Urteil
4 A 77/10
VG Halle (Saale) 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHALLE:2011:0726.4A77.10.0A
3mal zitiert
2Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Änderung eines Abfallbetriebes ist nach § 16 Abs. 1 BImSchG genehmigungspflichtig, wenn durch die Änderung für sich genommen die Leistungsgrenzen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) erreicht wird, und durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können, die für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erheblich sein können.(Rn.14)
2. Eine wesentliche Änderung mit nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt liegt insbesondere dann vor, wenn der (nunmehr mit Boden und Steine versehene) Abfall als Deponiebaustoff verwertet werden soll und sich die Betreiberpflicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BImSchG auf die Einhaltung der Deponievorschriften erweitern würde, weil nur so eine ordnungsgemäße Abfallverwertung sichergestellt wäre.(Rn.24)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Änderung eines Abfallbetriebes ist nach § 16 Abs. 1 BImSchG genehmigungspflichtig, wenn durch die Änderung für sich genommen die Leistungsgrenzen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) erreicht wird, und durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können, die für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erheblich sein können.(Rn.14) 2. Eine wesentliche Änderung mit nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt liegt insbesondere dann vor, wenn der (nunmehr mit Boden und Steine versehene) Abfall als Deponiebaustoff verwertet werden soll und sich die Betreiberpflicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BImSchG auf die Einhaltung der Deponievorschriften erweitern würde, weil nur so eine ordnungsgemäße Abfallverwertung sichergestellt wäre.(Rn.24) Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Feststellung, dass die angezeigte Änderung des Betriebs ihrer Abfallbehandlungsanlage keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedarf. Der ablehnende Bescheid des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 BImSchG hat die Behörde, wenn ihr die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage angezeigt wird, gegenüber dem Vorhabenträger zu entscheiden, ob die Änderung einer Genehmigung bedarf oder nicht. Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG einer Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 erheblich sein können (wesentliche Änderung); eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erreichen. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 ergebenden Anforderungen sichergestellt ist (§ 16 Abs. 1 Satz 2 BImSchG). Danach bedarf die angezeigte beabsichtigte Behandlung des der Abfallschlüsselnummer 17 05 04 zuzuordnenden Abfalls „Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen“, die eine Änderung des Betriebs der Abfallbehandlungsanlage der Klägerin zum Gegenstand hat, einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, weil zum einen die Änderung für sich genommen die Leistungsgrenzen des Anhangs zur 4. BImSchV erreicht (1.) und zum anderen durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können, die für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erheblich sein können (2.). 1. Die angezeigte Änderung erreicht für sich genommen den Schwellenwert der Nummer 8.11 Buchstaben b) bb) der Spalte 2 des Anhangs der 4. BImSchV. Nach dieser Vorschrift bedürfen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung Anlagen zur sonstigen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen oder mehr je Tag, ausgenommen Anlagen, die durch Nummer 8.1 bis 8.10 erfasst werden. Die von der Klägerin angezeigte beabsichtigte Behandlung von „Boden und Steinen“ (AVV 17 05 04) hat eine sonstige Behandlung, nämlich eine Vermengung bzw. Vermischung, nicht gefährlicher Abfälle im vorgenannten Sinne zum Gegenstand, denn diese Abfälle sollen – wie die Klägerin in der Klagebegründung ausdrücklich dargelegt hat – dem Fertigkompost zugeführt werden. Dabei handelt es sich nicht um eine – der Klägerin bereits genehmigte – biologische Behandlung im Sinne der Nummer 8.6 des Anhangs der 4. BImSchV, die einen gelenkten Abbau bzw. Umbau von biologisch abbaubaren organischen Abfällen durch anaerobe (Verrottung) und/oder aerobe (Faulung) Vorgänge umfasst. Bei dem Abfall „Boden und Steine“ handelt es sich zudem um mineralische, einer biologischen Behandlung nicht zugängliche Materialien. Da die Klägerin entsprechend ihrer Anzeige 5.000 Tonnen/Jahr an „Boden und Steinen“ durchsetzen will, wird auch der Schwellenwert der Nummer 8.11 Buchstaben b) bb) der Spalte 2 des Anhangs der 4. BImSchV erreicht bzw. überschritten. Soweit die Klägerin angegeben hat, die Kapazität bzw. den Durchsatz der ihr bereits genehmigten Anlage nicht zu erhöhen bzw. dass die Behandlung des Abfalls „Boden und Steine“ stattfinde, ohne dass sich etwas an der Durchsatzleistung der Abfallbehandlungsanlage ändere, führt dies nicht weiter. Maßgeblich ist, dass die Anlage der Klägerin infolge der angezeigten Änderung (erstmals) der Nummer 8.11 Buchstaben b) bb) der Spalte 2 des Anhangs der 4. BImSchV zuzuordnen wäre und die Änderung für sich genommen die darin festgelegte Leistungsgrenze erreicht. An diesem Umstand ändert auch nichts, dass Nummer 8.6 im Verhältnis zu Nummer 8.11 des Anhangs der 4. BImSchV die speziellere Anlagenbezeichnung darstellt. Insbesondere ist die der Klägerin bereits genehmigte Anlage nicht auch der Nummer 8.11 Buchstaben b) bb) der Spalte 2 des Anhangs der 4. BImSchV zuzuordnen, da diese Nummer gerade Anlagen ausnimmt, die durch die Nummern 8.1 bis 8.10 erfasst werden. Im Hinblick darauf lässt sich auch nicht annehmen, die Klägerin betreibe auf der Grundlage der ihr erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bereits eine Anlage zur sonstigen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen oder mehr je Tag nach Nummer 8.11 Buchstaben b) bb) der Spalte 2 des Anhangs der 4. BImSchV, an deren Kapazität nichts geändert werden, sondern lediglich ein zusätzlicher Abfall behandelt werden solle. Da § 16 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BImSchG die Genehmigungsbedürftigkeit einer Änderung bei Erreichen eines Schwellenwerts ausnahmslos vorschreibt, ist es unerheblich, ob die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorrufen kann, die für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erheblich sein können. 2. Gleichwohl ist auch unter diesem Gesichtspunkt eine wesentliche Änderung bzw. eine Genehmigungsbedürftigkeit der angezeigten Änderung zu bejahen. Die Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage ist – in dem nach § 15 BImSchG das Erfordernis einer Änderungsgenehmigung auslösenden Sinne – wesentlich, wenn durch sie die Schutzgüter der §§ 5 f. BImSchG in rechtserheblicher Weise berührt sein können. Die Anwendbarkeit des § 16 BImSchG hängt nicht davon ab, ob die durch das Bundes-Immissionsschutzgesetz geschützten Belange tatsächlich berührt sind, sondern ausschließlich davon, ob eine Berührung dieser Belange in Betracht kommt. Wesentlich im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG sind Änderungen bereits immer dann, wenn sie – bezogen auf die Schutzgüter der §§ 5 f. BImSchG – nach ihrer Art oder nach ihrem Umfang zu einer erneuten Prüfung Anlass geben, d. h. wenn sie die Genehmigungsfrage erneut aufwerfen; das trifft zu, sobald jene Belange in rechtserheblicher Weise berührt sein können (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 04. Mai 2004 – 2 L 9/02 – juris Rn. 10). Die angezeigte Änderung wirft die Genehmigungsfrage in vorgenanntem Sinne in Bezug auf die Einhaltung der Betreiberpflicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BImSchG neu auf. Danach sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften. Für Abfälle, die die Anlage verlassen und außerhalb der Anlage verwertet oder beseitigt werden sollen, hat der Anlagenbetreiber danach alle erforderlichen Vorbereitungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass Abfälle nach den einschlägigen Vorschriften ordnungsgemäß verwertet bzw. ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden können. Diese Betreiberpflicht wird durch die angezeigte Änderung in rechtserheblicher Weise berührt. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin die Entsorgung des aus der Vermischung des Komposts mit „Boden und Steinen“ hervorgehenden Abfalls als Rekultivierungssubstrat im Deponiebau einzusetzen beabsichtigt und daher eine ordnungsgemäße Verwertung nur sichergestellt ist, wenn die einschlägigen Vorschriften der Deponieverordnung (DepV) eingehalten werden. § 14 Abs. 3 Satz 1 DepV regelt für die Verwertung von Deponieersatzbaustoffen, dass die Zuordnungskriterien nach Anhang 3 Nummer 2 im einzelnen Abfall, ohne Vermischung mit anderen Stoffen oder Abfällen, einzuhalten sind. Anhang 3 Nummer 2 enthält in der Tabelle 2 wiederum Zuordnungswerte für verschiedene Parameter wie diverse Schwermetalle betreffend die Rekultivierungsschicht von Deponien. Da auch (Bau)Stoffe zur Herstellung der Rekultivierungsschicht Deponieersatzbaustoffe sind, wie sich jedenfalls im Umkehrschluss aus § 14 Abs. 1 Satz 3 DepV ergibt, wonach als Deponieersatzbaustoffe oder als Ausgangsstoff zur Herstellung von Deponieersatzbaustoffen, außer für die Rekultivierungsschicht des Oberflächenabdichtungssystems, ausschließlich mineralische Abfälle zugelassen sind, sind die Zuordnungswerte nach § 14 Abs. 3 Satz 1 DepV i.V.m. Anhang 3 Nummer 2 Tabelle 2 betreffend die Rekultivierungsschicht bereits vor der Vermischung des Abfalls „Boden und Steine“ (AVV 17 04 05) mit dem Fertigkompost einzuhalten. Andernfalls wäre eine ordnungsgemäße Verwertung des Abfalls nicht im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BImSchG sichergestellt. Dass dies im Rahmen der von der Klägerin beabsichtigten Änderung der Fall bzw. sichergestellt ist, lässt sich nicht ohne Weiteres bejahen. Vielmehr gibt diese Frage Anlass zu einer erneuten Prüfung und ist im Rahmen eines (Änderungs-)Genehmigungsverfahrens einer näheren Prüfung zu unterziehen. Das gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass die Klägerin in ihrer Anzeige angegeben hat, Bodenstoffe zu aquirieren, die die in der Klärschlammverordnung festgelegten Grenzwerte einhielten, die in der Klärschlammverordnung gestellten Anforderungen (§ 4 Abs. 12 und 13) jedoch deutlich hinter denen der DepV (Anhang 3 Nr. 2 Tabelle 2) zurückbleiben. Vor diesem Hintergrund lässt sich auch nicht annehmen, dass die durch die Änderung hervorgerufenen nachteiligen Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 ergebenden Anforderungen sichergestellt ist (§ 16 Abs. 1 Satz 2 BImSchG). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Beteiligten streiten um die Genehmigungsbedürftigkeit der von der Klägerin beabsichtigten Änderung ihrer Abfallbehandlungsanlage. Mit Bescheid vom 07. Februar 1995 erteilte das Staatliche Amt für Umweltschutz der Rechtsvorgängerin der Klägerin – der {A.} GmbH – eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine „Anlage zur Verwertung von industriellen und kommunalen Reststoffen und Abfällen, insbesondere Industrieklärschlämmen mittels Kompostierung“ für den Standort B-Stadt, Flur 3, Flurstück 16/15 mit einem Durchsatz von 9,9 t/h. In der Genehmigung heißt es weiter, dass in der Anlage insbesondere mineralölhaltige Industrieklärschlämme in Mischung mit kompostierfähigen organischen Abfällen wie kommunalem Klärschlamm, geschreddertem Altholz, Säge- und Hobelspänen, Grünschnitt, Laubholzresten u.a. mit Hilfe des Kompostierverfahrens auf biologischem Wege dekontaminiert würden. Der Fertigkompost sei vorrangig zur Abdeckung der B-Stadt Hochhalde einzusetzen. Unter Ziffer 4.16 der Nebenbestimmungen ist geregelt, dass für jede Fertigkompostcharge deren vorgesehene Nutzung durch eine Deklarationsanalyse zu belegen und die Begrünungsfähigkeit des Substrats nachzuweisen sei. Mit Bescheid vom 27. Juni 2003 stellte das Regierungspräsidium {B.} fest, dass die betriebene Anlage der Nr. 8.6 Buchstabe a und Buchstabe b der Spalte 1 der 4. BImSchV zuzuordnen sei, weil Hauptzweck des Anlagenbetriebs die biologische Behandlung von Industrieklärschlämmen zur Reduzierung des Schadstoffpotentials sei. Mit Schreiben vom 13. November 2009 zeigte die Klägerin dem Beklagten an, dass die Verwertung von Abfällen beabsichtigt sei, die der AVV 17 05 04 (Boden und Steine) zuzuordnen seien. Es solle mit diesen inerten Stoffen die Struktur im Begrünungssubstrat aufgemischt werden, um eine optimale Konsistenz zu gewährleisten, die für den Einsatz bei Rekultivierungsprojekten Voraussetzung sei. Der Bodenaushub werde von Baufirmen aus der Region geliefert und es würden nur unbelastete und analytisch unbedenkliche Böden aquiriert, die sich im Rahmen der Grenzwerte der Klärschlammverordnung hielten. Es sei geplant, bis zu 5.000 t/a zu verwerten, wobei sich die genehmigte Durchsatzmenge der Anlage nicht erhöhe. Mit Bescheid vom 09. Dezember 2009 stellte der Beklagte fest, dass die angezeigte Änderung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfe. Die geplante Änderung beinhalte keine biologische Behandlung, sondern eine Vermengung, Vermischung und Konditionierung der Komposte mit dem Boden. Die Anlage sei im Hinblick auf den geplanten Eingangsmassenstrom von 5.000 t/a erstmals der Nummer 8.11 Buchstaben b bb) der Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV zuzuordnen, woraus sich eine Genehmigungspflichtigkeit ergebe. Die Klägerin hat am 05. Januar 2010 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen geltend macht: Die geplante Änderung lasse keine nachteiligen Auswirkungen insbesondere für die Erfüllung der Grundpflichten nach § 5 BImSchG befürchten. Sie halte sich im Rahmen der genehmigten Kapazität. Es werde lediglich dem Fertigkompost sog. Magerboden als physikalischer Stabilisator zugeführt, um die deponiespezifischen physikalischen Qualitätsparameter wie z.B. Flügelscherfestigkeit, axiale Verformung und einaxiale Druckfestigkeit positiv zu beeinflussen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 09. Dezember 2009 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, festzustellen, dass die mit Schreiben vom 13. November 2009 angezeigte Änderung der von der Klägerin betriebenen Abfallbehandlungsanlage keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedarf. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Genehmigungspflicht ergebe sich aus § 16 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BImSchG.