Urteil
4 A 5/11
VG Halle (Saale) 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHALLE:2011:0218.4A5.11.0A
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Leitsätze
§ 13 Abs. 2 Satz 2 VwKostG LSA (juris: VwKostG ST) enthält eine verbindliche Regelung des in der Verwaltungskostensatzung anzusetzenden Gebührenrahmens. Wird der vorgegebene Rahmen von 10 bis 500 Euro überschritten, ist die Regelung über die Widerspruchsgebühr nichtig. Entsprechendes gilt, wenn eine höhere als die gesetzlich vorgeschriebene Mindestgebühr von 10 Euro vorgesehen ist.(Rn.15)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 13 Abs. 2 Satz 2 VwKostG LSA (juris: VwKostG ST) enthält eine verbindliche Regelung des in der Verwaltungskostensatzung anzusetzenden Gebührenrahmens. Wird der vorgegebene Rahmen von 10 bis 500 Euro überschritten, ist die Regelung über die Widerspruchsgebühr nichtig. Entsprechendes gilt, wenn eine höhere als die gesetzlich vorgeschriebene Mindestgebühr von 10 Euro vorgesehen ist.(Rn.15) Die Kammer kann durch den Einzelrichter entscheiden, denn der Rechtsstreit wurde gemäß § 6 VwGO mit Beschluss der Kammer vom 10. Januar 2011 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Kostenfestsetzungsbescheid des Beklagten vom 29. September 2009 und dessen Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 2010 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, soweit hierin Verwaltungskosten von mehr als 3,45 € festgesetzt werden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Übrigen ist der Kostenfestsetzungsbescheid rechtmäßig. Die Festsetzung einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 25,00 € ist rechtswidrig, da es insoweit an einer wirksamen Satzung fehlt, die als Grundlage für die Festsetzung herangezogen werden könnte. Für die Festsetzung von Verwaltungsgebühren im Sinne des § 4 KAG LSA ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA eine satzungsrechtliche Grundlage erforderlich, weil es sich hierbei um Kommunalabgaben handelt. Die Satzung des Landkreises A-Stadt über die Erhebung von Verwaltungsgebühren im eigenen Wirkungskreis und Benutzungsgebühren vom 25. März 2002 in der Fassung der Änderungssatzung vom 15. Dezember 2003 (VerwGebS LK WB) ist jedoch unwirksam, soweit hierin gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 VerwGebS LK WB eine Widerspruchsgebühr von 25,00 bis 500,00 € für den Fall eines erfolglosen Widerspruchs gegen einen Verwaltungsakt, für den keine Gebühr anzusetzen war, vorgeschrieben ist. Denn diese Regelung hält sich nicht an die gesetzliche Vorgabe des § 13 Abs. 2 Satz 2 VwKostG LSA, die gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 KAG LSA für Verwaltungsgebühren sinngemäß gilt. Nach § 13 Abs. 2 Satz 2 VwKostG LSA beträgt die Gebühr für die Entscheidung über den Widerspruch 10 bis 500 Euro, wenn für die angefochtene Entscheidung keine Gebühr anzusetzen war. Die Vorschrift enthält eine verbindliche Regelung des in der Verwaltungskostensatzung anzusetzenden Gebührenrahmens. Hierfür spricht zunächst der Wortlaut der Regelung, wonach die Gebühr für die Entscheidung über den Widerspruch 10 bis 500 Euro „beträgt“. Diese Formulierung bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass es sich bei dem Rahmen von 10 bis 500 Euro nur um einen Richtwert oder eine Empfehlung handelt, von dem im Einzelfall abgewichen werden kann. Die Formulierung spricht vielmehr dafür, dass dieser Rahmen in der entsprechenden Verwaltungskostensatzung zu übernehmen ist. Anhaltspunkte für eine Abweichungsbefugnis des Satzungsgebers ergeben sich auch nicht aus den Gesetzgebungsmaterialien (LT Drucks 1/295, S. 12), denn diese sind insoweit unergiebig. Vor diesem Hintergrund spricht Überwiegendes dafür, dass es sich bei der Regelung des § 13 Abs. 2 Satz 2 VwKostG LSA um eine Vorschrift zum Schutz der Widerspruchsführer vor überhöhten Widerspruchsgebühren handelt, indem eine verbindliche Höchstgrenze von 500,00 € sowie eine verbindliche Untergrenze für einfach gelagerte Widerspruchsverfahren von 10,00 € vorgeschrieben wird. Wird der vorgegebene Rahmen von 10 bis 500 Euro durch die einschlägige Regelung in der Verwaltungskostensatzung überschritten, ist die entsprechende Regelung über die Widerspruchsgebühr nichtig (OVG LSA, Beschluss vom 7. April 2006 – 4 L 39/06 – juris Rn. 4). Entsprechendes gilt, wenn eine höhere als die gesetzlich vorgeschriebene Mindestgebühr von 10 Euro vorgesehen ist. So liegt es hier. § 13 Abs. 2 Satz 2 VwKostG LSA schreibt eine Mindestwiderspruchsgebühr von 10 Euro vor. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 VerwGebS LK WB beträgt die Mindestwiderspruchsgebühr jedoch 25,00 €. Diese Regelung ist daher nichtig. Die Festsetzung der zu erstattenden Auslagen für Postgebühren für die Zustellung des Widerspruchsbescheides in Höhe von 3,45 € ist rechtmäßig. Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 KAG LSA in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 VwKostG LSA hat der Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der Auslagen für die Zustellung eines zurückweisenden Widerspruchsbescheides. Für die Pflicht zur Erstattung der Auslagen nach diesen Vorschriften kommt es grundsätzlich nicht auf die Rechtmäßigkeit des Widerspruchsbescheides an (OVG LSA, Beschluss vom 15. Oktober 2009 – 3 L 22/08 –). Es kann hier offen bleiben, ob etwas anderes gilt, wenn ein zurückweisender Widerspruchsbescheid unter keinen Umständen hätte erlassen werden dürfen. Dieser Rechtssatz könnte aus dem in § 12 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 VwKostG LSA enthaltenen Rechtsgedanken folgen. Hieraus könnte sich ergeben, dass Verwaltungskosten nicht festgesetzt werden dürfen, wenn der Erlass eines zurückweisenden Widerspruchsbescheides auf Grund der verfahrensrechtlichen Situation generell nicht mehr zulässig war. Ein Widerspruchsbescheid darf insbesondere dann in der Sache nicht mehr ergehen, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt während des Widerspruchsverfahrens erledigt hat. Das Widerspruchsverfahren ist dann vielmehr einzustellen (BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1989 – BVerwG 8 C 30.87 – juris Rn. 10). So liegt der Fall hier aber nicht. Am 29. September 2009 durfte ein den Widerspruch der Klägerin vom 8. Juni 2009 gegen den Abfallgebührenbescheid vom 3. Juni 2009 zurückweisender Widerspruchsbescheid noch ergehen, denn das Widerspruchsverfahren hatte sich mit dem Erlass des neuen Abfallgebührenbescheides für das Jahr 2009 vom 24. September 2009 noch nicht erledigt. Die Erledigung eines Widerspruchsverfahrens tritt zwar ein, wenn der angefochtene Verwaltungsakt durch einen späteren Bescheid inhaltlich überholt wird (Pietzner/Ronellenfitsch, Das Assessorexamen im Öffentlichen Recht, 11. Aufl. 2005, § 27 Rn. 20). Das setzt aber voraus, dass der spätere Bescheid den angefochtenen Verwaltungsakt in allen seinen Regelungsteilen ersetzt, so dass der angefochtene Verwaltungsakt keine Rechtswirkungen mehr entfaltet (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1997 – BVerwG 8 B 244.97 – NVwZ-RR 1998, 577 ). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Mit dem neuen Bescheid vom 24. September 2009 wurde der ursprünglich angefochtene Bescheid vom 3. Juni 2009 inhaltlich nicht vollständig ersetzt. Zwar wurde die Gebühr für das Jahr 2009 in Höhe von 54,62 € neu festgesetzt. Der neue Bescheid vom 24. September 2009 enthielt jedoch kein erneutes Leistungsgebot. Vielmehr heißt es in diesem Bescheid, bei einem „Zugang“ sei der ausgewiesene Betrag innerhalb von 2 Wochen zu überweisen. Der Bescheid vom 24. September 2009 enthielt jedoch keinen „Zugang“, sondern nur einen „Abgang“, also eine Gutschrift, in Höhe von 27,31 €. Hieraus ist ersichtlich, dass Grundlage für die Zahlungspflicht der Klägerin – in Höhe von nunmehr nur noch 54,62 € – weiterhin allein der ursprüngliche Bescheid vom 3. Juni 2009 war, mit dem die Klägerin aufgefordert worden war, die personenbezogene Leistungsgebühr bis zum 1. Juli 2009 zu überweisen. Das Leistungsgebot vom 3. Juni 2009 hatte sich im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 29. September 2009 auch noch nicht durch Zahlung erledigt, denn nach den Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung, denen die Klägerin nicht entgegengetreten ist, hatte diese im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides die Gebühr noch nicht gezahlt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu Verwaltungskosten für einen Widerspruchsbescheid. Mit Abfallgebührenbescheid vom 3. Juni 2009 zog der Beklagte die Klägerin zu Abfallgebühren für das Kalenderjahr 2009 in Höhe von 81,93 € heran. Als Berechnungsgrundlage berücksichtigte er einen 3-Personenhaushalt. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 8. Juni 2009 Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 7. Juli 2009 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass ihr Widerspruch zurückzuweisen sei. Zugleich wies er darauf hin, dass für einen Widerspruchsbescheid eine Verwaltungsgebühr von mindestens 25,00 € anfalle, und fragte an, ob die Klägerin ihren Widerspruch kostenfrei zurücknehmen wolle. Mit Schreiben vom 16. Juli 2009 erklärte die Klägerin, sie halte ihren Widerspruch aufrecht. Zugleich teilte sie mit, dass sie mit ihrem Sohn {B.} A. nicht in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft lebe. Mit Abfallgebührenbescheid vom 24. September 2009 setzte der Beklagte daraufhin die Abfallgebühren für das Jahr 2009 gegen die Klägerin neu auf 54,62 € fest, wobei als Berechnungsgrundlage nur noch ein 2-Personenhaushalt berücksichtigt wurde. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 29. September 2009 Widerspruch ein, den sie mit Schreiben vom 9. November 2009 wieder zurücknahm. Mit Schreiben vom 13. November 2009 teilte der Beklagte mit, das Widerspruchsverfahren sei hiermit kostenfrei beendet. Zuvor hatte der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29. September 2009 den Widerspruch der Klägerin gegen den Abfallgebührenbescheid vom 3. Juni 2009 „unter Berücksichtigung der mit Änderungsbescheid vom 24. September 2009 geänderten Festsetzung auf einen 2-Personenhaushalt“ zurück gewiesen. Zugleich hatte er den hier angefochtenen Kostenfestsetzungsbescheid vom 29. September 2009 erlassen, mit dem er gegen die Klägerin für die Entscheidung über den Widerspruch gegen den Abfallgebührenbescheid vom 3. Juni 2009 Verwaltungskosten in Höhe von 28,45 € festsetzte, die sich aus einer Verwaltungsgebühr für den Widerspruchsbescheid in Höhe von 25,00 € sowie einen Auslagenerstattungsanspruch in Höhe von 3,45 € für die Zustellung des Widerspruchsbescheides zusammensetzten. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2009 korrigierte der Beklagte die dem Kostenfestsetzungsbescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung dahin, dass hiergegen Widerspruch eingelegt werden könne. Hierauf legte die Klägerin mit Schreiben vom 6. Januar 2010 Widerspruch gegen den Kostenfestsetzungsbescheid ein, der mit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 26. Januar 2010 zurückgewiesen wurde. Am 18. Februar 2010 hat die Klägerin beim erkennenden Gericht Klage erhoben. Sie trägt vor, der Widerspruchsbescheid vom 29. September 2009 sei unnötig gewesen, da der Beklagte bereits mit Datum vom 24. September 2009 einen neuen Abfallgebührenbescheid für das Jahr 2009 erlassen habe. Hiermit habe sich der Widerspruch vom 8. Juni 2009 erledigt. Sie habe auch keine Zeit gehabt, auf den neuen Abfallgebührenbescheid vom 24. September 2009 rechtzeitg durch Rücknahme ihres Widerspruchs zu reagieren, da ihr dieser erst am 29. September 2009 zugegangen sei. Es sei für sie auch nicht erkennbar gewesen, dass sie gegen den Widerspruchsbescheid vom 29. September 2009 und nicht gegen den Kostenfestsetzungsbescheid vom 29. September 2009 hätte klagen müssen, um die Kostenlast für den Widerspruchsbescheid abzuwenden. Die Klägerin beantragt, den Kostenfestsetzungsbescheid des Beklagten vom 29. September 2009 und dessen Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 2010 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt den angefochtenen Bescheid sowie den Widerspruchsbescheid. Ergänzend führt er aus, auch nach Erlass des Bescheides vom 24. September 2009 sei über den Widerspruch der Klägerin vom 8. Juni 2009 gegen den Bescheid vom 3. Juni 2009 durch Widerspruchsbescheid zu entscheiden gewesen. Der Bescheid vom 3. Juni 2009 sei durch den Bescheid vom 24. September 2009 nicht aufgehoben, sondern nur geändert worden. Die Zahlungspflicht der Klägerin – das Leistungsgebot – ergebe sich nach wie vor allein aus dem Bescheid vom 3. Juni 1999. Die Klägerin habe die Gebühr jedenfalls im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides auch noch nicht gezahlt. Die Mindestwiderspruchsgebühr von 25,00 € sei nicht zu beanstanden. Die Verwaltungskostensatzung sei insoweit in einem Normenkontrollverfahren überprüft worden. In diesem Verfahren habe er durch eine sehr aufwändige Kalkulation nachgewiesen, dass ihm für jeden Widerspruchsbescheid, auch in Massenverfahren, ein Aufwand von mindestens 25,00 € entstehe. Der Antragsteller habe daraufhin den Antrag zurückgenommen. Das Oberverwaltungsgericht habe das Verfahren dann mit Beschluss vom 22. März 2004 – 2 K 16/04 – eingestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.