 2006 (GVBl. S. 84), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01. Dezember 2010 (GVBl. S. 554). Danach soll der Träger des Rettungsdienstes dem Leistungserbringer die Genehmigung für den Rettungsdienst erteilen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 vorliegen. § 11 Absatz 1 Nr. 3 RettDG LSA fordert, dass der (ausgewählte) Leistungserbringer in einem Wettbewerb das, unter Berücksichtigung aller Umstände, wirtschaftlichste Angebot abgegeben hat. Gemäß § 11 Absatz 2 RettDG LSA kann für das Angebotsverfahren im Sinne des Absatz 1 Nr. 3 die Vorschriften des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung entsprechend angewendet werden. Gerade hierzu hatte sich der Beklagte damals auch entschlossen. Bei der Vergabe der Genehmigung durch den Beklagten wurde allerdings gegen die insoweit im Rahmen einer Ausschreibung bestehenden wettbewerbsrechtlichen Regelungen verstoßen. Dieser Fehler wirkt sich auch auf die auf dieser Grundlage erteilte Genehmigung aus (Durchschlagwirkung). Diese Rechtswirkung folgt zum einen daraus, dass sich der Beklagte ursprünglich zur Durchführung eines Vergabeverfahrens entschlossen hatte. Wurde aber ein solches Verfahren gewählt, dann hat sich das weitere Vorgehen an den rechtlichen Vorgaben für das Vergabeverfahren auszurichten. Die genannte Durchschlagwirkung folgt aus der Einheit der Rechtsordnung, die letztlich auf dem Grundsatz der Rechtssicherheit und damit auf dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG beruht. Demnach ist zum einen das Vergabeverfahren als eigenständiger Teil des Genehmigungsverfahrens nach dem RettDG LSA anzusehen. Die dort erzielten Ergebnisse sind jedenfalls für das (anschließende) weitere Genehmigungsverfahren insofern verbindlich, als die Genehmigungsbehörde im Regelfall gehalten ist, sich an diesen Ergebnissen zu orientieren. Dasselbe gilt auch für eine sich gegebenenfalls anschließende verwaltungsgerichtliche Prüfung. Insbesondere diese Prüfung ist regelmäßig auf den öffentlich-rechtlichen Überhang, d. h. auf die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen beschränkt, die außerhalb des Vergabeverfahrens ebenfalls vorliegen müssen. Bei dem bei der Vergabe einer Genehmigung im Sinne des § 11 RettDG LSA zur Anwendung kommenden sogenannten „Submissionsmodell“ ist eine Anwendung der Vorgaben des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zwingend erforderlich. Dem Wortlaut des Rettungsdienstgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt ist zwar diese zwingende Anwendung nicht eindeutig zu entnehmen. § 11 Absatz 2 RettDG LSA spricht nur davon, dass für das Angebotsverfahren im Sinne des Absatz 1 Nr. 3 die Vorschriften des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend angewendet werden können, sodass bei einer reinen grammatikalischen Auslegung des Gesetzeswortlautes die Anwendung des Vergaberechts im Ermessen des Trägers des Rettungsdienstes stünde. Allerdings darf bei der Auslegung von Gesetzestexten nicht allein auf eine Auslegungsmethode, hier die grammatikalische Auslegung, abgestellt werden. Vielmehr müssen zur Ermittlung der rechtlichen Bedeutung einer Regelung gegebenenfalls auch andere Auslegungsmethoden zur Anwendung kommen. Zur Beurteilung der Frage, ob die Anwendung des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zwingend geboten ist, muss auch höherrangiges Recht Beachtung finden. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den Anwendungsvorrang des europäischen Gemeinschaftsrechts. So ergibt sich die Verpflichtung, bei der Vergabe einer Genehmigung für den bodengebundenen Rettungsdienst die Vorschriften des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) entsprechend anzuwenden, bereits aus dem europäischen Gemeinschaftsrecht und ist nach richtlinienkonformer Auslegung des Rettungsdienstgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt auch in diesem zu erkennen. Bereits die unterbliebene Bekanntmachung über das Ergebnis des Verfahrens zur Auftragsvergabe im Rahmen des in Sachsen-Anhalt bei der Vergabe von Aufträgen über öffentliche Notfall- und qualifizierte Krankentransportleistungen zur Anwendung kommenden Submissionsmodells, stellt einen Verstoß gegen Art. 10 der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge in Verbindung mit Art. 16 dieser Richtlinie bzw., seit 1. Februar 2006, aus Art. 22 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge in Verbindung mit Art. 35 Absatz 4 dieser Richtlinie dar (vgl. EuGH, Urteil vom 29. April 2010 – C-160/08 – juris) dar. Stünde dem Träger ein Ermessen hinsichtlich der Durchführung eines Angebotsverfahrens nach Maßgabe des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zu, so könnte der Träger ohne Weiteres davon Abstand nehmen und somit die durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes ausdrücklich erklärte Pflicht zur Bekanntmachung der Ergebnisse des Auswahlverfahrens umgehen. Die Pflicht zur Bekanntmachung erwächst somit aus der Pflicht der Anwendung des Vergaberechts. Von der Anwendung des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen kann auch nicht abgesehen werden. Denn die Vergabe von Rettungsdiensten unterfällt nicht den bestehenden Ausnahmen nach Art. 51 und 52 der Konsolidierten Fassung des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV - vom 30. März 2010 (ABl. C 83 vom 30.03.2010, S. 47) zur Niederlassungsfreiheit und zum freien Dienstverkehr. Diese finden nur auf solche Tätigkeiten Anwendung, die in einem Mitgliedsstaat dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind. Eine derartige Tätigkeit liegt bei den Rettungsdiensten nicht vor. Vor allem genügt der Beitrag zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung, zu dem jeder verpflichtet sein kann, insbesondere indem er einer Person in lebens- oder gesundheitsbedrohender Lage Hilfe leistet, nicht für eine Teilhabe an der Ausübung öffentlicher Gewalt. Auch die Rechte der Erbringer von Krankentransportleistungen, auf Einsatzmittel wie dem Gebrauch von Sondereinsatzsignalen sowie das ihnen durch die Straßenverkehrsordnung eingeräumte Vorfahrtsrecht zurückzugreifen, bringt zwar deren vorrangige Bedeutung zum Ausdruck, die der deutsche Gesetzgeber der Gesundheit der Bevölkerung gegenüber den allgemeinen Regeln des Straßenverkehrs beigemessen hat, kann jedoch nicht als unmittelbare und spezifische Teilhabe an der Ausübung öffentlicher Gewalt betrachtet werden. Die betreffenden Leistungserbringer sind gerade nicht mit vom allgemeinen Recht abweichenden Vorrechten oder Zwangsbefugnissen ausgestattet, um dessen Einhaltung zu gewährleisten. Dieses Recht fällt in die Zuständigkeit der Polizei- und Justizbehörden (vgl. EuGH, Urteil vom 29. April 2010 a.a.O.; BGH, Beschluss vom 01. Dezember 2008 – X ZB 31/08 – juris). Gegen eine Ausnahme im Sinne der Art. 51 und 52 AEUV spricht auch, dass der öffentlich-rechtliche Vertrag eines Aufgabenträgers des bodengebundenen Rettungsdienstes mit einem dritten Leistungserbringer nach den Vorgaben des Rettungsdienstgesetzes Land Sachsen-Anhalt als öffentlicher Dienstleistungsauftrag zu bewerten ist (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 22. Dezember 2011 – 2 Verg 10/11 – juris). Der Schwellenwert ab dem eine europaweite Ausschreibung erforderlich ist, wurde bei der der Klägerin erteilten Genehmigung ebenfalls überschritten (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 01. Dezember 2008, a.a.O.; EuGH Urteil vom 25. Oktober 2001 – C475/99 „Ambulanz Glöckner“ – juris). Aufgrund dieser europarechtlich begründeten Pflicht zur Ausschreibung des Auftrags der bodengebundenen Rettungsdienstleistung, bestand für den Beklagten als Träger des Rettungsdienstes bezüglich der Anwendung der Vorschriften des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen im Rahmen des § 11 Absatz 1 RettDG LSA kein Ermessen. Aber auch die teilweise in der Rechtsprechung vertretene Ansicht, die dem Träger des Rettungsdienstes ein Ermessen hinsichtlich der Anwendung des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen einräumt, kommt vorliegend zum selben Ergebnis. Denn auch nach dieser Ansicht ist der Träger, der sich entscheidet, das Angebotsverfahren nach Maßgabe des § 11 Absatz 2 RettDG LSA durchzuführen, dann auch an die sich daraus ergebenden materiell-rechtlichen Vorgaben gebunden (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 02. Februar 2009, - 3 M 555/08 -, Juris). Weil sich das Angebotsverfahren in Bezug auf die Genehmigungsentscheidung als unselbstständige, nicht selbständig vollstreckbare Verfahrenshandlung im Sinne des § 44 a Satz 1 VwGO darstellt (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 21. Dezember 2000 – 1 M 316/00 – juris und Beschluss vom 02. Februar 2009, a.a.O.), ist der Beklagte an die materiell-rechtlichen Vorgaben des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gebunden. Ein Verstoß gegen dessen Regelungen führt auch zur Rechtswidrigkeit der aus dem Vergabeverfahren erwachsenden Genehmigung. Der Beklagte war zwar bemüht, den an das Angebotsverfahren bestehenden Anforderungen nachzukommen, gleichwohl hat er, was inzwischen feststeht, das Angebotsverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt. So hat er bereits bei der Ausschreibung gegen die vergaberechtlichen Regelungen der §§ 97, 101 GWB verstoßen. Mit dem rechtskräftigen Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 03. September 2009 (– 1 Verg 4/09 – juris) wurde das der Genehmigung vom 11. Februar 2009 zugrundeliegende Angebotsverfahren aufgehoben und festgestellt, dass der zwischen dem Beklagten und der Klägerin geschlossene Vertrag über die Rettungsdienstleistungen nichtig ist. Darüber hinaus verpflichtete das Oberlandesgericht den Beklagten, bei Fortbestehen seiner Absicht der Beschaffung von Dienstleistungen der Notfallrettung und des qualifizierten Krankentransportes (Rettungsdienst) von einem Dritten zur Auftragserteilung ein neues Vergabeverfahren nach §§ 97, 101 GWB unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats durchzuführen. Der Beklagte hatte darüber hinaus bei der Auswahl seiner Zuschlagskriterien in unzulässiger Weise auch bieterbezogene Auswahlkriterien herangezogen, obwohl im Angebotsverfahren eine strikte Trennung zwischen sogenannten Eignungskriterien, die sich auf die Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Bieters, also auf Eigenschaften in der Person des Bieters beziehen, und sogenannten Wirtschaftlichkeitskriterien, die sich auf den Inhalt des Angebots beziehen, einzuhalten ist. Dabei sollen die Eignungskriterien grundsätzlich lediglich Mindestanforderungen vorsehen, um einen breiten Wettbewerb um den konkreten Auftrag nach allein leistungsbezogenen, objektiv prüfbaren Auswahlkriterien zu organisieren. Soweit eine Vergabestelle die Auftragsvergabe nur unter besonders gut geeigneten Bewerbern organisieren möchte, steht ihr die Möglichkeit der Durchführung eines vorangestellten öffentlichen Teilnahmewettbewerbs zur Verfügung. Im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsbewertung ist die nochmalige, aber auch die erstmalige Berücksichtigung bieterbezogener Kriterien hingegen nicht zulässig. Aus Gründen des fairen Wettbewerbs, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz muss abstrakt ausgeschlossen sein, dass ein „Weniger“ an Wirtschaftlichkeit eines Angebotes durch ein „Mehr“ an Eignung ausgeglichen wird und zu einer Veränderung der Bieterreihenfolge führen kann. Diese Grundsätze hatte der Beklagte in dem von ihm eingeleiteten Angebotsverfahren nicht beachtet. Mindestens die Zuschlagskriterien unter Ziffer 2), Ziffer 3), Ziffer 5) und Ziffer 6) der Ausschreibung waren bieterbezogen; hinsichtlich des Kriteriums Ziffer 4) war dies für das Oberlandgericht Naumburg nicht zu beurteilen, weil das Kriterium intransparent war und insbesondere Unterkriterien fehlten, die die Zielrichtung dieses Kriteriums erkennen ließen. Dies bedeutete jedoch, dass die Auswahl des wirtschaftlichsten Angebotes zu mindestens 55 % gar nicht vom Inhalt des Angebotes, sondern von der Person des Bieters abhängig war. Die bekannt gemachten Zuschlagskriterien zu Ziffer 1) und zu Ziffer 4) sowie die noch als Zuschlagskriterien benannten bieterbezogenen Eignungskriterien waren darüber hinaus weitgehend intransparent. Mangels Angabe von Unterkriterien oder eines Bewertungsschemas war schon nicht erkennbar, auf welcher Grundlage die konkrete Bewertung erfolgen sollte. Hinsichtlich der Eignungskriterien waren die Mindestanforderungen, bei deren Nichterfüllung eine Auftragserteilung gar nicht in Betracht kommt, ebenfalls nicht erkennbar. Auch konnte nicht beurteilt werden, ob bei der Festlegung der Mindesteignungskriterien ein ausreichender Bezug zum ausgeschriebenen Auftrag bestand und ob eine etwaige Beschränkung des potenziellen Bieterkreises im Hinblick auf das Diskriminierungsverbot sachlich gerechtfertigt war (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 03. September 2009 – 1 Verg 4/09 – juris). Ob die genannten Verstöße des Beklagten, welche bereits bei der Vergabebekanntmachung vorlagen, einer nachträglichen Heilung zugänglich waren oder nicht, kann schon deshalb dahingestellt bleiben, weil der Beklagte Aktivitäten im Hinblick auf eine solche Heilung nicht unternommen hat. Ungeachtet dieser Fehler verletzte der Beklagte darüber hinaus seine gegenüber der Klägerin bestehende Vorabinformations- und Wartepflicht nach § 13 Vergabeverordnung (VgV) a.F., sodass der Vertragsschluss auch gegen das Verbot des § 13 Satz 6 VgV a.F. verstieß (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 03. September 2009 a.a.O.). Die Rechtswidrigkeit des durchgeführten Angebotsverfahrens ergibt sich – über die in dem Beschluss des Oberlandesgericht Naumburg vom 03. September 2009 genannten Fehler hinaus – auch aus der im Angebotsverfahren geforderten namentlichen Benennung sämtlicher für den Einsatz ab 01. Juli 2009 vorgesehener Mitarbeiter. In einem Angebotsverfahren kann nicht gefordert werden, dass der Bieter bereits zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebotes über das nötige Personal, Material etc. verfügt; vielmehr kann vom Bieter nur die Darlegung verlangt werden, dass er sich für den Fall der Beauftragung die nötigen Mittel verschaffen kann. Der Auftraggeber seinerseits darf nicht von den von ihm selbst in der Ausschreibung aufgestellten Anforderungen aufgrund des in § 97 Absatz 2 GWB normierten Gleichbehandlungs- und Transparenzgebotes nachträglich zugunsten eines bestimmten Bieters abweichen. Insoweit steht dem Auftraggeber aufgrund seiner vorhergehenden Selbstbindung ein Ermessensspielraum nicht – mehr – zu (vgl. Saarl. OLG, Beschluss vom 05. Juli 2006 – 1 Verg 6/05 – juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22. Dezember 2004 – VII-Verg 1/08, Verg 1/08 – juris; OVG Magdeburg, Beschluss vom 02. Februar 2009 a.a.O.). Die Verstöße gegen die vergaberechtlichen Regelungen des § 13 VgV a.F. sowie der §§ 97, 101 GWB haben die Rechtswidrigkeit der Genehmigung vom 11. Februar 2009 in der Gestalt vom 26. Juni 2009 zur Folge. Die Genehmigung ist wegen des Verstoßes gegen den Grundsatz der Bindung der Verwaltung an die Gesetze, Art. 20 Abs. 3 GG rechtswidrig. Das Rechtsstaatsprinzip bindet die Verwaltung an höherrangiges Recht (Vorrang des Gesetzes) und verpflichtete somit den Beklagten zur Ergreifung von Maßnahmen, um bereits eingetretene rechtswidrige Zustände zu beseitigen. Vorliegend war der Beklagte zur Beseitigung des durch die wettbewerbsrechtlichen Verstöße im Angebotsverfahren geschaffenen rechtwidrigen Zustandes verpflichtet. Der Verstoß gegen höherrangiges Recht, namentlich gegen die Regelungen des § 13 VgV a.F. sowie der §§ 97, 101 GWB, wurde durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 03. September 2009 rechtskräftig festgestellt. Die durch den Beklagten verletzen Normen dienen dabei im Wesentlichen dem Schutz des fairen Wettbewerbs und der Gleichbehandlung aller am Markt beteiligter Anbieter. Die Verstöße konnten nur durch eine Neuausschreibung des Auftrages beseitigt werden. Eine solche Neuausschreibung erfolgte jedoch nicht vor der Erteilung der Genehmigung unter dem 11. Februar 2009, sondern erst unter dem 08. Juli 2010. Indem der Beklagte allerdings auf eine Neuausschreibung verzichtete und stattdessen die Genehmigung zugunsten der Klägerin erteilte, perpetuierte er den vorliegenden Verstoß gegen höherrangiges Recht. Die bereits bei der Auswahl des Leistungserbringers im Rahmen des Angebotsverfahrens zulasten der Klägerin begangenen Verstöße wurden auch nicht durch den Erlass der Genehmigung unbeachtlich. Würde die Rechtmäßigkeit der erteilten Genehmigung vollkommen losgelöst von dem ihr zugrundliegenden Angebotsverfahren beurteilt, würde dies dem Sinn und Zweck der darin verletzten vergaberechtlichen Regelungen, die Gleichbehandlung aller Bewerber und somit einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten sowie die Benachteiligung einzelner Bewerber aufgrund der Heranziehung erwägungsfremder Kriterien zu verhindern, zuwiderlaufen. Dies würde auch einer „Flucht“ aus den Anforderungen der zuvor selbst gewählten Vergabe durch ein Vergabeverfahren gleichkommen. Ein solches Vorgehen ist dem Beklagten vielmehr wegen der zuvor eingetretenen Selbstbindung verwehrt. Der Träger des Rettungsdienstes, welcher die Genehmigung erteilt, könnte anderenfalls im Falle einer vom Angebotsverfahren losgelösten Erteilung der Genehmigung jeden Bewerber nach freiem Ermessen und ohne an das im Vorfeld durchgeführte Angebotsverfahren gebunden zu sein, auswählen. Das nach § 11 Absatz 2 RettDG LSA zwingend durchzuführende Angebotsverfahren würde somit seine Bedeutung und seinen Sinn und Zweck verlieren, da der Träger an dessen Ergebnis nicht gebunden wäre. Die der Genehmigung zugrundeliegenden Fehler sind weder nach der Regelung des § 45 VwVfG geheilt noch nach der Regelung des § 46 VwVfG unbeachtlich. Den Antrag des Beklagten, das vorliegende Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens 3 A 893/10 HAL auszusetzen, hat das erkennende Gericht abgelehnt, weil die Voraussetzungen für eine solche Aussetzung nach Maßgabe von § 94 VwGO nicht gegeben sind. Denn die vorliegende Entscheidung hängt nicht vom Ausgang des anderen Verfahrens ab. Die Streitgegenstände sind trotz ihres Bezuges zu der im Jahre 2009 der Beigeladenen erteilten Genehmigung zur Teilnahme an seinem bodengebundenen Rettungsdienst jeweils einer vollständigen rechtlichen Prüfung zugänglich, die – jeweils für sich betrachtet – nicht vom Ausgang des jeweils anderen Rechtsstreits abhängig ist. Ebenfalls nicht weiterführend ist das vom Beklagten erklärte Anerkenntnis. Dabei bedarf es keiner Auseinandersetzung mit der Frage, ob im verwaltungsgerichtlichen Verfahren über die Regelung des § 173 Satz 1 ZPO überhaupt ein Anerkenntnis im Sinne von § 307 ZPO zulässig ist. Selbst wenn dies der Fall wäre, würde sich am Ergebnis der hier vorgenommenen rechtlichen Prüfung insbesondere im Hinblick auf die Kostentragung nichts ändern, da es hier schon an dem gemäß § 93 ZPO erforderlichen Anerkenntnis fehlt. Die Kostenentscheidung beruht im Hinblick auf die Hauptbeteiligten dieses Verfahrens auf § 154 Absatz 1 VwGO. Hinsichtlich der Beigeladenen kommt eine Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten unter Billigkeitsgesichtspunkten nicht in Betracht, das sie – jedenfalls zuletzt – keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit auch nicht einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat, § 162 Abs. 3 in Verbindung mit § 154 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Absatz 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Die Klägerin begehrt die Aufhebung einer der Beigeladenen erteilten Genehmigung zur Erbringung von Leistungen im Bereich des bodengebundenen Rettungsdienstes. Der Beklagte schrieb im Mai 2008 einen Auftrag zur Beschaffung von Dienstleistungen der Notfallrettung und des qualifizierten Krankentransportes europaweit im Offenen Verfahren auf Grundlage der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) zur Vergabe aus. Der Auftrag unterteilte sich dabei in zwei Gebietslose, welche sich auf die Regionen Sangerhausen und F-Stadt bezogen. Als Vertragslaufzeit war der Zeitraum vom 01. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2015 vorgesehen. Nach Ziffer IV.2.1 der Vergabebekanntmachung sollte der Zuschlag auf das wirtschaftlich günstigste Angebot nach Maßgabe der in der Ausschreibung näher bezeichneten Kriterien erteilt werden. Die Angebotsfrist lief bis zum 17. Juli 2008. Die Klägerin hat sich in darauf um Erteilung der Genehmigung für die Durchführung von Leistungen in der Notfallrettung und des qualifizierten Krankentransportes im Bereich des Beklagten bemüht. Eine solche beantragte auch die Beigeladene. Der Beklagte erteilte der Beigeladenen mit Bescheid vom 11. Februar 2009 den Zuschlag und ferner die Genehmigung zur Durchführung der Notfallrettung und des qualifizierten Krankentransportes in den ausgeschriebenen Gebieten. Die Genehmigung war vom 01. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2015 befristet. Sie enthielt einen Widerrufsvorbehalt, welcher einen Widerruf beim Vorliegen von wichtigen Gründen ermöglichte. Außerdem war sie unter Ziffer II. 1, 2, 5 mit verschiedenen Auflagen versehen, denen die Klägerin bis zum 31. Mai 2009 nachkommen sollte. Gegen diese Genehmigung hat die Klägerin am 15. Mai 2009 bei Gericht Klage erhoben. Nachdem die Beigeladene den Auflagen der Genehmigung vom 11. Februar 2009 nachgekommen war, übersandte der Beklagte dieser am 26. Juni 2009 einen weiteren Genehmigungsbescheid, der sich mit der ursprünglichen Genehmigung inhaltlich deckte und aus dem lediglich die Regelungen über die zwischenzeitlich erfüllten Auflagen nicht mehr enthalten sind. Die Klägerin erstreckte unter dem 01. November 2010 ihre im vorliegenden Verfahren erhobene Anfechtungsklage auch auf diese Genehmigung. Wegen verschiedener Fehler im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens, deren Bestehen hier nicht streitbefangen ist, stellte das Oberlandesgericht Naumburg mit Beschluss vom 03. September 2009 (Az.: 1 Verg 4/09) die Nichtigkeit des zwischen der Beigeladenen und dem Beklagten geschlossenen Vertrages über die Leistungserbringung fest und verpflichtete den Beklagten zur Aufhebung des Vergabeverfahrens. Mit Bekanntmachung vom 18. Juni 2010 begann der Beklagte ein weiteres Vergabeverfahren im Hinblick auf die hier gegenständlichen Leistungen im Bereich seines bodengebundenen Rettungsdienstes. Dieses Verfahren wurde dann allerdings wegen der bevorstehenden Änderung des Rettungsdienstgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt ausgesetzt. Unter dem 18. August 2010 beschloss der Kreistag des Beklagten, dass die Leistung des Rettungsdienstes schnellstmöglich durch einen Eigenbetrieb des Beklagten selbst durchgeführt werden soll. Aus diesem Grunde wurde daraufhin das am 18. Juni 2010 begonnene Vergabeverfahren wieder aufgehoben. Mit Anhörungsschreiben vom 19. Oktober 2010 eröffnete der Beklagte der Beigeladenen, dass er beabsichtige, die ihr erteilte Genehmigung zur Durchführung des Rettungsdienstes vom 11. Februar 2009 in ihrer Fassung vom 26. Juni 2010 wieder zurückzunehmen und hörte sie zu dieser beabsichtigten Maßnahme an. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2010 erwiderte diese, dass sie eine Rücknahme der Genehmigung für verfristet halte. Darauf nahm der Beklagte mit noch nicht bestandskräftigem Bescheid vom 02. November 2010 die Genehmigung vom 11. Februar 2009 in der Gestalt der Genehmigung vom 26. Juni 2009 mit Wirkung zum Ablauf des 31. Mai 2011 zurück. Gleichzeitig ordnete er die sofortige Vollziehung dieses Bescheides an. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, dass die Genehmigung aufgrund ihrer Rechtswidrigkeit zurückzunehmen sei. Diese ergebe sich aus den vom OLG Naumburg im Beschluss vom 03. September 2009 (– 1 Verg 4/09 –) festgestellten Fehlern innerhalb des Vergabeverfahrens. Diese Fehler hätten bereits bei Genehmigungserteilung vorgelegen, sie seien ihm aber damals nicht bewusst gewesen. Nunmehr vertrete er, in Abkehr von seinen bisherigen Ansichten hierzu, die Auffassung, dass sich Fehler im vergaberechtlichen Verfahren auch auf die Wirksamkeit einer verwaltungsrechtlichen Genehmigung auswirken. Die Jahresfrist des § 48 Absatz 4 VwVfG stehe der Rücknahme der Genehmigung nicht entgegen, denn diese sei sowohl aufgrund der hier vorliegenden Klage als auch aufgrund von gemeinschaftsrechtlichen Erwägungen nicht anwendbar. Der Beklagte führte in seinem Bescheid weiter aus, dass auch Widerrufsgründe gemäß § 49 Absatz 2 VwVfG gegeben seien. So enthalte die Genehmigung vom 11. Februar 2009 in ihrer Gestalt vom 26. Juni 2009 einen Widerrufsvorbehalt, welcher ihren Widerruf aus wichtigen Gründen zuließe. Als wichtige Gründe in diesem Sinne lägen die Nichtigkeit des der Genehmigung zugrundeliegenden Vertrages, die jedenfalls bestehende Rechtsunsicherheiten hinsichtlich der erteilten Genehmigung und die nunmehr vorgesehene Eigenerbringung der Rettungsdienstleistung durch ihn selbst vor. Am 02. Dezember 2010 hat die Beigeladene gegen den Bescheid des Beklagten vom 02. November 2010 bei Gericht (-3 A 893/10 HAL -) Klage erhoben, über die ebenfalls heute entschieden worden ist. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 11. Februar 2009 in der Fassung des Bescheides vom 26. Juni 2009 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens 3 A 893/10 HAL auszusetzen, hilfsweise werde der geltend gemachte Aufhebungsanspruch anerkannt. Er geht davon aus, dass die hier gegenständliche Genehmigung rechtswidrig sei und daher der Aufhebung unterliege. Die Beigeladene stellte in der mündlichen Verhandlung keinen Antrag. Wegen des weiteren Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug genommen. Diese Unterlagen lagen vor und sind Gegenstand der Urteilsfassung dieses Gerichts gewesen.