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Urteil

4 A 45/21

VG Halle (Saale) 4. Kammer, Entscheidung vom

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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Berufung und Sprungrevision werden zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Berufung und Sprungrevision werden zugelassen. Die Kammer entscheidet im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig, weil der Verwaltungsrechtsweg gem. § 40 VwGO nicht eröffnet ist. Nach der hier maßgeblichen Regelung des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Für die Rechtsschutzgewährung durch § 40 VwGO ist dabei grundsätzlich maßgeblich, dass sich der betreffende Rechtsakt als ein solcher der deutschen öffentlichen Gewalt darstellt, die an das Grundgesetz gebunden ist. Hiervon ist in den Fällen des sogenannten direkten Unionsrechtsvollzuges nicht auszugehen, d.h. wenn das Unionsrecht nicht von nationalen Behörden, sondern von europäischen Einrichtungen selbst vollzogen wird (vgl. hierzu Sodan/Ziekow, VwGO, § 40 Rn. 124 ff.). So liegt es auch hier. Bei der durch die REACH-Verordnung geschaffenen Klägerin handelt es sich um eine sog. Regulierungsagentur, die Entscheidungen mit Außenwirkung gegenüber Einzelnen treffen kann. Vorliegend hat die Klägerin Gebühren nach Art. 13 Abs. 4 Satz 2 REACH-Gebührenverordnung erhoben. Die Festsetzung der Verwaltungsgebühren stellt sich als unmittelbarer Akt europäischer Gewalt dar. Eine gesonderte Vollziehung dieses Rechtsaktes durch nationale Behörden oder Gerichte ist in Ermangelung besonderer Vorschriften, die gerade dies vorsehen, weder erforderlich noch systemgerecht. Eine Zuständigkeit deutscher Behörden bzw. Gerichte ergibt sich dabei insbesondere nicht aus Art. 299 AEUV. Nach dieser Regelung sind die Rechtsakte des Rates, der Kommission oder der Europäischen Zentralbank vollstreckbare Titel; dies gilt nicht gegenüber Staaten. Die Zwangsvollstreckung erfolgt für diese Rechtsakte nach den Vorschriften des Zivilprozessrechtes des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie stattfindet. Die Europäischen Agenturen mit ihren Eigenverwaltungsentscheidungen sind in dieser Vorschrift indes nicht genannt. Diese Entscheidungen lassen sich im Hinblick auf die ausdrückliche enumerative Aufzählung der Institutionen, deren Rechtsakten Titelfunktion zuerkannt wird, auch nicht im Wege der Auslegung unter Art. 299 AEUV fassen. Die Kammer sieht vor diesem Hintergrund auch keinen Anlass, das Verfahren bis zu einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes über die Vorlage des Amtsgerichtes Warzsawa-Mokotow in einem ähnlich gelagerten Klageverfahren der Klägerin auszusetzen, in welcher das genannte Gericht die Frage gestellt hat, ob Art. 299 AEUV so zu verstehen sei, dass er ausschließlich bei Entscheidungen des Rates, der Kommission oder der Europäischen Zentralbank Anwendung finde oder aber auch bei Entscheidungen der Europäischen Chemikalienagentur hinsichtlich der Erhebung von Verwaltungsentgelten (Az C-392/20). Darüber hinaus besteht vor diesem Hintergrund auch kein Anlass, das Verfahren an ein in diesem Fall sachlich zuständiges Zivilgericht zu verweisen. Der Verweis auf Art. 19 Abs. 1 UA 2 EUV und Art. 274 AEUV verfängt insoweit bereits deshalb nicht, weil diese Regelungen nicht zuständigkeitsbegründend wirken, sondern vielmehr die Zuständigkeit nationaler Gerichte voraussetzen. Diese Zuständigkeit richtet sich aber nach nationalem Prozessrecht (vgl. Geier/ Khan/Kotzur, EUV/AEUV, 6. Auflage, Art. 274 AEUV Rn. 2). Die Zuständigkeit des erkennenden Gerichtes zur Vollstreckung der durch die Klägerin erlassenen Eigenverwaltungsentscheidung lässt sich auch nicht aus dem Grundsatz des "effet utile" herleiten. Dieser Grundsatz besagt, dass den Normen des europäischen Gemeinschaftsrechts eine möglichst optimale Wirkungskraft zu verleihen und hierzu die bestehenden Gemeinschaftskompetenzen größtmöglich auszuschöpfen sind. Um dies zu erreichen, wurde das sog. Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung, mit dem die Mitgliedstaaten der EG Befugnisse zugewiesen haben, möglichst dynamisch und kompetenzerweiternd interpretiert. Des Weiteren werden die Gemeinschaftsrechtsakte so ausgelegt, dass sie eine möglichst »nützliche« Wirkung im Sinne des in ihnen enthaltenen Zwecks erreichen und die Funktionsfähigkeit der Gemeinschaft gewährleisten (aus: Große Hüttmann / Wehling, Das Europalexikon (3.Auflage), Bonn 2020, Verlag J. H. W. Dietz Nachf. GmbH). Der Grundsatz des "effet utile" kann es demnach auch gebieten, bestehende nationale Regelungen so auszulegen, dass europäischen Einrichtungen zur Umsetzung bestehenden Gemeinschaftsrechtes Klagerechte auf nationaler Ebene zuerkannt werden, wenn dies erforderlich ist, um bestehende europarechtliche Kompetenzen auszuschöpfen. Aus diesem Grundsatz lässt sich hingegen keine Berechtigung (geschweige denn Verpflichtung) nationaler Gerichte herleiten, Europäischen Agenturen Kompetenzen einzuräumen, die ihnen gemeinschaftsrechtlich nicht zuerkannt wurden. Die Klägerin kann vor diesem Hintergrund kein Klagerecht aus dem Grundsatz des "effet utile" herleiten. Der Klägerin ist zwar darin zuzustimmen, dass ihr keine ausdrücklich normierten Klagerechte zuerkannt sind. So bietet Art. 94 REACH-VO i.V.m. Art. 263 AEUV lediglich die Möglichkeit für Individuen, gegen die Maßnahmen der Klägerin vorzugehen. Die Regelung dient nicht dem Schutz dieser Behörde und ihrer Interessendurchsetzung. Dies rechtfertigt jedoch nicht den Schluss, die Klägerin könne mangels vorgesehener Rechtsbehelfe auf europäischer Ebene nunmehr auf nationaler Ebene klagen. Es ist insbesondere nicht davon auszugehen, dass ein deutsches Gericht zwingend zuständig sein müsste, um der Klägerin zur Durchsetzung ihrer bestehenden rechtlichen Interessen zu verhelfen. Ein Tätigwerden des angerufenen Gerichtes wäre nicht systemgerecht. Denn der Klägerin wurde weder durch die REACH-Verordnung noch durch die REACH-Gebührenverordnung die Befugnis zuerkannt, ihre Eigenverwaltungsentscheidungen im Klageweg durchzusetzen bzw. zu "vollstrecken", und zwar weder vor europäischen noch vor nationalen Gerichten. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass es sich bei den europäischen Agenturen um vertragsfremde Einrichtungen handelt. In Bezug auf die Delegation von Entscheidungsbefugnissen an vertragsfremde Einrichtungen hat der EuGH in seiner Meroni-Rechtsprechung von 1958 (EuGH, C-9/56 u. C-10/56, BeckRS 2004, 73861 – Meroni), auf die er auch in einem jüngeren Urteil verweist (EuGH, C-270/12, NJW 2014, 1359- ESMA-Entscheidung), einen Maßstab entwickelt, der in der Folge unter dem Stichwort "institutionelles Gleichgewicht" diskutiert worden ist. Danach darf sich eine Befugnisübertragung nur "auf genau umgrenzte Ausführungsbefugnisse" beziehen, deren Ausübung "in vollem Umfang" von der Europäischen Kommission beaufsichtigt wird. In der Literatur wird zwar teilweise dafür plädiert, sich von der Meroni-Rechtsprechung zu verabschieden. So habe sich diese Rechtsprechung auf privatrechtliche Akteure bezogen und das heutige institutionelle Gewicht auf EU-Ebene sei mit der Kompetenzverteilung von 1958 kaum vergleichbar (vgl. hierzu Lange, Exekutive Rechtssetzung in der Europäischen Union, JuS 2019, 759 [762] m.w.N.). Für den EuGH bildet die Doktrin aber auch für die Entscheidungsbefugnisse von Agenturen den passenden Maßstab, wie in der neueren ESMA-Entscheidung deutlich wird (EuGH, C-270/12, a.a.O.). Diesen Maßstäben würde es zuwiderlaufen, wenn den Agenturen auf nationaler Ebene Befugnisse zugestanden würden, die ihnen auf europäischer Ebene gerade nicht eingeräumt wurden. So liegt es aber hier. Nach dem Wortlaut der REACH-Gebührenverordnung ist davon auszugehen, dass hierin als Reaktionsmöglichkeit auf eine nicht fristgerechte Zahlung der hiernach erhobenen Gebühren und Entgelte - ausschließlich - die Ablehnung des gebührenpflichtigen Ersuchens vorgesehen ist (vgl. Art. 13 Abs. 4 i.V.m. Art. 11 Abs. 3 ECHA-Gebührenverordnung). Ist mithin der Klägerin zwar mit der REACH-Gebührenverordnung (EG) Nr. 340/2008 die Möglichkeit eingeräumt, Gebühren zu fordern, ohne ihr jedoch die Möglichkeit des "Vollzuges" festgesetzter Entgelte durch die Agentur selbst einzuräumen, dann ist davon auszugehen, dass es sich insoweit um eine Entscheidung des Europäischen Parlamentes und des Rates der Europäischen Gemeinschaften handelt, die nicht durch Eröffnung nationaler Durchsetzungsmöglichkeiten für die Klägerin umgangen werden darf. Dabei deutet auch der Umstand, dass für Akte der Europäischen Kommission im Sinne des Art. 299 AEUV Möglichkeiten der Vollstreckung geregelt wurden, für Akte der Europäischen Agenturen hingegen nicht, darauf hin, dass diese Befugnisse den Agenturen eben nicht zustehen sollten. Der Klägerin ein Klagerecht auf nationaler Ebene zur Durchsetzung ihrer aufgrund der REACH-Gebührenverordnung ergangenen Eigenverwaltungsentscheidungen einzuräumen, hieße vor diesem Hintergrund nicht, der Klägerin die Durchsetzung ihr unionsrechtlich eingeräumter Befugnisse zu ermöglichen, sondern ihr zusätzliche Befugnisse einzuräumen, was hingegen auf europarechtlicher Ebene zu geschehen hätte. Vor diesem Hintergrund besteht für das erkennende Gericht auch keine Veranlassung, sich im Wege des Vorabentscheidungsersuchens an den Europäischen Gerichtshof zu wenden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. Die Zulassung der Berufung und der Sprungrevision erfolgt gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und § 134 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung. Beschluss Der Streitwert wird nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG auf 17.437 € festgesetzt. Die Klägerin macht ein Verwaltungsentgelt nach der Verordnung (EG) Nr. 340/2008 der Kommission vom 16. April 2008 über die an die Europäische Chemikalienagentur zu entrichtenden Gebühren und Entgelte (nachfolgend: REACH - Gebührenverordnung) geltend. Die Klägerin ist eine Einrichtung der Europäischen Union mit eigener Rechtspersönlichkeit. Geschaffen wurde sie durch die VO (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) und zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe (nachfolgend: REACH-Verordnung). Sie ist für die Verwaltung und Durchführung der technischen, wissenschaftlichen und administrativen Aspekte der REACH-Verordnung und zur Gewährleistung der Einheitlichkeit in diesem Bereich zuständig (Titel X, Art. 75 ff. der REACH-Verordnung). Die REACH-Verordnung unterwirft Hersteller und Importeure von chemischen Stoffen verschiedenen Registrierungspflichten. Für die Registrierung eines Stoffes ist nach der Verordnung (EG) Nr. 340/2008 der Kommission vom 16. April 2008 über die an die europäische Chemikalienagentur zu entrichtenden Gebühren und Entgelte (REACH-Gebührenverordnung) eine Gebühr zu zahlen. Die Festsetzung dieser Gebühr erfolgt auf der Grundlage der REACH-Gebührenverordnung durch die Klägerin. Die Höhe der Gebühr ist unter anderem von der Größe des Unternehmens abhängig, welches das Registrierungsdossier einreicht. Die Beklagte reichte im Jahr 2010 ein Registrierungsdossier nach der REACH-Verordnung ein und gab dabei an, dass sie ein mittleres Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG sei. Ausweislich der Angaben der Klägerin erbrachte die Beklagte innerhalb der gesetzten Fristen jedoch nicht die entsprechenden Nachweise. Die Klägerin erließ daraufhin am 9. August 2016 die Entscheidung SME (2016) 3729 und stellte diese der Beklagten zu. Im Tenor der Entscheidung stellt die Klägerin fest, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, eine Ermäßigung der Registrierungsgebühren für ihre Registrierung nach der REACH-Verordnung (Registration-Nr: ..., Submission-Nr.: C. ...) in Anspruch zu nehmen (Abs. 1 des Tenors). Daher werde die Klägerin der Beklagten eine Rechnung in Höhe der Differenz der bereits von der Beklagten gezahlten Registrierungsgebühr zu der Gebühr, welche bei Zugrundelegung der tatsächlichen Unternehmensgröße der Beklagten tatsächlich von dieser geschuldet sei, ausstellen (Abs. 2 des Tenors). Daneben stellte die Klägerin fest, dass die Beklagte ein Verwaltungsentgelt in Höhe des 2,5-fachen des finanziellen Vorteils zu zahlen habe, den sie dadurch erlangt habe, dass sie bei der Registrierung falsche Angaben zur Unternehmensgröße gemacht habe. Der Entscheidung war eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt. So klärte die Klägerin die Beklagte darüber auf, dass sie nach Art. 94 Abs. 1 REACH-Verordnung i.V.m. Art. 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) innerhalb von 2 Monaten ab Zugang der Entscheidung eine Klage vor dem Gericht der Europäischen Union erheben könne, um die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung überprüfen zu lassen. Mit Schreiben vom 9. August 2016 übersandte die Klägerin der Beklagten die im Tenor der Entscheidung SME (2016) 3729 angekündigte Rechnung über die Zahlung des Verwaltungsentgelts i.H.v. 17.437 €. Nach der Rechnung ist die Zahlung zum 8. September 2016 fällig gewesen. Die Beklagte zahlte den ausstehenden Betrag trotz mehrerer Erinnerungen der Klägerin nicht. Sie machte auch nicht von einer Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung der Entscheidung SME (2016) 3729 Gebrauch. Die Klägerin hat daraufhin am 16. Mai 2019 bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben. Sie trägt vor, die Klage sei zulässig und begründet. Insbesondere sei der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO eröffnet. Es handele sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art. Die streitentscheidenden Normen würden der REACH-Gebührenverordnung entstammen, insbesondere Art. 13 Abs. 4 REACH-Gebührenverordnung. Für die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges komme es nicht darauf an, dass es sich bei den hier streitentscheidenden öffentlich-rechtlichen Normen um solche einer Verordnung nach dem Recht der Europäischen Union handele. Denn das erkennende Gericht sei dazu verpflichtet, die Möglichkeiten des nationalen Prozessrechts auszuschöpfen, um dem Recht der Europäischen Union zu einer praktischen Wirkung ("effet utile") zu verhelfen. So sehe die REACH-Verordnung vor, dass ihre Entscheidungen mit einer Klage beim Gericht der Europäischen Union oder beim Europäischen Gerichtshof angefochten werden könnten, Art. 94 Abs. 1 REACH-Verordnung. Die zugrundeliegenden Normen sähen hingegen keinerlei Möglichkeit vor, wonach Sie, die Klägerin, natürliche oder juristische Personen vor dem Gericht der Europäischen Union oder dem Europäischen Gerichtshof auf Einhaltung ihrer Verpflichtung aus den an sie gerichteten Entscheidungen verklagen könne. Ebenso wenig werde sie mit Kompetenzen ausgestattet, welche sie zur Vollstreckung ihrer Entscheidungen gegen deutsche juristische Personen berechtigen würden. Dem könne nicht entgegengehalten werden, dass sie eine Einrichtung der Europäischen Union mit eigener Rechtspersönlichkeit und Streitgegenstand ein Zahlungsanspruch aufgrund einer Verwaltungsentscheidung nach einer Verordnung der Europäischen Union sei. Es widerspreche Art. 19 Abs. 1 Unterabsatz 2 des Vertrages über die Europäische Union (EUV) und Art. 274 AEUV, einem solchen Klagebegehren den Zugang zu den deutschen Verwaltungsgerichten zu verwehren. Denn dies führe letztlich dazu, dass mangels Zuständigkeit des Gerichts der Europäischen Union oder des Europäischen Gerichtshofs eine Durchsetzung der Verpflichtungen nach der REACH-Gebührenverordnung unmöglich gemacht werde. Der unmittelbar in den Mitgliedstaaten geltenden REACH-Gebührenverordnung würde so gerade nicht zur praktischen Wirksamkeit verholfen. Vergleichbare Überlegungen seien auch schon bei der Beurteilung der Zuständigkeit von Behörden bei der Durchsetzung von EU-Verordnungen relevant gewesen. So habe etwa die Bundesnetzagentur in einem Fall mit Grenzbezug zu den Niederlanden unter dem Gesichtspunkt des effet utile seine Zuständigkeit angenommen, obwohl die nationalen Regelungen in diesem Fall keine Zuständigkeit der Behörde annehmen würden. Diese Auslegung hätte aber in diesem Fall zur Folge gehabt, dass weder die deutsche Behörde noch die niederländische Behörde zuständig gewesen wären. Nach dem Beschluss der Bundesnetzagentur sei eine solche Lage unter dem Gesichtspunkt des effet utile nicht hinnehmbar. Daneben würde eine solche Auslegung mittelbar auch dazu führen, dass diejenigen Unternehmen, welche sich rechtstreu verhalten und der Pflicht zur Zahlung des Verwaltungsentgelts nachkommen würden, gegenüber denjenigen Unternehmen, welche das Entgelt nicht zahlen würden, diskriminiert würden. Nach Art. 19 Abs. 1 Unterabsatz 2 EUV seien die Mitgliedstaaten verpflichtet, die erforderlichen Rechtsbehelfe zu schaffen, damit ein wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet sei. Die Anwendung der Prozessordnungen der Mitgliedstaaten dürfe die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte danach nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren. Die Maßstäbe für die Anwendung der nationalen Prozessordnungen würden den unionsrechtlichen Rechtsschutzgarantien entspringen, welche die Mitgliedstaaten und deren Organe bei der Durchführung von Unionsrecht ebenso binden würden wie die Unionsorgane selbst. Die Gerichte der Mitgliedstaaten würden durch Art. 19 Abs. 1 S. 2 EUV dazu verpflichtet, die Möglichkeiten des nationalen Prozessrechts auszuschöpfen, um dem Recht der Europäischen Union zu einer praktischen Wirkung zu verhelfen. Daneben stelle auch Art. 274 AEUV klar, dass Streitsachen, bei denen die Union Partei sei, der Zuständigkeit der einzelstaatlichen Gerichte nicht entzogen sei, soweit keine Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union aufgrund der Verträge bestehe. Die Klage sei auch im Übrigen als allgemeine Leistungsklage zulässig. Denn sie mache hier einen Anspruch auf Zahlung eines Entgelts geltend. Das angerufene Verwaltungsgericht sei örtlich zuständig nach § 52 Nr. 5 VwGO. Die Klage sei auch begründet. Sie habe gegen die Beklagte einen fälligen Anspruch auf Zahlung von 17.437 €. Dieser Anspruch stehe aufgrund der bestandskräftig gewordenen Entscheidung vom 9. August 2016 fest. Gründe für eine Nichtigkeit der Entscheidung seien nicht ersichtlich. Darüber hinaus sei ihre Entscheidung auch rechtmäßig, insbesondere nicht unverhältnismäßig oder verwirkt. Hierzu wird auf die Ausführungen der Klägerin in der Klageschrift und im Schriftsatz vom 5. Dezember 2019 verwiesen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 17.437 € an die Klägerin zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass Verwaltungsgericht sei bereits sachlich unzuständig, weil es sich um keinen Rechtsakt der deutschen öffentlichen Gewalt handele. In Fällen des sogenannten direkten Unionsvollzuges, d.h. wenn das Unionsrecht nicht von nationalen Behörden, sondern von europäischen Einrichtungen selbst vollzogen werde, scheide die Rechtswegeröffnung in Ermangelung einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit im Sinne von § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO aus. Für die Entscheidung zuständig seien in diesen Fällen die Gerichte der Europäischen Union, mithin der EuGH und das EuG. Das schließe die Zuständigkeit der mitgliedsstaatlichen Gerichte aus. Art. 274 AEUV regele im "umgekehrten" Fall, dass Streitsachen, bei denen die Union Partei sei, der Zuständigkeit der einzelstaatlichen Gerichte nicht entzogen seien. An diesem Ergebnis ändere auch die im sogenannten Maastricht - Urteil des Bundesverfassungsgerichtes getroffene Feststellung nichts, wonach auch Akte einer besonderen, von der Staatsgewalt der Mitgliedstaaten geschiedenen öffentlichen Gewalt einer supranationalen Organisation die Gewährleistungen des Grundgesetzes und die Aufgaben des Bundesverfassungsgerichtes berühren würden, die den Grundrechtsschutz in Deutschland und insoweit nicht nur gegenüber deutschen Staatsorganen zum Gegenstand hätten. Die Bedeutung des Maastricht-Urteils sei für die vorliegende Problematik in der Eröffnung des Rechtsweges zu den deutschen Verwaltungsgerichten nur sehr begrenzt. So dürfe aus der Ausweitung der Garantie des Art. 19 Abs. 4 GG auf in Deutschland wirkende Hoheitsakte nicht-deutscher öffentlicher Gewalt allenfalls auf eine Inzidentprüfung oder eine subsidiäre Prüfungsbefugnis geschlossen werden. Auch hieraus würde sich aber angesichts der beschriebenen Kompetenzzuweisungen an die europäischen Gerichte im Bereich hoheitsrechtlicher Entscheidungen eine Zuständigkeit der nationalen Verwaltungsgerichte nicht ergeben. Danach sei davon auszugehen, dass die deutschen Verwaltungsgerichte an einer gerichtlichen Kontrolle von Akten des direkten Unionsrechtsvollzuges durch EU-Organe gehindert seien. Für die Rechtsschutzgewährung durch § 40 VwGO sei im Einklang mit Art. 19 Abs. 4 GG vielmehr zunächst grundsätzlich maßgeblich, dass sich der betreffende Rechtsakt als ein solcher der deutschen öffentlichen Gewalt darstelle, die an das Grundgesetz gebunden sei. Im Falle einer Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges sei die Klage jedenfalls deshalb nicht begründet, weil die Klägerin ihren Anspruch, sofern dieser überhaupt bestehe, verwirkt habe. Denn sie habe erst am 9. August 2016 einen Gebührenbescheid erlassen, der nicht einmal eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten habe. Im Jahr 2019, also 9 Jahre nach der Registrierung der Beklagten bei der Klägerin, wolle die Klägerin nun Verwaltungsgebühren für einen vermeintlichen Aufwand geltend machen, der mehr als weit zurückliege. Darüber hinaus sei die Höhe der von der Klägerin angesetzten Verwaltungsgebühren unverhältnismäßig hoch und daher rechtswidrig. Insoweit wird auf die Ausführungen der Vertreter der Beklagten im Schriftsatz vom 23. Oktober 2019 verwiesen. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Klägerin Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der Beratung des Gerichts gewesen.