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Beschluss

3 B 93/19

VG Halle (Saale) 3. Kammer, Entscheidung vom

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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Der am 7. Juni 2019 beim beschließenden Gericht gestellte Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 7. Juni 2019 gegen die am 27. Mai 2019 zugestellte Prüfungsanordnung des Antragsgegners vom 24. Mai 2019, Az.: 325401/12/2019/Gra, wiederherzustellen, hilfsweise die sofortige Vollziehung aufzuheben, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist statthaft und zulässig. Der Antrag ist statthaft, weil die nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich eintretende aufschiebende Wirkung des von dem Antragsteller erhobenen Widerspruchs entfällt, da der Antragsgegner in der angegriffenen Prüfungsanordnung vom 24. Mai 2019 den Sofortvollzug unter Ziffer 5. für die Ziffern 1. – 4. der Verfügung angeordnet hat. Entgegen dem Begehren des Antragsgegners war es auch nicht notwendig, eine mündliche Verhandlung vor dem Erlass einer Entscheidung durchzuführen. Denn grundsätzlich wird im Eilverfahren eine mündliche Verhandlung nicht durchgeführt. Vorliegend bestand auch kein besonderer Anlass hierfür, da eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht notwendig war. Der Antrag ist indes nicht begründet. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Prüfungsanordnung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Danach muss bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich begründet werden. Unerheblich ist hier, ob die behördliche Begründung inhaltlich zutreffend ist. Die erforderliche Begründung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO muss grundsätzlich den besonderen Grund erkennen lassen, der nach Auffassung der Behörde ein Zuwarten bis zur Bestandskraft der Verfügung nicht geboten erscheinen lässt, sowie eine Abwägung mit den gegenläufigen Interessen des Antragstellers. Die Begründung kann aber dann knapp gehalten werden, wenn eine Ordnungsverfügung, mit der Gefahren von der Allgemeinheit abgewendet werden sollen, für sofort vollziehbar erklärt wird. An eine solche Begründung sind keine strengen Anforderungen zu stellen (vgl. zu all dem nur Eyermann/Hoppe, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 55 m.w.N.; Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Februar 2019, § 80 Rn. 247). Der von der Antragsgegnerin vorgenommene Verweis auf Wettbewerbsverzerrungen, die sich durch Schwarzarbeit ergeben, und dem Schutz derjenigen Marktteilnehmer, die sich gesetzestreu verhalten, genügt diesen Anforderungen. Der Antragsgegner hat weitergehend hierzu ausgeführt, dass die Schwarzarbeit die Existenz anderer Betriebe gefährden und somit Arbeitsplätze vernichten bzw. die Schaffung neuer Arbeitsplätze verhindern könne und es damit auch zu Einbußen an Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen komme. Letzteres führe zudem zu gleichzeitig steigenden Ausgaben wegen des Verlustes von Arbeitsplätzen. Das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehbarkeit überwiege hier das Interesse des Antragstellers auf Aussetzung der Vollziehbarkeit durch Einlegung eines Rechtsmittels. Diese Begründung ist nicht zu beanstanden; sie stellt eine schlüssige und auch nicht nur formelhafte Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit dar. Der Antragsgegner hat sich gesondert mit der sofortigen Vollziehbarkeit der Anordnung auseinandergesetzt und ist nach der Abwägung des Vollziehbarkeitsinteresses gegenüber dem Aufschubinteresse des Antragstellers zum Ergebnis des Vorrangs der sofortigen Vollziehbarkeit gekommen. Auch wenn dies in knapper Form geschehen ist, genügt dies den Anforderungen. Eine Anhörung ist grundsätzlich für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit nicht erforderlich, da diese keinen Verwaltungsakt darstellt (vgl. nur Schoch u.a., a.a.O., § 80 Rn. 258 m.w.N.). Ein Ausnahmefall, der eine Anhörungspflicht nach sich ziehen würde, ist vorliegend nicht ersichtlich. Die Anhörung zur Prüfungsanordnung ist hingegen durchgeführt worden. Die nach § 28 Abs. 1 VwVfG vorzunehmende Anhörung eines Beteiligten, in dessen Rechte durch den Erlass eines Verwaltungsaktes eingegriffen werden soll, ist durch die Akteneinsichten – Übersendung der jeweils vorliegenden Verwaltungsvorgänge in Kopie vom 4. April 2019 und 16. Mai 2019 - und durch die mehrfachen Äußerungen des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers erfolgt. § 28 Abs. 1 VwVfG soll den Beteiligten Gelegenheit geben, sich zu den für den Erlass des Verwaltungsaktes erheblichen Tatsachen zu äußern. Grundsätzlich wird deshalb die Behörde den Beteiligten davon in Kenntnis setzen, dass sie den Erlass eines Verwaltungsaktes beabsichtige und die dafür erheblichen Tatsachen mitteilen. Da weder die Anhörung noch die Mitteilung der Tatsachen in einer bestimmten Form zu erfolgen hat, ist es bereits ausreichend, wenn der Beteiligte die Möglichkeit erhält, auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens Einfluss nehmen zu können (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 28 Rn. 12). Wird den Beteiligten Akteneinsicht nach § 29 VwVfG gewährt, so ist grundsätzlich davon auszugehen, dass hiermit dem Anspruch auf rechtliches Gehör genüge getan ist. Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn sich aus der Akte die bisherigen Ergebnisse des Verfahrens ergeben (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., Rn. 16). Gemessen an diesen Maßstäben ist der Antragsteller im Rahmen des § 28 Abs. 1 VwVfG angehört worden. Den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers sind mit Schreiben vom 4. April 2019 und Schreiben vom 16. Mai 2019 die bis dahin jeweils vorliegenden Originalakten in Kopie übersandt worden (Blatt 28, 39 der Beiakte). Des Weiteren hat sich der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers sowohl mit Schriftsatz vom 14. Mai 2019 als auch in dem Ortstermin am 14. Mai 2019 geäußert. Über die Äußerungen im Ortstermin am 14. Mai 2019 ist ein Kontrollbericht angefertigt worden (Blatt 32 der Beiakte). Nach diesem Bericht brachte der Antragssteller seine Bedenken gegen die Prüfung der Geschäftsunterlagen und seinen Mitwirkungspflichten vor. Der Antragsgegner erläuterte seine Rechtsauffassung. Eine Anhörung zu allen erheblichen Tatsachen, die den Erlass der Prüfungsanordnung vom 24 Mai 2019 zugrunde lagen, ist damit vorgenommen worden. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines gegen eine belastende und sofort vollziehbare Verfügung eingelegten Rechtsbehelfs – wie hier des Widerspruchs des Antragstellers – anordnen. Zur Entscheidung über die vorläufige Vollziehbarkeit der angefochtenen Prüfungsanordnung ist eine Abwägung der gegenseitigen Interessen vorzunehmen. Maßgeblich ist danach, ob das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehbarkeit vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. Den Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs kommt dabei insofern Bedeutung zu, als ein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in der Regel dann anzunehmen ist, wenn die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotene summarische Prüfung ergibt, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes kann kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Demgegenüber überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse regelmäßig, wenn die Prüfung ergibt, dass der eingelegte Rechtsbehelf voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird. Zusätzlich ist für die rechtmäßige sofortige Vollziehbarkeit auch eines offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsaktes weiterhin zu verlangen, dass ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes besteht. Bei dieser nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Abwägungsentscheidung kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung nicht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Prüfungsanordnung überwiegt. Die angegriffene Prüfungsanordnung wird sich aller Voraussicht nach in der Hauptsache als rechtmäßig herausstellen. Ausgangspunkt der materiell-rechtlichen Prüfung ist § 2 Abs. 1 a SchwarzArbG. Nach dieser Vorschrift obliegt es der zuständigen Behörde zu prüfen, ob ein Betrieb der Verpflichtung zur Anzeige eines stehenden Gewerbes (§ 14 GewO) nachgekommen ist oder ob ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betrieben wird und die Eintragung in die Handwerksrolle vorliegt. Für diese Überprüfungen stehen der zuständigen Behörde die in § 4 SchwarzArbG genannten Befugnisse zur Prüfung von Geschäftsunterlagen zu. Um diese Verpflichtung auch ausführen zu können, bestimmt § 5 Abs. 1 SchwarzArbG für Arbeitgeber und auch für Arbeitnehmern die Prüfung zu dulden und dabei mitzuwirken. Für die Prüfung müssen erhebliche Auskünfte erteilt werden und die in §§ 3 und 4 SchwarzArbG genannten Unterlagen vorgelegt werden. In welchem Umfang eine Mitwirkungspflicht besteht, bemisst sich dabei nach den Umständen des konkreten Einzelfalls. So bestimmt § 4 Absatz 1a SchwarzArbG, dass die zuständige Behörde befugt ist, Geschäftsräume und Grundstücke einer selbstständig tätigen Person während der Arbeitszeit zu betreten und dort Einsicht in die Unterlagen zu nehmen, aus denen sich gegebenenfalls Umfang, Art oder Dauer der Ausübung eines Gewerbes oder eines zulassungspflichtiges Handwerks ergeben könnte. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass bereits Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Schwarzarbeit im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 4 und 5 SchwarzArbG geleistet worden sein könnte. Die Mitwirkungspflicht hat jedoch dort ihre Grenzen, wo sie mit dem Auskunftsverweigerungsrecht, welches in § 5 Absatz 1 Satz SchwarzArbG festgehalten ist, kollidiert. Dies tritt regelmäßig dann ein, wenn die Behörde eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit vermutet; wenn das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit bereits am "Horizont der Überlegung auftaucht" (vgl. Brüssow/Petri, Arbeitsstrafrecht, 2. Aufl. 2016, Abschnitt D. IX. 7. e) Rn. 295 m.w.N.). In Anwendung der vorgenannten Maßstäbe liegen beim Antragsteller keine Anhaltspunkte für eine Einschränkung der in § 4 SchwarzArbG angegebenen Duldungs– und Mitwirkungspflichten vor. Allein aus der anonymen Anzeige vom 7. Februar 2019 kann noch kein Anfangsverdacht für eine Ordnungswidrigkeit hergeleitet werden. Vielmehr bedarf es für die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens konkreter Anhaltspunkte, die den Schluss darauf zulassen, hier könne tatsächlich eine Ordnungswidrigkeit vorliegen. Solche konkreten Anhaltspunkte können sich lediglich aus einer Überprüfung des Sachverhalts ergeben. Infolgedessen hat der Antragsgegner auch zunächst allgemeine Auskünfte über das vom Kläger ausgeübte Gewerbe eingeholt und bei der Handwerkskammer angefragt, ob Eintragungen für den Antragsteller vorliegen. Das Gewerbeamt der Verbandsgemeinde Weida–Land hat unter dem 8. Februar 2019 mitgeteilt, der Antragsteller betreibe seit 2012 einen Betrieb für Reifenservice, Fahrzeugteilehandel, Batterieservice, Hausmeisterdienst, Selbsthilfewerkstatt, Kfz Handel sowie Auto und Transportvermietung. Die Handwerkskammer Halle (Saale) teilte auf Anfrage des Antragsgegners am 12. Februar 2019 mit, es liege für den Antragsteller keine Eintragung in der Handwerksrolle mit einem zulassungspflichtigen Handwerk vor und auch im Verzeichnis zulassungsfreier Handwerke oder handwerksähnlicher Gewerbe sei der Antragsteller nicht registriert. Erst danach hat der Antragsgegner den Antragsteller mit Schreiben vom 13. März 2019 über eine beabsichtigte Prüfung seiner Geschäftsunterlagen für den Zeitraum 11. April 2016 bis 31. März 2019 informiert. Ohne Einsicht in die Geschäftsunterlagen ist es dem Antragsgegner mithin nicht möglich, den durch die Anzeige mitgeteilten Sachverhalt zu klären, in diesem Fall also festzustellen, ob beim Antragssteller Tätigkeiten vorwiegend ausgeübt werden, für die nach § 1 HandwO eine Eintragung in die Handwerksrolle vorliegen müsste. Beim Antragsteller müsste demgemäß ein Gewerbe betrieben werden, dass in der Anlage A zur Handwerksordnung aufgelistet ist. In der Anlage A zur Handwerksordnung sind unter Nr 15 der Karosserie-und Fahrzeugbauer und unter Nr. 20 der Kraftfahrzeugtechniker aufgeführt. Insbesondere der Umstand, dass der Antragsteller neben dem Verkauf von Kraftfahrzeugen und Fahrzeugteilen eine Selbsthilfewerkstatt betreibt, lässt es nachvollziehbar erscheinen, dass der Antragsgegner nachprüfen möchte, ob hier nur zulassungsfreie Tätigkeiten angeboten werden, oder ob die Grenze zum zulassungspflichtigen Handwerk überschritten wird. Erst bei dieser Sachverhaltsaufklärung kann dann die Situation entstehen, dass die Mitarbeiter des Antragsgegners den Eindruck gewinnen, eine Ordnungswidrigkeit könne in Betracht gezogen werden. Diese Anhaltspunkte wären im Übrigen dann auch dem zuständigen Richter beim Amtsgericht mitzuteilen, soweit ein Durchsuchungsbeschluss beantragt wird. Erst aufgrund dieser hinreichenden Anhaltspunkte kann ein solcher Beschluss erwirkt werden, allein eine anonyme Anzeige reicht hierfür grundsätzlich nicht aus (vgl. LG Augsburg, Beschluss vom 12. September 2017 –1 Qs 339/17, BeckRS 2017, 129942 – keine Durchsuchung nach pauschalen anonymen Hinweisen; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14. Juli 2017 – 2 BvR 2474/14 -, juris). Soweit der Antragsteller meint, bereits durch die anonyme Anzeige sei ein Anfangsverdacht vorhanden, der ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 5 Abs. 1 Satz 3 SchwarzArbG nach sich ziehe, kann dem somit nicht gefolgt werden. Durch die anonyme Anzeige ist allein das Verfahren in Gang gesetzt worden. Ob dieses Verfahren letztendlich eingestellt oder als Ordnungswidrigkeit weiterverfolgt wird, kann nur durch die vorzunehmende Sachverhaltsaufklärung festgestellt werden. Zudem besteht auch ein öffentliches Interesse an der Anordnung des Sofortvollzuges, weil - ausgehend von der anonymen Anzeige vom 7. Februar 2019 - der Antragsteller ein Gewerbe ausüben könnte, für das er nicht die notwendige Zulassung vorweisen kann. Um dies überprüfen zu können und damit eine Gefährdung der Kunden und der Allgemeinheit durch unsachgemäße Reparaturen abzuwenden, ist die schnelle und effiziente Durchsicht der erforderlichen Unterlagen für eine Überprüfung notwendig. Weiterhin ist es auch im öffentlichen Interesse, die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu überwachen, damit gegebenenfalls die gesetzestreuen Marktteilnehmer geschützt werden können. Soweit der Antragssteller hier einwendet, er dürfe unwesentliche handwerksrechtliche Nebenarbeiten ausführen, ohne dass eine Eintragung in der Handwerksrolle vorliege, steht dies dem oben gesagt nicht entgegen. Denn gerade diese Arbeiten werden vom Gesetzgeber nicht als so schwerwiegend angesehen, dass durch ihre Ausführung eine Gefährdung der Kunden und der Allgemeinheit eintreten könnte. Gerade deshalb hat der Gesetzgeber diese Arbeiten nicht mit in die Zulassungspflicht einbezogen. Dies gilt etwa für die vom Antragsteller angegebenen Tätigkeiten im Reifenhandel. Sollte der Antragsteller jedoch weitergehende Tätigkeiten im Kraftfahrzeuggewerbe ausführen, so sind damit Tätigkeiten einbezogen, die aufgrund ihrer Gefahrgeneigtheit eine Gefährdung herbeiführen können. Genau aus diesem Grund handelt es sich bei dem Handwerk um ein zulassungspflichtiges Gewerbe. Auch der Hilfsantrag bleibt ohne Erfolg. Er ist bereits unzulässig. Das verfolgte Begehren ist schon im Hauptantrag vollständig enthalten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Da es sich um ein Verfahren im vorläufigen Rechtsschutz handelt, wurde der Streitwert auf die Hälfte des sich aus § 52 Abs. 2 GKG ergebenden Wertes festgesetzt.