Urteil
4 A 475/22 HAL
VG Halle (Saale) 4. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Für die Beurteilung, ob ein Umsatzrückgang coronabedingt ist, kommt es auf die ständig geübte Verwaltungspraxis des Förderinstituts an.(Rn.22)
2. Ist ein Umsatzrückgang nicht nachweislich coronabedingt, sondern Lieferengpässen geschuldet, die u. U. ihrerseits auf Auswirkungen der Corona-Pandemie zurückzuführen sind, besteht kein Anspruch auf Gewährung einer Billigkeitsleistung im Rahmen der Fünften Phase der Überbrückungshilfe (Überbrückungshilfe IV). Ein Umsatzrückgang muss nach der angewandten Verwaltungspraxis der Beklagten für das jeweilige antragstellende Unternehmen unmittelbar auf die Auswirkungen der Coronakrise zurückzuführen sein. Eine mittelbare Betroffenheit genügt danach nicht.(Rn.27)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Beurteilung, ob ein Umsatzrückgang coronabedingt ist, kommt es auf die ständig geübte Verwaltungspraxis des Förderinstituts an.(Rn.22) 2. Ist ein Umsatzrückgang nicht nachweislich coronabedingt, sondern Lieferengpässen geschuldet, die u. U. ihrerseits auf Auswirkungen der Corona-Pandemie zurückzuführen sind, besteht kein Anspruch auf Gewährung einer Billigkeitsleistung im Rahmen der Fünften Phase der Überbrückungshilfe (Überbrückungshilfe IV). Ein Umsatzrückgang muss nach der angewandten Verwaltungspraxis der Beklagten für das jeweilige antragstellende Unternehmen unmittelbar auf die Auswirkungen der Coronakrise zurückzuführen sein. Eine mittelbare Betroffenheit genügt danach nicht.(Rn.27) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 25. November 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, weil er weder einen Anspruch auf Gewährung der Überbrückungshilfe VI, noch auf erneute Bescheidung seines Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts hat, § 113 Abs. 5 VwGO. Rechtsgrundlage der begehrten Billigkeitsleistungen ist § 53 Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO) vom 30.04.1991, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetztes vom 20. Mai 2021(GVBI. LSA S. 286), in der jeweils geltenden Fassung sowie die sich aus den Vollzugshinweisen für die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen (Anlage zur Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern) anzuwendenden Verwaltungsvorschriften, Buchstabe I Überbrückungshilfe Fünfte Phase von Januar bis Juni 2022 (Überbrückungshilfe IV, im Folgenden "Vollzugshinweise"), i. V. m. dem Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG. Danach wird die Überbrückungshilfe in Form einer Billigkeitsleistung als freiwillige Zahlung zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz gewährt, wenn Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe coronabedingt erhebliche Umsatzausfälle erleiden. Durch Zahlungen als Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten soll ihre wirtschaftliche Existenz gesichert werden. Bei Billigkeitsleistungen der vorliegenden Art handelt es sich um freiwillige staatliche Maßnahmen. Unter welchen Voraussetzungen die bereit gestellten Mittel zu gewähren sind, ist nicht durch Rechtsnormen geregelt. Vielmehr werden in den einschlägigen Richtlinien selbst Auswahlkriterien, Bewilligungsvoraussetzungen und Anweisungen zum Verfahren festgelegt. Richtlinien dieser Art sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 14. März 2018 – 10 C 1.17 – juris, m. w. N.) keine Rechtsnormen, denn sie haben keinen Rechtssatzcharakter. Sie begründen nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen unmittelbar Rechte und Pflichten. Sie sind aber dazu bestimmt, Maßstäbe für die gleichmäßige Verteilung der Billigkeitsleistung zu setzen Die Verwaltungsbehörde darf unter Berücksichtigung der Zielrichtung der Fördermaßnahme ihr Ermessen durch Richtlinien oder eine Verwaltungspraxis für bestimmte Fallgruppen gleichmäßig nach generellen Gesichtspunkten binden. Die Ermessensbindung reicht nur soweit, wie die festgestellte tatsächlich ständig geübte Verwaltungspraxis (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2012 – 8 C 18.11 – juris). Ist – wie hier – durch Vollzugshinweise bestimmt, unter welchen Voraussetzungen zweckbestimmte Billigkeitsleistungen an den festgelegten Empfängerkreis zu verteilen sind, dann sind diese Vorgaben grundsätzlich keiner richterlichen Interpretation unterworfen. Das Gericht ist auf die Überprüfung beschränkt, ob bei Anwendung der Richtlinie im Einzelfall, in dem die begehrte Leistung versagt worden ist, über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt oder der durch die Zweckbestimmungen gezogene Rahmen nicht beachtet worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 1979 – 3 C 111.79 – juris). Richtlinien und Vollzugshinweise vermögen somit eine anspruchsbegründende Außenwirkung nur vermittels des Gleichheitssatzes und des im Rechtsstaatsprinzip verankerten Gebots des Vertrauensschutzes zu begründen. Ein Anspruch auf Förderung besteht danach im Einzelfall über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und dem Gleichheitssatz dann, wenn die in den Richtlinien dargelegten Fördervoraussetzungen vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis der Beklagten auch positiv verbeschieden werden. Zur Feststellung der zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt tatsächlich geübten Verwaltungspraxis kann neben den einschlägigen Vollzugshinweisen ergänzend auch auf öffentliche Verlautbarungen der Bewilligungsbehörden oder der diesen übergeordneten obersten Landesbehörden zurückgegriffen werden, wenn diese Aufschluss über die in der Vergangenheit tatsächlich geübte Verwaltungspraxis geben. Dies gilt etwa für die veröffentlichten sogenannten "FAQ", also für entsprechende Antworten auf im Bewilligungsverfahren häufig gestellte oder zu erwartende Fragen. Lässt sich danach eine bestimmte Verwaltungspraxis der Zuwendungsbehörde feststellen, kann zugrunde gelegt werden, dass diese in allen ihr zur Entscheidung vorliegenden Fällen entsprechend verfährt, wenn nicht stichhaltige Tatsachen das Gegenteil nahelegen. Ausgangspunkt ist vorliegend, dass ein Anspruch auf die Gewährung der beantragten Billigkeitsleistung grundsätzlich nicht besteht. Dies ergibt sich bereits aus Buchstabe I, XXV. Nr. 1 Abs. 2 der Vollzugshinweise, wonach kein Rechtsanspruch auf Gewährung der Billigkeitsleistung besteht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel des Landes. Unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG und einer ständigen Vergabepraxis der Bewilligungsstelle kann bei der Entscheidung über die Gewährung der Leistung eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegen, die dann einen Anspruch auf Gewährung bewirkt. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Die tatsächlich geübte Verwaltungspraxis der Beklagten bei der Gewährung der Überbrückungshilfe IV orientiert sich zur Überzeugung des Gerichts an den Vorgaben der Vollzugshinweise und hinsichtlich der weiteren Detailfragen an den veröffentlichten FAQ. Die Beklagte hat im Klageverfahren ihre Handhabung der Verwaltungspraxis nachvollziehbar dargestellt und entsprechend in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt. Antragsberechtigt sind nach Buchstabe I, XXV. Nr. 3 Abs. 1 der Vollzugshinweise von der Corona-Krise betroffene Unternehmen, unabhängig von dem Wirtschaftsbereich, in dem sie tätig sind. Dabei muss der Umsatz in dem entsprechenden Monat im Zeitraum Januar 2022 bis Juni 2022 coronabedingt um mindestens 30 Prozent gegenüber dem jeweiligen Monat des Jahres 2019 zurückgegangen sein. Umsatz ist dabei der steuerbare Umsatz nach § 1 Umsatzsteuergesetz; ein Umsatz wurde in dem Monat erzielt, in dem die Leistung ausgeführt wurde, Buchstabe I, XXV Nr. 2 Abs. 7 der Vollzugshinweise. Zur Frage, ob ein Umsatzrückgang coronabedingt ist, wird in Buchstabe I, XXV Nr. 2 Abs. 7a der Vollzugshinweise ausgeführt: Liegt der Umsatz eines Unternehmens im Jahr 2020 bei mindestens 100 Prozent des Umsatzes des Jahres 2019, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass etwaige monatliche Umsatzschwankungen des Unternehmens nicht coronabedingt sind, es sei denn, das Unternehmen kann stichhaltig Nachweis führen, dass die in Ansatz gebrachten monatlichen Umsatzrückgänge coronabedingt sind. Hierfür ist die Bestätigung des prüfenden Dritten zur Plausibilität der Angaben ausreichend. Der Nachweis des Antragstellers, individuell von einem coronabedingten Umsatzeinbruch betroffen zu sein, kann zum Beispiel geführt werden, wenn der Antragsteller in einer Branche tätig ist, die von staatlichen Schließungsanordnungen betroffen ist. [Näheres erläutern die FAQ.] Nicht als coronabedingt gelten beispielsweise Umsatzeinbrüche, die zurückzuführen sind auf wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art (wie Liefer- oder Materialengpässe) oder die sich erkennbar daraus ergeben, dass Umsätze bzw. Zahlungseingänge sich lediglich zeitlich verschieben. Ebenso sind Umsatzeinbrüche, die sich aufgrund von Schwierigkeiten in der Mitarbeiterrekrutierung ergeben, nicht coronabedingt. Im Falle von Betriebsferien sind die Umsatzausfälle nicht coronabedingt. Nicht gefördert werden Umsatzausfälle, die z. B. nur aufgrund regelmäßiger saisonaler oder anderer dem Geschäftsmodell inhärenter Schwankungen auftreten. In den FAQ werden diese Voraussetzungen nochmals unter Nr. 1.2 ausgeführt und hinsichtlich eines Nachweises des Antragstellenden, individuell von einem coronabedingten Umsatzeinbruch betroffen zu sein, um Beispiele ergänzt. Danach gelten als von staatlichen Schließungsanordnungen betroffen Unternehmen, deren Branche oder deren Geschäftsfeld in den Schließungsanordnungen des betreffenden Bundeslandes genannt sind. Alternativ können beispielsweise die Eröffnung neuer Betriebsstätten, der Auf- beziehungsweise Ausbau eines Online-Handels oder der Zukauf von Unternehmen im Jahr 2020 zur Nachvollziehbarkeit der Abwesenheit eines Umsatzeinbruchs in 2020 trotz Coronabetroffenheit angeführt werden. Darüber hinaus können Faktoren für einen temporär geringeren Jahresumsatz 2019 angeführt werden. Wenn der Geschäftsbetrieb durch Quarantäne-Fälle oder Corona-Erkrankungen in der Belegschaft nachweislich stark beeinträchtigt ist, ist ein daraus resultierender Umsatzeinbruch coronabedingt. In Anwendung dieser Grundsätze ist die Ablehnung des Antrags des Klägers durch die Beklagte nicht zu beanstanden, da sie der geübten Verwaltungspraxis entspricht und nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt. Der Kläger ist nicht antragsberechtigt, weil er keinen coronabedingten Umsatzrückgang um mindestens 30 % in den beantragten Fördermonaten Januar bis Juni 2022 im Vergleich zum Januar bis Juni 2019 nachgewiesen hat. In den Monaten März, April und Juni 2022 erreichen die im Antrag mitgeteilten Umsatzrückgänge nicht den Mindestrückgang von 30 Prozent. Die weiteren Monate überschreiten zwar diese Grenze. Die aufgeführten Umsatzschwankungen sind jedoch nicht unmittelbar coronabedingt. Denn sie sind nach den Angaben des Klägers im Verwaltungsverfahren hauptsächlich darauf zurückzuführen, dass aufgrund von Lieferengpässen, insbesondere aus Asien, weniger Neuwagen und Ersatzteile ausgeliefert worden seien und weniger Wiedervermarktung von Gebrauchtwagen nach Lockdowns habe erfolgen können. Nach der hier maßgeblichen Verwaltungspraxis der Beklagten ist es unerheblich, welche Gründe für die verringerten Anlieferungen von Neuwagen, Gebrauchtwagen und Ersatzteilen bestanden haben. Insbesondere spielt es für die Coronabedingtheit von Umsatzrückgängen keine Rolle, ob Lieferengpässe oder -schwierigkeiten darauf beruhen, dass ein Vertragspartner seine Verpflichtungen wegen coronabedingten Einschränkungen nicht einhalten kann. Lieferengpässe werden nach den Vollzugshinweisen ausdrücklich als wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art angesehen, die gerade nicht gefördert werden sollen. Eine mittelbare Betroffenheit – wie sie sich hier darstellt – führt nach der Verwaltungspraxis im Rahmen der Überbrückungshilfe IV – anders als in vorherigen Förderprogrammen wie der November- und Dezemberhilfe – nicht zur Antragsberechtigung. Dem Gericht obliegt hierbei wie oben beschrieben keine Interpretationshoheit wie bei gesetzlichen Regelungen. Die Beklagte hat umfangreich ihre Verwaltungspraxis dargelegt und ihr Begriffsverständnis der maßgeblichen Faktoren erläutert. Demnach ist dem Kläger nicht darin zu folgen, dass nach allgemeinem Begriffsverständnis, solche durch die Pandemie ausgelösten Engpässe nicht als wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art anzusehen seien, weil sie über das übliche Maß hinausgingen. Eine eigene unmittelbare Betroffenheit mit Auswirkungen auf den Umsatz durch coronabedingte Einschränkungen hat der Kläger nicht nachgewiesen. Diese ergibt sich auch nicht aus der erst im Klageverfahren vorgebrachten Beschränkung von Kundenkontakten bei Probefahrten oder in der Fahrzeugverkaufsberatung. Es kann dabei offenbleiben, ob dieses Vorbringen im Klageverfahren noch bei der Beurteilung der Antragsberechtigung zu berücksichtigen ist, weil die Einschränkungen und Zugangsbeschränkungen der im entsprechenden Zeitraum jeweils geltenden Eindämmungsverordnungen amtlich veröffentlicht waren, oder ob der Kläger im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten im Förderverhältnis diese Gründe bereits im Verwaltungsverfahren vorzubringen hatte, da sich das Kundenverhalten in den einzelnen Branchen bei geltenden Zugangsbeschränkungen unterschiedlich auf die Möglichkeit der Erzielung von Umsätzen ausgewirkt haben kann. Es bleibt auf das Ergebnis ohne Einfluss, ob danach maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung der Voraussetzungen der Gewährung der begehrten Billigkeitsleistung der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. z. B. VG Würzburg, Urteil vom 6. November 2023 – 7 K 981/23 – juris, m. w. N.) oder der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ist. Die Beklagte hat vorgetragen, Gründe, die einen coronabedingten Umsatzrückgang bedingen können, könnten darin liegen, dass Kunden wegen der umgesetzten 2G oder 3G Regeln dem Unternehmen ferngeblieben wären. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die Branche des Autohandels war im Förderzeitraum nicht direkt von Schließungsanordnungen betroffen. Nach der Fünfzehnten SARS-CoV-2 Eindämmungsverordnung (in der jeweils geltenden Fassung der Dritten bis Sechsten Änderungsverordnung, GVBl. LSA Nr. 45/2021, 619; Nr. 1/2022, 2; Nr. 2/2022, 8; Nr. 4/2022, 16) war die Öffnung von Ladengeschäften jeder Art für den Publikumsverkehr unter Einhaltung der allgemeinen Hygienevorschriften des § 1 Abs. 1 und des verpflichtenden 2-G-Zugangsmodells gemäß § 2a Abs. 1 Nr. 9 der Fünfzehnten SARS-CoV-2 EindV erlaubt. Ausgenommen von der Einschränkung waren Kfz-Teileverkaufsstellen. Das Unternehmen des Klägers war damit nur teilweise betroffen. Die Werkstatt konnte ohne Zugangsbeschränkungen für Kunden tätig sein. Ab dem 3. März 2022 entfielen weiterhin die Beschränkungen des verpflichtenden 2-G-Zugangsmodells für den Teil des Handelns mit Fahrzeugen. Für Januar und Februar 2022 mag es durch Zugangsbeschränkungen auch zu Umsatzrückgängen gekommen sein, weil Kunden aufgrund behördlicher Maßnahmen und der daraus resultierenden Zurückhaltung aus Angst, sich oder andere anzustecken, ihr Konsumverhalten auf andere, wesentliche Bereiche beschränkt haben. Dem Unternehmen war es jedoch ebenso möglich, z. B. auf einen Onlineverkauf auszuweichen oder Fahrzeuge im Außenbereich zur Besichtigung unter Einhaltung der Allgemeinen Hygieneregeln für Kunden zur Verfügung zu stellen. Die Abwicklung von Autoverkäufen war dadurch verändert und ggf. erschwert, aber nicht unmöglich. Letztlich liegen verschiedene Gründe für den Rückgang der Umsätze in diesen Monaten vor, die kaum voneinander abgrenzbar sind. Aufgrund der nachvollziehbar dargestellten Knappheit an Neuwagen und Gebrauchtwagen ist ein (hauptsächlicher) Umsatzrückgang durch das dargestellte Kundenverhalten offenbar nicht maßgeblich auf das Ausbleiben von Kunden zurückzuführen. Selbst wenn Kunden dem Unternehmen wegen der umgesetzten 2G oder 3G Regeln nicht dem Unternehmen ferngeblieben wären, hat nach dem Vortrag des Klägers weniger Ware als üblich zum Verkauf zur Verfügung gestanden. Der Umsatzrückgang beruht also vielmehr auf den hauptsächlich angegebenen Lieferengpässen und verknappten Gebrauchtwagenbeständen. Der Kläger wird durch die endgültige Ablehnung der beantragten Fördermittel nicht anders behandelt als andere Antragsteller, die die Coronabedingtheit der Umsatzrückgänge im Förderzeitraum nicht nachweisen können. Er hat nichts vorgebracht, was für eine andere Verwaltungspraxis der Beklagten sprechen würde. Konkrete Förderfälle, die abweichend hiervon entschieden worden seien, wurden von ihm nicht benannt und sind auch sonst nicht bekannt. Anhaltspunkte für eine gegenläufige Verwaltungspraxis der Beklagten sind auch aus anderen anhängigen Verfahren nicht ersichtlich. Es liegt im Falle der Gewährung einer Zuwendung bzw. Billigkeitsleistung gerade in der Sphäre des Leistungsempfängers, das Vorliegen der Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 18. Oktober 2021 – W8K 21.716 – juris). Dies gilt gleichermaßen, soweit ein Anspruch unter Berufung auf eine Gleichbehandlung eingefordert wird. Die dargestellte Verwaltungspraxis begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Sie ist insbesondere ermessensfehler- und willkürfrei. Aufgrund des freiwilligen Charakters einer Förderung und des weiten Ermessens des Förderungsgebers bei der Aufstellung von Förderrichtlinien, ist eine gerichtliche Nachprüfung nur im Hinblick auf eine möglicherweise willkürliche Ungleichbehandlung potentieller Fördermittelempfänger eröffnet, nicht aber in Form einer Verhältnismäßigkeitsprüfung (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 2018 – 10 C 1/17 – juris m. w. N. zur Rechtsprechung des BVerfG; VG München, Urteil vom 28. August 2019 – M 31 K 19.203 – juris). Anhaltspunkte für eine solche willkürliche Ungleichbehandlung bestehen nicht und werden vom Kläger auch nicht benannt. Es obliegt dem Richtliniengeber zu bestimmen, welchem Personenkreis unter welchen Voraussetzungen eine Billigkeitsleistung gewährt werden soll. Hierzu kommt ihm ein weiter Gestaltungspielraum zu. Die Anknüpfung an einen unmittelbaren coronabedingten Umsatzrückgang beruht auf sachgerechten Erwägungen und stellt ein taugliches Abgrenzungskriterium dar, das sich im Rahmen des Förderzwecks bewegt. Die Beklagte hat im Zusammenhang mit der Historie der zuvor durchgeführten Förderprogramme nachvollziehbar dargestellt, weshalb in der Überbrückungshilfe IV keine Förderung mittelbar betroffener Unternehmen stattfinden solle, da es sich hier um einen zu weitreichenden Kompensationsaufwand handle. Eine Förderung mittelbar betroffener Unternehmen wurde selbst im Rahmen der November- und Dezemberhilfe, als umfangreiche Schließungen (Lockdown) aufgrund der Coronapandemie angeordnet worden waren, erst ab einer Betroffenheit von regelmäßig 80 Prozent des Umsatzes durch Lieferungen und Leistungen von direkt von den Maßnahmen betroffenen Unternehmen angenommen (vgl. Buchstabe E, XIII. Nr. 3 Abs. 1 c) ii) und Buchstabe F, XVI. Nr. 3 Abs. 1 c) ii) der Vollzugshinweise). Es handelt sich selbst unter diesen Umständen um eine Ausnahme. Es ist dabei nicht zu beanstanden, dass nicht jede Veränderung wirtschaftlicher Art und erst Recht nicht jeder rückläufige Umsatz gefördert werden soll. Dieses Verständnis orientiert sich am Zweck der Förderung, die vornehmlich darin besteht, die Existenz der Unternehmen, zu sichern, die unmittelbar durch die Coronakrise bedingt sind (Buchstabe I, XXV. Nr. 1. Abs. 1 der Vollzugshinweise). Ermessensfehler bei der Entscheidung über die streitige Ablehnung sind nicht ersichtlich. Die Beklagte hat ihr Ermessen erkannt und ordnungsgemäß ausgeübt und begründet. In der vorliegenden Konstellation ist auch kein atypischer Ausnahmefall gegeben, der eine von der gängigen Verwaltungspraxis abweichende Entscheidung der Beklagten gebietet. Der gegebene Sachverhalt weist keine außergewöhnlichen Umstände auf, die von den Vollzugshinweisen und den FAQ sowie von der darauf beruhenden Verwaltungspraxis nicht erfasst werden und von solchem Gewicht sind, dass sie eine von der im Regelfall vorgesehen Entscheidung eine abweichende Behandlung gebieten würden. Entgegenstehende Anhaltspunkte sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Bescheid der Beklagten vom 25. November 2022 ist auch im Übrigen rechtmäßig. Der Ablehnung des Antrags steht der Bescheid vom 16. Juni 2022 nicht entgegen. Dieser ausdrücklich unter dem Vorbehalt der vollständigen Prüfung von Antragsberechtigung und Berechnung der Förderhöhe ergangen. Dieser Vorbehalt bewirkt, dass die Behörde die vorläufig getroffene Regelung im Ausgangsbescheid durch die endgültige Regelung im Schlussbescheid ersetzen kann, ohne insoweit an die Einschränkungen der §§ 48, 49 VwVfG gebunden zu sein. Die Bindungswirkung eines vorläufigen Verwaltungsaktes geht nicht dahin, dass er eine Rechtsgrundlage für das endgültige Behalten der Beihilfe bildet, weshalb es bei der späteren endgültigen Regelung keiner Aufhebung der unter Vorbehalt ergangenen Bewilligung bedarf (BVerwG, Urteil vom 19. November 2019 – 3 C 7.09 – juris, m. w. N.). Vertrauensschutz besteht aufgrund der Vorläufigkeit solcher Bescheide nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. B e s c h l u s s Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 11.539,87 EUR festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Der Kläger begehrt die Gewährung einer Billigkeitsleistung im Rahmen der Fünften Phase der Überbrückungshilfe (Überbrückungshilfe IV). Am 14. Juni 2022 beantragte er bei der Beklagten über den von ihm beauftragten Steuerberater die Gewährung einer Billigkeitsleistung in Form einer freiwilligen Zahlung als Überbrückungshilfe des Bundes für die Monate Januar bis Juni 2022 in Höhe von 11.539,87 €. Er gab an, in der Rechtsform "Einzelunternehmen" in der Branche "Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von 3,5 t oder weniger (ohne Lackierung und Autowäsche)" tätig zu sein. In der Umsatzprognose teilte er Umsatzrückgänge in den Fördermonaten im Verhältnis zu den Vergleichsmonaten des Jahres 2019 mit, die im Januar, Februar und Mai 2022 über 30 Prozent lagen. Er versicherte, die ihm entstandenen Umsatzeinbrüche, für die Überbrückungshilfe beantragt werde, seien coronabedingt. Er bestätigte weiter, der Umsatz im Jahr 2020 sei niedriger als der Umsatz des Jahres 2019 gewesen oder es werde ein Nachweis geführt, wonach die in Ansatz gebrachten monatlichen Umsatzrückgänge tatsächlich coronabedingt seien. Der Kläger teilte in seiner Erklärung vom 13. Juni 2022 zum Umsatzrückgang 2022 mit, die Lieferketten seien global infolge des Lockdowns durcheinandergebracht, was den Automobilsektor besonders getroffen habe. Durch Lockdowns, Reisebeschränkungen und Quarantänemaßnahmen gäbe es bedeutend weniger Autos, die im Gebrauchtwagensektor für die Wiedervermarktung fehlten. Die Produktion ginge durch fehlende Vorproduktion zurück und das Gesamtfahrtaufkommen in der Bevölkerung sei zurückgegangen. Dadurch habe es weniger Unfälle und Reparaturaufkommen, weniger Durchsichten etc. gegeben. Auch finanzielle Engpässe, z. T. durch Rohstoff- und Energieverteuerung würden sich negativ auf das Konsumverhalten auswirken. Diese vielschichtigen Ursachen durch und infolge von Corona bedingten den Umsatzrückgang. Am 16. Juni 2022 erließ die Beklagte einen vorläufigen Bescheid und gewährte an den Kläger vorläufig Überbrückungshilfe IV dem Grunde nach. Der Bescheid erginge allein, um die mit Ablauf des befristeten Rahmens der Europäischen Kommission am 30. Juni 2022 endende Frist für die Gewährung von Überbrückungshilfen zu wahren. Die Festsetzung stehe unter dem Vorbehalt der vollständigen Prüfung der Antragsberechtigung und Berechnung der Anspruchshöhe. Es bestünde kein Vertrauensschutz und es werde keine Aussage über etwaig bestehende offene Fragen getroffen. Die Beklagte gab mit Schreiben vom 7. November 2022 unter Hinweis darauf, die vorgebrachten Gründe seien nicht hinreichend für eine Antragsberechtigung bzw. Erfüllung der Fördervoraussetzungen, Gelegenheit zur Stellungnahme. In seiner Stellungnahme trug der Kläger die bisherigen Gründe nochmals vor. Mit Bescheid vom 25. November 2022 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger erfülle die Fördervoraussetzungen nicht. Es mangele an einer Antragsberechtigung. Die vorgebrachten Gründe würden die Coronabedingtheit des Umsatzeinbruchs nicht plausibel erklären. Der Zusammenbruch von Lieferketten weise keinen spezifischen coronabedingten Zusammenhang auf. Es handle sich um wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art. Lange Lieferzeiten bei Neuwagen würden ebenfalls als wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art gelten. Das Gleiche gelte für die Kundenzurückhaltung bei Wartungs- und Reparaturarbeiten. Wenn sich das Verkehrsaufkommen ändere, sei das Ausdruck allgemeiner gesellschaftlicher Veränderungen in der Arbeitswelt. Rohstoffverknappung und die Energiekrise würden durch den allgemeinen weltweiten Handel sowie Spekulationen an den Börsen verursacht, was nicht durch das Förderprogramm geschützt werde. Die Entscheidung und Ablehnung stünde im pflichtgemäßen Ermessen. Bei haushaltsrechtlich relevanten Ermessensentscheidungen über die Erteilung und Aufhebung von Bewilligungsbescheiden verpflichte § 7 LHO LSA zur sorgfältigen Beachtung des Gebots der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln. Diese Vorschrift enge den Ermessensspielraum erheblich ein. Der Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung von Haushaltsmitteln gebiete insbesondere die Ablehnung von Anträgen, wenn wesentliche unabdingbare Antragsvoraussetzungen nicht vorlägen. Gründe, die gegen diese Entscheidung sprächen oder eine Abweichung von der regelmäßigen Entscheidungspraxis begründeten, seien nicht ersichtlich. Der Kläger hat am 21. Dezember 2022 bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben. Er trägt vor, es sei allgemein bekannt, dass es gerade im Automobilsektor zu erheblichen Verspätungen bei Lieferungen oder gar Stornierungen von Aufträgen gekommen sei. Das werde immer wieder damit begründet, coronabedingt seien Lieferketten, insbesondere aus Asien unterbrochen. Dort habe es coronabedingt Produktionsschwierigkeiten gegeben, die eine Lieferung von Ersatzteilen und fertigen Fahrzeugen erheblich verzögerten. Chipfabriken (Zulieferer) in China seien abgeriegelt worden, Terminals wichtiger Frachthäfen seien geschlossen gewesen, Kraftfahrer seien erheblichen Auflagen unterlegen gewesen. Durch die Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld, wie es dem Kläger nachträglich im sozialgerichtlichen Verfahren gewährt worden sei, habe dazu geführt, dass kürzer gearbeitet worden sei, mit der Folge geringerer Produktion. Der mit der Pandemie einhergehende Konjunktur- und Umsatzrückgang sei durch Lockdownverordnungen verursacht. Es lägen nicht lediglich Material- und Lieferengpässe im üblichen Maße vor, sodass diese auch nicht zu den wirtschaftlichen Faktoren allgemeiner Art zählten. Letztlich habe auch im allgemeinen Verbraucherdenken eine Veränderung stattgefunden. Durch die Vorschriften während der Pandemie hätten Probefahrten nicht durchgeführt werden können. Es habe auch die Fahrzeugverkaufsberatung zeitweise ausgesetzt werden müssen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides vom 25. November 2022, dem Kläger entsprechend seines Antrags vom 14. Juni 2022 Überbrückungshilfe IV zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie beruft sich auf ihre ständige Verwaltungspraxis und hält den Kläger danach nicht für antragsberechtigt, weil die geltend gemachten Umsatzrückgänge nicht coronabedingt, sondern auf wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art zurückzuführen seien. Zu den wirtschaftlichen Faktoren allgemeiner Art gehörten auch Absatzschwierigkeiten, die dadurch hervorgerufen würden bzw. allein darauf beruhten, dass anderen Unternehmen zur Produktion wesentliche Bestandteile fehlten. Dabei sei unerheblich, ob diese Unternehmen coronabedingt ihre Produktion hätten einstellen müssen. Die insbesondere in der Automobilbranche damals vorherrschenden Lieferengpässe seien zwar zum Teil erst durch die Corona-Krise entstanden bzw. ausgelöst worden. Dennoch würden die von Unternehmen dadurch erlittenen Umsatzrückgänge nicht als Coronabedingt gelten. Anders als bei der Überbrückungshilfe III werde bei der Überbrückungshilfe VI die Definition des coronabedingten Umsatzrückgangs enger gefasst. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Gerichts gewesen.