Urteil
4 A 31/21
VG Halle (Saale) 4. Kammer, Entscheidung vom
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Kammer entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung ergeht durch die Einzelrichterin, nachdem der Rechtsstreit mit Beschluss der Kammer vom 24. November 2021 auf die Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen wurde, § 6 Abs. 1 VwGO). Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Die Klägerin war im streitgegenständlichen Erhebungszeitraum 2013 zur Entrichtung der erhobenen Förderabgabe dem Grunde nach verpflichtet. Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist insoweit § 31 Abs. 1 des Bundesberggesetzes (BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) in der hier maßgeblichen Fassung vom 14. August 2018. Nach Satz 1 dieser Vorschrift hat der Inhaber einer Bewilligung jährlich für die innerhalb des jeweiligen Jahres aus dem Bewilligungsfeld gewonnenen oder mitgewonnenen bergfreien Bodenschätze eine Förderabgabe zu entrichten. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Klägerin hat im streitgegenständlichen Zeitraum „Steinsalze einschließlich auftretender Sole“ gewonnen. Die danach bestehende Förderabgabepflicht ist auch nicht ausnahmsweise nach § 31 Abs. 1 S. 3 BBergG ausgeschlossen. Danach ist die Förderabgabe nicht zu entrichten, soweit die Bodenschätze ausschließlich aus gewinnungstechnischen Gründen gewonnen und nicht wirtschaftlich verwertet werden. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Soweit die Klägerin vorbringt, die Gewinnung erfolge allein zur Erhaltung des Gradierwerkes und zur Gewährleistung der Standsicherheit des Borlochschachtes, führt dies rechtlich nicht zu einem anderen Ergebnis. Der Begriff „gewonnen“ i.S.d. § 31 Abs. 1 Satz 3 BBergG ist nach § 4 Abs. 2 BBergG dahingehend zu verstehen, dass er das Lösen oder Freisetzen von Bodenschätzen als tatsächlichen Vorgang erfasst, und zwar unabhängig von damit verbundenen subjektiven Zwecksetzungen nach rein tätigkeitsbezogenen, objektiven Kriterien (vgl. Boldt/Weller/Kühne/von Mäßenshausen, BBergG, 2. Auflage, § 4 Rn. 7, § 31 Rn. 5). Gewinnungstechnische Gründe i.S.d. § 31 Abs. 1 Satz 3 BBergG liegen in erster Linie vor, wenn bergfreie Bodenschätze aus bergtechnischen oder bergsicherheitsrechtlichen Gründen mitgewonnen werden müssen. Eine auf die Gewinnungstechnik zurückzuführende Ausnahme kann nach der Gesetzesbegründung z.B. bei der Erdölförderung vorliegen, wenn zwangsläufig Gase mitgefördert und entweder abgefackelt oder der Lagerstätte wieder zugeführt werden (BT-Drs 8/1315; Piens/Schulte/Graf Vitzhum, BBergG, § 31 Rn. 5; Boldt/ Weller/ Kühne/ von Mäßenshausen, a.a.O., § 31 Rn. 5). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Vielmehr fördert die Klägerin die Steinsalze und Sole zielgerichtet, und zwar nicht aus bergtechnischen oder bergsicherheitsrechtlichen Gründen im o.g. Sinne. Bei den von der Klägerin gewonnenen Steinsalzen und Sole handelt es sich unstreitig auch um bergfreie Bodenschätze im Sinne des § 31 Abs. 1 BBergG. Diese könnten auch wirtschaftlich verwertet werden im Sinne des § 31 Abs. 1 S. 3 BBergG. Ob tatsächlich eine wirtschaftliche Verwertung erfolgte, ist insoweit unerheblich. 2. Die festgesetzte Förderabgabe ist auch der Höhe nach rechtmäßig. Gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 BBergG beträgt die Förderabgabe zehn vom Hundert des Marktwertes, der für im Geltungsbereich dieses Gesetzes gewonnene Bodenschätze dieser Art innerhalb des Erhebungszeitraums durchschnittlich erzielt wird. Gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 BBergG werden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung der §§ 30 und 31 erforderlichen Vorschriften über die Feststellung des Marktwertes zu erlassen. Von dieser Ermächtigung hat die Regierung des Landes Sachsen-Anhalt durch Erlass der Verordnung über Feldes- und Förderabgabe vom 18. November 1996 (GVBl. LSA S. 348) in der hier maßgeblichen Fassung vom 23. Februar 2016 (GVBl. LSA S. 111) (FörderAVO a.F.), Gebrauch gemacht. Nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 FörderAVO a.F. gilt als Marktwert für Steinsalz und Sole (Bodenschatzziffer 9.2) das gewonnene Mittel der Preise in Euro je Tonne, die im Erhebungszeitraum im Geltungsbereich des Bundesberggesetzes für freigehandeltes Industriesalz erzielt worden sind. Bedenken gegen die danach vorgenommene Berechnung sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. 3. Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Beklagte habe sie mit Schreiben vom 10. Februar 2015 von der Errichtung der Förderabgabe befreit. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Entscheidung der Beklagten vom 06. März 2000, wonach „die mit Schreiben vom 10.02.2015 festgestellte Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung der Förderabgabe zurückgenommen“ wird, rechtlich Bestand hat (vgl. hierzu 4 A 115/21 HAL Urteil vom heutigen Tag). Denn das Schreiben der Beklagten vom 10. Februar 2015 enthält bereits keine Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung der Förderabgabe. Maßgeblich für die rechtliche Einordnung einer behördlichen Erklärung ist die hierin zum Ausdruck kommende Absicht der Behörde; es kommt darauf an, welche Rechtsfolgen sie – innerhalb des gesetzlichen Rahmens – mit der jeweiligen Erklärung erzeugen will. Dabei ist entsprechend den zu §§ 133, 157 BGB entwickelten Maßstäben der objektive Erklärungsgehalt und nicht die Bezeichnung der entsprechenden Regelung bzw. Äußerung durch die Behörde entscheidend (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 22. November 2018 – BVerwG 7 C 9.17 –, juris, RdNr. 23, m.w.N.). Eine Auslegung entsprechend §§ 133, 157 BGB ergibt hier, dass die Klägerin das Schreiben vom 10. Februar 2015 bei objektiver Würdigung der Umstände nur so verstehen konnte, dass es sich hierbei um eine rechtliche Auskunft zum Bestehen einer Pflicht zur Entrichtung der Förderabgabe handeln sollte, nicht aber um eine verbindliche Befreiungsentscheidung. Die Kammer geht dabei nach den vorliegenden Erkenntnissen davon aus, dass das Schreiben vom 10. Februar 2015 letztendlich in Reaktion auf das Schreiben der Klägerin vom 12. März 2013 erfolgte, in dem diese die Befreiung von der Förderabgabe beantragt hatte. Aus einem in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten enthaltenen Vermerk vom 02. Juli 2013 geht hervor, dass eine innerbehördliche Abstimmung zu der Frage einer möglichen Befreiung verschiedener Solebäder von der Förderabgabenpflicht erfolgte, nachdem sich verschiedene Solebäder mit entsprechenden Begehren an die Beklagte gewandt hatten. Die Beklagte hatte danach im Hinblick auf den ausdrücklichen Befreiungsantrag der Klägerin zwar durchaus Veranlassung, eine verbindliche Regelung zu treffen. Allerdings ist ein förmliches Befreiungsverfahren in der FörderAVO a.F. nicht vorgesehen. Dies hätte dem Verordnungsgeber zwar nach § 32 Abs. 2 Nr. 1 BBergG offen gestanden. Er hat jedoch jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt keinen Gebrauch hiervon gemacht mit der Folge, dass keine rechtliche Grundlage für eine Befreiungsentscheidung durch die Beklagte vorlag. Eine entsprechende Regelung wurde vielmehr erst für die Zeit ab dem 01. Januar 2019 mit § 13 der ab diesem Zeitpunkt geltenden FörderAVO vom 15. Juli 2019 (GVBl. LSA S. 192) getroffen. Soweit hierzu von den Beteiligten die Regelung in § 31 Abs. 1 Satz 3 BBergG angeführt wird, enthält diese Regelung schon keinen Befreiungstatbestand, d.h. die Möglichkeit, von der Erhebung einer Förderabgabe trotz der vorliegenden tatbestandlichen Voraussetzungen in den dort geregelten Fällen abzusehen. Bei Vorliegen der in § 31 Abs. 1 Satz 3 BbergG genannten Voraussetzungen ist vielmehr davon auszugehen, dass die Erhebung einer Förderabgabe bereits tatbestandlich zwingend ausscheidet. Dies ist jedoch hier – wie bereits ausgeführt – nicht der Fall. Vor diesem Hintergrund wäre es zwar nicht ausgeschlossen, dass die Beklagte gleichwohl die Erteilung einer (dann rechtswidrigen) Befreiung regelt. Dies hätte jedoch im Hinblick auf die dargestellte Sach- und Rechtslage eindeutig aus dem Schreiben vom 10. Februar 2015 hervorgehen müssen, was hier nicht der Fall ist. Die Tatsache, dass die Beklagte trotz des ausdrücklich auf Befreiung gerichteten Antrages der Klägerin in der Erklärung vom 10. Februar 2015 eben nicht von Befreiung spricht, sondern darauf hinweist, dass keine Pflicht zur Entrichtung der Förderabgabe bestehe, lässt vielmehr den Schluss zu, dass bewusst keine Regelung über eine verbindliche Befreiung von der Förderabgabenpflicht getroffen werden sollte. Gegen das Bestehen einer feststellenden Regelungsabsicht der Beklagten spricht schließlich auch der Umstand, dass diese ihre Aussage, dass keine Förderabgabepflicht bestehe, nicht auf einen bestimmten Zeitraum bezieht, sondern angesichts der ihrer Auffassung nach nicht bestehenden Abgabepflicht mitteilt, dass „bis auf weiteres“ von der Abgabe einer Förderabgabeerklärung abgesehen werden könne. Für eine rechtsförmliche Regelung einer Befreiung bestand danach – wie dargestellt – kein Anlass, noch existieren hinreichend Anhaltspunkte für einen entsprechenden Regelungswillen der Beklagten. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte offenbar nunmehr selbst davon ausgeht, mit dem Schreiben vom 10. Februar 2015 eine verbindliche Befreiung von der Förderabgabepflicht erteilt zu haben. Ist nämlich für den Inhalt einer Erklärung – wie bereits ausgeführt – maßgeblich auf den objektiven Empfängerhorizont abzustellen, kommt es auf den wirklichen - gegebenenfalls nachträglich geänderten - tatsächlichen Willen der Mitarbeiter der Beklagten insoweit nicht an. 4. Dem Schreiben vom 10. Februar 2015 ist auch keine rechtswirksame Zusicherung oder Zusage der Beklagten zu entnehmen, gegenüber der Klägerin von der Erhebung einer Förderabgabe abzusehen. Auch die Frage, ob eine behördliche Erklärung die Kriterien einer Zusicherung im Sinne des § 38 VwVfG erfüllt, ist entsprechend den zu §§ 133, 157 BGB entwickelten Maßstäben nach ihrem objektiven Erklärungswert zu beurteilen. Maßgebend ist, wie der Empfänger die Erklärung unter Berücksichtigung der ihm erkennbaren Umstände bei objektiver Würdigung verstehen muss (vgl. Urteil vom 5. November 2009 - BVerwG 4 C 3.09 - BVerwGE 135, 209 Rn. 21 m.w.N.). Zusicherungen im Sinne des § 38 VwVfG sind durch ein spezifisches Abgrenzungsbedürfnis gegenüber nicht rechtsverbindlich gemeinten Erklärungen gekennzeichnet. Der Adressat der Erklärung muss - letztlich aus Gründen des rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebots - Klarheit darüber haben, ob sich die Behörde durch eine Zusicherung rechtswirksam binden will. Deshalb ist eine behördliche Erklärung regelmäßig nur dann als rechtsverbindliche Zusicherung zu qualifizieren, wenn der Rechtsbindungswille entweder im Bescheidtenor dokumentiert ist oder für den Empfänger in anderer Weise deutlich hervortritt (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 2009 a.a.O. Rn. 20 ff. ; Urteil vom 04. April 2012, 4 C 8/09, juris Rn. 39). Eine Auslegung entsprechend §§ 133, 157 BGB ergibt hier indes - wie bereits ausgeführt -, dass die Klägerin das Schreiben vom 10. Februar 2015 bei objektiver Würdigung der Umstände nur so verstehen konnte, dass es sich hierbei um eine rechtliche Auskunft zum Bestehen einer Pflicht zur Entrichtung der Förderabgabe handeln sollte. Dass die Beklagte damit eine rechtsverbindliche Feststellung treffen wollte, geht hingegen weder aus dem Inhalt noch aus den sonstigen Umständen des Einzelfalles hervor. 5. Die Geltendmachung der streitgegenständlichen Förderabgabe durch die Beklagte ist auch nicht durch den Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB ausgeschlossen, dessen Rechtsgedanke auch im öffentlichen Recht, und zwar auch für Behörden, Anwendung findet (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 18. Dezember 1973 - BVerwG 1 C 34.72 - Buchholz 451.52 § 19 MuFG Nr. 2, vom 23. November 1993 - BVerwG 1 C 21.92 - BVerwGE 94, 294 = Buchholz 451.64 BBankG Nr. 3 und vom 11. Oktober 2012 - BVerwG 5 C 22.11 - BVerwGE 144, 313 = Buchholz 436.511 § 93 SGB VIII Nr. 3; Tipke/Kruse, AO/FGO, 16. Lieferung August 2021, § 4 AO Rn. 132 zur Anwendung des Grundsatzes bei Behörden). Diesen Grundsatz hat die Beklagte weder in seiner Ausprägung als Verbot der unzulässigen Rechtsausübung (vgl. dazu u.a. BVerwG, Urteil vom 23. November 1993, 1 C 21/92, BVerwGE 94, 294. S. 299 m.w.N.) noch in Gestalt des Verbots widersprüchlichen Verhaltens (vgl. dazu u.a. BVerwG, Urteile vom 7. Februar 1974 - BVerwG 3 C 115.71 - BVerwGE 44, 339 = Buchholz 427.3 § 342 LAG Nr. 11 und vom 12. Dezember 2002 - BVerwG 7 C 22.02 - Buchholz 428 § 18 VermG Nr. 16) noch hinsichtlich der Verpflichtung verletzt, aus einem treuwidrig selbst herbeigeführten oder verhinderten Ereignis Vorteile zu ziehen (vgl. dazu u.a. BVerwG, Urteile vom 25. Oktober 1996 - BVerwG 8 C 24.96 - BVerwGE 102, 194 = Buchholz 448.0 § 5 WPflG Nr. 25 und vom 26. März 2003 - BVerwG 6 C 24.02 - BVerwGE 118, 84 = Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 50). Im öffentlichen Recht spielt vornehmlich die unzulässige Ausübung von Rechten eine Rolle, die dann gegeben ist, wenn eine atypische Situation vorliegt, die die Geltendmachung eines an sich vorgesehenen Rechtes als missbräuchlich erscheinen lässt. Dabei kann die Unzulässigkeit in der Rechtsausübung selbst liegen, etwa wenn eine Leistung beansprucht wird, die sofort wieder zurückgewährt werden müsste. Sie kann aber auch gegeben sein, wenn die Voraussetzungen eines (vertraglichen oder gesetzlichen) Anspruchs in missbilligenswerter Weise begründet worden sind (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 23. November 1993, 1 C 21/92, a.a.O.). Hierfür sind keine Anhaltspunkte vorgetragen oder sonst ersichtlich. Auch im Übrigen liegt im Verhalten der Beklagten kein Verstoß gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) im Hinblick auf das Bestehen der Verpflichtung zur Förderabgabe an sich vor. Zwar muss sich die Beklagte zurechnen lassen, einen Rechtsirrtum bei der Klägerin hervorgerufen zu haben, indem sie mit Schreiben vom 10. Februar 2015 mitteilte, dass keine Pflicht zur Entrichtung der Förderabgabe bestehe. Allerdings konnte die Klägerin diese Erklärung – wie bereits ausgeführt – nicht dahingehend verstehen, dass sich die Beklagte rechtsverbindlich verpflichtet habe, für die Zukunft von der Erhebung einer Förderabgabe abzusehen. Das Hervorrufen eines Rechtsirrtumes über das Bestehen der Verpflichtung zur Entrichtung der Förderabgabe an sich führt jedoch nicht zum Entfallen der dahingehenden Verpflichtung. 6. Der Geltendmachung der streitgegenständlichen Abgabe steht auch nicht § 9 Abs. 2 FörderAVO a.F. entgegen. Danach beträgt die Festsetzungsfrist vier Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabenerklärung eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Abgabe entstanden ist. Diese Festsetzungsfrist war im Zeitpunkt der mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 14. November 2018 erfolgten Geltendmachung der Förderabgabe für das Jahr 2013 noch nicht abgelaufen. Die Klägerin hat bislang keine Förderabgabeerklärung für das Jahr 2013 abgegeben mit der Folge, dass die Festsetzungsfrist grundsätzlich mit dem Jahr 2017 beginnen würde. Die Klägerin hat insbesondere nicht bereits mit Schreiben vom 12. März 2013 eine Förderabgabeerklärung für das Jahr 2013 abgegeben. Zwar ist das Schreiben der Klägerin unter anderem mit „Förderabgabeerklärung 2013“ überschrieben. Das Schreiben entspricht jedoch weder nach der Form noch nach dem Inhalt den in § 3 FörderAVO a.F. aufgestellten Voraussetzungen, sondern enthält ausschließlich Vortrag zu der mit dem genannten Schreiben beantragten Befreiung von der Förderabgabe. Allerdings muss sich das beklagte Amt dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) entsprechend so behandeln lassen, als hätte die Festsetzungsfrist gemäß § 9 Abs. 2 S. 2 FörderAVO LSA mit Ablauf des Jahres 2014 zu laufen begonnen mit der Folge, dass diese aufgrund der gemäß § 9 Abs. 2 S. 1 FörderAVO bestehenden Laufzeit von vier Jahren mit Ablauf des Jahres 2018 endete. Denn die Beklagte hat auf das Schreiben vom März 2013 zunächst gar nicht reagiert. Mit Schreiben vom 10. Februar 2015 teilte das beklagte Amt schließlich mit, dass die Klägerin überhaupt keine Förderabgabeerklärungen abgeben müsse. Sie hat damit letzten Endes die Ursache dafür gesetzt, dass die Klägerin keine Förderabgabeerklärungen abgegeben hat, die zu einem Beginn der Verjährungsfrist hätten führen können. Mangels anderweitiger Äußerungen des Beklagten durfte die Klägerin vielmehr davon ausgehen, dass durch sie keine Förderabgabeerklärung für das hier streitgegenständliche Jahr abzugeben war. Die Klägerin ist demnach nach Treu und Glauben so zu stellen, als ob sie ihrer Verpflichtung zur Abgabe der Fördererklärung fristgerecht nachgekommen wäre. Das führt indes nicht dazu, dass die Klägerin so zu behandeln ist, als hätte sie bereits mit ihrem Schreiben vom 12. März 2013 eine Förderabgabeerklärung im Sinne des § 9 Abs. 2 FörderAVO a.F. abgegeben. Denn die Förderabgabeerklärung war nach dem eindeutigen Wortlaut in § 2 Abs. 3 FörderAVO a.F. erst im Folgejahr, d.h. hier im Jahr 2014, abzugeben mit der Folge, dass als Beginn der Verjährungsfrist nach § 9 Abs. 2 Satz 2 FörderAVO a.F. der 01. Januar 2015 anzusehen wäre. Danach war die Verjährungsfrist im Zeitpunkt der Geltendmachung der hier streitgegenständlichen Förderabgabe im Dezember 2018 noch nicht abgelaufen. Allerdings dürfte vor diesem Hintergrund die - ausweislich der Verwaltungsvorgänge ebenfalls erfolgte, hier jedoch nicht angegriffene - Geltendmachung von Säumniszuschlägen im Hinblick auf die nicht durch die Klägerin erfolgte Abgabe der Förderabgabeerklärungen ausscheiden. Der Förderabgabeanspruch war zum Zeitpunkt der Geltendmachung durch die Beklagte durch den angegriffenen Bescheid auch noch nicht verwirkt. Der Einwand der Verwirkung ist in der Rechtsprechung seit langem als Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung für den Fall der verspäteten Geltendmachung eines Anspruchs anerkannt. Diese Grundsätze sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf das öffentliche Recht übertragen worden (BVerwG, Urteil vom 29. August 1996 - 2 C 23.95 - BVerwGE 102, 33 ). Verwirkt ist ein Anspruch danach, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die spätere Geltendmachung als treuwidrig erscheinen lassen (Umstandsmoment). Das ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser seinen Anspruch nach längerer Zeit nicht mehr geltend machen würde, und wenn er sich infolge seines Vertrauens so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2012 - 8 C 4.11 - BVerwGE 143, 335 Rn. 86, Beschluss vom 20. Januar 2017 - 8 B 23.16 - Buchholz 316 § 41 VwVfG Nr. 8 Rn. 14). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Beklagte mag zwar einen Vertrauenstatbestand geschaffen haben, indem sie zunächst mitteilte, dass eine Förderabgabepflicht für die Klägerin bestehe, dann aber Jahre später diese Forderung doch gegenüber der Klägerin geltend macht. Unabhängig davon, ob sich die Klägerin auf ein entsprechendes Vertrauen berufen dürfte, ist jedoch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Klägerin infolge dieses Vertrauens Vermögensdispositionen getroffen hat, die dazu führen, dass ihr durch die Geltendmachung der Förderabgabe unzumutbare Nachteile entstehen würden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einer bergrechtlichen Förderabgabe für das Jahr 2013. Die Klägerin ist ein staatlich anerkannter Erholungsort, in dem seit dem Jahr 1763 Sole gefördert wird. Sie ist Inhaberin der Bewilligung (Objekt Nr. 6400, Bergrechtsamtsnummer II-A-d-40/92) vom 15. Mai 1992 zur Gewinnung des bergfreien Bodenschatzes „Steinsalze einschließlich auftretender Sole“, die bis zum 15. Mai 2042 befristet ist. Die Bewilligung bezieht sich auf ein durch die Klägerin betriebenes, 636 m langes Gradierwerk in ihrem Stadtgebiet. Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 12. März 2013 die Befreiung von der bergrechtlichen Förderabgabe für das Jahr 2013. Das Antragsschreiben ist überschrieben mit „Verordnung über Feldes- und Förderabgabe, Förderangabevoranmeldung 2013, Förderabgabeerklärung 2013 …“. Zur Begründung führte die Klägerin im Wesentlichen aus, dass keine wirtschaftliche Verwertung der Sole im Sinne der Verordnung über die Feldes- und Förderabgabe erfolge. Die Soleförderung im Gradierwerk erfolge allein zu Erhaltungszwecken. Mit Schreiben vom 10. Februar 2015 teilte die Beklagte der Klägerin mit: „Wie bereits vorab auf telefonischem Wege bestätigt, dient die aus der Bewilligung ... gewonnene Sole nach Rücksprache mit der Fachaufsicht im LAGB lediglich der Berieselung des Gradierwerkes. Eine wirtschaftliche Verwertung der Sole erfolgt damit nicht. Somit besteht für die gewonnene Sole keine Pflicht zur Entrichtung der Förderabgabe. Von der Abgabe einer Förderabgabeerklärung kann damit bis auf weiteres abgesehen werden. Die erforderliche Meldung der Statistik bleibt hiervon unberührt.“ Das beklagte Amt kündigte gegenüber der Klägerin mit Schreiben vom 21. September 2018 an, dass beabsichtigt sei, für das Jahr 2013 die Förderabgabe gegenüber der Klägerin festzusetzen und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Klägerin führte daraufhin mit Schreiben vom 18. Oktober 2018 aus, dass die Gewinnung der Sole in ... zum Erhalt des Gradierwerkes sowie zur Standsicherheit des historischen Borlachschachtes erfolge, nicht aber zu wirtschaftlichen Zwecken. Zudem sei sie mit Schreiben vom 10. Februar 2015 durch das beklagte Amt von der Entrichtung der Förderabgabe befreit worden. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 14. November 2018, der Klägerin zugegangen am 19. November 2018, setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin eine Förderabgabe für das Jahr 2013 i.H.v. 1.390,36 € fest. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin sei mit der Gewinnung des Bodenschatzes „Steinsalze einschließlich auftretender Sole“ im Erhebungszeitraum 2013 als Bewilligungsinhaberin förderabgabepflichtig und ein Anspruch auf Förderabgabe sei entstanden. Die Gewinnung des Bodenschatzes liege in der vollen Absicht der Klägerin und sei nicht lediglich ein Nebenprodukt der Gewinnung. Hierzu verwies die Beklagte auf § 31 Abs. 1 BBergG i.V.m. § 32 Abs. 1 und 2 BBergG sowie § 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 i.V.m. 4 Abs. 2 und 5 Förderabgabeverordnung. § 31 Abs. 1 S. 3 BBergG sehe eine Ausnahme nur dann vor, soweit die Bodenschätze ausschließlich aus gewinnungstechnischen Gründen gewonnen würden und nicht wirtschaftlich verwertet würden. Die danach bestehende Pflicht zur Förderabgabe entstehe bereits dann, wenn der gewonnene Bodenschatz verwertet werden könne. Dass eine tatsächliche Verwertung vorgenommen werde, sei nicht Voraussetzung für die Förderabgabepflicht. Die Voraussetzungen einer Befreiung von der Förderabgabepflicht gemäß § 31 Abs. 1 S. 3 BBergG lägen nicht vor. Nach § 2 Abs. 3 Förderabgabeverordnung sei danach bis zum 31. Juli 2014 die Förderabgabeerklärung abzugeben und die Förderabgabe zu entrichten gewesen. Die Förderabgabe sei nicht gezahlt worden. Die Klägerin habe auch keine Förderabgabeerklärung eingereicht. Die Mitteilung an die Klägerin vom 10. Februar 2015 könne nach § 9 Abs. 2 Förderabgabeverordnung bis zum 31. Dezember 2020 aufgehoben oder geändert werden. Deshalb sei die Festsetzung der Förderabgabe noch möglich. Mit weiterem - hier nicht streitgegenständlichen - Bescheid vom 28. November 2019 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin Förderabgaben für die Erhebungszeiträume der Jahre 2014 bis 2018 fest. Die hiergegen gerichtete Klage der Klägerin ist bei dem erkennenden Gericht unter dem Az. 4 A 66 / 21 HAL anhängig. Am 6. März 2020 erließ die Beklagte gegenüber der Klägerin einen Bescheid folgenden Tenors: „1. In Abänderung der Festsetzungsbescheide vom 14.11.2018 (Az. 33.14-34262-6400-22974/2018) und 28.11.2019 (Az. 33.15-34262-6400-25959/2019) wird die mit Schreiben vom 10.02.2015 festgestellte Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung der Förderabgabe zurückgenommen. 2. Die Entscheidung ist kostenfrei.“ Die hiergegen gerichtete Klage der Klägerin ist bei dem erkennenden Gericht unter dem Az. 4 A 115 / 21 HAL anhängig. Die Klägerin hat am 19. Dezember 2018 bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben. Sie trägt im Wesentlichen vor, sie sei bereits deshalb nicht zu der Förderabgabe heranzuziehen, da sie mit Schreiben vom 10. Februar 2015 hiervon befreit worden sei. Schließlich erfolge die Soleförderung durch sie auf behördliche Anweisung, insbesondere auch der Beklagten. Darauf habe sie bereits im Rahmen des Verwaltungsverfahrens hingewiesen. Aufgrund der Denkmaleigenschaft der bei ihr vorhandenen Anlagen, insbesondere auch des Gradierwerks, sei durch die zuständigen Denkmalschutzbehörden eindeutig verfügt worden, dass sie nicht berechtigt sei, die Soleförderung einzustellen. Sie habe nachweislich keine andere Nutzung der geförderten Sole durchgeführt. Eine wirtschaftliche Verwertung der gewonnenen Sole erfolge nicht. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, den Festsetzungsbescheid der Beklagten vom 14. November 2018 zum Az. 33.14-34262-6400-22974/2018 aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt den angegriffenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.