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3 A 7/17

VG Halle (Saale) 3. Kammer, Entscheidung vom

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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage ist hinsichtlich des Hauptantrages (dazu I.) zulässig (dazu 1.), aber unbegründet (dazu 2.). Hinsichtlich des Hilfsantrages ist die Klage bereits unzulässig (dazu 2.). I.1. Die Klage ist als Feststellungsklage im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Unter einem Rechtsverhältnis im Sinne dieser Vorschrift sind die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer Rechtsnorm des öffentlichen Rechts ergebenden rechtlichen Beziehungen einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache zu verstehen (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl., § 43 Rn. 11). Diese Voraussetzung ist erfüllt. Dem Kläger geht es um die Feststellung des Bestehens eines solchen Rechtsverhältnisses. Der Kläger will mit seinem Hauptantrag geklärt wissen, ob der verrohrte Teil des F. Baches in der Ortslage von D. (mit einer Gesamtlänge von ca. 640 m, beginnend nördlich der Ortslage, Stationierung 7 + 860, bis zum Unterdorf bei der Stationierung 7 + 220) Teil der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage des Beklagten ist. Die Öffentlichkeit des verrohrten Teils des F. Baches berührt die Rechtsbeziehungen des Klägers als Unterhaltungsverband zum Beklagten als Wasserverband. Der Kläger hat das gemäß § 43 Abs. 1, 2. Halbsatz VwGO erforderliche berechtigte Interesse an der baldigen Feststellung. Als berechtigtes Interesse ist jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art anzusehen. Ein solches Interesse ist insbesondere dann gegeben, wenn die Rechtslage – wie hier – unklar ist und der Kläger sein künftiges Verhalten an der Feststellung orientieren will (vgl. Kopp/Schenke, a. a. O. § 43 Rn. 24). So ist die Rechtsnatur des Baches auch für die Frage der Gebührenerhebung relevant sowie dafür, wer für die Erhaltung der Fließfähigkeit zuständig ist. Der Statthaftigkeit der Klage steht auch nicht der Grundsatz der Subsidiarität aus § 43 Abs. 2 VwGO entgegen. Danach kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies ist hier nicht der Fall. Dem Kläger steht für seine Rechtsverfolgung kein unmittelbareres, sachnäheres und wirksameres Verfahren zur Verfügung. Er kann insbesondere auch nicht darauf verwiesen werden, die erforderliche Sanierung des streitgegenständlichen Abschnitts des Bachs zunächst selbst vorzunehmen und dann erforderlichenfalls mittels einer Leistungsklage den Beklagten in Regress zu nehmen. Eine derartige Vorleistungspflicht besteht für den Kläger nicht. Er würde zudem das Insolvenzrisiko des Beklagten tragen, wofür es keinen rechtlichen Grund gibt. 2. Die Feststellungsklage ist unbegründet. Der verrohrte Teil des F. Baches in der Ortslage von D. (mit einer Gesamtlänge von ca. 640 m, beginnend nördlich der Ortslage, Stationierung 7 + 860, bis zum Unterdorf bei der Stationierung 7 + 220-Beschreibung in der Anlage) ist nicht Teil der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage des Beklagten. Er ist ein Gewässer. Gemäß § 3 Nr. 1 WHG ist ein oberirdisches Gewässer das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser. Das Vorliegen eines Gewässerbettes als Ansatzpunkt des wasserrechtlichen Regelungsprogramms ist dabei nicht zwingende Voraussetzung der Einordnung als oberirdisches Gewässer. Nicht jede Unterbrechung im oberirdischen Wasserlauf durch unterirdische Teilstrecken, wie hier durch die Verrohrung, führt zum Verlust der Gewässereigenschaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2011 – 7 C 3/10 –, Rn. 17, juris). Das Wasserhaushaltsgesetz schließt es in diesem Zusammenhang zudem nicht aus, dass ein Gewässer Bestandteil einer gemeindlichen Entwässerungsanlage ist. Nach Bundesrecht beantworten sich nur die Fragen, ob ein von § 1 WHG erfasstes oberirdisches Gewässer für Zwecke einer Abwasseranlage i.S.d. § 2 WHG "benutzt" oder i.S.d. § 31 WHG "ausgebaut" werden darf. Dies setzt formellrechtlich die Durchführung der nach den §§ 2 und 31 WHG vorgeschriebenen Verfahren voraus. Materiell-rechtlich ist die Einleitung von (ungereinigten) Abwässern in ein unter § 1 WHG fallendes Gewässer nicht schlechterdings ausgeschlossen, sondern kann im Einzelfall erlaubnisfähig sein. Wird danach ein oberirdisches Gewässer rechtmäßig von einer Abwasseranlage in Anspruch genommen, schließt es Bundesrecht nicht aus, dass das Gewässer gleichzeitig Teil dieser Anlage ist. Demnach ist es eine Frage des Einzelfalls, ob ein Gewässer zugleich Teil einer Abwasseranlage ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. April 2008 – 7 B 16/08 –, Rn. 4-6, juris; vgl. zur sogenannten "Zwei-Naturen-Theorie" ablehnend: Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 23. März 2017 – 5 A 241/16 –, Rn. 23, juris; m.w.N.). Ob eine Rohrleitung Teil einer öffentlichen Abwasseranlage ist, hängt demnach davon ab, ob sie hierzu durch Widmung bestimmt ist, die grundsätzlich nicht formgebunden ist und auch konkludent erfolgen kann. Als Indizien für eine – auch konkludente – Widmung kommen insbesondere der erkennbare Zweck der Einrichtung und die bisherige Benutzungspraxis in Betracht. a) Eine solche Widmung einzelner Anlagenteile lässt sich nicht aus der Verbandssatzung des Beklagten entnehmen. So heißt es in § 3 der "3. Neufassung der Verbandssatzung durch den Trinkwasserzweckverband "Südharz"" in der Fassung der 1. Änderung vom 26. Februar 2014: "Der Wasserverband erstellt die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Anlagen und Einrichtungen. […] Die Verbandsanlagen werden durch den Wasserverband geplant, betrieben, unterhalten und je nach Bedarf erneuert oder erweitert. […]". Eine Widmung einzelner Anlagen und Anlagenteile zum Bestandteil der öffentlichen Einrichtungen erfolgt im Rahmen der Satzung nicht. b) Gleiches gilt für die alte Satzung des Rechtsvorgängers des Beklagten (Abwasserbeseitigungssatzung des Abwasserzweckverbandes "Landkreises Sangerhausen", beschlossen am 22. September 2003). Dort hieß es in § 1 Abs. 1 b Nr. 2, der Abwasserzweckverband "betreibt die Abwasserbeseitigung nach Maßgabe dieser Satzung als jeweils selbstständige öffentliche Einrichtung zur Ableitung von vorgeklärtem Abwasser aus Kleinkläranlagen (KKA) in den Gemeinden […] D. […]". Welche Teile zur öffentlichen Einrichtungen zu zählen sind, lässt sich dem Satzungstext nicht entnehmen. c) Die (ggf. rechtswidrige) Gebührenerhebung durch den Rechtsvorgänger des Beklagten begründet nunmehr keine öffentlich-rechtliche Eigenschaft des Kanals. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, würde nunmehr zum Maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung eine Entwidmung vorliegen. Grundsätzlich ist dem Kläger zuzugeben, dass hinsichtlich der Widmung der (nach außen wahrnehmbare) Wille der Gemeinde erkennbar sein muss, die fragliche Anlage als Teil der gemeindlichen Entwässerungsanlage in Anspruch nehmen zu wollen und dieser Widmungswille dadurch zu erkennen gegeben werden kann, dass die Gemeinde für das Einleiten von Abwasser in eine bestimmte Anlage Entwässerungsgebühren verlangt (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31. August 2010 – 15 A 89/10 –, Rn. 16 und Urteil vom 18. Mai 1999 – 15 A 2880/96 –, Rn. 13, beide: juris). Allerdings wurde dieser Wille im Jahr 2014 nach außen erkennbar aufgegeben, indem bereits gezahlte Beiträge zum Teil erstattet worden sind. d) Eine Widmung zur öffentlich-rechtlichen Anlage ist auch nicht darin zu erkennen, dass die Verrohrung, wie der Kläger vorträgt, ursprünglich die Geruchsbelästigung beseitigen sollte. Zwar kommt es für die Frage, ob ein Kanal zur öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage gehört, auch auf die Frage der technischen Eignung des Kanals an. Ein Anlagenteil ist dabei für Zwecke der Abwasserbeseitigung technisch geeignet, wenn er die unschädliche Ableitung der Abwässer sicherstellt; d.h. wenn die Anlage die Abwässer des Grundstücks aufnimmt und sie aus dem Bereich des zu entwässernden Grundstücks so ableitet, dass die Abwässer nicht mehr zu erheblichen Belästigungen für das ableitende Grundstück führen können. Allerdings ist die technische Eignung nur notwendiges, nicht hinreichendes Kriterium für die hier zu treffende Abgrenzung. e) Eine öffentlich-rechtliche Eigenschaft der streitgegenständlichen Abschnitte des Kanals ergibt sich nicht daraus, dass der Beklagte den Bach als Vorflut nutzt. Auch der Umstand, dass in den verrohrten Teil Überlaufwasser aus privaten Kläranlagen eingeleitet wird, führt nicht zu einer Einbeziehung des Bachs in eine Abwasseranlage. Zwar besteht eine öffentliche Entwässerungseinrichtung nicht aus einer einzelnen Entsorgungsleitung, einem Leitungsabschnitt oder Anlagenteilen zur Abwasserbeseitigung, sondern aus der funktionsbedingten Zusammenfassung des ganzen Leitungsbestandes und sämtlicher Anlagen, die der Entwässerung der zu entsorgenden Grundstücke im Gebiet der zuständigen Körperschaft dienen, sofern nicht der Einrichtungsträger in der Satzung technisch getrennte Systeme auch als rechtlich selbständige Einrichtung führt (vgl. Thür. OVG, Urteil vom 23. Februar 2017 – 4 KO 189/14 –, Rn. 24, juris). Allerdings wird nicht jedes Gewässer dadurch, dass man es zur Vorflut nutzt, Teil eines öffentlich-rechtlichen Kanalsystems. Hier verhält es sich vielmehr so, dass eine weitere Klärung des Wassers aus dem F. Bach nicht mehr stattfindet. Aus diesem Grund hatte der Landkreis Mansfeld-Südharz auch entsprechende Grenzwerte im Hinblick auf die Gewässerbelastung festgelegt. f) Die Gewässernatur des F. Baches einschließlich des verrohrten Teils wird jedoch gerade anhand der Erlaubniserteilung durch den Landkreis Mansfeld-Südharz deutlich. Mit Bescheid vom 19. Oktober 2009 erteilte der Landkreis Mansfeld-Südharz dem Abwasserzweckverband "Südharz" die Erlaubnis, Abwasser aus Bürgermeisterkanälen in Gewässer einzuleiten. Diese Erlaubnis betraf unter anderem die Einleitstellen im verrohrten Graben des F. Baches (Bl. 2 des Bescheids). Mit Bescheid vom 8. August 2014 wechselte die Erlaubnis auf den Beklagten als Rechtsnachfolger des Abwasserzweckverbands "Südharz". Dieses Vorgehen zeigt, dass hier eine Genehmigung zur Einleitung in ein Gewässer erteilt werden sollte. Hierzu sollte der Beklagte bestimmte, im Bescheid näher festgelegte Grenzwerte einhalten. Dessen hätte es nicht bedurft, wenn dieser Teil des Bachs bereits eine Kanalisation zur Abwasserbeseitigung sein würde. Vielmehr stellt es sich nach der Festlegung im Bescheid so dar, dass der Beklagte hier berechtigt wird, in die Vorflut einzuleiten. Die Abwässer werden, dies ergibt sich aus der Karte aus dem Jahr 2009, anschließend auch nicht mehr behandelt. Zudem enthält die Einleiterlaubnis die Festlegung von Grenzwerten zum Schutz des Gewässers vor übermäßiger Belastung. II. Die Klage ist hinsichtlich des als Feststellungsantrag formulierten Hilfsantrages unzulässig, soweit der Kläger damit Schadenersatz begehrt. Ihm steht das Gebot der Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage aus § 43 Abs. 2 VwGO entgegen. Danach kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Im Kern geht es dem Kläger mit seinem Hilfsantrag darum, eine Schadenersatzpflicht dem Grunde nach festzustellen. Für diesen isolierten Teil einer Feststellung besteht aber kein Rechtschutzbedürfnis. Der Kläger kann einen etwaigen Schaden bereits jetzt feststellen lassen. Eine isolierte Klage auf Feststellung des Schadenersatzes dem Grunde nach ist zudem nicht prozessökonomisch. Würde man seinen Antrag hingegen als Antrag zur Geltendmachung eines Folgenbeseitigungsanspruchs verstehen, könnte er auch diesen im Wege der Leistungsklage verfolgen. Allerdings müsste dazu ein rechtswidriger Zustand bestehen. Mit der Erlaubnis des Landkreises Mansfeld-Südharz war die Einleitung durch den Beklagten hingegen wie oben dargelegt nicht rechtswidrig. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 ZPO. IV. Das Gericht hat die Berufung gemäß §§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, weil der Frage, inwieweit die Bürgermeisterkanäle in Sachsen-Anhalt Teil der öffentlichen Einrichtung sind, wenn Einleiterlaubnisse in ein Gewässer bestehen, grundsätzliche Bedeutung beizumessen ist. Der Kläger trug in der mündlichen Verhandlung vor, allein in seinem Verbandsgebiet gebe es dreizehn weitere Ortslagen mit ähnlicher Sachlage. Er schätze, dass er die Beiträge verdoppeln müsse, wenn der Unterhaltungsverband hier zur Sanierung jeweils berufen sei. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 224.000,00 EUR festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Dem Kläger geht es hier letztlich darum, die Kosten der Sanierung des Breitunger Baches nicht tragen zu müssen. Seinem eigenen Vorbringen nach belaufen sich diese Kosten auf 350 Euro/m. Bei einer Länge des Bachs von 640m betragen die voraussichtlichen Kosten demnach auf 224.000 Euro. Dieser Wert entspricht folglich seinem mit der Klage verfolgten Interesse. Die Beteiligten streiten über die rechtliche Qualifizierung eines verrohrten Baches in D. zur Klärung der Verantwortlichkeit für dessen Sanierung. Der Kläger ist ein Unterhaltungsverband, der in seinem Bereich für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung verantwortlich ist. Der Beklagte ist unter anderem im Bereich E. zuständiger Träger der Abwasserbeseitigung. Der Beklagte ist Rechtsnachfolger des "Abwasserzweckverbands Landkreis Sangerhausen" und des Abwasserzweckverbandes "Südharz". In der Abwasserbeseitigungssatzung des Abwasserzweckverbandes "Landkreis Sangerhausen", beschlossen am 22. September 2003 (Anlage K4), hieß es in § 1 Abs. 1 b Nr. 2, der Abwasserzweckverband "betreibt die Abwasserbeseitigung nach Maßgabe dieser Satzung als jeweils selbstständige öffentliche Einrichtung zur Ableitung von vorgeklärtem Abwasser aus Kleinkläranlagen (KKA) in den Gemeinden […] D. […]". Mit Bescheid vom 19. Oktober 2009 erteilte der Landkreis Mansfeld-Südharz dem Abwasserzweckverband "Südharz" die Erlaubnis, Abwasser aus Bürgermeisterkanälen in Gewässer einzuleiten. Diese Erlaubnis betraf unter anderem die Einleitstellen im verrohrten Graben des F. Bachs (Bl. 2 des Bescheids). Mit Bescheid vom 8. August 2014 wechselte die Erlaubnis auf den Beklagten als Rechtsnachfolger des Abwasserzweckverbandes "Südharz". Mit Schreiben vom 10. März 2015 wandte sich der Kläger an den Beklagten und erläuterte ihm seine Ansicht, der streitgegenständliche Bach diene faktisch seit vielen Jahren als Vorfluter für vorgeklärtes Abwasser aus dezentralen Anlagen. Der AZV Südharz als Rechtsvorgänger des Beklagten habe über Jahrzehnte hinweg Gebühren für die Inanspruchnahme mit der insoweit definierten öffentlichen Einrichtung vereinnahmt. Damit habe eine öffentliche Widmung bestanden, die die Gewässerfunktion überlagert habe. Wenn nunmehr die Sanierung der Kanäle bzw. des Baches notwendig werde, so sei der Beklagte im Ergebnis in der Pflicht. Der Kläger könne sich auch nicht vorstellen, wie es abwasserrechtlich darstellbar sei, den Bach aus der öffentlichen Einrichtung herauszunehmen. Seiner Kenntnis nach würden entsprechende Einleiterlaubnisse für den Beklagten bestehen. Ohne Inanspruchnahme des Baches könne die Abwasserbeseitigung in D. faktisch nicht durchgeführt werden. Soweit es um Mehrkosten für die Herstellung von Überfahrten (als Grundstückszufahrten) gehe, könne sich der Kläger vorstellen, dass ein Großteil der Kosten von den Anliegern zu tragen sei. Hierauf erwiderte der Beklagte mit Schreiben vom 19. März 2015. Der Bach sei ein Gewässer zweiter Ordnung und kein Bürgermeisterkanal. Der Bach sei nicht in der Anlagenbuchhaltung des Beklagten aufgenommen, da es sich um ein Gewässer handele. Die in der streitgegenständlichen Ortslage vorhandenen Bürgermeisterkanäle seien in der Anlagenbuchhaltung erfasst. Sie würden in den Bach einmünden und besäßen an diesen Einmündungen entsprechende wasserrechtliche Erlaubnisse. Es sei nicht beabsichtigt, die Ortslagen der Gewässer zweiter Ordnung auszugliedern. Der Bach sei nie eingegliedert gewesen. Die bisherige Praxis des ehemaligen Abwasserzweckverbandes AZV Südharz, Teileinleitergebühren für die anliegenden Grundstücke an den F. Graben zu erheben, habe nicht dem Satzungsrecht des AZV Südharz entsprochen. Nach der Eingliederung des AZV Südharz in den TZV Südharz, umbenannt in den Wasserverband Südharz im Mai 2014, sei dieser Fehler bemerkt und korrigiert worden. Seit 2015 seien keine Gebühren mehr für diese anliegenden Grundstücke erhoben worden. Sie würden damit der ersten Änderung der Neufassung der Satzung über die Abwälzung der Abwasserabgabe zur Abgabe unterliegen. Der streitgegenständliche Bach würde tatsächlich seit vielen Jahren als Vorfluter für vorgeklärtes Abwasser aus dezentralen Anlagen dienen. Ein Vorfluter sei ein der Vorflut dienendes Gewässer (DIN 4049). Aus diesem Grund besäße der Beklagte wasserrechtliche Erlaubnisse, die ein Einleiten in die Vorflut regeln würden. Allein durch die unrechtmäßige Gebührenerhebung sei der Graben jedenfalls nicht zu einer insoweit rechtmäßig definierten öffentlichen Einrichtung geworden und habe somit nicht seine Gewässereigenschaft verloren. Hier liege keine öffentliche Widmung vor. Würde man dieser Interpretation folgen, würde damit faktisch jedes Fließgewässer, welches der Abwasserwirtschaft als Vorflut diene, in Ortslagen zu einer öffentlichen Einrichtung werden. So würde etwa die Elbe beim Durchströmen der Landeshauptstadt B-Stadt zu einer öffentlichen Einrichtung und besäße keine Gewässerfunktion mehr. Insofern verweise er, der Beklagte, auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Januar 2011 (Az.: 7 C 3. 10). Er habe über Abschreibungen keine Einnahmen für spätere Sanierungsmaßnahmen oder Reinvestitionsmaßnahmen in Bezug auf den Bach erwirtschaftet. Dieser befinde sich schließlich nicht im Anlagevermögen des Beklagten. Am 14. August 2015 hat der Kläger beim erkennenden Gericht Klage erhoben. Der Kläger trägt vor, größere, verrohrte Bereiche von Gewässern zweiter Ordnung seien generell als öffentliche Einrichtungen anzusehen. Nur, wenn im Einzelfall in einer Ortschaft kurze Teile (5m/10m) verrohrt seien, dürfte dies die Gewässereigenschaft nicht unterbrechen. Hier biete sich ein Vergleich zum Erlass des sächsischen Staatsministeriums an. In Sachsen sei die Rechtslage vergleichbar (Anlage K8). Die alte Satzung von 2003 und der Umstand, dass der Bach noch immer für Abwasserbeseitigung beansprucht werde, sprächen hier dafür, dass es sich um Teile der öffentlichen Anlage handele. Der Beklagte habe sie 20 Jahre so genutzt. Des Weiteren komme hier ein Folgenbeseitigungsanspruch in Betracht. Die Verrohrung sei auf einer Länge von ca. 650m ausschließlich deswegen erfolgt, weil die Geruchbelästigung, die aus der Einleitung vorgeklärter Abwässer resultierte, beseitigt bzw. minimiert werden sollte. Dem Kläger obliege lediglich die Aufgabe, für einen ordnungsgemäßen Abfluss der Gewässer zweiter Ordnung zu sorgen. Dazu sei eine Verrohrung nicht notwendig. Die Beschädigung resultiere zudem ausschließlich aus dem Durchfluss von Abwasser. Auch aus dem Aspekt der Schadensbeseitigung habe der Beklagte aufzukommen. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass der verrohrte Teil des F. Baches in der Ortslage von D. (mit einer Gesamtlänge von ca. 640 Meter, beginnend nördlich der Ortslage, Stationierung 7 + 860, bis zum Unterdorf bei der Stationierung 7 + 220 Beschreibung in der Anlage zum Klageschriftsatz Blatt 11 der Gerichtsakte) Teil der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage des Beklagten ist, sowie hilfsweise, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die zukünftigen Sanierungskosten für den verrohrten Teil des F. Baches (als Teil eines Gewässers) in der Ortslage von D. mit (mit einer Gesamtlänge vom ca. 640 Meter, beginnen nördlich der Ortslage, Stationierung 7 + 860 bis zum Unterdorf bei der Stationierung 7 + 220 – Beschreibung in der Anlage zum Klageschriftsatz Blatt 11 der Gerichtsakte) an den Kläger zu erstatten. Der Beklagte meint, die Klage sei schon nicht statthaft. Dem Kläger fehle das nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche Feststellungsinteresse. Bei der Frage der rechtlichen Qualifizierung des F. Baches handele es sich lediglich um eine Vorfrage eines möglichen Rechtsverhältnisses, die nicht unmittelbar Rechte und Pflichten begründe, sondern allenfalls Voraussetzung solcher Rechte und Pflichten sei. Solch eine Vorfrage sei jedoch nicht feststellungsfähig. Es handele sich dabei nur um eine nicht feststellungsfähige Eigenschaft einer Sache. Soweit dagegen etwa die Frage der Öffentlichkeit eines Weges feststellungsfähig sei, resultiere dies allein daraus, dass sich schon aus der Öffentlichkeit der Sache unmittelbar Rechte ergäben. Dies sei in Bezug auf die Öffentlichkeit einer Abwasserbeseitigungsanlage oder von Teilen eines Gewässers nicht gleichermaßen der Fall. Soweit zwar das Wassergesetz einen Gemeingebrauch an einem oberirdischen Gewässer kenne, betreffe dies aber entweder das Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und jemandem, der sich auf den Gemeindegebrauch berufe, oder aber das Rechtsverhältnis des Klägers zur unteren Wasserbehörde. Ein Rechtsstreit zwischen dem Kläger und dem Beklagten sei jedenfalls nicht betroffen. Zudem stehe das Gebot der Subsidiarität der Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 2 VwGO entgegen. Der Kläger könne hier sein Ziel auch mit einer Leistungsklage verfolgen. Der Kläger müsse dann für etwaig aufgewandte Kosten jemanden in Anspruch nehmen. Der Kläger habe auch kein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung. Es handele sich hier um eine vorbeugende Feststellungsklage. Die Klage sei zudem unbegründet. Der verrohrte Teil des G. Baches sei nicht Teil der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage des Beklagten. Dieser Teil des Baches sei sanierungsbedürftig und somit für den vom Kläger behaupteten Zweck nicht geeignet. Zudem mangele es an der Widmung als Teil der öffentlichen Abwasseranlage des Beklagten. Eine Widmung lasse sich auch nicht konkludent erkennen. Zwar habe der AZV "Landkreis Sangerhausen" eine öffentliche Einrichtung zur Ableitung von vorgeklärtem Abwasser aus Kleinkläranlagen unter anderem im Bereich der Gemeinde H.. Allerdings habe diese die vorhandenen Bürgermeisterkanäle betroffen, wie sie Bestandteil des Anlageverzeichnisses und des Bestandes an öffentlichen Anlagen nach dem Abwasserbeseitigungskonzept des Beklagten gewesen seien. Die streitgegenständlichen Abschnitte des G. Baches würden hierzu jedoch gerade nicht gehören. Satzungen würden zudem Definitionen der öffentlichen Einrichtung enthalten, nicht aber die Widmung einzelner Anlagen und Anlagenteile zum Bestandteil dieser Einrichtung. Maßgeblich sei insbesondere, dass er die Bestandteile weder in seinen Bestandsplänen noch in den Plänen der zukünftigen Schmutzwasserentsorgung in seinem Abwasserbeseitigungskonzept erfasst habe. Diesem Abwasserbeseitigungskonzept komme besondere Bedeutung zu. Es enthalte insbesondere Angaben über vorhandene und geplante Anlagen der öffentlichen Abwasserbeseitigung (§ 79 Abs. 2 Nr. 1WG LSA). In der Erstellung der Bau- und Bestandspläne sei dementsprechend auch grundsätzlich der erforderliche Widmungsakt zu sehen. Diesen Plänen komme auch deshalb eine besondere Bedeutung zu, weil es sich bei einer öffentlichen Entwässerungsanlage um eine sogenannte kostendeckende Einrichtung handele. Der zuständige Aufgabenträger sei daher nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, Beiträge und Gebühren zu erheben. Dies setze voraus, dass Anschaffung- und Herstellungskosten betriebswirtschaftlich zu erfassen und zu bestimmen seien. Der konkreten Bestimmung des Umfangs der Entwässerungsanlage komme daher eine besondere Bedeutung zu, weil sich danach auch bestimme, welcher Investitionsaufwand zu den laufenden Betriebskosten der Anlage gezählt werden dürfe. Zudem bestimme sich nach diesen Plänen, welche Grundstücke durch die öffentliche Entwässerungsanlage erschlossen würden. Damit seien die Eigentümer nicht nur berechtigt, sondern im Falle der Bebauung in der Regel auch verpflichtet, sich an die öffentliche Entwässerungsanlage anzuschließen. Danach bestimme sich auch, welche Eigentümer von Grundstücken zu Beiträgen herangezogen werden könnten. Die streitgegenständlichen Abschnitte des Baches seien zu keinem Zeitpunkt Bestandteil seines Bestandsplans des Kanalleitungssystems gewesen im Gegensatz zu vorhandenen Bürgermeisterkanälen. Es lasse sich eindeutig sein Wille ableiten, diese Abschnitte im Gegensatz zu den Bürgermeisterkanälen nicht zum Bestandteil seiner öffentlichen Entwässerungsanlage machen zu wollen. Daher sei es auch nicht zulässig, aus einer (teilweise rechtswidrigen) Gebührenerhebung auf eine konkludente Widmung schließen zu wollen. Eine konkludente Widmung ergebe sich auch nicht aus seiner Zuständigkeit für die Schmutzwasserbeseitigung. In Bezug auf die Schmutzwasserbeseitigung im Zusammenhang mit Kleinkläranlagen beziehe sich seine Pflicht lediglich auf den darin anfallenden Schlamm (§ 78 Satz 1 Satz 1WG LSA sowie § 2 Abs. 1a Satz 2 seiner Verbandssatzung vom 26.2.2014). Nur teilweise würde eine unmittelbare Einleitung aus nicht DIN-gerechten Kleinkläranlagen erfolgen. Ab 2020 solle der Anschluss der Grundstücke erfolgen. Ein solcher Anschluss müsse aber erst hergestellt werden. Derzeit erfolge eine dezentrale Entsorgung über abflusslose Sammelgruben bzw. über Kleinkläranlagen auf den jeweiligen Grundstücken. Zur Einleitung in den verrohrten Teil des Baches würden die Grundstückseigentümer entsprechende wasserrechtliche Erlaubnisse benötigen. Er, der Beklagte, verfüge auch über keine wasserrechtliche Erlaubnis zur Nutzung des Baches bzw. zu einer Einleitung, die sich auf die streitgegenständlichen Bereiche bezöge. Vielmehr ergebe sich aus der wasserrechtlichen Erlaubnis, dass er jeweils an den Stellen, an denen die von ihm betriebenen Bürgermeisterkanälen an den Bach angebunden seien, einleiten dürfe. Andere Einrichtungen seien von ihm weder vorgenommen, noch seien hierfür entsprechende Genehmigung beantragt worden. Dies gelte insbesondere in Bezug auf die verrohrten Abschnitte des Baches, bezüglich derer der Kläger die Feststellung der Zugehörigkeit zu seiner (des Beklagten) öffentlichen Einrichtung begehre. Von 13 Einleitstellen würde an 9 in den Bach, an 4 in den verrohrten Teil eingeleitet werden. Die wasserrechtliche Erlaubnis des Landkreises Mansfeld-Südharz vom 19. Oktober 2009 für die Einleitung aus den jeweiligen Bürgermeisterkanälen in den F. Bach im Wege der Gewässerbenutzung des F. Baches sei nur eine Übergangslösung. Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Gerichts.