OffeneUrteileSuche
Urteil

4 A 318/17

VG Halle (Saale) 4. Kammer, Entscheidung vom

1mal zitiert
11Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zur Kalkulation des besonderen Herstellungsbeitrags  (Rn.13)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Kalkulation des besonderen Herstellungsbeitrags (Rn.13) Die Klage hat Erfolg. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), da er auf eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage nicht gestützt werden kann. I. Die dem Bescheid zugrunde gelegte Schmutzwasserbeitragssatzung vom 10. Juli 2015 (SBS 2015) (veröffentlicht im Amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt B-Stadt vom 25. Juli 2015, S. 36 ff.), scheidet als rechtliche Grundlage aus, da der in § 5 Abs. 4 SBS 2015 für den hier streitgegenständlichen sog. besonderen Herstellungsbeitrag vorgesehene Beitragssatz von 0,40 Euro/m² mit § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA nicht in Einklang steht. Nach dieser Regelung erheben Landkreise und Gemeinden bzw. Zweckverbände (§ 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GKG LSA) zur Deckung ihres Aufwands u.a. für die erforderliche Herstellung ihrer öffentlichen leitungsgebundenen Einrichtungen von den Beitragspflichtigen im Sinne des Absatzes 8, denen durch die Inanspruchnahme oder die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Leistungen ein Vorteil entsteht, nur Beiträge, soweit der Aufwand nicht durch Gebühren gedeckt ist und soweit nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Die Vorschrift enthält zum einen ein Aufwandsüberschreitungsverbot, dessen Verletzung nur dann die Unwirksamkeit des satzungsrechtlich festgelegten Beitragssatzes nach sich zieht, wenn sich dieser im Ergebnis als nicht nur unerheblich überhöht erweist (OVG LSA, Urteil vom 29. April 2010 – 4 L 341/08 – Juris Rn. 26). Zum anderen enthält diese Regelung eine Beitragserhebungspflicht, deren Verletzung nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt ebenfalls die Unwirksamkeit des satzungsrechtlich festgelegten Beitragssatzes nach sich zieht, wenn dieser den höchstzulässigen Beitragssatz erheblich unterschreitet (OVG LSA, Urteil vom 21. August 2018 – 4 K 221/15 – Juris Rn. 53 ff.). Dabei obliegt es der beitragserhebenden Körperschaft, spätestens im gerichtlichen Verfahren eine Beitragskalkulation vorzulegen, aus der sich ergibt, dass der festgelegte Beitragssatz der Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA genügt (OVG LSA, Urteil vom 10. März 2011 – 4 L 385/08 – Juris Rn. 26; Beschluss vom 02. August 2007 – 4 M 44/07 – Juris Rn. 3). In Bezug auf die Beitragserhebungspflicht hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt im Urteil vom 21. August 2018 (4 K 221/15, Juris Rn. 53 ff.) ausgeführt: "Infolge der Beitragserhebungspflicht des § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA muss bei Herstellungsbeiträgen grundsätzlich ein aufwandsdeckender Beitragssatz festgesetzt werden (…). Dass § 6 KAG LSA keine dem § 5 Abs. 1 Satz 2 HS 1 KAG LSA entsprechende Formulierung enthält, steht dem nicht entgegen. Diese Verpflichtung ergibt sich aus der Gesetzessystematik sowie dem Sinn und Zweck des Gesetzes. Denn mit der Verpflichtung zur Aufwandsdeckung wird der kommunalhaushaltsrechtlichen Forderung Rechnung getragen, dass die Kommunen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Finanzmittel aus Entgelten für ihre Leistungen, soweit dies vertretbar und geboten ist, und im Übrigen aus Steuern zu beschaffen haben, soweit die sonstigen Finanzmittel nicht ausreichen (vgl. § 99 Abs. 1 und 2 KVG LSA; vgl. auch § 91 Abs. 1 und 2 GO LSA in der bis 30. Juni 2014 geltenden Fassung). Zudem wäre es den beitragserhebenden Körperschaften sonst ohne weiteres möglich, die Beitragserhebungspflicht zu unterlaufen. Eine bewusste Finanzierungsentscheidung, mit der auf eine eigentlich mögliche Aufwandsdeckung durch Beiträge aus (sozial)politischen oder damit vergleichbaren Gründen oder auf Grund einer Fehleinschätzung zur Aufwandsdeckung durch Gebühren verzichtet wird, ist daher nicht zulässig. Allerdings darf die beitragserhebende Körperschaft den Unwägbarkeiten einer Beitragskalkulation und insbesondere den Risiken einer möglichen gerichtlichen Überprüfung Rechnung tragen. Insoweit unterliegt die Beitragserhebungspflicht einer schon aus Praktikabilitätsgesichtspunkten gebotenen immanenten Beschränkung. Es ist der Körperschaft erlaubt, einen „Sicherheitsabstand“ zwischen festgesetztem und höchstzulässigem Beitragssatz vorzunehmen und eine unter 100 % liegende Deckungsquote festzusetzen, ohne insoweit eine spezifische Begründung zu den konkreten Risiken geben zu müssen. Die Höhe dieses Abstands ist im Spannungsfeld zwischen der Verpflichtung zur möglichst vollständigen Aufwandsdeckung und den dabei auftretenden praktischen Schwierigkeiten der beitragserhebenden Körperschaften zu bestimmen und muss der beitragserhebenden Körperschaft einen Spielraum belassen, um eine nach ihrer Auffassung ausreichende Rechtssicherheit zu erlangen. Diesen „Sicherheitsabstand“ bemisst der Senat im Wege richterlicher Normkonkretisierung auf bis zu 20 %, so dass eine aus Vorsorgegesichtspunkten festgesetzte Deckungsquote zwischen 80 % und 100 % zulässig ist. Eine niedrigere Deckungsquote ist allerdings selbst unter Berufung auf spezifische Risiken nicht zulässig. Dass der bei einer Verletzung des Aufwandsüberschreitungsverbots zu berücksichtigende Bagatellspielraum erheblich niedriger anzusetzen ist (…), ergibt sich aus dem grundlegenden Unterschied zwischen dem Aufwandsüberschreitungsverbot und der hier in Rede stehenden Verpflichtung zur Festsetzung aufwandsdeckender Beitragssätze. (…) Eine Überschreitung des „Sicherheitsabstands“ von bis zu 20 % des höchstzulässigen aufwandsdeckenden Beitragssatzes hat eine Verletzung der Beitragserhebungspflicht zur Folge und führt zur Nichtigkeit des Beitragssatzes und damit zur Nichtigkeit der gesamten Beitragssatzung. Die Auffassung, dass ein zu geringer Beitragssatz die Beitragspflichtigen nicht beschwert und deshalb die Beitragssatzung (ihnen gegenüber) nicht nichtig sei, sondern nur kommunalaufsichtliche Maßnahmen erlaubt seien (…), trägt dem Unterschied zwischen Verwaltungsakt und Rechtsnorm nicht ausreichend Rechnung. Denn im Rahmen einer Normenkontrolle, aber auch bei der Anfechtung eines Beitragsbescheides, kommt es allein darauf an, ob die Satzung als Rechtsnorm mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Ist sie dies nicht, kann sie nicht Rechtsgrundlage für einen belastenden Verwaltungsakt sein (…). Das Erfordernis der subjektiven Rechtsverletzung in § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO bezieht sich ausschließlich auf die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts und ist bei materiellrechtlichen Fehlern eines belastenden Bescheids – wie der fehlenden (wirksamen) Rechtsgrundlage – jedenfalls infolge des zumindest vorliegenden Eingriffs in Art. 2 Abs. 1 GG erfüllt. Ein spezifischer Bezug zwischen den zur Nichtigkeit der Norm als Rechtsgrundlage des angefochtenen Verwaltungsakts führenden Mängeln und einer subjektiven Betroffenheit des Klägers wird von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht verlangt (…). Das korrespondiert mit dem eingeschränkten Prüfungsprogramm des § 47 VwGO, das angesichts der durch (erhebliche) Rechtsfehler ausgelösten Nichtigkeit einer Norm für den Erfolg eines Normenkontrollantrags keine subjektive Rechtsverletzung des Antragstellers verlangt (…). Eine Trennung des § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA in eine Schutznorm für den Abgabepflichtigen in Bezug auf Art, Höhe sowie andere Umstände der Abgabe und einen normenkonkretisierenden und -ausfüllenden Teil im Sinne kommunalrechtlicher Haushaltsvorschriften sowie eine damit verbundene Aufteilung des Rechtsverstoßes der Satzung in einen den Abgabenpflichtigen belastenden Teil und einen lediglich kommunalrechtliche Aufsichtsmaßnahmen auslösenden Teil lässt sich nicht vornehmen. Ein derartiger Regelungsgehalt ergibt sich weder aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA noch aus dem Sinn und Zweck der Bestimmung oder der Gesetzessystematik. Er wäre im Übrigen auch rechtlich folgenlos, weil eine nichtige Norm (für und gegenüber jedermann) rechtlich nicht existent ist. Auch folgt aus § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA nicht, dass bei einer zur Verletzung der Beitragserhebungspflicht führenden Unterschreitung des höchstzulässigen und damit aufwandsdeckenden Beitragssatzes jedenfalls der festgesetzte Beitragssatz als „minus“ wirksam ist. Weder bei der Prüfung einer Verletzung des Aufwandsüberschreitungsverbotes noch bei der Prüfung der Einhaltung der grundsätzlichen Verpflichtung zur Aufwandsdeckung ist eine derartige Trennung vorzunehmen." Danach ist der in § 5 Abs. 4 SBS 2015 festgelegte Beitragssatz unwirksam, weil er weder auf der Grundlage einer im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vorliegenden, ihn tragenden Beitragskalkulation beruht (dazu 1.) noch die im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Beitragskalkulation vom 24. April 2018 den in der Satzung bestimmten Beitragssatz rechtfertigt. Vielmehr unterschreitet dieser den höchstzulässigen Satz um mehr als den vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt gebilligten Sicherheitsabstand von 20 Prozent (dazu 2.). 1. Die Globalberechnung des Instituts für Wasserwirtschaft Halbach vom 19. Dezember 2012 kann zur Rechtfertigung des Beitragssatzes nicht herangezogen werden, da diese methodisch fehlerhaft erstellt wurde. Es wurden darin die beitragsfähigen Flächen nicht anhand des in § 4 Abs. 5 Nr. 8 SBS 2015 vorgesehenen Maßstabs ermittelt. In dieser Vorschrift ist bestimmt, dass für im unbeplanten Innenbereich gelegene Grundstücke die Zahl der rechtlich zulässigen Vollgeschosse für die Bestimmung des Nutzungsfaktors maßgeblich ist. Im Rahmen der vorgenannten Globalberechnung sind indes die beitragsfähigen Flächen für im unbeplanten Innenbereich gelegene Grundstücke anhand der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse bzw. bei unbebauten Grundstücken anhand der sich aus der unmittelbaren Umgebung ergebenden überwiegenden Zahl der Vollgeschosse ermittelt worden (S. 13 der Globalberechnung). Des Weiteren erfolgte die Ermittlung des beitragsfähigen Investitionsaufwands fehlerhaft. Zum beitragsfähigen Aufwand gehört beim Herstellungsbeitrag der gesamte Aufwand, der notwendig ist, um die Anlage entsprechend dem Abwasserbeseitigungskonzept zu schaffen. Wegen § 6 Abs. 6 Satz 3 KAG, wonach Investitionen, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes abgeschlossen wurden, nicht unter die Regelung des § 6 Abs. 6 KAG LSA zum Entstehen der Beitragspflicht fallen, und woraus sich nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt eine Privilegierung der Grundstückseigentümer ergibt, die bereits vor dem In-Kraft-Treten des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt an eine zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen gewesen sind oder werden konnten, ist allerdings der Aufwand für die nach dem 15. Juni 1991 geschaffenen Anlagenteile, die ausschließlich dazu dienen, neue Flächen durch die zentrale Abwasserbeseitigungsanlage zu erschließen, bei der Bemessung des besonderen Herstellungsbeitrags für sog. Altanschlussnehmer auszuscheiden. Aufwand für Anlagenteile, die sowohl Altanschlussnehmern als auch neu zu erschließenden Grundstücken dienen, ist dagegen ebenso in vollem Umfang beitragsfähig wie der Aufwand für die nach dem Abwasserbeseitigungskonzept vorgesehene Erneuerung von Anlagenteilen (ständige Rechtsprechung OVG LSA, Urteil vom 21. August 2018 – 4 K 221/15 – Juris Rn. 56 f.; Urteil vom 28. Oktober 2009 – 4 L 117/07 – Juris Rn. 27; Beschluss vom 18. November 2004 – 1 M 62/04 – Juris Rn. 10). Letztgenannten Gesichtspunkt berücksichtigt die Globalberechnung vom 19. Dezember 2012 nicht. Vielmehr wurden sowohl in Bezug auf die Kanäle als auch in Bezug auf die Abwasserbehandlungsanlagen die auf die Altanschlussnehmer entfallenden Anteile der den Altanschlussnehmern und Neuanschlussnehmern dienenden Anlagenteile auf der Grundlage von Einwohnerwerten ermittelt und die Investitionskosten für die gemeinsam genutzten Einrichtungsteile entsprechend gekürzt. So erfolgte eine Verminderung der getätigten Herstellungskosten für die Kläranlage B-Stadt um knapp 2,6 Mio. Euro und der geplanten Herstellungskosten für die Kläranlage B-Stadt um ca. 300.000 Euro (Anlage D, S. 22, 25), der getätigten Herstellungskosten für Schmutzwasserkanäle um knapp 500.000 Euro (Anlage D. S. 3), der künftigen Herstellungskosten der Schmutzwasserkanäle um ca. 121.000 Euro (Anlage D, S. 23) und der Mischwasserkanäle um ca. 970.000 Euro (Anlage D, S. 24). Die Kürzung der Herstellungskosten betrifft damit mindestens einen Betrag von ca. 4,5 Mio. Euro und knapp die Hälfte der umgelegten Herstellungskosten (Anlage A). Angesichts dieser Fehler in der Kosten- und Flächenermittlung ist die Globalberechnung vom 29. Dezember 2012 nicht zum Nachweis geeignet, dass der in § 5 Abs. 4 SBS 2015 festgelegte Beitragssatz von 0,40 Euro/m² mit § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA in Einklang steht, insbesondere nicht den höchstzulässigen Satz um mehr als 20 % unterschreitet. 2. In der Beitragskalkulation der PRO 2000 Projektmanagement für Siedlungswasserwirtschaft GmbH vom 24. April 2018 wurde zwar ein kostendeckender Beitragssatz von 0,45 Euro/m² ermittelt, den der in § 5 Abs. 4 SBS 2015 bestimmte Beitragssatz um lediglich 11,11 % unterschreitet. Allerdings wurden auch in dieser Kalkulation fehlerhaft die Investitionskosten für Anlagenteile, die sowohl Altanschlussnehmern als auch Neuanschlussnehmern dienen, nicht in voller Höhe, sondern nur mit dem sich aus den entsprechenden Einwohnerwerten ergebenden Anteil in Ansatz gebracht. Berücksichtigt man diese Herstellungskosten dagegen in Gänze, unterschreitet der festgelegte Beitragssatz den – auf der Grundlage der sonstigen Ansätze in der Kalkulation ermittelten – höchstzulässigen Beitragssatz um deutlich mehr als 20 %. Allein hinsichtlich der Kläranlage B-Stadt wurde der beitragsfähige Aufwand für die Altanschlussnehmer um 3.519.608 Euro vermindert. In diesem Betrag ist noch nicht die ebenfalls erfolgte Kürzung des Aufwands für den Dekanter, der der Behandlung der Klärschlämme auch von nicht der streitgegenständlichen öffentlichen Einrichtung (Gebührengebiet 1) zugehörigen Kläranlagen im Verbandsgebiet dient, enthalten. Erhöht man die in der Kalkulation angegeben Investitionsaufwendungen von 11.732.061 Euro um diesen Betrag, ergibt sich ein Aufwand von 15.251.669 Euro, was bei Division durch die ermittelte beitragspflichtige Fläche von 26.086.254 m² zu einem Beitragssatz von 0,58 Euro/m² führt, den der festgelegte Beitragssatz um 31 % unterschreitet. Legt man die im Rahmen der letzten Beitragsflächenermittlung vom 29. August 2018 bestimmte beitragspflichtige Fläche von 25.752.018 m² zugrunde, beläuft sich der höchstzulässige Satz auf mindestens 0,59 Euro/m². Neben der fehlerhaft erfolgten Verminderung der Herstellungskosten der Kläranlage B-Stadt wurde der beitragsfähige Aufwand aber auch noch um eine Reihe weiterer Positionen unzutreffend gekürzt. Das betrifft zum einen die Kosten für das Überleitungssystem zur Kläranlage O., die lediglich mit einem auf die Altanschlussnehmer entfallenden Anteil von 433.768 Euro (abzüglich 238.057 Euro Fördermittel) berücksichtigt wurden. Da das Überleitungsnetz jedoch ebenso Alt- wie Neuanschlussnehmern dient, sind die Herstellungskosten in vollem Umfang, d.h. in Höhe von 1.176.815 Euro (abzüglich 645.903 Euro Fördermittel, S. 17 und 26 der Kalkulation) anzusetzen, so dass insoweit insgesamt ein Betrag von 335.201 Euro zu wenig in Ansatz gebracht wurde. Zum anderen ist auch das Überleitungssystem zur Kläranlage B-Stadt lediglich mit einem Anteil von 76.475 Euro in der Kalkulation berücksichtigt worden anstatt mit dem gesamten Aufwand von 278.367 Euro, weshalb insofern ein Fehlbedarf von 201.892 Euro zu verzeichnen ist. Des Weiteren sind die tatsächlichen Investitionen in das Schmutzwasserkanalisationsnetz bis zum Jahr 2017 nur mit einem auf die Altanschlussnehmer entfallenden Anteil von 2.701.055 Euro in die Kalkulation eingestellt worden. Erhöht man diese Kosten um den auf die Neuanschlussnehmer entfallenden Teil der Kosten an der von Alt- und Neuanschlussnehmern genutzten Kanalisation, ergibt sich ein Betrag von 3.116.389 Euro und ein diesbezügliches Defizit in der Kalkulation von 415.334 Euro. Überdies wurden auch die Kosten für die bereits getätigten und für die geplanten Investitionen in die Alt- und Neuanschlussnehmern dienende Mischwasserkanalisation fehlerhaft um den auf Neuanschlussnehmer entfallenden Anteil vermindert. Hält man schließlich die Beteiligung an den Herstellungskosten der vom Abwasserzweckverband "Eisleben-Süßer See" betriebenen Kläranlage O., in die ein Teil des Schmutzwassers aus dem Gebiet des Beklagten eingeleitet wird, für beitragsfähigen Herstellungsaufwand (was voraussetzt, dass die Kläranlage O. Teil der öffentlichen Einrichtung des Beklagten ist), wäre auch diesbezüglich nicht lediglich der auf die Altanschlussnehmer entfallende Kostenanteil, der in der Kalkulation mit 342.980 Euro bemessen wurde, sondern der Gesamtaufwand von 1.461.823 Euro anzusetzen. Fraglich ist allerdings, ob in der Kalkulation vom 24. April 2018 der Anteil der auf die private Niederschlags- und die Straßenentwässerung entfallenden Herstellungskosten der Kläranlage B-Stadt zutreffend bemessen worden ist. Dieser beträgt nach den Angaben in der Kalkulation mit 215.811 Euro lediglich 2,7 %. Er wurde ermittelt, in dem die allgemeinen Herstellungskosten der Kläranlage entsprechend dem Verhältnis der Herstellungskosten für die Hauptkostenstellen Mechanik, Biologie und Schlammbehandlung diesen Kostenstellen zugeordnet und nach dem für diese Kostenstellen nach dem Mengenschlüssel (Mechanik) bzw. Mengen- und Verschmutzungsschlüssel (Biologie) ermittelten Anteil der Oberflächenwasserbeseitigung (8 % Mechanik und 2 % Biologie) zugerechnet worden sind. Dies führt letztlich dazu, dass von den allgemeinen Herstellungskosten der Kläranlage (3,05 Mio. Euro) nur etwa 2,5 % der Oberflächenwasserbeseitigung zugeordnet wurden. Inwiefern dieser Ansatz vertretbar ist, insbesondere vor dem Hintergrund, dass in der Globalberechnung vom 19. Dezember 2012 noch von einem Oberflächenwasseranteil von 17,96 % ausgegangen worden war und nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt der Niederschlagswasseranteil einer Kläranlage aufgrund von Erfahrungswerten grundsätzlich mit 10 % geschätzt werden kann (OVG LSA, Urteil vom 10. März 2011 – 4 L 67/09 – Juris Rn. 39), bedarf indes vorliegend keiner Entscheidung. Denn wegen der umfangreichen Kürzung der Herstellungskosten der öffentlichen Einrichtung liegt der in § 5 Abs. 4 SBS 2015 geregelte Beitragssatz auch bei Annahme eines Niederschlagswasseranteils an den Herstellungskosten der Kläranlage B-Stadt in vorgenannten Größenordnungen mehr als 20 % unter dem höchstzulässigen Satz und erweist sich daher als unwirksam. II. Die Schmutzwasserbeitragssatzung/Altanschlussnehmer vom 06. November 2012 (SBS 2012) scheidet als rechtliche Grundlage des angefochtenen Bescheids ebenfalls aus. Denn auch der darin vorgesehene Beitragssatz von 0,40 Euro/m² (§ 5 Abs. 1 SBS 2012) unterschreitet aus den unter I. dargestellten Gründen den höchstzulässigen Satz um mehr als 20 %. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass in dieser Satzung für im unbeplanten Innenbereich gelegene Grundstücke als Zahl der Vollgeschosse die tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse bzw. bei unbebauten Grundstücken die Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse als maßgeblich bestimmt worden ist (§ 4 Abs. 5 Nr. 8 SBS 2012), so dass die beitragspflichtige Fläche deutlich geringer ist als nach dem in der SBS 2015 vorgesehenen Maßstab mit der Folge, dass der höchstzulässige Beitragssatz noch höher ausfiel. Ungeachtet dessen ist der in § 4 SBS 2012 vorgesehene Verteilungsmaßstab unvollständig. Im Anschlussbeitragsrecht muss der Satzungsgeber den Verteilungsmaßstab indes für alle im Versorgungsgebiet in Betracht kommenden Anwendungsfälle regeln (Grundsatz der konkreten Vollständigkeit, OVG LSA, Urteil vom 11. September 2012 – 4 L 155/09 – Juris Rn. 75 m.w.N.). Auf eine Maßstabsregelung kann nur dann verzichtet werden, wenn betreffende Anwendungsfälle im Zeitpunkt des Satzungserlasses nicht vorhanden und bis zur vollständigen Herstellung der Einrichtung auch nicht zu erwarten sind. Fehlt eine erforderliche Maßstabsregelung und ist der Maßstab deshalb unvollständig, mangelt es der Satzung an dem nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA erforderlichen Mindestgehalt mit der Folge ihrer Ungültigkeit insgesamt (OVG LSA, Urteil vom 11. September 2012 – 4 L 155/09 – Juris Rn. 75). Der in § 4 SBS 2012 geregelte Vollgeschossmaßstab enthält keine hinreichende Regelung für Außenbereichsgrundstücke. Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 SBS 2012 werden zur Ermittlung des Beitrags für das erste Vollgeschoss 100 % und für jedes weitere Vollgeschoss 50 % der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. Als Grundstücksfläche gilt bei Grundstücken, die im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen und bebaut sind, die Grundfläche der an die Abwasseranlage angeschlossenen Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2 (§ 4 Abs. 4 Nr. 7 Satz 1 SBS 2012), bzw. für die durch Planfeststellung, bergrechtlichen Betriebsplan oder diesen ähnliche Verwaltungsakte eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist (Abfalldeponie, Untergrundspeicher pp.), die Fläche des Grundstücks, auf die sich die Planfeststellung, der Betriebsplan oder der diesen ähnliche Verwaltungsakt bezieht (§ 4 Abs. 4 Nr. 7 Buchstabe a SBS 2012). Dabei gilt gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 9 SBS 2012 als Zahl der Vollgeschosse nach § 4 Abs. 2 bei Grundstücken, die im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen und für die durch Planfeststellung, bergrechtlichen Betriebsplan oder diesen ähnliche Verwaltungsakte eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist – bezogen auf die Fläche nach Abs. 2 Nr. 7 (gemeint ist wohl Abs. 4 Nr. 7) – die Zahl von einem Vollgeschoss. Für sonstige – von § 4 Abs. 4 Nr. 7 SBS 2012 erfasste – Außenbereichsgrundstücke, die zu Wohn- oder gewerblichen Zwecken genutzt werden, enthält die Satzung dagegen keine Bestimmung. Damit ermöglicht der vorgesehene Verteilungsmaßstab für diese Grundstücke keine Berechnung der maßgeblichen Beitragsfläche und ist insoweit lückenhaft (OVG Bln-Bbg, Urteil vom 14. November 2013 – OVG 9 B 35.12 – Juris Rn. 61). Auf eine entsprechende Verteilungsregelung konnte auch nicht ausnahmsweise verzichtet werden, weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass im Zeitpunkt des Satzungserlasses derartige Anwendungsfälle nicht vorhanden waren und während des Herstellungszeitraums der öffentlichen Einrichtung eine solche Grundstückssituation auch nicht entstehen werde. Vielmehr ist aus den Kalkulationsunterlagen das Gegenteil ersichtlich. III. Dass vorangegangenes Satzungsrecht als rechtliche Grundlage des streitgegenständlichen Bescheids in Betracht kommen könnte, hat der Beklagte weder dargetan noch bestehen dafür Anhaltspunkte. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einem Beitrag für die Herstellung der zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage des Beklagten. Sie war bis zum 30. Mai 2018 Eigentümerin der Grundstücke Gemarkung B-Stadt, Flur 8, Flurstücke 88/3, 254, 256, 258, 260, 262, 265, 267, 269, die bereits bei In-Kraft-Treten des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt am 15. Juni 1991 an eine zentrale Kanalisation mit Abwasserbehandlungsanlage angeschlossen waren oder werden konnten. Die Grundstücke wurden durch entsprechende Eintragung am 02. Oktober 2017 zu einem Grundstück (nunmehr Flurstück 954) vereinigt. Bereits mit Bescheid vom 09. November 2015 zog der Beklagte die Klägerin zu einem sog. besonderen Beitrag für die Herstellung der zentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlage für Altanschlussnehmer in Höhe von 3.548,40 Euro heran. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies er mit Widerspruchsbescheid vom 02. Mai 2017 zurück. Die Klägerin hat am 02. Juni 2017 Klage erhoben. Sie beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 09. November 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02. Mai 2017 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.