Urteil
4 A 9/10
VG Halle (Saale) 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHALLE:2010:0819.4A9.10.0A
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Leitsätze
1. Liegen im näheren Umfeld von Windkraftanlagenstandorten Brutplätze des Rotmilans, kann das Vorhaben wegen Verletzung des § 44 Abs. 1 Nr. 1 NatSchG unzulässig sein (hier bejaht)(Rn.34)
2. Der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist erfüllt, wenn ein signifikant erhöhtes Risiko kollisionsbedingter Verluste von Einzelexemplaren besteht. Die Gefährdung der lokalen Population ist nicht erforderlich.(Rn.54)
3. Eine landesplanerische Untersagungsverfügung hindert die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, wenn die Verfügung rechtmäßig ist. Das ist vom Gericht inzident zu prüfen.(Rn.64)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Liegen im näheren Umfeld von Windkraftanlagenstandorten Brutplätze des Rotmilans, kann das Vorhaben wegen Verletzung des § 44 Abs. 1 Nr. 1 NatSchG unzulässig sein (hier bejaht)(Rn.34) 2. Der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist erfüllt, wenn ein signifikant erhöhtes Risiko kollisionsbedingter Verluste von Einzelexemplaren besteht. Die Gefährdung der lokalen Population ist nicht erforderlich.(Rn.54) 3. Eine landesplanerische Untersagungsverfügung hindert die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, wenn die Verfügung rechtmäßig ist. Das ist vom Gericht inzident zu prüfen.(Rn.64) Die Klage hat weder mit ihrem Hauptantrag noch mit den Hilfsanträgen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die beantragten acht Windkraftanlagen (I.) und auch nicht lediglich für die Anlagen S 3 und S 4 (II.). Der ablehnende Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ebenso wenig war die Ablehnung der Erteilung der Genehmigung bis zum Erlass der Untersagungsverfügung der Beigeladenen zu 2) vom 20. August 2009 insgesamt bzw. für die Anlagen S 3 und S 4 rechtswidrig (III.). I. Gemäß § 6 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) ist die Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer aufgrund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und wenn andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, denn das Vorhaben der Klägerin ist wegen Verstoßes gegen Bestimmungen des Artenschutzes (1.) und bauplanungsrechtliche Regelungen (2.) nicht zulässig. Darüber hinaus steht der Erteilung der Genehmigung die landesplanerische Untersagungsverfügung der Beigeladenen zu 2) vom 20. August 2009 entgegen (3.). 1. Das Vorhaben der Klägerin ist mit § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht zu vereinbaren. Danach ist es verboten, wild lebende Tiere der besonders geschützten Arten insbesondere zu verletzen oder zu töten. a) Der Rotmilan gehört zu den besonders geschützten Arten, denn er ist im Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rats, in dem gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 13 Buchstabe a) BNatSchG die besonders geschützten Arten im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes genannt sind, aufgeführt. b) Zudem wird der Tatbestand des Verletzens bzw. Tötens der Tiere durch das Vorhaben der Klägerin erfüllt. Der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist individuenbezogen. Er liegt nicht nur im Falle des absichtlichen Tötens oder Verletzens vor, sondern auch dann, wenn sich die Tötung als unausweichliche Konsequenz eines im Übrigen rechtmäßigen Verwaltungshandelns erweist. Davon ist allerdings nicht schon auszugehen, wenn das Risiko nicht auszuschließen ist, dass einzelne Exemplare der geschützten Arten verletzt werden bzw. zu Tode kommen. Vielmehr ist der Tatbestand nur erfüllt, wenn sich das Kollisionsrisiko für die betroffenen Tierarten durch das Bauvorhaben in signifikanter Weise erhöht. Dabei sind Maßnahmen, mittels derer solche Kollisionen vermieden oder dieses Risiko zumindest minimiert werden soll, in die Betrachtung einzubeziehen. Ein Verstoß gegen das Tötungsverbot ist hingegen nicht gegeben, wenn das Vorhaben jedenfalls aufgrund der vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen kein signifikant erhöhtes Risiko kollisionsbedingter Verluste von Einzelexemplaren verursacht, mithin unter der Gefahrenschwelle in einem Risikobereich bleibt, der mit Windkraftanlagen im Naturraum immer verbunden ist, vergleichbar dem ebenfalls stets gegebenen Risiko, dass einzelne Exemplare einer Art im Rahmen des allgemeinen Naturgeschehens Opfer einer anderen Art werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 09. Juli 2008 – BVerwG 9 A 14.07 – und Urteil vom 12. August 2009 – BVerwG 9 A 64.07 – jeweils zitiert nach Juris, ständige Rechtsprechung zu Fernstraßenplanfeststellung; OVG LSA, Urteil vom 23. Juli 2009 – 2 L 302/06 – Juris). Bei der Frage, ob ein artenschutzrechtlicher Verbotstatbestand erfüllt ist, steht der Behörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu. Die getroffenen Annahmen unterliegen der gerichtlichen Prüfung nur dahin, ob sie im Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhen, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 09. Juli 2008 – BVerwG 9 A 14.07 – Juris). Die Annahme des Beklagten, dass das Vorhaben der Klägerin das Tötungs- bzw. Verletzungsrisiko für den Rotmilan in signifikanter Weise erhöht, ist zur Überzeugung der Kammer naturschutzfachlich vertretbar. Der Beklagte hat zunächst dargetan, dass der Rotmilan zu den Greifvögeln gehöre, die durch Windkraftanlagen besonders gefährdet seien, weil ihre Aufmerksamkeit bei der Nahrungssuche auf den Erdboden fokussiert sei, sie in der Luft keine natürlichen Feinde hätten, sich häufiger als andere Greifvögel im Höhenbereich der Windkraftanlagen aufhielten und in deren Nahbereich einflögen. Der Rotmilan sei in der zentralen Fundkartei der Staatlichen Vogelschutzwarte im Landesumweltamt die am häufigsten als Kollisionsopfer an Windkraftanlagen verzeichnete Greifvogelart. Dies entspricht den Darlegungen in dem vom Beklagten vorgelegten wissenschaftlichen Fachbeitrag von Mammen & Mammen (Einschätzung der Situation und der Gefährdung des Rotmilans durch WEA in der Querfurter Platte, 2008) sowie den Ausführungen im Urteil des Oberverwaltungsgerichts Weimar vom 29. Mai 2007 (1 KO 1054/03, ZfBR 2008, S. 60), die sich auf ein im gerichtlichen Verfahren eingeholtes Sachverständigengutachten stützen. Auch das Oberverwaltungsgericht Magdeburg geht in seiner Entscheidung vom 16. August 2007 (2 L 610/04, Juris) auf der Grundlage vorliegender Literaturbeiträge von Vorgenanntem aus. Der Beklagte hat zudem dargelegt, dass sich im näheren Umfeld um die vorgesehenen Standorte der Windkraftanlagen eine Vielzahl von Horsten befinde, die jährlich von mehreren Rotmilanbrutpaaren als Brutplatz genutzt würden und werden könnten, und dass im Hinblick darauf, dass im Horst- bzw. Brutplatzumfeld ein erheblicher Teil der Aktivitäten des Rotmilans stattfinde, durch das Vorhaben der Klägerin eine signifikant erhöhte Kollisionsgefahr für diese Vögel begründet werde. Dagegen ist nichts zu erinnern. Zum einen wird ein von Windkraftanlagen grundsätzlich freizuhaltender Bereich von 1.000 m um Brutplätze von Rotmilanen zu deren Schutz vor Kollisionen mit Windkraftanlagen in mehreren Fachbeiträgen als Mindestabstand empfohlen. So sehen die Empfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (Abstandsregelungen für Windenergieanlagen zu bedeutenden Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten, 2007) als fachlich erforderliche Abstände von Windenergieanlagen zu Brutplätzen einen Radius von 1.000 m als Ausschlussbereich und einen Radius von 6.000 m als sog. Prüfbereich vor, innerhalb dessen zu prüfen sei, ob Nahrungshabitate der betreffenden Art vorhanden seien; die Nahrungshabitate und die Flugkorridore dorthin seien von Windenergieanlagen freizuhalten. Nach den Empfehlungen des Niedersächsischen Landkreistags (Naturschutz und Windenergie, 2007) sollen ein Abstand von mindestens 1.000 m zum Brutplatz eingehalten sowie die Nahrungshabitate bis 2.500 m zum Brutplatz und die Flugwege dorthin freigehalten werden. Nach der Empfehlung der Staatlichen Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland (Flieg und Flatter, Ausgabe 4, April 1999) ist ein Pauschalradius von 2.000 m um Brutplätze des Rotmilans von Windkraftanlagen freizuhalten. Von einem Mindestabstand von 1.000 m gehen zudem Mammen & Mammen (a.a.O.) aus, wobei darauf hingewiesen wird, dass die Ergebnisse der Telemetrie ergeben hätten, dass auch dieser Abstand nicht ausreichend sei, weil bis zu dieser Entfernung erst ein Anteil von ca. 45 % der Ortungen der Vögel erreicht sei. Zum anderen sind innerhalb des Radius von 1.000 m bzw. knapp darüber um die einzelnen vorgesehenen Anlagenstandorte zahlreiche Horste vorhanden, die jährlich von mehreren Rotmilanpaaren als Brutplatz genutzt werden bzw. genutzt werden können. So befanden sich im Jahr 2006 in der südwestlich von {B.} befindlichen Pappelreihe drei von brütenden Rotmilanen besetzte Horste, die zu den vorgesehenen Standorten der Windkraftanlagen in Abständen von 200 m bis 730 m (S 1), von 545 m bis 630 m (S 2), von 960 m bis 1.035 m (S 3) sowie von 1.175 m bis 1.340 m (S 4) lagen. Des Weiteren befanden sich im Jahr 2006 in der nordwestlich von Schafstädt befindlichen Pappelreihe zwei weitere Brutvorkommen des Rotmilans. Die Horste lagen zu den vorgesehenen Standorten der Windkraftanlagen S 5 bis S 8 in Abständen von 870 m und 1.340 m (S 5), 450 m und 1.020 m (S 6), 535 m und 1.360 m (S 7) sowie 345 m und 545 m (S 8). Im Jahr 2007 waren in der nördlichen Pappelreihe zwei Horste mit Brutpaaren des Rotmilans besetzt, die in einer Entfernung zu den vorgesehenen Standorten der Windkraftanlagen S 4 bis S 8 von 1.230 m und 1.300 m (S 4), 855 m und 975 m (S 5), 450 m und 570 m (S6), 435 m und 810 m (S 7) sowie 450 m und 150 m (S 8) lagen. Zudem befanden sich in einem Gehölz westlich von {B.} in Abständen von knapp 1.500 m bis 2.500 m zu den Standorten der Anlagen S 1 bis S 4 zwei Brutvorkommen des Rotmilans. Letztgenannte Horste waren auch im Jahr 2008 wieder von Rotmilanbrutpaaren besetzt, darüber hinaus zwei Horste in den nördlichen Pappelreihen, die zu den vorgesehenen Standorten der Windkraftanlagen S 4 bis S 8 Abstände von 1.110 m und 1.710 m (S 4), 800 m und 1.485 m (S 5), 700 m und 1.190 m (S 6), 270 m und 1.545 m (S 7) sowie 1.080 m und 725 m (S 8) entfernt lagen. Die beiden Horste im Gehölz westlich von Schafstädt sind auch im Jahr 2009 durch Rotmilane besetzt gewesen. Zudem befanden sich auch zwei Brutvorkommen in den nördlichen Pappelreihen in Abständen von 1.060 m und 1.695 m (S 4), 725 m und 1.480 m (S 5), 600 m und 1.180 m (S 6), 185 m und 1.540 m (S 7) sowie 980 m und 725 m (S 8) zu den Windkraftanlagenstandorten der Anlagen S 4 bis S 8. Schließlich sind im Jahr 2010 im Gehölz westlich von Schafstädt sowie in einer nördlichen und der südlichen Pappelreihe jeweils ein Rotmilanbrutkommen zu verzeichnen, wobei die Windkraftanlagenstandorte S 1 bis S 4 vom letztgenannten Brutplatz 285 m (S 1), 545 m (S 2), 960 m (S 3) und 1.295 m (S 4) entfernt liegen. Darüber hinaus befanden sich in den genannten Jahren innerhalb eines Radius von 1.000 m um die Anlagenstandorte auch mehrere von Schwarzmilanen zur Brut genutzte Horste. Es unterliegt keinen rechtlichen Bedenken, im Rahmen der Beurteilung der Erhöhung des Kollisionsrisikos die Verhältnisse in den vergangenen Jahren zu berücksichtigen und auch von Schwarzmilanen genutzte Horste in die Betrachtung einzubeziehen. Der Beklagte hat insoweit unter Bezugnahme auf Fachliteratur (vgl. Mammen & Mammen, a.a.O.) dargelegt, dass Rotmilane ihre Horste häufig wechseln und auch Horste anderer Vogelarten besetzen. Auch in der Umweltverträglichkeitsstudie vom 15. August 2006 (UVS) wird dargelegt, dass allgemein bekannt sei, dass Greifvögel Horststandorte zum Teil auch im jährlichen Wechsel nutzen. Darüber hinaus lässt sich den vorliegenden Kartierungen im Bereich des Vorhabengebiets und dem Beitrag von Mammen & Mammen (a.a.O.) entnehmen, dass die vorhandenen Horste teilweise im Wechsel mit Schwarzmilanen genutzt worden sind. Auch die Einschätzung des Beklagten, der Vorhabenstandort sei aufgrund seiner ackerbaulichen Nutzung als Nahrungsgebiet für die Rotmilanvorkommen geeignet, ist nicht zu beanstanden. In der UVS (S. 84) ist insoweit ausgeführt, dass der Rotmilan als Nahrungshabitat die offene Feldflur, d.h. auch die unmittelbare Nähe der vorhandenen und geplanten Windkraftanlagen nutze. Zwar wird zudem dargelegt, es sei anzunehmen, dass der Bereich der geplanten Windkraftanlagen nur suboptimal zur Nahrungssuche geeignet sei, weil sich die Feldmausvorkommen als Hauptnahrungsquelle vor allem an den Feldrändern und Saumstrukturen konzentrierten. Im Weiteren ist jedoch ausgeführt, dass Feldmäuse auch an den Randstreifen der Windenergieanlagenstandorte sowie an den Zuwegungen zu finden seien. Zudem hat der Beklagte unter Bezugnahme auf Schmal/Ratzbor (Naturschutzfachliche Beurteilung zu Errichtung und Betrieb von WEA im Hinblick auf die Auswirkungen auf den Rotmilan und den Schwarzmilan im Bereich der geplanten Erweiterung des Windparks Schafstädt/Querfurter Platte in Sachsen-Anhalt, 2009) dargelegt, dass sich das Jagdverhalten des Rotmilans an der landwirtschaftlichen Bodennutzung und damit am Futterangebot orientiere, da dieser neben Grenzstrukturen Flächen mit niedrigem Bewuchs bevorzuge. In dem streitbefangenen Bereich stünden durch die Agrarnutzung sowohl von Jahr zu Jahr (durch unterschiedliche Bewirtschaftung) als auch im Jahresverlauf (durch Aberntung) wechselnde Teile der Gesamtfläche – und insoweit auch die Flächen um die geplanten Anlagenstandorte – als Nahrungsquelle zur Verfügung, die der Rotmilan nutze. Auch ergibt sich aus der Telemetrie- Untersuchung von Mammen & Mammen (a.a.O., S. 10), dass der im Jahr 2006 mit einem Sender versehene Rotmilan „Arthur“ die Flächen östlich der in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Pappelreihe westlich von {B.}, auf denen etwa die Anlagen S 5 bis S 8 errichtet werden sollen, regelmäßig aufgesucht hat. Im Hinblick darauf musste dem Antrag der Klägerin auf Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Frage, ob die Standorte der beantragten Windkraftanlagen insbesondere innerhalb eines Nahbereichs von 100 m um den Mastmittelpunkt der Anlagen als Nahrungshabitat für die auf der {E.} Platte brütenden Rotmilane nur von geringfügiger Bedeutung sind, nicht entsprochen werden, weil die vorhandenen fachlichen Stellungnahmen eine hinreichende Beurteilung ermöglichen. Selbst wenn die zur Ortslage {B.} hin gelegenen Flächen bevorzugt zur Nahrungssuche durch die Rotmilane in Anspruch genommen werden – was auf den Beweisantrag der Klägerin hin als wahr unterstellt werden konnte – lässt dies die Eignung der Flächen um die geplanten Standorte der Windkraftanlagen zur Nahrungssuche nicht entfallen und steht der Vertretbarkeit der Einschätzung des Beklagten, dass auch diese Flächen regelmäßig zur Nahrungssuche genutzt werden, nicht entgegen. Zwar wird der Bereich der {E.} Platte verstärkt zum Anbau von Wintergerste, Winterweizen, Winterraps und Mais genutzt mit der Folge, dass sich diese Flächen während des Zeitraums des hohen Fruchtstands nicht zur Nahrungssuche für den Rotmilan eignen. Das trifft nach der von der Klägerin vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme für Wintergerste und Winterraps aber erst ab Ende April, für Winterweizen ab Mitte Mai und für Mais erst ab Mitte Juni (vgl. Stellungnahme der Gitta Regner & Söldner GbR vom 9. Juli 2010, S. 3) und jeweils nur bis zur Ernte zu, während die Revierbesetzung bereits im März und der Brutzeitraum Anfang April beginnen (vgl. Hötker, Greifvögel und Windkraftanlagen, 2009). Soweit die Klägerin geltend gemacht hat, dass zur Minderung des Kollisionsrisikos der Nahbereich der Anlagen durch gezielten Anbau von Feldfrüchten gesteuert werden könne, sieht – ungeachtet der Tatsache, dass die Flächen während des Aufwuchses und nach der Ernte ihre Eignung als Nahrungsgebiet besitzen – der Genehmigungsantrag derartige Maßnahmen bereits nicht vor. Überdies müssen die Vögel einen Teil der geplanten Standorte der Windkraftanlagen regelmäßig überfliegen, um die Siedlungsränder von {B.} zu erreichen. Der naturschutzfachlichen Vertretbarkeit der Annahme einer signifikant erhöhten Kollisionsgefahr steht nicht entgegen, dass – wie auch die Ergebnisse der Telemetrie ergeben haben (vgl. Mammen & Mammen, a.a.O.) – der Horst des Rotmilans weder der Mittelpunkt des Reviers ist noch der Überflugraum eine annähernd kreisförmige Gestalt hat, sondern die Qualität der Nahrungsräume/Futterplätze, die Quantität des Nahrungsangebots und die Entfernung der Nahrungsräume zum Horst entscheidend für die Flugwege und -entfernungen des Rotmilans sind (vgl. Schmal/Ratzbor, a.a.O., S. 26). Die o.g. Abstandsempfehlungen lassen sich nämlich als Anhaltspunkte dafür heranziehen, von welcher Entfernung an in der Regel keine Beeinträchtigungen mehr vorliegen bzw. diese nicht mehr erheblich sind (vgl. Schmal/Ratzbor, a.a.O., S. 26). Zudem sind die Flächen des Vorhabengebiets – wie soeben dargelegt – aufgrund ihrer ackerbaulichen Nutzung zur Nahrungssuche des Rotmilans geeignet. Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, eine erheblich gesteigerte Kollisionsgefahr liege aufgrund der Flughöhe des Rotmilans nicht vor. Zu den Flughöhen des Rotmilans werden in der Fachliteratur verschiedene Angaben gemacht. Diese reichen von 20 bis 25 m über 50 m im Mittel bis 40 bis 80 m. Für die Zeit während der Balz sowie im Spätsommer und Herbst werden weit höhere Flughöhen angegeben (vgl. Überblick bei Schmal/Ratzbor, a.a.O., S. 22). Die von der Klägerin zur Genehmigung gestellten Anlagen decken mit den Rotoren einen Höhenbereich von 50 m bis 150 m über dem Erdboden und damit einen nach wissenschaftlichen Erkenntnissen vom Rotmilan maßgeblich genutzten Bereich ab. Dass nach den (vorläufigen) Ergebnissen der von der Klägerin zitierten Studie des Michael-Otto-Instituts im NABU (vgl. Hötker, a.a.O.) weniger als 30 % der Flüge des Rotmilans in dem vorgenannten Höhenbereich stattfinden, führt zu keinem anderen Ergebnis. Aus dem prozentualen Anteil der Flugzeit im gefährlichen Höhenbereich im Verhältnis zur Gesamtflugzeit lässt sich für die Annahme eines signifikant gesteigerten Kollisionsrisikos unmittelbar nichts gewinnen. Maßgeblich dafür ist vielmehr, - was hier zu bejahen ist - ob die Tiere regelmäßig und daher in besonderem Maße den Gefahren durch die Windkraftanlagen ausgesetzt sind, weil sie auf ihren Jagdflügen bzw. Flügen zum Nahrungshabitat, die auch in dem gefährlichen Höhenbereich stattfinden, die Standorte der Windkraftanlagen passieren, anders als Rotmilane, die im näheren Umfeld der Windkraftanlagen keine Brutplätze haben und für die sich eine Kollision mit den Windkraftanlagen zwar nicht ausschließen lässt, für die aber eine gesteigerte Wahrscheinlichkeit des Verunglückens nicht besteht. Die Annahme eines signifikant erhöhten Kollisionsrisikos wird letztlich auch dadurch gestützt, dass in den Jahren 2002 bis 2008 an den bereits vorhandenen Windkraftanlagen insgesamt 8 Rotmilane als Kollisionsopfer aufgefunden worden sind und sich insoweit das Kollisionsrisiko verwirklicht hatte. Soweit die Klägerin einwendet, durch ihr Vorhaben erhöhe sich die Kollisionsgefahr nicht signifikant, weil bereits durch die vorhandenen Anlagen eine erhebliche Gefahr bestehe, vermag sie damit ebenfalls nicht durchzudringen. Die Durchführung des Vorhabens der Klägerin hätte zur Folge, dass der bislang von Bebauung freigehaltene Bereich östlich bzw. südlich der Pappelreihen ebenfalls mit Windkraftanlagen bestanden wäre und sich damit die bereits bestehende Gefahrensituation verschärfen würde. Die in den nördlich gelegenen Pappelreihen vorhandenen Brutplätze wären damit zudem regelrecht von Windkraftanlagen eingekreist, so dass die Rotmilane beim Verlassen des Nestes in jeder Richtung der Kollisionsgefahr ausgesetzt wären. Schließlich liegt entgegen der Auffassung der Klägerin ein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht erst bei einem die lokale Population gefährdenden Kollisionsrisiko vor (in diesem Sinne wohl VG Minden, Urteil vom 10. März 2010 – 11 K 53/09 – Juris und OVG Münster, Urteil vom 30. Juli 2009 – 8 A 2357/08 – Juris). Der Tatbestand ist vielmehr individuenbezogen und bereits erfüllt, wenn ein signifikant erhöhtes Risiko kollisionsbedingter Verluste von Einzelexemplaren besteht. Die Gefährdung des Bestands bzw. des Erhaltungszustands einer lokalen Population ist hingegen nicht erforderlich. Im Gegensatz zu § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG, wonach es verboten ist, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während bestimmter Zeiten erheblich zu stören, und eine erhebliche Störung vorliegt, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, nimmt § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG auf die Beeinträchtigung der lokalen Population gerade nicht Bezug. c) Eine artenschutzrechtliche Ausnahmezulassung nach 45 Abs. 7 S. 1 Nr. 5 BNatSchG von dem Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG kommt nicht in Betracht. Danach kann der Beklagte im Einzelfall eine Ausnahme zulassen aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art. Eine Ausnahme darf nach Satz 2 der Norm zudem nur zugelassen werden, wenn u.a. zumutbare Alternativen nicht gegeben sind. Das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an der Durchführung des Vorhabens begründet ebenso wenig einen zwingenden Grund des überwiegenden öffentlichen Interesses für eine Ausnahme vom Tötungsverbot des Rotmilans wie der Umstand, dass die Windkraftnutzung auch dem Klimaschutz und der Schonung der natürlichen Ressourcen dient. d) Auch eine artenschutzrechtliche Befreiung nach § 67 Abs. 2 S. 1 BNatSchG von dem Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG kommt nicht in Betracht. Dies setzt nach der genannten Norm voraus, dass die Durchführung des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Eine unzumutbare Belastung im Sinne der Regelung erfordert in jedem Falle, dass der Eintritt der Verbotsfolge in Ansehung der Gegebenheiten des Einzelfalls und der ihn prägenden Umstände als „nicht gerechtfertigt", „unbillig" oder „unangemessen" erscheint. Diese Belastungsschwelle ist nicht erreicht. Der Klägerin ist vielmehr zuzumuten, ihr Vorhaben an einem anderen Standort auszuführen. 2. Das Vorhaben der Klägerin ist zudem bauplanungsrechtlich unzulässig, weil ihm Belange des Naturschutzes entgegenstehen. Gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB ist im Außenbereich ein Vorhaben, das der Nutzung der Windenergie dient, nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Ob einem durch § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhaben öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegenstehen, ist im Wege einer „nachvollziehenden" Abwägung zu ermitteln. Privilegierte Vorhaben sind nicht an jedem beliebigen Standort im Außenbereich zulässig. Auch für privilegierte Anlagen gilt das Gebot der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs. Mit § 35 Abs. 1 BauGB hat der Gesetzgeber den Außenbereich insbesondere nicht generell als Baubereich für privilegierte Vorhaben freigegeben, sondern ihre Zulässigkeit vielmehr von der Einzelfallprüfung abhängig gemacht, ob ihnen an einem konkreten Standort öffentliche Belange entgegenstehen. Im Rahmen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB ist als Unterfall des Naturschutzes der Belang des Artenschutzes zu berücksichtigen. Liegt ein Verstoß gegen einen artenschutzrechtlichen Verbotstatbestand vor, stehen dem Vorhaben regelmäßig auch Belange des Naturschutzes im Sinne von § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 BauGB entgegen (vgl. auch OVG LSA, Urteil vom 23. Juli 2009 – 2 L 302/06 – Juris). So verhält es sich hier. Denn das Vorhaben der Klägerin ist mit § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht vereinbar (vgl. 1.). 3. Die Klägerin kann die begehrte immissionsschutzrechtliche Genehmigung auch deshalb nicht beanspruchen, weil die Beigeladene zu 2) dem Beklagten die Erteilung der Genehmigung mit Verfügung vom 20. August 2009 bis zum In-Kraft-Treten des in Aufstellung befindlichen Regionalen Entwicklungsplans für die Planungsregion C-Stadt, längstens für die Dauer von 2 Jahren, untersagt hat. Nach dem zum 30. Juni 2009 in Kraft getretenen § 14 Abs. 2 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2585) kann die Raumordnungsbehörde raumbedeutsame Planungen sowie Entscheidungen über deren Zulässigkeit gegenüber den in § 4 genannten öffentlichen Stellen befristet untersagen, wenn sich ein Raumordnungsplan in Aufstellung befindet und wenn zu befürchten ist, dass die Planung oder Maßnahme die Verwirklichung der vorgesehenen Ziele der Raumordnung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde (Satz 1). Die Dauer der Untersagung beträgt bis zu zwei Jahre und kann um ein weiteres Jahr verlängert werden (Sätze 2 und 3). Eine inhaltlich entsprechende Regelung enthält § 11 Abs. 2 des Landesplanungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (LPlG) vom 28. April 1998, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2007, die allerdings nur insoweit Geltung beansprucht, als sie die bundesrechtliche Regelung ergänzt (vgl. § 28 Abs. 3 ROG). a) Der Raumordnungsbehörde wird damit die Möglichkeit eingeräumt, unter den genannten Voraussetzungen die Erteilung von Genehmigungen an private Dritte gegenüber der Genehmigungsbehörde zu untersagen. Macht die Raumordnungsbehörde davon Gebrauch, steht dies – vorbehaltlich der Rechtmäßigkeit – der Genehmigungserteilung (unmittelbar) entgegen. Insoweit bedarf es entgegen der Auffassung der Klägerin keiner weiteren „Umsetzung“ durch Erlass eines Bescheids über die Aussetzung des Genehmigungsverfahrens (so aber OVG Bautzen, Urteil vom 20. Juni 2007 – 1 B 14/07 – Juris). Vielmehr hat der Gesetzgeber der Raumordnungsbehörde die Möglichkeit eingeräumt, durch Erlass einer Untersagungsverfügung unmittelbar auf das Genehmigungsverfahren Einfluss zu nehmen. Die Untersagung stellt ein Sicherungsmittel dar, mit dessen Hilfe es sich verhindern lässt, dass die Verwirklichung zukünftiger Ziele bereits im Vorfeld der Planung vereitelt oder wesentlich erschwert wird, und hat zur Folge, dass ein ansonsten zulässiges Vorhaben einer Privatperson nicht zugelassen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2005 – 4 C 5.04 – BVerwGE 122, 364). Dass die an die Genehmigungsbehörde gerichtete Untersagungsverfügung lediglich verwaltungsinterne Wirkung besitzt und mangels Außenwirkung keinen Verwaltungsakt darstellt, ändert nichts an deren vorgenannten Wirkungen in Bezug auf den Anspruch auf Genehmigungserteilung. Der Bürger ist insbesondere insoweit nicht rechtsschutzlos gestellt, weil die Untersagungsverfügung nur dann der Erteilung der Genehmigung entgegensteht, wenn sie rechtmäßig ergangen ist und ihre Voraussetzungen nicht entfallen sind, was vom Gericht inzident in dem auf Erteilung der Genehmigung gerichteten Verfahren zu prüfen ist (vgl. auch VG Halle, Urteil vom 24. November 2009 – 2 A 21/08 HAL – Juris; zur Umlage von Gewässerunterhaltungsbeiträgen: VG Potsdam, Urteil vom 15. Dezember 1994 – 4 K 956/93 – LKV, 1995, 258; VG Dessau, Urteil vom 30. November 2005 – 1 A 280/05 DE –). Es lässt sich auch nicht erfolgreich einwenden, dass die Genehmigungsvoraussetzungen abschließend in § 6 BImSchG geregelt seien und die Untersagungsverfügung keine dem Vorhaben entgegenstehende öffentlich-rechtliche Vorschrift im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG darstelle. § 6 BImSchG regelt nämlich die materiellen Genehmigungsvoraussetzungen, während die Untersagungsverfügung nicht den materiellen Genehmigungsanspruch bzw. die zulässige Nutzung betrifft, sondern ihr allein eine verfahrensrechtliche Wirkung zukommt, indem sie die Genehmigungserteilung für einen befristeten Zeitraum hindert. Sie erschöpft sich in einer bloßen Sicherungsfunktion und ist in ihren Wirkungen der Zurückstellung und der Veränderungssperre in Sinne der §§ 14 und 15 BauGB vergleichbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2005 – 4 C 5.04 – a.a.O.). Sie steht daher – vorbehaltlich ihrer Rechtmäßigkeit – für die angeordnete Dauer der Genehmigungserteilung verfahrensrechtlich entgegen (im Ergebnis ebenso VG Halle, Urteil vom 24. November 2009 – 2 A 21/08 HAL – Juris). b) Die Untersagungsverfügung der Beigeladenen zu 2) vom 20. August 2009 ist rechtmäßig ergangen; ihre Voraussetzungen sind zudem bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht entfallen. Bei dem Vorhaben der Klägerin zur Errichtung und zum Betrieb von 8 Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils 150 m handelt es sich um eine raumbedeutsame Maßnahme, da durch die Anlagen Raum in Anspruch genommen und die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebiets beeinflusst werden. Die Anlagen sollen in räumlichem Zusammenhang untereinander und zu einer Vielzahl bereits vorhandener Anlagen in einer weiträumigen und flachen Landschaft errichtet werden. Sie werden infolge dessen aus weiter Entfernung sichtbar sein und damit bestimmenden Einfluss auf das Landschaftsbild haben. Insofern wirken sie über den unmittelbaren Nahbereich hinaus landschaftsprägend. Die Beigeladene zu 2) hat zudem am 29. März 2001 die Neuaufstellung des Regionalen Entwicklungsplans für die Planungsregion C-Stadt beschlossen. Des Weiteren ist zu befürchten, dass die Verwirklichung in Aufstellung befindlicher Ziele der Raumordnung wesentlich erschwert bzw. unmöglich gemacht werden würde. Der am 26. Mai 2009 von der Beigeladenen zu 2) zur Öffentlichkeitsbeteiligung beschlossene Entwurf sieht als Ziel(e) der Raumordnung die planvolle Konzentration von raumbedeutsamen Windenergieanlagen in Vorranggebieten mit der Wirkung von Eignungsgebieten (Nr. 5.8.2.2) sowie von Eignungsgebieten (Nr. 5.8.3.2) vor. Solche Eignungsgebiete sind dadurch gekennzeichnet, dass die darin bestimmten raumbedeutsamen Maßnahmen an anderer Stelle ausgeschlossen werden. Für den Vorhabenstandort der Klägerin ist in dem Entwurf des Raumordnungsplans der Beigeladenen zu 2) ein Gebiet für die Windenergienutzung nicht vorgesehen. Das Vorhaben steht daher dem vorgesehenen Raumordnungsziel, raumbedeutsame Windkraftnutzung nur in den ausgewiesenen Vorranggebieten und Eignungsgebieten mit Ausschlusswirkung für den übrigen Planungsraum zu konzentrieren, entgegen und gefährdet deshalb die im Entwurf des Regionalen Entwicklungsplans der Beigeladenen zu 2) enthaltenen und in Aufstellung befindlichen Ziele der Raumordnung. Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, der in Aufstellung befindliche Plan leide an Abwägungsfehlern, weshalb er nicht wirksam in Kraft treten könne. Fehler im Planentwurf führen nicht zur Rechtswidrigkeit der Untersagungsverfügung, wenn die Planungsabsichten im weiteren Verlauf des Verfahrens so geändert werden können, dass eine rechtlich zulässige Regelung im Plan möglich erscheint. Nicht tragfähig ist lediglich eine Planung, deren Ziel aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unter keinem Gesichtspunkt zu einem rechtmäßigen Plan führen kann. Dass die Planung der Beigeladenen zu 2) aber von vornherein mit evidenten, im weiteren Planverfahren nicht heilbaren Mängeln behaftet ist (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 23. Dezember 2008 – 2 M 216/08 – Juris), ergibt sich weder aus dem Vorbringen der Klägerin noch ist dies sonst ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Klägerin steht dem Ausschluss des Vorhabengebiets als Gebiet für die Windkraftnutzung kein Vertrauensschutz entgegen. Ein solcher ergibt sich nicht daraus, dass der geplante Standort der Windkraftanlagen zu einem früheren Zeitpunkt des Planungsstadiums der Beigeladenen zu 2) noch als Fläche für die Windkraftnutzung ins Auge gefasst worden war. Denn dem Planungsverfahren ist immanent, dass sich in dessen Verlauf Änderungen in Bezug auf geplante bzw. endgültige Festlegungen ergeben. Zudem ist es nicht sachwidrig bzw. abwägungsfehlerhaft, aus artenschutzrechtlichen Gründen insbesondere zum Schutz der Brutvorkommen des Rotmilans am Vorhabenstandort Flächen im unmittelbaren Umfeld um vorhandene und potentielle Horste für die Windenergienutzung auszuschließen. Soweit der Vorhabenstandort im Regionalen Entwicklungsprogramm für den Regierungsbezirk C-Stadt vom 21. März 2000 als Eignungsgebiet für die Windkraftnutzung ausgewiesen war, lässt sich daraus schon deshalb kein Vertrauensschutz herleiten, weil das Regionale Entwicklungsprogramm für den Regierungsbezirk C-Stadt bereits mit Urteil des Oberverwaltungsgerichts Magdeburg vom 11. November 2004 (2 K 144/01) für nichtig erklärt worden war. Ebenso wenig zu beanstanden ist der typisierende Ausschluss der Waldflächen einschließlich einer Pufferzone von 200 m. Auch wenn derartige Gebiete grundsätzlich für die Windkraftnutzung in Betracht kommen mögen, steht dies einem typisierenden Ausschluss nicht entgegen, sofern dafür sachliche Gründe streiten. Das ist hier der Fall. In der Begründung des Entwurfs des Regionalen Entwicklungsplans für die Planungsregion C-Stadt vom 26. Mai 2009 (http://www.regionale-planung.de/halle/pdf/Rep_Text03.pdf) ist insoweit ausgeführt, dass Sachsen-Anhalt und speziell der Bereich der Beigeladenen zu 2) über wenig Wald verfüge und die Errichtung von Windkraftanlagen grundsätzlich mit der Versiegelung des Bodens, der Zerschneidung der Waldareale und einer Störung der Fauna einhergehe. Des Weiteren sei ein erheblicher Anteil der Fläche des Planungsgebiets durch Bergbauaktivitäten über Tage devastiert, weshalb die vorhandenen Wälder eine herausragende ökologische Funktion übernähmen und auch als Lebensraum für Tiere besonders zu schützen seien. Der Übergangsbereich „Wald – Offenland“ besitze aufgrund seiner Strukturierung und Artenvielfalt ebenfalls eine wichtige ökologische Funktion und sei insbesondere für die Erholungsnutzung von landschaftsästhetischem Wert. Die Beigeladene zu 2) trägt insoweit auch Gesichtspunkten der vorsorgenden Konfliktvermeidung Rechnung. Dagegen ist nichts zu erinnern. Darüber hinaus hat die Beigeladene zu 2) das ihr eingeräumte Ermessen erkannt und fehlerfrei ausgeübt (vgl. § 114 Satz 1 VwGO), insbesondere die Untersagung der Genehmigungserteilung in Übereinstimmung mit § 14 Abs. 2 Satz 2 ROG auf längstens zwei Jahre befristet. Zudem hat sie – ausweislich der unbestritten gebliebenen Ausführungen in der Untersagungsverfügung – vor deren Erlass das nach § 11 Abs. 1 LPlG erforderliche Benehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft und Arbeit hergestellt. Schließlich sind die bei Erlass der Untersagungsverfügung gegebenen Voraussetzungen nicht entfallen. Vielmehr ist auch in dem zwischenzeitlich unter dem 27. Mai 2010 beschlossenen und nach dem Vortrag der Beigeladenen zu 2) von der obersten Landesplanungsbehörde unter dem 20. Juli 2010 mit (nicht die Festlegung der Gebiete für die Windkraftnutzung betreffenden) Auflagen genehmigte in Aufstellung befindlichen Regionalen Entwicklungsplan der Beigeladenen zu 2) der Vorhabenstandort nicht als Gebiet für die Windenergienutzung vorgesehen. II. Aus den unter I. dargestellten Gründen kann die Klägerin die begehrte immissionsschutzrechtliche Genehmigung auch nicht lediglich für die Windkraftanlagen S 3 und S 4 beanspruchen. Dass die Anlage S 4 einen Abstand von mehr als 1.000 m zu bislang vom Rotmilan genutzten Brutplätzen einhält, steht der Vertretbarkeit der Annahme eines signifikant gesteigerten Kollisionsrisikos im Hinblick darauf nicht entgegen, dass dieser als Mindestabstand empfohlene Abstand lediglich geringfügig (etwa im Jahr 2009 um 60 m) überschritten wird und zudem mehrere bislang vom Schwarzmilan genutzte Horste, die auch potentielle Brutplätze des Rotmilans sind, näher am vorgesehenen Anlagenstandort liegen. III. Bis zum Erlass der Untersagungsverfügung der Beigeladenen zu 2) vom 20. August 2009 hatte die Klägerin ebenfalls weder einen Anspruch auf die Genehmigung für alle acht Windkraftanlagen noch auf die Genehmigung allein der Anlagen S 3 und S 4. Denn das Vorhaben verstieß gegen § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung (a.F.), der der inhaltsgleichen Vorschrift des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG entspricht. Es war darüber hinaus bauplanungsrechtlich unzulässig. Insoweit wird auf die Ausführungen unter I.1. und 2., II. verwiesen, die entsprechend gelten. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil sie sich mangels Sachantragstellung einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt haben. Die Klägerin begehrt die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von 8 Windkraftanlagen auf den Flurstücken 104/24, 102/2, 2/6, 16/1 der Flur 8 und auf den Flurstücken 154/107, 55/2 und 55/3, 44/4 sowie 39/1 der Flur 1, jeweils in der Gemarkung {B.}. Vorgesehen sind Anlagen vom Typ FL 2.500-100 mit einer Nennleistung von jeweils 2.500 kW, einer Nabenhöhe von 100 m und einer Gesamthöhe von 150 m. Die Anlagen sollen auf einem ackerbaulich genutzten Gelände westlich des Ortsteils {B.} der Beigeladenen zu 1) errichtet werden. Westlich und nördlich des vorgesehenen Standorts der Anlagen befinden sich im Bereich südlich der Bundesautobahn 38 und nordwestlich des Ortsteils {C.} der Stadt {D.} bereits mehr als 30 Windkraftanlagen. Zwischen den vorhandenen Windkraftanlagen und den geplanten Standorten verlaufen in Nord-Süd-Richtung sowie in Ost-West-Richtung Baumreihen 40- bis 50jähriger Pappeln. Darüber hinaus befindet sich im Bereich zwischen den Pappelreihen und der Ortslage von {B.} ein mit Eschen und Weiden bestandenes Feldgehölz. In den Baumreihen sind zahlreiche Brutplätze vorhanden, die von Rotmilanen, Schwarzmilanen und Mäusebussarden genutzt werden. Mit Antrag vom 21. Juni 2006, geändert am 18. Dezember 2006, beantragte die Klägerin eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für das o.g. Vorhaben. Mit Bescheid vom 20. Juni 2008 lehnte der Beklagte den Antrag ab, denn das Vorhaben sei wegen entgegenstehender Belange des Artenschutzes bauplanungsrechtlich unzulässig, weil damit die Gefahr der Tötung von Rotmilanen einhergehe. Die Klägerin hat am 25. Juli 2008 Klage erhoben. Mit Verfügung vom 20. August 2009 hat die Beigeladene zu 2) dem Beklagten die Erteilung der von der Klägerin begehrten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bis zum In-Kraft-Treten des in Aufstellung befindlichen Regionalen Entwicklungsplans für die Planungsregion C-Stadt, längstens für die Dauer von 2 Jahren, untersagt. Der Standort der zur Genehmigung gestellten Windkraftanlagen liege außerhalb der - im am 26. Mai 2009 zur Trägerbeteiligung beschlossenen Entwurf des Regionalplans vorgesehenen - Gebiete für die Windkraftnutzung. Mit der Ausweisung von Vorranggebieten mit der Wirkung von Eignungsgebieten und Eignungsgebieten für die Windkraftnutzung im Regionalplan werde das Ziel verfolgt, raumbedeutsame Vorhaben dieser Art außerhalb der Gebiete auszuschließen. Dem laufe das Vorhaben der Klägerin zuwider und widerspreche damit dem künftigen Raumordnungsziel der planvollen Konzentration von Windkraftanlagen in dafür vorgesehenen Gebieten. Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin im Wesentlichen geltend: Das Vorhaben begründe kein gesteigertes Kollisionsrisiko für den Rot- und den Schwarzmilan. Vogelschlagopfer könnten zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden, jedoch sei der Standort diesbezüglich relativ konfliktarm. Insbesondere sei das Vorhabengebiet zur Nahrungssuche nur suboptimal geeignet, weil sich die Hauptnahrungsquellen vor allem an den Feldrändern und Saumstrukturen konzentrierten. Zudem werde auf einem Großteil der Flächen auf der {E.} Platte Winterraps und Wintergerste sowie Winterweizen und Mais angebaut, so dass für den Rotmilan aufgrund des hohen Fruchtstands während der Brutzeit viele Feldflächen als Nahrungshabitat nicht nutzbar seien. Des Weiteren fänden nach neuesten Untersuchungen lediglich 28,6 % der Flüge des Rotmilans im Höhenbereich der Rotoren der beantragten Windkraftanlagen statt. Da zudem lediglich gut die Hälfte der Flugbewegungen innerhalb eines Umkreises von 1.000 m um den Horst stattfinde, seien in dem von den Windkraftanlagen betroffenen Bereich deutlich weniger als 20 % der Aktivitäten der Vögel zu verzeichnen. Darüber hinaus sei der Standort bereits durch eine Vielzahl von Windkraftanlagen vorbelastet, die einen Abstand von 1.000 m zu den Brutplätzen unterschritten. Die beantragten Windkraftanlagen lieferten im Hinblick darauf nur einen unerheblichen Beitrag zu der bereits bestehenden Gefahrenlage. Es bestehe überdies keine Gefährdung der lokalen Population. Jedenfalls die Standorte der Windkraftanlagen S 3 und S 4 seien genehmigungsfähig, weil diese im Abstand von mehr als 1.000 m zu Brutplätzen des Rotmilans bzw. knapp darunter geplant seien. Die Untersagungsverfügung der Beigeladenen zu 2) könne dem Genehmigungsanspruch ebenfalls nicht entgegengehalten werden. Dabei handele es sich lediglich um eine verwaltungsinterne Weisung und damit nicht um eine dem Vorhaben entgegen stehende öffentlich-rechtliche Vorschrift im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG. Um ihr – der Klägerin – gegenüber Rechtswirkungen zu entfalten, hätte es vielmehr der Umsetzung der Untersagung in Form der Aussetzung des Verfahrens bedurft. Dafür gebe es jedoch keine gesetzliche Grundlage. Darüber hinaus könne der Regionale Entwicklungsplan auch nicht wirksam in Kraft treten, weil die Abwägungsentscheidung fehlerhaft sei. Da das Vorhabengebiet sowohl im Raumordnungsplan für den Regierungsbezirk C-Stadt als auch bis 2007 im Entwurf des Regionalen Entwicklungsplans der Beigeladenen zu 2) als Eignungsgebiet für die Windkraftnutzung vorgesehen gewesen sei, bestehe ein schutzwürdiges Vertrauen der Grundstückseigentümer, diese Flächen entsprechend nutzen zu können, dessen Überwindung einer besonderen sachlichen Rechtfertigung bedürfe, an der es fehle. Zudem habe die Beigeladene zu 2) Waldflächen fehlerhaft als Tabuzone für die Windkraftnutzung angesehen, weil auch Waldflächen grundsätzlich für eine entsprechende Nutzung in Betracht kämen. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheids vom 20. Juni 2008 zu verpflichten, ihr entsprechend dem Antrag vom 21. Juni 2006, geändert am 18. Dezember 2006, eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von 8 Windkraftanlagen vom Typ FL 2.500-100 mit einer Nennleistung von je 2,5 MW und einer Gesamthöhe von 150 m auf den Grundstücken in der Gemarkung {B.}, Flur 8, Flurstücke 104/24, 102/2, 2/6, 16/1 und Flur 1, Flurstücke 154/107, 55/2 und 55/3, 44/4 sowie 39/1 zu erteilen, hilfsweise eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Windkraftanlagen S 3 und S 4 zu erteilen und den Ablehnungsbescheids vom 20. Juni 2008 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht, hilfsweise festzustellen, dass der Ablehnungsbescheid vom 20. Juni 2008 rechtswidrig und die Genehmigung bis zum Erlass der landesplanerischen Untersagungsverfügung am 20. August 2009 zu erteilen war, hilfsweise festzustellen, dass der Ablehnungsbescheid vom 20. Juni 2008 hinsichtlich der Windkraftanlagen S 3 und S 4 rechtswidrig und die Genehmigung insoweit bis zum Erlass der landesplanerischen Untersagungsverfügung zu erteilen war. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt der Beklagte im Wesentlichen aus: Der Rotmilan gehöre zu den Greifvögeln, die am häufigsten Kollisionsopfer an Windkraftanlagen würden. Im Hinblick darauf seien zum Schutz der Vögel auf wissenschaftlichen Erkenntnissen basierende Abstandskriterien entwickelt worden. Danach sei um Brutplätze ein Tabu-Bereich von 1.000 m einzuhalten; zudem sei ein Prüfbereich von 1.500 bis 2.000 m vorgesehen. Entscheidend sei insoweit das Freihalten der Nahrungshabitate in Brutplatznähe sowie des Flugwegs zwischen Brutplatz und Nahrungshabitat, da ein Großteil der Aktivitäten des Rotmilans im Horst- bzw. Brutplatzumfeld stattfinde. Eine Telemetrie- Untersuchung aus dem Jahr 2008 habe ergeben, dass selbst ein Tabu-Bereich von 1.000 m keinen ausreichenden Schutz biete, weil insoweit lediglich 45 % der Ortungen des Rotmilans zu verzeichnen gewesen seien. Selbst bei 2.000 m seien lediglich 66 % der Flugbewegungen erfasst worden. Die vorgesehenen Standorte der Windkraftanlagen befänden sich innerhalb des Tabu-Bereichs von 1.000 m um Brutplätze des Rotmilans. Darüber hinaus befänden sich im Umkreis von 2.000 m weitere Brutplätze. Insoweit seien die vorhandenen Daten aus den vergangenen Jahren zu berücksichtigen, weil die Rotmilane die Horste auch im jährlichen Wechsel nutzten. Der Bereich westlich von {B.} sei wegen seiner Agrarnutzung als Nahrungsgebiet für die Rotmilane geeignet. Die Telemetrie- Untersuchung habe gezeigt, dass sich die Jagdflüge nicht auf Leitstrukturen, Säume und Feldränder beschränkten. Das gesteigerte Kollisionsrisiko spiegle sich auch darin wider, dass von 2002 bis 2008 unter den bestehenden Windkraftanlagen 8 tote Rotmilane gefunden worden seien. Die Beigeladenen stellen keinen Sachantrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.