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Urteil

4 A 68/22 HAL

VG Halle (Saale) 4. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Eine unrichtige Sachbehandlung i.S.v. § 12 Abs.1 VwKostG LSA (juris: VwKostG ST) in Bezug auf die Rücknahme der Genehmigung liegt nicht darin begründet, dass die Behörde die Genehmigung rechtswidrig erteilt hat.(Rn.40)
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 06. Dezember 2021 wird aufgehoben, soweit unter Ziffer III. Kosten von mehr als 31.753,75 Euro festgesetzt werden und unter Ziffer V. ein offener Forderungsbetrag von mehr als 41.451 Euro festgestellt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine unrichtige Sachbehandlung i.S.v. § 12 Abs.1 VwKostG LSA (juris: VwKostG ST) in Bezug auf die Rücknahme der Genehmigung liegt nicht darin begründet, dass die Behörde die Genehmigung rechtswidrig erteilt hat.(Rn.40) Der Bescheid des Beklagten vom 06. Dezember 2021 wird aufgehoben, soweit unter Ziffer III. Kosten von mehr als 31.753,75 Euro festgesetzt werden und unter Ziffer V. ein offener Forderungsbetrag von mehr als 41.451 Euro festgestellt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage hat im Wesentlichen keinen Erfolg. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, soweit damit unter Ziffer II. Kosten in Höhe von 31.647,25 Euro und unter Ziffer III. Kosten in Höhe von 31.753,75 Euro festgesetzt werden sowie unter Ziffer V. ein offener Forderungsbetrag in Höhe von 41.451 Euro festgestellt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung, VwGO). Lediglich soweit unter den Ziffern III. und V. ein die vorgenannten Beträge jeweils um 2,98 Euro überschreitender Betrag festgesetzt bzw. festgestellt worden ist, ist der Bescheid rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. I. Rechtliche Grundlage der Kostenfestsetzung unter Ziffer II. des angegriffenen Bescheids für die Rücknahme der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 29. Januar 2016 durch den Bescheid des Beklagten vom 29. Mai 2018 ist § 1 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (AllGO LSA) vom 10. Oktober 2012 (GVBl. LSA S. 336) in der Fassung der Änderung vom 16. Dezember 2016 (GVBl. LSA S. 394) i.V.m. der Tarifstelle 12.1.1 der laufenden Nr. 1 des Kostentarifs der Anlage zur Allgemeinen Gebührenordnung. Nach § 1 Abs. 1 AllGO LSA sind u.a. für Amtshandlungen der Landesverwaltung Gebühren nach dieser Verordnung und dem Kostentarif zu erheben. Tarifstelle 12.1.1 der laufenden Nr. 1 des Kostentarifs sieht für die Rücknahme einer Amtshandlung, sofern der Betroffene dazu Anlass gegeben hat und im Zeitpunkt der Rücknahme für die Amtshandlung eine Gebühr vorgesehen ist, einen Gebührenrahmen von 14,50 Euro bis zur Höhe der für die Amtshandlung im Zeitpunkt der Rücknahme festzusetzenden Gebühr vor. Diese Tarifstelle ist einschlägig. Zum einen ist Gegenstand der Gebührenfestsetzung die Rücknahme der der Klägerin durch den Beklagten erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist. Zum anderen hat die Klägerin zur Rücknahme der Genehmigung Anlass gegeben. Denn sie hatte die rechtswidrige Genehmigung inne und an dieser festgehalten und nicht etwa durch Verzicht auf diese eine Rücknahmeentscheidung obsolet gemacht (vgl. zur Veranlassung zudem das zwischen den Beteiligten ergangene rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 14. Mai 2020 – 8 A 425/18 HAL –). Schließlich war die Erteilung einer entsprechenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im Zeitpunkt der Rücknahme gebührenpflichtig. Die Gebührenpflichtigkeit folgt aus § 1 Abs. 1 AllGO LSA i.V.m. der laufenden Nummer 76, Tarifstelle 1.1.4 und den Anmerkungen zu den Tarifstellen 1.1 bis 1.5 und 1.7 des Kostentarifs, der laufenden Nummer 62, Tarifstelle 2.1 des Kostentarifs sowie aus § 1 Abs. 1 der Baugebührenverordnung (BauGVO) vom 04. Mai 2006 (GVBl. LSA S. 315) in der Fassung der Änderung vom 23. Mai 2017 (GVBl. LSA S. 84) i.V.m. den Tarifstellen 1.1 und 12.1 des Gebührenverzeichnisses zur BauGVO. Die seitens des Beklagten festgesetzte Gebühr von 31.647,25 Euro beruht auch auf einer fehlerfreien Ermessensentscheidung und gibt deshalb zu Beanstandungen keinen Anlass. Nach § 114 Satz 1 VwGO beschränkt sich die gerichtliche Prüfung in den Fällen, in denen die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, darauf, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Dem Beklagten ist für die Festsetzung der Gebührenhöhe für die Rücknahme der Genehmigung Ermessen eingeräumt. Denn die Gebühr ist aus einem Gebührenrahmen zu bestimmen, aus dem der Beklagte die Gebühr nach Ermessen zu bestimmen hat. Der Beklagte hat weder die Grenzen des Ermessens überschritten noch sein Ermessen sachfremd ausgeübt. Er hat zum einen der Gebührenfestsetzung fehlerfrei einen Gebührenrahmen von 14,50 Euro bis 63.280 Euro zugrunde gelegt. Denn nach der Tarifstelle 1.1.4 der laufenden Nummer 76 des Kostentarifs beträgt die Gebühr für die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von – wie hier – genehmigungsbedürftigen Anlagen nach § 4 Abs. 1 im förmlichen Verfahren nach § 10 oder § 19 Abs. 3, wenn die Errichtungskosten 5 Mio. Euro übersteigen, 23.750 Euro zuzüglich 0,3 vom Hundert der 5 Mio. Euro übersteigenden Kosten. Ausgehend von den Errichtungskosten der zur Genehmigung gestellten Anlage der Klägerin von 8,5 Mio. Euro ergibt sich damit eine Gebühr von 34.250 Euro. Diese Gebühr erhöht sich nach den Anmerkungen zu den Tarifstellen 1.1 bis 1.5 und 1.7 um die für von der Genehmigung eingeschlossenen Genehmigung, wie hier der Baugenehmigung, vorgesehenen Gebühren. Nach Tarifstelle 1.1 des Gebührenverzeichnisses zur BauGVO beträgt die Gebühr für die Baugenehmigung 5 Euro je angefangene 500 Euro des anrechenbaren Bauwerts. Der anrechenbare Bauwert der Anlage der Klägerin beläuft sich unstreitig auf 2.833.000 Euro, so dass sich insoweit eine Gebühr von 28.330 Euro ergibt. Hinzu kommt nach Tarifstelle 12.1 des Gebührenverzeichnisses zur BauGVO für die zweimalige Nachforderung von Bauvorlagen eine Gebühr von jeweils 50 Euro (insgesamt 100 Euro). Dem sich somit errechnenden Gebührenbetrag von 62.680 Euro ist schließlich noch eine Gebühr nach Tarifstelle 2.1 der laufenden Nummer 62 des Kostentarifs der Anlage zur AllGO zuzuschlagen. Danach ist für eine – hier einschlägige – allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) eine Gebühr aus einem Rahmen von 500 bis 10.000 Euro vorgesehen, die der Beklagte mit 600 Euro bemessen hat. Rechtliche Bedenken dagegen hat die Klägerin weder geltend gemacht noch bestehen solche nach Ansicht der Kammer. Der Beklagte hat zum anderen zutreffend auf das Maß des Verwaltungsaufwands für die Rücknahme der Genehmigung abgestellt. Nach § 10 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (VwKostG LSA) hat die Behörde, wenn für den Ansatz einer Gebühr durch die Gebührenordnung ein Rahmen bestimmt ist und soweit die Gebührenordnung nichts anderes vorschreibt, bei Festsetzung der Gebühr das Maß des Verwaltungsaufwands, den Wert des Gegenstands der Amtshandlung, den Nutzen oder die Bedeutung der Amtshandlung für den Gebührenschuldner zu berücksichtigen. Stellt die Amtshandlung – wie hier – eine Maßnahme der Eingriffsverwaltung dar, dürfen allerdings bei der Bemessung des Gebührensatzes allein die Gesichtspunkte des für die Amtshandlung anfallenden Verwaltungsaufwands und der Kostendeckung berücksichtigt werden (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 15. Januar 2018 – 3 L 15/15 – Juris Rn. 9). Dementsprechend hat der Beklagte fehlerfrei nicht auf die Bemessungskriterien Wert des Gegenstands der Amtshandlung, Nutzen und Bedeutung der Amtshandlung für den Gebührenschuldner abgestellt. Die Erwägung des Beklagten, es sei ein „normaler“ Verwaltungsaufwand zu leisten gewesen, in dem unter anderem nachgereichte Unterlagen der Klägerin geprüft und Gespräche geführt worden seien, letztlich aber ein ergänzendes Verfahren zur Durchführung der Behebung der der Genehmigung anhaftenden Fehler nicht möglich gewesen sei, weshalb die sog. Mittelgebühr festgesetzt werde, lässt eine sachlich nicht vertretbare Einschätzung nicht erkennen. Der in der mündlichen Verhandlung erhobene Einwand der Klägerin, der Beklagte habe den geleisteten Verwaltungsaufwand sowohl für die Gebührenfestsetzung betreffend die Rücknahme der Genehmigung als auch betreffend deren Ablehnung angesetzt, obwohl dieser Aufwand lediglich einmal entstanden sei, weil er eine einheitliche Prüfung vorgenommen habe, greift nicht durch. Im Rahmen der Ausfüllung des Gebührenrahmens hat sich der Beklagte vielmehr zutreffend pauschal daran orientiert, wie aufwändig der – der Ablehnung des Genehmigungsantrags vorgeschaltete – zur Rücknahme der Genehmigung führende Vorgang gewesen ist, und ist zu der vertretbaren Beurteilung gelangt, dass der übliche („normale“) Aufwand entstanden sei. Der Beklagte hat es schließlich auch fehlerfrei abgelehnt, die Gebühr nach § 12 Abs. 1 VwKostG LSA ganz oder teilweise zu erlassen. Nach dieser Vorschrift sind Kosten, die dadurch entstanden sind, dass die Behörde die Sache unrichtig behandelt hat, zu erlassen. Eine unrichtige Sachbehandlung in Bezug auf die im Streit stehende Rücknahme der Genehmigung liegt nicht vor. Vielmehr steht aufgrund des zwischen den Beteiligten ergangenen rechtskräftigen Urteils des erkennenden Gerichts vom 14. Mai 2020 (8 A 425/18 HAL) mit gemäß § 121 VwGO bindender Wirkung fest, dass der Bescheid des Beklagten vom 29. Mai 2018 betreffend die Rücknahme der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 29. Januar 2016 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt. Dass der Beklagte die Genehmigung zunächst rechtswidrig erteilt hatte, ist insoweit nicht von Belang, da „die Sache“ die Rücknahme der Genehmigung ist, die aus Anlass des Innehabens der Genehmigung und des Festhaltens der Klägerin an dieser erfolgt ist, und nicht deren Erteilung. Denn die „Sache“ ist die jeweilige gebührenpflichtige Amtshandlung einschließlich des zugehörigen Verwaltungsvorgangs, nicht aber ein dem vorangegangenes Verhalten (vgl. zur fehlerhafter Beratung im Vorfeld der Antragstellung: NdsOVG, Beschluss vom 01. April 2019 – 1 LA 59/18 – Juris Rn. 18; vgl. auch OVG LSA, Beschluss vom 12. September 2002 – 2 M 352/02 – Juris Rn. 24). Die rechtswidrige Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung durch den Beklagten rechtfertigt auch keinen Kostenerlass nach § 12 Abs. 2 Satz 2 VwKostG LSA wegen Vorliegens sonstiger Billigkeitsgründe. Nach der genannten Norm kann die Behörde die Kosten ermäßigen oder von der Erhebung absehen, wenn dies im Einzelfall mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kostenschuldners oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten ist. Diese Vorschrift erfasst mit ihrer letzten Alternative sachliche Unbilligkeiten, in denen ein Überhang des gesetzlichen Tatbestands über die Wertungen des Gesetzgebers feststellbar ist. Maßgeblich ist dabei von den Bemessungskriterien des § 3 Abs. 2 VwKostG LSA auszugehen (OVG LSA, Urteil vom 18. November 2020 – 2 L 142/18 – Juris Rn. 63 f.). Letztere werden indes durch eine rechtswidrige Genehmigungserteilung im Vorfeld der Rücknahem der Genehmigung nicht tangiert. II.1. Rechtliche Grundlage der Kostenfestsetzung unter Ziffer III. des angegriffenen Bescheids für die Ablehnung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung durch den Bescheid des Beklagten vom 29. Mai 2018 ist – soweit es die Gebühren in Höhe von 31.640 Euro betrifft – § 1 Abs. 1 AllGO LSA i.V.m. der laufenden Nummer 76, Tarifstelle 1.1.4 und den Anmerkungen zu den Tarifstellen 1.1 bis 1.5 und 1.7 des Kostentarifs, der laufenden Nummer 62, Tarifstelle 2.1 des Kostentarifs sowie aus § 1 Abs. 1 BauGVO i.V.m. den Tarifstellen 1.1 und 12.1 des Gebührenverzeichnisses zur BauGVO sowie § 12 Abs. 3 Nr. 1 VwKostG LSA. Der Beklagte ist danach zunächst fehlerfrei davon ausgegangen, dass für die Erteilung der begehrten, nunmehr aber abgelehnten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung Gebühren nach den vorgenannten Tarifstellen in Höhe von 63.280 Euro entstanden sind. Insoweit wird auf die Ausführungen unter I. verwiesen. Die Ermessensentscheidung, wegen der Ablehnung des Antrags lediglich die Hälfte dieses Betrags zu fordern, überschreitet weder die Grenzen des eingeräumten Ermessens noch steht dies mit dem Zweck der Ermächtigung in § 12 Abs. 3 Nr. 1 VwKostG LSA in Widerspruch. Nach der genannten Norm kann in den Fällen, in denen ein Antrag ganz oder teilweise abgelehnt wird, die Gebühr bis auf ein Viertel des vollen Betrags ermäßigt werden. Diese Befugnis zur Ermäßigung der Gebühr soll dem Umstand Rechnung tragen, dass bei einem Ablehnungsbescheid in der Regel nicht das gesamte Spektrum der öffentlich-rechtlichen Vorschriften geprüft werden muss, deren Einhaltung Voraussetzung für die Vornahme der beantragten Amtshandlung ist. Insbesondere entsteht bei Erlass eines Ablehnungsbescheids regelmäßig ein gegenüber dem Erlass einer Genehmigung verminderter Aufwand. Die Höhe der Ermäßigung hat sich dabei nach dem Maß der Verminderung des Aufwands zu richten (vgl. Urteil der Kammer vom 28. Mai 2013 – 4 A 241/11 – Juris Rn. 49). Dies hat der Beklagte zutreffend berücksichtigt und insoweit dargetan, dass mindestens die Hälfte des für die Genehmigungserteilung notwendigen Aufwands geleistet worden sei. Es habe insbesondere nicht lediglich eine Vollständigkeitsprüfung stattgefunden, sondern es sei der Antrag der Klägerin bereits in der Sache geprüft worden. Es seien zudem von sämtlichen Trägern öffentlicher Belange Stellungnahmen eingeholt und zahlreiche Nachforderungen gestellt worden, weshalb sich die Antragsprüfung als umfangreich dargestellt habe. Das Vorgehen habe auch dem Interesse der Klägerin entsprochen, da der Antragsteller in einem immissionsschutzrechtlichen Verfahren regelmäßig ein Interesse daran habe, dass die Behörde so früh und so umfassend wie möglich in die Sachprüfung eintrete, damit das Genehmigungsverfahren zügig zu einem Abschluss gebracht werden könne. Das Genehmigungsverfahren und die parallele Prüfung des Vorhabens auf die Vereinbarkeit mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften werde dabei soweit geführt, bis entweder die Genehmigungsfähigkeit feststehe oder ein Hindernis auftauche, dass nicht durch Nebenbestimmungen überwunden werden könne. Bis zum Auftauchen des Genehmigungshindernisses sei hier ein erheblicher Teil des Verwaltungsaufwands geleistet worden. Dagegen ist nichts zu erinnern. II.2. Rechtliche Grundlage für die Festsetzung der dem Beklagten entstandenen Auslagen in Höhe von 36,75 Euro für die Stellungnahme der Regionalen Planungsgemeinschaft Halle und 77 Euro für die wasserrechtliche Anzeigenbestätigung des Burgenlandkreises ist § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 6 VwKostG LSA. Hiernach hat der Kostenschuldner Auslagen, die nicht bereits mit der Gebühr abgegolten sind, zu erstatten, die bei der Vorbereitung oder Vornahme einer Amtshandlung notwendig werden. Als Auslagen werden insbesondere die Beträge erhoben, die anderen Behörden – wie hier – für ihre Tätigkeit zu erstatten sind. II.3. Für die vom Beklagten zudem festgesetzten Auslagen in Höhe von 2,98 Euro, die für die Zustellung des Ablehnungsbescheids angefallen wären, existiert dagegen keine rechtliche Grundlage. Zwar werden nach § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 VwKostG LSA als Auslagen auch Postgebühren für Zustellungen erhoben. Solche sind indes hier nicht angefallen, weil der Ablehnungsbescheid vom 29. Mai 2018 den Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden ist. III. Sind sonach die Kostenfestsetzungen unter Ziffer II. und III. des angefochtenen Bescheids in Höhe von insgesamt 63.401 Euro (31.647,25 Euro und 31.753,75 Euro) nicht zu beanstanden, verbleibt nach der Aufrechnung des Beklagten mit dem sich aus Ziffer I. des angegriffenen Bescheids ergebenden Erstattungsanspruchs der Klägerin in Höhe von 21.950 Euro eine offene Forderung in Höhe von 41.451 Euro. Insoweit ist die Feststellung Ziffer V. des angefochtenen Bescheids nicht zu beanstanden. Dagegen besteht für die Feststellung eines diesen Betrag überschreitenden Betrags keine rechtliche Grundlage. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). B e s c h l u s s Der Streitwert wird gemäß §§ 39 Abs. 1, 52 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) auf 63.403,98 Euro festgesetzt. Die Klägerin wendet sich gegen einen Kostenfestsetzungsbescheid des Beklagten. Auf ihren Antrag aus dem Jahr 2014 erteilte ihr der Beklagte mit Bescheid vom 29. Januar 2016 eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur biologischen Behandlung von 181 t/d organischer Abfälle sowie einer Verbrennungsmotoranlage mit einer Feuerungswärmeleistung von 1,212 MW und einer Biogasaufbereitungsanlage mit einer Aufbereitungskapazität von 7,9 Mio. Nm3/a. Dagegen erhob ein Dritter vor dem Verwaltungsgericht Halle Klage. Mit Schreiben vom 08. Dezember 2017 hörte der Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Rücknahme des Bescheids vom 29. Januar 2016 und zur Ablehnung des Antrags der Klägerin auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der geplanten Anlage an, wovon diese mit Schreiben vom 15. Februar 2018 Gebrauch machte. Mit Bescheid vom 29. Mai 2018 nahm der Beklagte den Genehmigungsbescheid vom 29. Januar 2016 mit Wirkung für die Vergangenheit zurück, lehnte den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die geplante Anlage ab und erlegte der Klägerin dem Grunde nach die Kosten des Verfahrens auf. Die dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Halle mit Urteil vom 14. Mai 2020 (8 A 425/18 HAL) ab. Zur Begründung führte es aus, der Genehmigungsbescheid sei formell rechtswidrig. Während des zu seinem Erlass durchgeführten Verwaltungsverfahrens habe der Beklagte dadurch gegen verfahrensrechtliche Vorschriften verstoßen, dass er die zur Auslegung erforderlichen Unterlagen nur unvollständig öffentlich ausgelegt habe. Den ausgelegten Unterlagen habe im Hinblick auf die von der geplanten Anlage im Störfall ausgehenden schädlichen Umwelteinwirkungen die erforderliche Anstoßfunktion gefehlt, da der öffentlich ausgelegte Entwurf eines Störfallkonzepts keine Analyse der Auswirkungen möglicher Störfälle auf die Nachbarschaft enthalten habe. Solche Angaben fänden sich auch nicht in den übrigen öffentlich ausgelegten Antragsunterlagen, sondern erstmals in der am 24. Februar 2015 nach Durchführung des Erörterungstermins beim Beklagten eingereichten Auswirkungsanalyse vom 08. Januar 2015. Damit seien in den Antragsunterlagen nicht nur rechtlich relevante Fragen vollständig unberücksichtigt geblieben. Zudem sei durch das Fehlen der störfallrechtlichen Auswirkungsanalyse potentiell Betroffenen die Möglichkeit genommen worden, Art und Ausmaß ihrer Betroffenheit von möglichen Störfällen zu erkennen und daraufhin sachgerechte Einwendungen zu erheben. Der Genehmigungsbescheid sei zudem materiell rechtswidrig, da er entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) die Einhaltung der Schutzpflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG nicht sicherstelle. Es sei nach dem gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen, dass von der geplanten Anlage im genehmigten Zustand an dem in der Fortschreibung des Schallimmissionsgutachtens vom 23. September 2015 als Immissionsort IO 6 untersuchten Bürogebäude unzumutbare Geräuschimmissionen verursacht werden. Zudem sei die Einhaltung der durch die §§ 3 Abs. 3 und 5 Abs. 1 Nr. 2 der Zwölften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (12. BImSchV) konkretisierten Schutzpflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zur Verhinderung von Störfällen und zur Ergreifung von Maßnahmen, um die Auswirkungen von Störfällen so gering wie möglich zu halten, nicht sichergestellt. Die setzte voraus, dass 1. die der Auswirkungsanalyse zugrunde gelegte GZM (größte zusammenhängende Menge) an Biogas nicht überschritten werde, 2. durch geeignete Maßnahmen sichergestellt sei, dass nach Eintritt des Störfalls sich innerhalb eines Umkreises von 150 m um den betroffenen Behälter keine Personen für einen längeren Zeitraum als 10 Minuten aufhalten und 3. geeignete Maßnahmen ergriffen würden, um im Falle der Explosion des freigesetzten Biogases Glasbruch auf dem der Anlage benachbarten Grundstück zu verhindern. Der Genehmigungsbescheid stellt schon nicht sicher, dass die freigesetzte Biogasmenge die in der Auswirkungsanalyse angesetzte GZM nicht überschreite. Denn eine Berechnung des Gasspeichervolumens der Endlagerbehälter 1 bis 4 anhand der bemaßten Bauvorlagen ergebe höhere Werte als die in der Auswirkungsanalyse zugrunde gelegten. Um zu gewährleisten, dass keine größere als die in der Auswirkungsanalyse angesetzte Gasmenge freigesetzt werde, sei damit eine entsprechende Begrenzung der höchstzulässigen Lagermenge durch die Genehmigung erforderlich, woran es fehle. Zudem lasse die Genehmigung den Betrieb der Anlage in einer Weise zu, dass im Störfall Biogas aus der gesamten Anlage in den undichten Behälter nachströmen und damit freigesetzt werden könne. Den Antragsunterlagen lasse sich nicht entnehmen, dass im Störfall eine automatische Trennung des havarierten Behälters von der übrigen Anlage erfolge. Damit könne Gas aus der übrigen Anlage in den havarierten Behälter nachströmen und durch diesen in die Umgebung freigesetzt werden. Es sei darüber hinaus nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit sichergestellt, dass im Störfall gesundheitliche Schäden von Personen, die sich auf dem angrenzenden gewerblichen Grundstück und auf dem benachbarten Kraftwerksgelände aufhalten, nicht eintreten können. Unter anderem sei der Genehmigung keine Regelung zu entnehmen, durch die die von der Auswirkungsanalyse nachvollziehbar nachgewiesene Gefahr von Glasbruch auf dem der Anlage benachbarten Grundstück abgewehrt werden könne. An der formellen und materiellen Rechtswidrigkeit des Genehmigungsbescheids vermöge auch der von der Klägerin mit Schriftsatz vom 21. Januar 2020 erklärte Verzicht auf die Ausnutzung der Genehmigung vom 29. Januar 2016, soweit diese die Errichtung und den Betrieb der nicht abgedeckten Endlagerbehälter 5 und 6 zugelassen habe, nichts zu ändern, da dieser Verzicht mangels rechtlicher Teilbarkeit nicht wirksam sei und selbst im Falle seiner Wirksamkeit die Rechtswidrigkeit des aufgehobenen Genehmigungsbescheids nicht beseitigen könnte, da dies nicht zu Änderungen an der Art und Weise der Errichtung und des Betriebs der abgedeckten Endlagerbehälter 1 bis 4 führe, sodass der von der Klägerin erklärte Teilverzicht nicht gleichzeitig dazu führe, dass die nach dem Verzicht verbleibende Anlage die vorstehend aufgeführten störfallrechtlichen Anforderungen an ihre Genehmigungsfähigkeit erfülle. Der Beklagte habe auch sein Rücknahmeermessen fehlerfrei ausgeübt. Ein milderes Mittel, insbesondere die Herstellung rechtmäßiger Zustände durch Heilung von Verfahrensfehlern bzw. nachträgliche Änderung rechtswidriger Teile des Verwaltungsakts, habe dem Beklagten nicht zur Verfügung gestanden. Voraussetzung sei dafür in den Fällen, in denen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nachträglich geändert oder ergänzt werden soll, dass der Genehmigungsinhaber seiner sich für das Genehmigungsverfahren aus § 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG ergebenden Beibringungspflicht hinsichtlich der zur Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens erforderlichen Angaben nachkomme und der Behörde alle Informationen und geänderten Antragsunterlagen zur Verfügung stelle, die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der erforderlichen nachträglichen Änderungen bzw. Ergänzungen der Genehmigung erforderlich seien, und der Inhalt dieser Unterlagen tatsächlich zur Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens führe. Soweit die Rechtswidrigkeit der Genehmigung nicht durch die nachträgliche Ergänzung von Nebenbestimmungen beseitigt werden könne, sondern einer Änderung der geplanten Anlage bedürfe, umfasse die Beibringungspflicht des Genehmigungsinhabers auch die Vorlage geänderter Antragsunterlagen mit genehmigungsfähigem Inhalt, auf deren Grundlage die Genehmigungsbehörde die Genehmigungsfähigkeit der geänderten Anlage beurteilen könne. Dem habe die Klägerin nicht genügt. Sie habe zwar im Zuge des Verwaltungsverfahrens eine überarbeitete Auswirkungsanalyse vorgelegt. Unabhängig von der zwischen den Beteiligten umstrittenen Frage, ob dieser zutreffende Angaben zur GZM an freigesetztem Biogas zugrunde liegen, sei allein diese überarbeite Auswirkungsanalyse nicht ausreichend, um die Genehmigungsfähigkeit der geplanten Anlage herbeizuführen. Dies ergebe sich zum einen daraus, dass die Auswirkungsanalyse auch in ihrer überarbeiteten Version bei der Bestimmung der im Störfall freigesetzten Biogasmenge ein Nachströmen von Biogas aus dem übrigen System in den havarierten Endlagerbehälter nicht berücksichtige und insofern nicht sichergestellt sei, dass die geplante Anlage den Anforderungen des § 3 Abs. 3 der 12. BImSchV an die Minderung der Auswirkungen von Störfällen genüge. Und zum anderen habe die Klägerin vor Erlass des streitigen Rücknahmebescheids an den Antragsunterlagen keine technischen Änderungen des Anlagenzuschnitts vorgenommen, die dazu geeignet seien, sicherzustellen, dass auf dem der geplanten Anlage benachbarten Grundstück auch zur Nachtzeit die maßgeblichen Immissionsrichtwerte für Geräusche eingehalten werden. Aus den genannten Gründen habe der Beklagte die Erteilung der von der Klägerin beantragten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung auch zu Recht versagt. Schließlich sei auch die Kostengrundentscheidung rechtmäßig. Die Klägerin sei Kostenschuldnerin, da sie die Rücknahme der ihr erteilten Genehmigung veranlasst habe. Mit der streitigen Rücknahme sei der Beklagte nämlich im Pflichtenkreis der Klägerin als Inhaberin einer rechtswidrigen Erlaubnis tätig geworden. Den gegen das Urteil gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 28. April 2022 (2 L 69/20) ab. Bereits mit Kostenfestsetzungsbescheid vom 08. März 2016 setzte der Beklagte für die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gegenüber der Klägerin Kosten in Höhe von 63.396,73 Euro fest. Dabei entfällt ein Betrag von 34.850 Euro auf die Gebühren nach der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (AllGO LSA), wobei 600 Euro nach der Tarifstelle 2.1 der laufenden Nummer 62 des Kostentarifs für die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls und 34.250 Euro nach der Tarifstelle 1.1.4 der laufenden Nummer 76 des Kostentarifs festgesetzt wurden. Des Weiteren entfällt ein Betrag von 28.430 Euro auf die Gebühren nach der Baugebührenverordnung (28.330 Euro nach Tarifstelle 1.1 des Gebührenverzeichnisses und 100 Euro nach der Tarifstelle 12.1 des Gebührenverzeichnisses). Schließlich entfällt ein Betrag von 116,73 Euro auf Auslagen (2,98 Euro für die Zustellung des Genehmigungsbescheids, 36,75 Euro für die Stellungnahme der Regionalen Planungsgemeinschaft Halle und 77 Euro für die wasserrechtliche Anzeigenbestätigung des Burgenlandkreises). Auf den Bescheid zahlte die Klägerin 21.950 Euro. Mit Bescheid vom 06. Dezember 2021 erließ der Beklagte gegenüber der Klägerin die für die zurückgenommene Genehmigung vom 29. Januar 2016 festgesetzten Kosten in voller Höhe (Ziffer I.), setzte für die Rücknahme der Genehmigung Kosten in Höhe von 31.647,25 Euro (Ziffer II.) und für die Ablehnung des Genehmigungsantrags Kosten in Höhe von 31.756,73 Euro (Ziffer III.) fest und stellte den offenen Forderungsbetrag mit 41.453,98 Euro fest (Ziffer V.). Zur Begründung führte er aus, der Kostenerlass beruhe auf § 12 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (VwKostG LSA), wonach Kosten, die dadurch entstanden seien, dass die Behörde die Sache unrichtig behandelt habe, zu erlassen seien. Da die Genehmigung rechtswidrig erteilt worden sei, sei die Sache unrichtig behandelt worden und seien Kosten in Höhe von 63.396,73 Euro entstanden. Der Kostenerlass sei zwingend und so unter Ziffer I. entschieden worden. Die Kostenfestsetzung für die Rücknahme der Genehmigung beruhe auf Tarifstelle 12.1.1 der laufenden Nummer 1 des Kostentarifs der AllGO LSA. Dieser sehe im Falle der Rücknahme einer Amtshandlung, zu der der Kostenschuldner Anlass gegeben habe, einen Gebührenrahmen von 14,50 Euro bis zur Höhe der für die Amtshandlung im Zeitpunkt der Rücknahme festzusetzenden Gebühr vor. Letztere betrage 63.280 Euro, wie sich aus dem Kostenfestsetzungsbescheid vom 08. März 2016 ergebe. Aus dem Rahmen werde die Mittelgebühr festgesetzt, die sich ergebe, wenn man 14,50 Euro und 63.280 Euro addiere und sodann halbiere oder wenn man den Rahmen von beiden Seiten gleichmäßig zusammenschiebe. Im Rahmen der Ermessensentscheidung über die Höhe der Gebühr werde auf den Verwaltungsaufwand abgestellt. Hier sei ein „normaler“ Verwaltungsaufwand zu leisten gewesen. Es sei die von der Klägerin überarbeitete Auswirkungsanalyse vom 01. Februar 2018 geprüft und im Ergebnis festgestellt worden, dass neue Bauantragsunterlagen und ein Sicherheitsbericht gemäß der 12. BImSchV vorzulegen, das gemeindliche Einvernehmen neu eingeholt und die Öffentlichkeitsbeteiligung wiederholt werden müsse. Infolgedessen habe ein Gespräch stattgefunden, in dessen Rahmen u.a. die Varianten der Abdeckung der Endlagerbehälter 5 und 6 sowie der mögliche Wegfall der Behälter mit der Konsequenz des Nachweises einer externen Lagermöglichkeit diskutiert und vereinbart worden sei, innerhalb einer gesetzten Frist Angaben für das weitere Vorgehen zu machen. Das sei indes nicht erfolgt. Ein Kostenerlass nach § 12 Abs. 1 VwKostG LSA scheide aus. Es liege bereits keine unrichtige Behandlung der Sache vor. Die „Sache“ sei die Rücknahme der Genehmigung, die rechtmäßig sei. Die Kostenfestsetzung für die Ablehnung der Genehmigung beruhe auf § 1 Abs. 1 VwKostG LSA und der AllGO LSA. Die Höhe der Gebühr für die Erteilung der Genehmigung sei bereits im Bescheid vom 08. März 2016 festgesetzt worden. Diese bildeten den Ausgangspunkt der nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 VwKostG LSA zu treffenden Billigkeitsentscheidung, wonach die Gebühr bis auf ein Viertel des vollen Betrags ermäßigt werden könne, wenn ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung ganz oder teilweise abgelehnt werde. Es werde von der Ermäßigungsmöglichkeit Gebrauch gemacht und die Gebühr auf die Hälfte ermäßigt. Maßgeblich dafür sei, dass der geleistete Verwaltungsaufwand mindestens die Hälfte des für eine Genehmigungserteilung notwendigen Aufwands betragen habe. Es habe nicht lediglich eine Vollständigkeitsprüfung der Unterlagen stattgefunden, sondern es sei bereits mit der inhaltlichen Prüfung begonnen worden. Es seien von sämtlichen Trägern öffentlicher Belange Stellungnahmen eingeholt worden, was auch dem Interesse der Klägerin entsprochen habe, so früh und umfassend wie möglich in die Sachprüfung einzusteigen. Es sei zudem die erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung mit Erörterungstermin durchgeführt worden. Die Antragsprüfung habe sich aufgrund der Vielzahl der Nachforderungen als umfangreich dargestellt. Es habe eine Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen nach dem sogenannten Sternverfahren stattgefunden. Zum hypothetischen Zeitpunkt des Auftauchens des Genehmigungshindernisses sei bereits ein erheblicher Teil des Verwaltungsaufwands geleistet worden. Die Gebühren von 63.280 Euro würden somit um die Hälfte reduziert. Hinzu kämen die entstandenen Auslagen von 116,73 Euro, wobei ein Betrag von 2,98 Euro im Falle der Zustellung des Ablehnungsbescheids angefallen wäre. Es ergäben sich sonach für die Rücknahme der Genehmigung Kosten in Höhe von 31.647,25 Euro und für die Ablehnung des Genehmigungsantrags Kosten in Höhe von 31.756,73 Euro. Im Hinblick auf den für die Erteilung der Genehmigung gezahlten Betrag von 21.950 Euro und den sich im Hinblick auf den diesbezüglichen Kostenerlass bestehenden Erstattungsanspruch, gegen den aufgerechnet werde, ergebe sich eine offene Forderung von 41.453,98 Euro. Gegen den am 13. Dezember 2021 zugestellten Bescheid des Beklagten vom 06. Dezember 2021 hat die Klägerin am 13. Januar 2022 Klage erhoben. Zu deren Begründung macht sie geltend, sie habe wiederholt betont, ein Interesse an der Realisierung der Anlage zu haben, und habe bereits Abnahmeverträge geschlossen. Insbesondere habe sie – wie die überarbeitete Ausbreitungsrechnung zeige – auch Unterlagen überarbeitet, wenn auch nicht in der vom Beklagten gewünschten Geschwindigkeit. Der Beklagte versuche, seine Verantwortung für den Erlass der rechtswidrigen Genehmigung der Klägerin überzuhelfen. Indes sei er selbst verpflichtet gewesen, die Genehmigungsvoraussetzungen in eigener Verantwortung umfassend zu prüfen. Das habe er nicht getan, sonst wäre ihm aufgefallen, dass der ursprüngliche Antrag unter störfallrechtlichen Gesichtspunkten nicht genehmigungsfähig gewesen sei. Diesen Gesichtspunkt berücksichtige der Beklagte nicht, weshalb er ermessensfehlerhaft handele. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 06. Dezember 2021 hinsichtlich Ziffern II., III. und V. aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage anzuweisen. Er macht im Wesentlichen geltend, es habe zunächst Hoffnung bestanden, die im Rahmen des Klageverfahrens gegen den Genehmigungsbescheid durch den Dritten zu Recht gerügten Verfahrens- bzw. Unterlagenmängel in einem ergänzenden Verfahren beheben zu können. Dazu habe er bereits zu Beginn des Jahres 2017 mit der Klägerin Kontakt aufgenommen. Es sei zu einem Gespräch im März 2017 gekommen und die noch erforderlichen Unterlagen sollten in der Folge bis zum 20. Juni 2017 eingereicht werden. Da die Klägerin dem nicht nachgekommen sei, seien im Juli 2017 nochmals eine Frist gesetzt und, nachdem diese erfolglos verstrichen sei, das Rücknahmeverfahren eingeleitet worden. Auch im Anschluss seien keine ausreichenden Unterlagen nachgereicht worden, weshalb der Rücknahme- und Ablehnungsbescheid ergangen sei. Es liege auch kein Ermessensfehler vor. Auf der Grundlage der damals vorgelegten Antragsunterlagen sei trotz sorgfältiger Prüfung nicht ersichtlich gewesen, dass unter störfallrechtlichen Gesichtspunkten ein Fehler vorgelegen habe. Der Einwand betreffe zudem der Sache nach die Kostenfestsetzung für die Erteilung der Genehmigung, die jedoch nicht streitgegenständlich sei und sich durch den Erlass der Kostenforderung erledigt habe.