Urteil
4 A 127/21
VG Halle (Saale) 4. Kammer, Entscheidung vom
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Entscheidung ergeht durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, nachdem der Rechtsstreit mit Beschluss der Kammer vom 1. April 2022 zur Entscheidung auf die Einzelrichterin übertragen wurde, § 6 Abs. 1 VwGO. Die Klage hat weder mit dem Haupt- noch mit den Hilfsanträgen Erfolg. I. Die Ablehnung der von den Klägern begehrten Erlaubnis nach § 5 Abs. 2 LSG-VO ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Erlaubnis (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die von den Klägern geplante Errichtung einer Bootssteganlage ist erlaubnisbedürftig (I.1.), aber nicht erlaubnisfähig (I.2.). I.1. Das klägerische Vorhaben ist gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 5 LSG-VO erlaubnisbedürftig. Das beabsichtigte Vorhaben ist unstreitig im Geltungsbereich der LSG-VO gelegen. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 LSG-VO bedürfen im Landschaftsschutzgebiet „Saaletal“ die Errichtung, Erweiterung und wesentliche Änderung von baulichen Anlagen im Sinne der Begriffsdefinition des § 2 Abs. 1 BauO LSA einer Erlaubnis, auch wenn dafür keine baurechtliche Genehmigung oder Anzeige notwendig ist oder die bauliche Anlage vom sachlichen Anwendungsbereich der BauO LSA ausgenommen ist. Die von den Klägern geplante Steganlage ist eine bauliche Anlage in diesem Sinne. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BauO LSA sind bauliche Anlagen mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Auch wenn der Steg an sich auf dem Wasser schwimmen soll, so soll dieser unter anderem dauerhaft mit vier Erdankern mit dem Ufer verbunden werden. Darüber hinaus handelt es sich um eine Maßnahme an beziehungsweise in einem Gewässer gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5 LSG-VO. I.1.1. Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Landschaftsschutzverordnung sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Die Fortgeltung des hier in Rede stehenden Landschaftsschutzgebietes wird insbesondere durch das geltende Recht nicht in Frage gestellt. Das Landschaftsschutzgebiet steht sowohl mit den Regelungen des NatSchG LSA als auch den rahmenrechtlichen Vorgaben des BNatSchG als auch mit Art. 14 GG in Einklang. Die Festsetzung eines Landschaftsschutzgebietes ist in § 15 Abs. 1 Nr. 2 d) NatSchG LSA (Rahmenvorschrift § 22 Abs. 1 BNatSchG) ausdrücklich vorgesehen. Gemäß § 26 BNatSchG sind Landschaftsschutzgebiete rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten (1.), wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft (2.) oder wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung (3.) erforderlich ist. Ausreichend ist es, wenn die Unterschutzstellung als vernünftig geboten erscheint; eine Unabweisbarkeit im natur- oder denkgesetzlichen Sinne ist nicht notwendig (BayVGH, Urteil vom 28. Mai 2001, 9 N 99.2580, NUR 2002 S. 412; VG Frankfurt, Urteil vom 14. Mai 2014, 5 K 1019/11, juris Rn. 53). Die Planung und Festsetzung von Landschaftsschutzgebieten setzt neben der Schutzwürdigkeit der Landschaft Anhaltspunkte dafür voraus, dass die gesetzlichen Schutzgüter ohne die vorgesehenen Maßnahmen abstrakt gefährdet wären, also schutzbedürftig sind. Die Schutzwürdigkeit der Landschaft wie auch deren Schutzbedürftigkeit sind hier unter Berücksichtigung der Ausführungen in § 3 LSG-VO zu bejahen. Verfassungsrechtlich geschützte Positionen der Kläger werden durch die Unterschutzstellung nicht unzulässigerweise eingeschränkt. Insbesondere liegt eine unzulässige Beschränkung des Grundrechts aus Art. 14 GG nicht vor. Regelungen, welche - wie hier - die Nutzung von Grundstücken aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes beschränken, stellen grundsätzlich keine Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG dar, sondern Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG. I.1.2. Die Errichtung der streitgegenständlichen Schwimmsteganlage unterfällt danach dem Erlaubnisvorbehalt des § 5 LSG-VO. Dem kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass bereits vor Errichtung des geplanten Schwimmsteges ein auf der Grundlage einer wasserrechtlichen Gestattung errichteter Bootssteg vorhanden gewesen sei. Dahinstehen kann insoweit, ob die Kläger mit diesem Einwand schon deshalb nicht durchdringen können, weil sie nicht die Feststellung der Erlaubnisfreiheit ihres Vorhabens nach der LSG-VO, sondern allein die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Erlaubnis nach § 5 Abs. 2 LSG-VO, beantragt haben, oder ob der Klageantrag zugleich ein Begehren zur Feststellung der Erlaubnisfreiheit beinhaltet (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. Februar 2018, 2 L 70/16, juris). Eine Erlaubnisfreiheit der geplanten Steganlage der Kläger folgt insbesondere nicht aus der „Wasserrechtlichen Zustimmung“ des Wasserstraßenamtes Halle vom 17. April 1974. 1. Zweifelhaft erscheint bereits, ob die dem Kläger zu 2) hiermit erteilte wasserrechtliche Zustimmung nach § 18 des Wassergesetzes der DDR vom 17. April 1963 (GBl. I S. 77) an sich fortbesteht. Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG ist, soweit die Länder nichts anderes bestimmen, keine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich für eine Gewässerbenutzung aufgrund von Rechten, die nach den Landeswassergesetzen erteilt oder durch sie aufrechterhalten worden sind. Satz 1 gilt nach § 20 Abs. 1 Satz 2 WHG nur, wenn zur Ausübung der Benutzung am 12. August 1957, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Juli 1990 oder zu einem anderen von den Ländern bestimmten Zeitpunkt rechtmäßig Anlagen vorhanden waren. Inhalt und Umfang der alten Rechte bestimmen sich nach § 26 Abs. 1 WG LSA, wenn sie auf besonderem Titel beruhen, nach diesem, sonst nach den bisherigen Gesetzen. Es spricht einiges dafür, dass das dem Kläger zu 2) durch die wasserrechtliche Zustimmung verliehene - wasserrechtliche - Altrecht bereits deshalb erloschen ist, weil an dem gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 WHG i. V. m. § 26 Abs. 1 WG LSA maßgeblichen Stichtag am 1. Juli 1990 tatsächlich keine Anlagen zur Ausübung der aufgrund des Altrechts erlaubten Gewässerbenutzung mehr vorhanden waren. Die Kammer geht dabei davon aus, dass zum Stichtag vorhanden i. S. v. § 20 Abs. 1 Satz 2 WHG i. V. m. § 26 Abs. 1 WG LSA nur solche Anlagen waren, die zu diesem Zeitpunkt noch die Ausübung des Altrechts ermöglichten und damit im Wesentlichen, d.h. allenfalls nach einer in Art und Umfang geringfügigen Instandsetzung, funktionsfähig waren. Sind zum Stichtag hingegen nur noch Teile der Altanlage vorhanden gewesen, die allein zur Ausübung des Altrechts objektiv ungeeignet waren, so besteht das Altrecht nicht fort (BVerwG, Beschluss vom 1. April 1971, Buchholz 445.4 § 15 WHG Nr. 3; SächsOVG, Beschlüsse v. 6. Februar 2012 - 4 B 268/11 -, juris Rn. 8, und v. 8. April 2003 - 4 B 706/02 -, juris Rn. 12; Pape, in: Landmann/Rohmer UmweltR, 96. EL September 2021, § 20 WHG Rn. 22; Zöllner, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, 55. EL September 2020, § 20 WHG Rn. 63 f.). Dadurch wird sichergestellt, dass nur die zum Stichtag noch - nach außen erkennbar - tatsächlich ausgeübten alten Gewässerbenutzungen aufrechterhalten bleiben und Bestandsschutz genießen. Dass zum genannten Stichtag noch ein funktionsfähiger Bootssteg vorhanden war, hält die Kammer jedenfalls für unwahrscheinlich, nachdem die Kläger in der mündlichen Verhandlung ausführten, dass der Bootssteg alsbald nach seiner Errichtung im Jahr 1974 funktionslos geworden und schließlich Anfang der 1990er Jahre zurückgebaut worden sei. Dies kann aber letzten Endes offenbleiben. Denn selbst im Fall einer Fortgeltung der von den Klägern angeführten wasserrechtlichen Zustimmung aus dem Jahr 1974 könnten die Kläger hieraus das geltend gemachte Recht auf Errichtung eines neuen Bootssteges nicht herleiten. 2. So stimmt die nunmehr geplante Steganlage der Kläger nicht mit der im Jahr 1974 genehmigten Steganlage überein. Ausweislich der „Wasserrechtlichen Zustimmung“ wurde damit ein Bootssteg mit einer Länge von 3 m und einer Breite von 1,65 m genehmigt. Die geplante Steganlage der Kläger soll nunmehr jedoch eine Länge von 6 m und eine Breite von 3 m haben. In der wasserrechtlichen Zustimmung vom 17. April 1974 ist schließlich auch unter 3. ausgeführt, dass die Zustimmung nur für Anlagen erteilt wird, wie sie in den eingereichten Unterlagen dargestellt sind. Bei einer Änderung der Anlage müsse eine neue Zustimmung beantragt werden. 3. Darüber hinaus lässt sich aus der wasserrechtlichen Zustimmung vom 17. April 1974 auch unabhängig von der geplanten Ausführung des zu errichtenden Bootssteges, d.h. selbst für den Fall, dass die nunmehr zu errichtende Bootssteganlage mit der ursprünglich errichteten Anlage übereinstimmen würde, kein Bestandsschutz im vorliegenden naturschutzrechtlichen Kontext herleiten. So wird in der wasserrechtlichen Zustimmung vom 17. April 1974 unter 2. ausdrücklich ausgeführt, dass die wasserrechtliche Zustimmung nicht von der Verpflichtung zum Einholen etwa sonst erforderlicher Genehmigungen, wie z.B. beim Fischereiberechtigten, bei der Bau- oder Gewerbeaufsicht entbindet. Offenbleiben kann insoweit, ob der Bootssteg danach im Zeitpunkt seiner Errichtung dem damals geltenden Recht entsprach. Denn jedenfalls folgt aus der wasserrechtlichen Zustimmung vom 17. April 1974 nicht auch eine derzeitige naturschutzrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens. Eine Konzentrations- oder Bindungswirkung kommt dieser nicht zu, wie bereits aus Ziff. 2 der wasserrechtlichen Zustimmung vom 17. April 1974 hervorgeht. Im Übrigen wäre selbst für den Fall, dass man aus der wasserrechtlichen Zustimmung vom 17. April 1974 einen auch naturschutzrechtlich geltenden Bestandsschutz herleiten wollte, dieser jedenfalls erloschen. Die Kläger wollen hier eine Steganlage neu errichten, nachdem die zuvor vorhandene Steganlage entfernt worden war. Den Klägern geht es mithin um aktiven Bestandsschutz. Dieser betrifft die grundsätzlich aus dem Eigentumsrecht gemäß Art. 14 Abs. 1 GG abgeleitete Frage, eine formell legal errichtete bauliche Anlage abzuändern, zu erweitern oder neu zu errichten, auch nachdem sie aufgrund einer geänderten Sach- oder Rechtslage materiell illegal geworden ist (BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1966 - 4 C 16.66 - BVerwGE 25, 161, 162; Urteil vom 22. September 1967 - 4 C 109.65 - BVerwGE 27, 341, 343). Das Eigentumsrecht wird gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG jedoch durch Inhalts- und Schrankenbestimmungen ausgeformt. Außerhalb ausdrücklicher gesetzlicher Regelungen besteht daher kein aktiver Bestandsschutz (BVerwG, Urteil vom 12. März 1998 - 4 C 10/97 - BVerwGE 106, 228, 235). Es besteht hier keine gesetzliche Regelung, die den Klägern einen aktiven Bestandsschutz gewährt. Aktiven Bestandsschutz können die Kläger insbesondere nicht aus § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG ableiten. Danach gilt das grundsätzliche Verbot zur Errichtung baulicher Anlagen im Außenbereich an Bundeswasserstraßen nicht für bauliche Anlagen, die bei Inkrafttreten des BNatSchG rechtmäßig errichtet oder zugelassen waren. Die S. ist zwischen den Kilometern 0 und 124,16 eine Bundeswasserstraße, § 1 Abs. 1 Nr. 1 WaStrG i.V.m. Anlage 1. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des BNatSchG, dem 01. März 2010, war ein vorheriger Steg der Kläger ausweislich der in Augenschein genommenen Luftbildaufnahmen aus den Jahren 2004, 2008, 2010 und 2012 nicht mehr vorhanden. Dieser war vielmehr nach dem Vorbringen der Kläger bereits Anfang der 1990er Jahre zurückgebaut worden. Aktiver Bestandsschutz setzt indes voraus, dass noch ein schützenswerter Bestand beziehungsweise eine schützenswerte Nutzung eines bestehenden Bestands einer baulichen Anlage vorhanden ist (Maunz/Dürig/Papier/Shirvani, Grundgesetz, 94. EL Januar 2021, Art. 14, Rn. 190). Allenfalls eine Nutzungsunterbrechung würde den Bestandsschutz nicht entfallen lassen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Ein schützenswerter Bestand liegt nicht mehr vor. Auch ist eine unterbliebene Nutzung von mindestens 20 Jahren keine bloße Nutzungsunterbrechung mehr. Die Kläger haben auf keine Weise – etwa durch zwischenzeitlich gestellte Anträge zur Neuerrichtung einer Steganlage – deutlich gemacht, dass sie die Nutzung der vormals bestehenden Steganlage fortsetzen wollten. I.2. Die geplante Steganlage der Kläger ist nicht erlaubnisfähig nach § 5 Abs. 2 LSG-VO. Dabei genügt es bereits, wenn einer der in § 5 Abs. 2 LSG-VO genannten Tatbestände nicht erfüllt ist und dies auch nicht durch eine Nebenbestimmung ausgeschlossen werden kann. Das klägerische Vorhaben verstößt gegen § 5 Abs. 2 Nr. 2 LSG-VO. Danach wird die Erlaubnis auf Antrag erteilt, wenn durch die beantragte Maßnahme die besonderen Werte und Funktionen des Gebietes nach § 3 Abs. 2 nicht beeinträchtigt werden. Das Vorhaben würde die besonderen Werte und Funktionen des Landschaftsschutzgebiets nach § 3 Abs. 2 LSG-VO beeinträchtigen. Im Vergleich zu § 5 Abs. 2 Nr. 1 LSG-VO stellt § 5 Abs. 2 Nr. 2 LSG-VO geringere Anforderungen an die durch die bauliche Anlage hervorgerufene Störung beziehungsweise höhere Anforderungen an die Erteilung der Erlaubnis. Die Norm stellt nämlich nicht wie § 5 Abs. 2 Nr. 1 LSG-VO auf eine „nachhaltige Veränderung“, sondern darauf ab, dass keine „Beeinträchtigung“ vorliegen darf. Eine Beeinträchtigung liegt bereits dann vor, wenn die genannten Belange durch eine Belastung oder Einwirkung nicht lediglich unwesentlich berührt werden. Unter Anwendung dieser Maßstäbe liegt hier eine Beeinträchtigung der in den § 3 Abs. 2 Nr. 8, 16, 17 LSG-VO genannten besonderen Werte und Funktionen des Landschaftsschutzgebietes vor. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 8 LSG-VO zeichnet sich das Landschaftsschutzgebiet besonders aus durch naturnahe Fließgewässer mit den dazugehörigen Talräumen und Quellbereichen und der gewässerbegleitenden Vegetation. Die geplante Steganlage würde zu einer Belastung der gewässerbegleitenden Vegetation führen und auf selbige einwirken. Dem steht nicht entgegen, dass an der maßgeblichen Uferstelle kein Baum- und Strauchbewuchs vorhanden ist. Gleichwohl handelt es sich um ein begrüntes Ufer, welches eine Vegetation aufweist und an welchem Grasbewuchs vorhanden ist. Der Steg soll eine nicht unerhebliche Größe von 6m x 3m haben. Er würde auf der Saale schwimmen und durch vier Bodenanker am Ufer befestigt sein. Der Steg könnte somit dauerhaft an das Ufer stoßen und die dort vorhandene Vegetation beeinträchtigen. Auch würden die Befestigungsseile zwischen Steg und Bodenankern hin und her schleifen und so über die vorhandenen Krautschichten streifen und diese zerstören. Überdies käme es zu einer Verschattung des unmittelbaren Uferbereiches, durch welche auch die im Flachbereich mögliche Vegetation beeinträchtigt wäre. Darüber hinaus ist der Steg nicht lediglich für sich genommen zu betrachten, sondern es ist auch der mit der Errichtung verfolgte Nutzungszweck zu berücksichtigen. Der Zweck der geplanten Anlage ist die Nutzung durch die Kläger zur Freizeitgestaltung, insbesondere als Anlegestelle für ihr Kajütboot. Diese Nutzung geht mit einem häufigen Betreten der Ufervegetation und einer Nutzung des natürlichen Gewässers einher. Zudem wäre das vielfältige Landschaftsbild des Landschaftsschutzgebiets (§ 5 Abs. 2 Nr. 16 LSG-VO) beeinträchtigt. Das Landschaftsbild auf der östlichen (rechten) Seite der S. ist in unmittelbarer Nähe des geplanten klägerischen Vorhabens durch eine natürliche Vegetation, insbesondere durch Baum- und Strauchbewuchs geprägt. Dass ein solcher Bewuchs einzig an der Stelle, an der die Kläger die Steganlage errichten wollen, nicht vorhanden ist, liegt daran, dass sich auf dem an die S. angrenzenden Grundstück ein Schifffahrtszeichen befindet. Der Steg als bauliche Anlage würde in dieser natürlichen Prägung des Landschaftsbildes einen Fremdkörper darstellen. Diese Beeinträchtigung ist auch wesentlich, da der Steg - wie bereits ausgeführt - eine nicht unerhebliche Größe aufweisen soll und sich darüber hinaus auch die Stegbefestigungen vom Steg über das Ufer ziehen würden. Entgegen der Ansicht der Kläger liegt keine Prägung des östlichen (rechten) Saaleufers durch die Bebauung auf ihrem Grundstück vor. Abgesehen davon, dass bei dem Vorhandensein eines Hauses beziehungsweise eines bebauten Grundstücks nicht von einer Prägung gesprochen werden kann, liegt eine solche auch deshalb nicht vor, weil die Bebauung nicht unmittelbar an die Saale grenzt. Das Haus befindet sich in einem Abstand von 25 Metern zum Ufer. Es ist von der S. aus durch die vorhandene Vegetation grundsätzlich nur verdeckt einsehbar. Alleine in dem hier maßgeblichen Bereich ist ein unverdeckter Blick auf das Haus möglich. Die Steganlage würde jedoch auf das Wasser hinausragen und wäre auch aus der Ferne erkennbar. Des Weiteren käme es durch die Errichtung der Steganlage zu einer Beeinträchtigung der Eignung des Landschaftsschutzgebiets als Gebiet für eine ungestörte, naturverbundene Erholung in Natur und Landschaft im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 17 LSG-VO. Wie bereits ausgeführt ist die „rechte“ Seite der S. durch unberührte Natur und Vegetation geprägt. Gerade diese stellt den Reiz einer naturverbundenen Erholung dar. Die klägerische Steganlage würde aufgrund ihrer Größe, der Tatsache, dass sie auf die S. herausragen würde und es sich dabei um eine unnatürliche bauliche Anlage handelt, einschneidend wirken. Die Natur und Landschaft würden nicht mehr als unberührt und ungestört wahrgenommen. Dem steht es nicht entgegen, dass sich am gegenüberliegenden Saaleufer bereits Steganlagen befinden. Diese wirken jedenfalls nicht auf das rechte Saaleufer ein. Selbst wenn man annimmt, dass auch diese Steganlagen die Erholung an der maßgeblichen Stelle beeinträchtigen, so käme es durch das klägerische Vorhaben als einzige Steganlage an dem bislang unberührten Saaleufer zu einer Intensivierung der Beeinträchtigung. Damit ist zugleich auch festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Erlaubnis nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 LSG-VO nicht vorliegen, wonach eine Erlaubnis zu erteilen ist, wenn die Erholungseignung des Landschaftsschutzgebietes oder eines Teilbereiches nicht beeinträchtigt wird. Auch die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Nr. 4 LSG-VO sind folglich nicht erfüllt. Die Erlaubnis wird gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 4 LSG-VO nämlich nur dann erteilt, wenn der Naturgenuss nicht beeinträchtigt ist. Überdies liegen auch die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Nr. 3 LSG-VO nicht vor. Die Erlaubnis wird gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 LSG-VO erteilt, wenn der Schutzzweck nach § 3 Abs. 3 LSG-VO nicht beeinträchtigt wird. Als Schutzzweck bestimmt § 3 Abs. 3 LSG-VO unter anderem, dass das Gebiet als Pufferzone für Naturschutzgebiete, Flächennaturdenkmale, geschützte Landschaftsbestandteile, besonders geschützte Biotope, die Lebensraumtypen der Anhänge der Fauna-Flora-Habitatrichtlinie, als wesentlicher Bestandteil des ökologischen Verbundsystems sowie als Lebensraum seltener, gefährdeter, besonders geschützter, streng geschützter und vom Aussterben bedrohter Arten in seinem derzeitigen Zustand erhalten und von weiterer Bebauung und Zersiedlung freigehalten werden soll. Die streitgegenständliche Steganlage würde dem als bauliche Anlage grundsätzlich widersprechen. Das Landschaftsschutzgebiet ist zwar nicht vollständig von einer Freizeitnutzung freizuhalten. Nach § 3 Abs. 3 LSG-VO soll Freizeitnutzung allerdings natur- und landschaftsverträglich erfolgen und in diesem Sinne in einzelnen Abschnitten gelenkt und entwickelt werden. Eine entsprechende Lenkung in nur einzelnen Abschnitten findet nicht statt, wenn einzelnen Personen die Errichtung einer Steganlage gestattet wird, welche lediglich zu ihrem privaten Gebrauch dienen soll. Auf diese Weise kann keine auf einzelne Abschnitte konzentrierte Freizeitnutzung erfolgen. Eine Genehmigung von Einzelanlagen würde zu einer nicht bezweckten Freizeitnutzung an zahlreichen Stellen im Landschaftsschutzgebiet führen. Somit kommt es nicht weiter auf eine mögliche negative Vorbildwirkung des Vorhabens der Kläger an. Eine mögliche negative Vorbildwirkung ist vor allem dann relevant, wenn ein Vorhaben zwar selbst die jeweils maßgeblichen Belange nicht beeinträchtigt, allerdings aufgrund konkreter Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass weitere Vorhaben zur Genehmigung anstehen werden, welche in ihrer Summe eine relevante Beeinträchtigung darstellen. Das Vorhaben selbst beeinträchtigt hier aber bereits die maßgeblichen Belange. Die vorgenannten Beeinträchtigungen sind auch nicht durch Nebenbestimmungen nach § 5 Abs. 2 a.E. LSG-VO auszugleichen. Ein Ausgleich kann nicht in der Weise erfolgen, dass Nachteile gegen Vorteile aufgerechnet werden. Vielmehr kommt es dem Wortlaut des § 5 Abs. 2 a.E. LSG-VO folgend darauf an, dass die durch das Vorhaben hervorgerufenen Beeinträchtigungen nicht durch Nebenbestimmungen ausgeschlossen werden können. Eine entsprechende Maßnahme ist hier weder durch die Kläger vorgetragen worden noch in sonstiger Weise ersichtlich. Die bereits dargelegten Beeinträchtigungen werden nämlich überwiegend durch die Steganlage selbst hervorgerufen. Die Kläger können einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis nach § 5 Abs. 2 LSG-VO auch nicht daraus ableiten, dass bereits Stege auf der gegenüberliegenden Seite des Saaleufers vorhanden sind. Insoweit käme einzig ein Anspruch aufgrund einer Selbstbindung der Verwaltung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG in Betracht. Dieser setzt voraus, dass in der Vergangenheit eine ständige gleichmäßige Übung einer Verwaltungspraxis stattgefunden hat (Stelkens/Bonk/Sachs/Sachs, 9. Aufl. 2018, VwVfG, § 40, Rn. 105 mwN). Die Selbstbindung kann jedoch nur den jeweiligen Verwaltungsträger der handelnden Behörde betreffen, nicht aber über dessen Zuständigkeitsbereich hinausgehen (BVerfG, Beschluss vom 23. November 1988, 2 BvR 1619/83, 2 BvR 1628/83, BVerfGE 79, 127, 158). Die bereits am westlichen, „linken“ Saaleufer vorhandenen Stege liegen im Zuständigkeitsbereich der Stadt A-Stadt. Für das streitgegenständliche Vorhaben ist jedoch der Beklagte zuständig. Eine entsprechende gleichmäßig geübte Verwaltungspraxis des Beklagten hinsichtlich einer Genehmigung von Steganlagen ist nicht ersichtlich. II. Die Klage ist auch hinsichtlich des ersten Hilfsantrages unbegründet. Die Ablehnung der von den Klägern begehrten Befreiung nach § 67 BNatSchG ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Befreiung (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Befreiung nach den Regelungen des § 67 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BNatSchG, liegen nicht vor. Danach kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art notwendig ist (§ 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) oder die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist (§ 67 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG). Ungeschriebene Voraussetzung für die Anwendung des § 67 BNatSchG ist, dass eine atypische Sondersituation, also ein bei Erlass der Norm nicht vorhergesehener Fall, vorliegt. Der Zweck der Befreiung besteht nämlich darin, einer rechtlichen Unausgewogenheit abzuhelfen, welche sich bei üblicher Anwendung eines Gebots oder Verbots aufgrund besonderer Einzelfallumstände ergibt (Landmann/Rohmer UmweltR/Gellermann, 96. EL, September 2021, BNatSchG, § 67, Rn. 10). Ein atypischer Sonderfall liegt hier nicht vor. Das grundsätzliche Verbot mit Erlaubnisvorbehalt bezüglich der Errichtung einer baulichen Anlage wie sie die Kläger beabsichtigen, stellt den gesetzlichen Normalfall dar. Dies ergibt sich schon aus der grundsätzlichen Erlaubnisbedürftigkeit baulicher Anlagen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 LSG-VO sowie von Maßnahmen an und in Gewässern nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 LSG-VO, wodurch den besonderen Belangen des Landschaftsschutzgebiets Rechnung getragen werden soll. Selbiges gilt für die Verbote der § 26 Abs. 2 BNatSchG und des § 30 Abs. 2 BNatSchG. Eine Bootssteganlage ist keine derart unübliche bauliche Anlage, dass davon auszugehen ist, dass die Möglichkeit ihrer Errichtung bei Erlass der LSG-VO nicht bedacht worden ist. Überdies besteht keine Notwendigkeit einer Befreiung aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG. Es besteht kein öffentliches Interesse an der Errichtung einer Bootssteganlage, welche ausschließlich der privaten Nutzung von Einzelpersonen im Rahmen deren Freizeitgestaltung dienen soll. Gleichfalls würde die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall nicht zu einer unzumutbaren Belastung im Sinne von § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG führen. Soweit in § 67 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG auf eine „Unzumutbarkeit“ im Einzelfall abgestellt wird, muss die Behörde bei der Prüfung der Zumutbarkeit die Bewertung durch den Normgeber beachten und daher annehmen, dass der Normgeber diejenigen naturschutzrechtlichen Konsequenzen, die bei allen oder den meisten Betroffenen vorherzusehen sind, für zumutbar hält. Es muss sich also um einen Ausnahme - bzw. Sonderfall handeln. Eine hieraus folgende Härte ist nach allgemeinem Verständnis gekennzeichnet durch das Erfordernis eines atypischen Sachverhaltes, in dem die Anwendung der Norm zu einem Ergebnis führen würde, das dem mit ihr verfolgten Zweck widerspricht. Das ist für das Vorhaben der Kläger nicht festzustellen. Vielmehr gilt, dass die Belange des Naturschutzes weder von relativ geringem Gewicht sind noch die Belange der Kläger als Nutzer eines an die S. angrenzenden Grundstückes sich hier als besonders schutzwürdig erweisen. Eine besondere Schutzbedürftigkeit des Interesses der Kläger, ihr Boot von ihrem Grundstück aus auf der S.e einsetzen zu können, folgt dabei insbesondere nicht aus dem Umstand, dass diese nach eigenem Vorbringen das Grundstück erst nutzbar gemacht hätten. Denn der Umstand, dass dieses, bei der Begradigung der S. entstandene „Unland“ erst nach mehreren Jahren und gegebenenfalls auch unter Mitwirkung der Kläger seine derzeitige Beschaffenheit erlangen konnte, lag von Anfang an in der Situationsgebundenheit des Grundstückes begründet und führt nicht zu einer Sondersituation, die den Interessen der Kläger an einer privaten Nutzung durch Errichtung eines Bootssteges eine besondere Schutzbedürftigkeit verleihen würde. Vielmehr stehen den privaten Belangen der Kläger – Errichtung und Nutzung einer privaten Steganlage als Bootssteg – gewichtige öffentliche Belange in Bezug auf die Erhaltung der schützenswerten Landschaft und wegen der besonderen Bedeutung des geschützten Landschaftsteiles für die naturnahe Erholung entgegen. Im Übrigen würde das Vorliegen einer unzumutbaren Härte nicht ausreichen. Zusätzlich muss die durch die Befreiung herbeigeführte Abweichung von den naturschutzrechtlichen Geboten und Verboten mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar sein. Das erfordert eine Abwägung der Belange der Landschaftspflege mit den für die Befreiung ins Feld geführten Anforderungen. Eine Vereinbarkeit mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist nur gegeben, wenn diese Belange offensichtlich gegenüber den anderen, die Befreiung begründenden Anforderungen von untergeordneter Bedeutung sind. Hiervon ist vorliegend, wie bereits ausgeführt, nicht auszugehen. III. Die Klage hat schließlich auch mit dem zweiten Hilfsantrag keinen Erfolg. Die Kläger können im vorliegenden Verfahren keinen Anspruch auf die begehrten Feststellungen geltend machen. Hinsichtlich der begehrten Feststellung, dass die wasserrechtliche Zustimmung vom 17. April 1974 weiterhin gültig sei, ist die Klage bereits deshalb unzulässig, weil insoweit kein Rechtsschutzbedürfnis der Kläger besteht. Ungeschriebene Voraussetzung für die Zulässigkeit einer jeden Inanspruchnahme eines Gerichts, ob durch Klage oder Antrag, ist das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis bzw. Rechtsschutzinteresse (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 1982 - 1 BvL 34/80, 1 BvL 55/80 - BVerfGE 61, 126/135). Für eine unnötige Ausübung von Klagemöglichkeiten brauchen die Gerichte nicht zur Verfügung zu stehen. Anders als die Klagebefugnis schützt das Rechtschutzinteresse nicht den Gegner, sondern das Gericht. Das allgemeine Rechtschutzinteresse bzw. –bedürfnis ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn der Kläger sein Ziel auf einem anderen Weg schneller und einfacher erreichen oder wenn ein Erfolg seine Rechtstellung nicht verbessern kann (vgl. hierzu etwa Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, Vorbem. zu §§ 40 bis 53 Rn. 11). Ein solcher Fall ist hier gegeben. Die Kläger könnten mit der begehrten Feststellung ihre Rechtsstellung nicht verbessern, da der Errichtung des Bootssteges, selbst wenn dieser in seiner Ausführung der am 17. April 1974 erteilten Zustimmung entsprechen würde, jedenfalls Naturschutzrecht entgegensteht. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf die darüber hinaus begehrte Feststellung, dass die Errichtung eines Bootssteges an Stromkilometer 85,0 keiner Erlaubnis/Genehmigung des Beklagten bedürfte, sofern der Bootssteg in seiner Ausführung der am 17. April 1974 erteilten Zustimmung entsprechen würde. Auch insoweit wird auf obige Ausführungen, insbesondere zu I.1.2 (3.), verwiesen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 ff. ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Die Kläger begehren die Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung einer Schwimmsteganlage an der S.. Die Kläger schlossen im Jahr 1974 mit dem Rat der Gemeinde M. einen Pachtvertrag über 500 m² im Eigentum der Gemeinde M. stehendes „Unland“ am heutigen Flusskilometer 85,0, nachdem dieses durch die Begradigung der S. in diesem Bereich entstanden war. Der Pachtvertrag wurde nach dessen § 2 für die Zeit vom 01. Januar 1974 bis zum 01. Januar 1980 geschlossen und sollte sich um jeweils ein Jahr verlängern, wenn er nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf der Vertragszeit schriftlich gekündigt wird. Das Wasserstraßenamt Halle erteilte dem Kläger zu 2) mit Bescheid vom 17. April 1974 eine „Wasserrechtliche Zustimmung“ nach § 18 des Wassergesetzes vom 17. April 1963 für die Errichtung eines Freizeithauses sowie zur Errichtung eines Bootsschuppens und eines Bootsstegs mit einer Maximallänge von drei Metern. Die Kläger errichteten daraufhin auf dem gepachteten Grundstück 25 Meter vom Saaleufer entfernt ein Wochenendhaus und am östlichen, „rechten“ Saaleufer einen Bootssteg entsprechend der Zustimmung. Mit Verordnung des Landkreises Saalkreis über das Landschaftsschutzgebiet „Saaletal“ vom 25. Mai 2004 (im Folgenden „LSG-VO“) erklärte der Landkreis Saalkreis Teile seines Gebiets zum Landschaftsschutzgebiet „Saaletal“. Die Verordnung trat nach § 10 Abs. 1 am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Saalkreiskurier vom 16. Juni 2004 in Kraft. Gleichzeitig trat gem. § 10 Abs. 2 der Beschluss des Rates des Bezirkes H. vom 11. Dezember 1961 (Beschluss-Nr. 116-30/61) zur Erklärung des Landschaftsschutzgebietes „Saale“ und nachfolgende Änderungsverordnungen außer Kraft. Der beklagte Landkreis Saalekreis bestätigte die LSG-VO mit Verordnung vom 15. November 2010 als neues Kreisrecht. Das von den Klägern gepachtete Grundstück ist im Geltungsbereich der LSG-VO gelegen. Im Jahr 2007 erwarben die Kläger Eigentum zu je ½ an dem Grundstück Flur 3, Flurstück 202, einem Teilgrundstück des durch sie gepachteten Grundstücks. Zwischen diesem Grundstück und dem Saaleufer liegt das nunmehr im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland stehende Grundstück Flur 3, Flurstück 184/6. Am östlichen, „rechten“ Ufer der in nord-südlicher Richtung verlaufenden Saale befindet sich in beide Flussrichtungen in unmittelbarer Nähe kein Grundstück, welches im Privateigentum steht. Das Grundstück Flurstück 184/6 ist am Saaleufer von Baum- und Strauchbewuchs freigehalten, da sich auf dem Grundstück ein Schifffahrtszeichen befindet. Im Wasser in Ufernähe sowie auf dem Ufer ist ein auch Gras- und Krautbewuchs vorhanden. Im Übrigen ist am östlichen Saaleufer flussaufwärts und -abwärts Baum- und Strauchbewuchs vorhanden. An dem gegenüberliegenden Saaleufer, welches im Gebiet der Gemeinde A-Stadt liegt, sind zwei Bootssteganlagen vorhanden. Die Kläger beantragten am 12. Februar 2019 bei der Unteren Wasserbehörde des Beklagten die Erteilung einer Erlaubnis zur Errichtung eines schwimmenden Bootsanlegers am Saaleufer auf dem an das Grundstück der Kläger angrenzenden Grundstück, Flurstück 184/6. An dieser Stelle hatten sie zuvor die im Jahr 1974 genehmigte Steganlage errichtet, welche bereits seit mehreren Jahren nicht mehr vorhanden ist. Der neue Steg soll die Maße 6m x 3m haben, wobei dieser aus zwei Teilstegen bestehen soll, sowie durch eine Zugangsbrücke mit den Maßen 3m x 1,5m mit dem Ufer verbunden sein soll. Zur Befestigung des schwimmenden Stegs ist eine Verankerung mit vier Erdankern im Uferbereich vorgesehen. Die Untere Wasserbehörde beteiligte die Untere Naturschutzbehörde des Beklagten, das Umweltamt, aufgrund der Lage der Grundstücke im Landschaftsschutzgebiet. Mit Schreiben vom 30. April 2019 hörte das Umweltamt die Kläger an, da es beabsichtigte, die beantragte Genehmigung zu untersagen. Das Umweltamt legte den Antrag der Kläger als Antrag auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Erlaubnis nach § 5 LSG-VO sowie als Antrag auf Gewährung einer Befreiung nach § 67 I 1 Nr. 2 BNatSchG aus. Mit Bescheid vom 15. Juli 2019 lehnte der Beklagte die Erteilung der Erlaubnis nach § 5 LSG-VO sowie der Erteilung einer Befreiung nach § 67 BNatSchG ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, eine Erlaubnis nach § 5 Abs. 2 der LSG-VO könne nicht erteilt werden, da die Steganlage und deren Nutzung die Aspekte des Landschaftsschutzgebiets stören würden. Stege wirkten als bauliche Anlagen als Fremdkörper in der Natur. Sie störten den bisher natürlich wirkenden Uferbereich. Durch den Bau des Stegs werde die vorhandene Ufervegetation vernichtet und das Ufer befestigt und teilweise versiegelt. Zudem werde der Lebensraum für Pflanzen und Tiere verkleinert und beeinträchtigt. Eine Steganlage sei auf der rechten Seite des Saaleufers in der Nähe nicht vorhanden. Es sei daher mit dem Anlegen von „Wasserwanderern“ zu rechnen und daher auch mit Verlärmung und Vermüllung. Der Steg beeinträchtige auch den Naturgenuss. Er habe zudem eine negative Vorbildwirkung. Auch werde das Landschaftsbild des rechten Saaleufers beeinträchtigt, da der Steg als einziger Steg auf der Saaleseite als Fremdkörper heraustrete. Die Stege auf der anderen Seite stünden dem nicht entgegen, da diese im Gemeindegebiet der Stadt A-Stadt lägen. Auch könne keine Befreiung nach § 67 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG erteilt werden. Eine Befreiung gegenüber den Klägern würde bei anderen Eigentümern das Bedürfnis nach einer Befreiung zur Errichtung eines Stegs hervorrufen. Es bestehe keine im Einzelfall unzumutbare Belastung, da die Kläger nicht Eigentümer des unmittelbar an die S. grenzenden Grundstücks seien. Auch die „Wasserrechtliche Zustimmung“ aus dem Jahre 1974 sei nicht mehr gültig und stimme auch nicht mit der geplanten Steganlage der Kläger überein. Zudem bestehe kein Bestandsschutz, da dieser nur den alsbaldigen Wiederaufbau entsprechend Funktion, Volumen und Standort des Altbaus erlaube, wovon bei dem Antrag lange nach der Entfernung des alten Stegs durch das Hochwasser nicht mehr auszugehen sei. Auch habe der vorige Steg nur eine Größe von 3m x 1,65m gehabt. Dagegen erhoben die Kläger am 29. Juli 2019 Widerspruch. Zur Begründung führten sie aus, dass sie verbriefte Rechte aus DDR-Zeiten zum Bau der Steganlage hätten. Ihre Bemühungen zum Erhalt der Grundstücke und zur Beseitigung von Flutschäden und Schäden durch Naturereignisse seien nicht berücksichtigt worden. Sie hätten die Befreiung nach dem BNatSchG verdient. Auch füge sich die Steganlage in die Landschaft ein und beeinträchtige nicht die Natur, Pflanzen- oder Tierwelt. Das Ufer werde an der Stelle durch das Wasser- und Schifffahrtsamt Magdeburg freigehalten. Der Steg helfe dem Wasser- und Schifffahrtsamt, das Ufer sicher zu begehen und Schifffahrtszeichen zu pflegen. Er stelle keinen Fremdkörper in der Naturlandschaft dar. Das Landesverwaltungsamt wies den Widerspruch der Kläger gegen den Ablehnungsbescheid mit je einem Widerspruchsbescheid vom 30. April 2020 gegenüber der Klägerin zu 1) und dem Kläger zu 2), welche den Klägern am 06. Mai 2020 zugingen, zurück. Das Landesverwaltungsamt begründete die Ablehnung ergänzend zum vorangegangenen Ablehnungsbescheid damit, dass die Steganlage einen Teil des Landschaftsschutzgebiets nachhaltig verändern würde. Es komme zudem zu einer Störung verschiedener Brutvogelarten. Das Vorhaben konterkariere den Schutzzweck des Gebiets. Die Ablehnung der Befreiung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatschG begründete es ergänzend damit, dass die Norm eine atypische Fallgestaltung voraussetze, welche nicht vorliege. Auch hätten die Kläger keine vertragliche Beziehung für die Nutzung des nicht in ihrem Eigentum stehenden Grundstücks, welches an die S. grenzt, vorgelegt. Die Kläger haben am 05. Juni 2020 bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben. Sie sind der Ansicht, die wasserrechtliche Zustimmung aus dem Jahre 1974 berechtige sie zur Errichtung der geplanten Steganlage. Sie hätten den Bootssteg damals im Jahr 1974 so errichtet, wie er genehmigt worden sei. Die Nutzung des Bootssteges sei jedoch auf Grund der starken Verschmutzung der S. nicht so praktikabel gewesen wie angedacht, weshalb der Steg bald funktionslos geworden sei. Sie hätten daraufhin ihren Slipwagen als Bootssteg benutzt. Den ursprünglichen Bootssteg hätten sie Anfang der 1990er Jahre zurückgebaut. Die Entfernung des alten Bootssteges stehe jedoch ihrem Recht zur Errichtung des Bootssteges aus der im Jahr 1974 erteilten wasserrechtlichen Zustimmung nicht entgegen, da diese nie widerrufen oder sonst aufgehoben worden sei. Ihnen stehe ein Nutzungsrecht an dem zwischen ihrem Grundstück und der S. liegenden Grundstück zu. Ihr 25 Meter vom Saaleufer entfernt stehendes Wochenendhaus präge das rechte Saaleufer. Ein Baum- und Strauchbewuchs sei an der maßgeblichen Stelle nicht vorhanden und könne somit auch nicht vernichtet werden, sodass auch keine Verkleinerung des Lebensraums für Tiere und Pflanzen zu befürchten sei. Das Anlegen Dritter würden sie durch geeignete Maßnahmen verhindern. Die geplante Steganlage entfalte keine negative Vorbildwirkung, da ihr Grundstück am rechten Saaleufer das einzige bebaute Grundstück sei. Der gegenüberliegende Uferbereich sei durch Schwimmsteganlagen geprägt. Daher beeinträchtige die Steganlage auch nicht das Landschaftsbild. Auch beeinträchtige das Vorhaben nicht den Naturgenuss oder die Erholungseignung. Bei der Entscheidung über die Erteilung der beantragten Genehmigung sei schließlich auch zu berücksichtigen, dass sie das an die S. angrenzende Grundstück eigentlich erst nutzbar gemacht und dann über Jahre gepflegt hätten. Die Kläger beantragen, den Bescheid des Beklagten vom 15. Juli 2019 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 30. April 2020 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihnen eine Erlaubnis nach § 5 Abs. 2 der Verordnung des Landkreises Saalekreis über das Landschaftsschutzgebiet „Saaletal“, hilfsweise, eine Befreiung nach § 67 BNatSchG zur Errichtung einer Schwimmsteganlage am rechten Ufer der S., in der Gemeinde P., OT M., Gemarkung M., Flur 3, Flurstück 184/6, Flusskilometer 85,0 zu erteilen, ferner hilfsweise, festzustellen, dass die unter dem 10. April 1974 erteilte wasserrechtliche Zustimmung des Wasserstraßenamtes Halle zur TGB Nummer 422/VI/GO/PL weiterhin gültig ist und die Errichtung eines Bootssteges am rechten Ufer der S., in der Gemeinde P. OT Morl, Gemarkung M. Flur 3, Flurstück 184/6, am ehemaligen Stromkilometer 96,5- heute Stromkilometer 85,0- keiner Erlaubnis/Genehmigung des Beklagten bedarf, soweit der Bootssteg in seiner Ausführung der erteilten Zustimmung entspricht. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt den angegriffenen Bescheid und den Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor, der zuvor bestehende Bootssteg sei bereits seit mindestens 16 Jahren nicht mehr vorhanden. Aus dem Pachtvertrag aus dem Jahre 1974 lasse sich kein Nutzungszweck zur Errichtung einer Steganlage ableiten. Die Kläger hätten keine Eigentums- oder Nutzungsbefugnis für die Errichtung der Steganlage auf dem im Eigentum des Bundes stehenden Grundstück. Die „Wasserrechtliche Zustimmung“ aus dem Jahr 1974 sei rein anlagenbezogen und habe nur die Errichtung eines Freizeithauses und eines Bootsstegs mit Bootsschuppen erlaubt. An der Stelle des geplanten Stegs liege eine geschlossene Krautschicht vor, die beeinträchtigt werden würde. Baum- und Strauchvegetation fehle nur geringfügig, weil das sich dort befindliche Wasserzeichen von selbiger freizuhalten sei. Die Steganlagen auf der gegenüberliegenden S.seite seien Gemeinschaftsanlagen und daher nicht mit dem geplanten klägerischen Bootssteg vergleichbar. Die Kläger könnten aufgrund ihres Alters und der nicht dauerhaften Anwesenheit in ihrem Wochenendhaus eine unberechtigte Nutzung Dritter nicht hinreichend unterbinden. Eine negative Vorbildwirkung bestehe, auch wenn die übrigen Grundstücke auf der rechten S.seite derzeit nicht bebaut seien. Für eine Befreiung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG seien persönliche, familiäre oder wirtschaftliche Gründe irrelevant. Das grundsätzliche Bebauungsverbot stelle den gesetzlichen Regelfall dar. In jedem Falle würden Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege überwiegen. Die lange Dauer, in der eine Steganlage nicht vorhanden gewesen sei, belege, dass den Klägern kein Sonderopfer abverlangt werde. Schließlich sei auch zu berücksichtigen, dass das streitbefangene Grundstück auch bereits im Zeitpunkt der Erteilung der wasserrechtlichen Zustimmung im Jahr 1974 im Geltungsbereich des aufgrund des Beschlusses des Rates des Bezirkes Halle vom 11. Dezember 1961 bestehenden Landschaftsschutzgebietes „Saale“ gelegen hätte. Die Errichtung des Bootssteges sei danach bereits im Jahr 1974 nicht zulässig gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.