Urteil
3 A 78/11 HAL
VG Halle (Saale) 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHALLE:2012:0417.3A78.11HAL.0A
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Leitsätze
1. Eine waffenrechtliche Erlaubnis kann grundsätzlich zurückgenommen werden, wenn die Erteilung ursprünglich erfolgte, weil der Inhaber als geprüfter Jäger Inhaber eines Jagdscheins war und er die Waffen sowie die Munition für diesen Zweck benötigte, und der Inhaber nunmehr nicht mehr über einen gültigen Jagdschein verfügt.(Rn.17)
Insoweit reicht es nicht aus, dass er die Jägerprüfung bestanden hat. (Rn.18)
2. Der Widerruf einer Waffenbesitzkarte für Erbwaffen ist grundsätzlich rechtmäßig, wenn sich der Inhaber weigert, in die Erbwaffen ein Blockiersystem einzubauen, und er nicht mehr Inhaber eines Jagdscheins ist.(Rn.19)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine waffenrechtliche Erlaubnis kann grundsätzlich zurückgenommen werden, wenn die Erteilung ursprünglich erfolgte, weil der Inhaber als geprüfter Jäger Inhaber eines Jagdscheins war und er die Waffen sowie die Munition für diesen Zweck benötigte, und der Inhaber nunmehr nicht mehr über einen gültigen Jagdschein verfügt.(Rn.17) Insoweit reicht es nicht aus, dass er die Jägerprüfung bestanden hat. (Rn.18) 2. Der Widerruf einer Waffenbesitzkarte für Erbwaffen ist grundsätzlich rechtmäßig, wenn sich der Inhaber weigert, in die Erbwaffen ein Blockiersystem einzubauen, und er nicht mehr Inhaber eines Jagdscheins ist.(Rn.19) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässige Anfechtungsklage hat keinen Erfolg. Die mit der vorliegenden Klage angegriffenen Bescheide des Beklagten in Gestalt der hierzu ergangenen Widerspruchsbescheide sind rechtmäßig und können den Kläger daher auch nicht in seinen Rechten verletzen, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Beklagte hat seine Ausgangsbescheide (Widerrufs- und Kostenfestsetzungsbescheid) im Rahmen seiner hierfür gemäß §§ 48 Abs. 1 des Waffengesetzes (WaffG) vom 11. Oktober 2002 (BGBl I S. 3970, 4592, 2003 I S. 1957), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. Juli 2009 (BGBl I S. 2062) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Waffen- und Beschussrechts-Verordnung (WaffBeschR-VO vom 18. Juni 2004 (GVBl S. 344), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 08. Mai 2007 (GVBl S. 154), gegebenen Zuständigkeit auf der Rechtsgrundlage des § 45 Abs. 2 S. 1 WaffG erlassen. Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zurückzunehmen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Solche Tatsachen liegen vor. Die Erteilung der hier gegenständlichen waffenrechtlichen Erlaubnis erfolgte ursprünglich, weil der Kläger als geprüfter Jäger Inhaber eines Jagdscheins war. Denn gemäß § 13 Abs. 1 WaffG ist das für die Erteilung erforderliche Bedürfnis in einem solchen Fall gegeben wenn Schusswaffen und Munition für die dort näher genannten Zwecke benötigt werden. Im vorliegenden Fall fehlt es allerdings an der ersten Voraussetzung, da der Kläger kein Jäger (mehr) im Sinne dieser Regelung ist. Jäger ist demnach nur eine Person, die Inhaber eines gültigen Jagdscheins im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl I S. 2849), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 09. Dezember 2010 (BGBl I S. 1934), ist. Im Gegensatz zur Auffassung des Klägers reicht es im Rahmen dieser Legaldefinition gerade nicht aus, dass er die Jägerprüfung bestanden hat (vgl. dazu Scheffer, Waffenrechtliche Bedürfnisprüfung bei Jägern, GewArch 2005, 278 = Juris, S. 3 - Abschnitt 2. § 8 Abs. 2 Nr. 2 WaffG). Dass der streitbefangene Widerrufsbescheid auch im Hinblick auf die so genannten „Erbwaffen" rechtmäßig ist, folgt aus der Regelung des § 20 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 WaffG. Die hiernach bestehende Blockierpflicht für derartige Waffen trifft auch auf den vorliegenden Fall zu, da der Kläger nicht Inhaber eines Jagdscheins ist. Diese Pflicht erstreckt sich im Gegensatz zur anderen Auffassung des Klägers auch auf so genannte Altfälle, d. h., wenn sich der Erbfall vor dem 01. April 2008 ereignet hat. Denn eine Übergangsvorschrift, die derartige Fälle gegenüber dem Regelfall privilegieren würde, gibt es nicht. Zudem spricht auch die Zweckbindung der waffenrechtlichen Erlaubnis gegen eine solche Privilegierung. Eine waffenrechtliche Erlaubnis wird „nicht nur so" erteilt, sondern nur dann, wenn ein vom Gesetz anerkanntes Bedürfnis hierfür gegeben ist (VG Oldenburg, Urteil vom 07. März 2012 - 11 A 84/12 -, Rz. 22, 24). Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung auf diese Gesichtspunkte hingewiesen und auch klargestellt, dass der Kläger mit der erneuten Erteilung einer Waffenbesitzkarte nicht rechnen kann, solange er nicht auf der Grundlage eines Jagdscheins die Jagd wirklich ausübt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im Übrigen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen, da das erkennende Gericht der Begründung von Widerrufsbescheid, Kostenfestsetzungsbescheid und der Begründung der hierzu ergangenen Widerspruchsbescheide folgt und dies hiermit ausdrücklich feststellt. Im Hinblick auf die Kostenfestsetzung ist im Übrigen anzumerken, dass der Kostenansatz und dessen Berechnung vom Kläger auch nicht angegriffen worden ist und Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Kostenfestsetzung nicht bestehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.100,00 EUR festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Einzubeziehen waren der Betrag der streitbefangenen Kostenfestsetzung sowie entsprechend den Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (Ziff. 50.2) der Auffangwert für die Waffenbesitzkarte - einschließlich einer Waffe - sowie ein Betrag von jeweils 750 EUR für jede weitere Waffe. Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf einer ihm erteilten Waffenbesitzkarte. Da der Kläger die Jägerprüfung bestanden hatte und er auch im Besitz eines gültigen Jagdscheins war, wurde ihm unter dem 12. Juli 1982 durch das Polizeipräsidium in Bonn die Waffenbesitzkarte Nr. C.erteilt Diese berechtigte zum Besitz von drei Schusswaffen, die der Kläger als Jäger besitzen durfte und außerdem zum Besitz von zwei Pistolen, die der Kläger als Erbe besitzen durfte. Alle Waffen sind voll funktionstüchtig. Dem Beklagten bzw. seinem Rechtsvorgänger, in dessen Zuständigkeitsbereich der Kläger in der Folgezeit verzogen war, wurde bekannt, dass dieser, was unbestritten ist, seit dem 01. April 1985 nicht mehr im Besitz eines gültigen Jagdscheins ist. Nach vorauf gegangener Anhörung des Klägers erließ der Beklagte unter dem 29. Dezember 2010 einen Bescheid, wonach die genannte Waffenbesitzkarte widerrufen und deren Rückgabe an den Beklagten angeordnet wurde. Außerdem wurde dem Kläger aufgegeben, die in seinem Besitz befindlichen erlaubnispflichtigen Schusswaffen bis zum 25. Februar 2011 einem Berechtigten zu überlassen oder dauerhaft unbrauchbar zu machen. Der Nachweis hierüber sei ihm zu erbringen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen aufgeführt, dass der Kläger seit langer Zeit nicht mehr im Besitz eines Jagdscheins sei und ein Bedürfnis für den weiteren Besitz der Waffen nicht zu erkennen sei. Im Hinblick auf die oben genannten „Erbwaffen" gelte nichts anderes, da sich der Kläger geweigert habe, diese mit einem dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechenden Blockiersystem zu sichern. Den gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch des Klägers wies das Landesverwaltungsamt mit Bescheid vom 03. März 2011 im Wesentlichen mit derselben Begründung des Ausgangsbescheides zurück. Am 06. April 2011 hat der Kläger bei Gericht Klage erhoben, mit der er die Aufhebung der genannten Bescheide sowie des hierzu ergangenen Kostenfestsetzungsbescheides begehrt. Er verweist im Wesentlichen darauf, dass er ein geprüfter und unbescholtener Jäger sei. Daher komme es auch nicht darauf an, ob er gerade einmal im Besitz eines Jagdscheins sei oder nicht. Denn einen solchen könne er sich zur Ausübung der Jagd jederzeit besorgen, sogar in der Form eines für wenig Geld erhältlichen Tagesjagdscheins. Im Hinblick auf die so genannten „Erbwaffen" könne er sich auf altes Recht berufen, das ihn zum Besitz dieser Waffen auch ohne Blockiersystem berechtige. Die Blockierpflicht treffe lediglich auf Fälle zu, die sich nach dem Inkrafttreten der entsprechenden Regelungen zur Blockierpflicht ergeben haben. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 29. Dezember 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. März 2011 sowie den Kostenfestsetzungsbescheid des Beklagten vom 29. Dezember 2010 in Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheides vom 03. März 2011 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt die mit der Klage angegriffenen Bescheide im Wesentlichen mit der Begründung, die auch diesen Bescheiden beigefügt ist. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Gerichts gewesen.