Urteil
3 A 64/19
VG Halle (Saale) 3. Kammer, Entscheidung vom
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Heranziehung des Klägers zu einem Mitgliedsbeitrag für das Jahr 2019 durch den angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 15. März 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtlicher Ausgangspunkt für die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen durch die Beklagte ist § 113 Abs. 1 und 2 Gesetz zur Ordnung des Handwerks (HwO). Gemäß § 113 Abs. 1 HwO werden die durch die Errichtung und Tätigkeit der Handwerkskammer entstandenen Kosten, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, von den Inhabern eines Handwerksbetriebs oder eines handwerksähnlichen Gewerbes sowie den Mitgliedern der Handwerkskammer gemäß § 90 HwO getragen. Nach § 113 Abs. 2 HwO kann die Beklagte gegenüber den Inhabern von Handwerksbetrieben oder handwerksähnlichen Gewerben Beiträge erheben, um die infolge ihrer Errichtung und ihres Tätigwerdens entstehenden Kosten zu decken. Dabei obliegt der Vollversammlung der Beklagten nach § 106 Abs. 1 Nr. 5 HwO die Festsetzung der konkreten Beitragshöhe. Die Beitragsordnung der Beklagten wurde von der Vollversammlung am 09. Juni 2016 beschlossen, anschließend vom Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung des Landes Sachsen-Anhalt am 27. September 2016 gemäß § 106 Abs. 2 Satz 1 HwO genehmigt und in der Deutschen Handwerkszeitung Nr. 20/2016 vom 28. Oktober 2016 auf Seite 9 gemäß § 106 Abs. 2 Satz 2 HwO veröffentlicht. Damit ist die Beitragsordnung der Beklagten ordnungsgemäß in Kraft getreten. Zuletzt geändert wurde die Beitragsordnung durch Beschluss der Vollversammlung vom 29. November 2018, genehmigt vom Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung des Landes Sachsen-Anhalt am 21. Februar 2019, veröffentlicht in der DHZ Nr. 5/2019 vom 08. März 2019, Seite 9. Die Beklagte durfte den Jahresmitgliedsbeitrag vom Kläger mit Bescheid vom 15. März 2019 gemäß §§ 1 Abs. 1, 2, 4 Abs. 1, 6 der vorgenannten Beitragsordnung (BeitrO) in Verbindung mit Ziff. 1, 2 und 3 der Anlage zur selbigen Beitragsordnung erheben. Die Beitragsordnung und damit die Ermächtigungsgrundlage sind rechtmäßig zustande gekommen. Sie ist gemäß § 106 Abs. 1 Nr. 5 HwO durch die Vollversammlung zu beschließen. Wie sich die Vollversammlung zusammensetzt, ergibt sich aus § 93 HwO. Nach § 93 Abs. 1 HwO besteht die Vollversammlung aus gewählten Mitgliedern, wobei ein Drittel der Mitglieder Gesellen oder andere Arbeitnehmer mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung sein müssen, die in dem Betrieb eines Gewerbes der Anlage A oder Betrieb eines Gewerbes der Anlage B beschäftigt sind. § 93 Abs. 2 HwO überträgt die Bestimmung der Zahl der Vollversammlungsmitglieder und ihre Aufteilung auf die einzelnen in den Anlagen A und B zu diesem Gesetz aufgeführten Gewerbe der Handwerkskammer, die durch Satzung hierüber zu befinden hat. Dieser Verpflichtung ist die Beklagte in § 5 Abs. 1 ihrer Satzung vom 24. September 2009, zuletzt geändert durch Beschluss vom 26. November 2015, neugefasst durch Beschluss vom 25. Juni 2020, letzterer Beschluss genehmigt durch das Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung des Landes Sachsen-Anhalt am 03. September 2020, veröffentlicht in der Deutschen Handwerkes Zeitung vom 05. November 2020 (Ausgabe 21), nachgekommen. Laut Satz 1 der Satzungsnorm beträgt die Zahl der Mitglieder der Vollversammlung 36, und zwar 24 selbständige Handwerker und Inhaber von Betrieben des handwerksähnlichen Gewerbes und Unternehmen gemäß § 90 Abs. 3 und 4 HwO, sowie 12 Arbeitnehmervertreter mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung, die in solchen Betrieben beschäftigt sind. § 5 Abs. 1 Satz 2 der Satzung der Handwerkskammer Halle (Saale) bestimmt, dass bei der Aufteilung der Mitglieder der Vollversammlung auf die in der Handwerksordnung aufgeführten Gewerbe der Anlagen A und B die wirtschaftlichen Besonderheiten und die wirtschaftliche Bedeutung der einzelnen Gewerbe berücksichtigt werden sollen. Die Mitglieder der Vollversammlung wurden auf die Verzeichnisgruppen (Anlage A, B1 und B2 der Handwerksordnung) und innerhalb dieser auf die Gewerbegruppen aufgeteilt. Dabei wurde nach Angabe der Beklagten die Anzahl der Mitgliedsbetriebe pro Gewerbegruppe berücksichtigt. Weitere Anforderungen an die Verteilung von Sitzen auf die Gewerbegruppen ergeben sich laut Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus den gesetzlichen Normen nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2002 – 6 C 21.01 –, juris, Rdnr. 40). Einzig muss die Aufteilung der Sitze auf die einzelnen Handwerke nach Maßgabe des Satzes 1 erfolgen. Es ist nicht ersichtlich oder substantiiert vorgetragen, dass die tatsächliche Zusammensetzung der Vollversammlung (abrufbar unter: https://hwkhalle.de/organe-ehrenamt/) dem nicht entspricht. Vielmehr ist erkennbar, dass eine breite Spreizung der vertretenen Gewerbe in der Vollversammlung durch die gewählten Vertreter und deren berufliche Qualifikation vorliegt. Der Kläger ist gemäß § 113 Abs. 1 HWO in Verbindung mit § 2 BeitrO beitragspflichtig. Dieser Norm zufolge sind natürliche und juristische Personen, Personengesellschaften und sonstige rechtsfähigen Körperschaften beitragspflichtig, soweit sie im Verzeichnis der zulassungspflichtigen Handwerke, im Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke und im Verzeichnis der handwerksähnlichen Gewerbe der Handwerkskammer Halle (Saale) eingetragenen sind. Der Kläger ist mit dem Gewerbe des Elektrotechnikers im Verzeichnis der zulassungspflichtigen Handwerke seit dem 01. Januar 2013 eingetragen. Er ist damit Mitglied bei der Beklagten. Diese Mitgliedschaft ist auch rechtmäßiger Weise begründet worden und fortbestehend. Sie ist insbesondere nicht gemäß § 13 Abs. 1 HwO von Amts wegen zu löschen, weil die Voraussetzungen für die Eintragung nicht mehr vorliegen. Dabei kann der Kläger nur dann zu einem Mitgliedsbeitrag durch die Beklagte herangezogen, wenn er zurecht Mitglied ist. Wäre er von Amts wegen aus der Handwerksrolle zu löschen entfiele auch die Verpflichtung zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrags. Die vom Kläger ausgeübten Tätigkeiten fallen aber unter das zulassungspflichtige Elektrotechnikerhandwerk. Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 HwO ist ein Gewerbebetrieb ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfasst, das in der Anlage A aufgeführt ist, oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind. Zur Beurteilung der Wesentlichkeit sind die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Leitlinien (vgl. BVerwG, Urteil vom 09. April 2014 – 8 C 50.12 – juris, Rdnr. 21) heranzuziehen. Danach liegt eine wesentliche Tätigkeit vor, „wenn sie nicht nur fachlich zu dem betreffenden Handwerk gehört, sondern gerade den Kernbereich dieses Handwerks ausmacht und ihm sein essentielles Gepräge verleiht. Arbeitsvorgänge, die aus der Sicht des vollhandwerklich arbeitenden Betriebes als untergeordnet erscheinen, also lediglich einen Randbereich des betreffenden Handwerks erfassen, können demnach die Annahme eines handwerklichen Betriebes nicht rechtfertigen. Dies trifft nicht nur auf Arbeitsvorgänge zu, die wegen ihres geringen Schwierigkeitsgrades keine qualifizierten Kenntnisse und Fertigkeiten voraussetzen. Vielmehr gehören hierzu auch solche Tätigkeiten, die zwar anspruchsvoll, aber im Rahmen des Gesamtbildes des entsprechenden Handwerks nebensächlich sind und deswegen nicht die Kenntnisse und Fertigkeiten verlangen, auf welche die einschlägige handwerkliche Ausbildung hauptsächlich ausgerichtet ist.“ Zur Abgrenzung eines Handwerksbetriebes von einem Industriebetrieb hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Folgendes ausgeführt OVG LSa; Urteil vom 24. Januar 2002 – 1 L 277/01 – juris, Rdnr. 25): „Ob ein Gewerbebetrieb zum Bereich des Handwerks oder der Industrie zu rechnen ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweils in Betracht kommenden Gewerbezweiges beantworten und mit annähernder Sicherheit nur für den Einzelbetrieb anhand seiner Gesamtstruktur beurteilen. Nach herkömmlicher Auffassung unterscheidet sich der Industriebetrieb vom Handwerksbetrieb durch die stärkere Arbeitsteilung, wobei indessen zu beachten ist, dass das Ausmaß der Arbeitsteilung angesichts der vordringenden Rationalisierung auch im Handwerk zunimmt. Die Mitarbeit des Betriebsinhabers hängt von dessen persönlichen Entschluss ab und kann infolgedessen nur ein unsicheres Kriterium für die Abgrenzung zum Industriebetrieb sein. Zu den für eine industrielle Betriebsweise typischen Merkmalen gehört weiter die umfangreichere Verwendung von technischen Hilfsmitteln und ein verhältnismäßig stärkerer Kapitaleinsatz (BVerwG, GewArch 1994, 474, 476; BVerwGE 58, 217, 221 ff.). Dane-ben ist für die Frage der Abgrenzung u. a. von Bedeutung, ob und im welchem Umfang der Einsatz von Arbeitskräften erforderlich ist, die eine umfassende handwerkliche Ausbildung erfahren haben, und ob der Inhaber des Betriebes in der Lage ist, die Arbeit seiner Mitarbeit im Einzelnen zu überwachen und ihnen erforderlichenfalls Anweisungen zu erteilen (BVerwG, GewArch 1994, 474, 477). Letztlich entscheidend ist, ob nach dem Gesamtbild des Betriebes die Elemente der handwerksmäßigen oder der industriellen Betriebsweise überwiegen (BVerwG, GewArch 1994, 474, 477).“ In Anwendung der vorangeführten Maßstäbe ergibt sich für diesen Einzelfall, dass der Kläger mit seiner beruflichen Tätigkeit dem Handwerksrecht zuzuordnen ist. Bei der Überprüfung von Elektrokabeln und der Ortung von Störungen wird zwar kein Gewerbe vollständig umfasst, dass in Anlage A zur Handwerksordnung aufgeführt ist. Bei diesen Prüfungs- und Messungshandlungen werden jedoch Tätigkeiten ausgeübt, die für das Handwerk des Elektrotechnikers wesentlich sind. Dass es sich bei den vom Kläger ausgeübten Tätigkeiten um kein Minderhandwerk, das lediglich einen Randbereich des betreffenden Handwerks erfasst, sondern um den Kernbereich des Elektrohandwerks handelt, ergibt sich insbesondere aus den einschlägigen Ausbildungsverordnungen. Die in den Ausbildungsverordnungen gezeichneten Berufsbilder sind geeignet, den Kernbereich des Elektrohandwerks und die wesentlichen Tätigkeiten zu erfassen. Sie enthalten Einzelheiten über das Arbeitsgebiet und die zu dessen Bewältigung benötigten Fähigkeiten und Kenntnisse. Aus § 4 Abs. 2 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Elektroniker und zur Elektronikerin vom 25. Juli 2008 (BGBl. I S. 1413) ergibt sich, dass die Auszubildenden im ersten Abschnitt ihrer Ausbildung unter anderem Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Bereich Messen und Analysieren erlangen sollen. § 4 Abs. 1 dieser Verordnung in Verbindung mit dem in der Anlage befindlichen Ausbildungsrahmenplan definieren, was unter dem Bereich Messen und Analysieren zu verstehen ist. Nach Ifd. Nr. 11 dieser Anlage fallen darunter: „a) Messverfahren und Messgeräte auswählen b) elektrische Größen messen, bewerten und berechnen c) Kenndaten und Funktion von Bauteilen und Baugruppen prüfen d) Steuerschaltungen, insbesondere mit logischen Grundfunktionen, analysieren e) Signale an Schnittstellen prüfen f) Sensoren, insbesondere für Temperatur, Licht und Bewegungsabläufe, prüfen und einstellen g) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen und bewerten“. Die Berufsausbildung zum Elektroniker und zur Elektronikerin wird dabei nach § 1 der Ausbildungsverordnung als Ausbildung für das Gewerbe Nr. 25, Elektrotechniker, der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt. Nach § 7 Abs. 4 Nr. 1 der Verordnung soll der Prüfling für die Gesellenprüfung nachweisen, dass er technische Unterlagen auswerten, technische Parameter bestimmen kann (Buchst. a)), die Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln beurteilen und elektrische Schutzmaßnahmen prüfen kann (Buchst. c)) und elektrische Systeme analysieren und Funktionen prüfen kann. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung besteht die Prüfung ferner aus einer Funktions- und Systemanalyse und beinhaltet nach dessen Abs. 3 Buchst. c), dass der Prüfling Funktion und Sicherheit prüfen und dokumentieren, Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Anlagen beachten sowie Ursache von Fehlern und Mängeln systematisch suchen kann. Nach § 8 Abs. 5 Nr. 1 a) der Verordnung soll der Prüfling nachweisen, dass er Schaltunterlagen und Anlagendokumentationen auswerten, Mess- und Prüfverfahren sowie Diagnosesysteme auswählen kann, b) funktionelle Zusammenhänge in Anlagen analysieren, Signale an Schnittstellen funktionell zuordnen nach d) Diagnosen auswerten, Fehlerursachen bestimmen und elektrische Schutzmaßnahmen bewerten kann. Diese aufgeführten Grundkenntnisse sind Voraussetzung für spätere Spezialisierungen. Für die Fachrichtung Energie und Gebäudetechnik bestimmt die Anlage zu § 4 Abs. 1 der Verordnung in Abschnitt III in lfd. Nr. 6, dass die Auszubildenden die Qualifikationen zum Prüfen und Instandhalten von gebäudetechnischen Systemen und insbesondere folgende Fertigkeiten zur Prüfung und Instandhaltung von gebäudetechnischen Systemen aneignen sollen, die unter anderem darin bestehen, die Leistungsfähigkeit von Systemen zu messen und zu beurteilen (b)), Experten- und Diagnosesysteme auszuwählen und anzuwenden (c)), Netze zu prüfen und netzwerkspezifische Messungen durchzuführen (e)), Trafostationen mit Hochspannungseinspeisung freizuschalten, zu inspizieren, zu warten und instand zu setzen(f))“. Dass die vom Kläger ausgeübten Tätigkeiten zum Kernbereich des Elektrohandwerks gehören, ergibt sich ferner aus dem Meisterprüfungsberufsbild. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 7 Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Elektrotechniker-Handwerk vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2331), die durch Artikel 12 der Verordnung vom 17. November 2011 (BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, können die Anwendung von Mess- und Prüftechniken sowie die Dokumentation und Beurteilung von Ergebnissen Gegenstand der Meisterprüfung sein. Ebenso können nach § 2 Abs. 2 Nr. 9 dieser Verordnung auch die Durchführung von Fehler- und Störungssuchen und die Beherrschung von Maßnahmen zur Beseitigung von Fehlern und Störungen sowie die Bewertung und Dokumentation der Ergebnisse Prüfungsgegenstand sein. Die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit stellt erkennbar kein Minderhandwerk dar. Schon nach eigener Angabe des Klägers werden zwei Jahre Ausbildung dafür benötigt, um selbstständig die Mess- und Ortungshandlungen auszuführen. Zudem setzen Schalthandlungen ein umfangreiches Vorwissen zur Gefahrvermeidung voraus, über das allein ein Elektrotechniker verfügt. Ebenso sind Messtätigkeiten ohne die Ausbildung eines Elektronikers/Elektrotechnikers kaum ausführbar. Insofern hat das Gericht keinen Zweifel, dass es sich bei dem Gewerbe des Klägers um hochqualifizierte Tätigkeiten, die unter das Elektrotechnik-Handwerk fallen, handelt. Hierfür spricht insbesondere auch der Umstand, dass der Kläger auf seinen mittlerweile drei Messwagen, die er betreibt, ausschließlich ausgebildete Elektriker beschäftigt, wie er in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Gerichts erklärt hat. Es wird eben kein nur nach drei Monaten angelerntes Personal eingesetzt. Auch wenn der Kläger, wie er vorträgt, keine Kabelarbeiten, Frei- und Umschaltungen und ähnliches selbst vornimmt, sondern dies regelmäßig durch die Netzbetreiber veranlasst und verantwortet wird, und hier andere Firmen und Betriebe eingesetzt werden, so geht der Verantwortungsbereich des Klägers doch über das reine Messen hinaus. Denn er erstellt abschließend einen Bericht über das Ergebnis der Messungen und teilt darin mit, welche Kabelfehler an welcher Stelle er festgestellt hat, oder ob etwa die Messung keine Mängel ergeben hat. Damit erklärt der Kläger, wo Gefahrenstellen sein sollen und welche Kabel fehlerfrei sind und bestimmungsgemäß genutzt werden können. Da dies alles im Mittel- und Hochspannungsbereich erfolgt, liegt etwa bei fehlerhaften Auswertungen und Mitteilungen ein sehr hohes Gefahrenpotential vor. Das Handwerksrecht hat indes nicht nur die Aufgabe durch hinreichende berufliche Qualifizierungen die Rahmenbedingungen für eine hohe Qualität der Arbeitsleistungen zu schaffen, damit die Kunden zufrieden sind, sondern es geht auch darum, im Rahmen der Ausbildungen die mit der beruflichen Tätigkeit und deren Ergebnissen verbundenen Gefahren für die den Beruf Ausübenden, wie für die Kunden und die Allgemeinheit möglichst gering zu halten und zu vermeiden. Erreicht werden soll dies dadurch, dass eine Meisterqualifikation oder eine meistergleiche Qualifikation, also eine gesteigerte Berufsausbildung zur Ausübung der gefahrgeneigten Tätigkeit verlangt wird und selbständige berufliche Tätigkeit unter den Vorbehalt der Meisterqualifikation gestellt wird. Auch wenn der Mitteilung der Splitting-Kommission, einer gesetzlich nicht geregelten gemeinsamen Kommission der Handwerkskammer und der Industrie- und Handelskammer, zur Bestimmung, welche von beiden Institutionen von dem betroffenen Gewerbetreibenden in welchen Anteilen Beiträge erhebt und in welchem Umfang damit etwa ein Mischbetrieb, der teilweise Handwerksleistungen anbietet und zum anderen etwa einen Verkauf von Waren betreibt, der Handwerkerschaft zu welchem Anteil er der Industrie – und Handelskammer zugehörig ist, keine rechtliche Bindungswirkung zukommt, so stellt das Ergebnis doch ein Indiz für die entsprechende Zugehörigkeit des Betroffenen dar. Hier hat die Splitting-Kommission mit Schreiben vom 07. Dezember 2018 dem Kläger das zwischen der Beklagten und der Industrie- und Handelskammer Halle-Dessau gefundene interne Ergebnis mitgeteilt, dass der Kläger zu 100 % der Beklagten zugehörig sei und deshalb der Beitrag ausschließlich von der Beklagten erhoben werde. Damit macht die Industrie- und Handelskammer ihrerseits deutlich, dass sie die Berufsausübung des Klägers ausschließlich als Handwerk ansieht und offensichtlich nicht einmal einen geringen Anteil an Tätigkeit außerhalb des handwerklichen Bereichs annimmt. Für eine handwerkliche Tätigkeit des Klägers spricht ferner der Umstand, dass er Mitglied der Handwerksinnung (vgl. § 52 ff. HwO) ist und dort auch teilnimmt und Kontakte pflegt, wie er in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt hat. Auch der Aspekt, dass der Kläger nach eigener Angabe in der mündlichen Verhandlung pro Messwagen einen Kapitaleinsatz von 300.000 bis 400.000 € für dessen Anschaffung und Ausstattung mit der erforderlichen Messtechnik hat, spricht nicht dagegen, dass hier noch ein Handwerk vorliegt. Zwar ist das Handwerk durch die eigene Tätigkeit des Handwerkers geprägt und nicht durch einen kapitalintensiven übermäßigen Maschineneinsatz, bei dem die Maschinen die wesentlichen Teile der Arbeit, Fertigung und Produktion teilweise selbständig übernehmen. Letzteres spricht dann für das Vorliegen eines Industriebetriebes. Hier stellt sich die Situation indes so dar, dass in der Regel für den Betrieb eines Messwagens offenbar zumindest ein Einsatz von zwei Personen gleichzeitig erforderlich ist. Denn der Kläger hat erklärt, er beschäftige sieben Elektriker zum Betrieb der drei Messwagen. Danach ist aber immer noch ein hoher Personaleinsatz erforderlich, um das Gewerbe auszuüben und sind die Maschen nicht selbsttätig. Auch ein Dachdecker als klassischer Handwerker benötigt in der Regel einen LKW zum Transport des Materials, ferner im Regelfall eine Hebeeinrichtung, um das Material zum Dachdecken auf das Dach zu befördern, außerdem noch eine Reihe von Maschinen und Handwerksgerät etwa zum Zuschneiden, Verschweißen und Verlöten und sonstigem Verarbeiten von Metallteilen auf den Dächern. Zusammengerechnet können sich hier erhebliche Investitionskosten ergeben, die sich nicht wesentlich von denen der Anschaffung eines Messwagens unterscheiden werden. Angesichts dieses eindeutigen Ergebnisses in Ansehung der Tätigkeiten, die der Kläger ausübt, und in Ansehung des sich aus den Ausbildungsregelungen ergebenden Berufsbildes sieht das Gericht keine Notwendigkeit hierzu ein Sachverständigengutachten einzuholen. Zudem liegt die Äußerung des Zentralverbandes der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke (ZVEH) vom 22. November 2019 vor, wonach dort ebenfalls davon ausgegangen wird, dass es sich bei der Tätigkeit des Klägers in jedem Fall um eine dem Vorbehaltsbereich des Elektronikers für Energie- und Gebäudetechnik unterfallende Tätigkeit handelt und kein Minderhandwerk vorliegt. Die Stellungnahme stellt heraus, dass die Tätigkeiten des Klägers einer erheblichen Lehrzeit bedürfen. Auch der Umstand, dass die Tätigkeit des Klägers möglicherweise auf den Mittelspannungsbereich von 1000 V beschränkt ist, führe danach nicht dazu, dass sie aus dem Vorbehaltsbereich herausfalle. Die Fehlersuche durch Messung aber auch die Dokumentation einer ordnungsgemäßen Errichtung einer Anlage, von Kabeln und Leistungen sei eine der wichtigsten Kerntätigkeiten des Elektrotechnikerhandwerks. Insbesondere sei aufgrund der erhöhten Gefährdungen im Mittelspannungsbereich eine umfassende Kenntnis der Normen für den Umgang damit erforderlich. Damit bestätigt der ZVEH, dass es sich bei der Tätigkeit des Klägers um die Wahrnehmung von Aufgaben im Kernbereich des Elektrotechnikerhandwerks handelt. Soweit der Kläger sich pauschal gegen die Höhe des Mitgliedsbeitrags wendet und diesen als überhöht ansieht, bleibt dieser Vorhalt ohne jegliche Substantiierung. Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird durch einen Vollversammlungsbeschluss festgelegt. Die Vollversammlung setzt sich aus von den wahlberechtigten Handwerkern gewählten Mitgliedern zusammen. Insofern repräsentieren die Vollversammlungsmitglieder die übrigen Mitglieder aus dem jeweiligen Handwerksbereich. Aufgrund dieser Repräsentation ist der Beitragsfestsetzungsbeschluss demokratisch legitimiert. Es liegt nicht nahe, dass die Vollversammlungsmitglieder einen Mitgliedbeitrag festsetzen, der unverhältnismäßig überhöht ist. Denn schließlich sind die Vollversammlungsmitglieder von der Beitragspflicht aller Mitglieder der Beklagten nicht ausgenommen. Eine Beschlussfassung über einen zu hohen Beitrag wäre demnach für die die Vollversammlungsmitglieder selbstschädigend. Insbesondere ist aber auch festzustellen, dass Beitragshöhe für den Grundbeitrag und den Zusatzbeitrag in den Jahren der Beitragserhebungen seit 2016 bis 2021 einschließlich gleichhoch geblieben sind, es also keine Steigerung der Berechnungsansätze gegeben hat. Dies sprich jedenfalls als Indiz dafür, dass ein Maßhalten stattfindet und die Beiträge seit Jahren stabil gehalten werden. Angesichts dieser Umstände bietet der Pauschalangriff des Klägers dem Gericht keinen Anlass dem im Wege der Amtsermittlung – quasi im Wege einer Ausforschung von Amts wegen - vertieft nachzugehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Als unterliegender Teil trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Streitwert wird auf 6.077,80 € festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 3 GKG. Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Mitgliedsbeitrag in Höhe von 6.077,80 € durch den angefochtenen Bescheid der Beklagten. In dieser Höhe ist mithin der Streitwert zu bemessen. Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Mitgliedsbeitrag für das Jahr 2019 durch die Beklagte. Der Kläger erwarb im Juni 2003 den Meisterbrief für das Elektrotechniker Handwerk. Er betreibt ein Gewerbe im Bereich der Elektrotechnik. Dieses Gewerbe meldete er am 11. Dezember 2012 bei der Stadt A-Stadt an. Hierbei gab er seine Tätigkeit als „Elektrotechniker/Kabelmeßtechnik, Handel von branchentypischen Artikeln“ an. Den Schwerpunkt seiner Tätigkeit bildet die Kabelmesstechnik im Messbereich ab 1000 Volt. Hierfür benötigt er neben einem teuren Spezialfahrzeug, das unter anderem in der Erde liegende Kabel orten kann, auch eine Schaltberechtigung als Befähigungsnachweis. Diese Spezialtechnik wird benötigt, der Ursprung einer Kabelstörung im Mittel- und Hochspanungsbereich ohne den Einsatz der Spezialmesstechnik nicht ausgemacht werden kann. Die Aufgabe des Klägers besteht hier in der Ortung und Beschreibung von Kabelfehlern. Sobald er seine Aufgaben abgeschlossen hat, werden externe Tiefbauer und Kabelmonteure eingeschaltet, die den gefundenen Fehler beheben. Des Weiteren prüft der Kläger Kabel vor ihrer Inbetriebnahme. Um sicher zu gehen, dass keine Fehler bei den Montagearbeiten aufgetreten sind und dass bei der eigentlichen Zuschaltung kein Gefahrenpotential vorhanden ist, wird vom Kläger etwa eine Isolationsmessung mit Hochspannung ausgeführt. Zudem wird mit diagnostischen Maßnahmen - wie etwa Teilentladungsmessungen - der Zustand von Kabeln überprüft. Am 10. Dezember 2012 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Eintragung in die Handwerksrolle mit dem Elektrotechnikerhandwerk. Die Eintragung erfolgte antragsgemäß zum 01. Januar 2013. Mit Beschluss ihrer Vollversammlung vom 29. November 2019 setzte die Beklagte die Höhe der Mitgliedsbeiträge für das Jahr 2019 fest. Die Beklagte zog den Kläger mit Bescheid vom 15. März 2019 zu einem Mitgliedsbeitrag in Höhe von 6.077,80 € für das Jahr 2019 heran. Am 15. April 2019 hat der Kläger beim erkennenden Gericht Klage erhoben. Der Kläger trägt vor, er sei nicht beitragspflichtig. Er sei kein Pflichtmitglied der Handwerkskammer. Die von ihm ausgeübte Tätigkeit eines Messtechnikers werde weder vollständig von einem Gewerbe umfasst, dass in der Anlage A zur Handwerksordnung (HwO) aufgeführt ist, noch übe er eine Tätigkeit aus, die für ein in Anlage A zur Handwerksordnung (HwO) aufgeführtes Gewerbe wesentlich im Sinne des § 1 Abs. 2 HwO sei. Das Orten von Kabelfehlern sei keine wesentliche Tätigkeit eines Elektrotechnikers. Das werde anhand der Meisterausbildung deutlich, die den Kernbereich des betreffenden Handwerks abdecke. Die Meisterschule und Prüfung für den Handwerksberuf des Elektrotechnikers umfasse nicht die Punkte Messungen, Fehlerortungen, Prüfungen und Diagnoseverfahren bei elektrischen Spannungen von mehr als 1000 V. Für das Erlernen der Tätigkeit des Messtechnikers werde vergleichsweise wenig Zeit benötigt. Bei dieser Tätigkeit handle es sich bestenfalls um ein Minderhandwerk. Die Grundzüge der Tätigkeit des Messtechnikers seien in etwa drei Monaten erlernbar. Um die Tätigkeit auf einem Messwagen selbstständig ausüben zu können und die verschiedenen Arten von Kabelfehlern und Diagnosetechniken sowie deren Interpretation zu beherrschen, bedürfe es einer Einarbeitungszeit von ca. zwei Jahren. Zudem sei der geforderte Beitrag erheblich überhöht. Überdies sei die Beitragssatzung der Beklagten nicht ordnungsgemäß zustande gekommen. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 15. März 2019 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte erwidert, dass mit der Klage des Klägers lediglich die Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheids vom 15. März 2019 überprüft werden könne. Inwieweit der Kläger Mitglied bei ihr sei, ließe sich nicht mit der Anfechtungsklage feststellen. Zur Klärung des Mitgliedsstatus sei der Kläger gehalten, einen Antrag auf Löschung aus der Handwerksrolle gemäß § 13 Abs. 1 HwO zu stellen. Die vom Kläger ausgeübten Tätigkeiten gehörten zum Kernbereich des Elektrohandwerks. Im Rahmen der Berufsausbildung zum „Elektroniker für Energie- und Gebäudetechnik“ werde die streitgegenständliche Messtätigkeit vermittelt. Diese Tätigkeiten seien auch Gegenstand der Meisterprüfung. Für die Ausübung der Messtätigkeit seien Fachkenntnisse eines Elektrikers notwendig. Da bei der Ausübung der Messungen aufgrund der hohen Spannungen in den Leitungen Gefahren für Menschen ausgingen, seien Fachkenntnisse insbesondere für Schalthandlungen notwendig. Um sich die für die Messtätigkeit erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse anzueignen, bedürfe es eines längeren Zeitraums als drei Monate. Ihre Satzung sei rechtmäßig. In § 5 ihrer Satzung werde die Zusammensetzung der Vollversammlung entsprechend der Anforderungen des § 93 HwO geregelt. Mit Beschluss vom 03. April 2020 hat die Kammer das Verfahren gemäß § 6 VwGO zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt des von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs verwiesen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung des Gerichts gewesen.