Urteil
4 A 102/22
VG Halle (Saale) 4. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Eine Vereinigung muss nach ihrem satzungsmäßigen Aufgabenbereich vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördern, um die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UmwRG zu erfüllen. Dabei muss sich aus der Satzung selbst das Ziel des Umweltschutzes als prägende Aufgabe ergeben. Sind mehrere Ziele benannt, muss der Satzung eindeutig ein Überwiegen und der Vorrang der Ziele des Umweltschutzes zu entnehmen sein. (Rn.64)
2. Nach den Vorgaben des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 UmwRG muss grundsätzlich jedermann mit Eintritt eine Mitgliedschaft mit vollem Stimmrecht offenstehen und die Vereinigung eine binnendemokratische Struktur aufweisen.
Diesen Vorgaben entspricht es nicht, wenn die Satzung einer Vereinigung den Erwerb des Stimmrechts auf wenige vorgesehene Plätze beschränkt, weswegen ein Stimmrechtserwerb nur bei Vakanz erworben werden kann und zudem der Aufsichtsrat über die Aufnahme der stimmberechtigten Mitglieder entscheidet, vorbehaltlich der Bestätigung durch die Versammlung stimmberechtigter Mitglieder. (Rn.78)
3. Soweit die Vorgaben des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 UmwRG den Zielen des Art. 9 Aarhus-Konvention widersprechen sollten und die nationale Regelung gegen Völkerrecht verstößt, folgt hieraus – auch unter der Geltung von Unionsrecht – kein Anspruch auf Anerkennung als klagebefugte Umweltvereinigung. (Rn.84)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Vereinigung muss nach ihrem satzungsmäßigen Aufgabenbereich vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördern, um die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UmwRG zu erfüllen. Dabei muss sich aus der Satzung selbst das Ziel des Umweltschutzes als prägende Aufgabe ergeben. Sind mehrere Ziele benannt, muss der Satzung eindeutig ein Überwiegen und der Vorrang der Ziele des Umweltschutzes zu entnehmen sein. (Rn.64) 2. Nach den Vorgaben des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 UmwRG muss grundsätzlich jedermann mit Eintritt eine Mitgliedschaft mit vollem Stimmrecht offenstehen und die Vereinigung eine binnendemokratische Struktur aufweisen. Diesen Vorgaben entspricht es nicht, wenn die Satzung einer Vereinigung den Erwerb des Stimmrechts auf wenige vorgesehene Plätze beschränkt, weswegen ein Stimmrechtserwerb nur bei Vakanz erworben werden kann und zudem der Aufsichtsrat über die Aufnahme der stimmberechtigten Mitglieder entscheidet, vorbehaltlich der Bestätigung durch die Versammlung stimmberechtigter Mitglieder. (Rn.78) 3. Soweit die Vorgaben des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 UmwRG den Zielen des Art. 9 Aarhus-Konvention widersprechen sollten und die nationale Regelung gegen Völkerrecht verstößt, folgt hieraus – auch unter der Geltung von Unionsrecht – kein Anspruch auf Anerkennung als klagebefugte Umweltvereinigung. (Rn.84) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 1. März 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. August 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Umweltvereinigung, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 1. Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist § 3 Abs. 1 des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2017 (BGBl. I S. 3290), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306) (Umweltrechtsbehelfsgesetz - UmwRG). Nach § 3 Abs. 1 UmwRG wird auf Antrag einer inländischen oder ausländischen Vereinigung die Anerkennung zur Einlegung von Rechtbehelfen nach diesem Gesetz erteilt (Satz 1). Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Vereinigung 1. nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördert, 2. im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist, 3. die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung, insbesondere für eine sachgerechte Beteiligung an behördlichen Entscheidungsverfahren, bietet; dabei sind Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit der Vereinigung zu berücksichtigen, 4. gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der Abgabenordnung verfolgt und 5. jeder Person den Eintritt als Mitglied ermöglicht, die die Ziele der Vereinigung unterstützt; Mitglieder sind Personen, die mit dem Eintritt volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung der Vereinigung erhalten; bei Vereinigungen, deren Mitgliederkreis zu mindestens drei Vierteln aus juristischen Personen besteht, kann von der Voraussetzung nach Halbsatz 1 abgesehen werden, sofern die Mehrzahl dieser juristischen Personen diese Voraussetzung erfüllt (Satz 2). In der Anerkennung ist der satzungsgemäße Aufgabenbereich, für den die Anerkennung gilt, zu bezeichnen; dabei sind insbesondere anzugeben, ob die Vereinigung im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, sowie der räumliche Bereich, auf den sich die Anerkennung bezieht (Satz 3). 2. Die Ablehnung der Anerkennung als Umweltvereinigung erging in formeller Hinsicht rechtmäßig. a) Die Beklagte ist, vertreten durch das Umweltbundesamt, nach § 3 Abs. 2 Satz 1 UmwRG für die Entscheidung über die Anerkennung zuständig. Nach dieser Regelung wird u. a. für eine Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der über das Gebiet eines Landes hinausgeht, die Anerkennung durch das Umweltbundesamt ausgesprochen. Davon ist vorliegend auszugehen. Insbesondere geht die tatsächliche Tätigkeit des Klägers über das Gebiet eines Landes hinaus, weil er bundesweit tätig ist. Dies ergibt sich namentlich aus den mit der Antragstellung übermittelten Unterlagen, wie den Tätigkeits- und Jahresberichten, in denen Aktivitäten in verschiedenen Bundesländern benannt werden. Den Internetseiten des Klägers lassen sich zahlreiche Aktionen, Anträge und das Betreiben von Klageverfahren im gesamten Bundesgebiet entnehmen. b) Die Beklagte hat den Kläger ordnungsgemäß vor Erlass der ablehnenden Entscheidung im Sinne von § 28 Abs. 1 VwVfG angehört. 3. Die Ablehnung des Antrags auf Anerkennung als Umweltvereinigung ist auch materiell rechtmäßig, weil der Kläger die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 UmwRG nicht gänzlich erfüllt. Nach dem Gesetzeswortlaut besteht ein gebundener Anspruch auf Anerkennung, wenn die abschließend aufgeführten Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 bis 5 UmwRG kumulativ vorliegen. Fehlt es hingegen an einer hiernach erforderlichen Anerkennungsvoraussetzung, besteht kein Anspruch auf Anerkennung zur Einlegung von Rechtsbehelfen nach dem UmwRG. a) Zunächst handelt es sich bei dem Kläger um eine Vereinigung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 UmwRG. Nach dieser Norm wird keine Vorgabe zur Organisationsform gemacht (Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, UmweltR 98. EL September 2022, UmwRG § 3 Rn. 11 m. w. N.). Ein eingetragener Verein, wie der Kläger, erfüllt dies jedenfalls. b) Der Kläger erfüllt jedoch bereits die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UmwRG nicht, wonach die Vereinigung nach ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördert. Prüfungsmaßstab ist insoweit nach dem klaren Gesetzeswortlaut allein die Satzung (Fellenberg/Schiller, a.a.O., UmwRG, § 3 Rn. 14 m. w. N.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 3. Februar 2022, - 7 C 2.21 -, juris). Der Begriff des Umweltschutzes ist weit gefasst. Er umfasst nicht nur die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Vielmehr meint Umweltschutz die Gesamtheit aller Maßnahmen zum Schutz der Umwelt mit dem Ziel der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlage aller Lebewesen mit einem funktionierenden Naturhaushalt. Die Schutzgüter des Umweltschutzes können § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG - entnommen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Februar 2022, - 7 C 2/21 -, juris, Rn. 14). Schutzgüter des UVPG sind gemäß § 2 Abs. 1 UVPG Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, kulturelles Erbe und sonstige Schutzgüter sowie die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern. aa) Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist zunächst festzustellen, dass der Kläger nach seiner Satzung Ziele des Umweltschutzes fördert. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig und folgt aus der ausdrücklichen Erwähnung der Förderung des Umweltschutzes in § 2 Nr. 1 Satz 1 der Satzung und der näheren Erläuterung in Satz 2, wonach der Kläger als international tätige ökologische Organisation die „Probleme der Umwelt“ bewusst macht und die Beeinträchtigung und Zerstörung der „natürlichen Lebensgrundlagen von Menschen, Tieren und Pflanzen verhindern“ will. Dieses Ziel fördert er auch ideell und nicht nur vorübergehend. bb) Allerdings wird der Anspruch auf Anerkennung einer Vereinigung als Umweltvereinigung durch die Voraussetzung begrenzt, dass sie nach ihrer Satzung „vorwiegend“ die Ziele des Umweltschutzes fördert. Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn sie dies als ihre eigentliche, prägende Aufgabe sieht, die im Zweifel gegenüber allen anderen Intentionen Vorrang besitzt, die mit ihr in Konflikt geraten könnten (Fellenberg/Schiller, a.a.O., UmwRG § 3 Rn. 18; BT-Drs. 16/2495 S. 13). Das Erfordernis „vorwiegend“ stellt demnach höhere Anforderungen als der Begriff „überwiegend“ (vgl. auch OVG Münster, Urteil vom 20. Juni 1994, - 7 A 327/84 -, AgrarR 1985, 145; VG Köln, Urteil vom 28. November 1993, - 14 K 2664/81 -, NuR 1984, 115, 116; Bunge, UmwRG, 2. Auflage 2019, § 3 Rn. 40). Dabei reicht es hierfür ferner nicht aus, dass ein wesentlicher Teil des satzungsmäßigen Aufgabenbereichs der Vereinigung auf die Förderung der Ziele des Umweltschutzes gerichtet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Februar 2022, - 7 C 2.21 -, juris Rn. 19 für die Frage des Überwiegens der Förderung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach § 3 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 UmwRG mit dem Hinweis, dass hierbei keine geringeren Anforderungen an die Zielverfolgung zu stellen sind, als die in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UmwRG enthaltene Anforderung „vorwiegend“ Ziele des Umweltschutzes zu fördern). Es obliegt der Vereinigung, die Zweckbestimmung in ihrer Satzung derart präzise zu fassen, dass ihr der klare Vorrang der Umweltschutzziele zu entnehmen ist (Schieferdecker, in: Hoppe/Beckmann/Kment, UVPG, 5. Auflage 2018, § 3 UmwRG, Rn. 27; bzgl. der parallelen Problematik beim Naturschutzschwerpunkt: BVerwG, Urteil vom 3. Februar 2022, - 7 C 2/21 -, juris, Rn. 24). An dieser, in der Satzung festgelegten, vorwiegenden Förderung der Umweltschutzziele fehlt es hier. Auch wenn § 2 Nr. 1 Satz 1 der Satzung des Klägers, wie bereits ausgeführt, die Förderung des Umweltschutzes als ein Ziel benennt, wird diesem Ziel hiernach kein eindeutiger Vorrang eingeräumt und die weiter aufgeführten Ziele werden dem Umweltschutz nicht untergeordnet. Der Kläger benennt zunächst nebeneinander die Ziele der Förderung des Umweltschutzes, des Tierschutzes, des Friedens und der Völkerverständigung. Allein aus der Nennung des Umweltschutzes an erster Stelle folgt noch nicht die Annahme, dass die Förderung dieses Ziels den Hauptzweck der Vereinigung darstellen soll. In Satz 2 der Satzungsregelung wird inhaltlich näher dargestellt, was unter der Förderung des Umweltschutzes verstanden werden soll. Aus dieser Darstellung kann entnommen werden, auf welche Weise (Probleme der Umwelt bewusstmachen) und mit welchem konkreten Ziel (Verhinderung der Beeinträchtigung oder Zerstörung der natürlichen Lebensgrundlagen von Menschen, Tieren und Pflanzen) der Umweltschutz gefördert werden soll. Indem der Kläger in seiner Satzung aufgenommen hat, wie der Satzungszweck verwirklicht werden soll, entspricht er somit zunächst den Vorgaben der Mustersatzung, Anlage 1 zu § 60 AO, um die aus steuerlichen Gründen notwendigen Bestimmungen abzubilden. Dies sagt jedoch nichts darüber aus, in welchem Verhältnis das Ziel des Umweltschutzes zu den anderen enumerativ aufgeführten Zielen steht. Aus der weiteren Betonung der ökologischen Ausrichtung der Vereinigung bzw. im Zusammenhang mit der Angabe, wie die Zwecke verwirklicht werden sollen, ergibt sich ebenfalls noch keine Hierarchie der Ziele, die dem Umweltschutz Priorität einräumt und diesen als prägende Aufgabe definiert. Bei der Bestimmung des Hauptzwecks ist des Weiteren zu beachten, dass der neben dem Umweltschutz erwähnte Tierschutz zunächst nicht mit dem Umweltschutz im Sinne des § 3 UmwRG gleichzusetzen ist, sodass hiermit ein eigenständiges Ziel formuliert wird. Die Kammer hat hierzu in ihrem Urteil vom 29. September 2022 (4 A 169/21, juris) bereits ausgeführt und hält hieran fest: „Die Tierwelt ist zwar ein Bestandteil der Natur, so dass Tierschutz auch Umweltschutz in Form des Naturschutzes bedeuten kann. Allerdings ist Tierschutz nicht mit Umweltschutz gleichzusetzen. So dient der Tierschutz im Gegensatz zum Umweltschutz seinem Zweck nach nicht in erster Linie der nachhaltigen Sicherung der Lebensgrundlagen von Tieren (VG Köln, Urteil vom 22. Juni 1993, - 14 K 2494/92 -, NuR 1994, 406), sondern dem Schutz des Lebens und des Wohlbefindens des Tieres als Mitgeschöpf des Menschen, weshalb niemand Tieren ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden und Schäden zufügen darf, vgl. § 1 des Tierschutzgesetzes (TierSchG). Tierschutz im Sinne des Tierschutzgesetzes gilt mithin dem individuellen Tier als Einzelwesen, unabhängig davon, ob die Tierart selten oder weit verbreitet ist. Das Umweltrecht erstreckt sich hingegen, soweit es Tiere schützt, nur auf den Artenschutz und den Schutz vor Zerstörung der Lebensräume von Tieren (Kloepfer, Umweltrecht, 4. Aufl., § 1 Umweltschutz und Umweltrecht, Rn. 136). Die Trennung ist in Art. 20a GG angelegt und besagt, dass Tierschutz Tiere vor individuellem Leid schützen soll und der Schutz der Tierarten, also der Erhalt von Arten aus ökologischen Gründen, nicht hierunter, sondern unter die Schutzgüter des Umweltschutzes fällt. Insoweit verfolgen Tierschutz und Umweltschutz zwei grundlegend verschiedene Schutzziele, sodass es zu keinen funktionellen Überschneidungen der Schutzaufträge kommen kann (VG München, Beschluss vom 23. März 2018, - M 19 SN 17.4631 -, juris, Rn. 52; Gärditz, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 96. EL September 2021, GG Art. 20a Rn. 20 f.). Dabei zeigt gerade die Erweiterung des Art. 20 a GG um die Worte „und die Tiere“, dass der Tierschutz i.e.S. nicht zum Umweltschutz gerechnet werden kann (Kloepfer, a.a.O., Rn. 137; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2020 - 10 C 11/19 - juris Rn. 26). Diese Differenzierung findet sich auch im Unionsrecht wieder: Der Tierschutz ist nur insoweit ein Teil des Umweltschutzes, als es um die Tiere als Bestandteile der natürlichen Umwelt geht. Hingegen ist der Schutz der Tiere als Selbstzweck (insbesondere der Schutz der Tiere, unter Einbezug der Nutztiere, als fühlende Wesen) nicht Teil des Umweltschutzes (Epiney, in: Landmann/Rohmer UmweltR, 96. EL September 2021, AEUV Art. 191 Rn. 11). Dies ergibt sich bereits daraus, dass nicht jedes tierische Leiden auch eine Gefahr für den Umweltschutz im Allgemeinen und den Artenschutz im Besonderen darstellt. Im Übrigen ist der Tierschutz in Art. 13 AEUV erwähnt, und dieser eigenen Querschnittklausel käme keine eigene Bedeutung zu, wenn der Tierschutz schon in jedem Fall Teil des Umweltschutzes wäre (Epiney, a. a. O., m. w. N.; vgl. auch EuGH, Urteil vom 12. Juli 2001, Rs. C-189/01, Jippes, Slg. 2001, I-5689, Rn. 71 ff.). Sowohl die grundgesetzliche als auch die unionsrechtliche Auslegung, welche insoweit scharf trennt, bedeutet dabei nicht zugleich, dass Tier- und Umweltschutz nicht zusammenfallen kann. Eine andere Sichtweise ist auch nicht unter Berücksichtigung der Spruchpraxis des Aarhus Convention Comittees im Verfahren ACCC/C/2011/63 gegenüber Österreich geboten (abrufbar im Internet: ). Gegenstand des Verfahrens ACCC/C/2011/63 war unter anderem die Frage, ob tierschützende Rechtsvorschriften unter den Begriff der „umweltbezogenen Bestimmungen“ („laws to the environment“) des Art. 9 Abs. 3 der Konvention fallen können. Das Comittee vertrat hierzu die Auffassung, der Begriff „umweltbezogene Bestimmungen“ schließe alle Bestimmungen ein, die sich auf die Umwelt beziehen können und sich in irgendeiner Weise auf sie auswirkten („[...] covers any law that relates to the environment, i.e. law under any policy, including [...] which may relate in general to, or help to protect, or harm or otherwise impact on the environment“, vgl. a. a. O., Rn. 52). Zudem wies das Komitee auf die Breite des Begriffs „Umweltinformation“ in der Definition des Art. 2 Abs. 3 AK hin, der sich auch auf die „Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderte Organismen“ („biodiversity and ist components, including genetically modified organisms“) erstrecke. In seinen Schlussfolgerungen zählt das Comittee vor diesem Hintergrund auch Verstöße gegen Tierschutzbestimmungen zu den Rechtsverletzungen, gegen die Umweltorganisationen Gerichtszugang gewährt werden müsse (vgl. Rn. 63). Die Feststellung des ACCC wurde auf der 5. Vertragsstaatenkonferenz der AK noch im selben Jahr gebilligt und erlangte damit völkerrechtliche Verbindlichkeit (vgl. dazu auch Lamfried, Neuere Rechtsprechung zur Anerkennung von Umwelt- und Naturschutzvereinigungen, ZUR 2020,288). Hieraus ergibt sich jedoch nicht, dass Tierschutz generell und in jedem Fall Umweltrelevanz hat. Das ACCC setzte sich im genannten Verfahren ausschließlich mit dem Schutz von Wildtieren und dem illegalen Handel mit bedrohten Tierarten auseinander, einem Anwendungsbereich tierschutzrechtlicher Vorschriften also, bei dem eine Artenschutzrelevanz nicht von der Hand zu weisen ist. Das ACCC stützte seine Feststellung in rechtlicher Hinsicht dabei auf die Definition des Begriffs Umweltinformation in Art. 2 Abs. 3 AK, der auch Daten über die „Artenvielfalt und ihre Bestandteile“ umfasst. Hierunter fasste das ACCC auch Tiere, wobei nicht zwischen Tierpopulationen und Individuen unterschieden wurde. Der Umstand, dass Tiere aus ihrer natürlichen Umgebung entfernt werden, wie beim illegalen Handel mit Wildtieren, ändert dem ACCC zufolge nichts an ihrer Eigenschaft als „Bestandteile der Artenvielfalt“. Hieraus folgert das ACCC, dass sich Vorschriften zum Schutz von Wildtieren und zum Handel mit bedrohten Tierarten auf die Umwelt auswirken und deshalb unter den Begriff „umweltbezogene Bestimmungen“ im Sinne des Art. 9 Abs. 3 AK fallen. Hieraus ergibt sich indes nicht, dass die Förderung des Tierschutzes durch eine Vereinigung ein Einsatz für den Umweltschutz im Sinne des Art. 2 Abs. 5 AK ist (vgl. auch hierzu Lamfried, a.a.O.). Es gibt demnach Sachverhalte, die sowohl umweltschutz- als auch tierschutzrelevant sind. Diese tatsächlichen Überschneidungen stellen aber nicht die rechtliche Differenzierung zwischen Umweltschutz und Tierschutz an sich in Frage. Das Gegenteil ist der Fall. Gerade an solchen Überschneidungen wird deutlich, dass der Tier- und Umweltschutz eben nicht regelungsidentisch sind, sondern dass überlappende Anwendungsbereiche denkbar sind. Wenn ein Tierschutzverband in den aufgezeigten Grenz- und Überschneidungsbereichen zwischen Tierschutz und Artenschutz agiert, ist danach ein umweltförderliches Wirken im Sinne des § 3 UmwRG nicht ausgeschlossen, sondern ist im Einzelfall zu prüfen. Allerdings werden die artenschutzrechtlichen Bereiche des Tierschutzes verlassen, wenn der Schutz von Haus- und Nutztieren in Rede steht. Widmet sich ein Verein sowohl dem Schutz der wildlebenden wie auch der in der Obhut des Menschen lebenden Tiere und räumt dem Schutz der wildlebenden Tiere dabei nach seiner Satzung nicht eindeutig den Vorrang ein, kann mithin auch unter Berücksichtigung unionsrechtlicher Vorgaben nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um eine Umweltvereinigung im Sinne des § 3 UmwRG handelt die als prägenden Hauptzweck den Umweltschutz verfolgt.“ Nach dem Gesamtgefüge des § 2 der Satzung lässt sich auch systematisch in Bezug auf die weiteren Ziele kein übergeordnetes Leitbild zugunsten des Umweltschutzes entnehmen. Einerseits wird in der Formulierung in Satz 3, die Klägerin nehme im Sinne des Umweltschutzes die Interessen der Verbraucher wahr, eine klare Unterordnung des Verbraucherschutzes unter die Ziele des Umweltschutzes bestimmt. Dabei wird der Verbraucherschutz auch nicht als eigenständiges Ziel benannt. Eine solche ranggebende Formulierung findet sich desgleichen nicht in Bezug auf die weiteren in Satz 1 ausgewiesenen Ziele des Tierschutzes, des Friedens und der Völkerverständigung. Hinzu kommt, dass die beiden zuletzt genannten Ziele sogar nochmals gesondert in Satz 4 eigenständig aufgeführt werden. Soweit in Satz 4 die Zwecke der Förderung des Friedens und der Völkerverständigung mit der Formulierung „Außerdem“ eingeleitet wird, kann dem nicht eindeutig entnommen werden, dass damit dem Umweltschutz der Vorrang als prägende Aufgabe eingeräumt werden sollte. Der gewählte Ausdruck spricht sogar eher für eine eigenständige Bedeutung dieser beiden Ziele. Auffällig ist, dass der Tierschutz hierbei nicht mit aufgeführt wird, so dass bei anderer Betrachtung jedenfalls neben dem Umweltschutz auch der Tierschutz von übergeordneter Bedeutung sein müsste. Letztlich sollte die Aufnahme der Förderung des Friedens und der Völkerverständigung offenkundig das Wort „peace“ im Namen der Klägerin stärken, wie sich aus der Begründung in Nr. 2. zum Antrag auf Änderung der Satzung vom 28. September 2016 entnehmen lässt. Dem kommt damit nicht lediglich ein ganz untergeordnetes Gewicht zu. Bei der danach deutlich werdenden Mehrzahl verschiedener Zielsetzungen in der Satzung des Klägers ist für die Feststellung, ob der Verein vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes verfolgt, erforderlich, dass die Satzung selbst dahingehend eine Aussage enthält. Das ist vorliegend nicht der Fall. Das Vorbringen des Klägers, er verfolge ein holistisches, zeitgemäßes Verständnis vom „Umweltschutz“, mag in der Praxis zutreffend sein, entspricht in der Ausgestaltung der Satzung jedoch nicht den dargestellten Anforderungen. Eine solche Satzungsregelung findet sich - wie bereits ausgeführt - nur in Bezug auf die Interessen des Verbraucherschutzes, der dem Umweltschutz eindeutig untergliedert wird. Letztlich obliegt es dem Satzungsgeber, die Zweckbestimmung derart präzise zu fassen, dass ihr ein Überwiegen der Ziele des Umweltschutzes vor anderen Zwecken eindeutig zu entnehmen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Februar 2022, - 7 C 2.21 -, juris, Rn. 24). Soweit der Kläger darauf hingewiesen hat, Anlass für die Aufnahme des Tierschutzes sei die Aufforderung der Finanzverwaltung Hamburg gewesen, den Katalogzweck „Umwelt und Tierschutz“ aufzunehmen, ergibt sich hieraus nichts Anderes. Die Verfolgung gemeinnütziger Zwecke wird in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 UmwRG kumulativ gefordert. Dies orientiert sich an den Vorschriften der Abgabenordnung. Weder die Mustersatzung im Anhang I zu § 60 AO noch die Definition gemeinnütziger Zwecke nach § 52 Abs. 1 AO fordern die Verfolgung eines einheitlichen Zwecks des „Umwelt- und Tierschutzes“. Die Mustersatzung führt in § 1 exemplarisch verschiedene gemeinnützige Zwecke auf, wobei der Tierschutz nicht erwähnt wird, schon gar nicht im Zusammenhang mit dem Umweltschutz. In dem Katalog gemeinnütziger Zwecke in § 52 Abs. 2 AO werden der Umweltschutz (Nr. 8) und der Tierschutz (Nr. 14) unabhängig voneinander geregelt. Es ist daher kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass der Kläger aus zwingenden Gründen den Tierschutz in seiner Satzung als Vereinszweck aufnehmen musste und sich daraus nur ein untergeordneter Zweck, der ggf. nur dem Hauptzweck des Umweltschutzes dienen soll, ergibt. c) Darüber hinaus erfüllt der Kläger die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 UmwRG nicht erfüllen, weil er nicht jeder Person, die die Ziele der Vereinigung unterstützt, den Eintritt als Mitglied mit vollem Stimmrecht in der Mitgliederversammlung der Vereinigung ermöglicht. aa) Nach den Vorgaben des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 UmwRG muss die Mitgliedschaft in anerkannten Umweltvereinigungen grundsätzlich jedermann offenstehen. Mitglieder im Sinne des Gesetzes sind nur die, die tatsächlich in der Vereinigung mitentscheiden können. Dies entspricht dem Prinzip der Binnendemokratie. Dagegen unterfallen Mitgliedschaften, die kein Stimmrecht verleihen und damit nicht die Möglichkeit geben, über die Stimmabgabe die Entscheidungen der Vereinigungen zu beeinflussen, nicht diesem Prinzip. Damit stellt der Gesetzgeber klar, dass die Eigenschaft, Mitglied in einer Vereinigung zu sein, an das Stimmrecht geknüpft ist und nicht durch die Bezeichnung in der Satzung begründet wird (BT-Drs. 16/12274, S 78 f.). Des Weiteren muss nach dem Wortlaut der Norm der Erwerb der stimmberechtigten Mitgliedschaft bereits mit dem Eintritt in die Vereinigung erfolgen können. Das Gesetz stellt damit an Vereine, die ihre Anerkennung als verbandsklageberechtigte Umweltvereinigung erstreben, bestimmte Anforderungen an den Inhalt der Vereinssatzung, die öffentlich-rechtlich (nicht auch vereinsrechtlich) ihre bürgerlich-rechtliche Vereinsautonomie in gewissem Maße einschränken (vgl. VG Stuttgart zur Anerkennung von Tierschutzorganisationen, Urteil vom 30. März 2017, - 4 K 2539/16 -, juris, Rn. 37). Das Erfordernis einer binnendemokratischen Organisation schließt nicht aus, dass der Verein auch nicht stimmberechtigte (Förder-)Mitglieder hat, solange grundsätzlich allen Bewerbern, die die Ziele der Vereinigung unterstützen wollen, eine Vollmitgliedschaft angeboten wird. Maßgeblich ist, ob die Vereinigung objektiv mit einer Förderung der Satzungsziele durch den Bewerber rechnen kann (BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1985, - 4 C 55.82 -, juris, zu § 29 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG a. F.). Die Aufnahme kann auch von weiteren sachlichen Voraussetzungen abhängig gemacht werden (z. B. Zahlung eines Mitgliedsbeitrags), sofern sie diskriminierungsfrei ausgestaltet sind und nicht prohibitiv wirken (Fellenberg/Schiller in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 98. EL April 2022, § 3 Rn 32). Nach diesen Maßgaben entsprechen die in § 4 Abs. 3 bis 10 der Satzung des Klägers getroffenen Bedingungen diesen Anforderungen nicht. Die Vereinigung hat in § 3 ihrer Satzung ein gestuftes Mitgliedermodell festgelegt, in dem neben Fördermitgliedern und ehrenamtlichen Mitgliedern stimmberechtigte Mitglieder existieren. In § 4 Abs. 3 bis 10 der Satzung werden die Bedingungen für den Erwerb des Status als stimmberechtigtes Mitglied geregelt. Es kann zunächst offenbleiben, ob die Erfordernisse eines Mindestalters von 18 Jahren sowie die Forderung eines Nachweises für in der Vergangenheit liegende Aktivitäten für die Zwecke und Ziele des Klägers dem im Gesetz verankerten Jedermann-Prinzip entgegenstehen. Denn die Begrenzung der stimmberechtigten Mitglieder auf die Zahl 40 (§ 4 Nr. 4 Satz 1 der Satzung), von denen aufgrund der Bildung von vier verschiedenen Gruppen stimmberechtigter Mitglieder nur zehn auf ehrenamtliche Mitglieder im Sinne des § 3 Nr. 2 (b) der Satzung entfallen (§ 4 Nr. 4 Satz 2 (b) i. V. m. Satz 3 der Satzung), ermöglicht es nicht jeder Person, die die Ziele des Klägers unterstützt, mit dem Eintritt volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung zu erhalten. Zwar besteht die abstrakte Möglichkeit für bestehende ehrenamtliche Mitglieder, eine Mitgliedschaft mit Stimmrecht zu erwerben, sofern durch Ausscheiden eines stimmrechtsberechtigten Mitgliedes aus der eigenen Gruppe der ehrenamtlichen Mitglieder, ein „Platz“ frei wird. Ohne eine solche Vakanz besteht jedoch keine Möglichkeit des Stimmrechtserwerbs für ein jedes Mitglied im Sinne der Norm. Bei Neueintritt eines ehrenamtlichen Mitglieds ist es ihm ersichtlich nicht mit Eintritt in die Vereinigung möglich, unmittelbar volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung selbst bei Vakanz zu erwerben. Denn hierzu wäre erst erforderlich, über die eingerichtete Online-Plattform zu kandidieren, oder sich durch ein anderes ehrenamtliches Mitglied der A.-Gruppe vorschlagen zu lassen. Dies ergibt sich aus § 4 Nr. 6 der Satzung. Die vom Kläger gewählte Regelung entspricht auch nicht dem sog. Delegierten Modell. Hierbei handelt es sich um einen Sonderfall zwingender Stimmrechtsvertretung, das mit dem Jedermann-Prinzip vereinbar ist. Die Mitglieder mit Stimmrecht in der Delegiertenversammlung repräsentieren hier die Mitglieder ohne ein solches Stimmrecht. Letztere haben jedoch Stimmrecht in Bezug auf die Auswahl der Delegierten. Die Delegiertenversammlung muss dabei wenigstens im Ausgangspunkt die gesamte Mitgliedschaft des Vereins in ihrer Struktur abbilden und darf die mittelbare Einflussmöglichkeit jedes Vereinsmitgliedes nicht vollständig beseitigen (vgl. Otto, in: Herberger/Martinek/Rußmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, Stand 24. November 2022, § 32 BGB, Rn. 19 bis 22). Das ist nur dann sichergestellt, wenn die Bestimmung der Delegierten durch die Vereinsmitglieder demokratischen Grundsätzen folgt. Ein solches Modell ist in der Satzung des Klägers nicht vorgesehen. Schon die Bildung von verschiedenen Gruppen stimmberechtigter Mitglieder, die zudem nicht von allen ehrenamtlichen Mitgliedern gewählt werden, spricht gegen die Annahme dieses Modells. Hinzu kommt, dass nach § 4 Nr. 9 der Satzung der Aufsichtsrat über die Aufnahme der stimmberechtigten Mitglieder entscheidet, vorbehaltlich der Bestätigung durch die Versammlung der stimmberechtigten Mitglieder (§ 8 der Satzung). Bei der Aufnahme der stimmberechtigten Mitglieder aus dem Kreis der ehrenamtlichen Mitglieder hat er dabei die Platzierung der jeweiligen Kandidaten im Nominierungsverfahren und etwaige Stellungnahmen der Personenfindungskommission (§ 4 Nr. 8 der Satzung) zu berücksichtigen. Danach können die stimmberechtigten Mitglieder des Klägers nicht als Delegierte angesehen werden, weil sie weder die gesamte Mitgliedschaft des Vereins abbilden noch die Delegation einschließlich der Entscheidung über die Aufnahme demokratischen Grundsätzen folgt. Von der Voraussetzung der binnendemokratischen Struktur kann auch nicht gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Halbs. 2 UmwRG abgesehen werden, weil der Mitgliederkreis des Klägers nicht zu mindestens drei Vierteln aus juristischen Personen besteht. Die Vorschrift kann nach Auffassung der Kammer nicht in der vom Kläger bevorzugten Weise weit ausgelegt werden. Einer Auslegung der Satzung, nach der diese es jedem, der die Ziele des Klägers unterstützt, nur „ermöglichen“ müsse, bis zum Auffüllen der vorhandenen und satzungsmäßig vorgesehenen Plätze in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht zu erwerben, steht der klare Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 UmwRG entgegen. Dieser sieht vor, dass eine Mitgliedschaft nur dann anzunehmen ist, wenn bereits mit Eintritt der Erwerb eines Stimmrechts ermöglicht wird. Die abstrakte Möglichkeit eines Stimmrechtserwerbs in der Zukunft, also erst zu einem Zeitpunkt nach dem Eintritt und damit eine spätere Einflussnahme auf Entscheidungen der Vereinigung, steht dieser Intention entgegen. Des Weiteren ist der Zusammenhang zwischen dem Stimmrechtserwerb bei Eintritt in die Vereinigung und die Forderung, dass jede Person (die die Ziele der Vereinigung unterstützt) eine solche Mitgliedschaft mit vollem Stimmrecht in der Mitgliederversammlung erlangen können soll, zu beachten. Aus diesem Grund kann eine Begrenzung dieser Möglichkeit nicht auf die satzungsmäßig vorgesehenen Plätze in der Mitgliederversammlung vorgenommen werden. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich in seiner Gesetzesbegründung den Mitgliederbegriff konkretisiert und eine tatsächliche Mitentscheidungsmöglichkeit der Mitglieder vorgesehen. Er hat mit der Forderung der Einrichtung einer Binnendemokratie die Eigenschaft eines Mitgliedes an das Stimmrecht geknüpft (BT-Drs. 16/12274, S. 78 f.). Zwar verweist der Kläger wohl zu Recht darauf, dass die Gesetzesbegründung historisch sei und zugleich der Gesetzgeber mit dem UmwRG Völkerrecht umsetzen wollte. Hieraus folgt aber nicht zugleich, dass eine Auslegung über den Wortlaut und den gesetzgeberischen Willen hinaus erfolgen darf. Das Bundesverfassungsgericht hat im völkerrechtlichen Kontext in seinem Beschluss vom 15. Dezember 2015 (2 BvL 1/12 -, juris, Rn. 72) ausgeführt, dass eine Auslegung (des Gesetzes) entgegen eindeutig entgegenstehendem Gesetzes- oder Verfassungsrechts methodisch nicht vertretbar ist. Dies wird im Übrigen auch nicht durch das Unionsrecht gefordert. Der EuGH betont in seinen Entscheidungen zwar stets das Erfordernis unionsrechtskonformer Auslegung nationalen Rechts, weist jedoch zugleich darauf hin, wie nationale Gerichte vorzugehen haben, wenn eine solche Auslegung nicht möglich sei (vgl. u. a. Urteil vom 20. Dezember 2017, - C- 664/15 -, Rn. 55; Urteil vom 22. Februar 2022, - C-430/21 -, Rn 53; zitiert jeweils nach juris). Damit werden die Grenzen der Auslegung auch im unionsrechtlichen Kontext beachtet. bb) Die Kammer kann offenlassen, ob das so nach nationalem Recht gefundene Ergebnis gegen Völkerrecht verstößt, weil das Erfordernis der Binnendemokratie als Voraussetzung für die Anerkennung als Umweltvereinigung den Zielen der Aarhus-Konvention widerspricht. Denn selbst wenn die nationale Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 UmwRG gegen Völkervertragsrecht verstößt, folgt hieraus kein Anspruch des Klägers auf die begehrte Anerkennung als klagebefugte Umweltvereinigung. Das Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Konvention), das die Bundesrepublik durch Gesetz am 15. Januar 2007 ratifiziert hat (Bekanntmachung vom 8. August 2007, BGBl. II, 1392), wurde 1998 in Dänemark von den Vertragsstaaten unterzeichnet und trat am 30. Oktober 2001 in Kraft. Hierin werden die Rechte und Pflichten der Öffentlichkeit sowie von Umweltvereinigungen im Umweltschutz geregelt. Art. 9 Aarhus-Konvention, insbesondere die Absätze 2 und 3, enthalten Regelungen zum Zugang zu Gerichten: Art. 9 (2) Jede Vertragspartei stellt im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, (a) die ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ (b) eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsprozessrecht einer Vertragspartei dies als Voraussetzung erfordert, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht und/oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die Artikel 6 und - sofern dies nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht vorgesehen ist und unbeschadet des Absatzes 3 - sonstige einschlägige Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten. Was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt, bestimmt sich nach den Erfordernissen innerstaatlichen Rechts und im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit im Rahmen dieses Übereinkommens einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren. Zu diesem Zweck gilt das Interesse jeder nichtstaatlichen Organisation, welche die in Artikel 2 Nummer 5 genannten Voraussetzungen erfüllt, als ausreichend im Sinne des Buchstaben a. Derartige Organisationen gelten auch als Träger von Rechten, die im Sinne des Buchstaben b verletzt werden können. Absatz 2 schließt die Möglichkeit eines vorangehenden Überprüfungsverfahrens vor einer Verwaltungsbehörde nicht aus und lässt das Erfordernis der Ausschöpfung verwaltungsbehördlicher Überprüfungsverfahren vor der Einleitung gerichtlicher Überprüfungsverfahren unberührt, sofern ein derartiges Erfordernis nach innerstaatlichem Recht besteht. (3) Zusätzlich und unbeschadet der in den Absätzen 1 und 2 genannten Überprüfungsverfahren stellt jede Vertragspartei sicher, dass Mitglieder der Öffentlichkeit, sofern sie etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen, Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren haben, um die von Privatpersonen und Behörden vorgenommenen Handlungen und begangenen Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts verstoßen. In den Begriffsbestimmungen in Art. 2 Nr. 4 Aarhus-Konvention bedeutet "Öffentlichkeit": eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und, in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der innerstaatlichen Praxis, deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen. Art. 2 Nr. 5 Aarhus-Konvention definiert den Begriff "betroffene Öffentlichkeit" als die von umweltbezogenen Entscheidungsverfahren betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran; im Sinne dieser Begriffsbestimmung haben nichtstaatliche Organisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen und alle nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllen, ein Interesse. Aufgrund einer Beschwerde („Communication“) des World Wide Fund of Nature, an der der Kläger im Status als Beobachter teilgenommen hat, hat sich das Aarhus Convention Commitee (ACCC/C/2016/137 - abrufbar im Internet ) mit der hier ebenfalls problematischen Thematik befasst und ist in der Feststellung im -Ausschuss am 23. Juli 2021 zu dem Ergebnis gekommen, die Bundesrepublik Deutschland als Vertragspartei halte Art. 9 Abs. 2 i. V. m. Art. 2 Abs. 5 des Übereinkommens nicht ein, indem sie ein Kriterium anwende, das Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen und keine offene Mitgliedschaft mit vollem Stimmrecht für die Mitglieder haben, vom Zugang zu einem Überprüfungsverfahren für Entscheidungen nach Art. 6 des Übereinkommens ausschließe. Es führt aus, die Voraussetzung der Binnendemokratie entfalte eine unangemessene Ausschlusswirkung und stünde nicht mit dem Ziel im Einklang, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren. Die Regelung des Art. 2 Nr. 5 Aarhus-Konvention ermächtige die Vertragsparteien in ihrem Recht Kriterien dafür festzulegen, was eine „Nichtregierungsorganisation, die sich für den Umweltschutz einsetzt,“ ist und welche Anforderungen erfüllt sein müssen, damit sie als „an umweltpolitischen Entscheidungen beteiligt“ gelten. Wichtig sei, dass alle Kriterien, die eine Vertragspartei in ihrem Recht für die Zwecke von Art. 2 Nr. 5 Aarhus-Konvention festlegt, mit den Zielen des Übereinkommens und der Anerkennung der wichtigen Rolle, die Nichtregierungsorganisationen im Umweltschutz spielen können, im dreizehnten Absatz der Präambel des Übereinkommens im Einklang stehen müssen. Dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit breiten Zugang zu den Gerichten zu verschaffen, sei im Anwendungsbereich des Übereinkommens Geltung zu verschaffen. In diesem Zusammenhang hat der Ausschuss in seinen Feststellungen unter Bezugnahme auf die Mitteilung ACCC/C/2008/31 (Deutschland) festgestellt, dass „das Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen breiten Zugang zu Gerichten zu ermöglichen“, bedeute, dass alle von einer Vertragspartei eingeführten Anforderungen klar definiert sein sollten, keine übermäßige Belastung für Umwelt-Nichtregierungsorganisationen darstellen und nicht in einer Weise angewandt werden sollten, die den Zugang zu Gerichten für solchen Nichtregierungsorganisationen einschränke (ACCC/C/2016/137, Rn. 94 ff.). Nach dem Verständnis des Ausschusses sei das Kriterium des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 UmwRG danach hinreichend klar definiert, aber unangemessen ausschließend und stimme mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen breiten Zugang zu Gerichten zu ermöglichen, nicht überein. Dies werde nicht dadurch kompensiert, dass viele andere Umweltorganisationen anerkannt würden. Es wäre für Umweltschutzorganisationen, die das fünfte Kriterium nicht erfüllen, eine zu große Belastung, wenn sie sich umstrukturieren müssten (ACCC/C/2016/137 Rn. 104., 111, 115.). Ein zwingender Grund für die Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 UmwRG sei von der Vertragspartei nicht vorgebracht worden. Bereits zwei weitere Vorgaben der nationalen Norm, nämlich § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 4 UmwRG, würden auch ohne das Vorliegen einer Binnendemokratie eine unangemessene Einflussnahme innerhalb der Vereinigung mit dem Ziel der Verfolgung externer Ziele verhindern. Der Ausschuss hat der Tagung der Vertragsparteien vorgeschlagen, Deutschland zu empfehlen, die Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 UmwRG und eventuell bestehende andere Bestimmungen, die sie verdrängen, zu streichen. Die siebte Tagung der Vertragsparteien hat sich diesen Schlussfolgerungen in ihrer Entscheidung am 21. Oktober 2021 (VII/8g) angeschlossen und die Bundesrepublik Deutschland aufgefordert, bis zum 1. Juli 2022 einen Aktionsplan, einschließlich eines Zeitplans, für die Umsetzung der Empfehlung vorzulegen und dem Ausschuss bis zum 1. Oktober 2023 und 1. Oktober 2024 ausführliche Fortschrittsberichte über die Maßnahmen und Ergebnisse bei der Umsetzung des Aktionsplans und der Empfehlung vorzulegen (...). Es kann vorliegend offenbleiben, ob die im Zusammenhang der Beschwerde einer Stiftung, die per se über keine Mitglieder verfügt, getroffene Feststellung der Vertragsstaatenkonferenz auch im vorliegenden Fall eines mitgliedschaftlich organisierten Vereins Geltung beanspruchen kann. Denn soweit eine nationale Vorschrift völkerrechtswidrig ist, die - wie hier - nach Auffassung der Kammer nicht völkerrechtskonform ausgelegt werden kann, folgen hieraus nicht die Unanwendbarkeit der Norm oder ihre Verfassungswidrigkeit, mit Folge, dass die Kammer eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht vorzunehmen hätte. Völkerrechtliche Verträge haben in der Ordnung des Grundgesetzes in der Regel den Rang einfacher Bundesgesetze. Ein Anwendungsvorrang wird ihnen nur in den Art. 25 GG unterfallenden Fällen eingeräumt. Dies folgt aus Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG (BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2015, - 2 BvL 1/12 -, juris, Rn.45). Das Bundesverfassungsgericht betont, dass der Rechtsanwendungsbefehl im Sinne von Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG einem völkerrechtlichen Vertrag innerhalb der Normenhierarchie keinen Rang über dem Gesetz einräumt (BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2015, - 2 BvL 1/12 -, juris, Rn. 46 m. w. N.). Die Unvereinbarkeit eines Gesetzes mit einem völkerrechtlichen Vertrag führt desgleichen regelmäßig nicht zu dessen Verfassungswidrigkeit, weil der Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes keine verfassungsrechtliche Pflicht zur uneingeschränkten Befolgung aller völkerrechtlichen Verträge beinhaltet und vor allem als Auslegungshilfe für die Grundrechte und die rechtsstaatlichen Grundsätze der Verfassung sowie des einfachen Rechts dient (BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2015, - 2 BvL 1/12 -, juris, Rn. 59, 67). Die hier betroffene Regelung des Art. 9 Aarhus-Konvention ist Bestandteil eines völkerrechtlichen Übereinkommens und hat nach den genannten Grundsätzen keinen Anwendungsvorrang vor § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 UmwRG. Dennoch ist die Entscheidung VII/8g der siebten Tagung der Aarhus-Vertragsparteien nicht völlig unbeachtlich. Mit dem Committee haben die Vertragsparteien auf der Grundlage von Art. 15 Aarhus-Konvention ein Gremium errichtet, das über die Einhaltung des Abkommens wachen soll. Den Empfehlungen des Committee und den darin geäußerten Rechtsansichten kommt bedeutendes Gewicht zu (BVerwG, Urteil vom 5. September 2013, - 7 C 21.12 -, juris, Rn. 33). Die Tagung der Vertragsparteien hat sich vorliegend den Feststellungen des Ausschusses angeschlossen und ebenfalls eine gleichlautende Empfehlung zur Streichung des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 UmwRG abgegeben sowie die Bundesrepublik Deutschland zur Handlung aufgefordert. Für die Anpassung des deutschen Rechts besteht Gelegenheit bis zur nächsten Tagung, wobei die Bundesrepublik Deutschland zur Aufstellung eines Aktionsplans und zum ausführlichen Bericht über Fortschritte der Maßnahmen und Ergebnisse aufgefordert wurde. Zwar liegt zwischenzeitlich ein solcher Maßnahmeplan vor (https://www.bmuv.de/download/aarhus--beschluss-vii-8g), ein förmliches Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des § 3 UmwRG ist jedoch noch nicht abgeschlossen und wird erst für Oktober 2024 im Maßnahmeplan angekündigt. Aufgrund des Gewaltenteilungsgrundsatzes (Art. 20 Abs. 2 GG) sieht sich die Kammer allerdings derzeit an das noch geltende Gesetz gebunden und schon deswegen gehindert, die betreffende noch bestehende gesetzliche Regelung unangewendet zu lassen. cc) Die derzeit mangelnde Angleichung innerstaatlichen Rechts an geltendes Völkerrecht kann auch nicht unter der Geltung des Unionsrechts zu einem anderen Ergebnis führen. Ein Anspruch auf Anerkennung des Klägers im Sinne von § 3 UmwRG würde sich nur dann ergeben, wenn die Kammer § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 UmwRG aufgrund der Geltung von Unionsrecht unangewendet ließe. Das wäre dann der Fall, wenn die Kammer als nationales Gericht im Rahmen ihrer Zuständigkeit Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden hat und eine nationale Regelung nicht im Einklang mit den Anforderungen des Unionsrechts auslegen kann, aber nach dem Grundsatz des Vorrangs verpflichtet ist, für die volle Wirksamkeit der Anforderungen des Unionsrechts Sorge zu tragen, indem sie erforderlichenfalls die entgegenstehende nationale Norm unangewendet lässt, ohne dass sie die vorherige Beseitigung dieser nationalen Regelung auf gesetzgeberischen Weg oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Februar 2022, - C-430/21 -, Rn. 53; Urteil vom 20. Dezember 2017, - C-664/15 -, Rn. 56 m. w. N, jeweils in juris). Damit der Anwendungsvorrang des Unionsrechts Geltung erlangt, ist jedoch eine unmittelbar wirkende Bestimmung des Unionsrechts erforderlich. Das ist in Bezug auf die personelle Anerkennung als klagebefugte Umweltvereinigung nicht der Fall. Die Bestimmungen des Übereinkommens von Aarhus haben zunächst als solche im Unionsrecht keine unmittelbare Wirkung (vgl. u. a. EuGH Große Kammer, Urteil vom 8. März 2011,- C-240/09 -, Rn. 52; EuGH, Urteil vom 20. Dezember 2017, - C-664/15 -, Rn. 45, jeweils in juris). Sie sind aufgrund der Unterzeichnung der Europäischen Gemeinschaft am 25. Juni 1998 und der sodann mit Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2005 erfolgten Genehmigung integraler Bestandteil der Unionsrechtsordnung geworden (EuGH, Urteil vom 8. November 2022, - C-873/19 -, juris, Rn. 48 m. w. N.9). Eine unmittelbare Wirkung der Vorschriften der Aarhus-Konvention würde jedoch voraussetzen, dass sie eine klare und präzise Verpflichtung enthalten, deren Erfüllung und Wirkungen nicht vom Erlass eines weiteren Rechtsakts abhängen. Das ist im hier betroffenen Fall des Art. 9 Aarhus-Konvention nicht der Fall. Es ist gerade Sache der innerstaatlichen Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedsstaaten, die Verfahrensmodalitäten für Klagen zu regeln, die den Schutz der einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, wobei die Mitgliedsstaaten für den wirksamen Schutz dieser Rechte in dem Einzelfall verantwortlich sind (vgl. EuGH, Urteil vom 8. März 2011, - C-240-09 -, juris, Rn 44 ff.). Eine Pflicht des Gerichts zur richtlinienkonformen Rechtsfortbildung im Wege der teleologischen Reduktion oder Extension einer Vorschrift des nationalen Rechts setzt jedenfalls eine hinreichend bestimmte, nämlich klare, genaue und unbedingt, im Grundsatz unmittelbar anwendbare unionsrechtliche Vorschrift voraus (BVerwG, Urteil vom 5. September 2013, - 7 C 21.12 -, juris, Rn. 36). Gleiches gilt - wie bereits ausgeführt - für den Anwendungsvorrang einer unmittelbar geltenden Unionsnorm in dem Fall, in dem die nationale Vorschrift keiner unionsrechtskonformen Auslegung zugänglich ist. Eine solche unmittelbar geltende Unionsnorm, die als solche den Zugang zu Gerichten für Nichtregierungsorganisationen mit Anwendungsvorrang vor der nationalen Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 UmwRG regelt, ist nicht ersichtlich. Mit den Richtlinien 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-RL), der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme (Öffentlichkeitsbeteiligungs-RL), der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rats vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (Industrieemissions-RL), der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen (Seveso-III-RL) sowie der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (Umwelthaftungs-RL), werden die Regelung des Art. 9 Abs. 2 Aarhus-Konvention in Bezug auf den Zugang zu Gerichten in bestimmten umweltbetroffenen Sachbereichen im Wesentlichen übernommen und damit konkret in Unionsrecht umgesetzt. Hiermit werden auch entsprechende Klagerechte für die „betroffene Öffentlichkeit“ aus Art. 9 Abs. 2 Aarhus-Konvention normiert. Vorausgesetzt wird in diesen Richtlinien ebenfalls, dass Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen, alle nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllen, um zur betroffenen Öffentlichkeit zu gehören und ein Interesse am Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht haben (vgl. Art. 1 Abs. 2 c), Art. 11 UVP-RL; Art. 2 b) Nr. 14, Art. 15a Öffentlichkeitsbeteiligungs-RL; Art. 25 Industrieemissions-RL, Art. 23 Seveso-III-RL, Art. 12, 13 Umwelthaftungs-RL). Die benannten Richtlinien haben jedoch einen sachlich jeweils abgegrenzten Geltungsbereich, in dem die Klagerechte begründet werden. Dagegen wird durch die vom Kläger begehrte Anerkennung als Umweltvereinigung ein umfassenderes Recht zur Erhebung von Rechtsbehelfen in umweltrechtlichen Sachverhalten vermittelt. Die Anerkennung nach § 3 Abs. 1 UmwRG begründet die Verbandsklagebefugnis nach § 2 Abs. 1 UmwRG. Der sachliche Anwendungsbereich für solche Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen in Umweltangelegenheiten wird in § 1 Abs. 1 UmwRG geregelt. Dieser dient der Umsetzung von Sekundärrecht der Europäischen Union. So werden nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UmwRG Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen in den jeweiligen Sachbereichen der oben aufgezählten Richtlinien in den Anwendungsbereich einbezogen. Damit wird für anerkannte Umweltvereinigungen der Gerichtszugang nach den Vorgaben dieser Richtlinien und des Art. 9 Abs. 2 Aarhus-Konvention im nationalen Recht umgesetzt. Der Anwendungsbereich geht jedoch hierüber hinaus. Mit dem Gesetz zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben (BT-Drs. 18/9526 vom 5. September 2016) wurde der Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG um die Nr. 4 bis 6 erweitert. Diese Ergänzungen dienen der vollständigen Umsetzung von Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention und der Empfehlung der 5. Vertragsstaatenkonferenz zur Aarhus-Konvention, Beschluss V/9h vom 2. Juli 2014 (BT-Drs. 18/9526 vom 5. September 2016, S. 31). Erfasst werden nunmehr Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen, bei denen eine Pflicht zur Durchführung einer strategischen Umweltprüfung bestehen kann (Nr. 4), Zulassungsentscheidungen für sonstige Vorhaben (Nr. 5) sowie in Fällen der behördlichen Aufsichts- und Überwachungsmaßnahmen zur Umsetzung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundes- oder Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union (Nr. 6). Der weitere Anwendungsbereich von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6 UmwRG betrifft kein unmittelbar geltendes Unionsrecht. Er dient zwar der nationalen Umsetzung der völkerrechtlichen Vorgaben des Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention, der aber wie beschrieben keine unmittelbare Wirkung entfaltet. Der Zugang zu Gerichten ist somit lediglich in den die Sachgebiete von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 UmwRG betreffenden Richtlinien und nicht äquivalent zum gesamten Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG unmittelbar in europäischem Recht geregelt. Aus den Regelungen dieser Richtlinien, die die Anerkennung als Umweltvereinigung nach innerstaatlichem Recht voraussetzen, folgt dagegen nicht, dass ohne die Änderung des § 3 Abs. 1 UmwRG durch den deutschen Gesetzgeber, Nichtregierungsorganisationen, die das fünfte Kriterium nicht erfüllen, als Umweltvereinigung anzuerkennen sind. Dies betrifft den persönlichen Anwendungsbereich, der von den sachlichen Geltungsbereichen der jeweiligen Richtlinien zu trennen ist. Eine Richtlinie, die sich hiermit befasst, wurde seitens der Europäischen Union nicht verabschiedet. Der Vorschlag der Kommission vom 24. Oktober 2003 für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (KOM [2003] 624) wurde am 21. Mai 2014 durch die Kommission zurückgezogen. Ziel des Vorschlags war, der dritten Säule des Aarhus-Übereinkommens, Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, für Mitglieder der Öffentlichkeit und qualifizierten Einrichtungen zu entsprechen und eine Rahmenregelung hierfür zu schaffen. Hierzu sah der Vorschlag in Art. 9 auch ein Verfahren für die Anerkennung qualifizierter Einrichtungen vor. Erlassen wurde indes lediglich eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 über die Anwendung der Bestimmung des Übereinkommens von Aarhus über den Zugang zur Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft vom 6. Oktober 2021. Betroffen sind hiervon nur Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof. Zum Zugang zu nationalen gerichtlichen Verfahren verhält sich die Verordnung nicht. Demnach liegt keine unmittelbar geltende Unionsvorschrift vor, die die Anerkennung von Umweltvereinigungen regelt, die einen Anwendungsvorrang vor § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 UmwRG begründen könnte. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass nur ein Teilbereich des die Anerkennung als klagebefugte Umweltvereinigung betreffenden Anwendungsbereichs unmittelbar unionsrechtlich geprägt ist, sodass aus einem Anwendungsvorrang des Unionsrechts eine Anerkennung nach § 3 Abs. 1 UmwRG in personeller Hinsicht nicht gefolgert werden kann. Soweit sich der Kläger auf Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention i. V. m. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GrCh) beruft und daraus einen Anspruch auf Anerkennung als Umweltvereinigung ableitet, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Art. 47 GrCh garantiert im Anwendungsbereich der Charta ein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht. Vorausgesetzt wird die Verletzung von durch das Recht der Union garantierten Rechten oder Freiheiten. Die Charta gilt für die Mitgliedsstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union, Art. 51 GrCh. Der Vorrang des Unionsrechts und der von der Union geschlossenen völkerrechtlichen Verträge gebieten es, das nationale Recht soweit möglich so auszulegen, dass es mit deren Anforderungen in Einklang steht, und verpflichtet die Mitgliedsstaaten dazu, einen wirksamen gerichtlichen Schutz der durch das Recht der Union garantierten Rechte, insbesondere der Vorschriften des Umweltrechts, zu gewährleisten. Die durch innerstaatliches Recht festgelegten Kriterien müssen so gehalten sein, dass sie die praktische Wirksamkeit des Unionsrechts und den Zweck eines effektiven Umweltschutzes gewährleisten. Durch sie darf Umweltvereinigungen nicht die Möglichkeit genommen werden, die Beachtung der aus dem Unionsrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen. Sind die Kriterien derart streng, dass es für Umweltvereinigungen praktisch unmöglich ist, Entscheidungen, Handlungen und Unterlassungen im Sinne von Art. 9 Aarhus-Konvention anzufechten, wäre dies nicht zulässig (vgl. zuletzt EuGH, Urteil vom 8. November 2022, - C-873-19 -, juris, Rn. 66 ff.). Ein solcher wirksamer Rechtsschutz gebietet im vorliegenden Fall aber nicht die personelle Anerkennung des Klägers als Umweltvereinigung. Solange das die Änderung § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 UmwRG betreffende Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, kann ein wirksamer gerichtlicher Schutz im Sinne von Art. 47 GrCh aus den vorgenannten Gründen gewährleistet werden, indem im jeweiligen Einzelfall einer Klageerhebung im Anwendungsbereich unmittelbar geltenden Unionsrechts zu prüfen ist, inwieweit einer Vereinigung ein Klagerecht zusteht, auch wenn sie das Kriterium des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 UmwRG nicht erfüllt, dies aber dem Ziel der Eröffnung eines weiten Zugangs zu Gerichten entgegenstünde. Gegebenenfalls bedarf es dazu auch einer entsprechenden unionsrechtskonformen Auslegung des § 2 Abs. 2 UmwRG. In keinem Fall vermag Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention i.V.m. Art. 47 GrCH nach den vorstehenden Feststellungen schließlich einen Anspruch auf Anerkennung als Umweltvereinigung mit Blick auf Fallgestaltungen zu vermitteln, in denen nicht unmittelbar geltendes EU-Recht zur Überprüfung ansteht, was aber - wie bereits ausgeführt - von einer Anerkennung nach § 3 Abs. 1 UmwRG und der hieraus folgenden Verbandsklagebefugnis nach § 2 Abs. 1 UmwRG mit umfasst wäre. Diese Vorgehensweise entspricht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, die sich ebenfalls stets auf den Zugang zu Gerichten im Rahmen eines konkreten Klageverfahrens bezieht. Diese Klageverfahren hatten jeweils die Überprüfung der Einhaltung einer (unmittelbar geltenden) Richtlinie zum Gegenstand. In der Entscheidung Djurgarden (EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2009, - C-263/08 -, juris), bezieht sich die Prüfung der Anfechtungsmöglichkeit einer Umweltvereinigung z. B. auf einen Sachverhalt, der den Regelungen der UVP-RL, in der wie ausgeführt Art. 9 Abs. 2 Aarhus-Konvention in unmittelbar geltendes Unionsrecht transferiert worden ist, unterworfen war. Selbst in den Fällen des Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention, in deren Zusammenhang der Europäische Gerichtshof bei seiner Argumentation Art. 47 GrCh heranzieht, sind stets Fallgestaltungen betroffen, die dem Anwendungsbereich einer EU-Richtlinie unterfallen und somit an durch das Unionsrecht garantierte Rechte und Freiheiten anknüpfen (vgl. z. B. EuGH, Urteil vom 8. März 2011, - C-240/09 -, Braunbär/Habitat-Richtlinie 92/43/EWG; Urteil vom 20. Dezember 2017, - C-664/15 -, Protect/Wasserrahmen-Richtlinie 2000/60/EWG; Urteil vom 8. November 2022, - C-873/19 -, Deutsche Umwelthilfe/Verordnung (EG) Nr. 1367/2006, Rahmenrichtlinie 2007/46/EG, jeweils in juris). 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird nach § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 € (Auffangwert) festgesetzt. Die Beteiligten streiten über die Anerkennung des Klägers als Vereinigung gemäß § 3 Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG). Der Kläger wurde 1980 gegründet und ist seit 1982 bei dem Amtsgericht Hamburg im Vereinsregister eingetragen. Zum Zweck des Vereins heißt es in § 2 seiner Satzung (Stand 17. März 2017): „§ 2 Zweck 1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Umwelt- und Tierschutzes sowie des Friedens und der Völkerverständigung. A. macht als international tätige ökologische Organisation die Probleme der Umwelt, insbesondere die globalen, bewusst und will so die Beeinträchtigung oder Zerstörung der natürlichen Lebensgrundlagen von Menschen, Tieren und Pflanzen verhindern. A. nimmt im Sinne des Umweltschutzes die Interessen der Verbraucher wahr. Außerdem setzt sich A. weltweit für Frieden und Völkerverständigung ein. Der Verein kann Mittel beschaffen für die Verwirklichung dieser steuerbegünstigten Zwecke durch andere steuerbegünstigte Körperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie sich an steuerbegünstigten Körperschaften beteiligen oder deren Mitglied werden oder gemeinnützige Stiftungen errichten. Der Verein kann zur Verfolgung seiner satzungsgemäßen Zwecke Unternehmen gründen oder sich an Unternehmen beteiligen oder Lizenzen vergeben. Eine hierin etwa bestehende wirtschaftliche Betätigung des Vereins ist ausnahmslos den ideellen Zwecken des Vereins untergeordnet. 2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch gewaltfreie Aktionen, durch Öffentlichkeits- und Lobbyarbeit sowie durch Aufklärung und Beratung, sowie durch die Mittelweiterleitung an A. mit dem Sitz in Amsterdam (§ 13) oder für dazugehörige A.-Organisationen in anderen Ländern und auch für andere steuerbegünstigte Körperschaften. 3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er kann Spendengelder einnehmen und ausgeben. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke des Vereins verwendet werden. Dem Vereinsvermögen wachsen solche Spenden und andere Zuwendungen Dritter unmittelbar zu, die ausdrücklich dazu bestimmt sind. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder erhalten aufgrund ihrer Mitgliedschaft keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.“ Der Verein finanziert sich fast ausschließlich über Spenden und Förderbeiträge und hat im Jahr 2021 80,6 Mio. € Erträge aus Spenden erzielt. Der Verein verfügt über eine abgestufte Mitgliederstruktur. § 3 der Satzung regelt hierzu: „§ 3 Mitglieder 1. [...] 2. Der Verein hat: (a) Fördermitglieder (§ 4 Absatz 1); (b) ehrenamtliche Mitglieder (§ 4 Absatz 2); (c) stimmberechtigte Mitglieder (§ 4 Absätze 3 bis 10).“ Welche Anforderungen an den Erwerb einer Mitgliedschaft zu stellen sind, bestimmt sich nach § 4 der Satzung: „§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft 1. Fördermitglied kann jede natürliche Person werden, die sich zum Vereinszweck bekennt und einen regelmäßigen Beitrag leistet. Die Fördermitgliedschaft beginnt durch Erklärung gegenüber dem Verein. 2. Ehrenamtliches Mitglied kann werden, wer sich durch aktive Mitarbeit und auf eine gewisse Dauer angelegt in einer der A.-Gruppen für die Ziele von A. engagiert. Dies gilt gleichermaßen für Fördermitglieder wie für Nicht-Fördermitglieder. Mit der Aufnahme durch die Leitung (Koordinatoren) der A.-Gruppe, die Geschäftsführung oder eine hierzu bevollmächtigte Person erhält jedes ehrenamtliche Mitglied über die A.-Gruppe, der es angehört, die Zugangsberechtigung zur A.-Online-Plattform in ihrer jeweils technisch umgesetzten Form („Online-Plattform“). Bei Ablehnung der Zugangsberechtigung durch die Leitung (Koordinatoren) der A.- Gruppe oder eine hierzu bevollmächtigte Person kann innerhalb eines Monats nach der Ablehnung eine Entscheidung durch die Geschäftsführung (§ 11) beantragt werden. Deren Entscheidung ist endgültig. 3. Stimmberechtigtes Mitglied kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, sich zur Gewaltfreiheit und zur Verantwortung gegenüber der Umwelt, der Natur und seinen Mitmenschen bekennt, sich überparteilich verhält, dabei keine herausragende Funktion in einer politischen Partei innehat, keine Interessenkonflikte aufgrund einer Tätigkeit für Regierungen oder wirtschaftliche oder politische Interessengruppen hat und wer schließlich in der Vergangenheit bewiesen hat, dass er/sie sich aktiv für die Zwecke und Ziele von A. und ihre Verwirklichung nach Maßgabe der vom A. getroffenen Richtlinien einsetzt; stimmberechtigtes Mitglied kann nicht werden, wer seine Einkünfte überwiegend aus Mitteln des Vereins oder eines gemäß § 2 Abs. 1 dieser Satzung mit dem Verein verbundenen Rechtsträgers bezieht, es sei denn, es handelt sich um Mitarbeiter/innen des Vereins oder des A. oder einer ausländischen A.-Organisation. 4. Der Verein hat 40 stimmberechtigte Mitglieder. Sie setzen sich aus folgenden vier Gruppen zusammen: (a) A. und Vertreter/innen aus anderen ausländischen A.-Organisationen (Absatz 5), (b) aktive Mitglieder in A.-Gruppen (Ehrenamtliche) (Absatz 6), (c) Mitarbeiter/innen des Vereins (Absatz 7), (d) sonstige natürliche Personen, die sich für die Zwecke und Ziele von A. einsetzen (Absatz 8). Die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder jeder Gruppe soll gleich groß sein. Vakante Plätze einer Gruppe dürfen nicht durch Angehörige einer anderen Gruppe besetzt werden. 5. A. ist geborenes Mitglied. Die Nominierung als Kandidat/in für die Vertreter/innen aus anderen ausländischen A.-Organisationen nach Absatz 4 lit. (a) erfolgt durch die Personenfindungskommission (§ 12). 6. Die Kandidat/inn/en für die stimmberechtigten Mitglieder nach Absatz 4 lit. (b) werden durch die A.-Gruppen nominiert. Jedes ehrenamtliche Mitglied ist berechtigt, Kandidat/inn/en vorzuschlagen, sich für vorgeschlagene Kandidat/inn/en auszusprechen oder selbst zu kandidieren. Die Nominierung erfolgt über die Online-Plattform. 7. Die Kandidat/inn/en für die stimmberechtigten Mitglieder nach Absatz 4 lit. (c) werden aus dem Kreis der Mitarbeiter/innen des Vereins nominiert. Es dürfen nur solche Mitarbeiter/innen kandidieren, die mindestens fünf Jahre in einem Beschäftigungsverhältnis mit dem Verein stehen. 8. Die Kandidat/inn/en für die stimmberechtigten Mitglieder nach Absatz 4 lit. (d) werden durch die Personenfindungskommission nominiert. Es dürfen nur natürliche Personen nominiert werden, die in besonderer Weise den Anforderungen gemäß Absatz 3 entsprechen. 9. Über die Aufnahme der stimmberechtigten Mitglieder entscheidet der Aufsichtsrat mit einfacher Mehrheit vorbehaltlich der Bestätigung durch die Versammlung der stimmberechtigten Mitglieder (§ 8). Bei der Aufnahme der stimmberechtigten Mitglieder nach Absatz 4 lit. (b) hat er die Platzierung der jeweiligen Kandidat/inn/en im Nominierungsverfahren und etwaige Stellungnahmen der Personenfindungskommission zu berücksichtigen. Auf Antrag eines/einer abgelehnten oder mehrerer abgelehnter Kandidat/in/n/en kann die Versammlung der stimmberechtigten Mitglieder die erneute Durchführung einer Abstimmung über die aufgenommenen und den/die abgelehnte/n Kandidat/in/n/en verbindlich mit 2/3-Mehrheit beschließen. Bei dieser Abstimmung, die die Entscheidung des Aufsichtsrats ersetzt, beschließt die Versammlung der stimmberechtigten Mitglieder über die Aufnahme der stimmberechtigten Mitglieder mit einfacher Mehrheit. 10. Einzelheiten zu den Nominierungsverfahren regelt die Versammlung der stimmberechtigten Mitglieder in einer Nominierungsordnung. 11. Die Wiederaufnahme ausgeschiedener Mitglieder ist möglich.“ Am 24. April 2015 beantragte der Kläger bei der Beklagten seine Anerkennung als bundesweit tätige Vereinigung gemäß § 3 UmwRG. Hierzu legte er neben seiner Satzung und dem Vereinsregister Tätigkeitsberichte und Broschüren sowie eine Anlage zum Bescheid für 2011 zur Körperschaftssteuer des Finanzamtes Hamburg vor. Danach wird festgestellt, der Kläger verfolge gemeinnützige Zwecke der Förderung des Umweltschutzes und der Förderung des Tierschutzes und die Satzungszwecke entsprächen den § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 und 14 AO. Im Antrag gab er weiter an, die Organisation beschäftige rund 230 festangestellte Mitarbeiter mit Sachkunde in verschiedenen umweltrelevanten Bereichen. Rund 5.000 Ehrenamtliche seien bundesweit aktiv tätig. Des Weiteren unterstützen den Kläger mehr als 630.000 Fördermitglieder (vgl. Jahresbericht 2021, S. 2). Die Beklagte beteiligte u. a. das Bundesamt für Naturschutz am Verfahren. Dieses nahm mit Schreiben vom 26. Juni 2015 zum Antrag des Klägers Stellung und teilte mit, die Vereinigung erfülle seiner Auffassung nach nicht die Anerkennungsvoraussetzungen, weil ein Beitrittswilliger, der die Ziele des Antragstellers unterstütze, aufgrund der zahlenmäßigen Beschränkung der stimmberechtigten Mitglieder in der Satzung nicht ohne weiteres seine Aufnahme als Mitglied mit vollem Stimmrecht erreichen könne. Mit Schreiben vom 16. September 2015 teilte die Beklagte dem Kläger mit, nach dem Ergebnis ihrer Prüfung der übermittelten Informationen und Unterlagen erfülle er derzeit nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung nach § 3 UmwRG, weil nicht jeder Person, die die Ziele der Vereinigung unterstütze, der Eintritt als stimmberechtigtes Mitglied ermöglicht werde. Personen, die einen Nachweis über einen aktiven Einsatz für die Zwecke und Ziele des Klägers in der Vergangenheit nicht erbringen könnten, würden schon nicht Mitglied mit vollem Stimmrecht werden können. Solchen Personen stünde nur eine „Mitgliedschaft“ ohne Stimmrecht offen. Darüber hinaus sei die zahlenmäßige Begrenzung der stimmberechtigten Mitglieder in der Satzung des Klägers mit den Vorgaben des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 UmwRG unvereinbar. Ohne das Ausscheiden eines der festgelegten 40 stimmberechtigten Mitglieder bestünde nicht die Möglichkeit des Erwerbs der Mitgliedschaft. Das sog. Jedermann-Prinzip verlange jedoch im Grundsatz, dass ein Eintritts“recht“ für neue Mitglieder bestehen müsse. Die gewählte Satzungsregelung entspräche ferner nicht dem sog. „Delegierten Modell“. Dem Kläger wurde fristgebunden Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Ablehnung des Antrags gegeben. Der Kläger führte in seinem Schreiben vom 5. Januar 2016 aus, es sei üblich, die Mitgliedschaft von einer „Aufnahmehandlung“ abhängig zu machen. Dies sei im Zusammenhang mit der Unterstützung der Ziele und Zwecke der Vereinigung zu sehen. Eine zahlenmäßige Begrenzung der stimmberechtigten Mitglieder werde von § 3 UmwRG nicht ausgeschlossen. Die Regelungen der Satzung würden tatsächlich jedem Bürger, der ihn aktiv unterstütze, ermöglichen, stimmberechtigtes Mitglied zu werden. Dabei sei eine weite Auslegung der Tatbestandsmerkmale geboten. Die Satzung regele für alle ehrenamtlich aktiven Mitglieder die Auswahl von Delegierten. Diese könnten mit Stimmrecht über die Onlineplattform wählen. Zudem könne in der Kategorie „Sonstige“ auch faktisch jeder Bürger stimmberechtigtes Mitglied werden. Bei Anwendung einer europarechts- und völkerrechtskonformen Auslegung ergebe sich insbesondere, dass der Tatbestand des § 3 Abs. 1 UmwRG so effektiv wie möglich im Hinblick auf die Ziele der Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten und der Aarhus-Konvention auszulegen sei. Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 1. März 2016 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Anerkennungsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 UmwRG lägen nicht vor, weil die Satzungsregelungen kein Eintrittsrecht für neue Mitglieder mit Stimmrecht vorsehen würden. Mit der Forderung eines Nachweises für in der Vergangenheit liegende Dienste um die Zwecke und Ziele der Vereinigung werde eine Aufnahmevoraussetzung aufgestellt, die prohibitiv wirke und die Allgemeinheit aus der internen Willensbildung in der Vereinigung weitgehend ausschließe. Darüber hinaus sei die zahlenmäßige Begrenzung der stimmberechtigten Mitglieder in der Satzung mit den Vorgaben des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 UmwRG unvereinbar. Eine lediglich abstrakte Möglichkeit, einen Status als stimmberechtigtes Mitglied zu erlangen, genüge den Anforderungen nicht. Die gesetzliche Norm verlange ein Eintrittsrecht. Dies ergebe sich aus der Gesetzesbegründung. Hinsichtlich der europarechtlichen Regelungen sei zu berücksichtigen, dass es zunächst den Mitgliedsstaaten obliege, die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen Umweltvereinigungen der Zugang zu Gerichten eingeräumt werde. Die hier vorgesehene Anerkennungsvoraussetzung beeinträchtige weder einen „weiten Zugang“ von Vereinigungen, die sich für Umweltschutz einsetzen, noch nehme es den europäischen Regelungen ihr praktische Wirksamkeit. Auf Bundesebene seien nahezu 100 Vereinigungen anerkannt, die damit Klagerechte hätten. Aus den Vorschriften der Aarhus-Konvention, die fast gleichlautend zu den zu ihrer Umsetzung erlassenen Regelungen des europäischen Rechts seien, ergebe sich nichts Anderes. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 1. August 2016 zurück. Sie vertiefte ihre Begründung im ablehnenden Bescheid und führte ergänzend aus, die Anforderung, wonach jede Person mit Eintritt in eine Vereinigung volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung erhalten müsse, stünde nicht im Widerspruch zur Aarhus-Konvention. Diese sei nicht unmittelbar anwendbar. Sie belasse des Weiteren den Vertragsstaaten ein Gestaltungsrecht unter Berücksichtigung deren innerstaatlichen Rechts, solange der Zugang zu den Gerichten und damit ein effektiver Rechtsschutz gewährleistet würde. Dem entspreche die betreffende nationale Norm, was nicht zuletzt die Anzahl der bereits auf Bundesebene anerkannten Vereinigungen zeige. Die Größe der Vereinigung führe nicht zu einem Ausschluss der Anerkennungsfähigkeit. Soweit der Kläger in seiner Widerspruchsbegründung auf ein Verfahren vor dem Committee der Aarhus-Konvention verweise, so sei dieses Verfahren von der Bundesregierung streitig gestellt worden. Weiter habe der Gesetzgeber mit § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 UmwRG eine bewusste Entscheidung zur Umsetzung der Aarhus-Konvention getroffen, was sich aus der Änderung dieser Norm im Sommer 2009 ergebe. Zuletzt werde auch die Vereinigungsfreiheit aus Art. 9 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt. Am 2. September 2016 hat der Kläger bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben. Er trägt vor, eine Wortlautauslegung des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 UmwRG schließe seine Anerkennung nicht aus, weil er es jedem ermögliche, ein Mitglied des Vereins mit vollem Stimmrecht (im Rahmen der vorhandenen Plätze) zu werden. Über das Wort „ermöglichen“ erfülle seine Satzungsgestaltung das Tatbestandsmerkmal. Die Vorschrift schließe nicht aus, dass ein Verein sowohl stimmberechtigte als auch Fördermitglieder habe. Es müsse das Wahlrecht beim Mitglied liegen, ob er Stimmrecht erwerbe. Die Vereinigung könne die Aufnahme davon abhängig machen, ob objektiv mit Unterstützung gerechnet werden könne. Die Mitgliedschaft dürfe er auch von bestimmten Arbeiten, hier also einem Engagement in einer Gruppe, abhängig machen. Hinzu käme, dass eine völkerrechtskonforme Auslegung vorzunehmen sei. Das Grundgesetz binde durch das Rechtsstaatsprinzip die Träger öffentlicher Verwaltung und die deutschen Gerichte gemäß Art. 59 Abs. 2 GG an das Völkervertragsrecht. Nach Abschluss des Verfahrens vor dem Committee der Aarhus-Konvention und Entscheidung der Vertragsstaatenkonferenz im Oktober 2021 ergebe sich, dass die Norm des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 UmwRG mit der Aarhus-Konvention, insbesondere Art. 9 Abs. 2 und 3 Abs. 1, unvereinbar sei. Der Ausschuss habe deswegen empfohlen, das Erfordernis in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 UmwRG zu streichen. Die Anerkennung als klageberechtigte Umweltvereinigung sei ihm auf der Grundlage der völkerrechtskonformen Auslegung schon jetzt zu gewähren, ohne dass der der Bundesrepublik Deutschland eingeräumte Zeitraum zur Umsetzung der Empfehlung noch abzuwarten bliebe. Das Wort „ermöglichen“ müsse zumindest dahin ausgelegt werden, dass es ausreiche, wenn jeder, der seine Ziele unterstütze, Mitglied werden könne, ihm dies also ermöglicht werde, eben bis zum Auffüllen der vorhandenen und satzungsmäßig vorgesehenen Plätze. Hierzu bestünde ein Auslegungsspielraum, der seine Grenze nicht an dem erklärten Willen und den intendierten Zwecken des Gesetzgebers finde. Die Konstellation sei nicht vergleichbar mit der Grenze der verfassungskonformen Auslegung einer nationalen Norm. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hierzu stamme hauptsächlich aus dem verfassungsrechtlich besonders sensiblen Bereich des Strafrechts. Zudem habe der Gesetzgeber mit dem UmwRG gerade Völkerrecht umsetzen wollen. Bis zur Anpassung des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 UmwRG durch den Gesetzgeber sei die Auslegung daher gegen die historische Auffassung des Gesetzgebers möglich. Die vorliegende Anwendung beschränke ihn seit Jahrzehnten in seinen Rechten, obwohl Grundrechte auch für inländische juristische Personen gelten würden, soweit sie ihrem Wesen nach anwendbar seien. Die Aarhus-Konvention sei zudem Teil der Unionsordnung und erfordere deswegen eine Auslegung, die so weit wie möglich im Einklang mit den Zielen des Übereinkommens von Aarhus als auch mit dem Ziel eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes für die durch das Unionrecht verliehenen Rechte stünde, auch wenn Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention nicht unmittelbar anwendbar sei. Er stütze seine Auffassung auf die sog. Protect-Entscheidung des EuGHs sowie dessen Djurgarden-Entscheidung. Die Anforderungen an die Struktur einer Vereinigung für den Zugang zu Beteiligung und Gerichten dürften nicht überspannt werden. In der Anwendung des Jedermann-Prinzips des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 UmwRG liege ein Verstoß gegen das Art. 9 Abs. 2 der Konvention umsetzende Sekundärrecht. Art. 11 der UVP-Richtlinie und Art. 25 der Industrieemissions-Richtlinie würden dieser nationalen Vorschrift entgegenstehen. Zu gewährleisten sei daher das in Art. 47 GrCh verankerte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf. Es mache aus europarechtlicher Sicht keinen Unterschied, ob es sich bei dem nationalen Recht um eine Einschränkung des sachlichen Anwendungsbereiches oder um eine Einschränkung des persönlichen Anwendungsbereiches handle. Der Vereinszweck erfülle ferner die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UmwRG. Seit 40 Jahren sei er im Umweltschutz aktiv. Er habe ein holistisches, zeitgemäßes Verständnis vom „Umweltschutz“. Dieser beziehe z. B. Menschenrechte unzweifelhaft ein. Der UN-Menschenrechtsrat habe das Recht auf eine gesunde Umwelt unlängst als Menschenrecht anerkannt. Der Umweltschutz sei auch von Aspekten des Tierschutzes kaum noch zu trennen, weil etwa Haltungsbedingungen Auswirkungen auf Emissionen hätten. Diese Verknüpfung bestünde auch in der Praxis. Kriege resultierten in erheblichem Maße in schädlichen Umweltbedingungen und -zuständen, sowie erheblichen Treibhausgasemissionen. Auch die Völkerverständigung gehöre damit mittelbar zum Ziel Umweltschutz. Umweltrelevante Sachverhalte könnten vielseitig sein und müssten gemeinsam vorsorgend betrachtet werden. Aus den Formulierungen im Vereinszweck „ökologische Organisation“, „Probleme der Umwelt“, „im Sinne des Umweltschutzes“ werde der Schwerpunkt des Umweltschutzes deutlich. Es werde das Ziel der Verhinderung der Zerstörung „der natürlichen Lebensgrundlagen“ genannt. Der zusätzliche Bezug auf Verbraucherrechte und Frieden sowie Völkerverständigung schmälere den „vorwiegenden“ Zweck nicht. Der Begriff „vorwiegend“ meine, der Verein könne nach seiner Satzung den Umweltschutz - auch wenn andere Zwecke genannt würden - als die eigentliche prägende Aufgabe definieren. Dies sei sowohl quantitativ als auch qualitativ der Fall. Das Finanzamt Hamburg habe ihn zu einer entsprechenden Satzungsänderung im Februar 2016 aufgefordert. Eine andere Begründung für die Änderung der Satzung an dieser Stelle gebe es nicht. Anlässlich dessen habe er sich zur Einbeziehung der weiteren Zwecke „Frieden und Völkerverständigung“ entschlossen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides vom 1. März 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. August 2016 den Kläger als Umweltvereinigung nach § 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) anzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält an ihrer Entscheidung fest und verweist auf die Begründung im streitigen Bescheid. Dabei stellt sie nochmals heraus, § 4 der Satzungsregelung des Klägers erfülle nicht die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 5 UmwRG, weil die begrenzte Zahl der stimmberechtigten Mitglieder, von denen lediglich zehn Plätze auf aktive ehrenamtliche Mitglieder entfielen, nur im Fall des Ausscheidens eines stimmberechtigten Mitgliedes die Möglichkeit des Nachrückens eröffnet und hierfür ein Nominierungsverfahren durch die A.-Gruppe bzw. eine Personenfindungskommission erforderlich sei. Darüber hinaus würden weitere Hürden, wie beispielsweise die Altersgrenze von 18 Jahren und eine Beweispflicht für die Vergangenheit, sich für die Zwecke und Ziele des Klägers eingesetzt zu haben, bestehen. Nach der Gesetzesbegründung, die ausdrücklich auf das Prinzip der Binnendemokratie abstelle, müsse die stimmberechtigte Mitgliedschaft „ohne weiteres“ zu erlangen sein. Das Kriterium der offenen Mitgliedschaft mit vollem Stimmrecht für Mitglieder sei hinreichend klar definiert und auch nicht mehrdeutig. Nach dem Beschluss der Vertragsstaatenkonferenz sei eine unmittelbare Aussetzung der Anwendung des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 UmwRG gerade nicht erforderlich. Der im Beschluss eingeräumte Zeitplan zur Umsetzung einer Rechtsänderung sowie die dort festgelegten Übergangsfristen sprächen gegen eine Pflicht zur Nichtanwendung der Regelung. Weder die Aarhus-Konvention noch Unionsrecht sei vorliegend unmittelbar anwendbar, weshalb hier auch kein Anwendungsvorrang des europäischen Rechts bestünde. Dem legislativen Akt eines förmlichen Gesetzgebungsverfahrens könne nicht vorgegriffen werden. Ergänzend trägt die Beklagte vor, die Satzung des Klägers in der Fassung vom 17. März 2017 erfülle in der Bestimmung des Vereinszwecks nicht die Voraussetzungen aus § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UmwRG, der eine vorwiegende Förderung der Ziele des Umweltschutzes fordere. Diese müssten prägender Zweck sein. Ein solcher Vorrang der Ziele des Umweltschutzes ginge aber aus der Satzung nicht eindeutig hervor, weil mehrere Ziele im Sinne von „Einzelzwecken“ nebeneinandergestellt würden. Die Förderung des Tierschutzes, des Friedens und der Völkerverständigung seien nicht per se umweltschützend. Der Satzung könne ein Verhältnis der genannten Ziele nicht entnommen werden. Aus der Formulierung der Satzung und der Systematik ergebe sich kein übergeordnetes Leitbild. Es könne nicht nachvollzogen werden, dass eine Anpassung an eine Mustersatzung habe erfolgen müssen. Im Katalog der gemeinnützigen Zwecke würden der Umweltschutz und der Tierschutz völlig unabhängig voneinander geregelt. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung des Gerichts gewesen.