Urteil
4 A 508/17
VG Halle (Saale) 4. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Der Ausländer hat während der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen, dass ihn Mitteilungen des Bundesamts, der zuständigen Ausländerbehörde und der angerufenen Gerichte stets erreichen können. (Rn.22)
2. Ein Ausländer ist Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann. (Rn.29)
3. Es obliegt dem Asylbewerber, die Gründe für das Verlassen seiner Heimat schlüssig darzulegen. (Rn.39)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Ausländer hat während der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen, dass ihn Mitteilungen des Bundesamts, der zuständigen Ausländerbehörde und der angerufenen Gerichte stets erreichen können. (Rn.22) 2. Ein Ausländer ist Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann. (Rn.29) 3. Es obliegt dem Asylbewerber, die Gründe für das Verlassen seiner Heimat schlüssig darzulegen. (Rn.39) Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Klage hat keinen Erfolg. I. Sie ist mangels Einhaltung der Klagefrist unzulässig. Gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG muss die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung erhoben werden. Die zweiwöchige Klagefrist endete mit Ablauf des 21. September 2017, da der angegriffene Bescheid vom 06. September 2017 als am 07. September 2017 zugestellt gilt und die Klagefrist nach § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 BGB ab dem Folgetag der Zustellung zu laufen beginnt. Die Klage wurde indes erst am 02. Oktober 2017 erhoben. Der angefochtene Bescheid, der am 07. September 2017 an die zuletzt bekannte Anschrift des Klägers Kramerplatz 7 in Naumburg mittels Postzustellungsurkunde versandt wurde (siehe Aktenvermerk S. 318 der Asylakte), gilt gemäß der Zustellungsfiktion nach § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG am 07. September 2017 als zugestellt. Die Voraussetzungen für das Eingreifen der Zustellungsfiktion nach § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG liegen vor. Der Ausländer muss gegen seine Mitwirkungspflicht nach § 10 Abs. 1 AsylG verstoßen haben, über die er zuvor ordnungsgemäß nach Abs. 7 belehrt worden sein musste. Zudem muss es einen tatsächlichen Zustellungsversuch unter den Voraussetzungen nach § 10 Abs. 2 Sätze 1 und 2 AsylG gegeben haben. Der Kläger hat gegen seine Mitwirkungspflicht nach § 10 Abs. 1 AsylG verstoßen. Hiernach hat der Ausländer während der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen, dass ihn Mitteilungen des Bundesamts, der zuständigen Ausländerbehörde und der angerufenen Gerichte stets erreichen können. Insbesondere hat er jeden Wechsel seiner Anschrift den genannten Stellen unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, anzuzeigen. Eine unverzügliche Anzeige muss mit Blick auf das auf Beschleunigung angelegte Asylverfahren längstens binnen einer Woche erfolgen (R./Dienelt, 12. Aufl. 2018, AsylG § 10 Rn. 7). Der Kläger, der nach seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung nach seiner Entlassung aus der Haft am 29. August 2017 nicht mehr in seine alte Wohnung Kramerplatz 7 zurückgekehrt, sondern unmittelbar in eine neue Wohnung umgezogen ist, hat seine neue Anschrift dem Bundesamt nicht mitgeteilt; das Bundesamt hat erst über eine eingeholte Auskunft von der Ausländerbehörde des Burgenlandkreises Kenntnis über die aktuelle Anschrift des Klägers erlangt (vgl. S. 335 der Asylakte). Über seine Mitwirkungspflichten ist der Kläger am 27. Dezember 2016 gemäß § 10 Abs. 7 AsylG in deutscher Sprache und auf Englisch ordnungsgemäß gemäß § 10 Abs. 7 AsylG belehrt worden (vgl. S. 30 ff. der Asylakte). Auch sind die Voraussetzungen nach § 10 Abs. 2 Sätze 1 und 2 AsylG gegeben. Danach muss der Ausländer Zustellungen unter der letzten Anschrift, die dem Bundesamt auf Grund seines Asylantrags oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen, wenn er für das Verfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsberechtigten benannt hat oder diesen nicht zugestellt werden kann. Das Gleiche gilt, wenn die letzte bekannte Anschrift, unter der der Ausländer wohnt oder zu wohnen verpflichtet ist, durch eine öffentliche Stelle mitgeteilt worden ist. Letzteres war hier der Fall. Der Burgenlandkreis hatte dem Bundesamt mit Schreiben vom 14. Februar 2017 die (dem Bundesamt letzte bekannte) Anschrift des Klägers, der keinen Bevollmächtigten benannt hatte, mitgeteilt (vgl. S. 49 der Asylakte). Nach § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG gilt die Zustellung mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, sofern die Sendung dem Ausländer nicht zugestellt werden kann, selbst wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Hier wurde in der Postzustellungsurkunde, die gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 VwZG i.V.m. §§ 182 Abs. 1 Satz 2, 418 Abs. 1 ZPO vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen begründet, vermerkt, dass der Zustellungsversuch erfolglos blieb, da der Adressat unter der angegeben Anschrift nicht zu ermitteln war (vgl. S. 319 Asylakte). Demgemäß gilt nach § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG der streitgegenständliche Bescheid mit der Aufgabe zur Post am 07. September 2017 als an den Kläger zugestellt. Ist danach der Bekanntgabeerfolg eingetreten, sind weitere Bekanntgaben – hier die Zustellung am 19. September 2017 – rechtlich unerheblich (BayVGH, Beschluss vom 11. Januar 2019 – 13a ZB 18.32929 – Juris Rn. 3). Eine Wiedereinsetzung in die Klagefrist nach § 60 Abs. 1 VwGO ist nicht zu gewähren, da weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich ist, dass der Kläger ohne Verschulden verhindert war, den Anschriftenwechsel dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen. II. Die Klage wäre überdies auch nicht begründet. Der Kläger hat auf der Grundlage der gemäß § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (dazu 1.), die Gewährung subsidiären Schutzes (dazu 2.) und die Feststellung von Abschiebungsverboten (dazu 3.); die Ablehnung im angegriffenen Bescheid erfolgte vielmehr rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, grundsätzlich die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a AsylG) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b AsylG). Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), ferner Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). § 3a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u.a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden sowie unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung. Dabei muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG zwischen den Verfolgungsgründen im Sinne von § 3 Abs. 1, § 3b AsylG und der Verfolgungshandlung bzw. den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Nach § 3c AsylG kann die Verfolgung ausgehen von (1.) dem Staat, (2.) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder (3.) von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Dabei beinhaltet „erwiesenermaßen" keine Übertragung der Beweislast auf den Asylbewerber, sondern bedeutet lediglich, dass es dem Asylbewerber obliegt, die allgemein bekannten oder in seiner Sphäre liegenden Tatsachen und Fakten aufzuzeigen, aus denen sich die Schutzunwilligkeit der genannten Akteure ergibt. Gemäß § 3e Abs. 1 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er (1.) in einem Teil seines Herkunftslands keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und (2.) sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (interner Schutz). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Prüfungsmaßstab folgt aus dem Tatbestandsmerkmal „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung“ in Art. 2 Buchstabe d der Richtlinie 2011/95/EU (vormals Art. 2 Buchstabe c der Richtlinie 2004/83/EG). Der darin enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR). Dieser stellt bei einer Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr ab („real risk“); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – BVerwG 10 C 23.12 – Juris Rn. 32; Urteil vom 01. Juni 2011 – BVerwG 10 C 25/10 – Juris Rn 22 mit Verweis auf EGMR, Urteil vom 28. Februar 2008 – Nr. 37201/06, Saadi/Italien – NVwZ 2008, 1330). Er setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des gesamten zur Prüfung gestellten und relevanten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände die dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende bzw. bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines vernünftig denkenden und nicht übertrieben furchtsamen Menschen gerade in der Lage des konkreten Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar einzuschätzen ist. Unzumutbar kann eine Rückkehr in den Heimatstaat auch dann sein, wenn ein mathematischer Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 Prozent für eine politische Verfolgung gegeben ist. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus. Ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falls die „reale Möglichkeit“ einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine eher geringere mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, kann es auch aus der Sicht eines besonnenen Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen ganz erheblichen Unterschied bedeuten, ob er z. B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber Folter oder gar die Todesstrafe riskiert. Auch gilt: Je unabwendbarer eine drohende Verfolgung erscheint, desto unmittelbarer steht sie bevor. Je schwerer der befürchtete Verfolgungseingriff ist, desto weniger kann es dem Gefährdeten zugemutet werden, mit der Flucht zuzuwarten, bis der Verfolger unmittelbar vor der Tür steht. Zur Erstellung der erforderlichen Prognose sind objektiviert die Prognosetatsachen nach den allgemeinen Maßstäben des verwaltungsverfahrensrechtlichen und verwaltungsgerichtlichen Regelbeweismaßes der Überzeugungsgewissheit zu ermitteln und festzustellen. Diese Tatsachen liegen regelmäßig teils in der Vergangenheit, teils in der Gegenwart. Sie müssen sodann in einer Gesamtschau verknüpft und gewissermaßen in die Zukunft projiziert werden. Auch wenn insoweit – wie sich bereits aus dem Gefahrbegriff ergibt – eine beachtliche Wahrscheinlichkeit ausreicht und deshalb ein „voller Beweis“ nicht erbracht werden kann, ändert dies nichts daran, dass das Gericht von der Richtigkeit seiner verfahrensfehlerfrei gewonnenen Prognose drohender Verfolgung die volle Überzeugung gewonnen haben muss. Der der Prognose zugrunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist unabhängig von der Frage, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Die Tatsache, dass ein Ausländer bereits verfolgt wurde bzw. von Verfolgung bedroht war, ist allerdings ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht vor Verfolgung begründet ist (Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU); es besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Den in der Vergangenheit liegenden Umständen wird Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft beigelegt. Dadurch wird Vorverfolgte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Sie ist widerlegt, wenn stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften (BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 – BVerwG 1 C 29.17 – Juris Rn. 15). Es obliegt dem Asylbewerber, die Gründe für das Verlassen seiner Heimat schlüssig darzulegen. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass er bei verständiger Würdigung flüchtlingsrechtlich beachtlicher Verfolgung unterliegt. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinem persönlichen Schicksal eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen. Unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit nicht vereinbar und können dazu führen, dass dem Vortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann (BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1989 – BVerwG 9 B 405.89 – Juris Rn. 8; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A – Juris Rn. 33). Daran gemessen liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beim Kläger nicht vor. Es ist schon fraglich, ob die in der Anhörung vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung geschilderte versuchte Zwangsinitialisierung durch die Neegee-Society bzw. die befürchtete Verfolgung des Klägers durch diesen Geheimbund eine Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe besorgen lassen. Jedenfalls muss sich der Kläger auf die Möglichkeit internen Schutzes verweisen lassen. Es ist ihm zuzumuten, sich der geltend gemachten Verfolgung durch die Neegee-Society mittels Flucht innerhalb Sierra Leones zu entziehen. Zum einen ist davon auszugehen, dass es jedenfalls in den größeren Städten Sierra Leones – gegebenenfalls mit Ausnahme der Stadt des vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts – möglich ist, grundsätzlich unbehelligt von Geheimgesellschaften zu leben. Nach Auskunft des Auswärtigen Amts vom 09. Januar 2017 an das Verwaltungsgericht Augsburg gibt es in Sierra Leone viele Menschen, die nicht Mitglied einer Geheimgesellschaft sind und die insbesondere in den größeren Städten ohne Probleme leben können. Es ist nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts sehr unwahrscheinlich, dass jemand gefoltert wird oder seinen Arbeitsplatz verliert, wenn er offen bekennt, die Mitgliedschaft in einer Geheimgesellschaft abzulehnen. Diese Einschätzung trifft auf das ganze Land zu (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amts an das VG Augsburg vom 09. Januar 2017, S. 1 f.). Dass dies anders zu beurteilen ist, wenn jemand zwangsweise einer Geheimgesellschaft zugeführt werden sollte, sich dem jedoch vor der Aufnahme durch Initiierungsrituale entzog, ist zur Überzeugung der Kammer nicht zu erwarten. Zum anderen ist es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger landesweit von der Neegee-Society gesucht werden wird. So weiß der Geheimbund bereits nicht, dass bzw. ob der Kläger nach seiner über vierjährigen Abwesenheit nach Sierra Leone zurückkehrt. Zudem ist nicht erkennbar, weshalb die Neegee-Society ein derart gesteigertes Interesse am Kläger haben und deshalb jahrelang nach diesem suchen und hierfür einen nicht unerheblichen Aufwand betreiben sollte. Der Kläger war noch kein Mitglied des Geheimbunds und kann dementsprechend auch keine Kenntnis von den Geheimnissen der Gesellschaft und diese weitergegeben haben. Aus den Angaben des Klägers ist auch nichts dafür ersichtlich, dass sein Vater eine bedeutende Stellung innerhalb der Geheimgesellschaft innegehabt haben könnte. Daher liegt keine Konstellation vor, in welcher die Geheimgesellschaft unter Umständen ein besonderes Interesse am Auffinden einer Person aufgrund der anstehenden Nachfolge in eine herausragende Führungsposition innerhalb des Geheimbunds oder aufgrund der Informationserteilung an Nichtmitglieder haben könnte (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amts vom 27. Dezember 2007 an das VG Freiburg bezüglich der Poro-Society). Dafür, dass die Mitglieder eines Geheimbunds auch Personen landesweit suchen, nur um diese gegen ihre Willen zwangsweise dem Geheimbund zuzuführen, lässt sich den Erkenntnismitteln nichts entnehmen. Selbst wenn aber noch ein gewisses Interesse am Kläger bestünde, ist nicht ersichtlich, dass der Kläger auch außerhalb seines bisherigen Aufenthaltsorts, zum Beispiel in einem anderen Landesteil, Gefahr laufen sollte, von der Neegee-Society gefunden und bedroht zu werden. Auch bei einer gewissen unterstellten Vernetzung des Geheimbunds ist nicht erkennbar, wie es diesem gelingen sollte, den Kläger – noch dazu ohne ordnungsgemäßes Zivilregister in Sierra Leone (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amts vom 17. Oktober 2017 an das Bundesamt, S.1) – auch außerhalb seines bisherigen Aufenthaltsortes aufzufinden. Soweit der Kläger befürchtet, auf eine spirituelle Art aufgefunden zu werden, wurzelt diese Befürchtung im Aberglauben und ist zur Überzeugung des Gerichts nicht begründet. Schließlich ist davon auszugehen, dass es dem Kläger möglich und zumutbar ist, sich am Standort einer inländischen Fluchtalternative, etwa in einer der größeren Städte Sierra Leones, ein neues Leben aufzubauen und sich (zumindest) sein Existenzminimum zu sichern. Zwar sind die Lebensumstände in Sierra Leone als solche als äußerst schwierig zu bezeichnen. Die Wirtschaft Sierra Leones ist geprägt von der Landwirtschaft (überwiegend kleinbäuerliche Subsistenzwirtschaft) und der Rohstoffgewinnung. Das Land ist mit einem Bruttoinlandsprodukt von ca. 4,5 Milliarden US-Dollar und einem Pro-Kopf-Einkommen von ca. 700 US-Dollar im Jahr 2015 eines der ärmsten Länder der Welt und belegt nach dem Human Development Index von 2016 Rang 179 der 188 untersuchten Länder. Ein Großteil der Bevölkerung (ca. 77 %) lebt in absoluter Armut und hat weniger als 2 US-Dollar pro Tag zur Verfügung. Die Wirtschaft wird mit etwa 51,4 % am Bruttoinlandsprodukt vom landwirtschaftlichen Sektor dominiert. Der Dienstleistungssektor trägt mit 26,6 % und der Industriesektor mit 22,1 % zum Bruttoinlandsprodukt bei. Die Arbeitslosigkeit ist sehr hoch, wobei bisher keine verlässlichen statistischen Daten erhoben wurden. Die Mehrheit versucht mit Gelegenheitsjobs oder als Händler/in ein Auskommen zu erwirtschaften. Die Subsistenzwirtschaft wird in Familien oft parallel oder alternativ genutzt, um den Lebensunterhalt zu sichern (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Sierra Leone, Gesamtaktualisierung 04. Juli 2018, S. 17). Gleichwohl muss davon ausgegangen werden, dass der Kläger in der Lage ist, sich seinen Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Denn er ist ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann und besitzt eine zehnklassige Schulbildung. Dies versetzt ihn in die Lage, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten – wie die Mehrheit der Bevölkerung – für seinen Unterhalt Sorge zu tragen. 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG. Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Dem Kläger droht kein ernsthafter Schaden in diesem Sinne, da er sich auch insoweit jedenfalls auf die bestehende Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes verweisen lassen muss. Denn für die Gewährung subsidiären Schutzes gelten nach Absatz 3 der Vorschrift die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend. Damit werden die dortigen Bestimmungen über die Verfolgungs- und Schutzakteure und den internen Schutz für anwendbar erklärt. Insofern geltend die Ausführungen unter 1 entsprechend. 3. Es bestehen schließlich keine Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Insoweit wird auf die Begründung im Bescheid des Bundesamts vom 06. September 2017 (S. 4 ff.) verwiesen und von einer weiteren Darstellung der Gründe abgesehen (§ 77 Abs. 2 AsylG). III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt). Er ist nach seinen Angaben Staatsangehöriger Sierra Leones, am 14. Februar 1999 geboren worden, reiste im September 2016 mit dem Zug in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 08. Dezember 2016 einen Asylantrag. In der Anhörung vor dem Bundesamt gab er an, er stamme aus Freetown, wo er bis zur 10. Klasse die Schule besucht habe. Sein Vater sei Mitglied des Geheimbunds Neegee gewesen und habe ihm und seinem ca. ein Jahr älteren Bruder, als sie noch Kinder gewesen seien, Blut zu trinken gegeben. Erstmals habe er mit neun oder zehn Jahren Blut getrunken. Sein Vater habe ihn und seinen Bruder manchmal geschickt, um Menschen zu töten. Das seien Verwandte der Mitglieder des Bundes gewesen, die der Chef des Bundes als Opfergabe ausgewählt habe. Sie hätten die jungen Erwachsenen nach einem Hexerei-Ritual getötet, nachdem sie zuvor in einen Geparden oder in ein Krokodil verwandelt worden seien. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass er jemanden getötet habe. Nachdem sei Vater im Oktober 2014 gestorben sei, hätten er und sein Bruder an dessen Stelle treten sollen. Sie hätten das jedoch abgelehnt. Man habe versucht, an ihnen das Einführungsritual durchzuführen. Der Bund benutze dazu Nadeln, die in den Rücken gesteckt würden; der Chef führe bestimmte Medizin in die Wunden. Sie hätten sich dagegen körperlich gewehrt, wollten fliehen und hätten gekämpft. Dann sei heißes Öl über seinen Körper geflossen; so seien seine Narben entstanden. Daraufhin habe sein Bruder entschieden, in den Osten der Stadt zu gehen. Sie hätten sich dort drei Monate lang versteckt gehalten und seien dann nach Guinea geflüchtet. An die Polizei habe er sich nicht gewandt, weil sein Bruder das entschieden habe. Außerdem hätte der Bund Zauberkräfte, gegen die auch die Polizei nichts ausrichten könne. Durch diese Zauberkräfte sei es auch möglich, ihn in einem anderen Landesteil zu finden. Mit Bescheid vom 06. September 2017 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1.), auf Anerkennung als Asylberechtigten (Ziffer 2.) und auf Gewährung subsidiären Schutzes (Ziffer 3.) ab, verneinte Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG (Ziffer 4.), drohte ihm die Abschiebung nach Sierra Leone an (Ziffer 5.) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6.). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der Kläger sei weder Flüchtling noch asylberechtigt noch subsidiär schutzberechtigt. Es fehle bereits an einen nichtstaatlichen Akteur, gegen den erwiesenermaßen kein Schutz geboten werde, da der Staat durch seine Behörden grundsätzlich willens und in der Lage sei, seine Bürger gegen Übergriffe Privater zu schützen. Jedenfalls sei der Kläger auf die Möglichkeit internen Schutzes zu verweisen. In Sierra Leone gebe es kein funktionierendes modernes Meldesystem. Es bestehe die Möglichkeit, sich in allen Stadt- oder Landesteilen frei niederzulassen. Zudem sei der Kläger jung und erwerbsfähig. Es sei davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in der Lage sein werde, sich auch in einem anderen Stadt- oder Landesteil in den Arbeitsprozess einzugliedern und sich eine existenzsichernde Lebensgrundlage zu schaffen. Daher bestehe auch kein Abschiebungsverbot. Der Bescheid wurde am 07. September 2017 an die dem Bundesamt bekannte Anschrift "Kramerplatz 7, 06618 Naumburg (Saale)" per Postzustellungsurkunde versandt. Nachdem er als unzustellbar zurückkam, weil der Adressat nicht unter der angegebenen Anschrift zu ermitteln sei, stellte das Bundesamt den Bescheid nach telefonischer Rücksprache mit der Ausländerbehörde des Burgenlandkreises am 19. September 2017 unter der Anschrift "Weißenfelser Straße 61, 06618 Naumburg (Saale)" zu. Der Kläger hat am 02. Oktober 2017 Klage erhoben. In der mündlichen Verhandlung hat er die Klage zurückgenommen, soweit sie sich auf die Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung als Asylberechtigten bezieht. Er beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihn als Flüchtling anzuerkennen, hilfsweise ihn als subsidiär Schutzberechtigten anzuerkennen, hilfsweise Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen, und den Bescheid des Bundesamts vom 06. September 2017 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.