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Urteil

4 A 46/10

VG Halle (Saale) 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHALLE:2011:0324.4A46.10.0A
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Leitsätze
1. Ein Verstoß gegen das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist gegeben, wenn durch ein Vorhaben ein signifikant erhöhtes Risiko kollisionsbedingter Verluste von Einzelexemplaren verursacht wird.(Rn.20) 2. Bei der Frage, ob ein artenschutzrechtlicher Verbotstatbestand erfüllt ist, steht der Behörde auch im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu.(Rn.21) 3. Die naturschutzfachliche Vertretbarkeit der Annahme, der Standort eines Vorhabens befinde sich in einem bedeutenden Zugkorridor fern ziehender Fledermausarten, setzt nicht in jedem Fall einen genauen quantitativen Nachweis des Zuggeschehens am Standort und einen Abgleich mit einem Grenzwert voraus. Jedenfalls dann, wenn die Lage des Standortes zwischen zwei Akkumulationspunkten fern ziehender Fledermäuse ein deutlich erhöhtes Aktivitätsaufkommen während des Herbstzuges plausibel macht, bedarf es keiner exakten Bestimmung der Zahl der den Standort der Anlagen in einem bestimmten Zeitraum überfliegenden fern ziehenden Fledermäuse, um von der Lage in einem Zugkorridor ausgehen zu können.(Rn.26) (Rn.31) 4. Ein verbindlicher Grenzwert im Sinne einer bestimmten Anzahl von Flugbewegungen fern ziehender Fledermäuse in einer bestimmten Zeiteinheit am Standort, der überschritten werden muss, um von der Lage in einem Zugkorridor ausgehen zu können, besteht nicht.(Rn.32) 5. Soweit der Standort des Vorhabens eine Hauptflugroute fern ziehender Fledermäuse schneidet, kann in der Regel von einem signifikant erhöhten Risiko kollisionsbedingter Verluste von Einzelexemplaren ausgegangen werden.(Rn.33) 6. Auch für diese Aussage bedarf es keiner quantitativen Risikoanalyse etwa in dem Sinne, dass festgestellt werden muss, dass die Zahl der getöteten Fledermäuse pro Jahr und Anlage am konkreten Standort einen verbindlichen Grenzwert übersteigt.(Rn.37) 7. Ein verbindlicher Grenzwert im Sinne einer bestimmten Zahl von Todesopfern pro Jahr und Anlage am Standort, der überschritten werden muss, damit ein signifikant erhöhtes Risiko kollisionsbedingter Verluste von Einzelexemplaren vorliegt, besteht nicht.(Rn.41) 8. Der Tatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist individuen-, nicht populationsbezogen. Die Gefährdung des Bestands bzw. des Erhaltungszustands einer lokalen Population ist nicht erforderlich.(Rn.45) 9. Auf die Gefährdung fern ziehender Fledermäuse durch andere Faktoren kommt es für einen Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht an.(Rn.46)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Verstoß gegen das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist gegeben, wenn durch ein Vorhaben ein signifikant erhöhtes Risiko kollisionsbedingter Verluste von Einzelexemplaren verursacht wird.(Rn.20) 2. Bei der Frage, ob ein artenschutzrechtlicher Verbotstatbestand erfüllt ist, steht der Behörde auch im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu.(Rn.21) 3. Die naturschutzfachliche Vertretbarkeit der Annahme, der Standort eines Vorhabens befinde sich in einem bedeutenden Zugkorridor fern ziehender Fledermausarten, setzt nicht in jedem Fall einen genauen quantitativen Nachweis des Zuggeschehens am Standort und einen Abgleich mit einem Grenzwert voraus. Jedenfalls dann, wenn die Lage des Standortes zwischen zwei Akkumulationspunkten fern ziehender Fledermäuse ein deutlich erhöhtes Aktivitätsaufkommen während des Herbstzuges plausibel macht, bedarf es keiner exakten Bestimmung der Zahl der den Standort der Anlagen in einem bestimmten Zeitraum überfliegenden fern ziehenden Fledermäuse, um von der Lage in einem Zugkorridor ausgehen zu können.(Rn.26) (Rn.31) 4. Ein verbindlicher Grenzwert im Sinne einer bestimmten Anzahl von Flugbewegungen fern ziehender Fledermäuse in einer bestimmten Zeiteinheit am Standort, der überschritten werden muss, um von der Lage in einem Zugkorridor ausgehen zu können, besteht nicht.(Rn.32) 5. Soweit der Standort des Vorhabens eine Hauptflugroute fern ziehender Fledermäuse schneidet, kann in der Regel von einem signifikant erhöhten Risiko kollisionsbedingter Verluste von Einzelexemplaren ausgegangen werden.(Rn.33) 6. Auch für diese Aussage bedarf es keiner quantitativen Risikoanalyse etwa in dem Sinne, dass festgestellt werden muss, dass die Zahl der getöteten Fledermäuse pro Jahr und Anlage am konkreten Standort einen verbindlichen Grenzwert übersteigt.(Rn.37) 7. Ein verbindlicher Grenzwert im Sinne einer bestimmten Zahl von Todesopfern pro Jahr und Anlage am Standort, der überschritten werden muss, damit ein signifikant erhöhtes Risiko kollisionsbedingter Verluste von Einzelexemplaren vorliegt, besteht nicht.(Rn.41) 8. Der Tatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist individuen-, nicht populationsbezogen. Die Gefährdung des Bestands bzw. des Erhaltungszustands einer lokalen Population ist nicht erforderlich.(Rn.45) 9. Auf die Gefährdung fern ziehender Fledermäuse durch andere Faktoren kommt es für einen Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht an.(Rn.46) Soweit die Beteiligten den Rechtstreit für erledigt erklärt haben, war das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Klage gegen die Nebenbestimmung 9.5 ist als Anfechtungsklage zulässig, da es sich um eine selbständig anfechtbare Auflage im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG handelt (vgl. VG Halle, Urteil vom 24. Juni 2010 – 4 A 2/10 HAL –). Die Klage ist jedoch unbegründet. Die mit der Nebenbestimmung 9.5 angeordnete Abschaltung der Windkraftanlagen ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Auflage zur Abschaltung der Windkraftanlagen beruht auf § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG. Nach dieser Vorschrift kann die Genehmigung unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 6 BImSchG genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Nach § 6 Abs. 1 BImSchG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG und einer auf Grund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Die Voraussetzungen für den Erlass einer Auflage nach diesen Vorschriften liegen vor. Ohne die in der Nebenbestimmung 9.5 geregelte Abschaltung der Windkraftanlagen ist das Vorhaben der Klägerin nicht mit § 42 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG a.F. (= § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG n.F.) vereinbar. Der unbeschränkte Betrieb der Windkraftanlagen ist mit einer signifikanten Erhöhung des Tötungs- und Verletzungsrisikos jedenfalls für die besonders geschützte Fledermausart Großer Abendsegler und damit mit einem Verstoß gegen das Verletzungs- bzw. Tötungsverbot von wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG a.F. verbunden. Damit stehen dem Vorhaben zugleich Belange des Naturschutzes in Gestalt des Artenschutzes im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB entgegen. Der Verbotstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG a.F. ist individuenbezogen. Er liegt nicht nur im Falle des absichtlichen Tötens oder Verletzens vor, sondern auch dann, wenn sich die Tötung als unausweichliche Konsequenz eines im Übrigen rechtmäßigen Verwaltungshandelns erweist. Das ist der Fall, wenn durch das Vorhaben ein signifikant erhöhtes Risiko kollisionsbedingter Verluste von Einzelexemplaren verursacht wird. Dabei sind Maßnahmen, mittels derer solche Kollisionen vermieden oder dieses Risiko zumindest minimiert werden soll, in die Betrachtung einzubeziehen. Ein Verstoß gegen das Tötungsverbot ist nicht gegeben, wenn das Vorhaben nach naturschutzfachlicher Einschätzung jedenfalls aufgrund der vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen kein signifikant erhöhtes Risiko kollisionsbedingter Verluste von Einzelexemplaren verursacht, mithin unter der Gefahrenschwelle in einem Risikobereich bleibt, der mit Windkraftanlagen im Naturraum immer verbunden ist, vergleichbar dem ebenfalls stets gegebenen Risiko, dass einzelne Exemplare einer Art im Rahmen des allgemeinen Naturgeschehens Opfer einer anderen Art werden (BVerwG, Urteile vom 12. März 2008 – BVerwG 9 A 3.06 – juris Rn. 219, vom 9. Juli 2008 – BVerwG 9 A 14.07 – juris Rn. 91 und vom 12. August 2009 – BVerwG 9 A 64.07 – juris Rn. 56; OVG Lüneburg, Urteil vom 12. November 2008 – 12 LC 72/07 – juris Rn. 73; OVG LSA, Urteil vom 23. Juli 2009 – 2 L 302/06 – juris Rn. 61; OVG Weimar, Urteil vom 14. Oktober 2009 – 1 KO 372/06 – juris Rn. 34; VGH Mannheim, Urteil vom 12. Oktober 2010 – 3 S 1873/09 – juris Rn. 54). Im Hinblick auf Fledermäuse kann das Tötungsverbot insbesondere dann verletzt sein, wenn am Standort des Vorhabens eine besonders hohe Aktivitätsdichte von Fledermäusen herrscht, etwa weil es eine Hauptflugroute von Fledermäusen schneidet (BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 – BVerwG 9 A 3.06 – a.a.O. Rn. 219). Bei der Frage, ob ein artenschutzrechtlicher Verbotstatbestand erfüllt ist, steht der Behörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative bzw. ein gerichtlich nur begrenzt überprüfbarer naturschutzfachlicher Beurteilungsspielraum zu (BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 – BVerwG 9 A 14.07 – a.a.O. Rn. 65 und Beschluss vom 28. Dezember 2009 – BVerwG 9 B 26.09 – juris Rn. 18; OVG Lüneburg, Urteil vom 12. November 2008 – 12 LC 72/07 – a.a.O. Rn. 75; OVG Koblenz, Urteil vom 28. Oktober 2009 – 1 A 10200/09 – juris Rn. 52). Die getroffenen Annahmen unterliegen der gerichtlichen Prüfung nur dahin, ob sie im Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhen, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 – BVerwG 9 A 14.07 – a.a.O. Rn. 66). Die Behörde benötigt im Naturschutzrecht bei der Beurteilung komplexer Sachverhalte und Naturgegebenheiten – wie etwa bei der Einschätzung des Flugverhaltens von Fledermäusen im Rahmen ihres überregionalen Herbstzuges – einen gewissen Einschätzungsspielraum, der es ihr ermöglicht, fachlich fundierten Einwendungen gegen ein Vorhaben Geltung zu verschaffen, ohne zum streng naturwissenschaftlichen Beweis gezwungen zu sein (OVG Koblenz, Urteil vom 28. Oktober 2009 – 1 A 10200/09 – a.a.O.). Dies gilt nicht nur in Planfeststellungsverfahren, sondern ebenso in immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren, da die jeweils zu treffende naturschutzrechtliche Entscheidung stets prognostische Elemente enthält und zudem naturschutzfachlich allgemein anerkannte standardisierte Maßstäbe und rechenhaft handhabbare Verfahren fehlen (OVG Lüneburg, Urteil vom 12. November 2008 – 12 LC 72/07 – a.a.O.). Nach diesen Grundsätzen ist die Annahme des Beklagten, das Tötungs- und Verletzungsrisiko für den Großen Abendsegler erhöhe sich in signifikanter Weise, wenn die Windkraftanlagen nicht während des Herbstzugs in den Monaten August und September bei Windgeschwindigkeiten bis 8 m/s und in der Zeit von einer Stunde vor Sonnenuntergang bis eine Stunde nach Sonnenaufgang abgeschaltet werden, zur Überzeugung der Kammer naturschutzfachlich vertretbar. Der Beklagte geht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise davon aus, 1. dass sich der Standort des Vorhabens der Klägerin in den Monaten August und September in einem bedeutenden Zugkorridor der fern ziehenden Fledermausart Großer Abendsegler befindet, 2. womit eine gesteigerte Gefahr des Verunglückens an den Windkraftanlagen verbunden ist, 3. die in der Zeit von einer Stunde vor Sonnenuntergang bis eine Stunde nach Sonnenaufgang bis zu einer Windgeschwindigkeit von 8 m/s besteht. 1. Die Annahme des Beklagten, der Standort des Vorhabens der Klägerin befinde sich in den Monaten August und September in einem bedeutenden Zugkorridor der fern ziehenden Fledermausart Großer Abendsegler, ist naturschutzfachlich vertretbar. Sie wird gestützt durch das zum etwa 5 km östlich gelegenen Windpark Mittelhausen erstellte und im Verfahren 4 A 34/10 HAL vorgelegte Gutachten des Büros für Landschaftsökologie MYOTIS „Windpark {P.} – Abschätzung des betriebsbedingten Risikopotentials für Fledermäuse“ vom 4. Januar 2008, angefertigt von Dipl.-Ing. (FH) {Q.}{R.} u.a. (im Folgenden: Fledermausgutachten {R.}). Darin wird dargelegt, dass im Herbst 2006 sowie im Spätsommer und Herbst 2007 Zugaktivitäten des Abendseglers festgestellt worden seien. Aufgrund des recht unbeständigen und kühlen Sommers 2007 habe zwar keine typische Zugperiode ermittelt werden können. Jedoch seien erhöhte Zugaktivitäten Ende August sowie in der dritten Septemberwoche 2007 zu verzeichnen gewesen, die auch in der Senke des {S.} Sees und am {T.} (= Stausee {M.}) vorgelegen hätten. Eine genaue Abschätzung fliegender Individuen sei unmöglich, da eine visuelle Abschätzung der Anzahl der fliegenden Tiere in der Dunkelheit kaum möglich sei und die Tiere teilweise außerhalb der Detektorreichweite flögen. Es könne aber davon ausgegangen werden, dass in einigen Nächten Individuenzahlen von über 100 durchfliegenden Tieren erreicht worden seien (Fledermausgutachten {R.}, S. 17). Die häufige Kontaktfrequenz im Untersuchungsgebiet und dem näheren Umfeld verdeutliche vor allem für den Großen Abendsegler erhöhte bis stark erhöhte Aktivitätsdichten. Dies spreche dafür, dass die Art zumindest während der Herbstwanderung in hohen Individuenzahlen durchziehe. Ursächlich hierfür sei vermutlich die Lage des Untersuchungsgebietes innerhalb eines stark frequentierten Zugkorridors. Vom Großen Abendsegler sei zum einen bekannt, dass sich dessen Zugbewegungen während der Herbstwanderung in der Goldenen {U.} zwischen {E.} und {V.} und hier vor allem im Bereich des {W.} (= Stausee {M.}) kanalisierten. An guten Zugabenden könnten hier hunderte bis mehrere tausend Tiere gleichzeitig nachgewiesen werden. Weiterhin sei in den letzten Jahren im Bereich der Salzaniederung sowie der Talungen des {X.} und {S.} Sees ebenfalls ein stark erhöhtes Durchzugsgeschehen registriert worden. Der Standort des Windparks Mittelhausen ordne sich zwischen diesen beiden Akkumulationspunkten ein. Es liege nahe, dass sich die Zugbewegungen zwischen diesen beiden Gebieten räumlich nicht auflösten, sondern in vergleichsweise konzentrierter Form abliefen. Unterstützt werde diese Kanalisierung durch die räumliche Lage des Standorts zwischen den Erhöhungen des Hornburger {Y.} und dem {Z.}. Insgesamt könne im Herbst mit einem jährlichen Durchzug von mehreren tausend bis zehntausend Individuen im weiten Umfeld des Untersuchungsgebietes gerechnet werden (Fledermausgutachten {R.}, S. 40 und S. 46). Diese Angaben werden zum Teil bestätigt durch das von der Klägerin im Verwaltungsverfahren vorgelegte Fledermausgutachten des Planungsbüros Dr. {AA.} zum geplanten Windpark {B.} von Oktober 2006, angefertigt von Herrn A. {AB.} und Dr. R. {AA.} (im Folgenden: Fledermausgutachten Dr. {AA.}). Hierin wird ausgeführt, die saisonale Migration des Großen Abendseglers führe über das Untersuchungsgebiet, im Herbst Richtung Südwesten und im Frühjahr in die Gegenrichtung (S. 25). Darüber hinaus wird festgestellt, dass die beobachteten Flugaktivitäten des Großen Abendseglers in den Monaten August und September ihren Höhepunkt erreichten (S. 34). Für die naturschutzfachliche Vertretbarkeit der Annahme des Beklagten spricht ferner die Stellungnahme von Herrn Bernd {AC.} von der Landesreferenzstelle für Fledermausschutz Sachsen-Anhalt zu dem Fledermausgutachten Dr. {AA.} vom 14. Dezember 2006 (GA Bl. 113 f.), in der ausgeführt wird, am Stausee {M.} und am {X.} und {S.} See seien eine Vielzahl von Abendseglern (bis 600 Individuen am Kelbraer {AD.}) zur Zugzeit zwischen August und Anfang Oktober beobachtet worden. Im weiten Umfeld des Untersuchungsgebietes finde das Zugverhalten des Großen Abendseglers statt. Diese Einschätzung wurde in der mündlichen Verhandlung durch die Ausführungen von Herrn {AC.} bekräftigt. Dieser hat ausgeführt, der Große Abendsegler sei im Harz nur selten anzutreffen, da er – im Gegensatz zum Kleinen Abendsegler – eine Tieflandfledermaus sei. Der Herbstzug orientiere sich an den balzenden Männchen, die sich im Bereich des Zugkorridors platzierten, um während des Fernzugs die Weibchen abzupassen. Derartige in der Fläche verteilte Männchen seien während der Herbstzuges nur in tiefer gelegenen Bereichen festzustellen, nicht aber in den höheren Lagen des Harzes. Dieser verdichtete Herbstzug des Großen Abendseglers finde auch über dem Standort der Windkraftanlagen in {B.} statt. So habe er im letzten Jahr im August auf dem Rastplatz {AE.} an der A 38, etwa 3 km vom hier maßgeblichen Standort entfernt, eine Vielzahl von Abendseglern beim Zug beobachten können. Auch habe er im August 2009 während einer Untersuchung im {AE.} einen Großen Abendsegler, ein Männchen, per Netz gefangen. Nachdem dieser die ersten Balzrufe ausgestoßen habe, sei eine Vielzahl von Weibchen herangeflogen, die bis dahin nicht bemerkbar gewesen seien. Diese fachlichen bzw. fachgutachtlichen Stellungnahmen rechtfertigen den vom Beklagten gezogenen Schluss, der Standort der Windkraftanlagen der Klägerin liege in einem Bereich, in dem sich das Zuggeschehen des Großen Abendseglers während des Herbstzugs im August und September konzentriert. Die naturschutzfachliche Vertretbarkeit dieser Annahme beruht zunächst auf einer Plausibilitätsüberlegung: da sowohl im Bereich des {AF.} Sees als auch am Stausee {M.} bekannte Akkumulationspunkte festzustellen sind und anzunehmen ist, dass der Herbstzug des Großen Abendseglers sich zwischen diesen Punkten nicht auflöst, sondern in konzentrierter Form in etwa entlang der vom Beklagten auf der vorgelegten Karte eingezeichneten roten Linie erfolgt, ist es plausibel, dass die herbstliche Wanderung von Ost nach West in verdichteter Form auch über den Vorhabenstandort hinweg stattfindet. Die Annahme, zwischen den Akkumulationspunkten {AG.} See und Stausee {M.} finde ein Zuggeschehen statt, ist plausibel, weil es sich bei der Fledermausart Große Abendsegler um eine fern ziehende Fledermausart handelt, die im Herbst im großer Zahl über längere Strecken von Nordosten nach Südwesten fliegt. Die weitere Annahme, das Zuggeschehen zwischen den genannten Akkumulationspunkten löse sich nicht auf, sondern führe in verdichteter Form auch über den Vorhabenstandort, ist plausibel, weil der {AH.} und der {V.} nach den schlüssigen Angaben von Herrn {AC.} in der mündlichen Verhandlung vom Großen Abendsegler nur selten überflogen werden, da es dort wesentlich weniger Nahrung als in den tiefer gelegenen Gebieten mit ihren Gewässern gibt. Die naturschutzfachliche Vertretbarkeit der Annahme des Beklagten folgt darüber hinaus aus den tatsächlichen Feststellungen zum Zuggeschehen bzw. zum Aufkommen des Großen Abendseglers in den Monaten August und September an den Standorten {P.} bzw. {B.} vor allem in den Fledermausgutachten {R.} bzw. Dr. {AA.}. Im Fledermausgutachten {R.} wird als Ergebnis der Detektorerfassungen eine erhöhte Zugaktivität des Großen Abendseglers in den Monaten August und September mitgeteilt (S. 17). Auch die Horchboxen-Einsätze ergaben eine deutlich erhöhte Aktivität in den Monaten Juli bis September (S. 18). In der Tendenz übereinstimmend kommt auch das Fledermausgutachten Dr. {AA.} zu dem Ergebnis, dass die Flugaktivitäten des Großen Abendseglers am Standort {B.} in den Monaten August und September ihren Höhepunkt erreichen (S. 34). Entgegen der Auffassung der Klägerin setzt die naturschutzfachliche Vertretbarkeit der Annahme, der Standort eines Vorhabens befinde sich in einem bedeutenden Zugkorridor fern ziehender Fledermausarten, nicht in jedem Fall einen genauen quantitativen Nachweis des Zuggeschehens am Standort und einen Abgleich mit einem Grenzwert voraus. Jedenfalls dann, wenn – wie hier – die Lage des Standortes zwischen zwei Akkumulationspunkten fern ziehender Fledermäuse ein deutlich erhöhtes Aktivitätsaufkommen während des Herbstzuges plausibel macht, bedarf es keiner exakten Bestimmung der Zahl der den Standort der Anlagen in einem bestimmten Zeitraum überfliegenden fern ziehenden Fledermäuse, um von der Lage in einem Zugkorridor ausgehen zu können. Die Notwendigkeit einer zahlenmäßig genauen Erfassung der den Standort überfliegenden Tiere auch in diesen Fällen würde übermäßige Hürden für den Fledermausschutz mit sich bringen, die mit dem Zweck des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F. (= § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG n.F.), einen wirksamen Schutz wild lebender Tiere der besonders geschützten Arten zu gewährleisten, unvereinbar wäre. Es ist nämlich nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht ohne weiteres möglich, die Zahl der am Standort vorhandenen Fledermäuse zuverlässig zu ermitteln. Die Tiere können wegen der begrenzten Reichweite der Detektoren und Horchboxen nicht vollständig erfasst werden. So kommt eine neuere Studie zu dem Ergebnis, dass zwar 87 % aller Fledermäuse, die sich der Gondel einer Windenergieanlage auf 20 m oder weniger nähern, akustisch detektiert würden, jedoch nur etwa 24 % der Fledermäuse in einem Abstand von 20 bis 50 m. Ab einer Entfernung von mehr als 50 m würden keine Fledermäuse mehr detektiert (Uwe Adomeit/Frank Willutzki/Robert Brinkmann/Ivo Niermann/Oliver Behr, Charakterisierung der Fledermausaktivität mittels Infrarot-Stereoaufnahmen, Fachtagung „Methoden zur Untersuchung und Reduktion des Kollisionsrisikos von Fledermäusen an Onshore-Windenergieanlagen“ an der Universität Hannover vom 9. Juni 2009 , S. 7 ff. ). Die Erfassung mittels Horchboxen hat zudem den Nachteil, dass Rückschlüsse auf die Anzahl der Tiere kaum und eine Artzuweisung nur in Ausnahmefällen möglich ist (Fledermausgutachten Dr. {AA.}, S. 7). Zudem ist eine akustische Erfassung der über den Standort ziehenden Fledermäuse unmöglich, solange diese keinerlei Lautäußerungen von sich geben (vgl. Detlef {AI.}, Gutachten im Rahmen des Verwaltungsrechtsstreits 4 K 1071/02 GE, erstellt im Auftrag des Verwaltungsgerichts Gera, GA Bl. 115 f.). Angesichts dieser Unwägbarkeiten ist eine genaue Messung der Zahl der Tiere zur Zugzeit nicht möglich, sondern allenfalls eine Hochrechnung, die mit erheblichen Unsicherheiten behaftet wäre und daher die Genauigkeit der über das Zuggeschehen möglichen Aussagen regelmäßig nicht wesentlich verbessern würde. Hierauf kann jedenfalls dann verzichtet werden, wenn objektive Anhaltspunkte – wie die Lage des Standorts zwischen zwei Akkumulationspunkten – ein deutlich erhöhtes Zuggeschehen zur Zugzeit plausibel macht. Es kommt hinzu, dass ein verbindlicher Grenzwert im Sinne einer bestimmten Anzahl von Flugbewegungen fern ziehender Fledermäuse in einer bestimmten Zeiteinheit am Standort, der überschritten werden muss, um von der Lage in einem Zugkorridor ausgehen zu können, in der naturschutzfachlichen Diskussion nicht ersichtlich ist. Zwar wird in den Empfehlungen des Landesamtes für Natur und Umwelt des Landes Schleswig-Holstein zur Berücksichtigung tierökologischer Belange bei Windenergieplanungen aus dem Jahr 2008 auf Seite 70 der Begriff „Migrationsraum“ eingeführt und als Raum definiert, in dem zur Migrationszeit regelmäßig mehr als 50 migrations-/wanderfähige Fledermäuse in einem kurzen Zeitabschnitt (ca. 30 – 60 min.) beobachtet oder/und in dem sehr hohe Aktivitäten von migrations-/wanderfähigen Fledermäusen durch automatische Lauterfassungen (Horchboxen) registriert werden, die mit hoher Wahrscheinlichkeit einer hohen Anzahl an Individuen zuzuordnen sind . Ein ähnlicher Ansatz wird in dem Erlass des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg „Beachtung naturschutzfachlicher Belange bei der Ausweisung von Windeignungsgebieten und bei der Genehmigung von Windenergieanlagen" (Windkrafterlass) vom 1. Januar 2011 verfolgt, in dessen Anlage 3 „Handlungsempfehlung zum Umgang mit Fledermäusen bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Brandenburg“ unter Nr. 5.3 geregelt ist, dass erst bei hohen oder sehr hohen Aktivitäten im Rotorbereich gezielte Abschaltungen der WEA erforderlich seien, wobei gemäß Nr. 5.2 ab einer Gesamtaktivität von mehr als 300 Aktivitäten im Rotorbereich in der Zeit vom 11. Juli bis zum 20. Oktober von einer hohen Aktivität ausgegangen wird. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um verbindliche, naturschutzfachlich anerkannte Grenzwerte, sondern lediglich um Anhaltspunkte für eine Gefahrenlage, die eine Abschaltauflage oder eine Ablehnung des Genehmigungsantrages erforderlich machen können. 2. Die Annahme des Beklagten, die Lage des Standorts der geplanten Anlagen innerhalb eines bedeutenden Zugkorridors des Großen Abendseglers während des Herbstzugs begründe eine signifikant gesteigerte Gefahr des Verunglückens an den Windkraftanlagen, ist ebenfalls naturschutzfachlich vertretbar. Soweit der Standort des Vorhabens – wie hier – eine Hauptflugroute fern ziehender Fledermäuse schneidet, kann in der Regel von einem signifikant erhöhten Risiko kollisionsbedingter Verluste von Einzelexemplaren ausgegangen werden (BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 – BVerwG 9 A 3.06 – a.a.O. Rn. 219; OVG LSA, Urteil vom 23. Juli 2009 – 2 L 302/06 – a.a.O. Rn. 61). Es entspricht inzwischen gesicherter Erkenntnis, dass die fern ziehenden Arten den überwiegenden Anteil der Individuenverluste an Windkraftanlagen stellen (Fledermausgutachten Lehmann, S. 6 f. und S. 38), wobei der Große Abendsegler am stärksten betroffen ist (Fledermausgutachten Dr. {AA.}, S. 32; Landesamt für Natur und Umwelt des Landes Schleswig-Holstein, Empfehlungen zur Berücksichtigung tierökologischer Belange bei Windenergieplanungen in Schleswig-Holstein, 2008, a.a.O., S. 66 f.). Zudem entfallen ca. 90 % der verunglückten Tiere auf den Herbstzug (Tobias Dürr, Die bundesweite Datei zur Dokumentation von Fledermausverlusten an Windenergieanlagen – ein Rückblick auf 5 Jahre Datenerfassung, Nyctalus 12 , Heft 2-3, S. 108 ff. ). In der wissenschaftlichen Literatur wird dies damit begründet, dass sich die ziehenden Tiere in den Durchzugsgebieten offenbar wenig auskennen und sich während des Zuges entweder nicht mittels Ultraschall-Echoortung orientieren oder diese den Fledermäusen als Schutz vor dem Verunglücken an Windkraftanlagen nicht hilft, weil sie nur eine begrenzte Reichweite hat und die Barriere damit zu spät wahrgenommen wird. Zudem seien die Fledermäuse möglicherweise nicht in der Lage, die Geschwindigkeiten an den Rotorenden, die bis zu 300 km/h erreichen könnten, einzuschätzen (Ulf Rahmel/Lothar Bach/Robert Brinkmann/Herman Limpens/Axel Roschen, Windenergieanlagen und Fledermäuse – Hinweise zur Erfassungsmethodik und zu planerischen Aspekten, Bremer Beiträge für Naturkunde und Naturschutz, Band 7, 2004 , S. 265 ff. ; Deutscher Naturschutzring, Grundlagenarbeit für eine Informationskampagne „Umwelt- und naturverträgliche Windenergienutzung in Deutschland (onshore)“, 1. März 2005 , S. 75 f.; Niedersächsischer Landkreistag, Naturschutz und Windenergie , S. 7; Landesamt für Natur und Umwelt des Landes Schleswig-Holstein, a.a.O. S. 64; vgl. auch VG Saarlouis, Urteil vom 19. September 2007 – 5 K 58/06 – juris Rn. 71). Bei dem Großen Abendsegler handelt es sich zudem um ein Tier, das sich nicht nur in geringen Höhen aufhält, sondern auch in Höhen über 100 m fliegt und jagt (Fledermausgutachten Dr. Weise, S. 22) und damit durch die Rotoren der Windkraftanlagen besonders gefährdet ist. Diese Erkenntnisse verdeutlichen, dass ein Meidungsverhalten jedenfalls der fern ziehenden Fledermausarten gegenüber Windkraftanlagen nicht festgestellt werden kann. Vielmehr gehen neuere wissenschaftliche Untersuchungen davon aus, dass diese Fledermäuse trotz ihrer Fähigkeit zur Echoortung nicht in der Lage sind, die sich drehenden Rotoren als Gefahr zu erkennen (Regierungspräsidium Freiburg, Auswirkungen von Windkraftanlagen auf Fledermäuse, Ergebnisse aus dem Regierungsbezirk Freiburg mit einer Handlungsempfehlung für die Praxis, 2006 , S. 12). Eine Meidung der Anlagen könne nur bei Tieren der Lokalpopulation vermutet werden, die die Situation vor Ort ausreichend kennen (Niedersächsischer Landkreistag, Naturschutz und Windenergie , a.a.O. S. 7). Insbesondere bei den Abendseglern sei davon auszugehen, dass diese kein Meideverhalten gegenüber Windenergieanlagen zeigten (Thomas Grunwald/Frank Schäfer, Aktivitäten von Fledermäusen im Rotorbereich von Windenergieanlagen an bestehenden WEA in Südwestdeutschland, Nyctalus 12 , Heft 2-3, S. 182 ff. ). Das Urteil des VG Halle vom 25. November 2008, in dem von einem Meidungsverhalten der Fledermausarten Kleinabendsegler und Großer Abendsegler die Rede ist (VG Halle, Urteil vom 25. November 2008 – 2 A 4/07 HAL – juris Rn. 46), geht daher von falschen Voraussetzungen aus. Das gilt ebenso für die Annahme, diese Arten jagten nicht vordringlich in den durch Windenergieanlagen für sie gefährlichen Höhen (VG Halle, Urteil vom 25. November 2008 – 2 A 4/07 HAL – a.a.O.). Nach neueren Erkenntnissen muss vielmehr angenommen werden, dass insbesondere der Große Abendsegler gerade in der durch Rotoren besonders gefährdeten Höhe von ca. 100 m fliegt und jagt (Fledermausgutachten Dr. Weise, S. 22; Landesamt für Natur und Umwelt des Landes Schleswig-Holstein, a.a.O. S. 62). Es ist darüber hinaus nachvollziehbar, dass das mit der Errichtung von Windkraftanlagen im Naturraum für die Art stets gegebene Risiko des Verunglückens durch ein hohes Aufkommen der Fledermäuse in einem Zugkorridor signifikant gesteigert wird (Landesamt für Natur und Umwelt des Landes Schleswig-Holstein, a.a.O. S. 77). Entgegen der Ansicht der Klägerin bedarf es auch für diese Aussage keiner quantitativen Risikoanalyse etwa in dem Sinne, dass festgestellt werden muss, dass die Zahl der getöteten Fledermäuse pro Jahr und Anlage am konkreten Standort einen verbindlichen Grenzwert übersteigt. Zunächst lässt sich die genaue Zahl der am Standort zu erwartenden Todesopfer pro Jahr und Anlage nicht ohne weiteres genau beziffern. Als Methode kommt hier in erster Linie ein sog. Totfundmonitoring in Betracht. Hierbei besteht das Hauptproblem darin, dass das Aufsammeln von Fledermauskadavern unter Windenergieanlagen zu einer unrealistischen Einschätzung der tatsächlichen Zahl von Kollisionsopfern führen kann. Für die Unterschiede zwischen der Zahl der aufgefundenen Kadaver und der Kollisionsopferzahl sind in erster Linie drei methodische Probleme verantwortlich: - die Tatsache, dass häufig nicht die gesamte in Betracht kommende Fläche unter den Anlagen abgesucht wird oder abgesucht werden kann, - das Übersehen von Kadavern bei der Nachtsuche sowie - der Abtrag von Kadavern von den Flächen. Um quantitative Aussagen zu Schlagopferzahlen treffen zu können, müssen alle drei methodischen Fehler ermittelt und die Ergebnisse entsprechend rechnerisch korrigiert werden (Ivo Niermann/Oliver Behr/Robert Brinkmann, Methodische Hinweise und Empfehlungen zur Bestimmung von Fledermaus-Schlagopferzahlen an Windenergiestandorten, Nyctalus 12 , Heft 2-3, S. 152 ff. ). Zudem ist auch hier ein verbindlicher Grenzwert im Sinne einer bestimmten Zahl von Todesopfern pro Jahr und Anlage am Standort, der überschritten werden muss, damit ein signifikant erhöhtes Risiko kollisionsbedingter Verluste von Einzelexemplaren vorliegt, nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund ist ein zu erwartendes hohes Aufkommen an Fledermäusen am Standort wegen dessen Lage in einem Zugkorridor – wie hier – für die Annahme eines signifikant erhöhten Kollisionsrisikos ausreichend. Dieser Einschätzung stehen – bezogen auf den hier maßgeblichen Standort – die Ausführungen in dem Fledermausgutachten Lehmann nicht entgegen. Hierin wird vielmehr dargelegt, dass für den Großen Abendsegler während der Herbstwanderung ein erhöhtes Kollisionsrisiko zu erwarten (a.a.O. S. 40) bzw. nicht auszuschließen (a.a.O. S. 46) sei. Zwar wird weiter ausgeführt, verschiedene Untersuchungen hätten gezeigt, dass allein die Intensität des Auftretens in einem Raum noch nicht zwangsläufig eine hohe Kollisionsrate nach sich ziehe, wobei insoweit nicht bekannte örtliche Einflüsse eine wichtige Rolle spielten (a.a.O. S. 40). Dass ein hohes Fledermausaufkommen nicht zwangsläufig eine hohe Kollisionsrate nach sich zieht, ändert aber nichts an der Vertretbarkeit der Annahme, das Risiko werde signifikant gesteigert. Greifbare Anhaltspunkte, die gegen den Schluss vom Standort einer Windkraftanlage in einer Zugkonzentrationszone auf eine signifikante Erhöhung des Tötungs- bzw. Verletzungsrisikos sprechen, sind nicht ersichtlich. Soweit in dem Fledermausgutachten Lehmann zusammenfassend ausgeführt wird, dass von einer „erheblichen Beeinträchtigung nach § 42 bzw. 43 BNatSchG“ nicht ausgegangen werden könne, weil die festgestellten Überflüge und das Schlagopfermonitoring diese Schlussfolgerung hinsichtlich der Anzahl der potentiell betroffenen Tiere nicht zuließen und eine negative Beeinträchtigung der Population daher nicht anzunehmen sei (Fledermausgutachten Lehmann, S. 47), wird damit die naturschutzfachliche Vertretbarkeit der Annahme des Beklagten nicht in Frage gestellt, es bestehe ein signifikant erhöhtes Risiko des Verunglückens für den Großen Abendsegler während des Herbstzugs. Das gilt schon deshalb, weil insoweit die signifikante Steigerung des Tötungsrisikos von Individuen maßgeblich ist und nicht die Frage, ob eine „erhebliche Beeinträchtigung“ oder eine „negative Beeinträchtigung der Population“ vorliegt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass im Fledermausgutachten Lehmann gerade eine erhöhte bis stark erhöhte Aktivitätsdichte des Großen Abendseglers während des Herbstzugs im Untersuchungsgebiet und dem näheren Umfeld festgestellt wurde mit der Folge, dass im Herbst mit einem Durchzug mit mehreren tausend Individuen im weiteren Umfeld gerechnet werden könne (a.a.O. S. 40). Dass das an den vorhandenen 12 Windkraftanlagen in der Zeit vom 17. August bis zum 24. Oktober 2007 an 17 Terminen durchgeführte Schlagopfermonitoring lediglich einen Totfund erbracht hat (a.a.O. S. 19), vermag die Annahme eines gesteigerten Tötungsrisikos ebenfalls nicht zu erschüttern, zumal die Auffindwahrscheinlichkeit der verunglückten Fledermäuse mit weniger als 50 % anzusetzen gewesen sei (a.a.O. S. 20) und aufgrund des unbeständigen und kühlen Sommers 2007 keine typische Zugperiode habe ermittelt werden können (a.a.O. S. 17). Soweit die Klägerin unter Hinweis auf das Fledermausgutachten Dr. {AA.} geltend macht, der Gefährdung der Fledermäuse könne durch den Einsatz der Nachtbefeuerung w-rot im Wesentlichen begegnet werden (Fledermausgutachten Dr. {AA.}, S. 37), vermag sie damit nicht durchzudringen. Der Beklagte macht insoweit in rechtlich nicht zu beanstandender Weise geltend, dass mit einer solchen Nachtkennzeichnung das gesteigerte Verletzungs- bzw. Tötungsrisiko nicht minimiert werden könne. Die gutachterliche Einschätzung wird mit einer unveröffentlichten Studienarbeit begründet, die an der Humboldt-Universität Berlin vorgelegt worden sei, innerhalb derer von Mitte August bis Ende Oktober 2005 zahlreiche Begehungen an 136 Windkraftanlagenstandorten durchgeführt worden seien und die das Ergebnis erbracht habe, dass die Gefährdung der Fledermäuse bei Windkraftanlagen mit stroboskopartiger Nachtbefeuerung etwa fünfmal höher sei als bei Windkraftanlagen mit einer Nachtbefeuerung w-rot (Fledermausgutachten Dr. {AA.}, S. 4 und S. 32). Es sei anzunehmen, dass die Fledermäuse durch die relativ lange Leuchtphase der Nachtbefeuerung w-rot den Rotor und die Drehbewegung des Rotors erfassen können und der Anlage ausweichen (Fledermausgutachten Dr. {AA.}, S.4). Dagegen hat der Beklagte angeführt, dass durch die Nachtbefeuerung im Bereich der Gondel nur ein schmaler Bereich der Rotorebene beleuchtet werde, so dass die Gefährdung der Fledermäuse damit nicht minimiert werden könne, zumal die Tiere die Bewegung der Rotoren und deren Geschwindigkeit, die an den Rotorenden bei 200 km/h und mehr liege, nicht richtig einschätzen könnten. Das ist nachvollziehbar und überzeugt. Hinzu kommt, dass es sich bei den vorgelegten Daten aus dem Jahre 2005 nach den Darlegungen des Beklagten lediglich um Teilergebnisse einer unveröffentlichten Studie mit unbekanntem methodischem Hintergrund handelt und im Ergebnis der Studie die Gefährdung der Fledermäuse bei Windkraftanlagen ohne Nachtbefeuerung am geringsten sei (Fledermausgutachten Dr. Weise, S. 4). Gerade auch der letztgenannte Umstand erschüttert die Annahme, der „Ausleuchtung“ der Anlagen komme entscheidende Bedeutung zu. Letztlich lässt sich der angesprochenen Studie nicht entnehmen, inwiefern sich daraus allgemein gültige Schlussfolgerungen in Bezug auf die Reduzierung des Risikos des Verunglückens von fern ziehenden Fledermäusen der Art Großer Abendsegler unter die Schwelle der Signifikanz ableiten lassen. Bisherige Untersuchungen legen jedenfalls nahe, dass beleuchtete und unbeleuchtete Anlagen keine signifikanten Unterschiede im Hinblick auf die Gefährdung von Fledermäusen aufweisen (Robert Brinkmann u.a., Untersuchungen zu möglichen betriebsbedingten Auswirkungen von Windkraftanlagen auf Fledermäuse im Regierungsbezirk Freiburg, 2006 , S. 31 f.). Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt ein Verstoß gegen § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F. (= § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG n.F.) nicht erst bei einem die lokale Population gefährdenden Kollisionsrisiko vor (so aber OVG Münster, Urteil vom 30. Juli 2009 – 8 A 2357/08 – juris Rn. 147 und VG Minden, Urteil vom 10. März 2010 – 11 K 53/09 – juris Rn. 69). Der Tatbestand ist vielmehr individuen-, nicht populationsbezogen und bereits dann erfüllt, wenn ein signifikant erhöhtes Risiko kollisionsbedingter Verluste von Einzelexemplaren besteht (OVG Weimar, Urteil vom 14. Oktober 2009 – 1 KO 372/06 – a.a.O. Rn. 34). Die Gefährdung des Bestands bzw. des Erhaltungszustands einer lokalen Population ist hingegen nicht erforderlich. Im Gegensatz zu § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG a.F. (= § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG n.F.), wonach es verboten ist, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während bestimmter Zeiten erheblich zu stören, und eine erhebliche Störung (erst dann) vorliegt, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, nimmt § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F. (= § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG n.F.) auf die Beeinträchtigung der lokalen Population gerade nicht Bezug (VGH Mannheim, Urteil vom 12. Oktober 2010 – 3 S 1873/09 – a.a.O. Rn. 54). Auf die Gefährdung der fern ziehenden Fledermäuse durch andere Faktoren kommt es für einen Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht an. Insbesondere lässt sich die Gefahr der Kollision an Windenergieanlagen nicht mit der Begründung relativieren, die gefährdete Art sei zahlreichen anderen Gefährdungen ausgesetzt, die möglicherweise höhere Todesraten verursachten (OVG Weimar, Urteil vom 29. Mai 2007 – 1 KO 1054/03 – juris Rn. 55 und Beschluss vom 29. Januar 2009 – 1 EO 346/08 – juris Rn. 74; OVG LSA, Beschluss vom 15. Dezember 2009 – 2 L 6/09 –). Damit hat auch der Hinweis der Klägerin auf die hohe Gefahr für Fledermäuse, etwa von einem Baumfalken getötet zu werden, keine rechtliche Relevanz. 3. Die Annahme des Beklagten, ab einer Windgeschwindigkeit in Nabenhöhe von über 8 m/s und außerhalb der Zeit von einer Stunde vor Sonnenuntergang bis eine Stunde nach Sonnenaufgang bestehe keine signifikant erhöhte Verletzungs- bzw. Tötungsgefahr, so dass insoweit eine Abschaltung der Anlagen nicht notwendig sei, ist ebenfalls von der naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative gedeckt. Der Beklagte hat sich bei der Festlegung der Auflage insoweit an einen Vorschlag in der Literatur angelehnt, nach dem eine Windkraftanlage bei Windgeschwindigkeiten von mehr als 8 m/s in der Zeit jeweils zwischen einer Stunde vor Sonnenuntergang bis eine Stunde nach Sonnenaufgang zum Rotieren freigegeben werden könne (Friedhelm Hensen, Gedanken und Arbeitshypothesen zur Fledermausverträglichkeit von Windenergieanlagen, Nyctalus 9 , Heft 5, S. 427 ff. ). Substantiierte Einwände hiergegen hat die Klägerin nicht vorgebracht. 4. Die Abschaltzeiten führen für die Klägerin auch nicht zu unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Einbußen. Insoweit ist von Bedeutung, dass die Sommermonate häufig die windärmsten Monate des Jahres sind und in diesen Monaten die Nächte relativ kurz und die Nachtstunden ertragsärmer als die Tagesstunden sind (Oliver Behr/Fränzi Korner-Nievergelt/Robert Brinkmann/Jürgen Mages/Ivo Niermann, Einsatz akustischer Aktivitätsmessungen zur Untersuchung und Reduktion des Kollisionsrisikos von Fledermäusen, Fachtagung „Methoden zur Untersuchung und Reduktion des Kollisionsrisikos von Fledermäusen an Onshore-Windenergieanlagen“ an der Universität Hannover vom 9. Juni 2009, a.a.O., S. 14 ff. ). Zudem steigt der Ertrag einer Windenergieanlage mit der dritten Potenz der Windgeschwindigkeit (Oliver Behr/Fränzi Korner-Nievergelt/Robert Brinkmann/Jürgen Mages/Ivo Niermann, a.a.O. S. 16). Die Zeiten, in denen nach der hier angegriffenen Abschaltauflage die Anlagen außer Betrieb zu nehmen sind, insbesondere die Nachtstunden in den Monaten August und September, gehören somit regelmäßig zu den ertragsärmsten Stunden des Jahres. Stellt man zusätzlich in Rechnung, dass ab einer Windgeschwindigkeit von 8 m/s in Nabenhöhe die Rotoren wieder freigegeben sind, so wird deutlich, dass die Abschaltauflage nur eine verhältnismäßig geringe Ertragseinbuße im Hinblick auf den über das ganze Jahr erzielbaren Ertrag bedingt. 5. Anlass für die Gewährung des von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung beantragten Schriftsatznachlasses besteht nicht. Ein solcher kommt gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 283 ZPO nur dann in Betracht, wenn sich ein Beteiligter in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären kann. Ist der Beteiligte hierzu in der Lage, scheidet ein Schriftsatznachlass aus (OLG Braunschweig, Urteil vom 26. Januar 1995 – 2 U 130/94 – juris Rn. 4). Eine ausreichende Möglichkeit, sich gemäß § 108 Abs. 2 VwGO zu neuem Vorbringen des Gegners in der mündlichen Verhandlung zu äußern, ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die für das Verfahren relevanten Fragen bereits seit längerem bekannt sind und sich in der mündlichen Verhandlung hierzu kein neuer, nicht vorhersehbarer konkreter Erklärungsbedarf ergeben hat (BVerwG, Beschluss vom 7. Mai 2003 – BVerwG 7 B 16.03 – juris Rn. 6). So liegt es hier. Spätestens seit dem Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 24. Juni 2010 im Verfahren 4 A 2/10 HAL ist für die Klägerin erkennbar, dass (auch) im vorliegenden Verfahren die Frage maßgeblich ist, ob sich der Standort ihres Vorhabens in einem für den herbstlichen Fledermauszug des Großen Abendseglers bedeutenden Zugkorridor befindet. Hierzu hat sie mit Schriftsatz vom 15. März 2011 auch umfassend vorgetragen. Es ist nicht ersichtlich, aufgrund welcher Aussagen des Herrn … in der mündlichen Verhandlung insoweit nicht vorhersehbarer neuer konkreter Erklärungsbedarf entstanden sein soll. 6. Die Einholung weiterer Sachverständigengutachten, wie von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung beantragt, war nicht erforderlich. Die entsprechenden Beweisanträge waren daher abzulehnen. a) Die Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob sich die streitgegenständlichen Windenergieanlagen nicht innerhalb eines überregional bedeutsamen Fledermauszugkorridors befinden (dazu aa) und sich dort nicht erheblich nachteilig auswirken (dazu bb) (Beweisantrag Nr. 1), ist nicht erforderlich. aa) Liegen bereits Gutachten zu einer entscheidungserheblichen Tatsache vor, steht es nach § 98 VwGO, § 412 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Gerichts, ob es zusätzliche Sachverständigengutachten einholt. Das Ermessen ist nur dann eingeschränkt, wenn sich die Einholung eines weiteren Gutachtens wegen fehlender Eignung der vorliegenden Gutachten aufdrängt. Gutachten oder fachliche Stellungnahmen sind dann ungeeignet, wenn sie grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweisen, wenn sie von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen, wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht, ein anderer Sachverständiger über neue oder überlegenere Forschungsmittel oder größere Erfahrung verfügt oder wenn das Beweisergebnis durch substantiierten Vortrag eines der Beteiligten oder durch eigene Überlegungen des Gerichts ernsthaft erschüttert wird (BVerwG, Beschluss vom 3. Februar 2010 – BVerwG 7 B 35.09 – juris). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Insbesondere das Fledermausgutachten Lehmann bietet eine hinreichende Grundlage für die naturschutzfachliche Vertretbarkeit der Annahme, der Standort des Vorhabens der Klägerin liege in den Monaten August und September in einem Zugkorridor fern ziehender Fledermäuse. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass es grundsätzlich nicht Aufgabe des Gerichts ist, den wissenschaftlichen Erkenntnisprozess im Hinblick auf ein komplexes Naturgeschehen durch eigene Untersuchungsreihen weiter voranzubringen. Das gilt insbesondere dann, wenn ein streng wissenschaftlicher Nachweis der maßgeblichen Flugrouten nur durch jahrelange Beobachtungen am Standort zu erbringen wäre. In derartigen Fällen darf und muss sich das Gericht vielmehr am gegenwärtigen Forschungs- und Erkenntnisstand orientieren (OVG Koblenz, Urteil vom 28. Oktober 2009 – 1 A 10200/09 – a.a.O. Rn. 53). bb) Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob sich die Windenergieanlagen der Klägerin (nicht) erheblich nachteilig auf die streng geschützten Fledermausarten auswirken, war nicht erforderlich, weil die Kammer die auf der Grundlage der vorgenannten fachlichen Stellungnahmen getroffene Einschätzung des Beklagten, es bestehe aufgrund der Lage des Vorhabenstandorts innerhalb eines bedeutenden Fledermauszugkorridors während der Herbstwanderung ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für den Großen Abendsegler, für naturschutzfachlich vertretbar erachtet. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass es im Bereich des Naturschutzrechts zulässig ist, mit Prognosewahrscheinlichkeiten und Schätzungen zu arbeiten, und dass für den Fall, dass sich aufgrund verbleibender Erkenntnislücken gewisse Unsicherheiten nicht ausschließen lassen, die Behörde mit negativen Wahrunterstellungen arbeiten darf, sofern diese – wie hier – konkret und geeignet sind, den Sachverhalt angemessen zu erfassen (BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 – BVerwG 9 A 14.07 – a.a.O. Rn. 63). b) Auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob wissenschaftlich ungeklärt ist, ob verdichtete Zugkorridore des Großen Abendseglers überhaupt existieren (Beweisantrag Nr. 2), ist nicht erforderlich, denn sie ist nicht entscheidungserheblich. Selbst wenn es wissenschaftlich umstritten sein sollte, ob solche Zugkorridore überhaupt existieren, würde dies nichts an der allein entscheidenden naturschutzfachlichen Vertretbarkeit der entsprechenden Annahme des Beklagten ändern. Eine naturschutzfachliche Meinung ist einer anderen Einschätzung erst dann überlegen, wenn sich diese Auffassung als allgemein anerkannter Stand der Wissenschaft durchgesetzt hat und die gegenteilige Meinung und Methode als nicht (mehr) vertretbar angesehen wird (BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 – BVerwG 9 A 14.07 – a.a.O. Rn. 66). Das ist im Hinblick auf die Annahme, der Herbstzug der Fledermäuse finde jedenfalls auch in verdichteten Flugkorridoren statt, nicht der Fall. So ist in der von der Klägerin vorgelegten Publikation von Dietz/Helversen/Nill, Handbuch der Fledermäuse Europas, Kosmos-Verlag, 2007, S. 267 ff. von „Flugrouten“ des Abendseglers die Rede. Von dem Vorhandensein von Zugkorridoren von Fledermäusen gehen ferner die Empfehlungen des Landesamtes für Natur und Umwelt des Landes Schleswig-Holstein zur Berücksichtigung tierökologischer Belange bei Windenergieplanungen aus dem Jahr 2008, a.a.O. S. 64, der Niedersächsischer Landkreistag in der Publikation „Naturschutz und Windenergie“, a.a.O. S. 11 sowie das Bundesamt für Naturschutz in seiner Position zur Nutzung der Windenergie an Land aus. c) Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob sich das Verbreitungsgebiet des Großen Abendseglers in den letzten Jahren deutlich erweitert hat, so dass von einem günstigen Erhaltungszustand auszugehen ist (Beweisantrag Nr. 3), ist ebenfalls nicht notwendig, denn auch diese Frage ist nicht entscheidungserheblich. Die Frage nach dem günstigen Erhaltungszustand der Art zielt auf die Populationsrelevanz des signifikant erhöhten Risikos kollisionsbedingter Verluste von Einzelexemplaren, auf die es – wie oben ausgeführt – für die Verletzung des Tötungsverbots nicht ankommt. d) Es bedarf auch keiner Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob sich Sommer- und Winterquartiere des großen Abendseglers auf dem Hochplateau des Kyffhäusers befinden (Beweisantrag Nr. 4). Diese Frage ist nicht entscheidungserheblich. Die naturschutzfachliche Vertretbarkeit der Annahme, der Standort für das Vorhaben der Klägerin liege in den Monaten August und September in einem Zugkorridor fern ziehender Fledermäuse, hängt von dieser Beweisfrage nicht ab. e) Es muss auch kein Sachverständigengutachtens zu der Frage eingeholt werden, ob Wochenstuben des Großen Abendseglers bis in eine Höhe von 500 m ü NN existieren (Beweisantrag Nr. 5). Da die naturschutzfachliche Vertretbarkeit der Annahme des Beklagten, der Standort für das Vorhaben der Klägerin liege in einem Zugkorridor, nicht von dieser Beweisfrage abhängt, ist auch diese nicht entscheidungserheblich. f) Der Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob es nordöstlich des Standortes der beantragten Windenergieanlagen zahlreiche Winterquartiere von Großen Abendseglern mit beträchtlichen Kopfzahlen gibt (Beweisantrag Nr. 6), bedarf es ebenfalls nicht, denn auch diese Frage ist nicht entscheidungserheblich. Die naturschutzfachliche Vertretbarkeit der Annahme des Beklagten, der Standort für das Vorhaben der Klägerin liege in einem Zugkorridor fern ziehender Fledermäuse, hängt nicht davon ab, ob es nordöstlich dieses Standorts keinerlei Winterquartiere gibt. Es bedarf nicht der Feststellung, dass sämtliche Großen Abendsegler über den Standort der Anlagen der Klägerin hinweg ziehen. Ausreichend ist vielmehr, dass ein großer Teil der ziehenden Abendsegler über diesen Bereich fliegt. g) Es bedarf keiner Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob der Große Abendsegler flächendeckend in der Schweiz vorkommt (Beweisantrag Nr. 7). Auch diese Frage ist nicht entscheidungserheblich. Die naturschutzfachliche Vertretbarkeit der Annahmen des Beklagten hängt hiervon nicht ab. h) Es muss zudem kein Sachverständigengutachtens zu der Frage eingeholt werden, ob ziehende Große Abendsegler (nicht) die Zugroute entlang der roten Linie der als Anlage K 3 vorgelegten Karte nutzen (Beweisantrag Nr. 8). Auch diese Frage ist nicht entscheidungserheblich. Die Annahme des Beklagten, der Herbstzug des Großen Abendseglers erfolge in konzentrierter Form in etwa entlang der von ihm auf der vorgelegten Karte eingezeichneten roten Linie, die auch auf der von der Klägerin vorgelegten Anlage K 10 eingezeichnet ist, ist naturschutzfachlich vertretbar. Demgegenüber ist es ohne Belang – und auch nicht zu erwarten –, ob dieser Herbstzug exakt entlang dieser roten Linie erfolgt. Im Übrigen ist die Annahme, der Standort für das Vorhaben der Klägerin liege in einem Zugkorridor fern ziehender Fledermäuse, bereits auf der Grundlage des Fledermausgutachtens {R.} als naturschutzfachlich vertretbar anzusehen, ohne dass es insoweit der Einholung weiterer Sachverständigengutachten bedarf. i) Ein Sachverständigengutachten zu der Frage, ob sich zwischen dem {X.} See und dem {AJ.} Stausee keine geomorphologische Struktur im Sinne eines Geländeeinschnittes befindet, dem ziehende große Abendsegler folgen (Beweisantrag Nr. 9), muss ebenfalls nicht eingeholt werden. Auch diese Frage ist nicht entscheidungserheblich. Die naturschutzfachliche Vertretbarkeit der Annahme des Beklagten, der Standort für das Vorhaben der Klägerin liege in einem Zugkorridor fern ziehender Fledermäuse, hängt nicht vom Vorliegen eines solchen Geländeeinschnitts ab. j) Schließlich bedarf es auch keiner Einholung eines Sachverständigengutachten zu der Frage, ob die im Verfahren vorgelegten Stellungnahmen des Beklagten, der oberen Naturschutzbehörde und der Landesreferenzstelle für Fledermausschutz gravierend gegen die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis verstoßen und insoweit fachwissenschaftlichen Anforderungen in keiner Weise stand halten (Beweisantrag Nr. 10), denn dieser Beweisantrag ist unsubstantiiert. Das Gericht braucht einem unsubstantiierten Beweisantrag nicht nachzugehen. Unsubstantiiert sind etwa solche Beweisanträge, die das Beweisthema nicht hinreichend konkretisieren (BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 1988 – BVerwG 7 CB 81.87 – juris Rn. 11). So liegt es hier. Es ist bereits zweifelhaft, ob die Klägerin hinreichend verdeutlicht hat, was unter „guter wissenschaftlicher Praxis“ als Maßstab für die gutachterliche Überprüfung der genannten Stellungnahmen zu verstehen sein soll. Jedenfalls legt sie nicht näher dar, welche Inhalte der Stellungnahmen des Beklagten, der oberen Naturschutzbehörde und der Landesreferenzstelle für Fledermausschutz im Einzelnen nach diesem Maßstab überprüft werden sollen. Damit fehlt es an einem hinreichend bestimmten Ansatzpunkt für die beantragte Beweiserhebung. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen eine Nebenbestimmung zu einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von 2 Windkraftanlagen. Am 4. Juni 2008 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) für die Errichtung und den Betrieb von 2 Windkraftanlagen (WKA) vom Typ Vestas V90 mit einer Nennleistung von jeweils 2,0 MW, einer Nabenhöhe von 105 m, einem Rotordurchmesser von 90 m und einer Gesamthöhe von 150 m auf den Grundstücken Gemarkung {B.}, Flur 1, Flurstücke 325/91 und 349/94 (sog. Windpark {C.}II). Eine Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von 3 gleichartigen WKA in unmittelbarer Nähe zu dem hier betroffenen Standort (sog. Windpark {B.} I) war der Klägerin bereits mit Bescheid vom 25. September 2007 erteilt worden. Diese Genehmigung war Gegenstand des Verfahrens 4 A 2/10 HAL. Der Standort der Anlagen liegt im Landkreis {D.}-{E.} etwa 7 km südöstlich von {F.} zwischen den Ortschaften {G.}, {B.} und {H.}. Der Abstand zu den Wohngebieten dieser Orte beträgt über 1.000 m. Südlich des Anlagenstandorts befindet sich in ca. 1,6 km Entfernung die A 38. Das Vorhabengebiet ist weiträumig von Ackerflächen umgeben. Mit Bescheid vom 7. Juli 2009 erteilte der Beklagte die beantragte Genehmigung unter Beifügung mehrerer Nebenbestimmungen. Nach Nebenbestimmung 9.5 sind die WKA während des überregionalen Herbstzuges der Fledermäuse in den Monaten August und September jeweils 1 Stunde vor Sonnenuntergang bis 1 Stunde nach Sonnenaufgang abzuschalten (Satz 1). Die Abschaltung der WKA entfällt bei Windgeschwindigkeiten über 8 m/s (in Nabenhöhe gemessen) (Satz 2). Zur Begründung führte der Beklagte aus, diese Nebenbestimmung finde ihre rechtliche Begründung in dem strengen Schutzregime, dem Fledermäuse unterlägen. Alle in der Bundesrepublik Deutschland vorkommenden Fledermausarten seien streng geschützt. Die Mitgliedstaaten seien zu Untersuchungs- und Erhaltungsmaßnahmen verpflichtet, um sicherzustellen, dass der unbeabsichtigte Fang oder das unbeabsichtigte Töten keine signifikanten Auswirkungen auf die streng geschützten Arten hätten. Bei Windgeschwindigkeiten über 8 m/s in Nabenhöhe könne eine Abschaltung entfallen, da ab dieser Windgeschwindigkeit die Flugaktivitäten der Fledermäuse erheblich nachließen und infolgedessen auch deren Gefährdung. Naturschutzfachlich seien die Abschaltzeiten mit der Lage der Anlagen im Bereich einer bevorzugten Zugbahn fern ziehender Fledermausarten wie Großer und Kleiner Abendsegler sowie Rauhautfledermaus zu begründen. Diese Arten überquerten Mitteldeutschland außerhalb der Mittelgebirgslagen in einem Breitfrontflug, bei dem es jedoch im Bereich bestimmter naturräumlicher und geomorphologischer Gegebenheiten zu Akkumulationen oder Verdichtungen der Durchzugsaktivitäten kommen könne. Eine derartige Situation liege hier zwischen dem Südharzrand und dessen Ausläufern ({I.} Sattel) im Norden und der {J.} Platte und dem {K.} Plateau im Süden vor. Hier erfolge der von Nordost nach Südwest verlaufende Herbstzug der oben genannten Fledermausarten in einer Verdichtungszone des Fluggeschehens zwischen den oben genannten Zugleitlinien. Dieses Gebiet verbinde die bekannten Aufenthalts- und Schwärmgebiete der ziehenden Fledermausarten im Bereich der {L.} Seen im Nordosten mit dem Stausee {M.} im Westen. Dort seien herbstliche Fledermausansammlungen von bis zu 600 Tieren beobachtet worden. Die Lage der beantragen WKA innerhalb des Zugkorridors, der von fern ziehenden Fledermausarten während des Herbstzuges hoch frequentiert werde, werde durch Untersuchungen zum benachbarten Windpark Mittelhausen bestätigt. Auf Grund dieser Konzentration des Zuggeschehens in diesem Raum sei für die fern ziehenden Arten mit einer erhöhten Kollisionsgefährdung zu rechnen. Diese Gefährdung ergebe sich aus der Flughöhe dieser Arten, die sich im Rotorbereich der WKA aufhielten. Zur Vermeidung erheblicher Tierverluste an den WKA seien daher die Abschaltzeiten anzuordnen. Diese Anordnungen seien gegenüber einer Ablehnung des Antrags auf Grund einschlägiger Empfehlungen über einzuhaltende Abstände von Zugkorridoren von Fledermäusen das mildere Mittel. Am 27. Juli 2009 hat die Klägerin beim erkennenden Gericht Klage erhoben. Nach Aufhebung von Satz 2 der Nebenbestimmung 2.12, der Nebenbestimmung 9.4, der Sätze 3 und 4 der Nebenbestimmung 9.5 und der Nebenbestimmung 9.6 durch den Beklagten haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung für erledigt erklärt, soweit sich die Klage gegen die Nebenbestimmungen 1.6, 9.3, 2.12, 9.5 Satz 3 und 4 sowie 9.6 gerichtet hat. Die Klägerin wendet sich nur noch gegen die mit Satz 1 und 2 der Nebenbestimmung 9.5 angeordneten Abschaltzeiten. Sie trägt vor, es bestehe keine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbehörde, die nur eingeschränkt gerichtlich überprüft werden könne. Vielmehr unterliege die entsprechende behördliche Bewertung der vollen gerichtlichen Nachprüfung. Der Windpark {B.} II liege nicht innerhalb eines für den herbstlichen Fledermauszug des Großen Abendseglers bedeutenden Zugkorridors. Insbesondere lägen hier keine „naturräumlichen und geomorphologischen Gegebenheiten“ vor. Wenn selbst Alpenpässe vom Großen Abendsegler überquert würden, könne mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass auch der {N.} im Breitfrontzug überquert werde. Die Hypothese eines Zugkorridors zwischen {O.} See und dem Stausee {M.} sei auch deshalb nicht haltbar. Der Windpark {B.} II führe bei unbeschränktem Betrieb zu keiner signifikanten Erhöhung des Tötungs- und Verletzungsrisikos des Großen Abendseglers. Letzteres ließe sich nur im Rahmen einer quantitativen Risikoanalyse feststellen, die hier jedoch nicht existiere. Allein die vermutete Intensität des Auftretens von Fledermäusen in einem Raum ziehe noch nicht zwangsläufig eine hohe Kollisionsrate nach sich. Die Klägerin beantragt, die Nebenbestimmung 9.5 Satz 1 und 2 des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheides des Beklagten vom 7. Juli 2009 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, die Lage des Vorhabengebietes in einem überregional bedeutsamen Zugkorridor fern ziehender Fledermausarten sei durch unabhängige Gutachter belegt. Der Stausee {M.} bilde ein Schwerpunktgebiet des Zuggeschehens des Großen Abendseglers. Da sich der Fledermauszug überwiegend in Höhen von ca. 100 bis 150 m vollziehe und daher mit den angewandten Methoden (Horchboxen und Detektoren) nicht ermittelbar sei, habe nur ein geringer Teil der ziehenden Tiere erfasst werden können. Die tatsächliche Zahl der über das Untersuchungsgebiet ziehenden Fledermäuse müsse erheblich höher sein. Der konkrete Schutzbedarf für die Tiere sei allein auf Grund der Lage des Vorhabengebietes innerhalb der Zugkonzentrationszone gegeben. In der Rechtsprechung des BVerwG sei anerkannt, dass das Tötungsverbot betroffen sei, sofern das Vorhaben in einer Hauptflugroute für Fledermäuse realisiert werden solle und somit das Tötungsrisiko in signifikanter Weise erhöhe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen.