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Urteil

4 A 41/12

VG Halle (Saale) 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHALLE:2013:0308.4A41.12.0A
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Leitsätze
Das Erdgeschoss eines zweigeschossigen Wohnhauses ist auch dann nicht als selbständiger Gebäudeteil ohne Anschlussbedarf im Sinne des § 6 c Abs. 3 KAG LSA beitragsfrei, wenn es als "Kellergeschoss" und Heizungsraum genutzt wird.(Rn.21)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Erdgeschoss eines zweigeschossigen Wohnhauses ist auch dann nicht als selbständiger Gebäudeteil ohne Anschlussbedarf im Sinne des § 6 c Abs. 3 KAG LSA beitragsfrei, wenn es als "Kellergeschoss" und Heizungsraum genutzt wird.(Rn.21) Das Gericht kann nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten auf eine mündliche Verhandlung verzichtet haben. Die Kammer kann durch den Einzelrichter entscheiden, denn der Rechtsstreit wurde gemäß § 6 VwGO mit Beschluss vom 19. Februar 2013 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Die Klage hat keinen Erfolg. Es bedarf keiner Vertiefung, ob die Klage bereits wegen Versäumung der Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO unzulässig ist, denn sie ist jedenfalls unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 11. April 2011 und dessen Widerspruchsbescheid vom 11. Januar 2012 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Beitragsfestsetzung ist § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Abwasserbeseitigung des Abwasserzweckverbandes „Fuhne“ vom 21. September 1999, zuletzt geändert am 20. August 2008 (BS 2008). Auf dieser Grundlage ist ein Beitrag für das Grundstück der Klägerin in Höhe von 6.924,29 € entstanden. Dieser wird berechnet durch Multiplikation der Grundstücksfläche von 1.104 mit einem Vollgeschossfaktor von 1,6 für zwei Vollgeschosse und dem Beitragssatz von 3,92 €/m². Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der in der Satzung des Beklagten in § 4 BS 2008 geregelte sog. Vollgeschossmaßstab ist wirksam. Er verstößt insbesondere nicht gegen das Gebot des § 6 Abs. 5 Satz 1 KAG LSA, die Beiträge nach den Vorteilen zu bemessen. Bei der Vorteilsbemessung ist den Unterschieden in der wahrscheinlichen Inanspruchnahme der öffentlichen leitungsgebundenen Einrichtung Rechnung zu tragen. Der Umfang der wahrscheinlichen Inanspruchnahme hängt dabei in erster Linie von der baulichen oder gewerblichen Nutzbarkeit des Grundstücks ab. Dem liegt der Erfahrungssatz zugrunde, dass der Abwasseranfall umso größer sein kann, je mehr Bausubstanz auf dem Grundstück verwirklicht werden darf (Klausing, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 1021). Die Verwendung des Vollgeschossmaßstabes knüpft an die bauliche Ausnutzbarkeit des Grundstücks an und geht von der Erfahrung aus, dass mit zunehmender Zahl der zulässigen bzw. tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse und der damit verbundenen Zunahme der zulässigen baulichen Nutzfläche das Maß der (möglichen) Inanspruchnahme der Einrichtung infolge der intensiveren Nutzbarkeit steigt (OVG LSA, Urteil vom 6. Dezember 2001 – 1 L 321/01 – LKV 2002, 235). Eine Gleichbehandlung von eingeschossig bebaubaren oder bebauten Grundstücken mit solchen Grundstücken, die zweigeschossig bebaubar oder bebaut sein, ist vor diesem Hintergrund im Rahmen des Vollgeschossmaßstabs gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 KAG LSA nicht zulässig (OVG LSA, Beschluss vom 23. November 2006 – 4 L 359/06 – juris Rn. 4). Das gilt entsprechend für Grundstücke, die mit einem unterkellerten eingeschossigen Gebäude bebaut sind, einerseits und Grundstücken mit einem zweigeschossigen, nicht unterkellerten Gebäude – wie hier – andererseits. Bei typisierender Betrachtungsweise wird einem Grundstück mit einem zweigeschossigen Gebäude durch die Möglichkeit des Anschlusses an die öffentliche Kanalisation ein größerer Vorteil geboten als einem Grundstück mit einem eingeschossigen Gebäude, ohne dass es darauf ankommt, ob die jeweiligen Gebäude unterkellert sind. Auch auf die Frage, wie die einzelnen Geschosse eines zweigeschossigen Gebäudes tatsächlich genutzt werden, kommt es im Rahmen des Vollgeschossmaßstabs nicht an. Maßgebend ist vielmehr, dass ein Vollgeschoss typischerweise dem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen zu dienen bestimmt ist und damit das Maß des Schmutzwasseranfalls und der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung bestimmt. Vor diesem Hintergrund ist der Beklagte in dem angefochtenen Bescheid zur Recht von einem Vollgeschossfaktor von 1,6 für zwei Vollgeschosse ausgegangen. Dies entspricht der Regelung des § 4 Abs. 4 Buchst. f Doppelbuchst. aa BS 2008. Hiernach gilt als Zahl der Vollgeschosse, soweit kein Bebauungsplan besteht, bei bebauten Grundstücken die höchste Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse. Die drei auf dem Grundstück der Klägerin befindlichen Gebäude verfügen jeweils über zwei Vollgeschosse. Etwas anderes folgt auch nicht aus § 4 Abs. 6 BS 2008. Hiernach bleiben auf Antrag Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Abwasserbeseitigungsanlage des Abwasserzweckverbandes „Fuhne“ auslösen oder nicht angeschlossen werden dürfen, hinsichtlich ihrer Geschossigkeit beitragsfrei. Die Vorschrift regelt gemäß § 6c Abs. 3 Halbsatz 1 KAG LSA, dass bei der Ermittlung der Anzahl der Vollgeschosse die Gebäude oder Gebäudeteile außer Acht gelassen werden, die keinen Anschlussbedarf nach sich ziehen (vgl. OVG LSA, Urteil vom 6. Dezember 2001 – 1 L 312/01 – juris Rn. 41). Gemäß § 6c Abs. 3 Halbsatz 2 KAG LSA gilt dies nicht für Gebäude und Gebäudeteile, die tatsächlich angeschlossen sind. Das Erdgeschoss des Wohngebäudes auf dem Grundstück der Klägerin ist kein selbständiger Gebäudeteil, der nach der Art seiner Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Abwasserbeseitigungsanlage des Beklagten auslöst. Das Erdgeschoss ist bereits kein selbständiger Gebäudeteil. Selbständige Gebäudeteile im Sinne des § 6c Abs. 3 KAG LSA sind nur solche Gebäudeteile, die baulich und funktionell vom restlichen Gebäude abgetrennt sind. Der selbständige Gebäudeteil kann sowohl vertikal als auch horizontal vom Rest des Gebäudes abgegrenzt sein. Selbständig sind danach jedenfalls funktionell unterschiedlich genutzte Gebäudeteile, die etwa durch Brandwände abgeteilt sind und über einen eigenen Zugang verfügen. In allen anderen Fällen ist die Frage nach den konkreten baulichen Gegebenheiten im Einzelfall zu entscheiden. Diese Begriffsbestimmung ist sachgerecht, um feststellen zu können, ob sich die Frage des Bedarfs der Ableitung von Schmutzwasser allein aus der Betrachtung des Gesamtgebäudes beantwortet oder ob ein Gebäudeteil in einem Maße baulich und funktionell selbständig ist, dass dieser auch beitragsrechtlich ein eigenständiges Schicksal hat (VGH München, Urteile vom 22. Oktober 1998 – 23 B 97.3505 – juris Rn. 36 ff.; vom 28. November 2000 – 23 B 00.2053 – juris Rn. 30 ff. und vom 17. Juli 2002 – 23 B 02.594 – juris Rn. 27; Kirchmer/Schmidt/Haack, KAG LSA, 2. Aufl. 2001, § 6c Anm. 3.2, S. 369). Nach diesen Grundsätzen ist das Erdgeschoss des Wohngebäudes nicht derart vom Obergeschoss abgetrennt, dass es gegenüber diesem einen selbständigen Gebäudeteil darstellt und beitragsfrei bleibt. Entscheidend hierfür ist die innerhalb des Gebäudes zwischen Erd- und Obergeschoss vorhandene Treppe, die etwa auf dem Lichtbild Nr. 52 zu sehen ist. Die damit geschaffene direkte Zugangsmöglichkeit zwischen beiden Geschossen durch eine baulich interne Treppenverbindung lässt bereits eine Einstufung des Erdgeschosses als selbständigen Gebäudeteil entfallen (vgl. VGH München, Urteil vom 17. Juli 2002 – 23 B 02.594 – a.a.O. Rn. 28). Das Erdgeschoss löst auch nach der Art seiner Nutzung einen Bedarf nach Anschluss an die Abwasserbeseitigungsanlage aus. Die Frage, ob ein Gebäude oder selbständiger Gebäudeteil nach der Art seiner Nutzung einen Bedarf nach Anschluss auslöst oder nicht, ist nach objektiven Gesichtspunkten typisierend zu entscheiden. Es kommt weder auf die Vorstellungen des Eigentümers noch auf die konkrete Ver- und Entsorgung im Einzelfall an. Maßgebend ist vielmehr der typische Bedarf für die Art der Nutzung (VG München, Beschluss vom 20. August 1999 – M 10 S 99.1475 – juris Rn. 33; Kirchmer/Schmidt/Haack, a.a.O., § 6c Anm. 3.1, S. 366). Für den Keller eines Wohngebäudes kann dabei nach der im Abgabenrecht maßgeblichen typisierenden Betrachtungsweise grundsätzlich ein Bedarf nach Abwasserbeseitigung vermutet werden (VGH München, Urteil vom 17. Juli 2002 – 23 B 02.594 – a.a.O. Rn. 25). Hiernach hat das Erdgeschoss des auf dem Grundstück der Klägerin befindlichen Wohngebäudes auch einen Anschlussbedarf. Bei typisierender Betrachtungsweise dient das Erdgeschoss ebenso wie das Obergeschoss eines Wohngebäudes zu Wohnzwecken. Dazu gehört auch ein Bedarf nach Anschluss an eine Abwasserbeseitigungsanlage. Die Tatsache, dass die Räume im Erdgeschoss des Gebäudes derzeit als Heizungs- und Abstellräume („Keller“) genutzt werden, steht dem nicht entgegen. Schließlich ist das Erdgeschoss des Gebäudes nach den Angaben des Beklagten, denen die Klägerin nicht entgegengetreten ist, an die Kanalisation angeschlossen, so dass es gemäß § 6c Abs. 3 Halbsatz 2 KAG LSA nicht beitragsfrei bleiben kann. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin richtet sich gegen ihre Heranziehung zu einem Abwasserbeitrag durch den Beklagten. Sie ist Eigentümerin des Grundstücks {A.} 7 in ... {B.}, OT {C.}, Gemarkung {C.}, Flur 2, Flurstück 323. Mit Bescheid vom 11. April 2011 wurde sie vom Beklagten für dieses Grundstück zu einem Schmutzwasserbeitrag in Höhe von 6.924,29 € herangezogen. Der Beklagte berücksichtigte hierbei eine beitragsfähige Fläche von 1.104 m², einen Vollgeschossfaktor von 1,6 für 2 Vollgeschosse sowie einen Beitragssatz von 3,02 €/m². Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 11. Mai 2011 Widerspruch ein, mit dem sie anregte, bei der Beitragsfestsetzung nur ein Vollgeschoss zu berücksichtigen und den Beitrag auf 4.327,68 € (1.104 m² x 3.92 €/m²) zu vermindern. Zur Begründung führte sie aus, bei dem auf dem Grundstück befindlichen Gebäude handele es sich um einen vor langer Zeit zu einem Einfamilienhaus umgebauten Pferdestall. Im ersten Obergeschoss wohnten die Eheleute S. Das Anwesen sei nicht unterkellert. Das Erdgeschoss werde als Keller genutzt. Dort befinde sich auch ein Feststoffbrennkessel zur Heizversorgung. Da das Erdgeschoss nur als Keller und Heizungsraum genutzt werde, eigne es sich nicht zur Nutzung als Wohnraum. Es müsse daher als selbständiger Gebäudeteil ohne Anschlussbedarf beitragsfrei bleiben. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Januar 2012 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte er aus, das Grundstück sei mit drei Häusern bebaut, die alle zweigeschossig seien. Ausweislich einer Postzustellungsurkunde wurde der Widerspruchsbescheid den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 14. Januar 2012 durch Einlegung in den „zur Wohnung gehörenden Briefkasten“ zugestellt. Am 5. März 2012 wurde der Widerspruchsbescheid vom Beklagten per Fax an die Prozessbevollmächtigen der Klägerin übermittelt. Am 6. März 2012 hat die Klägerin beim erkennenden Gericht Klage erhoben. Die Klägerin trägt vor, der Widerspruchsbescheid sei ihr – entgegen den Angaben in der Zustellungsurkunde – nicht am 14. Januar 2012 zugestellt worden. Der Kanzleibriefkasten ihrer Prozessbevollmächtigten sei am Morgen des 16. Januar 2012, einem Montag, geleert worden. Der Widerspruchsbescheid habe sich darin nicht befunden. Daraus könne nur der Schluss gezogen werden, dass das ihr angeblich zugestellte Schriftsstück tatsächlich nicht in den Kanzleibriefkasten eingeworfen worden sei. Sie habe von dem Widerspruchsbescheid erst durch eine Zahlungserinnerung vom 21. Februar 2012 und die anschließende Übersendung per Fax am 5. März 2012 Kenntnis erlangt. Sollte gleichwohl auf die Zustellungsurkunde abzustellen sein, sei ihr wegen unverschuldeter Fristversäumnis Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Bescheid sei rechtswidrig, soweit ein Beitrag von mehr als 4.327,48 € festgesetzt werde. Es dürfe nur der Vollgeschossfaktor von 1,0 für ein Vollgeschoss angesetzt werden. Das Erdgeschoss des angeschlossenen Gebäudes sei gemäß § 4 Abs. 6 der Beitragssatzung beitragsfrei zu stellen, weil es sich hierbei um einen selbständigen Gebäudeteil handele, der nach der Art seiner Nutzung keinen Anschlussbedarf habe. Es werde bei dem nicht unterkellerten Anwesen nur als Keller und zur Unterbringung eines Feststoffbrennkessels zur Heizungsversorgung genutzt und könne auch nur so genutzt werden. Durch die Möglichkeit des Anschlusses an die Abwasserbeseitigungsanlage werde der Gebrauchs- und Nutzungswert und damit der Verkehrswert des Grundstücks insoweit nicht erhöht. Darauf komme es bei dem Vollgeschossmaßstab jedoch an. Es mag zwar zutreffen, dass der Gebrauchs- und Nutzungswert eines Grundstücks, welches mit einem zweigeschossigen Gebäude bebaut sei, höher sei als bei einem Grundstück, welches nur über ein eingeschossiges Gebäude mit einem Keller verfüge. Das treffe im vorliegenden Fall jedoch nicht zu, weil das untere Vollgeschoss in vollem Umfang einem Keller gleichstehe und keine darüber hinausgehende Nutzung zulasse. Die Berücksichtigung des Erdgeschosses als Vollgeschoss führe zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung. Werde allein auf die Vollgeschosse abgestellt, so blieben Kellerräume im herkömmlichen Sinne unberücksichtigt. Bei zweigeschossigen Gebäuden, die nicht unterkellert seien und bei denen ein die Voraussetzungen für ein Vollgeschoss erfüllendes Geschoss die Kellerräume ersetze, führe die zu einer ungerechtfertigt hohen Beitragspflicht, ohne dass dem eine gesteigerte Nutzbarkeit oder finanzielle Verwertbarkeit des Hauses gegenüberstehe. Gerade um diese Ungleichbehandlungen zu vermeiden, sei der Antrag auf Beitragsfreiheit wegen fehlenden Anschlussbedarfs vorgesehen. Die Klägerin beantragt, ihr in die am 14. Februar 2012 abgelaufene Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und den Bescheid des Beklagten vom 11. April 2011 und dessen Widerspruchsbescheides vom 11. Januar 2012 aufzuheben, soweit hierin ein Beitrag von mehr als 4.327,68 € festgesetzt wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt den angefochtenen Bescheid und führt ergänzend aus, die Klage sei bereits unzulässig, da die Klägerin die Klagefrist versäumt habe. Der Widerspruchsbescheid sei ihren Prozessbevollmächtigten am 14. Januar 2012 zugestellt worden. Das ergebe sich aus der Postzustellungsurkunde. Den Beweis der Unrichtigkeit der hierin bezeugten Tatsachen habe die Klägerin nicht erbracht. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei somit abzulehnen. Die Klage sei auch unbegründet. Der Bescheid sei rechtmäßig. Er beruhe auf einer wirksamen Satzung. Der Beitrag sei entstanden und der Höhe nach zutreffend festgesetzt. Das Grundstück sei mit drei Gebäuden bebaut, die über zwei Vollgeschosse verfügten. Eines dieser drei Häuser werde als Wohnhaus genutzt. Die Art der Nutzung der einzelnen Geschosse sei rechtlich nicht relevant. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 6 der Beitragssatzung lägen nicht vor. Das Erdgeschoss sei kein selbständiger Gebäudeteil, sondern ein integrierter Teil des Gesamtgebäudes „Wohnhaus“. Zudem sei das Erdgeschoss des Wohnhauses an die Abwasserentsorgungsanlage angeschlossen. Er liege auch keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung vor, soweit zweigeschossige Gebäude, die über keine Kellerräume verfügten, deren erstes Vollgeschoss jedoch als Kellergeschoss genutzt werde, als zweigeschossig veranlagt werden, obwohl andere Gebäude, die über ein Kellergeschoss und nur ein oberirdisches Vollgeschoss verfügten, lediglich mit einem Vollgeschoss zur Beitragsermittlung herangezogen würden. Er verwende den als zulässig anerkannten Vollgeschossmaßstab, der auf der Annahme beruhe, dass der Schmutzwasseranfall typischerweise mit der Zahl der Vollgeschosse steige. Hiernach sei der Schmutzwasseranfall bei einem Kellergeschoss wahrscheinlich geringer als bei einem Vollgeschoss, was die Ungleichbehandlung rechtfertige.