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Urteil

4 A 69/12

VG Halle (Saale) 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHALLE:2013:0715.4A69.12.0A
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Leitsätze
Die Geltendmachung eines Anspruchs auf Erstattung von Abwassergebühren setzt den vorherigen Erlass eines Abrechnungsbescheides nach § 218 AO voraus.(Rn.34) Das gilt auch dann, wenn die Abwassergebühren durch Erlass einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung erlangt worden sind.(Rn.35)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Geltendmachung eines Anspruchs auf Erstattung von Abwassergebühren setzt den vorherigen Erlass eines Abrechnungsbescheides nach § 218 AO voraus.(Rn.34) Das gilt auch dann, wenn die Abwassergebühren durch Erlass einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung erlangt worden sind.(Rn.35) Die Kammer kann durch den Einzelrichter entscheiden, denn der Rechtsstreit wurde gemäß § 6 VwGO mit Beschluss vom 23. April 2013 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. A. Die Klageänderung ist zulässig. Gemäß § 91 Abs. 1 VwGO ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Sachdienlichkeit ist anzunehmen, wenn für die geänderte Klage der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt und die Klageänderung die endgültige Beilegung des Streites fördert (Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 91 Rn. 19). So liegt es hier. Die Klageänderung ist sachdienlich. Auch bei der geänderten Klage geht es um die Frage, ob der Beklagte vom Kläger einen Betrag von 411,21 € bzw. 304,36 € beanspruchen konnte. Die Klärung der Frage, unter welchen Voraussetzungen dem Kläger ein Erstattungsanspruch wegen der vorgenommenen Kontopfändung zusteht, fördert die endgültige Beilegung des Streits zwischen den Beteiligten. B. Die geänderte Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von 304,36 € gegen den Beklagten. I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Beseitigung der Folgen der durchgeführten Vollstreckung durch Rückzahlung des vom Beklagten erlangten Betrages in Höhe von 304,36 €. Soweit sich die Folgenbeseitigung allein auf die Rückgängigmachung der durch die Vollstreckungsmaßnahme bewirkten Vermögensverschiebung richtet, ist zu berücksichtigen, dass allein aus der Rechtswidrigkeit der Vollstreckungsmaßnahme nicht zwangsläufig gefolgert werden kann, dass die Vollstreckungsbehörde die erlangten Beträge zu erstatten hat. Die zuständige Behörde ist nämlich gemäß § 37 Abs. 2 AO nur dann verpflichtet, vereinnahmte Beträge zu erstatten, wenn diese ohne rechtlichen Grund geleistet worden sind. Eine Ausnahme hiervon gilt nur dann, wenn die Vollstreckungsmaßnahme gegen ein Pfändungs- und Vollstreckungsverbot verstoßen hat (BFH, Beschluss vom 11. April 2001 – VII B 304/00 – NVwZ-RR 2002, 612 ; FG Sachsen, Urteil vom 17. März 2004 – 2 K 979/99 – juris Rn. 21; FG Köln, Urteil vom 30. Oktober 2009 – 15 K 2191/09 – juris Rn. 19 und 22; vgl. auch VGH Mannheim, Urteil vom 30. März 1982 – 1 S 1267/80 – juris). Nach diesen Grundsätzen kann der Kläger die Rückzahlung der vom Beklagten vereinnahmten Summe von 304,36 € nicht als Folgenbeseitigung beanspruchen, denn er macht lediglich geltend, dass der Erlass der Pfändungs- und Einziehungsverfügung wegen Verstoßes gegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 VwVG LSA rechtswidrig war, weil es an einem Leistungsbescheid über den Betrag von 411,21 € gefehlt habe. Einen Verstoß gegen ein Pfändungsverbot rügt der Kläger nicht. Ein solcher Verstoß ist auch nicht ersichtlich. Die einfache Rechtswidrigkeit einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung führt jedoch nicht zu einer Rückzahlungspflicht der Vollstreckungsbehörde unabhängig davon, ob der Betrag ohne rechtlichen Grund geleistet worden ist. II. Der Kläger kann vom Beklagten auch nicht die Erstattung der Summe von 304,36 € gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b KAG LSA i.V.m. § 37 Abs. 2 AO beanspruchen, denn hierfür fehlt es an dem erforderliche Abrechnungsbescheid im Sinne des § 218 AO. Der Kläger macht einen Anspruch aus dem Abgabeschuldverhältnis im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b KAG LSA i.V.m. § 37 Abs. 1 AO geltend, nämlich einen Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO. Nach dieser Vorschrift hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Betrages, wenn eine Abgabe ohne rechtlichen Grund gezahlt worden ist. Die Zahlung einer Abgabe im Sinne des § 37 Abs. 2 Satz 1 AO liegt hier vor. „Zahlung“ ist eine Sammelbezeichnung für zur Erfüllung von Geldleistungspflichten geeignete Leistungshandlungen. Auf die Person des Leistenden kommt es gemäß § 48 AO bei Geldschulden nicht an (Ratschow, in: Klein, AO, 11. Aufl. 2012, § 47 Rn. 3). Eine Zahlung liegt auch dann vor, wenn ein Drittschuldner einen Geldbetrag aufgrund einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung an die Vollstreckungsbehörde überweist (vgl. BFH, Beschluss vom 28. August 2008 – VII B 222/07 – juris Rn. 9). Die am 10. Mai 2012 von der Volks- und Raiffeisenbank Saale-Unstrut eG vorgenommene Überweisung von 304,36 € an den Beklagten auf Grund der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 5. April 2012 war damit eine Zahlung im Sinne des § 37 Abs. 2 AO. Es kann offenbleiben, ob diese Zahlung ohne rechtlichen Grund erfolgte, denn ein Erstattungsanspruch im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b KAG LSA i.V.m. § 37 Abs. 2 AO kann erst dann mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn die Behörde mit einem Abrechnungsbescheid gemäß § 13a Abs. 1 Satz 5 KAG LSA i.V.m. § 218 Abs. 2 AO festgestellt hat, dass ein Erstattungsanspruch besteht (OVG LSA, Beschlüsse vom 25. Juli 2008 – 4 O 117/06 – und – 4 L 182/06 – juris). Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Abgabeschuldverhältnis im Sinne des § 37 AO ist gemäß § 218 Abs. 1 AO grundsätzlich ein in einem entsprechenden Verwaltungsverfahren erlassener Bescheid. Besteht Streit über einen Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO, sieht § 218 Abs. 2 AO hierfür ein besonderes Verfahren vor. Danach entscheidet über Streitigkeiten, die die Verwirklichung der Ansprüche aus dem Abgabeschuldverhältnis betreffen, die Verwaltungsbehörde durch Verwaltungsakt. Dies gilt auch dann, wenn die Streitigkeit einen Erstattungsanspruch betrifft (§ 218 Abs. 2 Satz 2 AO). Der Verwaltungsakt nach § 218 Abs. 2 AO, der sog. Abrechnungsbescheid, wird in diesem Fall zur Grundlage für die Verwirklichung der Ansprüche aus dem Abgabeschuldverhältnis im Sinne des § 218 Abs. 1 AO (BFH, Urteile vom 12. Juni 1986 – VII R 103/83 – juris Rn. 8, vom 29. Januar 1991 – VII R 45/90 – juris und vom 30. November 1999 – VII R 97/98 – juris). Daraus folgt, dass eine Leistungsklage, mit der der Kläger die Erstattung einer Leistung begehrt, nur dann Erfolg haben kann, wenn zuvor ein etwaiger Erstattungsanspruch durch Abrechnungsbescheid im Sinne des § 218 Abs. 2 AO festgesetzt worden ist (vgl. FG München, Urteil vom 7. Oktober 2008 – 13 K 1680/08 – juris Rn. 14 f.). Der Abrechnungsbescheid kann notfalls nach erfolglosem Vorverfahren im Wege der Verpflichtungsklage erstritten werden. Es kann jedoch nicht unmittelbar Leistungsklage erhoben werden (vgl. Rüsken, in: Klein, a.a.O., § 218 Rn. 11). Diese Grundsätze gelten auch im Kommunalabgabenrecht des Landes Sachsen-Anhalt. Zwar hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt im Urteil vom 3. November 2006 – 4 L 423/05 – sinngemäß ausgeführt, die Geltendmachung eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs durch Klage setzte nicht voraus, dass zuvor eine Verpflichtungsklage auf Erlass eines Abrechnungsbescheides i.S.d. § 218 Abs. 2 Satz 2 AO erhoben werde. Diese Entscheidung gibt die Rechtslage jedoch nicht zutreffend wieder, denn zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, im KAG LSA sei kein Verweis auf § 218 AO enthalten. Hierbei hat das Gericht aber offenbar die Vorschrift des § 13a Abs. 1 Satz 5 KAG LSA übersehen, die einen derartigen Verweis enthält. Nach diesen Grundsätzen hat die Klage im vorliegenden Fall keinen Erfolg, soweit mit ihr ein Erstattungsanspruch im Sinne des § 37 Abs. 2 AO geltend gemacht wird, denn ein Abrechnungsbescheid des Beklagten liegt nicht vor. III. Die Klage kann auch nicht in eine Verpflichtungsklage auf Erlass eines Abrechnungsbescheides in Form einer Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO umgedeutet werden, denn der Kläger hat bei dem Beklagten bislang noch keinen Abrechnungsbescheid beantragt. Er vertritt vielmehr die Auffassung, dass ein Abrechnungsbescheid für den von ihm erhobenen Anspruch nicht erforderlich sei, wie insbesondere sein Schriftsatz vom 11. Juni 2013 deutlich zeigt. Für den Fall, dass der Kläger bei dem Beklagten einen Abrechnungsbescheid im Sinne des § 218 Abs. 2 AO beantragen sollte, weist das Gericht auf Folgendes hin: Nach den Angaben des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 17. Januar 2012 im Verfahren 4 A 413/10 HAL ergab sich für die Abrechnungsjahre 2005 bis 2010 eine restliche Forderung gegen den Kläger in Höhe von 415,24 €, die sich wie folgt berechnete: Jahr Gebühr Zahlung Rest Gesamt- Rückstand 2005 870,84 € 736,00 € 134,84 € 134,84 € 2006 782,10 € 130,84 € 651,26 € 786,10 € 2007 887,84 € (+ 10,00 € Mahngebühr) 1007,10 € (782,10 € + 225,00 €) - 109,26 € 676,84 € 2008 899,52 € 924,84 € (568,84 € + 178,00 € + 89,00 € + 89,00 €) - 25,32 € 651,52 € 2009 966,68 € 367,52 € 599,16 € 1.250,68 € 2010 727,24 € 1.562,68 € (1.077,68 € + 194,00 € + 291,00 €) - 835,44 € 415,24 € Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben des Beklagten, insbesondere über die vom Kläger geleisteten Zahlungen, unzutreffend oder unvollständig sind, liegen nicht vor. Der Kläger ist diesen Angaben, die durch Kontoauszüge belegt worden sind, bislang nicht substantiiert entgegengetreten. Grundlage für die in der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 5. April 2012 angesetzten Mahngebühren in Höhe von 5,00 € für die Mahnung vom 16. Februar 2012 ist § 67 Abs. 1 VwVG LSA i.V.m. § 2 der Verordnung über die Kosten im Verwaltungszwangsverfahren (VwVKostVO) vom 11. Dezember 2001 (GVBl. S. 562). Hiernach sind für Mahnungen nach § 4 VwVG LSA Mahngebühren zu erheben, wobei nach Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 VwVKostVO für Mahnungen bis zu 500 € einschließlich Mahngebühren in Höhe von 10,00 € entstehen. Ohne Belang ist, dass die Mahnung vom 16. Februar 2012 über einen Betrag von 411,21 € für das Jahr 2010 den Angaben in dem Bescheid vom 22. Februar 2011 widerspricht, in dem ein Guthaben des Klägers in Höhe von 48,76 € ausgewiesen worden war. Entscheidend ist, ob die Zahlungen des Klägers für die Jahre 2005 bis 2010 bei zutreffender Anwendung des § 225 AO, was hier nicht zu prüfen ist, tatsächlich zu einem Rückstand für 2010 von (zumindest) 411,21 € geführt haben. Grundlage für die Säumniszuschläge aus 400,00 € bis zum 5. April 2012 in Höhe von 4,00 € ist § 13 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b KAG LSA i.V.m. § 240 AO. Grundlage für die Pfändungsgebühren in Höhe von 20,00 € für die Kontopfändung vom 5. April 2012 sind § 67 Abs. 1 VwVG LSA i.V.m. § 3 VwVKostVO. Hiernach wird die Pfändungsgebühr u.a. für die Pfändung von Forderungen erhoben, wobei nach Anlage 2 zu § 3 Abs. 3 VwVKostVO für Pfändungen bis zu 500 € einschließlich Pfändungsgebühren in Höhe von 20,00 € entstehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt die Erstattung eines Betrages, den der Beklagte durch eine Kontopfändung erlangt hat. Mit Bescheid vom 21. Februar 2006 zog der Beklagte den Kläger für das Grundstück {…} in A-Stadt für das Jahr 2005 zu Abwassergebühren in Höhe von 870,84 € heran. Abzüglich der als „bisher gezahlt“ angegebenen Summe von 736,00 € ergab sich für das Jahr 2005 eine restliche Forderung von 134,84 €. Mit Bescheid vom 23. Februar 2007 zog der Beklagte den Kläger für das Jahr 2006 zu Abwassergebühren in Höhe von 782,10 € heran. Abzüglich der als „bisher gezahlt“ angegebenen Summe von 130,84 € und zuzüglich der Restsumme aus dem Vorjahr von 134,84 € ergab sich eine Forderung von 786,10 €. Mit Mahnung vom 13. April 2007 wurde der Kläger zur Zahlung einer rückständigen Forderung von 786,10 € zuzüglich 10,00 € Mahngebühren, insgesamt 796,10 €, aufgefordert. Mit Bescheid vom 22. Februar 2008 zog der Beklagte den Kläger für das Jahr 2007 zu Abwassergebühren in Höhe von 887,84 € heran. Abzüglich der angegebenen Zahlungen von 772,10 € und 225,00 € (insgesamt 997,10 €) und zuzüglich der Restsumme aus dem Vorjahr von 786,10 € ergab sich eine Forderung von 676,84 € (14,00 € + 662,84 €). Mit Bescheid vom 20. Februar 2009 zog der Beklagte den Kläger für das Jahr 2008 zu Abwassergebühren in Höhe von 899,52 € heran. Abzüglich der angegebenen Zahlungen von 390,84 € und 534,00 € (insgesamt 924,84 €) und zuzüglich der Restsumme aus dem Vorjahr von 676,84 € ergab sich eine Forderung von 651,52 € (286,00 € + 365,52 €). Mit Schreiben vom 16. Juni 2009 übersandte der Beklagte dem Kläger eine Mahnung über Abwassergebühren für das Jahr 2008 in Höhe von 187,52 € sowie Vorauszahlungen für das Jahr 2009 in Höhe von 180,00 €, insgesamt 367,52 €. Mit Schreiben vom 26. November 2009 übersandte der Beklagte dem Kläger eine weitere Mahnung über Abwassergebühren für das Jahr 2008 in Höhe von 464,00 €. Auf Nachfrage des Klägers wurde diese wie folgt erläutert: Auf die Gebühr für 2008 in Höhe von 899,52 € seien Vorauszahlungen in Höhe von (nur) 248,00 € anzurechnen, so dass ein Restbetrag von 651,52 € verbleibe. Hierauf seien 187,52 € gezahlt worden, so dass noch ein Rückstand von 464,00 € offen sei. Mit Änderungsbescheid vom 1. Oktober 2010 wurde die Abwassergebühren für 2008 erneut auf 899,52 € festgesetzt. Abzüglich einer Zahlung für den Abrechnungszeitraum vom 435,52 € (248,00 € + 187,52 €) verbleibe eine Forderung von 464,00 €. Der hiergegen eingelegte Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 11. November 2010 zurückgewiesen. Hiergegen erhob der Kläger im Verfahren 4 A 413/10 HAL Klage. Bereits zuvor hatte der Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 22. Februar 2010 für das Jahr 2009 zu Abwassergebühren in Höhe von 966,68 € herangezogen. Abzüglich der angegebenen Zahlungen von 187,52 € und 180,00 € (insgesamt 367,52 €) und zuzüglich der Restsumme aus dem Vorjahr von 651,52 € ergab sich eine Forderung von 1.250,68 € (464,00 € + 786,68 €). Mit Mahnung vom 6. Juli 2010 wurde eine rückständige Forderung in Höhe von 1.077,68 € angemahnt, die sich aus den restlichen Abwassergebühren für 2009 in Höhe von 786,68 € sowie Abschlägen für 2010 in Höhe von 291,00 € zusammensetzte. Mit Schreiben vom 8. September 2010 wurden weitere Abschläge für 2010 in Höhe von 194,00 € angemahnt. Mit Bescheid vom 22. Februar 2011 zog der Beklagte den Kläger für das Jahr 2010 zu Abwassergebühren in Höhe von 727,24 € heran. Abzüglich der angegebenen Zahlungen von 776,00 € ergab sich eine Gutschrift von 48,76 €. Mit Schriftsatz vom 17. Januar 2012 im Verfahren 4 A 413/10 HAL erklärte der Beklagte die Aufhebung des angefochtenen Änderungsbescheides vom 1. Oktober 2010 für das Jahr 2008. Zugleich sprach er über restliche Abwassergebühren aus den Jahren 2005 bis 2010 in Höhe von 411,21 € ein Leistungsgebot aus und setzte eine Zahlungsfrist bis zum 10. Februar 2012. Nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten wurde das Verfahren 4 A 413/10 HAL mit Beschluss vom 26. Januar 2012 eingestellt. Mit Schreiben vom 16. Februar 2012 übersandte der Beklagte dem Kläger eine Mahnung wegen eines Bescheides über Abwassergebühren für den Abrechnungszeitraum 2010 in Höhe von 411,21 €, fällig am 10. Februar 2012. Mit Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 5. April 2012 pfändete der Beklagte ein Konto des Klägers bei der Bank {…} wegen einer Forderung in Höhe von 304,36 €, die sich wie folgt zusammensetzte: Forderung Betrag Abwassergebühren Abrechnung 2010 411,21 € Mahngebühren 5,00 € Säumniszuschläge aus 400,00 € berechnet bis 5. April 2012 4,00 € Pfändungsgebühren 20,00 € abzüglich Gerichtskosten 135,00 € und Zinsen 0,85 € - 135,85 Gesamtbetrag 304,36 € Am 10. Mai 2012 wurde der Betrag von der Bank {…} als Drittschuldnerin an den Beklagten gezahlt. Mit Schreiben vom 14. Mai 2012 teilte der Beklagte die Erledigung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung mit. Am 21. Mai 2012 hat der Kläger beim erkennenden Gericht Klage erhoben. Er hat zunächst beantragt, die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Beklagten vom 5. April 2012 aufzuheben. Mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2012 hat er die Klage geändert und auf eine Zahlungsklage umgestellt. Er trägt vor, die Klageänderung sei sachdienlich, denn der Streitgegenstand bleibe derselbe. Die Abwassergebühren seien bezahlt. Die 304,36 € stünden dem Beklagten nicht zu. Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung sei rechtswidrig gewesen, so dass deren Folgen rückgängig zu machen seien. Der Beklagte habe vollstreckt, ohne einen Leistungsbescheid über die vollstreckte Forderung zu erlassen. Insbesondere gebe es keinen Leistungsbescheid über Abwassergebühren für 2010 in Höhe von 411,21 €. Es gebe nur die Mahnung vom 16. Februar 2012. Es gebe auch keine wirksame Vollstreckungsanordnung. Der Erlass eines Abrechnungsbescheides sei nicht erforderlich. Er mache keinen Anspruch aus einem Abgabeschuldverhältnis geltend, auch keinen Erstattungsanspruch aus § 37 Abs. 2 AO. Das Abwassergebührenschuldverhältnis für das Jahr 2010 sei durch Bescheid vom 22. Februar 2011 geregelt und durch die im März 2011 erfolgte Auszahlung der Gutschrift von 48,76 € erledigt. Die Drittschuldnerin habe auf Grund der Pfändungs- und Einziehungsverfügung auch keine Zahlung im Sinne des § 37 Abs. 2 AO vorgenommen. Das Abrechnungsbescheid mache nur Sinn, wenn ein Schuldner freiwillig oder versehentlich selbst geleistet habe, nicht aber dann, wenn etwas durch Eingriff in sonstiger Weise eingezogen worden sei. Hier sei ein Abrechnungsbescheid nur eine nutzlose Förmelei. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 304,36 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank seit dem 10. April 2012 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht geltend, die zunächst angefochtene Pfändungs- und Einziehungsverfügung sei bereits bei Klageerhebung erledigt gewesen. Die Änderung der Klage in eine Zahlungsklage sei nicht sachdienlich. Im Rahmen des nunmehr gestellten Antrags sei im Einzelnen nochmals über die Gebührenrückstände des Klägers zu befinden. Die im Verfahren 4 A 413/10 HAL vorgenommene Berechnung dieser Rückstände sei neuer Streitstoff, der bisher nicht gegenständlich gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.