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3 A 476/16

VG Halle (Saale) 3. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die zwischenzeitliche Zahlung einer angefochtenen Verbandsgemeindeumlage führt nicht zur Erledigung des Rechtsstreits, weil der angefochtene Bescheid den Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Zahlung darstellt.(Rn.47) 2. Bei der Frage, ob einer Mitgliedsgemeinde eine hinreichende finanzielle Mindestausstattung zur Wahrnehmung des ihr nach Art 28 Abs 2 GG und Art 87 Abs 1 und 2 VerfLSA (juris: Verf ST) gewährleisteten Rechts, ihre Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft in eigener Verantwortung zu verwalten, verbleibt, ist gegenüber der Verbandsgemeinde zu berücksichtigen, wie sich kommunalrechtlich die Aufgabenverteilung zwischen Mitgliedsgemeinde und Verbandsgemeinde darstellt.(Rn.60) 3. Durch das System der Bildung von Verbandsgemeinden kann sich aus Gleichbehandlungsgesichtspunkten gegenüber einer nicht verbandsgemeindeangehörigen Gemeinde kein doppelter oder erweiterter Anspruch auf eine finanzielle Mindestausstattung ergeben.(Rn.61) 4. Bei der Frage, wann eine dauerhafte Mindestausstattung nicht mehr gewährleistet ist, ist die Dauer der mittelfristigen Finanzplanung nach den Regelungen der KomHVO (juris: KomHV ST) einzubeziehen.(Rn.66) 5. Die gesetzliche Pflicht zur vorherigen Information gem. § 20 FAG LSA (Juris: FinAusglG ST 2013) über die beabsichtigte Erhöhung des Verbandsgemeindeumlagesatzes ist im besonderen Näheverhältnis zwischen Mitgliedsgemeinde und Verbandsgemeinde ausreichend.(Rn.69) 6. Die Verbandsgemeinde ist berechtigt, vorrangig über die Verbandsgemeindeumlage ihren unabweisbaren Finanzbedarf gegenüber den Mitgliedsgemeinden geltend zu machen. Wird hierdurch in Zusammenwirken insbesondere mit der Kreisumlage in die finanzielle Mindestausstattung der Mitgliedsgemeinde eingegriffen, obliegt es vorrangig der Mitgliedsgemeinde, sich gegen die Höhe der Kreisumlage zu wenden und ggfls. anderweitig gegenüber dem Land etwa durch Sonderzuweisungen, ihre Mindestausstattung zu erlangen. Letztlich hat der Kreis mit seiner Umlage Rücksicht darauf zu nehmen, dass den Gemeinden ihre Mindestausstattung verbleibt. Sieht sich der Kreis deshalb unterfinanziert, muss er sich an das Land wenden.(Rn.72) 7. Die Mitgliedsgemeinde kann sich gegenüber ihrer Verbandsgemeinde nicht auf die steuerliche Ertragshoheit aus Art 106a GG berufen, weil die Einnahmen aus den Steuern auch bei der Verbandsgemeinde gemeindlichen Aufgaben dienen und auf der gemeindlichen Ebene verbleiben. Art 106a GG verhält sich nicht zu einem Verteilungsproblem innerhalb der gemeindlichen Ebene.(Rn.82)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die zwischenzeitliche Zahlung einer angefochtenen Verbandsgemeindeumlage führt nicht zur Erledigung des Rechtsstreits, weil der angefochtene Bescheid den Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Zahlung darstellt.(Rn.47) 2. Bei der Frage, ob einer Mitgliedsgemeinde eine hinreichende finanzielle Mindestausstattung zur Wahrnehmung des ihr nach Art 28 Abs 2 GG und Art 87 Abs 1 und 2 VerfLSA (juris: Verf ST) gewährleisteten Rechts, ihre Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft in eigener Verantwortung zu verwalten, verbleibt, ist gegenüber der Verbandsgemeinde zu berücksichtigen, wie sich kommunalrechtlich die Aufgabenverteilung zwischen Mitgliedsgemeinde und Verbandsgemeinde darstellt.(Rn.60) 3. Durch das System der Bildung von Verbandsgemeinden kann sich aus Gleichbehandlungsgesichtspunkten gegenüber einer nicht verbandsgemeindeangehörigen Gemeinde kein doppelter oder erweiterter Anspruch auf eine finanzielle Mindestausstattung ergeben.(Rn.61) 4. Bei der Frage, wann eine dauerhafte Mindestausstattung nicht mehr gewährleistet ist, ist die Dauer der mittelfristigen Finanzplanung nach den Regelungen der KomHVO (juris: KomHV ST) einzubeziehen.(Rn.66) 5. Die gesetzliche Pflicht zur vorherigen Information gem. § 20 FAG LSA (Juris: FinAusglG ST 2013) über die beabsichtigte Erhöhung des Verbandsgemeindeumlagesatzes ist im besonderen Näheverhältnis zwischen Mitgliedsgemeinde und Verbandsgemeinde ausreichend.(Rn.69) 6. Die Verbandsgemeinde ist berechtigt, vorrangig über die Verbandsgemeindeumlage ihren unabweisbaren Finanzbedarf gegenüber den Mitgliedsgemeinden geltend zu machen. Wird hierdurch in Zusammenwirken insbesondere mit der Kreisumlage in die finanzielle Mindestausstattung der Mitgliedsgemeinde eingegriffen, obliegt es vorrangig der Mitgliedsgemeinde, sich gegen die Höhe der Kreisumlage zu wenden und ggfls. anderweitig gegenüber dem Land etwa durch Sonderzuweisungen, ihre Mindestausstattung zu erlangen. Letztlich hat der Kreis mit seiner Umlage Rücksicht darauf zu nehmen, dass den Gemeinden ihre Mindestausstattung verbleibt. Sieht sich der Kreis deshalb unterfinanziert, muss er sich an das Land wenden.(Rn.72) 7. Die Mitgliedsgemeinde kann sich gegenüber ihrer Verbandsgemeinde nicht auf die steuerliche Ertragshoheit aus Art 106a GG berufen, weil die Einnahmen aus den Steuern auch bei der Verbandsgemeinde gemeindlichen Aufgaben dienen und auf der gemeindlichen Ebene verbleiben. Art 106a GG verhält sich nicht zu einem Verteilungsproblem innerhalb der gemeindlichen Ebene.(Rn.82) Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die auch sonst zulässige Klage ist als Anfechtungsklage statthaft. Die Festsetzung der Verbandsgemeindeumlage mittels Bescheid kann als hoheitlicher Verwaltungsakt der Verbandsgemeinde gegenüber der Mitgliedsgemeinde von dieser angefochten werden (vgl. entsprechend zur Kreisumlage: ThürOVG, Urteil vom 07. Oktober 2016 - 3 KO 94/12 - juris, mit weiteren Nachweisen). Auch wenn Mitgliedsgemeinde und Verbandsgemeinde (beide) gemeindliche Aufgaben gemäß der gesetzlichen Aufgabenverteilung nach den §§ 90 und 91 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl. 2014 S. 288) wahrnehmen und gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 KVG LSA bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unter Beachtung der beiderseitigen Verantwortungsbereiche vertrauensvoll zusammen zu arbeiten haben, und insoweit rechtlich nebeneinander stehen, so ergibt sich doch aus dem materiellen Recht nach § 99 Abs. 4 KVG LSA, wonach die Verbandsgemeinde von den Mitgliedsgemeinden eine Umlage erhebt, ein Über-Unterordnungs-Verhältnis mit Außenwirkung auf der Grundlage öffentlich-rechtlicher Vorschriften. Die zwischenzeitliche Zahlung der Verbandsgemeindeumlage und damit die Erfüllung der durch den angefochtenen Verwaltungsakt aufgegebenen Verpflichtung, führt nicht zur Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, weil der Bescheid vom 02. August 2016 weiterhin den Rechtsgrund für das Behaltendürfen der geleisteten Umlage bildet. Die Zahlung ist durch Rückzahlung reversibel (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 113 Rdnr. 104). Die Klage ist aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 02. August 2016 in der Gestalt deren Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtlicher Ausgangspunkt des strittigen Verbandsgemeindeumlagebescheides ist § 99 Abs. 4 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl. 2014 S. 288). Danach erhebt die Verbandsgemeinde, soweit ihre sonstigen Erträge nicht ausreichen, von den Mitgliedsgemeinden nach den hierfür geltenden Vorschriften eine Umlage (Verbandsgemeindeumlage), um ihren erforderlichen Bedarf zu decken. Gemäß § 23 Satz 1 Finanzausgleichsgesetz (FAG LSA) - in der hier maßgeblichen Fassung zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides - vom 18. Dezember 2012 mit Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2016 (GVBl. 2012, S. 641) gelten für die Festsetzung und Erhöhung der Verbandsgemeindeumlage gemäß § 99 Abs. 4 KVG LSA die §§ 19 bis 21 FAG LSA - die sich auf die Kreisumlage beziehen - entsprechend. Nachträgliche Gesetzesänderungen bleiben außer Betracht. Rechtsgrundlage der Umlageerhebung ist regelmäßig die im Umlagejahr bestehende Rechtslage, es sei denn es gibt eine spätere gesetzliche Anordnung mit ausdrücklicher Rückwirkung (vgl. ThürOVG, a.a.O.) Hierfür ist weder etwas ersichtlich noch vorgetragen. Die Erhebung der Verbandsgemeindeumlage nach § 99 Abs. 4 KVG LSA erfolgt gemäß § 100 Abs. 2 Nr. 6 KVG LSA durch Festsetzung der Umlageerhebungssätze für Verbandsgemeinden in der Haushaltssatzung. Die danach vom Verbandsgemeinderat geschaffene und bekanntgemachte und damit formell wirksame Satzungsbestimmung in § 6 der Haushaltssatzung für 2016 der Beklagten (zukünftig nur: HHS 2016) bildet die weitergehende rechtliche Grundlage für den angefochtenen Umlagebescheid. Das formelle Verfahren der Umlagefestsetzung bestimmt sich nach den Vorschriften der §§ 19 und 20 FAG LSA. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 FAG LSA entsprechend wird die Verbandsgemeindeumlage in der Haushaltssatzung in Vomhundertsätzen der einzelnen Umlagen (Umlagesätze) bemessen. Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 FAG LSA in entsprechender Anwendung muss eine Erhöhung der Umlagesätze innerhalb eines Haushaltsjahres jeweils bis zum 31. Mai durch den Verbandsgemeinderat beschlossen sein, wobei nach Satz 2 der Vorschrift, die Absicht der Erhöhung den Mitgliedsgemeinden spätestens drei Wochen vor der Beschlussfassung anzuzeigen ist, andernfalls jede Mitgliedsgemeinde nach Satz 4 der Norm die Verschiebung der Verbandsgemeinderatssitzung verlangen kann, bis die Frist eingehalten ist. Die beschlossene Änderung der Umlagesätze ist der Mitgliedsgemeinde spätestens binnen zwei Wochen nach der Beschlussfassung mitzuteilen, um eine Rückwirkung auf den Beginn des Jahres zu ermöglichen (vgl. § 20 Abs. 2 FAG LSA). Der Rechtsaufsichtsbehörde ist die Erhöhung unmittelbar nach der Beschlussfassung zur Genehmigung vorzulegen, die ihrerseits ihre Entscheidung innerhalb eines Monats nach Vorlage der Verbandsgemeinde bekannt zu geben hat (§ 20 Abs. 3 FAG LSA in entsprechender Anwendung). Die vorgenannten einfach gesetzlichen Voraussetzungen an das förmliche Verfahren zur Erhöhung der strittigen Umlagesätze sind erfüllt. Dies ist insoweit zwischen den Beteiligten auch unstrittig. Die Regelung in § 6 HHS 2016 ist mit Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 87 Abs. 1 und Abs. 2 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt vom 16. Juli 1992 (Verf LSA) (GVBl. 1992, S. 600) vereinbar. Gemäß Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG muss den Gemeinden das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Nach Art. 28 Abs. 2 Satz 3 GG umfasst die Gewährleistung der Selbstverwaltung, die nach Satz 2 der Vorschrift auch den Gemeindeverbänden im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereichs zusteht, die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung. Art. 87 Abs.1 Verf LSA bestimmt, dass die Kommunen und die Gemeindeverbände ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung verwalten. Die Kommunen sind berechtigt und im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, in ihrem Gebiet alle Aufgaben selbständig wahrzunehmen, soweit nicht bestimmte Aufgaben im öffentlichen Interesse durch Gesetz anderen Stellen übertragen sind (Art. 87 Abs. 1 Verf LSA). Gemäß Art. 88 Abs. 1 Verf LSA sorgt das Land dafür, dass die Kommunen über Finanzmittel verfügen, die zur angemessenen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Die Regelungen in der Landesverfassung sind unverändert geblieben. Aus Art. 28 Abs. 2 GG ergibt sich das Recht der Gemeinden auf eine aufgabenadäquate Finanzausstattung. Denn das Recht der Gemeinden, grundsätzlich alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft in eigener Verantwortung zu regeln, setzt voraus, dass die Gemeinden über eine Finanzausstattung verfügen, die dies zulässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 8 C 1.12 – juris). Die Finanzausstattung der Gemeinden ist dabei ein Saldo aus Einnahmen und Abschöpfungen. Auf der Einnahmeseite stehen die Einnahmen aus Steuern und Zuweisungen des Landes sowie sonstige Einnahmen aus speziellen Leistungen (etwa Konzessionsabgaben, Vermietung und Verpachtung). Dem stehen auf der Abschöpfungsseite die Umlagen (Kreis-, Verbandsgemeinde-, Gewerbesteuerumlage) gegenüber. Die Auswirkungen der Abschöpfung dürfen dabei nicht dazu führen, dass die verfassungsgebotene finanzielle Mindestausstattung der Gemeinden unterschritten wird (vgl. BVerwG, a.a.O.). Eine Unterschreitung führt zwangsläufig zu einer Kernbereichsverletzung der Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 87 Verf LSA (vgl. Hennecke, Die Kommunen in der Finanzverfassung des Bundes und der Länder, 5. Aufl. 2012, S. 355). Der Gesetzgeber muss die öffentliche Verwaltung also so organisieren, dass unterhalb der (staatlichen) Landesebene eine kommunale Verwaltungsebene eingerichtet wird, der ein eigenständiges, eigenverantwortliches Verwaltungshandeln nicht nur in singulären Angelegenheiten, sondern grundsätzlich universell ermöglicht wird. Dieser kommunale Bereich darf nicht nur auf dem Papier bestehen, sondern muss auch finanziell ermöglicht werden. Der Kerngehalt des von Art. 28 Abs. 2 GG garantierten Hoheitsrechts der gemeindlichen Selbstverwaltung ist jedenfalls dann verletzt, wenn sie beseitigt würde oder kein hinreichender Spielraum für ihre Ausübung mehr übrig bliebe (ThürOVG, a.a.O. unter Verweis auf: BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 2010 - 2 BvR 2185/04, 2 BvR 2189/04 - a.a.O., juris, Rdnr. 93). Die Gemeinden müssen jedenfalls mindestens über so große Finanzmittel verfügen, dass sie ihre pflichtigen (Fremd- wie Selbstverwaltungs-) Aufgaben ohne (nicht nur vorübergehende) Kreditaufnahme erfüllen können und darüber hinaus noch über eine "freie CE." verfügen, um zusätzlich freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben in einem bescheidenen, aber doch merklichen Umfang wahrzunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 8 C 1.12 - juris, Rdnr. 19; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 21. Februar 2014 - 10 A 10515/13 - juris, Rdnr. 30). Die oben angeführten landesverfassungsrechtlichen Vorschriften gewähren hier - bezogen auf die kommunale Ebene - gleichartige Garantien in gleichem Umfang. Sie gehen inhaltlich weder weiter als die durch Art. 28 GG vermittelten Rechte noch bleiben sie dahinter zurück. Die landesverfassungsrechtliche Garantie der kommunalen Selbstverwaltung in Art. 87 Abs. 1 und 2 VerfLSA erstreckt sich ebenfalls auf die Berechtigung zur autonomen Wahrnehmung eigener Sachaufgaben. In Art. 88 Abs. 1 Verf LSA ist zudem ausdrücklich ausgeführt, dass das Land dafür sorgt, dass die Kommunen über die Finanzmittel verfügen, die zur angemessenen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Das Recht auf kommunale Selbstverwaltung ist jedenfalls dann nicht mehr gewahrt, wenn den Kommunen die Wahrnehmung freiwilliger Selbstverwaltungsaufgaben infolge einer unzureichenden Finanzausstattung unmöglich ist, also ein finanzieller Spielraum für diese Aufgaben, bei denen die Kommunen autonom entscheiden können, ob und wie sie wahrgenommen werden, gar nicht mehr besteht (vgl. für die rechtlich vergleichbare Lage in Thüringen: ThürVerfGH, Urteil vom 21. Juni 2005 - 28/03 - juris, Rdnr. 133, mit weiteren Nachweisen). Auf diese verfassungsrechtlichen Gewährleistungen eines Anspruchs, ihre Angelegenheiten jeweils selbst regeln zu dürfen und hierfür über eine finanzielle Mindestausstattung verfügen zu können, können sich grundsätzlich - allerdings bezogen auf die jeweiligen Aufgabenzuweisungen - auch die Mitgliedsgemeinden einer Verbandsgemeinde und die Verbandsgemeinde – auch im Verhältnis zueinander berufen. Im Kern ist die Rechtsprechung zur Kreisumlageerhebung (insbesondere BVerwG, Urteile vom 31. Januar 2013, a.a.O. und vom 16. Juni 2015, a.a.O.) auf die Verbandsgemeindeumlageerhebung übertragbar. Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit zum Verhältnis der Kreisebene zur Gemeindeebene ausgeführt, dass sich innerhalb des kreiskommunalen Raumes weder für den Finanzbedarf des Kreises noch für denjenigen der kreisangehörigen Gemeinden von Verfassungs wegen ein Vorrang behaupten lässt (vgl. BVerwG, a.a.O.). Das dezentrale Aufgabenverteilungsprinzip bewirke (zwar) eine im Zweifel gemeindliche Aufgabenzuständigkeit und begründe in der Folge eine gemeindliche Aufgabenlast. Deshalb sei der hierdurch begründete Finanzbedarf der Gemeinden aber nicht gewichtiger als der Finanzbedarf anderer höherstufiger Verwaltungsträger, der diesen aus den ihnen (verfassungsgemäß) zugewiesenen öffentlichen Aufgaben erwächst. Anerkannt ist ferner, dass die durch den Kreis zu beachtende Grenze bei der Umlageerhebung auch nicht unter Berufung auf die eigene Finanznot durch den Kreis durchbrochen werden kann. So wenig wie das Land, kann sich der Kreis von der Beachtung des Kernbereichs der gemeindlichen Selbstverwaltung unter Hinweis auf seine eigene Haushaltslage dispensieren. Ist die eigene Finanzausstattung des Kreises unzureichend, so muss er sich seinerseits an das Land halten; er kann seine Finanznot nicht auf die kreisangehörigen Gemeinden abwälzen (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013, a.a.O.; Urteil vom 16. Juni 2015, a.a.O., Rdnr. 28; ThürOVG, a.a.O.). Der Kreis kann über das Ausmaß seiner Kreistätigkeit disponieren und damit seinen eigenen Finanzbedarf enger oder weiter stecken. Dies darf er aber nicht beliebig, sondern er muss die grundsätzlich gleichrangigen Interessen der kreisangehörigen Gemeinden in Rechnung stellen, darf insbesondere nicht seine eigenen Aufgaben und Interessen einseitig und rücksichtslos gegen Aufgaben und Interessen der Gemeinden durchsetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013, a.a.O.). Diese auf das Verhältnis von Kreis zur Gemeindeebene ergangene Rechtsprechung lässt sich in ihren Grundzügen auf das Verhältnis der Verbandsgemeinde zu ihren Mitgliedsgemeinden übertragen. Hier wie dort gibt es eine gesetzliche Aufgabentrennung und ebenso ein Über- Unterordnungsverhältnis im Hinblick auf die Abschöpfung der Einnahmen über die Umlageerhebung. Wie der Kreis verfügt auch die Verbandsgemeinde über ein eigenes Kommunalparlament, den gewählten Gemeinderat, und einen ebenfalls gesondert gewählten Bürgermeister. Der maßgebliche Unterschied besteht allerdings darin, dass Gemeinde und Verbandsgemeinde nebeneinander in horizontaler Aufteilung beide gemeindliche Aufgaben wahrnehmen. Durch das System der Bildung von Verbandsgemeinden kann sich insofern unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten gegenüber einer nicht einer Verbandsgemeinde angehörenden Gemeinde nicht ein doppelter oder zumindest erweiterter Anspruch auf eine Mindestausstattung bei den Mitgliedsgemeinden und der Verbandsgemeinde ergeben. Hätte man es mit einer nicht einer Verbandsgemeinde angehörigen (Einheits-) Gemeinde zu tun, würde sich ein Streit um die Aufteilung der Einnahmen nicht stellen. Vielmehr wären von den Einnahmen alle Aufgaben zu bedienen, wobei die Gemeinde insgesamt Anspruch auf eine finanzielle Mindestausstattung hätte. Daher ist dieser Anspruch auf die Mindestausstattung nur einmal vorhanden und anzuerkennen und aufgabenbezogen zwischen den Mitgliedsgemeinden horizontal und zudem zur Verbandsgemeinde auch vertikal zu verteilen. Der der Mitgliedsgemeinde in einer Verbandsgemeinde verbleibende Aufgabenbereich beschränkt sich auf die Wahrnehmung der freiwilligen Aufgaben, die nicht gemäß § 90 Abs. 1 KVG LSA der Verbandsgemeinde zugeordnet sind. Danach erfüllt die Verbandsgemeinde die Aufgaben der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung der Flächennutzungspläne, der Trägerschaft der allgemeinbildenden öffentlichen Schulen, der Errichtung und Unterhaltung von überörtlichen Sozial-, Sport-, Spiel- und Freizeiteinrichtungen, die Aufgaben nach dem Kinderförderungsgesetz, die Aufgabe der Straßenbaulast der überörtlichen Gemeindestraßen, die Aufgaben nach dem Wassergesetz einschließlich der Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung, die Aufgaben nach dem Schieds- und Schlichtungsgesetz, die Aufgaben nach dem Brandschutzgesetz und die Aufgabe der Hilfe bei Verwaltungsangelegenheiten nach § 29 KVG LSA. Daneben erfüllt die Verbandsgemeinde noch alle Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises (§ 90 Abs. 2 Satz 1 KVG LSA) und die von den Mitgliedsgemeinden gesondert freiwillig übertragenen Aufgaben des eigenen Wirkungskreises, letztere allerdings gegen besondere Kostenregelung, wenn die Übertragung nicht gleichmäßig für alle Mitgliedsgemeinden erfolgt. Für die Mitgliedsgemeinde verbleiben im Wesentlichen noch die Aufgaben der Baulast, der Erhaltung und Sicherung der innerörtlichen Gemeindestraßen, der Verwaltung und der Erhaltung des sonstigen Gemeindevermögens (insbesondere von Immobilien, die im Eigentum der Gemeinde stehen), die Aufgaben der örtlichen Sozial-, Kultur-, Freizeit- und Sportpflege, die Aufgabe der Pflege der örtlichen Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätze, die Wahrnehmung des örtlichen Winterdienstes sowie ggf. weitere Aufgaben, die sich aus der Allzuständigkeit ergeben können und nicht anderweitig zugewiesen sind. Wann die Mindestausstattung zur Erfüllung der verbliebenen Aufgaben unterschritten ist, lässt sich nicht unabhängig vom konkreten Einzelfall beurteilen. Die finanzielle Mindestausstattung gilt nicht gleichsam automatisch als unterschritten, wenn die Gemeinde weniger als 5 bis 10 % ihrer Mittel für die Erfüllung freiwilliger Selbstverwaltungsaufgaben verwenden kann (Nieds. OVG, Urteil vom 07. Juli 2004 – 10 LB 4/02 – juris, Rdnr. 66, unter Bezugnahme auf VG Göttingen, Urteil vom 22. Februar 2001 - 1 A 1328/99 -, Seite 11 des UA, im Anschluss an Hufen, DÖV 1998, 276, 280). Denn es fällt in die Entscheidungskompetenz der Gemeinde, sich in Zeiten knapper Einnahmen bei der Erfüllung der freiwilligen Selbstverwaltungsaufgaben Beschränkungen aufzuerlegen und weniger als 5 % ihrer Mittel dafür aufzuwenden, ohne dass die finanzielle Mindestausstattung gefährdet wäre (vgl. Nieds. OVG, a.a.O., und Urteil vom 03. September 2002 - 10 LB 3714/01 -, DVBl. 2003, 278, 281). Ein Anhaltspunkt, in welchem Umfang einer Gemeinde, die sich wegen ihrer schlechten finanziellen Situation in der Haushaltskonsolidierung befindet, eine Mindestausstattung zuzugestehen ist, findet sich in dem Runderlass des Ministeriums der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt vom 08. Mai 2015 (Az.: 27.10611 – MBl. LSA 2015 S. 290 – Zuweisungen aus dem Ausgleichsstock nach § 17 des Finanzausgleichsgesetzes, Nr. 2.1.2.4), wonach die Gemeinden im Zeitraum der Haushaltskonsolidierung grundsätzlich solchen Aufwand zu vermeiden haben, der nicht unmittelbar der Durchführung von kommunalen Pflichtaufgaben diene, wobei der Anteil der freiwilligen Leistungen 2 % der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit des betroffenen Haushaltsjahres nicht übersteigen dürfe. Im nachfolgenden Runderlass vom 21. März 2018 (unter gleichem Aktenzeichen und gleicher Überschrift – MBl.LSA 2018 S. 129) heißt es weitergehend, dass ein gewisser Umfang an Wahrnehmung von freiwilligen Aufgaben zulässig sei. Maßgeblich sei danach die Mehrauszahlung für freiwillige Aufgaben, die nicht durch zugeordnete Einzahlungen – etwa aus Gebühren – gedeckt sei. Diese Mehrauszahlungen seien ins Verhältnis zum Zuschussbedarf zu setzen und dürften 3 % bei kreisangehörigen Gemeinden und 5 % bei Mittelzentren und Grundzentren mit Teilfunktionen eines Mittelzentrums nicht übersteigen. Im vorliegenden Fall haben sich vier der fünf Mitgliedsgemeinden der Beklagten – unter den vier Gemeinden erkennbar auch die Klägerin – im Jahr 2016 in der Haushaltskonsolidierung befunden. Der Kernbereich der verfassungsrechtlichen Selbstverwaltungsgarantie wird aber nicht schon dann verletzt, wenn die Finanzausstattung einer Gemeinde nur in einem Jahr oder nur für einen vorübergehenden Zeitraum hinter dem verfassungsgebotenen Minimum zurückbleibt; zur Überbrückung derartiger Notlagen steht der Gemeinde die Befugnis zur Aufnahme von Kassenkrediten zur Verfügung. Der Kernbereich der Garantie ist vielmehr erst dann verletzt, wenn die Gemeinde strukturell und auf Dauer außerstande ist, ihr Recht auf eine eigenverantwortliche Erfüllung auch freiwilliger Selbstverwaltungsaufgaben wahrzunehmen (so: BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013, a.a.O.). Welcher Zeitraum konkret in den Blick zu nehmen ist, um eine andauernde strukturelle Unterfinanzierung unterhalb der Mindestausstattung festzustellen, ist gesetzlich nicht bestimmt. Einen Anknüpfungspunkt bietet § 24 Abs. 1 der Kommunalhaushaltsverordnung – KomHVO – vom 16. Dezember 2015 (GVBl. 2015 S. 636). Fehlbeträge in der Ergebnisrechnung sind danach unverzüglich auszugleichen. Ist dies nicht möglich, wird der Fehlbetrag vorgetragen. Der Ausgleich ist dann zum nächstmöglichen Zeitpunkt wieder herzustellen, spätestens jedoch im fünften Jahr, das auf die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung folgt. Die Mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung umfasst gemäß § 8 Abs. 1 KomHVO die Ansätze des Haushaltsjahres des Vorjahres, des zu planenden Haushaltsjahres (Planjahr) und der darauf folgenden drei Jahre. Die Ergebnisse des Jahresabschlusses des Vorvorjahres sind voranzustellen. Danach würde sich hier ein Zeitraum von neun Jahren ergeben. Ausgehend vom Planjahr 2016 werden die Jahre 2017, 2018 und 2019 in die mittelfristige Planung einbezogen. Das fünfte Jahr nach 2019 wäre dann das Jahr 2024, in dem der Ausgleich spätestens zu erfolgen hätte. Unter ähnlichem Ansatz unter Bezug auf die dortige Gemeindehaushaltsverordnung gelangt das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 21. Februar 2014 (Az.: 10 A 10515/13 – juris, Rdnr. 46 f.) zu einem Zeitraum von 10 Jahren. Da die mittelfristige Finanzplanung für das hier in Rede stehende Jahr 2016 bis ins Haushaltsjahr 2019 reicht, bietet es sich an, den Zeitraum von 2011 bis 2019 einschließlich in den Blick zu nehmen. Es muss ein Umlagesatz gefunden werden, der einen sachgerechten Ausgleich der Interessen der Verbandsgemeinde und der angehörigen Mitgliedsgemeinden darstellt und letzteren - bezogen auf die ihnen verbleibenden Aufgaben - grundsätzlich genügend finanziellen Raum zur Erfüllung des Mindestmaßes dieser Aufgaben belässt. Soweit die Umlageforderung dabei (nur) in einer einzelnen Mitgliedsgemeinde die von Art. 28 Abs. 2 GG und Art: 87 Abs. 1 und 2, 88 Abs. 1 Verf LSA zur Sicherung der finanziellen Mindestausstattung gezogene Grenze überschreitet und ggf. überschreiten muss, damit die Verbandsgemeinde die bei ihr angesiedelten und vorrangig wahrzunehmenden Pflichtaufgaben erfüllen kann und auch ihr eine Mindestausstattung für die Wahrnehmung freiwilliger Aufgaben in dem ihr zugewiesenen Aufgabenbereich verbleibt, sind dann etwa Mittel aus dem Ausgleichsstock nach § 17 FAG LSA oder ggf. zur Entschuldung nach § 18 FAG LSA zu beantragen und/oder muss sich die Mitgliedsgemeinde gegen die Höhe der Kreisumlage wenden, um hierdurch die Abschöpfung so zu begrenzen, dass ihr die Mindestausstattung verbleibt. Ausgehend von diesen grundsätzlichen Maßstäben bestehen seitens der Kammer keine Bedenken daran, dass über die Einhaltung der einfachgesetzlichen formellen Anforderungen an die Beschlussfassung zur Festsetzung des strittigen Umlagesatzes hinaus auch dem sich aus Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 87, 88 Verf LSA in Verbindung mit dem sich aus dem Rechtsstaatsgebot aus Art. 20 Abs. 3 GG ergebenden Anhörungsgebot hinreichend Rechnung getragen worden ist. Die Kammer ist der Auffassung, dass die gesetzliche Pflicht zur vorherigen Information über die beabsichtigte Erhöhung des Umlagesatzes ausreichend ist, um den Mitgliedsgemeinden die Gelegenheit zu geben, ihren Standpunkt vorzutragen und in diesem Zusammenhang auch zusätzliche Finanzierungswünsche, die über den Haushaltsplan hinausgehen, geltend zu machen, damit diese in die Abwägungsentscheidung und Beschlussfassung des Verbandsgemeinderates einfließen. § 20 Abs. 1 Satz 2 FAG LSA räumt den Mitgliedsgemeinden drei Wochen Zeit ein, auf die Ankündigung der beabsichtigen Umlagesatzerhöhung zu reagieren und ihre Stellungnahme dazu abzugeben. Im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 KVG LSA kann von den Mitgliedsgemeinden verlangt werden und überfordert diese auch nicht, von sich aus ihre weitergehenden Finanzierungswünsche für eine aus ihrer Sicht wünschenswerte freiwillige Aufgabenwahrnehmung gegenüber der Beklagten und auch dem Gemeinderat der Beklagten geltend zu machen. Es ist den Mitgliedsgemeinden generell bekannt, dass jeweils in den ersten Monaten des Jahres die Umlagesätze für das jeweilige Jahr durch den Verbandsgemeinderat zu beschließen sind. Ferner ist davon auszugehen, dass im Verbandsgemeinderat Bürger aller Mitgliedsgemeinden vertreten sind, häufig sogar die Bürgermeister der Mitgliedsgemeinden zugleich gewählte Mitglied im Verbandsgemeinderat sind, wie es im Übrigen auch bei der Klägerin der Fall ist. Informationsdefizite können deshalb unproblematisch von vornherein und ohne weiteres vermieden werden. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Verwaltung der Beklagten die Haushaltsaufstellung der Mitgliedsgemeinden verwaltungstechnisch begleitet und den jeweiligen Haushaltsplan technisch erstellt. Es besteht zwischen Mitgliedsgemeinde und Verbandsgemeinde deshalb eine sehr viel größere Nähe und es sind sehr viel genauere Kenntnisse über die jeweils inneren Verhältnisse vorhanden, als dies im Verhältnis zwischen Kreis und Gemeinden der Fall ist. Eine Verbandsgemeinde wird nach dem gesetzlichen Leitbild auch nur aus drei bis acht Mitgliedsgemeinden gebildet (§ 89 Abs. 1 KVG LSA), eine durchaus noch leicht überschaubare Größenordnung. Im Weiteren ist es die freie Entscheidung der Mitglieder des Verbandsgemeinderates, ob ihnen der Informationsstand für eine Entscheidung über die Umlagesätze ausreicht oder ob sie die Verbandsgemeindeverwaltung zur Vorlage weiterer Informationen - wie etwa der Haushaltspläne der Mitgliedsgemeinden - auffordert oder etwa auch Bürgermeister der Mitgliedsgemeinden persönlich anhört. Dies alles liegt in der Verantwortung der demokratisch legitimierten Mitglieder des Verbandsgemeinderates. Die danach zu treffende Entscheidung des Verbandsgemeinderates über die Höhe der Umlagesätze leidet, wenn die formelle Anhörung - wie hier - erfolgt ist, dann nicht einer formellen Rechtswidrigkeit. Die weitergehenden Anforderungen, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 31. Januar 2013 (a.a.O., Rdnr. 14) dahingehend aufstellt, dass der Kreis den Finanzbedarf der umlagepflichtigen Gemeinden zu ermitteln und seine Entscheidungen in geeigneter Form – etwa im Wege einer Begründung der Ansätze seiner Haushaltssatzung – offen zu legen hat, um den Gemeinden und gegebenenfalls den Gerichten eine Überprüfung zu ermöglichen, sind aus den vorgenannten Gründen auf das Verhältnis zwischen Mitgliedsgemeinde und Verbandsgemeinde nicht zu übertragen. Auch in materieller Hinsicht ist die Festsetzung des Umlagesatzes in § 6 HHS 2016 rechtlich nicht zu beanstanden. Die Verbandsgemeinde hat bei der an mehreren Bestimmungsgrößen orientierten Festlegung der allgemeinen Finanzausstattung der Mitgliedsgemeinden einen weiten Spielraum. Als den Mitgliedsgemeinden zur Verfügung stehende Finanzmittel sind indes weder Bedarfszuweisungen noch eine (rechtswidrige) Inanspruchnahme von Kassenkrediten anzusehen (vgl. Hennecke, a.a.O). Greift die Verbandsgemeinde durch die Umlageerhebung zur Deckung ihrer eigenen zwingenden Kosten in den Bereich der Mindestausstattung der Mitgliedsgemeinden ein, reduziert sich das insoweit bestehende Ermessen der Verbandsgemeinde allerdings dahin, dass dies nur in Betracht kommen kann, wenn sie sich selbst entsprechend in der Wahrnehmung freiwilliger Aufgaben, die nicht unabweisbar sind, auf ihr Mindestmaß beschränkt, welches die ihr zustehende Mindestausstattung zulässt, und im Übrigen ihre Einnahmemöglichkeiten angemessen ausschöpft und sparsam hauswirtschaftlich arbeitet. Der Verbandsgemeinde ist es dabei aber nicht verwehrt, die Angemessenheit des von der Mitgliedsgemeinde geltend gemachten Finanzbedarfs anhand konkreter Einsparmöglichkeiten zu prüfen. Dabei sind die Potentiale für Kostensenkungen desto genauer zu ermitteln und zu begründen, je höher sie eingeschätzt werden. Zu berücksichtigen ist auch, ob die Gemeinde die Einsparungen durch eigene zumutbare Anstrengungen erreichen kann und realisierbare Einnahmemöglichkeiten ausschöpft. Denn die Finanzkraft der Gemeinde umfasst nicht nur die tatsächlich erzielten Einnahmen, sondern auch das Aufkommen, das aus eigener Entscheidung unter Berücksichtigung struktureller Gegebenheiten rechtlich erreichbar ist. Der Ausfall von möglichen Einnahmen ist der Gemeinde hinzuzurechnen (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 02. November 2011 – 13/10 – ThürVBl. 2012, S. 55, 59 f.). Allein die Erhebung der Verbandsgemeindeumlage – auch mit erhöhtem Umlagesatz - führt bei der Klägerin nicht zur Unterschreitung der ihr nach Art. 28 GG und Art. 87, 88 Verf LSA zu belassenden finanziellen Mindestausstattung. Schaut man nur die Verbandsgemeindeumlage an, ohne die Kreisumlage einzubeziehen, verbleiben der Klägerin erkennbar und ohne Weiteres ausreichende Mittel zur Wahrnehmung ihrer freiwilligen Selbstverwaltungsangelegenheiten in einem verfassungsrechtlich angemessenen und ausreichenden Umfang. Denn dann stünden die Mittel aus der Kreisumlage im Umfang zwischen 34,35 % (im Jahr 2011) und 38,23 % (in den Jahren 2015 bis 2017) jährlich zur Verfügung, die weit oberhalb eines Maßstabes einer Mindestausstattung liegen. Letztlich obliegt es dem Landkreis, die Folgen des Zusammenwirkens mehrerer Umlageerhebungen bei den Mitgliedsgemeinden auf den Erhalt der finanziellen Mindestausstattung der Gemeinden bei der Festsetzung seiner Kreisumlage zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013, a.a.O., Rdnr. 33). Die Kammer vermag nicht festzustellen, dass sich die die strittige Umlageerhebung außerhalb des Gestaltungsspielraums der Beklagten bewegt und die Klägerin hierdurch strukturell und längerfristig in ihrem Selbstverwaltungsrecht durch unzureichende Finanzausstattung erdrosselt wird oder ihr hierdurch keine finanzielle Mindestausstattung verbleibt. Bei der Grundrechtsausübung aus Art. 28 Abs. 2 GG und in Hinblick auf die Bestimmungen in Art. 87, 88 Verf LSA ist zu berücksichtigen, dass - wie zuvor dargestellt - der wesentliche Aufgabenbereich der gemeindlichen Selbstverwaltung einschließlich der vollständigen Verwaltung gesetzlich bei der Beklagten angesiedelt ist und bei der Klägerin als Mitgliedsgemeinde nur ein kleinerer Teilbereich freiwilliger Aufgaben verbleibt, weshalb das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht nur bezogen auf den verbleibenden Aufgabenbereich von der Klägerin geltend gemacht werden kann. Gleichzeitig ist zu beachten, dass das gleiche Recht bei der Beklagten in quantitativ deutlich höherem Umfang besteht. Die Verbandsgemeinde ist zum Ausgleich der Finanzkraft der Mitgliedsgemeinden nur insoweit verpflichtet, als es die eigene Leistungsfähigkeit zulässt (vgl. in Bezug auf die Samtgemeinde in Niedersachsen: Nds. OVG, Urteil vom 27. Dezember 2004 – 10 LB 6/02 - NdsVBl. 2005, S.124, 129). Die Kammer kann eine einseitige und rücksichtslose (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013, a.a.O., Rdnr. 14) Umlageerhebung durch die Beklagte nicht feststellen. Da die Beklagte als Verbandsgemeinde über keine eigene Steuerhoheit verfügt, ist sie für ihre Finanzierung maßgeblich auf die Umlageerhebung bei ihren Mitgliedsgemeinden angewiesen. Die finanzielle Situation der Beklagten stellt sich selbst als prekär dar. Ihre finanziellen Probleme liegen noch über denen der Klägerin. Die Haushaltsgenehmigung des Burgenlandkreises vom 04. Juli 2016 verlangt von der Beklagten verschiedene Konsolidierungsmaßnahmen, um die Ausgaben zu senken. Hintergrund ist die deutlich zunehmende Verschuldung der Beklagten. Die Genehmigung des Haushalts der Beklagten durch die Kommunalaufsicht des Landkreises führt an, dass die Beklagte im Jahr 2016 ein ordentliches Ergebnis des Haushaltsjahres von minus 276.000 €, im Haushaltsjahr 2017 von minus 415.300 €, im Jahr 2018 von minus 442.300 und im Jahr 2019 von minus 519.000 € erzielen wird. Gleichzeitig erfolgt ein Schuldenaufbau über diese Jahre von 1.025.822 € auf 2.293.822 €, das heißt die Beklagte verschuldet sich jedes Jahr um durchschnittlich weitere 422.666 €. Gleichzeitig wird beschrieben, dass der Beklagten für eigene freiwillige Aufgaben, die außerhalb der unabweisbaren Investitionen in den Bereichen vor allem der Schulgebäude-, der Kindertagesstättensanierung und der Ausstattung der Feuerwehren liegen, nur minimalste Mittel verbleiben, die für das Jahr 2016 mit 0,2 % angegeben werden. Der Vertreter der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen erklärt, dass die Beklagte seit 2010 keine freiwilligen Leistungen in einem Umfang von mehr als 2 % bezogen auf ihre Einnahmen geplant habe. Der Verschuldungsstand im Jahr 2016 von bereits über 1 Mio. € zeigt dabei an, dass auch in den Jahren zuvor eine auskömmliche Finanzausstattung der Beklagten nicht vorlag. Das Gericht kann bei der Beklagten "Luxusausgaben" nicht feststellen, die auf Kosten der Mitgliedsgemeinden aus der Umlage finanziert würden. Dies wird von der Klägerin letztlich auch nicht vorgetragen. Will die Beklagte aber ihre Finanzierungslücke schließen, bleibt im Kern nur eine hohe Umlageerhebung bei den Mitgliedsgemeinden. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung allerdings eingeräumt, dass Einnahmen insoweit bislang nicht ausgeschöpft worden sind, als erstmals im Jahr 2017 für das Jahr 2013 rückwirkend von den betroffenen Grundstückseigentümern bzw. den sonstigen Umlagepflichtigen die Umlage für die Gewässerunterhaltung der Gewässer 2. Ordnung gemäß § 56 Wassergesetz des Landes Sachsen-Anhalt erhoben wird und insoweit mit jährlichen Einnahmen von etwa 130.000 € zu rechnen sein wird. Insgesamt stehen Erhebungen im Umfang von 400.000 bis 500.000 € aus. Aber selbst mit diesen weiteren Einnahmen wird ein Haushaltsausgleich in den nächsten Jahren gerade annäherungsweise erstrebt werden können. Eine ausreichende Mindestausstattung, die es erlaubt, deutlich über 2 % an finanziellen Mitteln, gemessen an den Einnahmen als freie CE. für freiwillige Aufgaben, die nicht unabweisbar sind, ohne fortbestehende Verschuldung ausgeben zu können, wird damit noch nicht gewährleistet. Angesichts dieses Befundes kann die Kammer offen lassen, ob die Klägerin durch das Zusammenwirken der verschiedenen Abschöpfungen ihrer Einnahmen über die Maßen finanziell in Anspruch genommen wird und in ihren verfassungsrechtlichen Rechten aus Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 87, 88 Verf LSA hierdurch verletzt ist. Denn auch wenn dies der Fall sein sollte, ist dies nicht der Erhebung der Verbandsgemeindeumlage durch die Beklagte zuzurechnen, weil diese Umlage sich selbst als rechtmäßig darstellt, um die Finanzierung der Beklagten zu gewährleisten, die sich ebenso auf diese verfassungsrechtlichen Garantien berufen kann. Nach der Überzeugung der Kammer ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte bei eigener sparsamer Haushaltsführung – sie befindet sich selbst in der Haushaltskonsolidierung und damit in der verstärkten Beobachtung der Kommunalaufsicht insoweit - in Nutzung des ihr zukommenden Gestaltungsspielraums auch einen – im Zusammenwirken mit den weiteren Umlagen – möglicherweise für die Klägerin zu hohen Umlagesatz festsetzt. Denn anders kann die Beklagte ihre Kostendeckung letztlich nicht betreiben. Es liegt an der Klägerin, sich gegen den Kreis wegen der Höhe der Kreisumlage zu wenden und eventuell das Land auf weitere Finanzausstattung in Anspruch zu nehmen, um trotz der hohen Verbandsgemeindeumlage zu ihrer garantierten finanziellen Mindestausstattung zu gelangen, soweit es an dieser mangeln sollte. Land und Landkreis haben es in der Hand, durch die Höhe ihrer Umlagen und die Gewährung entsprechender Zuweisungen für eine Mindestausstattung Sorge zu tragen. Gegebenenfalls sind durch das Land die Aufgabenzuschnitte für die Beklagte im Bereich der Pflichtaufgaben zu reduzieren oder deren Wahrnehmung ist vollständiger auszufinanzieren, damit der Umlagesatz für die Mitgliedsgemeinden auf vertretbarem Niveau bleiben kann. Die Beklagte kann sich selbst gegen die Höhe der Kreisumlage nicht wehren, weil die Kreisumlage von den Gemeinden erhoben wird. Ebenso sind die Gemeinden Empfänger der Schlüsselzuweisungen des Landes. Allenfalls ein Vorgehen einer Verbandsgemeinde gegen die unzureichende Finanzierung der Wahrnehmung der Pflichtaufgaben gegenüber dem Land wäre denkbar, um selbst zu erhöhten Einnahmen zu gelangen. Dem Kreis ist über seine Kommunalaufsicht, die sowohl die Haushalte der Gemeinden, seien sie verbandsgemeindeangehörig oder nicht, als auch der Verbandsgemeinden genehmigt, die Situation der gemeindlichen und verbandsgemeindlichen Haushalte bekannt. Über die Genehmigung kann der Kreis auch darüber wachen, dass die Verbandsgemeinde sich nicht einseitig zu Lasten der Mitgliedsgemeinden mit überhöhten Umlagesätzen "bedient", um damit in gesteigertem Umfang freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben wahrzunehmen, ohne den Mitgliedsgemeinden in angemessenem Umfang auch diesen Spielraum zu belassen. Letztlich hat der Kreis mit seiner Umlage Rücksicht darauf zu nehmen, dass den Gemeinden ihre Mindestausstattung verbleibt. Die Verschiedenen Instrumente zur Gestaltung der Finanzausstattung der Gemeinden dürfen weder allein noch in ihrem Zusammenwirken dazu führen, dass die verfassungsgebotene finanzielle Mindestausstattung der Gemeinden unterschritten wird. Insofern zieht Art. 28 Abs. 2 GG auch der Kreisumlage eine absolute Grenze (so: BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013, a.a.O.). Da auch dem Kreis die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung zur Seite steht, er also auch Anspruch auf seine Mindestausstattung hat, obliegt es ihm, wie den Gemeinden und den Verbandsgemeinden, sich ggf. an das Land zu wenden, um seine gegebenenfalls fehlende finanzielle Ausstattung geltend zu machen oder um Aufgabenreduzierung im Bereich der Pflichtaufgaben nachzusuchen, um Kosten für deren Ausführung zu sparen. Dem kann der Kreis jedenfalls nicht dadurch entgehen, dass er seinerseits seine Kostendeckung durch derart hohe Umlagesätze betreibt, dass den Gemeinden ihre Mindestausstattung nicht verbleibt. Diese ist unverrückbar sicherzustellen. Etwaige eigene verbleibende Haushaltsdefizite muss der Kreis dann gegenüber dem Land geltend machen. Insofern befindet sich der Kreis in einer vergleichbaren Situation wie die Verbandsgemeinde. Soweit die Klägerin sich außerdem auf die Vorschrift des Art. 106 GG bezieht, kann sie diese Vorschrift gegenüber der Beklagten nicht ins Feld führen. Nach Art. 106 Abs. 5 GG erhalten die Gemeinden einen Anteil an dem Aufkommen der Einkommenssteuer. Nach Art. 106 Abs. 5a GG erhalten sie ab dem 01. Januar 1998 ferner einen Anteil an dem Aufkommen der Umsatzsteuer. Nach Abs. 6 des Artikels steht den Gemeinden das Aufkommen der Grundsteuer und der Gewerbesteuer sowie das Aufkommen der örtlichen Verbrauchs- und Aufwandsteuern zu, soweit letzteres nicht landesrechtlich den Gemeindeverbänden zugewiesen ist. Bund und Länder können nach Art. 106 Abs. 6 Satz 4 GG durch eine Umlage an der Gewerbesteuereinahmen beteiligt werden. Nach Maßgabe der Landesgesetzgebung können die Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der Gemeindeanteil vom Aufkommen der Einkommenssteuer und der Umsatzsteuer als Bemessungsrundlagen für Umlagen zugrunde gelegt werden (Art. 106 Abs. 6 Satz 6 GG). Diese gemeindliche Steuerhoheit, das meint die Ertragshoheit, darf nicht entwertet werden, indem sie der Gemeinde wieder vollständig durch Umlageerhebungen entzogen wird. Erfasst werden darf durch Umlagen nur ein Teil der gemeindlichen Steuerkraft (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, a.a.O). Hier darf allerdings nicht übersehen werden, dass – wie ober dargestellt – die Verbandsgemeinde eben auch Gemeinde ist und den Großteil des gemeindlichen Aufgabenspektrums wahrnimmt. Die Abschöpfung der Steuereinnahmen über die Verbandsgemeindeumlage entzieht damit die Steuern nicht der gemeindlichen Ebene und der dortigen Verwendung, sondern führt nur zu einer Binnenverteilung zwischen zwei Aufgabenwahrnehmungen nebeneinander stehender Gemeindekörper. Die Gelder bleiben auf der Gemeindeebene. Ein Dritter greift durch die Verbandsgemeindeumlage nicht zu. Ein Zugriff erfolgt allerdings durch die Kreisumlage und die Gewerbesteuerumlage. Gegen diesen Zugriff wendet sich die hier zu entscheidende Klage jedoch nicht. Zur Frage einer Binnenverteilung der Steuermittel auf der Gemeindeebene zwischen verschiedenen Gemeindekörpern, wie sie hier mit dem System der Verbandsgemeinde gebildet sind, verhält sich Art. 106 GG nicht und wollte dies auch nicht regeln. Geregelt und geschützt werden sollen mit der in Art. 106 GG enthaltenen gemeindlichen Steuerhoheit deren Einnahmen im Verhältnis zu den Ländern und zum Bund. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Frage des Verhältnisses der Festsetzung und Erhebung der Verbandsgemeindeumlage zur Festsetzung und Erhebung der Kreisumlage ist bislang in Sachsen-Anhalt - soweit ersichtlich - ebenso obergerichtlich ungeklärt wie die Frage welche rechtlichen Maßstäbe im Verhältnis zwischen Mitgliedsgemeinde und Verbandsgemeinde bei der Umlagefestsetzung anzusetzen sind. Es liegt erkennbar im allgemeinen Interesse zu klären, welche rechtlichen Maßstäbe von den Kommunen im Land bei der Festsetzung und Erhebung von Verbandsgemeindeumlagen und im Hinblick auf die Auswirkungen durch die Festsetzung der Kreisumlage hierauf zu beachten sind. Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zur Verbandsgemeindeumlage durch die Beklagte. Die Klägerin ist neben vier weiteren Gemeinden Mitglied der Beklagten, die zum 01. Januar 2010 gegründet worden war. Zum 31. Dezember 2017 verfügte die Klägerin über 952 Einwohner. Im Jahr 2015 betrug der von der Beklagten festgesetzte Verbandsgemeindeumlagesatz einheitlich 59,67 %. Die Beklagte zeigte der Klägerin mit Schreiben vom 29. März 2016 die voraussichtliche Festsetzung der Verbandsgemeindeumlage in Höhe von 62% der Schlüsselzuweisungen des Jahres 2016 an die Gemeinden und in Höhe von 62% der Steuerkraftzahlen der Grundsteuern A und B, der Gewerbesteuer, der Gemeindeanteile an der Einkommenssteuer und der Umsatzsteuer an. In seiner Sitzung am 19. Mai 2016 beschloss der Verbandsgemeinderat der Beklagten die Haushaltssatzung der Beklagten für das Haushaltsjahr 2016. In § 6 des Haushaltsplans ist bestimmt, dass die Umlage für die fünf Mitgliedsgemeinden in Höhe von 62% der Schlüsselzuweisung des Jahres 2016 der jeweiligen Mitgliedsgemeinden sowie von 62% der Steuerkraftzahlen der Grundsteuer A und B, der Gewerbesteuer, des Gemeindeanteils an der Einkommenssteuer und der Umsatzsteuer festgesetzt wird. Mit Bescheid vom 04. Juli 2016 genehmigte die Kommunalaufsicht des Burgenlandkreises gegenüber der Beklagten deren Haushaltssatzung für das Jahr 2016. Bestandteil der Genehmigung war unter Nr. 3 die von der Beklagten in § 6 der Haushaltssatzung festgesetzte Verbandsgemeindeumlage. In dem Bescheid wurde der Haushaltsplan der Beklagten für das Jahr 2016 wie folgt dargestellt: ordentliche Erträge 7.153.900 € ordentliche Aufwendungen 7.430.000 € ordentliches Ergebnis - 276.100 € Saldo aus dem Verwaltungshaushalt - 146.800 € Auszahlung für eigene Investitionen 450.000 € Einzahlung aus Kreditaufnahme 450.000 € Auszahlung für Tilgung 101.400 € Saldo aus Finanzierungstätigkeit 348.600 € Änderung des Bestandes an eigenen Finanzmitteln - 248.200 € Anfangsbestand an Finanzmitteln - 777.622 € Bestand Ende des Haushaltsjahres - 1.025.822 € In der Begründung wurde ausgeführt, dass das negative Jahresergebnis von 276.100 € durch Rücklagen aus der bislang nicht aufgestellten Eröffnungsbilanz ausgeglichen werden sollte. Dem gesetzlichen Erfordernis des Haushaltsausgleichs könne die Beklagte nur unter Inanspruchnahme der Ergebnisrücklage aus Überschüssen der Vorjahre und der Sonderregelung zur Verrechnung der Fehlbedarfe mit der Rücklage aus der Eröffnungsbilanz gerecht werden. Der Gesamtfinanzplan weise aus, dass die Beklagte die finanzielle Leistungsfähigkeit für die im Haushalt veranschlagten Aufgaben nicht besitze. Es sei ein Liquiditätskredit erforderlich, der jährlich steige. Der Investitionsplan umfasse Maßnahmen insbesondere in den Bereichen Feuerwehr, Grundschulen und Kindertagesstätten. Die sachliche und zeitliche Unabweisbarkeit der Investitionsmaßnahmen sei nachgewiesen worden. Der Umlagesatz gegenüber den Mitgliedsgemeinden habe sich um 2,33 % erhöht. Dies bedürfe der Genehmigung durch die Kommunalaufsichtsbehörde. Über die Umlage werde ein Betrag von 3.914.734,04 € erhoben. Die formalen Voraussetzungen zur Beschlussfassung der erhöhten Umlage seien eingehalten. Bei Prüfung der Erdrosselungswirkung der Umlage sei festzustellen, dass diese bei einer der Mitgliedsgemeinden eintrete. Die Genehmigung werde erteilt. Mit der Genehmigung des Haushaltsplans insgesamt könne dieser veröffentlicht werden und in Kraft treten. Die Bekanntmachung der Haushaltssatzung erfolgte durch Abdruck der Satzung samt Ausfertigungsvermerk und Mitteilung der Genehmigung im Forstkurier vom 30. Juli 2016 als Amtsblatt der Beklagten mit Hinweis auf die Auslegung der Satzung im Verwaltungsgebäude der Beklagten vom 01. bis 19. August 2016. Mit Bescheid vom 02. August 2016 über die endgültige Festsetzung der Verbandsgemeindeumlage der Beklagten für das Jahr 2016 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass der Umlagesatz für das Haushaltsjahr 20016 62 % der Schlüsselzuweisungen des Jahres 2016 der Mitgliedsgemeinden und 62 % der Steuerkraftzahlen der Grundsteuer A, der Grundsteuer B, der Gewerbesteuer, des Gemeindeanteils an der Einkommenssteuer und der Umsatzsteuer der Mitgliedsgemeinden betrage. Damit errechne sich von den Schlüsselzuweisungen in Höhe von 265.975 € bei 62 % ein Betrag von 164.904,50 € und bei der Steuerkraftmesszahl von 407.531 € ein Betrag von 252.731,22 €, so dass sich ein Umlagebetrag von 417.635 € ergebe. Zur bisherigen Berechnung sei dies ein Mehrbetrag von 23.270 €. Die monatliche Rate betrage 34.802,91 €, die Schlussrate 34.802,99 € und sei zum 20. eines jeden Monats fällig. Zugleich erließ die Beklagte unter dem 02. August 2016 gesondert einen formularmäßigen Änderungsbescheid zur Verbandsgemeindeumlage, mit dem sie von der Klägerin die Zahlung von 23.270 € anforderte. Dagegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 28. August 2016 Widerspruch. Sie führte zur Begründung aus, dass ihre kommunale Selbstverwaltung nicht gewährleistet sei. Trotz drastischer Einsparungen seien die finanziellen Mittel nicht ausreichend, um notwendige Aufgaben zu erledigen. Der Jahresabschluss 2015 ende mit einem Kassenkredit in Höhe von 120.000 €. Mit einer Umlage in dieser Höhe werde sich der Kassenkredit in 2016 weiter erhöhen. Ein ausgeglichener Haushalt sei nicht möglich. Eine erdrosselnde Wirkung der Umlage stehe kurz bevor. Eine Gemeinde sei schon vor dem Eintritt der Erdrosselung handlungsunfähig. Maschinen, Technik ect. würden bereits auf Verschleiß gefahren. Der Investitionsstau bei Kindertagesstätten, Schulen, Feuerwehr und den Straßen sei erheblich und innerhalb kurzer Zeit nicht zu beheben. Eine Veräußerung von Eigentum zur Reduzierung des Kassenkredits sei ökonomischer Unsinn und führe zu einer Schmälerung des gemeindlichen Vermögens. Durch die Beklagte würden Einnahmemöglichkeiten nicht ausgeschöpft. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2016 zurück. Zur Begründung führte sie aus, die endgültige Festsetzung der Verbandsgemeindeumlage sei rechtmäßig erfolgt. Rechtsgrundlage sei § 99 Abs. 4 der Kommunalverfassung des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) in Verbindung mit § 23 des Finanzausgleichsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (FAG LSA), in dem auf die §§ 19 bis 21 FAG LSA verwiesen werde. Die Beschlussfassung der Umlagesätze sei in der Sitzung des Verbandsgemeinderats am 19. Mai 2016 erfolgt. Die Mitgliedsgemeinden seien zuvor am 29. März 2016 schriftlich entsprechend über die beabsichtigte Beschlussfassung informiert worden. Die Beschlussfassung selbst sei den Gemeinden mit Schreiben vom 24. Mai 2016 mitgeteilt worden. Die formellen Voraussetzungen des § 20 FAG LSA seien damit eingehalten. Auch materiell-rechtlich sei die Beschlussfassung rechtmäßig erfolgt und § 99 Abs. 4 KVG LSA beachtet worden. Sie, die Beklagte, habe auch ihre Einnahmebeschaffung wahrgenommen und insbesondere Leistungen im Bereich der Kinderbetreuung erhoben. Dafür sei in 2015 eine kostendeckende Kalkulation erarbeitet worden. Sie, die Beklagte habe gesetzlich 50 % des Finanzbedarfs nach Abzug der Beteiligung des Landes und des örtlichen Trägers zu tragen. Die Elternbeiträge seine wegen gestiegener Personalkosten ab 01. August 2016 deutlich angehoben worden. Eine weitere Steigerung sei nicht vertretbar. Sie müsse weiterhin einen hohen Finanzbedarf bei den Kindertagesstätten abdecken. Auch die sonstigen Einnahmen seien vollständig ausgeschöpft worden. Mangels eigener Steuereinnahmen bleibe nur noch die Umlage zur Finanzierung. Die im Haushaltsplan 2016 ausgewiesenen Aufwendungen seien erforderlich. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sei beachtet worden. Man wolle ohne Eigenmittel möglichst schnell an beiden Grundschulen bauliche Missstände beseitigen. Eine Erdrosselungswirkung sei geprüft worden und liege in Bezug auf die Klägerin nicht vor. Mit Schreiben vom 13. März 2017 hat die Kommunalaufsicht des Burgenlandkreises erklärt, von einer erdrosselnden Wirkung einer Verbandsgemeindeumlage könne ausgegangen werden, wenn die Kreisumlage bei anderen Mitgliedsgemeinden zu einer Erdrosselung führe, nicht aber, wenn dies nur bei Mitgliedsgemeinden einer bestimmten Verbandsgemeinde der Fall sei. Dies stelle ein Indiz dafür dar, dass hier die Erdrosselung aus der Verbandsgemeindeumlage resultiere. Bei der Überprüfung seien die allgemeinen Deckungsmittel den Pflichtaufgaben gegenüber gestellt worden. Der Kernbereich der verfassungsrechtlichen Selbstverwaltungsgarantie werde nicht schon verletzt, wenn die Finanzausstattung einer Gemeinde nur in einem Jahr oder nur für einen vorübergehenden Zeitraum hinter dem verfassungsgebotenen Minimum zurückbleibe. Im Ergebnis der Gegenüberstellung sei nicht die Klägerin, sondern eine andere Mitgliedgemeinde von der erdrosselnden Wirkung betroffen gewesen. Die Klägerin habe im Jahr 2016 noch über 31.928 € verfügen können. Auch in den Jahren 2010 bis 2015 sei überprüft worden, ob eine erdrosselnde Wirkung der Verbandsgemeindeumlage vorliege. Die Klägerin habe in den Jahren 2010 und 2014 nicht über genügend Mittel verfügt, um die zu zahlenden Umlagen hieraus zu bedienen. Die Prüfung für das Jahr 2017 auf der Basis des Entwurfs des Haushaltsplans der Beklagten ergebe keine erdrosselnde Wirkung für die Klägerin. Von den fünf Mitgliedsgemeinden der Beklagten hätten sich im Haushaltsjahr 2016 vier Gemeinden in der Haushaltskonsolidierung befunden. Der Haushaltsausgleich habe nur im Rahmen des Erlasses des MI LSA vom 22. November 2013 zur vorübergehenden Haushaltserleichterung dargestellt werden können. Keine der Gemeinden sei bereits auskonsolidiert. Alle Mitgliedgemeinden, bis auf die Klägerin, wiesen ihren Umfang an freiwilligen Leistungen noch über dem vom Land für Konsolidierungsgemeinden vorgegebenen Wert von 2 % der Auszahlungen der laufenden Verwaltungstätigkeit aus. Der mögliche Anteil von 2 % an freiwilligen Leistungen hätte sich im Haushaltsjahr 2016 bei der Klägerin auf 16.994 € belaufen und noch finanziert werden können. Die Beklagte habe trotz Erhöhung der Umlage ihren Ergebnishaushalt in 2016 nicht ausgleichen können. Dieser habe mit einem Minus von 276.100 € geendet. Die Beklagte habe bei ihrer Haushaltsplanung das Erdrosselungsverbot berücksichtigt und auf die Leistungsfähigkeit ihrer Gemeinden Rücksicht genommen. Der Umfang der freiwilligen Leistungen bei der Beklagten habe sich im Jahr 2016 auf 0,2 % der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit belaufen, so dass sich keine weiteren Einsparungen ergeben könnten. Eine Nichtgenehmigung der Erhöhung der Umlage sei daher nicht in Betracht gekommen. Folgende Umlagesätze wurden in den vergangenen Jahren gegenüber der Klägerin festgesetzt: Jahr Kreisumlagesatz Verbandsgemeindeumlagesatz Summe 2011 34,25 % 61,5 % 95,75 % 2012 37,22 % 64,90 % 102,1 % 2013 37,40 % 64,90 % 102,3 % 2014 36,60 % 59,67 % 96,27 % 2015 38,23 % 59,67 % 97,9 % 2016 38,23 % 62,00 % 100,23 % 2017 38,23 % 59,67 % 97,9 % 2018 36,95 % 54,407 % 91,357 % 2019 36,87 % 54,407 % Schlüsselzuweisungen 91,277 % 52,648 % Steuern 89,518% Bereits am 07. November 2016 hat die Klägerin beim erkennenden Gericht Klage erhoben. Sie trägt vor, die Anhebung des Umlagesatzes sei rechtswidrig. Der Umlagesatz greife in ihr grundgesetzlich garantiertes Selbstverwaltungsrecht ein und führe zu einer erdrosselnden Wirkung. Dies schlage sich in ihrem Haushalt wie folgt nieder: Einnahmen 2016: Schlüsselzuweisung LSA 253.749,00 € Grundsteuer A + B 104.200,00 € Gewerbesteuereinnahmen 93.400,00 € Anteilige Einnahmen aus Einkommens- und Umsatzsteuer 231.241,00 € Zusätzliche Steuereinnahmen (Hundesteuer) 2.000,00 € Einnahmen aus Steuern und Zuweisungen insgesamt 684.590,00 € Ausgaben 2016: Kreisumlage Burgenlandkreis 252.846,00 € Verbandsgemeindeumlage bei 58,3 % 394.647,00 € Gewerbesteuerumlage 8.717,00 € Ausgaben insgesamt 656.210,00 € Bei dem ursprünglich in den Plan eingestellten alten Umlagesatz von 58,3 % verbleibe ein Betrag von 28.380,00 €. Bei einem Umlagesatz von 62 % verbleibe dagegen nur noch ein Betrag von 5.500,00 €. Sie habe mit Schreiben vom 05. April 2016 an die Beklagte auf diese Situation hingewiesen. Eine Reaktion sei nicht erfolgt. Im Amtsblatt vom 30. Juli 2016 habe ihr Bürgermeister auf die finanzielle Misere aufmerksam gemacht und die Bürger informiert. Selbst bei Ausschöpfung aller bereits getroffenen Einsparmaßnahmen sei sie handlungsunfähig. Sie fühle sich durch die Umlage der Beklagten erdrosselt. Die Zurückweisung des Widerspruchs sei pauschal und ohne jegliche Nachweise erfolgt, dass tatsächlich alle Einnahmemöglichkeiten der Beklagten ausgeschöpft seien. Was die Erhöhung der Umlage für die Mitgliedsgemeinden bedeute, sei auch nicht ansatzweise berücksichtigt und in den Abwägungsprozess einbezogen worden. Die Beklagte habe nicht berücksichtigt, dass die Reinigungskraft lediglich noch 6 Stunden in der Woche tätig, der an sich notwendige zweite Gemeindearbeiter entlassen worden und auch eine Schreibkraft nicht mehr vorhanden sei. Die vorhandene Technik werde auf Verschleiß gefahren, notwendige Reparaturen könnten nicht durchgeführt werden. Mit der Umlageerhöhung werde das verfassungsgemäß verbürgte Recht auf kommunale Selbstverwaltung verletzt. Sie habe Anspruch auf eine Mindestausstattung. Dieser Anspruch sei bereits bei der Verbandsgemeindeumlage zu berücksichtigen. Sollte die Beklagte selbst in eine finanzielle Schieflage geraten, habe diese gegenüber dem Land grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch. Zwar werde von der Kommunalaufsicht zutreffend dargestellt, dass die Gemeinde Kretzschau erdrosselt sei. Die von der Kommunalaufsicht genannten Zahlen zu den Einnahmen und Ausgaben der Gemeinden seien aber "Schönrederei" und würden die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der Gemeinden verkennen. Sie, die Klägerin, erfülle ihre Aufgaben unter sparsamster Haushaltsführung fast immer nur mit Kassenkrediten. Anfang 2015 sei der Kassenkredit mit 150.000 € vollständig ausgereizt gewesen und die Umlagezahlungen hätten nicht mehr angewiesen werden können. Nur durch die Erhöhung des Kassenkredits über den gesetzlichen Rahmen hinaus auf 250.000 € habe die Zahlungspflicht bedient werden können. Der Haushalt sei mit dem Umlagesatz von 59,67 % gerechnet und aufgestellt worden. Ein verlangter Nachtragshaushalt sei abgelehnt worden, weil keine weiteren Zahlungspflichten begründet werden sollten. Mit einschneidenden Maßnahmen sei der Kassenkredit von 2015 auf 2016 auf 120.000 € und weiter im Jahr 2016 auf etwa 100.000 € zurückgeführt worden. Alle Aufwendungen seien nur durch Kreditaufnahmen möglich. Die von ihr, der Klägerin, angesetzten Hebesätze bei den Steuern lägen der Höhe nach im Landesdurchschnitt. Auch im Haushaltsjahr 2017 habe sie ständig einen Kassenkredit in Anspruch nehmen müssen. Trotz einmaliger Sonderzuweisungen von 38.900 € habe der Kassenkredit zum 30. November 2016 53.689,46 € betragen. Im Schreiben der Kommunalaufsicht vom 13. März 2017 werde darauf verwiesen, dass ihr, der Klägerin, in den Jahren 2010 und 2014 nicht genügend Mittel zur Verfügung gestanden hätten, um die Umlagezahlungen zu bedienen. Es sei auf die Rechtsprechung zu den Kreisumlagen auch für die hier strittige Verbandsgemeindeumlage zu verweisen. § 6 der Haushaltssatzung der Beklagten sei mit Art. 28 Abs. 2 GG nicht vereinbar. Die Beklagte werde mit der Festsetzung der Umlage als Teil des Staates gegenüber den Mitgliedsgemeinden tätig und habe Art. 28 GG zu beachten. Die Erhebung der Verbandsgemeindeumlage stelle die Inanspruchnahme eines Instruments des Finanzausgleichs dar. An diese seien die die gleichen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen gebunden wie an die Erhebung der Kreisumlage. Zwar bestehe ein recht weiter Ermessenspielraum bei der Gewährleistung der Finanzausstattung. Ein Verstoß liege aber vor, wenn Fehler bei den Grundlagen der Berechnung aufgetreten seien. Dies beziehe sich auch auf Grundannahmen, Wertungen und die Sachverhaltsermittlung. Ferner dürfe die Mindestausstattung nicht unterschritten werden. Die Mindestausstattung solle gewährleisten, dass die Gemeinde ihre Selbstverwaltung "kraftvoll" ausüben und substantielle Beschlüsse fassen und umsetzen könne. Diese Mindestausstattung müsse über das Maß einer reinen Erhaltung der Lebensfähigkeit hinausgehen. Durch die Erhebung der Verbandsgemeindeumlage in dieser Höhe sei dies aber nicht mehr möglich. Den Mitgliedern des Verbandsgemeinderates seien die Finanzbedarfe der Gemeinden darzulegen, bevor diese über die Umlage entscheiden. Eine entsprechende Kenntnis nur der Verwaltung der Beklagten reiche nicht. Die Beklagte habe diese Vorgaben nicht eingehalten, weil sie nur ihre eigenen Ausgaben und ihren Aufgabenbestand ermittelt habe. Eine Abfrage bei den Mitgliedsgemeinden über den Aufgabenbestand für 2016 sei nicht erfolgt. Es sei insoweit nur das Finanzierbare in Betracht gezogen worden. Kreis- und Verbandsgemeindeumlage hätten als gesetzt gegolten. Die Entscheidung über die Umlagesätze sei zudem in geeigneter Form offen zu legen, um den Mitgliedsgemeinden und ggf. dem Gericht eine Überprüfung zu ermöglichen. Hier sei nur das Ergebnis mitgeteilt worden. Dieses Vorgehen widerspreche den verfassungsrechtlichen Vorgaben, weil es die Aufgabenerledigung der Mitgliedsgemeinden als nachrangig gegenüber der Erledigung der Aufgaben der Beklagten bewerte. Art. 28 GG gehe aber von einer gleichwertigen und gleichrangigen Aufgabenerledigung aus. Dies habe das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 31. Januar 2013 (Az.: 8 C 1.12 – juris) und vom 16. Juni 2015 (Az.: 10 C 13.14 - juris) in Bezug auf die Kreisumlage deutlich herausgestellt. Diese Grundsätze würden aber ebenso für die Verbandsgemeindeumlage gelten. Durch die Bildung einer Verbandsgemeinde verliere sie, die Klägerin, nicht ihren Charakter als Kommune im Sinne des Grundgesetzes. Sie könne sich damit gegen hoheitliche Eingriffe, wie hier die Umlageerhebung, wenden. Vielmehr bediene sie sich hier der Beklagten zur Aufgabenerledigung, wobei die Aufwendungen die Gemeinde träfen. Es seien beide Körperschaften als vollwertige Kommunen anzuerkennen, die jeweils den Schutzbereich der Art. 28 und 106 GG in Anspruch nehmen könnten. Der Übertragung der eigenen Aufgaben der Beklagten liege eine landesgesetzliche Regelung zugrunde, sie sei nicht freiwillig durch die Gemeinde erfolgt. Dem folge die Umlage als Instrument des kommunalen Finanzausgleichs. Dies werde dadurch bestätigt, dass neben der Umlage zudem eine Vereinbarung der Kostenregelung möglich sei. Ausgangslage und Interessenausgleich seien daher gleich zu bewerten wie im Fall der Kreisumlage. Die Beklagte habe noch nicht einmal geprüft, ob die Mindestausstattung gewahrt bleibe. Sie habe eingeräumt, dass die finanziellen Mittel in den Vorjahren nicht für die Zahlung der Umlagen gereicht hätten. Einer Gemeinde dürften aber die ihr zustehenden Einnahmen nicht praktisch gänzlich entzogen werden. Insoweit liege in diesem Fall ein Ermessensfehlgebrauch vor. Die Beklagte könne auch nicht auf die Prüfung einer erdrosselnden Wirkung durch die Kommunalaufsicht verweisen, sondern müsse diese selbst vornehmen. Die Kommunalaufsicht habe zudem nur geprüft, ob der Betrag der Umlagen die Einnahmen der Gemeinden übersteige. Dies sei unzureichend. Soweit die Beklagte meine, nach dem Gesetzeswortlaut über kein Ermessen bei der Festsetzung zu verfügen und dass sich die hier betroffenen Regelungen in Sachsen-Anhalt von denen in Thüringen deshalb unterschieden, verkenne sie, dass die landes- und bundesverfassungsrechtlichen Garantien unabhängig davon gelten, ob sie im Finanzausgleichsgesetz nochmals konkret niedergelegt seien. Die Umlagefestsetzung verletze die gemeindliche Steuerhoheit in Form der Ertragshoheit. Zwar erlaube Art. 106 GG eine Umlage. Dies dürfe aber nicht zur Entwertung der gemeindlichen Steuerhoheit führen. Art. 106 Abs. 5 GG begründe für die einzelnen Kommunen eine Erhaltens- und grundsätzlich eine Behaltensgarantie, die nicht gänzlich aufgehoben werden dürfe. Hier habe die Verbandsgemeindeumlage im Jahr 2015 59,67 %, im Jahr 2016 62 % und im Jahr 2017 wieder 59,67 % und die Kreisumlage in allen drei Jahren 38,23 % betragen, wobei die Gewerbesteuerumlage noch hinzukomme. In den Jahren 2016, 2017 und 2018 seien 684.778 €, 666.100 € und 656.500 € insgesamt an Umlagen zu zahlen gewesen. Die Steuereinnahmen in den drei Jahren hätten demgegenüber 422.562,43 €, 396.100 € und 418.300 € betragen. Die Umlagen schöpften damit mehr als die Gesamtsumme der steuerlichen Einnahmen ab. Soweit die Beklagte andere Einnahmen hinzurechne, ändere dies nichts an der Verletzung der Steuerbeteiligungshoheit. Auch für die Haushaltsjahre 2018 bis 2021 sei es trotz Einsparungsmöglichkeiten nicht möglich, ausgeglichene Haushalte vorzulegen. Die Unterfinanzierung sei strukturell bedingt. Zudem enthielten die Haushaltsplanungen keine angemessenen Abschreibungen und stellten das Maß der Unterfinanzierung nicht in vollem Umfang dar. So sei 2016 für die Gemeindestraßen keine Abschreibung angesetzt worden, im Jahr 2017 nur 8.000 €. Diese Werte seien offensichtlich unzutreffend. Der Kassenkredit für eigentlich kurze Liquiditätsengpässe werde für die Finanzierung der strukturellen Unterfinanzierung dauerhaft genutzt. Demgegenüber habe die Beklagte in ihrem Haushalt in angemessenem Umfang Abschreibungen berücksichtigt. Sie, die Klägerin, sei nicht mehr in der Lage, die Gemeindestraßen sachgerecht zu unterhalten und instand zu setzen. Unterhaltsleistungen für die Straßen stiegen nunmehr deutlich an. Die Beklagte könne hingegen sogar neue Investitionen tätigen und verfüge über eine ausreichende Personalausstattung. Bis Ende 2021 werde sich das Vermögen der Gemeinde nochmals um 130.000 € reduzieren, nachdem in den letzten Jahren schon Grundstücke veräußert worden seien. Der Landkreis habe eingeräumt, dass die freie CE. unter 2% des Haushaltsvolumens liege. Gleichwohl sei der Landkreis der Ansicht, dass damit noch keine Verletzung der finanziellen Mindestausstattung vorliege. Dies sei zurückzuweisen. In der Rechtsprechung und Literatur werde eine notwendige freie CE. von mindestens 5 % angenommen, teilweise auch höher. Ihr, der Klägerin, verbleibe nicht einmal ein Jahresbetrag, der in anderen Gemeinden einem Ortschaftsrat zur Unterstützung von örtlichen Veranstaltungen bereitgestellt werde. Soweit die Beklagte auf eine mögliche Einnahmeerhöhung durch die Anhebung von Hebesätzen verweise, sei deren Höhe rechtmäßig und vergleichbar gewesen. Es bestehe keine Verpflichtung die Hebesätze danach auszurichten, die Umlagen bedienen zu können. Zudem führe eine Anhebung der Sätze nicht automatisch zu Mehreinnahmen. Im Gewerbesteuerbereich könnten sich die Einnahmen bei zu hohen Hebesätzen auch verringern. Die Erhöhung der Hebesätze hätte weder die Situation der Unterfinanzierung vermieden noch wäre sie angezeigt gewesen. Trotzdem seien die Hebesätze später aus finanzieller Not heraus angehoben worden. Die Beklagte könne auch nicht auf Einnahmen aus Nutzungsrechten verweisen, weil demgegenüber Abschreibungen und Rücklagen nicht eingestellt würden. Die Beklagte verkenne, dass sie ausgehend von § 99 Abs. 4 KVG LSA nachweisen müsse, dass ihre sonstigen Einnahmen nicht ausreichten und nur der erforderliche Bedarf finanziert werde. Hierzu habe sie nichts vorgetragen. Beides werde bestritten. Sie hätte etwa Bedarfszuweisungen nach dem FAG LSA beantragen müssen, um die Finanzierung insgesamt sicherzustellen. Sie, die Klägerin, habe demgegenüber nur die allgemeinen Haushaltsgrundsätze einzuhalten. In Ansehung der Situation gebe es kaum noch eine Bereitschaft, für den Gemeinderat zu kandidieren. Die Klägerin beantragt, den Bescheid über die endgültige Festsetzung der Verbandsgemeindeumlage für das Haushaltsjahr 2016 vom 02. August 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 18. Oktober 2016 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, die Umlage sei nicht, wie die Klägerin zunächst erklärt habe, von 58,30 %, sondern von 59,67 % auf 62,00 % angehoben worden. Auch die vorgetragenen Zahlen zum eigenen Haushalt der Klägerin träfen nicht zu. Die genehmigte Haushaltssatzung der Klägerin für 2016 stelle sich positiver als behauptet dar. Der Klägerin verblieben 2016 47.800 € zur Finanzierung ihrer Aufgaben. Die Erhöhung der Umlage führe bei der Klägerin zu Mehraufwendungen von ca. 15.700 €, so dass ihr ein Betrag von 32.100 € zur Verfügung stehe. Das Schreiben des Bürgermeisters der Klägerin vom 05. April 2016 sei den Mitgliedern des Rates der Beklagten bei der Beschlussfassung des Haushaltes bekannt gewesen. Sie, die Beklagte, verfüge über keine eigenen Steuereinnahmen. Mit Ausnahme der Kostenbeiträge für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen und der Umlage für Bäche 2. Ordnung sei die Höhe der Einnahmen nicht beeinflussbar, weil es sich im Übrigen fast ausschließlich um Gebühren aufgrund spezieller Gebührenordnungen des Landes und des Bundes bzw. um Zuweisungen Dritter handele. Sie habe auch kein Ermessen, sondern "erhebe" nach § 99 Abs. 4 KVG LSA die Umlage, um den Bedarf zu decken. An die Festsetzung einer Verbandsgemeindeumlage seien nicht die gleichen Anforderungen zu stellen wie an die Festsetzung einer Kreisumlage. Es sei zu bedenken, dass die Verbandsgemeinde Aufgaben der Mitgliedsgemeinden für diese wahrnehme und diese Aufgaben auf sie übertragen seien. Ferner führe sie die Verwaltung für die Mitgliedsgemeinden in deren Namen und deren Auftrag, soweit die Aufgaben nicht übertragen seien. Damit werde der größte Teil der Kosten der Gemeinde auf die Verbandsgemeinde verlagert. Die Mitgliedsgemeinden nähmen durch ihre Entscheidungen auch direkten Einfluss auf den notwendigen Verwaltungsaufwand. Kreisumlage und Verbandsgemeindeumlage unterschieden sich deshalb deutlich. Bereits im Vorfeld der Beschlussfassung des Verbandsgemeindehaushalts seien Prüfungen zur Frage einer erdrosselnden Wirkung vorgenommen worden und man habe die Einnahmen und Ausgaben der Mitgliedsgemeinden gegenübergestellt. Das Urteil des Thüringischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. September 2016 (Az.: 3 KO 94/12 - juris) sei insofern auf die Rechtslage in Sachsen-Anhalt nicht übertragbar. Das thüringische Finanzausgleichsleistungsgesetz enthalte in § 25 eine Regelung, wonach die Genehmigung zur Kreisumlage zu versagen sei, wenn durch sie die dauernde Leistungsfähigkeit der Gemeinden nicht mehr gewährleistet sei. Eine solche Vorschrift existiere in Sachsen-Anhalt nicht. Die Klägerin sei auch nicht die Gemeinde, auf die sich der Hinweis in der kommunalaufsichtlichen Genehmigung beziehe, dass eine erdrosselnde Wirkung bestehe. Die tatsächlich betroffene Gemeinde Kretzschau leide darunter, dass der Haushalt einen negativen Saldo ausweise, weil die Steuerhebesätze von dieser Gemeinde im Rahmen der Neubildung dieser Gemeinde für 10 Jahre festgeschrieben worden seien. Bei der Klägerin sei hingegen ein Haushaltsüberschuss und damit keine Erdrosselung festzustellen. Die Planzahlen der Einnahmen für den Haushalt der Klägerin seien mit 723.900 € angesetzt gewesen. Das "Ist" habe sich auf 702.744,88 € belaufen. Es sei lediglich ein Minus von 21.155,12 € entstanden, was im Wesentlichen auf ausbleibende Gewerbesteuereinnahmen zurückzuführen gewesen sei. Bei den Auszahlungen habe sich der Planansatz auf -669.200 €, das "Ist" auf -684.778 € und die Differenz auf -15.578 € belaufen. Das Haushaltsjahr 2016 sei mit einem geringen Überschuss abgeschlossen worden. Die Inanspruchnahme eines Kassenkredits könne als Argument für eine zu hohe Verbandsgemeindeumlage nicht herangezogen werden. Die Klägerin habe 2016 zur Stärkung der Finanzkraft zusätzliche Mittel vom Land in Höhe von 30.084 € erhalten. Der Kassenkredit sei in der Vergangenheit dadurch entstanden, dass die Einnahmen nicht ausgereicht hätten, um die Umlagen an Landkreis und Verbandsgemeinde zu zahlen. Diese Bescheide seien aber bestandskräftig. Auf sie könne nicht mehr verwiesen werden. Ferner habe die Klägerin Forderungsausfälle und verzögerte Zahlungen gehabt. Im Übrigen habe sie, die Beklagte, sich bis auf wenige Tage im Jahr bei einem Kassenkredit von 350.000 € bewegt. Wollte man der Argumentation der Klägerin folgen, könne sie, die Beklagte, ihre Aufgaben nicht mehr erfüllen. Für das Jahr 2017 sei der Umlagesatz wieder auf das Niveau von 2015 abgesenkt worden. Die Klägerin habe seit Mitte der 1990er Jahre die Grund- und Gewerbesteuersätze nicht mehr angehoben. Die Hebesätze hätten im Haushaltsjahr 2014 deshalb teilweise unter dem Durchschnitt gelegen. Erst 2015 seien der Gewerbesteuersatz und 2018 der Satz für die Grundsteuer A angehoben worden. Sie habe 2016 Kostenerstattungen in Höhe von 36.000 für Gemeindearbeiter und 105.000 € an Miete an die Mitgliedsgemeinden gezahlt. Rechne man diesen Rückfluss zu, falle die Umlage um 2,234 % geringer aus. Die Klägerin habe einen Rückfluss von 16.000 € erhalten. Dem stehe eine Umlageerhöhung von nur 15.100 € gegenüber. Rechne man dies hinzu, so habe die Klägerin 2016 nach dem Haushaltsplan über 61.800 €, nach der Ergebnisrechnung über 66.591,39 € und nach der Finanzrechnung über 64.131,84€ verfügt. Dies entspreche einem Anteil von 8,45 % der allgemeinen Finanzmittel der Klägerin. Ferner verblieben der Klägerin weitere Mittel aus der laufenden Verwaltung aus dem Aufkommen aus Mieten und Pachten, Grunddienstbarkeiten, Konzessionen, Beteiligungen, Friedhofsgebühren und Hundesteuern in Höhe von 91.900 € nach dem Haushaltsplan, 91.270,65 € nach der Ergebnisrechnung und 92.877,66 € nach der Finanzrechnung. Auch habe die Klägerin erst ab 2017 die Friedhofsgebühren erhöht und eine Satzung für Sondernutzungsgebühren erst 2018 aufgestellt. Die Klägerin habe 2016 nach Abzug der Umlagen über eine Mindestausstattung zur Aufgabenwahrnehmung von 153.700 € auf der Basis des Haushaltsplans 2016 verfügt, die tatsächlich auf 157.862,04 € gestiegen seien, wovon 157.009,50 € kassenwirksam geworden seien. Dies entspreche einem Anteil von 17,87 % des Gesamtbetrags der Erträge im Haushaltsplan. Dies sei angesichts der bei den Gemeinden verbliebenen Aufgaben, die sich im Wesentlichen auf die Unterhaltung des Infrastrukturvermögens einschließlich Winterdienst, die Bewirtschaftung kommunaler Grundstücke und Gebäude sowie die Pflege der örtlichen Gemeinschaft beschränkten, ausreichend. Die Verbandsgemeindeumlage sei streng genommen eine Verwaltungskostenerstattung, die solidarisch entsprechend der jeweiligen Finanzkraft der Mitgliedsgemeinden verteilt werde. Da über die Umlage die klassischen gemeindlichen Aufgaben finanziert würden, könne rechtsystematisch auch nicht die Steuerhoheit der Gemeinden verletzt werden. Verbandsgemeinde und Mitgliedsgemeinde stellten eine unzertrennliche Einheit dar. Dies stelle sich bei der Kreisumlage anders dar, weshalb die von der Rechtsprechung aus Art. 28 GG heraus entwickelten Anforderungen an die Festsetzung der Kreisumlage nicht auf die Verbandsgemeindeumlage übertragbar seien. Die bestehenden Ermittlungs- und Anhörungspflichten bei der Festsetzung der Kreisumlage könnten nicht deckungsgleich auf die Verbandsgemeindeumlage übertragen werden. Dies würde bedeuten, dass sie, die Beklagte, die Mitgliedsgemeinden um die Mitteilung der finanziell relevanten Planungen bitten müsste, um dann in Umsetzung der Aufgaben nach § 91 Abs. 2 KVG LSA im Namen der Mitgliedsgemeinden sich selbst zu informieren. Es entstehe dadurch kein Informationszuwachs zur Bemessung der Verbandsgemeindeumlage. Das formelle Verfahren nach § 20 FAG LSA sei im Übrigen eingehalten worden. Ihr, der Beklagten, hätten die finanziellen Planungen der Klägerin vor der Beschlussfassung der Haushaltssatzung für 2016 vorgelegen, weil die Haushaltssatzung der Klägerin bereits am 17. März 2016 durch den Gemeinderat beschlossen worden sei. Allerdings hätte dieser Haushalt den neuen Umlagesatz veranschlagen müssen. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Gerichts gewesen.