Beschluss
3 B 404/18
VG Halle (Saale) 3. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Für zwischenzeitliche Mitteilungen an die Ausländerbehörden über zu unterlassende Abschiebungen bis zu einer gerichtlich abschließenden Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren bleibt das BAMF in der Verantwortung.(Rn.4)
2. Das generelle Schreiben des BAMF an alle Verwaltungsgerichte vom 23. Juli 2018 vermag die Last der Kommunikation mit der Ausländerbehörde nicht auf die Gerichte zu verschieben.(Rn.4)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für zwischenzeitliche Mitteilungen an die Ausländerbehörden über zu unterlassende Abschiebungen bis zu einer gerichtlich abschließenden Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren bleibt das BAMF in der Verantwortung.(Rn.4) 2. Das generelle Schreiben des BAMF an alle Verwaltungsgerichte vom 23. Juli 2018 vermag die Last der Kommunikation mit der Ausländerbehörde nicht auf die Gerichte zu verschieben.(Rn.4) Zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) im Rahmen dieses vorläufigen Rechtsschutzverfahrens ist eine – vorläufige – Zwischenverfügung des Gerichts nach Abwägung der gegenseitigen Interessen zunächst zu treffen, um dem gegenwärtig sehr stark belasteten Gericht eine angemessene nähere Prüfung des Falles zu ermöglichen (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 16. Juli 1997 – B 2 S 317/97 -; OVG Lüneburg, Beschluss vom 28. Oktober 1986 – 7 D 8, 10/86 – NVwZ 1987, S. 75 m.w.N.). Die vom Gericht vorzunehmende Abwägung geht hier zugunsten des Antragstellers aus, weil es unter Berücksichtigung der in Rede stehenden Folgen angemessen erscheint, den Antragsteller jedenfalls zunächst im Land zu belassen und nicht abzuschieben, um die Rechtmäßigkeit der Abschiebung überprüfen zu können. Denn die Folgen einer Abschiebung und eine eventuelle Rückholung des Antragstellers nach erfolgter Abschiebung – sollte sich die Abschiebung als rechtswidrig erweisen - stellt den sehr viel schwerwiegenderen Eingriff dar demgegenüber dem Umstand, dass der Antragsteller bis zu einer alsbald treffenden abschließenden Entscheidung in diesem vorläufigen Rechtsschutzverfahren im Land verbleibt. Bislang liegen dem Gericht indes noch keine Antragserwiderung und keine Verwaltungsvorgänge seitens der Antraggegnerin vor, so dass eine abschließende Prüfung gegenwärtig nicht erfolgen kann. Da die Antragsgegnerin auf die ausdrückliche Aufforderung des Gerichts in der sogenannten Eingangsverfügung vom 30. August 2018, der Ausländerbehörde mitzuteilen, dass die Abschiebung des Antragstellers einstweilen zu unterbleiben hat, bis in diesem vorläufigen Rechtschutzverfahren abschließend entschieden worden ist, nicht reagiert hat und die ihr gesetzte Frist für eine positive Rückmeldung insoweit verstrichen ist, sieht sich das Gericht gehalten, nunmehr diesen Schiebebeschluss zu erlassen, um gegenüber dem Antragsteller effektiven Rechtschutz gewährleisten zu können. Das Gericht vermag auch nicht der mit allgemeinem Schreiben an alle deutschen Verwaltungsgerichte vom 23. Juli 2018 gerichteten Erklärung der Antragsgegnerin zu entsprechen, dass sich das Gericht selbst in Fallkonstellationen wie hier an die zuständige Ausländerbehörde wenden möge, um eine mögliche Vollstreckungsmaßnahme (die Abschiebung) vorläufig zu verhindern und die Antragsgegnerin "künftig generell in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keine Stillhaltezusagen mehr abgeben" werde. Denn die Ausländerbehörde ist hier nicht (direkt) verfahrensbeteiligt. Der Ausländerbehörde gegenüber griffe auch keine Vollstreckung aus dem Verfahren. Verfahrensbeteiligt ist vielmehr die Antragsgegnerin. Sie ist die (alleinige) Ansprechpartnerin für das Gericht und aus dem abschließenden Beschluss die Rechtsverpflichtete. Das Risiko einer zutreffenden Kommunikation mit der Ausländerbehörde, das von der Antragsgegnerin in dem Schreiben vom 23. Juli 2018 als Begründung für diese ungewöhnliche Erklärung abgegeben worden ist, trifft die Antragsgegnerin und nicht das Gericht. Das Gericht wendet sich mit diesem Schiebebeschluss mithin auch gegen den Versuch der Antragsgegnerin mit dieser Erklärung die Verfahrenslasten und Risiken zu Lasten des Gerichts - ohne tragfähige Rechtsgrundlage - einseitig verschieben zu wollen. Es ist vielmehr Aufgabe der Behörden, für eine sichere und rechtzeitige Kommunikation untereinander zu sorgen. Dieser Beschluss gilt bis zur Entscheidung über diesen Eilantrag.