Urteil
4 A 196/14
VG Halle (Saale) 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHALLE:2016:0511.4A196.14.0A
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Leitsätze
1. Für die Feststellung, dass ein Entwässerungskanal Bestandteil einer öffentlichen Einrichtung ist, ist grundsätzlich die Feststellungsklage die statthafte Klageart.(Rn.16)
2. Damit eine Entwässrungsleitung Teil einer öffentlichen Einrichtung ist, ist eine entsprechende Widmung erforderlich. Diese ist nicht formgebunden und kann auch konkludent erfolgen.(Rn.19)
Insoweit zählen zu den privaten Grundstücksentwässerungsanlagen grundsätzlich die Anlagen, die dem Sammeln, Behandeln und Ableiten sowie der Kontrolle des Abwassers auf dem privaten Grundstück dienen.(Rn.22)
Eine Widmung dahingehend, dass die Entwässerungsleitung einen Teil der öffentlichen Einrichtung bilden soll, kann regelmäßig nicht angenommen werden, wenn die Leitung bereits in der Leitungsbestandskarte nicht enthalten war und sich auch seither in der Bestandsdokumentation nicht wiederfindet. Das gilt erst recht, wenn die Entwässerungsleitung auch nicht von der Gemeinde bzw. dem von ihr mit der Abwasserbeseitigung beauftragen Unternehmen betrieben und unterhalten wird.(Rn.24)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Feststellung, dass ein Entwässerungskanal Bestandteil einer öffentlichen Einrichtung ist, ist grundsätzlich die Feststellungsklage die statthafte Klageart.(Rn.16) 2. Damit eine Entwässrungsleitung Teil einer öffentlichen Einrichtung ist, ist eine entsprechende Widmung erforderlich. Diese ist nicht formgebunden und kann auch konkludent erfolgen.(Rn.19) Insoweit zählen zu den privaten Grundstücksentwässerungsanlagen grundsätzlich die Anlagen, die dem Sammeln, Behandeln und Ableiten sowie der Kontrolle des Abwassers auf dem privaten Grundstück dienen.(Rn.22) Eine Widmung dahingehend, dass die Entwässerungsleitung einen Teil der öffentlichen Einrichtung bilden soll, kann regelmäßig nicht angenommen werden, wenn die Leitung bereits in der Leitungsbestandskarte nicht enthalten war und sich auch seither in der Bestandsdokumentation nicht wiederfindet. Das gilt erst recht, wenn die Entwässerungsleitung auch nicht von der Gemeinde bzw. dem von ihr mit der Abwasserbeseitigung beauftragen Unternehmen betrieben und unterhalten wird.(Rn.24) Die Kammer entscheidet ohne mündliche Verhandlung, nachdem die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Feststellungsklage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig. Es handelt sich bei der begehrten Feststellung, dass die in Rede stehende Entwässerungsleitung Bestandteil der öffentlichen Einrichtung der Beklagten ist, um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO. Darunter sind die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer Rechtsnorm sich ergebenden rechtlichen Beziehungen einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache zu verstehen. Ein derartiges Rechtsverhältnis ist hier streitgegenständlich, da die rechtliche Einordnung der Entwässerungsleitung, über die das Grundstück der Klägerin derzeit abwassertechnisch entsorgt wird, als Bestandteil der öffentlichen Einrichtung der Beklagten u.a. mit Anschluss- und Benutzungsrechten der Klägerin verbunden ist. Es besteht zudem ein rechtliches Interesse an der baldigen Feststellung, da die Beklagte die Verantwortung für die Leitung in Abrede stellt und die Beigeladenen beabsichtigen, die Leitung zu erneuern und der Klägerin die weitere Nutzung zu verwehren. Die Klage ist indes nicht begründet. Die streitige Entwässerungsleitung ist nicht Teil der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung der Beklagten, da es an der dafür erforderlichen Widmung, die nicht formgebunden ist und auch konkludent erfolgen kann und eine Würdigung des Gesamtumstände voraussetzt (OVG LSA, Urteil vom 21. Oktober 2014 – 4 L 195/13 – Juris Rn. 26), fehlt. Die Beklagte betreibt gemäß § 1 Abs. 1 der Abwasserbeseitigungssatzung (ABS) vom 13. Dezember 2006 in der Fassung der 1. Änderung vom 29. April 2015 die Beseitigung des anfallenden Abwassers als öffentliche Einrichtung. Zu den öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen gehören gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 ABS alle Anlagen, die dem Sammeln, Fortleiten und Behandeln der Abwässer sowie der Entwässerung und Entsorgung von Klärschlamm im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung dienen. Dazu zählen u.a. das Kanalnetz mit den Entwässerungskanälen (Haupt-, Neben- und Grundstücksanschlusskanäle). Grundstücksanschlusskanäle sind die direkten Verbindungen zwischen dem Entwässerungskanal und der Grundstücksgrenze des direkt an die öffentliche Straße bzw. an eine der öffentlichen Nutzung gewidmeten Straße grenzenden Grundstücks bzw. zwischen dem Entwässerungskanal und dem privaten Kontrollschacht, wenn dieser auf einem direkt an der Straße/Fläche bzw. an eine der öffentlichen Nutzung gewidmeten Straße/Fläche grenzenden Grundstück außerhalb der/des entwässernden Gebäudes vorhanden ist und sich nicht weiter entfernt als 5 m von dieser Grundstücksgrenze befindet (§ 2 Abs. 5 Satz 2 ABS). Verläuft der Entwässerungskanal nicht in der Straße, sondern im anzuschließenden Grundstück, ist der Entwässerungskanal die Grenze der Abwasserbeseitigungsanlage und einen Grundstücksanschlusskanal gibt es nicht (§ 2 Abs. 5 Satz 3 ABS). Im Gegensatz zu den derart definierten Bestandteilen der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage zählen zu den nicht der öffentlichen Einrichtung der Beklagten zuzuordnenden privaten Grundstücksentwässerungsanlagen die Anlagen, die dem Sammeln, Behandeln und Ableiten sowie der Kontrolle des Abwassers auf dem privaten Grundstück dienen (§ 2 Abs. 6 Satz 1 ABS), insbesondere die Grundstücksentwässerungsleitungen als Verbindungsleitungen auf dem Grundstück bis zum Grundstücksanschlusskanal bzw. dem Entwässerungskanal oder Kontrollschacht, den Anlagen der Sonderentwässerungsverfahren oder der Grundstücksgrenze. Grundstücksentwässerungsleitungen sind bei Grundstücken in zweiter Reihe neben den eigenen Leitungen auf dem Grundstück auch die Verbindungsleitung auf dem fremden Grundstück zum Grundstücksanschlusskanal, Entwässerungskanal oder Kontrollschacht auf dem Grundstück, welches direkt an die öffentliche Straße bzw. an eine der öffentlichen Nutzung gewidmete Straße oder Fläche grenzt (§ 2 Abs. 6 Satz 2 Buchstabe a ABS). Die streitgegenständliche Entwässerungsleitung ist eine Grundstücksentwässerungsleitung im vorgenannten Sinne, da sie der Sammlung und Ableitung des auf den Grundstücken der Klägerin und der Beigeladenen anfallenden Abwassers dient und über die zu entwässernden Grundstücke der Beigeladenen bis zum Grundstücksanschlusskanal für das Grundstück der Beigeladenen zu 1) an der Delitzscher Straße führt. Es handelt sich hingegen nicht um einen über die Grundstücke der Beigeladenen verlaufenden Entwässerungskanal im Sinne von § 2 Abs. 5 Satz 3 ABS. Aus einer Würdigung der Gesamtumstände kann eine Widmung, dass die Entwässerungsleitung einen Teil der öffentlichen Einrichtung der Beklagten bilden soll, nicht entnommen werden. Die Leitung war bereits in der Leitungsbestandskarte der Beklagten aus dem Jahre 1994 nicht enthalten und findet sich auch seither in der Bestandsdokumentation nicht wieder. Vielmehr sind insoweit allein der in der Delitzscher Straße verlaufende Mischwassersammler und der zum Grundstück der Beigeladenen zu 1) führende Grundstücksanschlusskanal verzeichnet. Die Entwässerungsleitung wurde und wird auch nicht von der Beklagten bzw. dem von ihr mit der Abwasserbeseitigung beauftragen Unternehmen betrieben und unterhalten, sondern durch die Beigeladenen. Dem entsprechend hatte die HWA dem Vater der Klägerin im Schreiben vom 04. September 2002 mitgeteilt, dass die "öffentliche Vorflut erst durch den in der Delitzscher Straße liegenden Mischwasserkanal DN 500 gegeben" sei und die Entsorgung des Grundstücks der Klägerin unter Mitbenutzung der privaten Entwässerungsleitungen der Beigeladenen erfolge. In den im Schreiben der HWA vom 12. Februar 2003 enthaltenen abwassertechnischen Anschlussbedingungen wurde erneut auf diesen Umstand hingewiesen sowie bestimmt, dass der Anschluss des Grundstücks der Klägerin an den bereits vorhandenen Grundstücksanschlusskanal des Grundstücks der Beigeladenen zu 1) erfolge, d.h. an die Verbindungsleitung zwischen dem öffentlichen Mischwassersammler in der {L.} Straße und dem privaten Kontrollschacht auf dem Grundstück. Bezeichnender Weise hatte sich die Klägerin in ihrem ersten Schreiben vom 15. August 2013 an die HWS auch nicht auf eine Widmung der Entwässerungsleitung als Bestandteil der öffentlichen Einrichtung berufen, sondern darauf, dass nach § 152 Abs. 2 des Wassergesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der bis zum 31. März 2011 geltenden Fassung Abwasseranlagen in privater Hand als öffentliche Abwasseranlagen, wenn Dritte Zugang zu ihnen haben. Diese Fiktionsregelung hat(te) indes allein Relevanz im Zusammenhang mit der Überwachung von Einleitungen in private Abwasseranlagen, nicht hingegen für die Frage, ob eine Abwasseranlage Bestandteil einer öffentlichen Einrichtung ist (OVG LSA, Urteil vom 04. September 2003 – 1 L 492/02 – Juris Rn. 32). Soweit die Klägerin geltend macht, die Entwässerungsleitung sei bereits zu DDR-Zeiten Teil der öffentlichen Kanalisation gewesen und es habe sich nach Übernahme der Abwasserbeseitigungspflicht durch die Beklagte an dieser rechtlichen Einordnung nichts geändert, vermag sie damit nicht durchzudringen. Aus den insoweit von der Klägerin vorgelegten Schreiben der Deutschen Handelszentrale Gummi, Asbest und Kunststoffe A-Stadt (Saale) vom 22. August 1961 und vom 11. Mai 1965 lässt sich nichts dafür gewinnen, dass es sich bei der streitgegenständlichen Entwässerungsleitung um einen öffentlichen Kanal gehandelt hatte. Aus den Schreiben ergibt sich einzig, dass die Deutsche Handelszentrale {G.} A-Stadt (Saale) für ihr Bauvorhaben (Großhandelslager), das auf den Grundstücken der Beigeladenen verwirklicht werden sollte, Entwässerungsleitungen projektierte und insoweit die auf dem Grundstück der Klägerin damals ansässige PGH Möbelbau in das Entwässerungssystem einbezogen hatte. Dafür, dass die Deutsche Handelszentrale {G.} A-Stadt (Saale) im Auftrag eines VEB {H.} tätig geworden und die Entwässerungsleitung von diesem in die öffentliche Kanalisation integriert wurde, geben diese Schreiben nichts her. Soweit es im Schreiben vom 11. Mai 1965 heißt, dass zur Abführung der geschätzten Abflussmengen in das städtische Entwässerungsnetz die Genehmigung des VEB {H.} eingeholt werden müsse, folgt daraus insbesondere nicht, dass die auf dem Baugrundstück der Deutschen Handelszentrale {G.} A-Stadt (Saale) errichtete (und nunmehr streitgegenständliche) Entwässerungsleitung, die in den in der damaligen Straße der DSF (heute {L.} Straße) verlaufenden Sammelschacht einband, selbst Teil des städtischen Entwässerungsnetzes ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin war auch nicht jede Entwässerungsleitung – unabhängig davon, von wem sie errichtet wurde und welchen Zweck sie hatte – Teil einer öffentlichen Kanalisation. Derartiges folgte insbesondere nicht aus der Anordnung über die Bildung der VEB Wasserversorgung und Abwasserbehandlung vom 23. März 1964 (GBl. DDR III, S. 206), deren Regelungen vielmehr auch vom Vorhandensein nicht öffentlicher Abwasseranlagen ausgingen. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 dieser Anordnung wurde für jeden Bezirk aus den bestehenden finanz- und bruttogeplanten Wasserwirtschaftsbetrieben der Bezirke, Kreise, Städte, und Gemeinden ein VEB Wasserversorgung und Abwasserbehandlung gebildet, wobei öffentliche Anlagen der Wasserversorgung und Abwasserbehandlung der Städte und Gemeinden in die VEB Wasserversorgung und Abwasserbehandlung einzugliedern waren. Nach § 3 Buchstaben e und f des der Anordnung beigefügten Statuts hatten die VEB Wasserversorgung und Abwasserbehandlung die u.a. Aufgaben der Ableitung und Behandlung von häuslichem und gewerblichem Abwasser und Niederschlagswasser bei Anschluss an die öffentliche Kanalisation bzw. die Ableitung von industriellem Abwasser der Betriebe und Einrichtungen in das öffentliche Kanalisationsnetz entsprechend der erteilten Einleitbedingungen, soweit die Abwasserableitung und Abwasserbehandlung aus den Wohn- und Siedlungsgebieten dadurch nicht beeinträchtigt wird und eine eigene Abwasserbehandlung in den Betrieben und Einrichtungen aus volkswirtschaftlichen Gründen nicht gerechtfertigt ist. In der Anordnung über die allgemeinen Bedingungen für den Anschluss von Grundstücken an und für die Einleitung von Abwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen (Abwassereinleitbedingungen) vom 10. Januar 1972 (GBl. DDR II, S. 85) wurden sodann die öffentlichen Abwasseranlagen als Anlagen in der Rechtsträgerschaft der Versorgungsträger (VEB Wasserversorgung und Abwasserbehandlung oder die örtlichen Räte) zur Ableitung von häuslichem, gewerblichen und industriellem Abwasser definiert (§ 2 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5) und bestimmt, dass die Öffentlichkeit der Anlagen an der Einleitstelle endet, die bei – wie hier – mehreren hintereinander liegenden Grundstücken der Schnittpunkt des Anschlusskanals mit der ersten Grundstücksgrenze darstellte (§ 2 Abs. 3, Abs. 4 Buchstabe d). Dagegen bildeten Grundstücksleitungen Leitungen der Bedarfsträger, die das Abwasser den Anschlusskanälen zuführen. Soweit in § 21 Abs. 3 der Anordnung bestimmt war, dass die vor In-Kraft-Treten dieser Anordnung begründeten Eigentumsverhältnisse an Anschlusskanälen einschließlich der damit verbundenen Verantwortlichkeit für Betrieb und Werterhaltung der Anschlusskanäle bestehen bleiben, setzte auch diese Regelung das Vorhandensein nicht öffentlicher Entwässerungsleitungen voraus. Entsprechende Regelungen finden sich in den Einleitungsbedingungen vom 20. Juli 1978 (GBl. DDR I, S. 324) und vom 22. Dezember 1987 (GBl. DDR I, S. 27). Auch danach ist bzw. war die streitgegenständliche Entwässerungsleitung nicht als öffentliche Abwasseranlage, sondern als nicht öffentliche Grundstücksleitung einzuordnen. Im Hinblick darauf hilft auch der Verwies der Klägerin auf die Regelungen des § 9 Abs. 1, Abs. 9 des Grundbuchbereinigungsgesetzes i.V.m. § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b der Verordnung zur Durchführung des Grundbuchbereinigungsgesetzes und anderer Vorschriften auf dem Gebiet des Sachsenrechts vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3900) nicht weiter. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind aus Billigkeitsgründen für erstattungsfähig zu erklären, da diese sich durch die Stellung eines Sachantrags einem Kostenrisiko ausgesetzt haben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin begehrt die Feststellung einer Abwasserleitung als Bestandteil der öffentlichen Einrichtung der Beklagten. Sie ist Eigentümerin des Grundstücks A-Straße in A-Stadt (Saale), das östlich an der Grenzstraße anliegt. Die Beigeladenen sind Eigentümer der nördlich des Grundstücks der Klägerin gelegenen Grundstücke E-Straße (Beigeladene zu 2) und C-Straße (Beigeladene zu 1). In der Delitzscher Straße verläuft ein Mischwasserkanal, der Bestandteil der öffentlichen Einrichtung zur Abwasserbeseitigung der Beklagten ist. Die Grundstücke der Klägerin und der Beigeladenen sind an diesen Kanal über eine etwa 470 m lange Entwässerungsleitung angeschlossen, die über die Grundstücke der Beigeladenen verläuft und in einen Grundstücksanschlusskanal auf dem Grundstück der Beigeladenen zu 1) einbindet. Die Entwässerungsleitung wurde bereits in den 1960er Jahren errichtet, als das Grundstück der Klägerin durch die PGH {F.} und die Grundstücke der Beigeladenen durch die Deutsche Handelszentrale {G.} A-Stadt (Saale) genutzt wurden. Im Jahr 2002 stellte der Vater der Klägerin, von dem diese ihr Grundstück erwarb, anlässlich einer Nutzungsänderung auf dem Grundstück einen Entwässerungsantrag. Mit Schreiben vom 04. September 2002 teilte die Hallesche Wasser- und Abwasser GmbH (HWA) – nunmehr Hallesche Wasser und Stadtwirtschaft GmbH (HWS) –, deren sich die Beklagte zur Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht bedient, dem Vater der Klägerin u.a. mit, dass die Entsorgung der auf dem Grundstück anfallenden Abwässer unter Mitbenutzung der privaten Entwässerungsleitungen der Beigeladenen zu erfolgen habe. Entsprechende Ausführungen finden sich im Schreiben der HWA vom 12. Februar 2003, in dem die abwassertechnischen Anschlussbedingungen geregelt wurden. Im Jahr 2012 teilten die Beigeladenen der Klägerin mit, dass beabsichtigt sei, die vorhandene Entwässerungsleitung, die der Aufnahme von Mischwasser dient, wegen der vorhandenen Versickerungsmöglichkeiten auf den Grundstücken im Trennsystem zu erneuern. In der Folge stritten Klägerin und die Beigeladenen über die weitere Nutzung der Entwässerungsleitung. Die Beigeladenen verwiesen die Klägerin insbesondere auf die Möglichkeit des Anschlusses ihres Grundstücks an den mittlerweile in der Grenzstraße errichteten öffentlichen Mischwassersammler. Im Anschluss wandte sich die Klägerin an die HWS und die Beklagte und machte geltend, die über die Grundstücke der Beigeladenen verlaufende Entwässerungsleitung sei Bestandteil der öffentlichen Einrichtung der Beklagten, weshalb sie ein Recht auf deren weitere Nutzung besitze. Mit Schreiben vom 12. Juni 2014 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie diese Auffassung nicht teile und verwies sie auf die Anschlussmöglichkeit ihres Grundstücks an den Mischwasserkanal in der Grenzstraße. Die Klägerin hat am 25. September 2014 Klage erhoben. Sie macht im Wesentlichen geltend, die über die Grundstücke der Beigeladenen verlaufende Entwässerungsleitung sei durch die Deutsche Handelszentrale {G.} A-Stadt (Saale) im Auftrag des VEB {H.} projektiert und errichtet und insoweit Teil der öffentlichen Kanalisation geworden, da es im System der VEB {I.}keine privaten Leitungen gegeben habe. An dieser Einordnung habe sich nichts geändert. Vielmehr habe sich die Beklagte das Entwässerungssystem zu eigen gemacht und übernommen und gefordert, die Entwässerungsleitung zur Abwasserentsorgung ihres Grundstücks weiterhin zu nutzen. Daher liege auch eine entsprechende konkludente Widmung vor. Aus dem Satzungsrecht der Beklagten ergebe sich nichts anderes. Auch spreche die Regelung des § 152 WG LSA a.F. für eine solche rechtliche Qualifizierung. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass die über die Grundstücke der Beigeladenen (E-Straße und C-Straße in A-Stadt (Saale), Flurstücke 777 und 779, der Flur 2 in der Gemarkung {J.}) verlaufende Entwässerungsleitung Bestandteil der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung der Beklagten ist. Die Beklagte und die Beigeladenen beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, die Entwässerungsleitung sei nicht als Bestandteil der öffentlichen Einrichtung gewidmet. Eine konkludente Widmung ergebe sich insbesondere nicht aus der Ablehnung der Anbindung des Grundstücks der Klägerin im Jahr 2002 an einen Kanal in der {K.}, da zu diesem Zeitpunkt dort noch kein Sammler vorhanden gewesen sei. Die Leitung sei auch weder in der Leitungsbestandskarte aus dem Jahre 1994 noch in der aktuellen Bestandsdokumentation der HWS enthalten und von der Beklagten nicht übernommen worden. Sie werde von ihr weder unterhalten noch betrieben, sondern von den Beigeladenen. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Entwässerungsleitung zu DDR-Zeiten einen öffentlichen Charakter besessen habe. Insbesondere ergebe aus den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen nicht, dass die Leitung im Auftrag der VEB {H.} errichtet worden sei. Die Beigeladenen halten die Klage für unzulässig. Der Klägerin fehle das Rechtsschutzinteresse, weil die Klägerin in der Vergangenheit ausreichend Zeit gehabt habe, eine Klärung herbeizuführen und die von ihnen geplanten Baumaßnahmen im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung wahrscheinlich realisiert seien. Im Übrigen befinde sich die über ihre Grundstücke verlaufende Entwässerungsleitung in ihrem Eigentum und sei nicht öffentlich gewidmet.