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Urteil

3 A 23/22 HAL

VG Halle (Saale) 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHALLE:2024:0226.3A23.22HAL.00
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Leitsätze
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine "seit dem 01. Januar 2020 erlaubte" Spielhalle im Sinne des § 11 Abs. 1 SpielhG (juris: SpielhG ST) anzunehmen ist.(Rn.26) (Rn.27) (Rn.28)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine "seit dem 01. Januar 2020 erlaubte" Spielhalle im Sinne des § 11 Abs. 1 SpielhG (juris: SpielhG ST) anzunehmen ist.(Rn.26) (Rn.27) (Rn.28) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Kammer konnte im Einverständnis der Beteiligten die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 18. November 2021 und der Widerspruchsbescheid des Landkreises Anhalt-Bitterfeld vom 02. Februar 2022 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer über den 31. Oktober 2021 hinausgehenden Genehmigung (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). a) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei der Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb einer Spielhalle – wie hier – ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. VGH-Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Dezember 2021 – 6 S 472/20 - juris Rn. 26 m.w.N.). Ein Anspruch des Klägers auf Erteilung einer entsprechenden Genehmigung ergibt sich nicht aus § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Spielhallen im Land Sachsen-Anhalt vom 10. Mai 2023 (Spielhallengesetz Sachsen-Anhalt – SpielhG LSA –; GVBl. LSA 2023, 229). Hiernach bedarf der Betreiber einer Spielhalle unbeschadet sonstiger Genehmigungserfordernisse für die Errichtung und den Betrieb einer Spielhalle eine Erlaubnis nach diesem Gesetz. Nach § 2 Abs. 2 SpielhG LSA wird die Erlaubnis auf Antrag schriftlich erteilt, wenn keine der in Absatz 4 genannten Versagungsgründe vorliegen. Die Erlaubnis ist gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 6 SpielhG LSA – wie bereits nach § 2 Abs. 4 Nr. 6 Spielhallengesetz Sachsen-Anhalt vom 25. Juni 2012 (GVBl. LSA S. 204, 212) – zu versagen, wenn eine Spielhalle im baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen steht, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht ist (Verbot von Mehrfachkonzessionen). Der Erlaubniserteilung steht im hier maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Versagungsgrund des § 2 Abs. 4 Nr. 6 SpielhG LSA entgegen. Denn die streitgegenständliche Spielhalle (die sog. Spielhalle I) steht mit der anderen vom Kläger betriebenen Spielhalle II in einem baulichen Verbund. Die beiden Spielhallen grenzen unmittelbar aneinander an und liegen ausweislich der vorgelegten Unterlagen in demselben Gebäude (vgl. Bl.12, 14 BA A). Das Verbot der Mehrfachkonzessionen begegnet keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Auch nach Einführung des bundesweiten Sperrsystems OASIS ist das Verbundverbot, wie es in § 2 Abs. 4 Nr. 6 SpielhG LSA seinen Ausdruck gefunden hat, weiterhin mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG sowie mit dem unionsrechtlichen Kohärenzgebot vereinbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. November 2023 – 8 B 28.23 – juris). Die Einführung des zentralen und spielformübergreifenden Sperrsystems (§ 8 i. V. m. § 23 GlüStV 2021) ändert nichts an der Geeignetheit und Erforderlichkeit der Abstandsregelungen. Die Sperren greifen gemäß § 8a GlüStV 2021 nur bei Personen, die dies beantragen oder bei denen die Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen aufgrund der Wahrnehmung ihres Personals oder aufgrund von Meldungen Dritter wissen oder aufgrund sonstiger tatsächlicher Anhaltspunkte annehmen müssen, dass sie spielsuchtgefährdet oder überschuldet sind, ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen oder Spieleinsätze riskieren, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen oder Vermögen stehen. Die vom Glücksspielstaatsvertrag bezweckte erhebliche Reduktion der Verfügbarkeit von Spielgelegenheiten des gewerblichen Spiels gerade auch zum Schutz von bisher nicht gefährdeten Personen wird durch die Sperrregel weder bezweckt noch erreicht. Die Einführung des Sperrsystems macht deshalb die Verbundverbotsregelung nicht etwa überflüssig, sondern ergänzt diese um einen spielerzentrierten Schutzansatz. Die durch diese Kumulation herbeigeführte Beschränkung der betroffenen Grundrechte ist angesichts des überragend wichtigen Gemeinwohlziels der Suchtprävention und -bekämpfung angemessen. Dass der konkret einzuhaltende Mindestabstand durch die jeweiligen Landesgesetzgeber unterschiedlich festgelegt wurde, ist verfassungs- (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u. a. - BVerfGE 145, 20 Rn. 123) und europarechtlich (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Juni 2014 - C-156/13, Digibet -, juris Rn. 33 ff.) nicht zu beanstanden. Weder das Grundgesetz noch das unionsrechtliche Kohärenzerfordernis verlangen eine bundesweit uniforme Regelung. In der Rechtsprechung ist auch geklärt, dass die Annahme des Gesetzgebers, Abstandsregelungen hätten einen Abkühlungseffekt, innerhalb seines Einschätzungs– und Prognosespielraums liegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. November 2023 – 8 B 28.23 – , juris Rn. 6). Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich auch aus dem Vergleich des terrestrischen Spiels in Spielhallen mit anderen (jetzt neu zulässigen) Spielformen keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung i. S. v. Art. 3 Abs. 1 GG. Zwar ist für virtuelle Automatenspiele eine mengenmäßige Beschränkung, ein Abstandsgebot, ein Verbundverbot und eine Beschränkung der Zahl der Anbieter gesetzlich nicht geregelt. Dies führt aber nicht zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung. Unterschiedliche Regelungen verschiedener Glücksspielformen sind zulässig, sofern der Gesetzgeber eine angemessene Suchtprävention nicht außer Acht lässt; selbst föderal unterschiedliche oder auch konkurrierende Lösungswege sind nicht von vornherein unzulässig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 -, juris Rn. 123). Auch wenn die internetbasierten Spielangebote (insbesondere die virtuellen Automatenspiele) den Spielautomaten in einer Spielhalle nachempfunden sind, handelt es sich doch nicht um Spielautomaten in einer Spielhalle, sondern um davon zu unterscheidende Online-Spiele. Da nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 solche internetbasierten Spielformen zwar zulässig sind, diese aber ausweislich der Regelungen in §§ 4a bis 4d, §§ 6a bis 6i GlüStV 2021 einer Vielzahl von speziellen Erlaubnisvoraussetzungen, Betreiberpflichten sowie limitierenden Zugangsmöglichkeiten für Teilnehmer an den Spielen (anbieterbezogenes Spielkonto nach überprüfter Registrierung mit individuellen Daten, individuelles anbieterübergreifendes monatliches Einzahlungslimit sowie Begrenzung dieses Limits auf monatlich 1.000 €, Unzulässigkeit des parallelen Spiels mehrerer öffentlicher Glücksspiele durch einen Spieler, Wartefrist von fünf Minuten bei Spielen unterschiedlicher Anbieter) unterliegen, sind auch hier suchtpräventive Regelungen getroffen worden. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Es verletzt das Grundrecht erst, wenn er eine Gruppe von Normadressaten anders als eine andere behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfG, Urteil vom 3. April 2001 - 1 BvR 81/98 -, juris Rn. 27). Ausgehend davon, dass die Spielangebote in einer Spielhalle und im Internet allein schon durch die örtliche Verfügbarkeit nur eingeschränkt vergleichbar sind, erschließt sich aus den daraus resultierenden unterschiedlichen suchtpräventiven Regelungen eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG nicht (vgl. zum Ganzen: Sächs. Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 14. April 2022 – 6 A 370/21 –, juris Rn. 6). b) Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Erlaubniserteilung aufgrund der Übergangsbestimmung des § 11 Abs. 1 Satz 1 SpielhG LSA. Danach ist die Erlaubnis nach § 2 SpielhG für seit dem 1. Januar 2020 erlaubte Spielhallen im Verbund abweichend von § 2 Abs. 4 Nr. 6 SpielhG LSA für bis zu drei Spielhallen je Gebäude oder Gebäudekomplex zulässig, wenn die Betreiber gemeinsam für ihre Spielhallen jeweils eine Erlaubnis beantragen (Nr. 1), alle Spielhallen jeweils von einer akkreditierten Prüforganisation zertifiziert worden sind (Nr. 2), der Betreiber und die mit der Leitung des Betriebs beauftragte Person über einen aufgrund einer Unterrichtung mit Prüfung erworbenen Sachkundenachweis verfügen (Nr. 3) und das Personal der Spielhalle jeweils besonders geschult wird (Nr. 4). Es kann offen bleiben, ob die übrigen Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Satz 1 SpielhG LSA vorliegen. Jedenfalls handelt es sich bei der „Spielhalle I“ – entgegen der Ansicht des Klägers – nicht um eine seit dem 1. Januar 2020 erlaubte Spielhalle im Verbund. Denn die „Spielhalle I“ des Klägers war nicht durchgängig „seit dem 1. Januar 2020“ erlaubt. Dem Kläger wurde zwar mit Bescheid vom 27. Juni 2017 eine Erlaubnis bis zum 31. Oktober 2021 erteilt. Nach diesem Zeitpunkt war die „Spielhalle I“ jedoch nicht mehr erlaubt. Die hier streitgegenständliche Spielhalle wurde nur bis zum 31. Oktober 2021 rechtmäßig betrieben, die Erlaubnis erlosch dann und war ab diesem Zeitpunkt rechtswidrig. Bereits dem Wortsinn nach dient die Präposition „seit“ zur Angabe der Zeitspanne, bei deren Beginn ein noch anhaltender Zustand oder Vorgang begonnen hat (vgl. duden.de), d.h. dass die Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle ab dem 1. Januar 2020 durchgängig bis in die Gegenwart bestanden haben muss. Diese Auslegung wird auch durch die Begründung zu § 11 Abs. 1 des Gesetzentwurfs zum Spielhallengesetz bestätigt, der wörtlich § 11 Abs. 1 SpielhG LSA in der Fassung vom 10. Mai 2023 entspricht. In der Begründung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Spielhallen im Land Sachsen-Anhalt (LT-Drs. 8/1301) heißt es zu § 11 auf Seite 22: „Dabei ist zu berücksichtigen, dass der GlüStV 2021 aufgrund der bereits seit Jahren bestehenden Festlegung, Mehrfachspielhallen einzuschränken bzw. abzuschaffen, keine neuen Mehrfachspielahlen toleriert werden, sodass in § 1 Satz 1 klargestellt wird, dass diese Übergangsregelung nur für Mehrfachspielhallen in Betracht kommt, die seit dem 1. Januar 2020 erlaubt sind. Dies bedeutet, dass Mehrfachspielhallen, deren aktuelle Erlaubnis nach dem 1. Januar 2020 datiert, nicht von dieser Übergangsregelung erfasst werden. Gleiches gilt für einen zumindest zeitweise rechtswidrigen Betrieb von Mehrfachspielhallen nach dem 1. Januar 2020.“ Bei „§ 1 Satz 1“ dürfte es sich um einen Tippfehler handeln und es dürfte § 11 Abs. 1 Satz 1 SpielhG gemeint sein. Demnach soll die Übergangsregelung also nur für Mehrfachspielhallen in Betracht kommen, die seit dem 1. Januar 2020 durchgehend bis zum In-Kraft-Treten des SpielhG in der Fassung vom 10. Mai 2023 rechtmäßig betrieben wurden. Dieses Ergebnis deckt sich auch mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift. § 29 GlüStV 2021 räumt zwar eine Option ein, vorübergehend und unter bestimmten zusätzlichen Voraussetzungen vom Verbot der Mehrfachspielhallen gemäß § 25 Abs. 2 GlüstV 2021 abzusehen, wovon Sachsen-Anhalt mit § 11 SpielhG LSA Gebrauch gemacht hat. Auch mit dem GlüStV 2021 wird aber weiterhin bezweckt, Verbundspielhallen zu reduzieren (vgl. Otto, in: Hamacher/Krings/Otto, Glücksspielrecht, 1. Auflage 2022, § 29 GlüStV Rn. 14). Ausweislich der Gesetzesbegründung sollen auch mit dem Spielhallengesetz Sachsen-Anhalt in der Fassung vom 10. Mai 2023 aufgrund der bereits seit Jahren bestehenden Festlegung, Mehrfachspielhallen einzuschränken bzw. abzuschaffen, keine neuen Mehrfachspielhallen toleriert werden (vgl. LT-Drs. 8/1301, S. 22). Die vormals in § 11 Abs. 2 Spielhallengesetz Sachsen-Anhalt in der Fassung vom 25. Juni 2012 enthaltene Härtefallregelung, wonach zur Vermeidung unbilliger Härten für einen angemessenen Zeitraum eine Befreiung von der Erfüllung einzelner Anforderungen des § 2 Abs. 4 Nrn. 1, 5, 6 und 7 zugelassen werden konnte, wurde mit der Gesetzesänderung gestrichen, weil der GlüStV 2021 für entsprechende Härtefallregelungen keinen Raum lässt. Dementsprechend sah auch ein Erlass des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 31. Mai 2021 (Bl. 15 ff. BA) vor, dass die Verlängerung der in der Vergangenheit für Mehrfachkonzessionen erteilten „Härtefall-Erlaubnissen“ oder (Neu-)Erteilung einer Erlaubnis für Mehrfachkonzessionen in jedweder Form zu unterlassen ist. c) Schließlich ergibt sich ein Anspruch des Klägers nicht auf Grundlage des Erlasses des Ministeriums für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt vom 17. Juni 2022 zur „Übergangsregelung für sog. Verbund- oder Mehrfachspielhallen - Mehrfachkonzessionen“. Nach diesem Erlass gelten seit dem 1. Januar 2020 gültige Erlaubnisse für Spielhallen, die in einem baulichen Verbund mit mehreren Spielhallen (Mehrfachkonzessionen) stehen, bis zum Inkrafttreten einer landesgesetzlichen Regelung nach § 29 Abs. 4 GlüStV 2021 folgt, sofern die Erlaubnis den Betrieb von höchstens drei Spielhallen je Gebäude oder Gebäudekomplex in einem baulichen Verbund umfasst. Auf diesen Erlass kann sich der Kläger bereits deshalb nicht mehr mit Erfolg berufen, weil der Erlass nur für die Übergangszeit bis zum Inkrafttreten der Novellierung einer landesgesetzlichen Regelung nach § 25 Abs. 1 GlüStV galt und maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss 18. September 2023 – 3 L 64/23.Z -, juris, Rn. 6). Im Übrigen dürfte sich auch aus den Erlassen, insbesondere aus dem Erlass vom 17. Juni 2022, kein Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis ergeben haben. Denn in den Anwendungshinweisen des Ministeriums für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt vom 15. Juli 2022 (Bl. 55 ff. GA), die zu den Erlassen des Ministeriums vom 17. Juni 2022 ergangen waren, wird unter Nr. 1 klarstellt, „seit dem 1. Januar 2020“ meine, dass die Erlaubnis seit dem 1. Januar 2020 durchgängig gültig gewesen sein muss. In Nr. 2 dieser Anwendungshinweise wird nochmals betont, dass die Erlasswirkung nicht bei Spielhallen mit unwirksam gewordener Erlaubnis gilt. d) Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht daraus, dass der Kläger am 20. Februar 2024 einen neuen Antrag auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis auf der Grundlage des SpielhG LSA in der Fassung vom 10. Mai 2023 bei der Beklagten gestellt und die Anordnung des Ruhens des Verfahrens beantragt hat. Das Ruhen des Verfahrens war nicht gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 251 Satz 1 ZPO anzuordnen, weil die Beklagte die erforderliche Zustimmung verweigert hat. Die Anordnung des Ruhens ist auch nicht zweckmäßig, weil maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage hier – wie ausgeführt – der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ist und die Kammer geprüft hat, ob sich ein Anspruch des Klägers aus den Vorschriften des Spielhallengesetzes Sachsen-Anhalt in der Fassung vom 10. Mai 2023 ergibt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Streitwert wird auf 15.000 EUR festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG. Danach bemisst sich der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen des Gerichts, wenn keine anderen Anhaltspunkte für eine Bemessung des Streitwertes bestehen. Der Kläger begehrt hier die Verlängerung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für eine Spielhalle. In Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2013, Beilage Heft 23), wo in Nr. 54.1 für eine „Gewerbeerlaubnis“ ein Wert von 15.000 Euro vorgeschlagen wird, bemisst das Gericht die Bedeutung des Verfahrens mit dem dort angeführten Auffangwert von 15.000 Euro, weil keine weiteren Daten zum erzielten oder erwarteten Gewinn vorliegen. Der Kläger begehrt die Verlängerung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für eine Spielhalle. Er betrieb in der B. Straße 1a in Bitterfeld-Wolfen einen aus zwei aneinander liegenden Spielhallen bestehenden und durch einen Servicebetrieb ausgestatteten Spielhallenbetrieb (Mehrfachkonzessionen). Für den Betrieb der hier streitigen Spielhalle (sog. „Spielhalle I“) erteilte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 27. Juni 2017 auf seinen Antrag eine bis zum 31. Oktober 2021 befristete Erlaubnis nach § 2 Abs.1 SpielhG LSA (Bl.11 f BA A). Für den Betrieb der zweiten Spielhalle erteilte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 31. Juli 2017 eine bis zum 30. Juni 2032 befristete Erlaubnis gem. § 2 Abs.1 SpielhG (sog. „Spielhalle II“) (vgl. Bl. 13 f. BA A). Mit Schreiben vom 13. Oktober 2021 beantragte der Kläger bei der Beklagten, die im Bescheid vom 27. Juni 2017 erteilte Erlaubnis über den 31. Oktober 2021 hinaus auf unbestimmte Zeit zu verlängern und/oder den Geschäftsbetrieb über diesen Zeitraum hinaus bis zur Erteilung einer Erlaubnis zu dulden und dies schriftlich zu bestätigen. Höchst vorsorglich beantrage er bereits jetzt die Erteilung einer neuen glücksspielrechtlichen Erlaubnis auf Basis des seit dem 1. Juli 2021 geltenden Glücksspielstaatsvertrages und dem zu erwartenden neuen Spielhallengesetz des Landes Sachsen-Anhalt. Darüber hinaus beantrage er höchstvorsorglich und hilfsweise die Verlängerung der Erlaubnis bzw. Duldung des Spielhallenbetriebes über einen Zeitraum von zehn Monaten über den 31. Oktober 2021 hinaus. Es sei damit zu rechnen, dass sich die maßgeblichen Rechtsvorschriften durch den neuen Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glückspielwesens (GlückStV 2021) wegen einer Öffnungsklausel in § 29 Abs.4 demnächst änderten. Zudem sei er gegenüber virtuellen Automatenspielen verfassungswidrig nach Art. 3 Abs.1 GG benachteiligt. Eine Schließung des Spielhallenbetriebes würde zu unumkehrbaren Ergebnissen führen, da er die Spielhalle schließen müsste und eine Wideraufnahme des Spielbetriebes nur unter erheblichen wirtschaftlichen Investitionen möglich sei. Aufgrund der Zwangsschließungen während der Corona-Pandemie sei die Erlaubnis jedenfalls um diese Monate zu verlängern (Bl.3 ff. GA). Mit Bescheid vom 18. November 2021 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Erteilung der Spielhallenerlaubnis für die Spielhalle I bzw. eine Verlängerung einer glückspielrechtlichen Erlaubnis sowie den Antrag auf Duldung des Spielhallenbetriebes über den 31. Oktober 2021 hinaus ab. Zur Begründung heißt es: Eine nochmalige Anwendung einer Härtefallregelung komme nicht in Betracht. Mit Fristablauf zum 31. Oktober 2021 sei der Härtefall nicht mehr gegeben. Die Voraussetzungen für eine Genehmigung nach § 2 SpielhG LSA lägen nicht vor, weil eine Erlaubnis nach § 2 Abs. 4 Nr. 6 SpielhG LSA zu versagen sei, wenn eine Spielhalle im baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen stehe (Verbot der Mehrfachkonzession). Dies sei für die streitige Spielhalle I der Fall, weil sich beide Spielhallen in einem Gebäude befänden, direkt nebeneinanderlägen und von einer Serviceperson beaufsichtigt würden. Aus der Übergangsbestimmung für Spielbetriebe mit Mehrfachkonzessionen nach § 29 Abs. 4 des GlückStV 2021 könne der Kläger für sich nichts herleiten, weil für Sachsen-Anhalt keine Ausführungsbestimmungen bestünden und das SpielhG LSA noch nicht geändert worden sei. Zudem existierten Anwendungshinweise bzw. Rundverfügungen für die Verwaltungsbehörden über den Vollzug des GlückStV 2021, wonach bei Mehrfachkonzessionen eine Verlängerung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis ausgeschlossen sei. Auch eine Duldung komme daher nicht in Betracht. Die geltende Rechtslage erlaube keine Genehmigung für die Spielhalle des Klägers, weil § 2 Abs. 4 Nr. 6 SpielhG LSA kein Ermessen einräume (Bl.5 ff. GA). Hiergegen legte der Kläger am 10. Dezember 2021 Widerspruch ein und trug zur Begründung u.a. vor: Die Spielhalle I unterfalle der Öffnungsklausel des § 29 Abs.4 GlückStV 2021. Zudem werde das SpielhG LSA zu seinen Gunsten geändert (Bl. 7 GA). Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 2022 – dem Kläger zugestellt am 8. Februar 2022 – wies der Landkreis A-B den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte er aus: Die Beklagte habe den Antrag des Klägers zu Recht abgelehnt. Der beantragten Erlaubnis für die Spielhalle I des Klägers stehe der Versagungsgrund des § 2 Abs. 4 Nr. 6 SpielhG LSA entgegen, weil die Spielhallen des Klägers sog. Verbundspielhallen seien, die in einem Gebäude lägen und durch einen Servicebetrieb ausgestattet seien. Die Öffnungsklausel des § 29 Abs. 4 GlückStV 2021 sei für den Kläger nicht anwendbar, weil sie nicht in das Landesrecht von Sachsen-Anhalt umgesetzt sei. Durch die Nichtumsetzung des § 29 Abs. 4 GlückStV 2021 gelte das Verbot von Mehrfachkonzessionen nach § 25 Abs. 2 GlückStV 2021 und § 2 Abs. 4 Nr. 6 SpielhG LSA weiter (Bl.8 ff. GA). Am 22. Februar 2021 hat der Kläger bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Widerspruchsvorbringen und trägt ergänzend vor: Das Land Sachsen-Anhalt werde von der Öffnungsklausel des § 29 Abs.4 GlückStV Gebrauch machen. Im Vorgriff auf diese zu erwartenden Neureglungen wäre es unbillig, an der im Ausgangsbescheid ausgesprochenen Befristung der Spielhallenerlaubnis festzuhalten. Zudem seien die Bestimmungen zum Abstandsverbot und Verbot von Mehrfachkonzessionen unverhältnismäßig. Sie würde neue Spielformen gegenüber dem Spielhallenbetrieb unangemessen benachteiligen. Für diese Benachteiligung bestünde keine sachliche Rechtfertigung. Es sei wissenschaftlich nicht belegt, dass ein Mindestabstand zwischen Spielhallen dem Spielerschutz diene. Durch das bundesweite Sperrsystem „Oasis“ sei das Verbundverbot nicht mehr verfassungsgemäß. Darüber hinaus sei zugunsten des Klägers nach zwei Runderlassen des Ministeriums für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt vom 17. Juni 2022 die Härtefallregelung des §§ 11 Abs.2 SpielhG LSA i. V. m. § 25 Abs.1 GlückStV 2021 bezüglich der Mindestabstände von Spielhalle anzuwenden, wenn u.a. eine gültige Erlaubnis für Spielhallen seit dem 1. Januar 2020 bestanden habe. Der Kläger habe seine Spielhalle seit dem 1. Januar 2020 rechtmäßig betrieben, da seine bis zum 31. Oktober 2021 befristete Härtefallerlaubnis zum Stichtag am 1. Januar 2020 gültig und vollwertig gewesen sei. Das Wort „seit“ meine, dass zum Stichtag 1. Januar 2020 eine gültige Erlaubnis bestanden haben müsse. Zudem werde die Spielhalle I dem novellierten SpielhG LSA unterfallen, da nach § 11 Abs. 1 des Entwurfes zum SpielhG LSA eine Ausnahmegenehmigung vom Verbot von Mehrfachkonzessionen vorgesehen sei, vorausgesetzt die Spielhalle sei seit dem 1. Januar 2020 erlaubt gewesen. Am 20. Februar 2024 hat der Kläger die Anordnung des Ruhens des Verfahrens beantragt und mitgeteilt, dass er am 20. Februar 2024 einen neuen Antrag auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis nach dem SpielhG LSA in der Fassung vom 10. Mai 2023 beantragt habe. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 18. November 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landkreises Anhalt-Bitterfeld vom 2. Februar 2022 zu verpflichten, ihm die beantragte glücksspielrechtliche Erlaubnis gem. § 2 SpielhG LSA für die Spielhalle I unter der Betriebsanschrift B. Straße 1a. 06766 Bitterfeld-Wolfen über den 31. Oktober 2021 hinaus für einen angemessenen Zeitraum zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, die geltende Rechtslage ermögliche es nicht, dem Kläger eine Erlaubnis für die Spielhalle zu erteilen bzw. zu verlängern. Der Beklagten stehe kein Ermessen zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für seine Spielhalle zu. Die Runderlasse des Ministeriums vom 17. Juni 2022 seien nicht anwendbar. Nach den Anwendungshinweisen für diese Runderlasse werde vorausgesetzt, dass eine Erlaubnis für die Spielhalle seit dem 1. Januar 2020 durchgängig bestanden haben müsse. Dies treffe für die Spielhalle des Klägers nicht zu. Der Kläger könne sich auch nicht auf das novellierte SpielhG LSA berufen. Der Erteilung der Erlaubnis stehe § 2 Abs. 4 Nr. 6 des Entwurfs zum SpielhG LSA entgegen. Die Übergangsregelung in § 11 Abs. 1 SpielhG LSA n.F. sei nicht anwendbar, weil danach Voraussetzung sei, dass die Spielhalle seit dem 1. Januar 2020 erlaubt gewesen sei. Dies sei indes nicht der Fall. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der Entscheidungsfindung des Gerichts gewesen.