Urteil
4 A 273/10
VG Halle (Saale) 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHALLE:2010:1112.4A273.10.0A
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Leitsätze
Grundstücksanschlussleitungen, über die das Abwasser vorhandener Kleineinleitungen einem Sammler und einem Klärwerk zugeführt wird, sind Anlagen i.S.v. § 10 Abs 4 AbwAG.(Rn.15)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Grundstücksanschlussleitungen, über die das Abwasser vorhandener Kleineinleitungen einem Sammler und einem Klärwerk zugeführt wird, sind Anlagen i.S.v. § 10 Abs 4 AbwAG.(Rn.15) Die Kammer entscheidet ohne mündliche Verhandlung, nachdem die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage hat Erfolg. Der angefochtene Bescheid des Beklagten ist in dem zur Überprüfung gestellten Umfang rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil der Beklagte fehlerhaft die Aufwendungen für die Herstellung der Grundstücksanschlüsse als nicht verrechenbare Investitionskosten angesehen hat. Gemäß § 10 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 AbwAG können Aufwendungen für die Errichtung von Anlagen, die das Abwasser vorhandener Einleitungen einer Abwasserbehandlungsanlage zuführen, die den Anforderungen des § 18b WHG entspricht, mit der für die in den drei Jahren vor der Inbetriebnahme der Anlage insgesamt geschuldeten Abgabe verrechnet werden, wenn bei den Einleitungen insgesamt eine Minderung der Schadstofffracht zu erwarten ist. Hier wurde vorhandene Einleitungen – nämlich die bisherigen Einleitungen der Kleineinleiter der {A.} Straße in {B.} – aufgegeben. Das Schmutzwasser, das bisher direkt in ein Gewässer eingeleitet worden war, wird nunmehr über den errichteten Schmutzwasserkanal einer Kläranlage, die den Anforderungen des § 18b WHG entspricht, zugeführt. Zudem trat durch die Errichtung der neuen Anlage insgesamt eine Minderung der Schadstofffracht ein. Insoweit besteht zwischen den Beteiligten kein Streit. Entgegen der Auffassung des Beklagten sind auch die Grundstücksanschlüsse Teil der Zuführungsanlage des Klägers im Sinne von § 10 Abs. 4 AbwAG. Denn auch über sie wird das Abwasser, das bisher direkt in ein Gewässer eingeleitet worden war, der Kläranlage zugeleitet. Dass über den einzelnen Grundstücksanschluss lediglich das Abwasser jeweils einer bisher vorhandenen Einleitung dem Klärwerk zugeleitet wird, ist unerheblich. Soweit das Gesetz von Anlagen spricht, die das Abwasser „vorhandener Einleitungen“ einer Abwasserbehandlungsanlage zuführen, vermag dies den vom Beklagten gezogenen Schluss, darunter fielen nur Einrichtungen, die das Abwasser mehrerer vorhandener Einleitungen aufnähmen, nicht zu rechtfertigen. Zum einen umfasst auch der Wortlaut – anders als der Beklagte meint – die Ersetzung lediglich einer Einleitung. Zum anderen ist nach Sinn und Zweck des Gesetzes – Anreize zur Durchführung von Gewässerschutzmaßnahmen zu geben – lediglich Voraussetzung, dass (mindestens) eine vorhandene Einleitung aufgegeben und deren Abwasser einer Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird, woraus eine weitere Einleitung erfolgt (vgl. Köhler/Meyer, AbwAG, Kommentar, 2. Auflage 2006, § 10 Rn. 129; siehe auch BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2008 – BVerwG 7 C 2.08 – LKV 2008, 513, wonach die Aufgabe einer vorhandenen Einleitung von ungereinigtem Abwasser über ein Mischkanalsystem in ein Gewässer genügte). Soweit in der Gesetzesbegründung ausgeführt ist, dass verrechnungsfähig nur Sammelkanalisationen sein sollen, durch die sanierungsbedürftige Einleitungen an eine ordnungsgemäße Abwasserbehandlungsanlage angeschlossen werden und dadurch insgesamt (Abwasserbehandlungsanlage im bisherigen Umfang sowie die noch nicht angeschlossenen vorhandenen Einleitungen) geringere Schadstofffrachten in die Gewässer gelangen (vgl. BT-Drucksache 12/6281, S. 9), folgt daraus nichts anderes. Insbesondere ist der dort verwendete Begriff der Sammelkanalisation nicht eng zu verstehen, sondern im Hinblick auf das Ziel des qualitativen Gewässerschutzes zu betrachten. Daher erfasst § 10 Abs. 4 AbwAG nicht nur die klassischen Abwasserkanäle, sondern alle diejenigen Einrichtungen, die den Zweck der Zuführung des Abwassers zu einer Abwasserbehandlungsanlage haben. Sind sonach die Kosten für die Errichtung der Grundstücksanschlüsse ebenfalls verrechenbare Investitionskosten, steht dem Kläger für das Jahr 2007 ein Verrechnungsvolumen von 30.699,55 Euro zur Verfügung (117.565,81 Euro abzüglich der Zuwendungen von 65.783,54 Euro und des bereits verrechneten Betrags von 21.082,72 Euro), das mit der Abwasserabgabe für die wegfallenden Einleitungen und mit der Abwasserabgabe für Einleitungen der bestehenden Abwasserbehandlungsanlage, an die zugeführt wird, verrechnet werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2004 – BVerwG 9 C 13.03 – BVerwGE 120, 27). Da die für das Veranlagungsjahr 2007 festgesetzte Abwasserabgabe insgesamt 21.078,80 Euro beträgt, wovon auf die wegfallenden Einleitungen (12 Kleineinleiter) 214,74 Euro und auf die Einleitung der bestehenden Abwasserbehandlungsanlage 18.519,79 Euro entfallen, kann der Beklagte lediglich einen Zahlbetrag von 2.344,27 Euro beanspruchen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. B e s c h l u s s Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 2.044,51 Euro festgesetzt. Der Kläger begehrt die teilweise Aufhebung eines Zahlungsgebots bezüglich der Abwasserabgabe für das Veranlagungsjahr 2007 im Hinblick auf eine vom Beklagten zum Teil abgelehnte Verrechnung von Investitionsaufwendungen. Er errichtete in der {A.} Straße in {B.} einen Schmutzwasserkanal, der an die Kläranlage {B.} angebunden wurde und der das Schmutzwasser von 12 Einwohnern ableitet, die zuvor als sog. Kleineinleiter ihr Schmutzwasser direkt in ein Gewässer eingeleitet hatten. Der Inbetriebnahme des Sammlers erfolgte am 20. Februar 2008. Mit Bescheid vom 21. Mai 2010 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger für das Veranlagungsjahr 2007 eine Abwasserabgabe in Bezug auf Schmutzwasser in Höhe von 18.519,79 Euro sowie in Bezug auf Kleineinleitungen in Höhe von 2.559,01 Euro fest. Unter Berücksichtigung eines als verrechenbar anerkannten Betrags von 16.690,02 Euro forderte er zudem den Kläger zur Zahlung eines Betrags in Höhe von 4.388,78 Euro auf. Der Verrechnungsbetrag ergebe sich durch Abzug der Zuwendungen des Landes in Höhe von 65.783,54 Euro, der Hausanschlusskosten in Höhe von 14.009,53 Euro und des bereits verrechneten Betrags in Höhe von 21.082,72 Euro von den Gesamtaufwendungen für die Baumaßnahme „Errichtung Schmutzwasserkanal in {B.} – {A.} Straße“ in Höhe von 117.565,78 Euro. Der Kläger hat am 24. Juni 2010 Klage erhoben. Zu deren Begründung macht er im Wesentlichen geltend: Der Beklagte habe zu Unrecht die Investitionen für die Herstellung der Grundstücksanschlüsse als nicht verrechenbar angesehen. Diese seien nach dem Satzungsrecht Teil der zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage und dienten ebenfalls der Zuführung des Abwassers zu der Abwasserbehandlungsanlage. Der Kläger beantragt, wie erkannt. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Nach dem Wortlaut des § 10 Abs. 4 AbwAG seien lediglich Investitionen für solche Anlagen verrechnungsfähig, die das Abwasser mehrerer Einleitungen einer Abwasserbehandlungsanlage zuführten. Über die Grundstücksanschlussleitungen werde indes jeweils nur eine vorhandene Direkteinleitung ersetzt.