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Urteil

3 A 213/21 HAL

VG Halle (Saale) 3. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
§ 9 Abs 1 Nr 2a BauGB lässt es zu, zur Verdichtung eines Windparks eine geringere Abstandsflächentiefe (hier: 0,25 H) festzusetzen als landesrechtlich vorgeschrieben. (Rn.39)
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 10. März 2021 und der Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamts vom 8. Juli 2021 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 9 Abs 1 Nr 2a BauGB lässt es zu, zur Verdichtung eines Windparks eine geringere Abstandsflächentiefe (hier: 0,25 H) festzusetzen als landesrechtlich vorgeschrieben. (Rn.39) Der Bescheid des Beklagten vom 10. März 2021 und der Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamts vom 8. Juli 2021 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Klage hat Erfolg. I. Die als Anfechtungsklage statthafte Klage ist auch im Übrigen zulässig. Die Klägerin ist insbesondere klagebefugt, weil sie als kreisangehörige Gemeinde geltend machen kann, durch die kommunalaufsichtliche Beanstandungsverfügung des Beklagten möglicherweise in ihrer kommunalen Selbstverwaltungsgarantie aus Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 87 Abs. 1 Verf LSA verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO). II. Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten und der Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die kommunalaufsichtliche Beanstandung ist § 146 Abs. 1 Satz 1 KVG LSA. Nach dieser Vorschrift kann die Kommunalaufsichtsbehörde, hier der gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 KVG LSA zuständige Beklagte, Beschlüsse der Kommune, die das Gesetz verletzen, beanstanden und verlangen, dass sie von der Kommune binnen einer angemessenen Frist aufgehoben werden. Die tatbestandliche Voraussetzung für eine Beanstandung liegt hier aber nicht vor. Denn der Beschluss des Stadtrats der Klägerin Nr. 66-09-2020 ist rechtmäßig (dazu unter 1). Jedenfalls ist die kommunalaufsichtliche Beanstandung des Beklagten ermessensfehlerhaft (dazu unter 2). 1. Der beanstandete Beschluss in Gestalt der 2. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 1 „Windpark Quenstedt“ ist eine Satzung nach § 10 Abs. 1 BauGB. Als solche muss der mit dem beanstandeten Beschluss geänderte Bebauungsplan den planungsrechtlichen Anforderungen des BauGB entsprechen. Soweit in Punkt 2.2 der textlichen Festsetzungen das Maß der Abstandsflächentiefe abweichend von § 6 Abs. 8 Satz 2 BauO LSA auf 0,25 H festgesetzt wird, konnte die Klägerin diese abweichende Festsetzung auf § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB stützen (dazu unter a). Die Planung der Klägerin ist auch im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich (dazu unter b). Die erforderliche gerechte Abwägung der von der Planung durch die Festsetzung einer geringeren Abstandsflächentiefe berührten Belange nach § 1 Abs. 7 BauGB ist rechtsfehlerfrei erfolgt (dazu unter c). a) Die Abweichung des Abstandsflächenmaßes in Punkt 2.2 der textlichen Festsetzungen des geänderten Bebauungsplans konnte die Klägerin auf § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB stützen. § 9 BauGB enthält einen abschließenden Katalog an zulässigen Festsetzungen in einem Bebauungsplan. Zwar kann die Gemeinde nach § 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB von diesem Katalog beim vorhabenbezogenen Bebauungsplan abweichen. Da auf den vorhabenbezogenen Bebauungsplan aber auch die Vorschriften für Bebauungspläne Anwendung finden, kann die planende Gemeinde von den Festsetzungsmöglichkeiten des § 9 BauGB Gebrauch machen (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 151. EL, August 2023, § 9 Rn. 10). Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB kann im Bebauungsplan aus städtebaulichen Gründen ein vom Bauordnungsrecht abweichendes Maß der Tiefe der Abstandsflächen festgesetzt werden. aa) § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB, der zum 1. Januar 2007 durch Art. 1 des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21. Dezember 2006 (BGBl. Jahrgang 2006, Teil I Nr. 64, S. 3316) in das BauGB aufgenommen wurde, findet auf den vorliegenden Fall Anwendung, in dem es nicht um eine Maßnahme der Innenentwicklung der Stadt geht. Eine Maßnahme der Innentwicklung liegt unabhängig von der planungsrechtlichen Qualität der Flächen u.a. vor, wenn Flächen nachverdichtet werden (vgl. § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB). Das ist entgegen der Ansicht der Klägerin hier nicht der Fall, weil bei dem Plangebiet ein Bezug zu einem vorhandenen Ortsteil fehlt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2017 – 4 BN 30/16 –, juris Rn. 4; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Auflage 2022, § 13a Rn. 4). Vielmehr handelt es sich bei der gebotenen rein tatsächlichen Betrachtung des überplanten Gebiets um eine Außenbereichsfläche. Dass durch die Planung eine „Nachverdichtung“ des bestehenden Windparks ermöglicht werden soll, ist deshalb insoweit nicht von Bedeutung. Es lässt sich aber weder den Gesetzesmaterialien, noch dem Wortlaut, der Systematik oder dem Sinn und Zweck der Vorschrift entnehmen, dass § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB nur in Fällen zur Anwendung kommen soll, in denen mit dem Bebauungsplan eine Maßnahme der Innenentwicklung getroffen wird. Aus dem Wortlaut geht keine Einschränkung des Anwendungsbereichs der Vorschrift in diesem Sinne hervor. Die systematische Verankerung der Nr. 2a in § 9 Abs. 1 BauGB spricht dafür, dass die Vorschrift für alle Bebauungspläne, unabhängig von den damit verfolgten städtebaulichen Zielen, gilt. Dafür spricht auch, dass die Regelung eben nicht in § 13a BauGB eingefügt wurde, der explizite Ausnahmen für die Bebauungspläne der Innenentwicklung enthält. Auch aus den Gesetzesmaterialien lässt sich nicht herleiten, § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB finde ausschließlich bei Maßnahmen der Innenentwicklung Anwendung. Mit dieser Vorschrift wollte der Gesetzgeber den Gemeinden nämlich insbesondere in Fällen, in denen das maßgebliche Abstandsflächenrecht der jeweiligen Landesbauordnungen nur noch gefahrenabwehrrechtlichen Zwecken dient und keine städtebaulichen Nebenziele mehr verfolgt, die Möglichkeit geben, städtebaulich gebotene Abstandsflächen festsetzen zu können (zum Ganzen: BT-Drs. 16/3308, S. 17). Eine Beschränkung der Festsetzungsmöglichkeiten auf Maßnahmen der Innenentwicklung findet sich hier gerade nicht. Schließlich stehen auch Sinn und Zweck der Vorschrift dem gefundenen Auslegungsergebnis nicht entgegen, da der Zweck der Vorschrift, den Gemeinden zu ermöglichen, städtebaulich gebotene Abstandsflächen festzusetzen, nicht nur bei Maßnahmen der Innenentwicklung relevant sein kann, wie der vorliegende Fall zeigt. bb) Die planerische Entscheidung der Klägerin in Punkt 2.2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans, eine geringere Abstandsflächentiefe festzusetzen als in § 6 Abs. 8 Satz 2 BauO LSA vorgeschrieben, lässt § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB zu. Denn der insoweit eindeutige Wortlaut des § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB enthält keine Beschränkung der Befugnis der Gemeinden darauf, nur eine größere Abstandsflächentiefe festzusetzen, als bauordnungsrechtlich vorgeschrieben. Eine andere Auslegung ist auch nicht nach Sinn und Zweck geboten, weil den Gemeinden gerade die Möglichkeit gegeben werden soll, von den Abstandsflächenmaßen des Bauordnungsrechts nach beiden Richtungen abweichen zu können (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Dezember 2014 - 1 MN 118/14 -, juris Rn. 56; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. November 2009 - 7 D 124/08.NE -, juris Rn. 70). cc) § 6 Abs. 8 Satz 1 BauO LSA steht der Festsetzung der Abstandsflächentiefe in Punkt 2.2 der textlichen Festsetzungen des geänderten Bebauungsplans nicht entgegen. Nach § 6 Abs. 8 Satz 2 BauO LSA bemisst sich die Tiefe der Abstandsfläche bei Windkraftanlagen nach der größten Höhe der Anlage. Gleichzeitig finden nach § 6 Abs. 8 Satz 1 BauO LSA für Windkraftanlagen insbesondere die Vorschriften der Absätze 4 bis 6 keine Anwendung. Mit dieser Verweisung wird für Windkraftanlagen eine andere Abstandsflächentiefe als bei Gebäuden bestimmt. Durch § 6 Abs. 8 Satz 1 BauO LSA wird auch die in § 6 Abs. 5 Satz 4 BauO LSA vorgesehene Möglichkeit für Windenergieanlagen ausgeschlossen, etwa durch Bebauungsplan Abstandsflächen größerer oder geringerer Tiefe festzusetzen. Allerdings führt dieser Regelungszusammenhang gerade nicht dazu, dass die Klägerin eine auf § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB gestützte Festsetzung, die die Abstandsflächentiefe verringert, nicht treffen dürfte. Mit der Möglichkeit, durch Festsetzungen in Bebauungsplänen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB von den Abstandsflächentiefen der Landesbauordnungen abzuweichen, verfolgte der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesmaterialien das Ziel, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans dem Abstandsflächenrecht der Länder vorgehen (BT-Drs. 16/3308, S. 17). Dies gilt selbst dann, wenn das Landesrecht dies – wie hier für Windkraftanlagen gemäß § 6 Abs. 8 Satz 1 BauO LSA – ausschließt und die Abstandsflächentiefen der Bauordnungen rein gefahrenabwehrrechtlich motiviert sind. Denn es steht dem Landesgesetzgeber im Rahmen seiner Kompetenz für das Gefahrenabwehrrecht (Art. 70 Abs. 1 GG) nicht zu, den bodenrechtlich (Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG) motivierten Regelungen des Bundesrechts zuwiderzuhandeln. In einem Kollisionsfalle bricht Bundesrecht das Landesrecht nach Art. 31 GG (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Dezember 2014 - 1 MN 118/14 -, juris Rn. 62). Diesem Verständnis steht auch § 29 Abs. 2 BauGB nicht entgegen, weil diese Vorschrift nach ihrer systematischen Stellung im BauGB ausschließlich das Baugenehmigungsverfahren betrifft und deshalb die Maßgeblichkeit planerischer Festsetzungen bereits voraussetzt (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Dezember 2014 – 1 MN 118/14 –, juris Rn. 62). b) Die Klägerin hat bei ihrer Planung auch nicht das Gebot der Erforderlichkeit gem. § 1 Abs. 3 BauGB verletzt. Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, soweit und sobald es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Die Erforderlichkeit einer bestimmten Planung bestimmt sich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. November 2007 - 4 BN 43.07 -, juris Rn. 7). Sie fehlt der Planung der Gemeinde in den Fällen, in denen sie einer positiven Planungskonzeption entbehrt und ersichtlich der Förderung von Zielen dient, für deren Förderung die Planungsinstrumente des BauGB nicht bestimmt sind. Die Erforderlichkeit fehlt auch dann, wenn der Bebauungsplan aus tatsächlichen oder aus rechtlichen Gründen auf Dauer oder unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 - 4 CN 14.00 -, juris Rn. 10). In Anwendung dieser Grundsätze fehlt der Planung hier nicht die positive Planungskonzeption, weil sie ersichtlich darauf zielt, im Geltungsbereich des Bebauungsplans noch eine zwölfte Windenergieanlage errichten zu können und damit durch die geringeren Abstandsflächentiefen eine intensivere Flächennutzung für die Windenergieerzeugung zu ermöglichen. Dies entspricht auch dem planerischen Gesamtkonzept der Klägerin, die schon vorhandene Bebauung mit Windenergieanlagen zu erweitern. Die Planung dient auch nicht der Förderung von planungsrechtlich fremden Zielen. Denn anders als der Beklagte meint, ist es der Klägerin – wie gezeigt – auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB möglich, von den Abstandsflächentiefen der BauO LSA abweichende Abstandsflächentiefen festzusetzen. Dass die Eintragung von Baulasten auf den Nachbargrundstücken der zu errichtenden Windkraftanlagen so nicht mehr erforderlich wird, ist dann eine Folge der Planung und der gesetzlichen Ermächtigung in § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB, die aber die positive Planungskonzeption der Klägerin nicht in Frage stellt. Die Verkürzung der Abstandsflächentiefen durch die Festsetzung im Bebauungsplan stellt auch kein faktisches Vollzugshindernis des Plans dar. Denn selbst wenn nach den festgesetzten Anlagenparametern (Rotorradius und Nabenhöhe) – legt man die zulässigen Maximalparameter zugrunde – die Länge eines Rotorradius von einer solchen Anlage unterschritten würde, muss die Anlage nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes trotzdem mindestens eine Abstandsfläche von einem Rotorradius zuzüglich drei Meter einhalten. Wenn der Beklagte meint, die Festsetzung der geringeren Abstandsflächentiefe führe deshalb zu einem faktischen Vollzugshindernis, weil Windkraftanlagen zueinander deutlich größere Abstände einhalten müssten als vom Bebauungsplan nun durch die Verkürzung der Abstandsfläche gefordert, so kann er ein faktisches Vollzugshindernis daraus nicht herleiten. Denn mit der vorliegenden Planänderung hat die Klägerin die nach § 6 Abs. 8 BauO LSA geltenden Abstandsflächen gerade abgeändert. Die Frage, ob die umliegenden Windenergieanlagen etwa durch die in einem geringeren als in der Bauordnung vorgesehenen Abstand geplante 12. Anlage durch Turbulenzen in ihrer Standsicherheit beeinträchtigt werden, ist aber keine im vorliegenden Verfahren zu klärende Frage. Diese Frage ist vielmehr im Rahmen des Anlagengenehmigungsverfahrens zu prüfen (vgl. dazu etwa OVG Münster, Urteil vom 18. September 2018 – 8 A 1886/16 – juris). Insoweit hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass diese Belange bei der inzwischen bereits genehmigten und errichteten zwölften Windenergieanlage geprüft und insoweit zur Gewährleistung der Standsicherheit sektorielle Betriebsbeschränkungen vorgesehen wurden. c) Die Klägerin hat mit der Festsetzung einer geringeren Abstandsflächentiefe schließlich nicht gegen das aus § 1 Abs. 7 BauGB folgende Gebot der gerechten Abwägung der Belange der Planung verstoßen. Setzt die Gemeinde vom Bauordnungsrecht abweichende, insbesondere geringere Abstandsflächentiefen im Bebauungsplan fest, müssen in der bauleitplanerischen Abwägung die Schutzgüter des Abstandsflächenrechts (insbesondere ausreichende Belichtung, Besonnung und Belüftung sowie der Brandschutz) berücksichtigt werden (OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Dezember 2014 - 1 MN 118/14 -, juris Rn. 63). Nach diesen Maßstäben hat die Klägerin das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB nicht verletzt. Die Klägerin hat ausweislich der Begründung der Festsetzung in Punkt 2.2 des Bebauungsplans erkannt, dass eine geringere Abstandsflächentiefe als bauordnungsrechtlich vorgeschrieben geeignet sein kann, die Belange der Planung in § 1 Abs. 6 Nr. 1 und 8 BauGB zu berühren und dabei die Schutzgüter des Abstandsflächenrechts im Verhältnis zu den umliegenden Grundstücken berücksichtigt und abgewogen (Bl. 55 R ff. BA). Sie geht davon aus, dass ohne die Reduzierung der Abstandsflächentiefe auf 0,25 H eine optimale Ausnutzung des Eignungsgebietes nicht möglich wäre. Die Klägerin hat aber auch berücksichtigt, dass der Schutzzweck der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenregelungen darin liege, durch Mindestabstände der Gefahr der Brandübertragung vorzubeugen und eine ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung zu gewährleisten, die Festsetzungen des vorliegenden Bebauungsplanes diesen Zwecken aber nicht widersprächen. Außerdem hat sie berücksichtigt, dass die Belange der Land- und Forstwirtschaft bzw. die umliegende landwirtschaftliche Nutzung nur geringfügig und somit hinnehmbar tangiert werden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin sonstige Belange nicht beachtet hat. Ohne dass es hierauf noch entscheidend ankommt, dürfte ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB insbesondere nicht deshalb vorliegen, weil die Klägerin ausweislich der Begründung ihres Bebauungsplanes keine gesonderten Überlegungen zu von den Windenergieanlagen ausgehenden Gefahren angestellt hat. Zwar mag bei der grundsätzlich in § 6 Abs. 8 Satz 1 BauO LSA vorgesehenen Abstandsfläche von 1 H eine Rolle gespielt haben, dass es aus Gründen der Gefahrenabwehr sachdienlich erscheint, zwischen den einzelnen Windenergieanlagen grundsätzlich einen solchen Abstand einzuhalten, um etwa Kollisionen mit anderen Anlagen bei einem möglichen Umstürzen der Anlagen zu verhindern (vgl. etwa Rectanus: Genehmigungsrechtliche Fragen der Windenergieanlagen-Sicherheit, NVwZ 2009, 871, der allerdings ausführt, das Umstürzen der gesamten Windenergieanlage sei äußerst selten). Eine solche Abstandsfläche ist aber nicht in jedem Fall zu beachten. So sieht auch § 6 Abs. 8 Satz 5 BauO LSA eine abstandsflächenrechtliche Privilegierung von Repowering-Vorhaben vor. Danach sollen in den Fällen des § 2a Nr. 16b LPlG (Erneuerung bisheriger Windkraftanlagen mit dem Ziel einer Leistungskraftsteigerung = Repowering) nicht die nach Abs. 8 Sätze 1 bis 4 einzuhaltenden Abstandsflächen gelten, sondern ab dem 1. September 2012 nur 0,4 H. Die Verkürzung der Abstandsflächen gilt nur in den Eignungs- und Vorranggebieten, die in Regionalplänen für das Repowering vorgesehen sind oder werden. Dort ist sichergestellt, dass zur nächsten Wohnbebauung ein Abstand von 1000 m eingehalten wird. Einer zusätzlichen bauordnungsrechtlichen Absicherung bedarf es nicht mehr (vgl. Dirnberger, in: Jäde/Dirnberger, BauO LSA, Stand: Februar 2023, § 6 Rn. 168a). Auch wenn es sich hier nicht um ein Repowering-Vorhaben handelt, zeigt diese Ausnahme, dass der Gesetzgeber einen Abstand von 1 H der Windenergieanlagen untereinander nicht grundsätzlich als erforderlich ansieht und bei den einzuhaltenden Abständen der Schutz der Wohnbebauung im Vordergrund steht. Die Einhaltung von Abständen zur Wohnbebauung steht hier aber nicht in Rede. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren ist für notwendig zu erklären. Dies ist bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zwar nur in Ausnahmefällen anzunehmen. So ist es in aller Regel nicht notwendig, dass die Ausgangsbehörde zu ihrer Vertretung im Widerspruchsverfahren einen Rechtsanwalt zuzieht (vgl. Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO Kommentar, 5. Auflage 2018, § 162 Rn. 104). Etwas anderes kann aber für eine Gemeinde gelten, die sich als Drittbetroffene gegen einen Verwaltungsakt wehrt, der von einer anderen Behörde erlassen worden ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21. Januar 2011 – 1 E 11379/10 – juris Rn. 3). So liegt der Fall hier. Denn die Klägerin wendet sich gegen eine kommunalaufsichtliche Verfügung, mit der ihr Bebauungsplan beanstandet wurde. Hiermit wurden schwierige rechtliche Probleme aufgeworfen, so dass es der Klägerin nicht zuzumuten war, das Vorverfahren ohne Rechtsberatung zu führen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. BESCHLUSS Der Streitwert wird auf 15.000 EUR festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 22.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Klägerin, eine kreisangehörige Stadt des Beklagten, wendet sich gegen die kommunalaufsichtsrechtliche Beanstandung eines Beschlusses ihres Stadtrats, der eine Änderung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans zum Gegenstand hat. In dem streitgegenständlichen Plangebiet der Klägerin gilt der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 1 „Windpark Quenstedt“ vom 7. Mai 1999, der ein Sondergebiet für Windenergie festsetzte. Das Plangebiet befindet sich im nördlichen Teil der Gemarkung Quenstedt, östlich der Bundesstraße B 180. Quenstedt ist ein Ortsteil der Klägerin. Auf Grundlage der 1. Änderung dieses Bebauungsplans vom 25. November 2003 wurden, den textlichen Festsetzungen entsprechend, elf Windenergieanlagen mit einer Anlagenhöhe von 120,5 m bis 121,02 m betrieben. Nördlich des Geltungsbereichs dieses Bebauungsplans befinden sich weitere sieben Windenergieanlagen sowie südöstlich der Ortschaft Quenstedt und in den Gemarkungen Welbsleben, Sylda und Arnstedt. Die Grundstücke in dem Plangebiet werden ausschließlich landwirtschaftlich genutzt und gehören verschiedenen Eigentümern. Sie weisen eine an landwirtschaftlichen Schlägen orientierte, z.T. sehr kleinteilige, schmale, „handtuchartige“ Parzellierung auf. Das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 1 „Windpark Quenstedt“ liegt innerhalb eines im – am 21. Dezember 2010 bekannt gemachten – Regionalen Entwicklungsplan für die Planungsregion Halle ausgewiesenen Vorranggebietes für die Nutzung der Windenergie verbunden mit der Wirkung von Eignungsgebieten. Auch der am 16. August 2013 bekannt gemachte Teilflächennutzungsplan der Klägerin weist für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes ein Sondergebiet für Windenergie aus. In seiner Sitzung vom 3. Dezember 2020 beschloss der Stadtrat der Klägerin unter der Nr. 66-09-2020 die 2. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 1 „Windpark Quenstedt“ als Satzung nach § 10 Abs. 1 BauGB. Der geänderte Bebauungsplan setzt nunmehr eine Bebauung mit maximal 12 Windenergieanlagen fest (Punkt 1 der textlichen Festsetzungen). Zu diesem Zweck wurde im nordöstlichen Teil des Geltungsbereichs des Bebauungsplans ein zusätzlicher Standort für eine Windenergieanlage festgelegt. Für diesen Standort werden unter Punkt 2.1 der textlichen Festsetzungen u.a. folgende Maße der Windenergieanlage festgesetzt: - max. Rotorradius: 67,50 Meter - max. Nabenhöhe: 165 Meter. In Punkt 2.2 der textlichen Festsetzungen der beschlossenen 2. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans heißt es zudem: „Innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes wird auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB in Abweichung von § 6 Abs. 8 Satz 2 BauO LSA das Maß der Tiefe der Abstandsfläche mit 0,25 H festgesetzt. Die Tiefe der Abstandsfläche darf nicht kleiner sein als der Rotorradius der Windenergieanlage zuzüglich drei Meter. Für die Berechnung der Tiefe der Abstandsfläche gegenüber Grundstücksgrenzen und Gebäuden außerhalb des Bebauungsplanes gilt uneingeschränkt § 6 Abs. 8 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.09.2013 (GVBl. LSA).“ In der Begründung des Bebauungsplans wird u.a. ausgeführt, diese Festsetzung diene dem Ziel, einen Bauplatz für eine weitere Windenergieanlage zu schaffen und somit der tatsächlichen Verfügbarkeit des Plangebiets sowie dessen optimaler Ausnutzung für die Nutzung der Windenergie. Zudem liege der Schutzzweck der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenregelungen darin, durch Mindestabstände eine ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung sowie Brandschutz zu gewährleisten. Diesen Zwecken widerspreche der geänderte Bebauungsplan aber nicht, weil diese Belange in dem festgesetzten Sondergebiet Windenergie bereits dem Grunde nach nicht betroffen seien. Denn in dem Plangebiet seien die benachbarten Grundstücke unbebaut und dürften neben der Nutzung der Windenergie nur zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden. Insbesondere Wohnnutzungen seien ausgeschlossen, deren Schutz vorrangiges Ziel des Abstandsflächenrechts unter den Aspekten Besonnung, Belüftung und Brandschutz sei. Die Belange der Land- und Forstwirtschaft nach § 1 Abs. 6 Nr. 8 BauGB würden im Hinblick auf die Schutzzwecke des Abstandsflächenrechts (Belichtung/Besonnung, Belüftung und Brandschutz) durch geringere Abstandsflächentiefe nur geringfügig und hinnehmbar betroffen. Die Festsetzung der Verkürzung der Abstandsflächentiefe habe keine Auswirkungen auf die technischen Abstände der Windkraftanlagen untereinander. Standsicherheitstechnisch erforderliche Abstände untereinander seien vielmehr anlagen- und projektspezifisch zu ermitteln und in entsprechenden Fachgutachten nachzuweisen. Die Klägerin machte die Satzung in ihrem Amtsblatt am 18. Dezember 2020 bekannt. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2020 hörte der Beklagte die Klägerin zu der beabsichtigten Beanstandung des Beschlusses vom 3. Dezember 2020 unter Fristsetzung zum 15. Januar 2021 an. Die Klägerin erklärte gegenüber dem Beklagten im Rahmen der Anhörung, an dem Beschluss ihres Stadtrats vom 3. Dezember 2020 festhalten zu wollen, weil dieser rechtmäßig sei. Eine Abstandsflächenverkürzung gegenüber dem Abstandsflächenrecht der BauO LSA auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB sei städtebaulich gerechtfertigt. Die landesrechtliche Abstandsflächenregelung des § 6 BauO LSA trete hinter den auf § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB gestützten Regelungen im Bebauungsplan zurück. Mit Bescheid vom 10. März 2021 - der Klägerin am 15. März 2021 zugegangen - beanstandete der Beklagte den Beschluss des Stadtrats der Klägerin vom 3. Dezember 2020 (Nr. 66-09-2020) und ordnete die Aufhebung dieses Beschlusses bis zum 16. April 2021 an. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus: Die Kommunalaufsicht könne gem. § 146 KVG LSA, Beschlüsse und andere Maßnahmen der Kommune, die das Gesetz verletzten, beanstanden und verlangen, dass sie von der Kommune binnen einer angemessenen Frist aufgehoben werden. Der beanstandete Beschluss sei rechtswidrig, soweit die Festsetzung in dem geänderten Bebauungsplan ein von der BauO LSA abweichendes Maß der Abstandsflächentiefe für die Windenergieanlagen von 0,25 H vorsehe. Denn eine solche Planung der Klägerin sei aufgrund der in § 6 BauO LSA getroffenen Regelungen zu erforderlichen Abstandsflächen nicht im bauplanungsrechtlichen Sinne erforderlich. Nach § 6 Abs. 5 Satz 4 BauO LSA fänden die Sätze 1 bis 3 dieser Vorschrift keine Anwendung, wenn in einer städtebaulichen Satzung Abstandsflächen mit geringerer oder größerer Tiefe festgesetzt würden. Mit dieser Regelung werde bewirkt, dass Festsetzungen zu Abstandsflächen in städtebaulichen Satzungen gegenüber § 6 Abs. 5 Satz 1 bis 3 BauO LSA Vorrang hätten. Indem der Landesgesetzgeber in § 6 Abs. 8 BauO LSA die Anwendung des § 6 Abs. 4 bis 6 BauO LSA ausgeschlossen habe, entfalte die abweichende Festsetzung im Bebauungsplan keinen Vorrang gegenüber § 6 Abs. 8 Satz 2 BauO LSA. Außerdem blieben gem. § 29 Abs. 2 BauGB die Vorschriften des Bauordnungsrechts von den Regelungen der §§ 30 bis 37 BauGB unberührt. Demzufolge könne das Landesrecht an ein bauplanungsrechtlich zulässiges Vorhaben weitergehende Anforderungen stellen, sodass § 6 Abs. 8 BauO LSA ein Hindernis für die Verwirklichung einer Festsetzung zur Verkürzung der Abstandsflächen für Windkraftanlagen darstelle. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 17. März 2021 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Juli 2021 - den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 13. Juli 2021 zugestellt - wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte es ergänzend aus: Der Beschluss des Stadtrates der Klägerin vom 3. Dezember 2020 sei rechtswidrig, soweit in dem damit beschlossenen geänderten Bebauungsplan Nr. 1 „Windpark Quenstedt“ die Tiefe der Abstandsflächen auf 0,25 H festgesetzt werde. Die Festsetzung einer verkürzten Abstandsfläche für Windkraftanlagen auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB sei nicht im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. Die Festsetzung einer verkürzten Abstandsfläche verfolge keinen gestalterischen Zweck, sondern allein das Ziel, die Eintragung der, bei Einhaltung der nach § 6 Abs. 8 BauO LSA zu berechnenden Abstandsflächen, nach dem Bauordnungsrecht erforderlichen Baulasten auf den Nachbargrundstücken zu umgehen. Zudem müsse die Festsetzung geringerer Abstandsflächentiefen auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB der Wahrung städtebaulicher Belange dienen, sodass es für deren Begründung nicht ausreiche, allein darauf abzustellen, ob die Festsetzung negative Auswirkungen auf die mit den Mindestabständen der BauO LSA verfolgten Ziele der Gefahrenabwehr haben könne. Am 9. August 2021 hat die Klägerin bei dem Verwaltungsgericht Halle Klage erhoben. Sie meint, die Festsetzung einer geringeren Abstandsflächentiefe in dem beschlossenen geänderten Bebauungsplan auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB sei rechtmäßig. § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB finde auf den vorliegenden Fall Anwendung, weil er seinem Wortlaut nach nicht auf eine Nachverdichtung im Innenbereich beschränkt sei und es sich ohnehin um eine Nachverdichtung handele. Insbesondere die Festsetzung der verringerten Abstandsflächentiefe im Bebauungsplan lasse sich städtebaulich rechtfertigen und keinen Abwägungsmangel erkennen. Eine optimale und effiziente Ausnutzung bereits vorhandener Windenergiestandorte sei eine zentrale Aufgabe der konkretisierenden Bauleitplanung. Es liege auch eine ordnungsgemäße Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB vor, weil insbesondere die der Abstandsflächenverkürzung entgegenstehenden Belange des Schutzes einer angemessenen Belichtung und Belüftung sowie des Brandschutzes berücksichtigt würden, hier aber zurücktreten könnten. Ein Verstoß gegen das Erforderlichkeitsgebot des § 1 Abs. 3 BauGB liege nicht vor. § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB räume den Gemeinden die Möglichkeit ein, von den Bauordnungen abweichende Festsetzungen zur Tiefe der Abstandsflächen zu treffen. § 6 Abs. 8 Satz 1 BauO LSA stelle entgegen der Ansicht des Beklagten kein rechtliches Vollzugshindernis für den geänderten Bebauungsplan dar. Die Abstandsflächenvorschriften der Landesbauordnung würden verdrängt, wenn und soweit die Gemeinde von der bundesrechtlichen Kompetenzzuweisung Gebrauch gemacht habe. Auch aus § 29 Abs. 2 BauGB ergebe sich kein Vorrang des § 6 Abs. 8 Satz 1 BauO LSA gegenüber der Festsetzung in dem geänderten Bebauungsplan auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB. Denn aus § 29 Abs. 2 BauGB folge nicht, dass die Landesgesetzgeber Regelungen treffen könnten, die Gegenstand der in § 9 BauGB abschließend getroffenen Festsetzungsmöglichkeiten seien. Die Abstandsflächentiefe habe schließlich nichts mit den erforderlichen Sicherheitsabständen zwischen den Anlagen aus Gründen der Standsicherheit zu tun. Verkürzte Abstandsflächen sollten nicht den Abstand zwischen den Anlagenstandorten verkürzen. Dies gelänge nur durch eine entsprechende Anordnung der Baufenster. Sie habe bei der Anordnung der Baufenster aber die erforderlichen Sicherheitsabstände berücksichtigt. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 10. März 2021 und den Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 8. Juli 2021 aufzuheben und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt die angegriffenen Bescheide und trägt ergänzend vor: Die Festsetzung im Bebauungsplan, die eine verringerte Abstandsflächentiefe vorsehe, könne aus tatsächlichen Gründen nicht vollzogen werden und verstoße deshalb gegen das Gebot der Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 BauGB. Denn das rechnerische Ergebnis der hier festgesetzten Abstandsflächentiefe unter Verwendung der in den Bebauungsplänen festgesetzten zulässigen Anlagenparametern (Rotorradius und Nabenhöhe) unterschreite in jedem Falle die Länge eines Rotorradius. Aus wissenschaftlichen Studien („Potential der Windenergie an Land“, Umweltbundesamt 2013; „Wissenschaftliche Fundierung der Beratungen zu Abstandregelungen bei Windenergie an Land“, N Energy GmbH + Frauenhofer – IEE, 2019) gehe zudem hervor, dass ein aus der Praxis gängiger Abstand für Windkraftanlagen zueinander bei einem 5-fachen Rotordurchmesser (10-facher Rotorradius) in Hauptwindrichtung und einem 3-fachen Rotordurchmesser (6-facher Rotorradius) in Nebenwindrichtung liege. Auch wenn hier grundsätzlich vom Anlagentyp abhängige Abweichungen zu erwarten seien, werde dennoch deutlich, dass auf Grundlage einer Abstandsflächentiefe von 0,25 H, die in der Regel noch unterhalb der Rotorradiuslänge liege, die zu errichtenden Windkraftanlagen tatsächlich nicht so nah aneinander heranrücken könnten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Gerichts waren.