Urteil
4 A 285/23 HAL
VG Halle (Saale) 4. Kammer, Entscheidung vom
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig, da dem Kläger das Rechtsschutzinteresse für die Klage auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der begehrten wasserrechtlichen Genehmigung fehlt. Denn sein Vorhaben ist bauplanungsrechtlich unzulässig, so dass er von der begehrten Genehmigung keinen Gebrauch machen könnte. Einem Antragsteller fehlt das Sachbescheidungsinteresse für einen Genehmigungsantrag bzw. im nachfolgenden Prozess das Rechtsschutzinteresse für eine entsprechende Klage, wenn er die begehrte Genehmigung zwar (möglicherweise) formal beanspruchen kann, jedoch klar ist, dass er aus Gründen außerhalb des Verfahrens an einer Verwertung der Genehmigung gehindert und deshalb die Genehmigung ersichtlich nutzlos wäre. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn die privatrechtlichen Verhältnisse die Verwirklichung des Vorhabens nicht zulassen, oder dem Vorhaben andere, schlechterdings nicht ausräumbare Hindernisse bzw. Vorschriften entgegenstehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2004 – 7 B 92.03 – Juris; Beschluss vom 12. August 1993 – 7 B 123.93 – Juris m.w.N.). Vorliegend steht dem Vorhaben des Klägers ein schlechterdings nicht ausräumbares Hindernis in Gestalt der bauplanungsrechtlichen Regelung des § 35 Abs. 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) entgegen, weshalb er die begehrte wasserrechtliche Genehmigung nicht verwerten könnte und diese für ihn nutzlos wäre. Gemäß § 35 Abs. 2 BauGB können sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Diese Vorschrift räumt der Behörde kein Ermessen ein; vielmehr besteht ein Anspruch auf Zulassung, wenn die Voraussetzungen gegeben sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1964 – I C 30.62 – Juris). Die Regelung ist hier einschlägig. Denn zum einen befindet sich der Vorhabenstandort unstreitig im Außenbereich. Zum anderen fällt das Vorhaben des Klägers nicht unter die nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert zulässigen Vorhaben. Insbesondere handelt es sich dabei nicht um ein Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB. Diese Bestimmung erfasst Vorhaben, die wegen ihrer besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen ihrer nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden sollen. Dabei ist aber nicht jedes Vorhaben, das – wenn überhaupt – sinnvoll nur im Außenbereich errichtet werden kann, schon deshalb nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB im Außenbereich bevorzugt zuzulassen. Vielmehr sind nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB nur solche Vorhaben privilegiert, die über eine individuelle und die Allgemeinheit ausschließende Nutzung des Außenbereichs hinausgehen. Das Bedürfnis nach Erholung in der freien Natur ist allgemein. Am Merkmal des "Sollens” im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB fehlt es immer dann, wenn gegenüber dem allgemeinen Bedürfnis nach Erholung in der freien Natur, dem der Außenbereich dient, individuelle Freizeitwünsche bevorzugt werden sollen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09. Mai 2012 – 4 B 10.12 – Juris; Beschluss vom 13. September 1989 – 4 B 93.89 – Juris). So verhält es sich hier. Die zur Genehmigung gestellten Mooringtonnen dienen der Befriedigung der individuellen Freizeitwünsche des Klägers, indem er private Bootsliegeplätze schaffen möchte. Denn nach den Angaben in seinem den Genehmigungsantrag konkretisierenden Schreiben vom 21. Februar 2022 ist das Festmachen von Sportbooten "in privater Nutzung / keine öffentliche Anlage" geplant, zudem soll auf den Bojen "private Nutzung" vermerkt werden. Soweit der Kläger in der Widerspruchsbegründung angegeben hat, er habe das Vorhaben als privat bezeichnet, da daran Boote von privaten Eigentümern festgemacht werden können, und dass die Bojen nicht abgegrenzt werden könnten, weshalb sie von allen Bootsbesitzern genutzt werden könnten, ändert das nichts an der rechtlichen Bewertung. Diese Angaben lassen bereits nicht den Schluss zu, dass die Mooringtonnen vorbehaltslos der Allgemeinheit zu ständigen Nutzung zur Verfügung gestellt werden sollen. Dagegen spricht schon, dass auf den Bojen der Vermerk angebracht werden soll, dass sie der privaten Nutzung unterliegen. Dagegen spricht zudem der Vortrag des Klägers im Klageverfahren, er beabsichtige, dass ein Boot mit ca. 8 m Länge befestigt werde, und dass perspektivisch auch die Befestigung eines zweiten Boots gleicher Größe in Betracht kommen könne, keinesfalls aber sechs Boote. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger diese Absicht nochmals ausdrücklich bestätigt und dargetan, dass er sein Grundstück als Liegeplatz für ein oder zwei Boote nutzen wolle, da er an anderer Stelle keinen Liegeplatz habe. Ungeachtet dessen wäre das Vorhaben aber auch dann nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert, wenn der Kläger die Mooringtonnen der Allgemeinheit vorbehaltslos und jederzeit nutzbar zur Verfügung stellen würde. Auch in diesem Falle dienten sie lediglich den individuellen Freizeitinteressen, nämlich denjenigen der Bootsbesitzer als Liegeplatz. Insoweit ist der Fall dem eines Camping- oder Zeltplatzes vergleichbar. Diesbezüglich hat das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden, dass nicht nur Camping- und Zeltplätze, die überwiegend von ständigen Stellplatzmietern besucht werden, sondern auch solche, die auf den Wechsel der Benutzer ausgerichtet sind, nicht unter § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB fallen. Zwar ist bei einer allgemeinen und auch ständig wechselnd in Anspruch genommenen Zugänglichkeit die Bevorzugung spezieller Erholungswünsche zu Lasten einer dadurch insoweit ausgeschlossenen allgemeinen Erholungsmöglichkeit weniger ausgeprägt. Dennoch handelt es sich auch hier um die Befriedigung spezieller Erholungswünsche (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. September 1989 – 4 B 93.89 – Juris). In Bezug auf die Nutzung des Vorhabenstandorts als Liegeplatz für Boote gilt insoweit nichts anders. Als nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiertes Vorhaben ist das Vorhaben Klägers nach § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig, weil es öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB beeinträchtigt. Nach dieser Vorschrift liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange insbesondere vor, wenn das Vorhaben u.a. die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt. Der vorgenannte öffentliche Belang dient dem Schutz der naturgegebenen Bodennutzung des Außenbereichs vor dem Eindringen einer der freien Landschaft wesensfremden Bebauung. Die Landschaft soll in ihrer natürlichen Funktion und Eigenart bewahrt bleiben. Deshalb sollen bauliche Anlagen abgewehrt werden, die der Landschaft wesensfremd sind oder die der Allgemeinheit Möglichkeiten der Erholung entziehen. Es kommt dabei nicht maßgeblich darauf an, ob das Vorhaben mehr oder weniger auffällig in Erscheinung tritt. Der Belang wird schon dann beeinträchtigt, wenn durch das Vorhaben die Fläche der naturgegebenen Bodennutzung bzw. der Erholung durch die Allgemeinheit entzogen wird. Außenbereichsvorhaben mit anderer als land- oder forstwirtschaftlicher Bestimmung sind deshalb im Regelfall unzulässig. Eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswerts kommt bei baulichen Anlagen im Außenbereich nur ausnahmsweise dann nicht in Betracht, wenn sich das betroffene Baugrundstück wegen seiner natürlichen Beschaffenheit weder für die naturgegebene – also insbesondere landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche – Bodennutzung noch für Erholungszwecke eignet oder wenn es seine Schutzwürdigkeit durch bereits erfolgte anderweitige Eingriffe eingebüßt hat (OVG Saarl, Urteil vom 02. Juli 2021 – 2 A 110/20 – Juris Rn. 28 ff.). Ausgehend davon ist eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft bzw. ihres Erholungswerts durch das Vorhaben des Klägers zu bejahen. Durch das Schaffen von Bootsliegeplätzen würde das Vorhabengrundstück der Allgemeinheit zur Erholung (hier der Nutzung des Goitzschesees in Übereinstimmung mit der "Verordnung zur Regelung der Nutzung des Goitzschesees" des Beklagten vom 12. Mai 2010 zum Baden, dem Tauchsport und dem Befahren mit kleinen Fahrzeugen) nicht mehr uneingeschränkt zur Verfügung stehen. Es diente vielmehr – wie bereits ausgeführt – allein der Befriedigung individueller Freizeitwünsche, die indes dem Außenbereich wesensfremd und seiner eigentlichen Zweckbestimmung abträglich sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 2000 – 4 C 5.99 – Juris Rn. 31) und womit, weil damit zwangsläufig eine Einschränkung der Erholungsmöglichkeiten für die Allgemeinheit verbunden ist, eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange einhergeht (vgl. Dürr in: Brügelmann, Kommentar zum BauGB, § 35 Rn. 191). Ob das Vorhaben des Klägers überdies auch im Hinblick darauf, dass das Vorhabengrundstück einer landwirtschaftlichen Nutzung, wozu auch die berufsmäßige Binnenfischerei gehört (vgl. § 201 BauGB), entzogen wird, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt, kann dahinstehen. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass es sich aufgrund seiner Beschaffenheit nicht für eine solche Nutzung eignen würde oder dass es seine diesbezügliche Schutzwürdigkeit durch andere Eingriffe verloren hätte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). B e s c h l u s s Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i.V.m. Ziffer 51.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf 5.000 Euro festgesetzt. Der Kläger begehrt eine wasserrechtliche Genehmigung zur Errichtung von sechs Mooringtonnen auf dem Goitzschesee. Er ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung Bitterfeld, Flur A, Flurstück A. Das Grundstück ist etwa 6,50 m breit und gut 50 m lang. Es befindet sich im Wesentlichen im Bereich der Wasserfläche des Goitzschesees. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2021 beantragte der Kläger beim Beklagten eine wasserrechtliche Genehmigung zur Ausbringung von sechs Mooringtonnen auf dem Grundstück. Da das Schreiben keine weiteren Angaben enthielt, übersandte der Beklagte dem Kläger ein Antragsformular, das dieser in der Folge ausfüllte. Darin gab er als Grund der Maßnahme "Schaffung von Liegeplätzen" an und fügte eine Anlage bei, in der die Koordinaten für die Standorte der Tonnen angegeben und dargestellt sind. Zudem fügte er einen statischen Nachweis und die Bemessung von einem Grundgewicht für je eine Boje bei, die von einem Ingenieurbüro unter dem 25. September 2009 für das Projekt "Goitzschesee, Seebrücke, Pegelturm; Ankerboje" erstellt worden war und in der angegeben ist, dass die Boje als Ankerplatz für leichte Sportboote bis 2,5 t Gesamtgewicht diene. Am 09. Februar 2022 fand ein Gespräch statt, in dessen Rahmen der Kläger die Nachfrage, ob er die Tonnen gewerblich nutzen wolle, verneinte und angab, er nutze sie auf seinem Grundstück privat. Die Stadt hätte die Auskunft erteilt, dass die Festsetzung als städtische Uferpromenade bzw. öffentliche Grünfläche nicht damit kollidiere, wenn er mal ein Boot hinlege. Der Beklagte beteiligte in der Folge verschiedene Fachämter und bat im Anschluss um Beantwortung das Vorhaben konkretisierender Fragen. Daraufhin erklärte der Kläger mit Schreiben vom 21. Februar 2022, dass die ausgebrachten Bojen zur Kennzeichnung der Gewichte und dem Ergreifen der Festmacherleine dienten. Geplant sei das Festmachen von Sportbooten in privater Nutzung, keine öffentliche Anlage. Es sei keine zusätzliche Beschilderung geplant, sondern die private Nutzung auf den Bojen vermerkt bzw. angebracht. Auf dem Gelände sei keine Steganlage vorhanden und eine solche auch nicht Bestandteil des Antrags. Dem Schreiben fügte er zudem zur Beschreibung der geplanten Mooringtonnen ein Prospekt des Herstellers der "Ankerbojen" bei, in der drei Größen dargestellt sind. Mit Schreiben vom 08. März 2022 gab der Kläger zudem an, dass die Darstellung der Koordinaten der Bojen bereits erfolgt sei. Die Bojen hätten einen Abstand in der Ost-Westachse von etwa 10 m zueinander und in der Nord-Südachse etwa 5 m. Der Abstand zur Gewässerbasislinie betrage mindestens 7 m. Das Erreichen der Bojen sei über den Wasserweg angedacht und dann beispielweise mit einer Badeleiter möglich. Die Grundgewichte der Bojen sollen mit der Zuhilfenahme von Auftriebssäcken angehoben und eingeschwommen werden. Das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt teilte dem Beklagten insoweit mit, dass unter diesen Voraussetzungen dem Vorhaben keine wasserverkehrsrechtlichen Gesichtspunkte entgegenstünden. Die beteiligte untere Naturschutzbehörde erklärte gegenüber dem Beklagten, grundsätzlich bestünden keine naturschutzrechtlichen Einwände, es sei jedoch zu klären, wie die Personen zu den Booten gelangten, ohne den Schilfbereich am Ufer zu beeinträchtigen. Diese Flächen müssten ihre Funktion für den Ausgleich des Bebauungsplans erfüllen können. Mit Bescheid vom 18. Mai 2022 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, gemäß § 36 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) i.V.m. § 49 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) und § 59 Abs. 1 Nr. 1 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA) bedürfe die Herstellung von baulichen Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern der Genehmigung der Wasserbehörde. Bei der Prüfung des Antrags seien auch naturschutz- und planungsrechtliche Belange zu berücksichtigen. Aus der Beteiligung der Träger dieser öffentlichen Belange habe sich ergeben, dass dem Vorhaben nicht zugestimmt werden könne. Der Standort des Vorhabens befinde sich im Außenbereich. Das Vorhaben sei nicht privilegiert zulässig, da es nicht der Allgemeinheit diene, weil die Tonnen nicht jederzeit von jedermann genutzt werden können und deshalb von einer privaten Nutzung ausgegangen werden müsse. Als nicht privilegiertes Vorhaben sei es planungsrechtlich unzulässig, weil es öffentliche Belange beeinträchtige. Zum einen stünden dem die Entwicklungsvorstellungen der Stadt Bitterfeld-Wolfen entgegen. Im Bebauungsplan Nr. 1/99b "Bitterfelder Wasserfront Bereich Uferweg-wasserseitig" sei für den an den Vorhabenstandort angrenzenden Bereich eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung "städtische Uferpromenade" festgesetzt worden. Nach der Begründung des Bebauungsplans seien die festgesetzten Grünflächen Bestandteil des städtebaulichen Konzepts. Für Teile der städtischen Uferpromenade sei entsprechend der Ausführungsplanung ein relativ hoher Versiegelungsgrad vorgesehen. Andere Teilbereiche – wie der streitgegenständliche – seien hingegen eher vegetationsgeprägt. Sie seien neben anderen Grünflächen als Bestandteil der naturschutzrechtlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen festgesetzt worden und daher von jeglicher Bebauung freizuhalten. Darüber hinaus seien die Flächen entsprechend der Zweckbestimmung der Öffentlichkeit zugänglich zu halten, weshalb private Zuwegungen zu Uferbereichen, Einzäunungen oder private Bootsliegeplätze unzulässig seien. Die Errichtung privater Bootsliegeplätze angrenzend an die städtische Uferpromenade führe zwangsläufig zu Zu- und Abgangsverkehr, der mit den Entwicklungsvorstellungen der Stadt nicht vereinbar sei. Das Vorhaben bedürfe einer verbindlichen Bauleitplanung, insoweit stehe ihm das Planungserfordernis als unbenannter öffentlicher Belang entgegen. Das Vorhaben beeinträchtige zudem die natürliche Eigenart der Landschaft, weil es nicht der vorgegebenen Nutzungsart (Land- und Forstwirtschaft, Erholung für die Allgemeinheit) diene, und außerdem Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Im Bereich des Ufers habe sich im Laufe der Jahre ein durchgängiger Schilfgürtel entwickelt. Dieser würde mit der Nutzung der Bootsliegeplätze an den Mooringtonnen durch das ständige Queren durch die Bootseigentümer bzw. beim Einlassen der Boote erheblich beeinträchtigt. Wie die Tonnen ohne Beeinträchtigung des Schilfgürtels erreicht werden können, sei aus den Unterlagen nicht ersichtlich. Dagegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 06. Juni 2022 Widerspruch. Zu dessen Begründung führte er im Schreiben vom 16. August 2022 im Wesentlichen aus, es sei eine Berichtigung der Aussage im Termin am 09. Februar 2022, die Bojen seien zur privaten Nutzung vorgesehen, notwendig. Sein Verständnis sei das Folgende: Da Boote von privaten Eigentümern festgemacht werden könnten, habe er das Vorhaben als privat bezeichnet. Die Wasserfläche sei öffentlich. Da es nicht möglich sei, die Bojen abzugrenzen, könnten diese von allen Bootsbesitzern genutzt werden. Das Erreichen der Boote an den Tonnen müsse nicht über den Schilfgürtel erfolgen, sondern sei über den Wasserweg vorgesehen. Die Bootseigentümer könnten die Goitzsche an allen zulässigen Stellen betreten und gegebenenfalls mit einem Beiboot oder Kajak oder SUP oder schwimmend ihr Boot erreichen. Ein durchgängiger Schilfstreifen sei zudem in dem Bereich nicht vorhanden und es erfolge im Zuge der Maßnahme auch nicht dessen Beeinträchtigung. Mit Widerspruchsbescheid vom 02. August 2023 wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt den Widerspruch des Klägers zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, der Beklagte habe sein ihm durch § 35 Abs. 2 BauGB eingeräumtes Ermessen sachgerecht ausgeübt. Der Kläger hat am 08. September 2023 Klage erhoben und macht im Wesentlichen geltend, der Beklagte habe das ihm eingeräumte Ermessen weder erkannt noch ausgeübt habe. Er habe einen Anspruch auf die begehrte Genehmigung, weil die vom Beklagten im Bescheid ins Feld geführten Gründe unzutreffend seien bzw. eine Ablehnung nicht rechtfertigten. Er verweise insoweit auf seine Widerspruchsbegründung. Soweit der Beklagte erstmals mit Schriftsatz vom 06. Juni 2024 angeführt habe, das Vorhaben lasse schädliche Gewässerveränderungen erwarten, setze er sich in Widerspruch zu seinem bisherigen Vortrag. Er – der Kläger – bestreite den Vortrag zur Flachwasserzone, zum ökologischen Zustand der Goitzsche, zu den avifaunistischen Beobachtungsdaten und zur Relevanz naturschutzrechtlicher Belange betreffend das Schilf als Lebensraum und Brutstätte wasserliebender Vögel sowie, dass schädliche Gewässerveränderungen durch das Vorhaben bewirkt würden. Es sei zudem abwegig, anzunehmen, die nach den vorgelegten Unterlagen bereits im Jahr 2018 über den gesamten Goitzschesee verbreitete Armleuchteralge würde durch die sechs Mooringtonnen gefährdet. Dagegen spreche auch, dass der Beklagte andere Vorhaben mit deutlich größerer Wirkung genehmigt habe. Auf dem Goitzschesee fänden zudem umfangreicher touristischer Schiffsverkehr und Bernsteinförderung durch einen großen Schwimmbagger statt. Es bestehe auch keine Schutzwürdigkeit des ohnehin nicht vorhandenen Schilfgürtels. Darauf komme es jedoch nicht an, da nicht vorgesehen sei, zu den Tonnen von seinem Grundstück aus zu gelangen, um die Boote zu besteigen. Der nunmehr vom Beklagten geforderte Abstand der Tonnen von 30 m zum Schilf sei gesetzlich nicht vorgesehen und erscheine willkürlich. Er beabsichtige zudem, dass ein Boot mit ca. 8 m Länge befestigt werde. Perspektivisch könne auch die Befestigung eines zweiten Boots gleicher Größe in Betracht kommen, jedoch keinesfalls von sechs Booten. Die Anordnung der sechs Tonnen sei mit Rücksicht auf die Grundstückslage gewählt worden, um eine Inanspruchnahme des benachbarten Grundstücks zu vermeiden. Das Erreichen des Boots über den Wasserweg sei keineswegs lebensfremd, sondern entspreche der gängigen Praxis auf anderen Gewässern. Es könne ein kleines Schlauchboot an den Slipbahnen eingesetzt werden, um zum Boot zu gelangen. Mit dem Boot könne sodann einer der Häfen/Stege angelaufen werden, um Material/Verpflegung und Personen an Bord zu nehmen. Die Entfernungen seien nicht groß. Schlussendlich könne das Boot wieder an den Mooringtonnen befestigt werden und es gehe zurück zum Hafen bzw. Steg. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 18. Mai 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 02. August 2023 zu verpflichten, ihm die beantragte wasserrechtliche Genehmigung zur Ausbringung von sechs Mooringtonnen auf dem Grundstück Gemarkung Bitterfeld, Flur A, Flurstück A zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er machte zunächst geltend, es seien zwar durch das Vorhaben keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten und es werde auch die Gewässerunterhaltung nicht erschwert. Es seien jedoch bauplanungsrechtliche Belange zu berücksichtigen. Denn es sei widersinnig, eine wasserrechtliche Genehmigung zu erteilen, um im Anschluss dagegen mittels bauplanungsrechtlicher Anordnung vorzugehen. Bei entgegenstehendem Bauplanungsrecht bestehe auch kein Sachbescheidungsinteresse an der wasserrechtlichen Genehmigung. Das Vorhaben sei aus den bereits im Bescheid dargelegten Gründen planungsrechtlich unzulässig. Insbesondere könne durch die Anlandungsprozesse der Schilfgürtel zerschnitten und beschädigt werden. Soweit der Kläger angebe, dass die Mooringtonnen über den Wasserweg erreicht werden sollen, entspreche dies nicht der tatsächlich beabsichtigten Nutzung. Vielmehr sei davon auszugehen, dass es sich um eine Schutzbehauptung handele. Im Mai 2023 sei auf dem Grundstück des Klägers bereits eine eigenständig geschaffene Schneise im Schilf gefunden worden, ebenso wie ein aufgestellter Bauzaun, Dies könne als Ansatz zur Schaffung einer Wasser-Land-Verbindung gewertet werden. Nunmehr macht der Beklagte zudem geltend, das Vorhaben sei geeignet, schädliche Gewässerveränderungen hervorzurufen und somit auch das Gemeinwohl negativ zu beeinträchtigen. Die beantragten Tonnen schädigten die Flachwasserzone, weil sie die Strömungs- und damit das Sediments- und Erosionsgeschehen beeinflussen können. Sie seien geeignet, sich in limnologischer Sicht negativ auf die Flachwasserzone des Goitzschesees auszuwirken. Nach der Tiefenlinienkarte seien am Vorhabenstandort Gewässertiefen bis maximal 2 m zu erwarten. Dieser Bereich sei der Flachwasserzone zuzuordnen. Am Standort seien Armleuchteralgen kartiert worden, die bei intensiver Photosynthese dem Wasser anorganische Kohlenstoffverbindungen entzögen und an der Enthärtung des Gewässers beteiligt seien. Ihr Vorhandensein wirke sich somit unmittelbar auf den ökologischen Zustand des Goitzschesees aus. Damit intensive Photosynthese betrieben werden könne, müssten sich zusammenhängende Flächen an Armleuchteralgen unter möglichst ungestörten Bedingungen entwickeln können. Die Armleuchteralgen würden in der vergleichsweise jungen Goitzsche, die als Tagebaurestloch 2002 geflutet worden sei, als Pionierpflanzen gelten. Als erste höhere Pflanzen (Makrophyten) im sonst noch vergleichsweise unbewachsenen Gewässer seien sie Initiator der Entwicklung hin zum guten ökologischen Potenzial. Das Erreichen des guten ökologischen Potenzials und des guten chemischen Zustands sei für künstlich entstandene Gewässer mit § 27 WHG vorgeschrieben. Bisher befinde sich die Goitzsche hinsichtlich der vegetativen Entwicklung auf einem guten Weg – der chemische Zustand lasse jedoch zu wünschen übrig. Das entsprechende Datenblatt nach den Vorgaben der EU-Wasserrahmenrichtlinie weise nur einen chemischen Zustand der Kategorie "nicht gut" aus. Die Zielerreichung bis 2027 sei gefährdet. Umso wichtiger sei es, den Vegetationsbestand in der Goitzsche zu schützen, da dieser für die Selbstreinigungskraft des Gewässers verantwortlich sei und sich neben der Sauerstoffproduktion auch positiv auf den Stoffrückhalt auswirke. Um diese Funktionen zu erhalten, müssten die Stoffkreisläufe und Lebensbedingungen in der Flachwasserzone und im Übergangsbereich Wasser/Land möglichst ungestört bleiben. Der Bestand an Armleuchteralgen dürfe deshalb nicht gefährdet, mögliche zukünftige Entwicklungsräume dürften nicht negativ beeinträchtigt werden. Als Störungen könnten dabei bereits Aufwirbelungen gelten, die zu einer Minimierung der Lichteindringtiefe führen und sich so nachteilig auf das Wachstum der Armleuchteralgen auswirken könnten. Vorhaben müssten deshalb in ausreichender Entfernung zum Characeengürtel umgesetzt werden. Durch die geplanten Liegeplätze auf dem Grundstück des Klägers würden erhebliche Flächen in der schützenswerten Flachwasserzone beansprucht, welche je nach Liegedauer zu einer mehr oder weniger intensiven Beschattung führen. Zudem seien durch die Errichtung und bestimmungsgemäße Nutzung der geplanten Anlagen in der vor Ort befindlichen empfindlichen Flachwasserzone Störungen durch Wellen-, Lärm- und Schadstoffemissionen durch eine generell höhere und länger andauernde Frequentierung des Bereichs durch Boote nebst Besatzung sowie durch das Einbringen der Bojenanker zu erwarten. Auch Kleinstlebewesen, die die bewachsene Flachwasserzone als Lebensraum nutzen, könnten durch die geplante Anlage, negativ beeinträchtigt werden. Unter Berücksichtigung der ökologischen Funktionen der Flachwasserzone sei davon auszugehen, dass das beantragte Vorhaben und seine bestimmungsgemäße Benutzung in diesem Bereich geeignet seien, die damit einhergehenden Gefahren für die ökologischen Funktionen der Flachwasserzone, einschließlich der Selbstreinigungskraft zu realisieren und auf Dauer zu einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit zu führen. Dabei sei unerheblich, dass die Beeinträchtigungen durch die sechs Anlagen sich zunächst nur als "geringfügig" darstellten. Denn im Hinblick auf die wichtige Funktion einer Flachwasserzone, ihrer Sensibilität gegenüber äußeren Einflüssen und ihre Auswirkungen auf die Wasserqualität müsse jeder vermeidbaren Beeinträchtigung begegnet werden, auch wenn sie für sich gesehen sich nur als Teil einer Fehlentwicklung erweise. Zudem sei der vorhandene Schilfgürtel als zu schützender Bestandteil des Gewässers zu betrachten. Er sei Lebensraum und Brutstätte wasserliebender Vögel und ein nach § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) geschütztes Biotop. Der für das Gebiet zuständige Naturhelfer habe am 15. Mai 2024 seine avifaunistischen Beobachtungsdaten übergeben. In einer Entfernung von durchschnittlich 2000 m vom geplanten Vorhabenstandort habe er verschiedene näher bezeichnete Arten der "roten Liste" erfasst, weshalb der Schilfgürtel potentiell geeignet sei, von diesen Arten als Lebensraum besetzt zu werden. Die nochmals beteiligte Fachbehörde für den Schutz des Schilfgürtels halte das klägerische Vorhaben aus naturschutzfachlicher Sicht nur für umsetzbar, wenn keine Zerstörung oder sonstige erhebliche Beeinträchtigungen des gesetzlich geschützten Biotops zu erwarten seien. Eine weitere Schneisenbildung sei zu verhindern und die bereits vorhandene Schneise sei aus der Nutzung zu nehmen. Eine Anlandung dürfe zum Schutz von Arten und Lebensgemeinschaften nur über einen bereits vorhandenen Steg erfolgen. Zur Vermeidung von Verbotstatbeständen nach § 39 und § 44 BNatSchG seien die Mooringtonnen in einem Abstand von mindestens 30 m zum Schilfgürtel zu verankern. Eine anteilige Umsetzung des Vorhabens in ausreichender Entfernung zum Schilfgürtel sei aufgrund der Flurstückgröße jedoch nicht möglich. Anliegende Boote könnten zudem durch Wind in den unmittelbar angrenzenden Schilfgürtel gedrückt werden und diesen erheblich beschädigen und dadurch die Geeignetheit als Lebensraum für schutzbedürftige Arten mindern oder gar langfristig aufheben. Auch der Wellenschlag von sechs ufernahen Freizeitbooten könne den Schilfgürtel schädigen. Der Kläger habe nicht aufgeklärt, mit welchen Booten er am Vorhabenstandort anlegen wolle. Diese könnten nach der Goitzsche-Nutzungsverordnung unter Umständen bis zu 15 m lang sein. Die räumliche Nähe der Mooringtonnen zum Schilfgürtel und die sich durch die bestimmungsgemäße Benutzung der Bojen ergebenden Störeffekte auf das Brutverhalten von Vögeln stellten berücksichtigungsfähige Belange dar, die gegenüber den privaten Interessen des Klägers zurückstehen müssten. Eine Anlandung an den Tonnen ausschließlich über den Wasserweg halte er im Übrigen für lebensfremd.