Urteil
4 A 167/16 HAL
VG Halle (Saale) 4. Kammer, Entscheidung vom
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Vollstreckungsschuldnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Das Verfahren wurde mit Beschluss der Kammer vom 17. Januar 2018 auf die bestellte Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der angegriffene Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Abwasserbeseitigung des Abwasserzweckverbandes Saale-Rippachtal, Schmutzwasserbeitragssatzung (Neufassung) vom 29. September 2015. Dagegen scheidet das zuvor erlassene Satzungsrecht als rechtliche Grundlage aus, da dieses unwirksam ist. Weder die Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Abwasserbeseitigung Abwasserbeseitigung des Abwasserzweckverbandes Saale-Rippachtal (Schmutzwasserbeitragssatzung) vom 04. Februar 2002 noch die Neufassung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Abwasserbeseitigung des Abwasserzweckverbandes Saale-Rippachtal, Schmutzwasserbeitragssatzung, vom 27. November 2007, können als Rechtsgrundlage herangezogen werden, da sie insgesamt nichtig sind, weil die jeweils in § 4 Abs. 3 Nr. 4 Buchstabe b getroffene Tiefenbegrenzungsregelung unwirksam ist. Diese Regelung bestimmt, dass bei Grundstücken, für die kein Bebauungsplan und keine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB bestehen und die nicht unter Nr. 6 oder Nr. 7 fallen und die mit ihrer Fläche teilweise im Innenbereich (§ 34 BauGB) und teilweise im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen, als beitragsfähige Grundstücksfläche die Gesamtfläche des Grundstücks gilt, höchstens jedoch die Fläche zwischen der jeweiligen Straßengrenze und einer Linie, die in einem gleichmäßigen Abstand von 50 m dazu verläuft. Die Tiefenbegrenzungsregelung hat den Zweck, das (beitragsrechtlich) bevorteilte Bauland vom (beitragsrechtlich) nicht bevorteilten Außenbereich typisierend abzugrenzen und lässt sich dabei von der Vermutung leiten, dass die vom Innenbereich in den Außenbereich hineinragenden Grundstücke ab einer bestimmten Grundstückstiefe dem Außenbereich zuzurechnen und deshalb baulich nicht mehr nutzbar sind. Eine derartige typisierende Regelung ist grundsätzlich zulässig. Sie soll im Interesse der Rechtssicherheit und Verwaltungspraktikabilität ausschließen, dass für konkrete Einzelfälle überprüft wird, in welchem Maß ein Grundstück bebaut werden darf (OVG LSA, Beschluss vom 21. Oktober 2014 – 4 K 245/13 – Juris Rn. 19, und Beschluss vom 10. März 2006 – 4 L 250/05 – Juris Rn 4 f.). Die Tiefenbegrenzungslinie darf allerdings nicht willkürlich gewählt werden. Sie muss vielmehr der Regelung in § 6 Abs. 5 Satz 1 KAG LSA Rechnung tragen, wonach Beiträge nach Vorteilen zu bemessen sind. Da bei der Verwendung des Vollgeschoßmaßstabs – wie hier – Anknüpfungspunkt für den beitragsrechtlichen Vorteil die baulich nutzbare Grundstücksfläche ist, muss die konkrete Ausgestaltung der Tiefenbegrenzungsregelung zur Abgrenzung der baulich nutzbaren Flächen in den konkreten örtlichen Verhältnissen ihren Widerhall finden (OVG LSA, Beschluss vom 21. Oktober 2014 – 4 K 245/13 – Juris Rn. 20 m. w. N.). Das ist dann der Fall, wenn die Grundstücke im Gebiet der abzurechnenden öffentlichen Einrichtung, die teilweise im Innenbereich und teilweise im Außenbereich liegen, typischerweise bis zu der gewählten Tiefenbegrenzungslinie im Innenbereich liegen. Dabei steht dem Satzungsgeber hinsichtlich der Bewertung der örtlichen Verhältnisse und der Festsetzung der an diesen Verhältnissen zu orientierenden Tiefenbegrenzung ein normgeberischer Gestaltungsspielraum zu (OVG LSA, Beschluss vom 21. Oktober 2014 – 4 K 245/13 – Juris Rn. 23). Das Gericht ist insoweit auf die Überprüfung beschränkt, ob sich die gewählte Tiefenbegrenzung innerhalb des durch die örtlichen Verhältnisse gesetzten Rahmens bewegt oder ob eine derartige Tiefenbegrenzungsregelung angesichts der örtlichen Verhältnisse auch unter Beachtung des gesetzgeberischen Spielraums nicht vertretbar ist. Letzteres ist hier der Fall. Der Rechtsvorgänger des Beklagten hatte den ihm eröffneten Gestaltungsspielraum mit der Festlegung einer Tiefenbegrenzungslinie von 50 m überschritten. Diese nicht auf eine Ermittlung der örtlichen Verhältnisse im Verbandsgebiet zurückgehende, sondern lediglich gegriffene Grenzlinie spiegelt(e) nicht die ortsüblich prägende Tiefe der baulichen Nutzung wider. Vielmehr lässt die vom Beklagten vorgelegte Ermittlung der ortsüblichen Bebauungstiefen der W. mbH (Datenbestand zum 31. Dezember 2001 und zum 31. Dezember 2006) erkennen, dass eine bauliche Nutzung der teilweise im Innenbereich und teilweise im Außenbereich gelegenen Grundstücke im Gebiet der öffentlichen Einrichtung nicht bis zu einer Tiefe von (annähernd) 50 m üblich im Sinne von normal, geläufig, verbreitet oder in der Mehrzahl der ermittelten Fälle anzutreffen ist, sondern die ortsübliche Tiefe der baulichen Nutzung deutlich diesseits dieser Grenze endet. Die Ermittlung der in den Außenbereich übergehenden Grundstücke, in die 1.776 Grundstücke von 2.201 Eingang gefunden haben und die deshalb die Grundstückssituation im Bereich der öffentlichen Einrichtung hinreichend repräsentativ abbildet, ergibt folgendes Bild: 2001 bis 20 m bis 25 m bis 30 bis 35 m bis 40 m bis 45 m bis 50 m bis 55 m bis 60 m über 60m Grundstücke 227 185 222 255 221 146 146 92 80 202 Anteil in % 12,8 10,4 12,5 14,4 12,4 8,2 8,2 5,2 4,5 11,7 Daraus lässt sich ersehen, dass der Anteil der vom Innenbereich in den Außenbereich übergehenden Grundstücke, die (von 45 m) bis 50 m oder über 50 m hinaus baulich genutzt werden, lediglich 29,6 % beträgt oder anders gewendet, 70,4 % der in den Außenbereich übergehenden Grundstücke baulich nicht tiefer als 45 m genutzt werden. Daher ist die Annahme, die teilweise im Innenbereich und teilweise im Außenbereich liegenden Grundstücke im Gebiet der öffentlichen Einrichtung würden typischerweise bis zu einer Tiefe von 50 m baulich genutzt bzw. lägen insoweit im Innenbereich, nicht vertretbar und von dem dem Satzungsgeber eingeräumten Gestaltungsspielraum nicht gedeckt. Bei einem 10-Meter-Schritt beträgt der Anteil 37,8 %, mithin sind 62,2 % der in den Außenbereich übergehenden Grundstücke baulich nicht tiefer als 40 m nutzbar. Die vorgenannten Ausführungen treffen auch hinsichtlich der Tiefenbegrenzungsregelung in der Satzung 2007 zu. 2006 bis 20m bis 25 m bis 30 m bis 35 m bis 40 m bis 45 m bis 50 m bis 55 m bis 60 m über 60 m Grundstücke 258 202 248 288 253 178 173 126 98 258 2.082 12,4 % 9,7 % 11,0 % 13,8 % 12,2 % 8,5 % 8,3 % 6,1 % 4,7 % 12,2 % Insoweit beträgt der Anteil – wie aus der vorstehenden Übersicht ersichtlich - der vom Innenbereich in den Außenbereich übergehenden Grundstücke, die (von 45 m) bis 50 m hinaus baulich genutzt werden, lediglich 31,30 %, mithin sind 68,70 m% der in den Außenbereich übergehenden Grundstücke baulich nicht tiefer als 45 m nutzbar. Bei einem 10-Meter-Schritt beträgt der Anteil 39,8 %, mithin sind 60,2 % der in den Außenbereich übergehenden Grundstücke baulich nicht tiefer als 40 m nutzbar. Vor diesem Hintergrund ist die Satzung 2015 die hier maßgebliche Beitragssatzung. Rechtliche Bedenken gegen die Satzung sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht. Für das veranlagte Grundstück ist die Beitragspflicht daher erst mit Inkrafttreten der Beitragssatzung 2015 entstanden, sodass der Beitrag nicht festsetzungsverjährt im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG LSA i. V. m. §§ 169 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 170 Abs. 1 AO sein kann. Die vierjährige Festsetzungsfrist war bei Erlass des Beitragsbescheides vom 03. November 2015 noch nicht abgelaufen. Die Klägerin ist im Übrigen auch beitragspflichtig im Sinne des § 6 Abs. 8 Satz 1 KAG LSA. Der Beklagte hat den Beitrag schließlich auch der Höhe nach zutreffend festgesetzt. Einwände wurde hiergegen auch nicht erhoben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.502,16 € festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Betrifft gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG der Klageantrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgeblich. Die Klägerin wendet sich gegen einen Abwasserbeitragsbescheid des Rechtsvorgängers des Beklagten. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks S., W. OT G., Gemarkung G., Flur 6, Flurstück 418/0 mit einer Größe von 1.713 m². Mit Bescheid vom 03. November 2015 setzte der Rechtsvorgänger des Beklagten, der Abwasserzweckverband Saale-Rippachtal, unter Berücksichtigung einer Grundstücksfläche von 1.216,80 m², eines Nutzungsfaktors von 1,0 und eines Beitragssatzes von 3,70 €/m² einen Abwasserbeitrag in Höhe von 4.502,16 € fest. Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. April 2016 zurück. Am 04. Mai 2016 hat die Klägerin Klage beim erkennenden Gericht erhoben. Sie trägt im Wesentlichen vor, es liege Festsetzungsverjährung vor. Im Zeitpunkt der Anschlussmöglichkeit im Jahre 2004 habe mit der Schmutzwasserbeitragssatzung 2002 eine wirksame Satzung vorgelegen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des AZV Saale-Rippachtal vom 03. November 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. April 2016 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt den angegriffenen Bescheid. Erst mit der Beitragssatzung 2015 sei eine wirksame Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung gegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.