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Urteil

4 A 148/15

VG Halle (Saale) 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHALLE:2016:0818.4A148.15.0A
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Leitsätze
1. Zur Zulässigkeit einer Feststellungsklage gegen eine angekündigte Vollstreckung(Rn.16) 2. Bestreitet der Abgabepflichtige den Zugang des Bescheids, obliegt der Behörde der Nachweis des Zugangs.(Rn.23)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Zulässigkeit einer Feststellungsklage gegen eine angekündigte Vollstreckung(Rn.16) 2. Bestreitet der Abgabepflichtige den Zugang des Bescheids, obliegt der Behörde der Nachweis des Zugangs.(Rn.23) Die Klage hat Erfolg. 1. Sie ist als Feststellungsklage zulässig. Zum einen liegt ein konkretes, feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO vor, denn zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte berechtigt ist, den im Abwasserbeitragsbescheid des Abwasserzweckverbands A-Stadt vom 26. Juni 2000 festgesetzten Beitrag in Höhe des noch geforderten Betrags von 1.087,49 Euro zu vollstrecken. Die Kläger haben auch ein berechtigtes Interesse an der gerichtlichen Feststellung, weil der Beklagte sich des Rechts zur Vollstreckung berühmt und bereits die Vollstreckung angekündigt hat. Den Klägern ist es nicht zuzumuten, die Zwangsvollstreckung zunächst zu dulden und sich auf eine nachträgliche Rechtmäßigkeitsprüfung bzw. einen etwaigen Rückzahlungsanspruch verweisen zu lassen, so dass sie vorbeugenden Rechtsschutz in Anspruch nehmen können. Schließlich steht auch der Grundsatz der Subsidiarität nach § 43 Abs. 2 VwGO der Zulässigkeit der Feststellungsklage nicht entgegen, weil davon auszugehen ist, dass der Beklagte auch einem nicht vollstreckbaren Feststellungsurteil Folge leisten wird und eine Umgehung der insbesondere für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen geltenden Sonderregelungen nicht zu besorgen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. Mai 2011 – OVG 10 B 7.10 – Juris Rn. 15 m.w.N.; OVG LSA, Beschluss vom 03. April 2007 – 2 M 53/07 – Juris Rn. 4). Mit der vom Beklagten angesprochenen Möglichkeit der Anfechtungsklage gegen den Widerruf der Stundung lässt sich zudem das Rechtsschutzziel – Verhinderung der Zwangsvollstreckung – nicht erreichen. 2. Die Klage ist auch begründet. Die beabsichtigte Vollstreckung der Beitragsforderung aus dem Bescheid des Abwasserzweckverbands A-Stadt vom 26. Juni 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. März 2004 ist unzulässig, weil die Forderung durch Zahlungsverjährung erloschen ist und daher die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 VwVG LSA bzw. des § 13 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a KAG LSA i.V.m. § 254 Abs. 1 AO, die die Fälligkeit der Forderung voraussetzen, nicht erfüllt sind. Gemäß § 13a Abs. 1 Satz 5 KAG LSA i.V.m. § 228 AO unterliegen die Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis einer besonderen fünfjährigen Zahlungsverjährung. Die Verjährung beginnt gemäß § 13a Abs. 1 Satz 5 KAG LSA i.V.m. § 229 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist, jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Festsetzung des Anspruchs aus dem Abgabenschuldverhältnis wirksam geworden ist. Sie wird unterbrochen durch schriftliche Geltendmachung des Anspruchs, durch Zahlungsaufschub, durch Stundung, durch Aussetzung der Vollziehung, durch Aussetzung der Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung, durch Sicherheitsleistung, durch Vollstreckungsaufschub, durch eine Vollstreckungsmaßnahme, durch Anmeldung im Insolvenzverfahren, durch Aufnahme in einen Insolvenzplan oder einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan, durch Einbeziehung in ein Verfahren, das die Restschuldbefreiung für den Schuldner zum Ziel hat, und durch Ermittlungen der Behörde nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen (§ 13a Abs. 1 Satz 5 KAG LSA i.V.m. § 231 Abs. 1 Satz 1 AO).Der Eintritt der Verjährung bewirkt das Erlöschen der Forderung (§ 13a Abs. 1 Satz 5 KAG LSA i.V.m. § 232 AO). Danach begann der Lauf der Zahlungsverjährung zunächst mit Ablauf des Jahres 2000, in dem der Beitrag festgesetzt und fällig gestellt wurde. Die Frist wurde sodann durch die Zahlungsaufforderung im Widerspruchsbescheid des Abwasserzweckverbands A-Stadt vom 17. März 2004 unterbrochen, begann mit Ablauf des Jahres 2004 erneut zu laufen (§ 231 Abs. 3 AO) und endete mit Ablauf des Jahres 2009. Eine Verjährungsunterbrechung durch Stundung während der Jahre 2004 bis 2014 liegt nicht vor. Zwar hat der Abwasserzweckverband A-Stadt mit Schreiben vom 29. April 2004 die Beitragsforderung gegenüber den Klägern widerruflich gestundet. Das Wirksamwerden der Stundung kann jedoch nicht festgestellt werden. Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b KAG LSA i.V.m. § 124 Abs. 1 Satz 1 AO wird ein Verwaltungsakt demjenigen gegenüber, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekanntgegeben wird. Nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Bestreitet ein Abgabenpflichtiger, einen Verwaltungsakt überhaupt bekommen zu haben, obliegt der Behörde der volle Beweis über den Zugang. Ein Anscheinsbeweis kommt ihr hierbei nicht zugute; vielmehr gelten die allgemeinen Beweisregeln, insbesondere die des Indizienbeweises. Anders als im Falle der Behauptung eines verspäteten Zugangs des Verwaltungsakts kann von dem Adressaten des Verwaltungsakts, wenn dieser dessen Zugang bestreitet, auch nicht verlangt werden, er müsse dies substantiiert darlegen, weil er hierzu nicht in der Lage ist (BFH, Urteil vom 29. April 2009 – X R 35/08 – Juris Rn. 20). Den Nachweis des Zugangs des Stundungsschreibens vom 29. April 2004, der dem Beklagten aufgrund des Bestreitens des Zugangs durch die Kläger obliegt, hat der Beklagte nicht geführt. Die Kammer ist im Rahmen freier Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht davon überzeugt, dass den Klägern das vorgenannte Stundungsschreiben entgegen ihrem Vorbringen zugegangen ist. Zwar hat der Rechtsvorgänger des Beklagten das Schreiben ausweislich des bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Auszugs aus dem Postausgangsbuch am 29. April 2004 zur Post gegeben, ohne dass dieses als unzustellbar zurückgesandt worden ist. Allein daraus lässt sich jedoch nichts dafür gewinnen, dass das Schreiben den Klägern zugegangen ist, da auch Briefsendungen auf dem Beförderungswege verloren gehen. Im Jahr 2004 schätzte der Verband für Post und Telekommunikation (DVPT) den täglichen Verlust auf bis zu 70.000 Briefe (http://www.rp-online.de/wirtschaft/unternehmen/post-verliert-taeglich-tausende-briefe-und-pakete-aid-1.1618825). Gegen den Zugang des Stundungsschreibens spricht zudem, dass die Kläger auch nach dessen Versendung am 29. April 2004 weitere Zahlungen auf den Beitragsbescheid an den Abwasserzweckverband A-Stadt leisteten, nämlich am 03. Mai 2004 2.000 Euro und am 28. Mai 2004 1.000 Euro, und nie an den Zweckverband herangetreten sind und um Erstattung der Forderung im Hinblick auf deren Stundung nachgesucht haben. Dass weitere Zahlungen auf den Beitrag in der Folge ausblieben, kann auf verschiedene Gründe zurückzuführen sein, etwa darauf, dass die Kläger von der Praxis des Zweckverbands durch Dritte – etwa die vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung angesprochene, bei ihm beschäftigte Schwiegertochter der Kläger – Kenntnis erlangt und die Zahlungen deshalb eingestellt haben. Die Kläger haben sich diesbezüglich zwar nicht eingelassen. Die Kammer vermag aus diesem Umstand jedoch nicht die Überzeugung zu gewinnen, dass das Bestreiten des Zugangs des Stundungsschreibens vom 29. April 2004 unglaubhaft ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Kläger wenden sich gegen die vom Beklagten angekündigte Zwangsvollstreckung aus einem Abwasserbeitragsbescheid. Mit Bescheid vom 26. Juni 2000 zog der Abwasserzweckverband A-Stadt, dessen Rechtsnachfolger der Beklagte ist, die Kläger zu einem Schmutzwasserherstellungsbeitrag in Höhe von 19.900,51 DM (entspricht 10.174,97 Euro) heran. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies er mit Widerspruchsbescheid vom 17. März 2004 zurück und forderte die Zahlung nunmehr bis zum 08. April 2004. Mit an die Kläger gerichtetem Schreiben vom 29. April 2004, dessen Erhalt sie bestreiten, teilte der Abwasserzweckverband A-Stadt mit, dass er sich zur Klärung der Sachlage der Beitragsveranlagung nach den Festsetzungen des Bebauungsplans entschlossen habe, die Beiträge widerruflich zinslos zu stunden. Diese Stundung werde mit dem Schreiben ausdrücklich zugesichert. Die Kläger zahlten auf den festgesetzten Beitrag am 19. April 2004 1.000 Euro, am 03. Mai 2004 2.000 Euro und am 28. Mai 2004 1.000 Euro. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2014 wandte sich der Beklagte an die Kläger und widerrief die Stundung aus dem Schreiben des Abwasserzweckverbands A-Stadt vom 29. April 2004. Zugleich teilte er ihnen mit, dass auf der Grundlage eines Beschlusses der Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbands A-Stadt vom 28. Juni 2004 die ursprünglich festgesetzte Beitragsforderung nur zur Hälfte verlangt werde und forderte die Zahlung eines Betrags von 1.087,49 Euro bis zum 28. November 2014. Mit am 12. November 2014 beim Beklagten eingegangenem Schreiben teilten die Kläger mit, dass sie ein Schreiben vom 29. April 2004 nicht erhalten hätten und verwiesen auf den Eintritt der Zahlungsverjährung. Unter dem 15. April 2015 erließ der Beklagte eine Mahnung und kündigte sodann mit Schreiben vom 16. Juni 2015 die Vollstreckung der Beitragsforderung in Höhe von 1.087,49 Euro an, falls die Kläger diese nicht bis zum 26. Juni 2015 beglichen. Mit Schreiben vom 27. Juli 2015 erhoben die Kläger vorsorglich Widerspruch gegen den Widerruf der Stundung, über den noch nicht entschieden ist. Die Kläger haben am 24. Juli 2015 Klage erhoben. Zur Begründung machen sie im Wesentlichen geltend, die Vollstreckung aus dem Beitragsbescheid sei unzulässig, weil der Anspruch verjährt sei. Eine Unterbrechung der Zahlungsverjährung durch Stundung liege nicht vor, weil sie ein Stundungsschreiben vom 29. April 2004 nicht erhalten hätten. Dies belege schon der Umstand, dass sie bis zum 28. Mai 2004 Zahlungen geleistet hätten. Dass die Zahlungen sodann eingestellt worden seien, könne auf in Umlauf befindlichen Gerüchten, Zahlungsschwierigkeiten, Aussitzungserwartungen oder sonstigen Erwägungen beruht haben. Die Kläger beantragen, festzustellen, dass die Vollstreckung aus dem Abwasserbeitragsbescheid des Abwasserzweckverbands A-Stadt vom 26. Juni 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. März 2004 in Höhe von 1.087,49 Euro unzulässig ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klage sei wegen der Subsidiarität der Feststellungsklage unzulässig, weil die Kläger ihre Rechte im Wege einer Anfechtungsklage gegen den Widerruf der Stundung geltend machen könnten. Darüber hinaus sei der Vortrag der Kläger nicht glaubhaft, das Stundungsschreiben nicht erhalten zu haben. Ausweislich des Postausgangsbuchs sei das Schreiben am 29. April 2004 versandt worden. Gleichlautende Schreiben seien auch an sämtliche Nachbarn der Kläger ergangen. Es sei unglaubhaft, dass sich die Kläger nicht beim Zweckverband gemeldet und darauf bestanden hätten, dass auch die gegen sie gerichtete Beitragsforderung zunächst gestundet werde. Für den Erhalt des Stundungsschreibens spreche auch, dass die Kläger die Beitragsforderung andernfalls ausgeglichen hätten. Sie beglichen die sonstigen Forderungen stets pünktlich bzw. beantragten von sich aus Ratenzahlung.