Urteil
4 A 189/18
VG Halle (Saale) 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHALLE:2020:0928.4A189.18.00
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Entscheidungsgründe
Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig. Der Zulässigkeit der Klage steht insbesondere nicht die im Verfahren 4 A 161/18 HAL erfolgte Rücknahme der gegen den - nunmehr hier streitigen - Bescheid vom 05. März 2018 erhobenen Klage entgegen. Durch die im Verfahren 4 A 161/18 HAL erklärte Klagerücknahme wurde das betroffene Klageverfahren insoweit unmittelbar beendet. Dies steht jedoch nicht der Erhebung einer neuen Klage entgegen, soweit - wie hier - insoweit die Klagefrist eingehalten wurde (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 26. Auflage 2020, § 92 Rn. 2). Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 05. März 2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. Mai 2018 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. Die hier streitgegenständliche Heranziehung zu Niederschlagswassergebühren lässt sich zwar grundsätzlich auf eine wirksame Rechtsgrundlage stützen. Maßgeblich ist insoweit die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Abwasserbeseitigungsanlagen für die Entwässerung des Abrechnungsgebietes Bad Kösen in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 10. August 2017 (GS 2017) in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA. Die GS 2017 ist rückwirkend zum 28. Januar 2016 in Kraft getreten. Bedenken gegen die Wirksamkeit der GS 2017 sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Sie wurde insbesondere wirksam öffentlich bekannt gemacht und ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden, soweit sie Gebühren für die Inanspruchnahme der Niederschlagsentwässerungseinrichtung vorsieht (vgl. VG Halle, Urteil vom 28. September 2020, 4 A 253/18 HAL). Nach § 1 Abs. 2 GS 2017 erhebt der AZV Bad Kösen - gemeint ist unter Berücksichtigung der Bezeichnung der Satzung offensichtlich der Beklagte im Abrechnungsgebiet Bad Kösen - Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage Bad Kösen zur Grundstücksoberflächenentwässerung nach Maßgabe dieser Satzung gemäß § 5 KAG LSA. Die hier streitgegenständliche Heranziehung des Klägers zu Niederschlagswassergebühren ist jedoch deshalb im Ergebnis rechtswidrig erfolgt, weil der Kläger keine öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung des Beklagten in Anspruch nimmt. Der Kläger leitet zwar von seinem Grundstück Niederschlagswasser sowie aus der Kleinkläranlage mit Überlauf Schmutzwasser in einen vor dem Grundstück befindlichen Kanal ein. Allerdings ist nach den nunmehr vorliegenden Erkenntnissen davon auszugehen, dass der vom klägerischen Grundstück aus in Anspruch genommene Kanal nicht Teil der Entwässerungseinrichtung des Beklagten ist. Sogenannte Bürgermeisterkanäle, die der Ableitung vorgeklärten Abwassers aus Kleinkläranlagen sowie Niederschlagswassers dienen, sind nach § 1 Abs. 6 d, Abs. 7 b und c i. V. m. § 2 Abs. 4, Abs. 5 der Abwasserbeseitigungssatzung des Beklagten vom 16. März 2017, in Kraft getreten zum 01. Januar 2017 (im Folgenden: ABS) Teil der öffentlichen Abwasseranlage des Beklagten. Nach § 4 Abs. 4 der Verbandssatzung des Beklagten in der Fassung der 16. Änderungssatzung vom 16. März 2017, in Kraft getreten zum 01. Januar 2017, übernimmt der Zweckverband bestehende Anlagen und Einrichtungen der Verbandsmitglieder, sofern sie zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt werden. Das bedeutet - entgegen der Auffassung des Beklagten - nicht, dass sämtliche, im Verbandsgebiet des Beklagten befindlichen Kanäle "automatisch" zur Entwässerungseinrichtung des Beklagten gehören, unabhängig davon, ob sie jemals dazu bestimmt worden sind. Ein Entwässerungskanal ist nur dann Teil einer Entwässerungseinrichtung, wenn er erstens technisch geeignet ist, dem Entwässerungszweck der Einrichtung zu dienen, und zweitens von dem Entsorgungspflichtigen durch Widmung zu diesem Zweck bestimmt worden ist (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2019, - 9 A 2287 -, juris, Rn. 20 ff. m.w.N.; ). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der streitige Kanal ist zwar offenbar für die Entwässerung der anliegenden Grundstücke technisch geeignet. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass er für diesen Zweck gewidmet worden ist. Die Widmung ist ein Verwaltungsakt, durch den eine Sache dazu bestimmt wird, einem bestimmten Zweck – hier der Entwässerung der angeschlossenen Grundstücke – zu dienen. Die Widmung ist nicht formgebunden. Das Vorliegen und die Reichweite einer Widmung beurteilt sich vielmehr nach einer Würdigung der Gesamtumstände. Eine Widmung kann daher auch konkludent erfolgen. Erforderlich ist lediglich, dass der Widmungswille nach außen erkennbar wird (vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Juli 2012 - 9 A 980/11 -, NWVBl. 2013, 35, und vom 2. Mai 2017 - 9 A 1733/16 -, juris Rn. 17, sowie Urteil vom 18. Dezember 2007 - 9 A 2398/03 -, juris; ebenso OVG NRW, Beschluss vom 30. September 2016 - 15 A 2112/15 -, juris Rn. 12 m.w.N.). Ein solcher nach außen erkennbarer Widmungswille kann grundsätzlich darin liegen, dass die streitige Anlage von der Kommune bzw. der entsorgungspflichtigen Körperschaft hergestellt wird und der Unterhalt der Anlage auf deren Kosten erfolgt. Darüber hinaus können auch die Aufnahme des Entwässerungskanals in ein Kataster oder einen Bestandsplan sowie der Umstand, dass der Entsorgungspflichtige eine wasserrechtliche Erlaubnis für die Einleitung des in der Entwässerungsanlage gesammelten Abwassers in ein Gewässer hat, Indizien für eine solche Widmung sein (OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 2007, 9 A 2398/03, Juris, Rn. 36 ff.). Schließlich kann die Widmung auch in der Geltendmachung von Abwassergebühren für die Benutzung gesehen werden, denn dies ist nur zulässig, wenn es sich bei der betreffenden Anlage um einen Teil der öffentlichen Entwässerungsanlage handelt. Vorliegend ergibt sich bei einer Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände zur Überzeugung des Gerichts, dass ein solcher Widmungswille des Beklagten oder der vor diesem für die Abwasserbeseitigung zuständigen Körperschaften nicht nach außen deutlich geworden ist. Es ist nach den bislang vorliegenden Erkenntnissen vielmehr davon auszugehen, dass weder die Stadt A-Stadt noch der AZV Bad Kösen jemals Kenntnis von der Existenz dieser Rohrleitung hatten. Der Beklagte hat nach seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung auch erst unmittelbar in der Verhandlung von der Existenz dieser Rohrleitung erfahren. Vor diesem Hintergrund konnten der Beklagte bzw. seine Rechtsvorgänger auch keinen Widmungswillen entfalten, der nach außen sichtbar werden könnte. Es wurde schließlich - soweit ersichtlich - auch niemals eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Ableitung der Abwässer aus diesem Rohr in ein Gewässer zweiter Ordnung beantragt. Die durch den Beklagten vorgelegte wasserrechtliche Erlaubnis vom 03. Juli 2012 bezieht sich ausdrücklich auf die Einleitung von Mischwasser mittels Rohrleitung Beton DN 500 in den S Graben und nicht etwa auf alle in diesem Ortsteil vorhandenen Rohrleitungen, so dass auch insoweit kein Widmungswille unterstellt werden kann. Der Beklagte hat den besagten Kanal folgerichtig auch nicht in sein Abwasserbeseitigungskonzept und die Kanalpläne aufgenommen. Vor diesem Hintergrund liegt keine gebührenpflichtige Einleitung von Abwässern in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage des Beklagten vor, die die Erhebung einer Altkanalgebühr rechtfertigen könnte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Niederschlagswassergebühren für das Jahr 2017 durch den Beklagten. Der Kläger ist (Mit-) Eigentümer des bebauten Wohngrundstücks S. 24 a in A-Stadt/ Ortsteil, Flurstück 320/7. Die Dachflächen entwässern über eine Leitung, die in einen vor dem Grundstück befindlichen, unterirdisch verlaufenden, vollverrohrten Kanal führt. Dieser Kanal wurde nach den Angaben des Klägers im Jahr 1992 gemeinsam mit der hierüber verlaufenden Straße errichtet und verfügt ausweislich der vorliegenden handschriftlich gefertigten Skizze des Klägers über einen Ablauf, der auf ein angrenzendes Feld führt. Der Kanal ist weder im Abwasserkonzept des AZV Bad Kösen noch im Bestandsverzeichnis des Beklagten aufgeführt. Wer den Kanal errichtet hat, ist nicht bekannt. Die Stadt A-Stadt teilte der ehemaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers auf die Frage, wem der Kanal in der Querstraße zum Grundstück in S 24 a gehört, mit Schreiben vom 29. Juli 2019 mit, dass ein solcher Kanal dort unbekannt sei. Die angesprochene Querstraße sei auch nicht öffentlich gewidmet, so dass die Stadt A-Stadt auch nicht als Straßenbaulastträger in Betracht komme. Der Kanal sei vermutlich privat gebaut worden. Der Kläger hatte mit Antrag vom 14. Juli 2009 die Einleitung von Abwasser in einen öffentlichen Kanal (Bürgermeisterkanal) beim AZV Bad Kösen beantragt. Die Genehmigung hierzu wurde ihm unter dem 28. Juli 2009 erteilt. Mit Bescheid vom 5. März 2018 setzte der Beklagte Niederschlagswassergebühren für das Jahr 2017 i.H.v. 232,80 € unter Zugrundelegung einer Fläche von 240 m² und eines Gebührensatzes von 0,97 €/m² fest. Der Beklagte ging dabei davon aus, dass das auf dem Grundstück des Klägers anfallende Niederschlagswasser über eine Leitung, die über das Grundstück 320/4 in einen vor dem Grundstück befindlichen, unterirdisch verlaufenden, vollverrohrten Bürgermeisterkanal führt, abgeführt wird. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. Mai 2018 zurück. Am 12. Juni 2018 hat der Kläger bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben. Der Kläger hatte zuvor bereits am 9. Mai 2018, d. h. vor Erlass des Widerspruchsbescheides, unter anderem gegen den hier streitgegenständlichen Bescheid vom 5. März 2018 Klage erhoben (Az: 4 A 161/18 HAL). In der Klageschrift beantragte der Kläger unter Ziff. 1 die Aufhebung des Abwassergebührenbescheides vom 5. März 2018 sowie des - hier streitigen - Niederschlagswassergebührenbescheides vom 5. März 2018. Unter Ziff. 2 beantragte der Kläger die Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 10. April 2018 (Bereich Abwasser) sowie die Aufhebung des in Bezug auf den zum Niederschlagswasser ergangenen Widerspruchsbescheides. Mit Schreiben vom 12. Juni 2018 erklärte der Kläger, es habe bezüglich des Gebührenbescheides Niederschlagswasser ein Missverständnis gegeben. So sei bezüglich des Gebührenbescheides Niederschlagswasser der Widerspruchsbescheid noch nicht zugestellt gewesen. Vor diesem Hintergrund werde die "Klagerücknahme bezüglich des Klageantrages zu Ziff. 1 der Klage" erklärt. Gleichzeitig werde am gleichen Tage eine neue Klage gegen den Niederschlagswassergebührenbescheid eingereicht. Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, er nehme keine öffentliche Einrichtung des Beklagten in Anspruch. Sein Grundstück werde nicht über den im Abwasserbeseitigungskonzept des AZV Bad Kösen aufgeführten Bürgermeisterkanal entwässert, sondern über einen vor seinem Grundstück verlaufenden Kanal. Dieser Kanal sei im Jahr 1992 als Teil der Straßenentwässerung der ebenfalls zu diesem Zeitpunkt errichteten Straße gebaut worden. Wer den Kanal gebaut habe, könne er nicht sagen. Er habe die Bauarbeiten jedenfalls nicht veranlasst. Unterhalb der Straße komme der Kanal aus dem Hang und ende dort. Schließlich sei ihm im Jahr 2009, zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme seiner vollbiologischen Kleinkläranlage mit Überlauf, zugesichert worden, dass die Einleitung in den Kanal gebührenfrei erfolgen könne. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 5. März 2018 (Bescheid Nr. 04-191-000-241-02-090-040) in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. Mai 2018 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, der angegriffene Bescheid sei aufgrund der durch den damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers erklärten Klagerücknahme mit Schriftsatz vom 12. Juni 2018 in der Verwaltungsstreitsache zum Az. 4 A 161/18 HAL bestandskräftig geworden. Durch die Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides vom 23. Mai 2018 werde die Wirkung der in dem anderweitigen Verfahren erklärten Klagerücknahme nicht beseitigt. Der Kläger habe vielmehr durch den von ihm beauftragten Anwalt eine entsprechende Prozesserklärung abgeben lassen, obwohl zum Zeitpunkt der Klagerücknahme der Widerspruchsbescheid bereits in das Verfahren zum Az. 4 A 161 / 18 HAL mit einzubeziehen gewesen wäre. Jedenfalls sei die Klage aber unbegründet. Aus der vom Kläger vorgelegten Skizze ergebe sich eindeutig die Ableitung von Niederschlagswasser in einen Bürgermeisterkanal. Dieser Bürgermeisterkanal gehöre auch zu seinem Anlagevermögen. Nach seiner Abwasserbeseitigungssatzung würden nämlich auch sog. Altkanäle, die der Ableitung vorgeklärten Abwassers und Niederschlagswassers dienten, zu seiner öffentlichen Abwasseranlage gehören. Hierzu gehöre der vor dem Grundstück des Klägers verlaufende Kanal, auch wenn die Existenz dieses Kanals ihm, dem Beklagten, bislang unbekannt geblieben sei. Auf die Kenntnis eines jeden Kanals könne es nämlich insoweit nicht ankommen. Maßgeblich sei, dass er im Schadensfall verantwortlich sei. Die Erhebung der Niederschlagswassergebühr könne auch auf eine wirksame satzungsrechtliche Grundlage gestützt werden. Für den Bereich des klägerischen Grundstückes existiere eine entsprechende Gebührensatzung, die die Höhe der Gebühr und deren Voraussetzungen im einzelnen festsetzte. Diese Gebührensatzung sei bereits im Kalenderjahr 2016 durch den ehemaligen AZV Bad Kösen beschlossen worden. Diese Gebühr könne er als Rechtsnachfolger des AZV Bad Kösen geltend machen. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.