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Beschluss

4 B 150/25 HAL

VG Halle (Saale) 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHALLE:2025:0619.4B150.25HAL.00
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Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Ziffern 2. und 3. des Bescheids der Antragsgegnerin vom 10. April 2025 wird wiederhergestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragstellerin trägt 1/3, die Antragsgegnerin trägt 2/3 der Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 118.389 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Ziffern 2. und 3. des Bescheids der Antragsgegnerin vom 10. April 2025 wird wiederhergestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragstellerin trägt 1/3, die Antragsgegnerin trägt 2/3 der Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 118.389 Euro festgesetzt. Der am 26. Mai 2025 gestellte Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. April 2025 wiederherzustellen, hat teilweise Erfolg. Er ist – da die Antragsgegnerin unter Ziffer 4. ihres Bescheids vom 10. April 2025 die sofortige Vollziehung angeordnet hat – nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alternative 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig, jedoch nur begründet, soweit er sich gegen die Ziffern 2. und 3. des Bescheids wendet. Insoweit hat die Antragsgegnerin zum einen festgestellt, dass UER-Nachweise, die für die Projekttätigkeit "Associate gas recovery and utilization in DH & FY block by Thecheng Company" (DQTP) im UER-Register ausgestellt wurden, in Höhe von 165.390.000 kg Kohlenstoffdioxidäquivalenten unrichtig sind (Ziffer 2.), und zum anderen die Antragstellerin verpflichtet, innerhalb von zwei Monaten nach Zugang dieses Bescheids UER-Nachweise auf das Projektkonto zur Löschung zu übertragen, bis eine Deckung des Kontos in Höhe von 165.390.000 kg Kohlenstoffdioxidäquivalenten gewährleistet ist (dazu I.). Soweit die Antragsgegnerin dagegen mit Ziffer 1. des Bescheids die Zustimmung zu der Projekttätigkeit "Associate gas recovery and utilization in DH & FY block by Thecheng Company" (DQTP) vom 27. März 2023 mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen hat, ist der Antrag unbegründet (dazu II.). I. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alternative 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn das Interesse des Antragstellers am vorläufigen Nichtvollzug (Aussetzungsinteresse) das Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts (Vollzugsinteresse) überwiegt. Das Gericht nimmt im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Aussetzungsinteressen der Beteiligten vor. Maßgeblicher Ausgangspunkt der Interessenabwägung ist eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Erweist sich der Rechtsbehelf als offensichtlich begründet, weil der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, ist die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, weil an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kein Interesse besteht. Stellt sich der Verwaltungsakt demgegenüber als offensichtlich rechtmäßig dar, weshalb der eingelegte Rechtsbehelf offensichtlich in der Hauptsache erfolglos bleiben wird, überwiegt – sofern auch ein besonderes Vollzugsinteresse im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) vorliegt – in der Regel das Vollzugsinteresse. Auch ungeachtet der Offensichtlichkeit hat das Gericht die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs bei seiner Entscheidung mit zu berücksichtigen, soweit diese sich bereits übersehen lassen. Sind diese im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung dagegen (völlig) offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin in Bezug auf die Ziffern. 2. und 3. des angegriffenen Bescheids, da sich dieser nach der summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage insoweit als rechtswidrig erweist. Denn für die darin getroffenen Regelungen dürfte es an einer rechtlichen Grundlage mangeln. I.1. Gemäß § 24 Abs. 1 der Verordnung zur Anrechnung von Upstream-Emissionsminderungen auf die Treibhausgasquote (Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung - UERV) vom 22. Januar 2018 (BGBl. I. S. 169) stellt das A. gegenüber dem Projektträger fest, in welchem Umfang die Angaben zur Höhe der Upstream-Emissionsminderung unrichtig sind, wenn 1. die im UER-Nachweis enthaltene Angabe zur Höhe der Upstream-Emissionsminderung nicht mit der tatsächlich erreichten Höhe übereinstimmt oder 2. entgegen der Erklärung des Projektträgers die Upstream-Emissionsminderung bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union geltend gemacht worden ist. Die vorgenannten Voraussetzungen liegen unstreitig nicht vor: Weder stimmen die in den für die Projekttätigkeit "Associate gas recovery and utilization in DH & FY block by Thecheng Company" (DQTP) ausgestellten UER-Nachweisen enthaltenen Angaben zur Höhe der Upstream-Emissionsminderung nicht mit der tatsächlich erreichten Höhe überein noch wurden entgegen der Erklärung des Projektträgers die Upstream-Emissionsminderung bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union geltend gemacht. Damit scheidet die seitens der Antragsgegnerin verfügte Feststellung der Unrichtigkeit der für das Projekt der Antragstellerin ausgestellten UER-Nachweise unter Ziffer 2. des angegriffenen Bescheids aus. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin berechtigt die Vorschrift nicht auch zur Feststellung der Unrichtigkeit eines UER-Nachweises, wenn allgemein die Voraussetzungen des § 19 UERV nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vorliegen. Vielmehr hat der Verordnungsgeber in § 24 UERV ein mehrstufiges Verfahren geregelt, das das A. durchführt, wenn Angaben zum Umfang von UER-Mengen im UER-Register unrichtig sind. In § 24 Abs. 1 UERV sind zwei Fälle vorgesehen, in denen das A. die Unrichtigkeit feststellt, nämlich gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 1 UERV, wenn sich im Rahmen der Prüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Verifizierungsberichte nach § 44 Abs. 2 UERV Fehler in der Höhe der erzielten UER zeigen. Dies führt zu Fehlern im UER-Register, weil UER-Nachweise nach § 19 UERV vor der Prüfung der Verifizierungsberichte ausgestellt werden. Nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 UERV stellt das A. bei Verstößen des Projektträgers gegen seine Erklärungen aus § 19 Abs. 2 Nr. 7 UERV die Unrichtigkeit von UER-Nachweisen fest (vgl. Landmann/Rohmer, UmweltR/Erxleben, 106. EL Januar 2025, UERV § 24 Rn. 1). Insoweit enthält § 24 Abs. 1 UERV eine konkrete und abschließende Aufzählung, in welchen Fällen festzustellen ist, in welchem Umfang die Angaben zur Höhe der Upstream-Emissionsminderung unrichtig sind. Der Wille des Verordnungsgebers ist im Wortlaut der Norm eindeutig formuliert und steht der von der Antragsgegnerin befürworteten Auslegung über den Wortlaut hinaus entgegen. Indem der Verordnungsgeber die Feststellung der Unrichtigkeit der UER-Nachweise allein für die benannten Fälle und auch nur in Bezug auf die Höhe der Angaben zur Upstream-Emissionsminderung vorgesehen hat, hat er klar zum Ausdruck gebracht, dass nicht auch in den Fällen, in denen andere in § 19 Abs. 2 UERV geregelte Voraussetzungen für die Ausstellung von UER-Nachweisen nicht gegeben sind, eine Feststellung der Unrichtigkeit zu erfolgen hat. I.2. Ist sonach für die unter Ziffer 2. des angegriffenen Bescheids der Antragsgegnerin kein Raum, liegen auch die Voraussetzungen für die unter Ziffer 3. des Bescheids verfügte Verpflichtung zur Übertragung von UER-Nachweisen auf das Projektkonto zur Löschung nicht vor. Gemäß § 24 Abs. 2 UERV berichtigt das A. die Angabe zur Höhe der Upstream-Emissionsminderung im UER-Nachweis, sofern sich der UER-Nachweis im UER-Register noch auf dem Konto des Projektträgers befindet (Nr. 1), oder löscht in entsprechendem Umfang gültige UER-Nachweise, die sich auf dem Konto des Projektträgers befinden, sofern sich der UER-Nachweis im UER-Register nicht mehr auf dem Konto des Projektträgers befindet (Nr. 2). Sind im Fall von Absatz 2 Nummer 2 nicht in ausreichendem Umfang gültige UER-Nachweise auf dem Konto des Projektträgers vorhanden, verpflichtet das A. gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 UERV den Projektträger, innerhalb einer angemessenen Frist UER-Nachweise in entsprechendem Umfang auf sein Konto zur anschließenden Löschung zu übertragen. Die Regelungen in § 24 Abs. 2 und 3 UERV sind Teil des in § 24 UERV geregelten mehrstufigen Verfahrens und knüpfen an die Feststellung der Unrichtigkeit der UER-Nachweise gemäß § 24 Abs. 1 UERV an bzw. setzen diese voraus. Da – wie ausgeführt – die seitens der Antragsgegnerin verfügte entsprechende Feststellung rechtswidrig ist, gilt dies auch für die unter Ziffer 3. des angegriffenen Bescheids verfügte Verpflichtung. II. Hinsichtlich der Rücknahme der Zustimmung vom 27. März 2023 unter Ziffer 1. des Bescheids der Antragsgegnerin vom 10. April 2025 überwiegt dagegen das öffentliche Interesse am Sofortvollzug das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Denn insoweit stellt sich der Bescheid auf der Grundlage der derzeitigen Erkenntnislage als voraussichtlich rechtmäßig dar und es besteht überdies ein besonderes Vollzugsinteresse. II.1. Rechtliche Grundlage der Rücknahme der mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 27. Februar 2023 verfügten Zustimmung für die Projekttätigkeit "Associate gas recovery and utilization in DH & FY block by Thecheng Company" (DQTP) bildet § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). II.1.a. Die Anwendung dieser Norm ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht durch § 44 Abs. 1 UERV – in zeitlicher Hinsicht – gesperrt. Nach § 44 Abs. 1 UERV kann das A. bis zur Vorlage der Verifizierungsberichte das Fortbestehen der Voraussetzungen für die Zustimmung anhand der ihm vorgelegten Unterlagen und soweit erforderlich vor Ort jederzeit überprüfen. Diese Norm räumt dem A. lediglich allgemeine Kontroll- bzw. Überprüfungsmöglichkeiten ein. Aus ihr wird zudem deutlich, dass die Voraussetzungen für die Zustimmung nicht lediglich im Zeitpunkt ihrer Erteilung vorgelegen haben müssen, sondern während der gesamten Wirksamkeitsdauer bis zur Vorlage des letzten Verifizierungsberichts (vgl. Landmann/Rohmer UmweltR/Wolke, 106. EL Januar 2025, UERV § 44 Rn. 2). Zur Frage der Rücknahme oder des Widerrufs der Zustimmung verhält sich die Vorschrift dagegen nicht, insbesondere ergibt sich daraus nicht, dass nach Vorlage des letzten Verifizierungsberichts eine Rücknahme oder ein Widerruf der Zustimmung ausscheiden sollen. Für eine derartige Rechtsfolge ist auch ein sachlicher Grund nicht ersichtlich. Stellt das A. fest, dass die Voraussetzungen für die Zustimmung nicht vorlagen oder nicht mehr vorliegen und wird der Verifizierungsbericht später eingereicht, ist vielmehr eine Rücknahme oder ein Widerruf der Zustimmung notwendig, um die Ausstellung (bzw. technische Freigabe) der UER-Nachweise nach § 19 Abs. 3 UERV zu unterbinden. Nach dieser Vorschrift stellt das A. nämlich vorbehaltlich der Kontrollen nach § 44 Absatz 2 innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Verifizierungsberichts, der Bestätigung nach Absatz 2 Nummer 5, der Erklärung nach Absatz 2 Nummer 6 und der Erbringung der Sicherheitsleistung technisch sicher, dass der Projektträger die UER-Nachweise ausstellen kann. II.1.b. Nach § 48 Abs. 1 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. Die Voraussetzungen für die Rücknahme der mit Bescheid der Antragsgegnerin erteilten Zustimmung für die Projekttätigkeit "Associate gas recovery and utilization in DH & FY block by Thecheng Company" (DQTP) vom 27. März 2023 liegen nach dem derzeitigen Erkenntnisstand vor. II.1.b.a a. Die Zustimmung dürfte rechtswidrig gewesen sein, da die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht vorgelegen haben dürften. Das A. erteilt gemäß § 10 Abs. 2 UERV innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags nach § 7 die Zustimmung, sofern u.a. der Antrag die Anforderungen der §§ 7 bis 9 erfüllt (§ 10 Abs. 2 Nr. 1 UERV). Nach § 7 Abs. 1 UERV stellt der Projektträger beim A. vor Beginn einer Projekttätigkeit einen Antrag auf Erteilung der Zustimmung zu der Projekttätigkeit. Die am 12. August 2022 erfolgte Antragstellung für das streitbefangene Projekt dürfte jedoch nicht vor Beginn der Projekttätigkeit gelegen haben. Welche Anforderungen an den Beginn der Projekttätigkeit in diesem Sinne gestellt werden, ist in der UERV nicht näher geregelt. Die Projekttätigkeit umfasst gemäß § 2 Abs. 6 UERV die Entwicklung und Durchführung eines Projekts zur Minderung von Upstream-Emissionen. Da allerdings bereits zur Antragstellung nach § 7 UERV in Verbindung mit den weiteren inhaltlichen Anforderungen in den folgenden Regelungen das Projekt einen erheblichen Ausarbeitungsgrad in der Planung vorweisen muss, kann der Beginn der Projekttätigkeit in § 7 Abs. 1 UERV nicht dergestalt verstanden werden, dass jegliche Arbeit an dem Projekt zum Ausschluss führen würde. Im Lichte der Antragsanforderungen und im Hinblick darauf, dass die gesamte Systematik des Projektansatzes in der UERV an das Gesetz über projektbezogene Mechanismen nach dem Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vom 11. Dezember 1997 (Projekt-Mechanismen-Gesetz - ProMechG) vom 22. September 2005 (BGBl. I. S. 2826) und mithin hauptsächlich an den Clean Development Mechanism (CDM) angelehnt ist, ist für den Beginn der Projekttätigkeit nach § 7 Abs. 1 UERV die Definition des Projektstarts aus dem CDM heranzuziehen. Dort wird darauf abgestellt, wann ein Projektträger wesentliche Ausgaben für den Bau der Einrichtung beschließt. Der unbedingte Beschluss über Ausgaben ist mithin auch für § 7 Abs. 1 UERV der maßgebliche Zeitpunkt für den Beginn der UER-Projekttätigkeit (vgl. Landmann/Rohmer UmweltR/Wolke, 106. EL Januar 2025, UERV § 7 Rn. 4). Im Glossar der Begrifflichkeiten des CDM wird insoweit als Startdatum definiert das Datum, an dem sich die Projektteilnehmer verpflichten, Ausgaben für den Bau oder die Änderung der Hauptausrüstung oder -anlage (z.B. einer Windkraftanlage) oder für die Bereitstellung oder Änderung einer Dienstleistung (z.B. Verteilung von Energiesparlampen, Änderung des Transportmanagementsystems) im Rahmen der CDM-Projektaktivität oder des CPA zu tätigen. Wird ein Vertrag für solche Ausgaben unterzeichnet (z.B. für die Beschaffung einer Windkraftanlage), ist das Datum der Vertragsunterzeichnung maßgebend. In anderen Fällen ist das Datum maßgebend, an dem diese Ausgaben anfallen. Umfasst die CDM-Projektaktivität oder das CPA mehrere Verträge oder Ausgaben, ist das erste der jeweiligen Daten maßgebend. Aktivitäten, die geringfügige Vorprojektkosten verursachen (z.B. Machbarkeitsstudien, Voruntersuchungen), werden bei der Bestimmung des Startdatums nicht berücksichtigt (vgl. https://cdm.unfccc.int/Reference/Guidclarif/glos_CDM.pdf). Diese Definition wurde letztlich auch in dem nach Antragstellung vorgelegten Validierungsbericht der BO.-BBM Cert Umweltgutachter GmbH zugrunde gelegt. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist für den Zeitpunkt des Projektbeginns dagegen nicht (erst) auf den Zeitpunkt abzustellen, in den die Anlagen in Betrieb genommen werden, die die Emissionsminderung herbeiführen. Dagegen spricht neben den vorstehenden Erwägungen auch der Umstand, dass es Ziel der UERV wie auch ihrer unionsrechtlichen Grundlage ist, Anreize zu schaffen, Emissionen im Upstream-Bereich zu mindern. Die Anrechnungsmöglichkeit von UER soll ein wirtschaftlicher Anreiz dafür sein, insbesondere diese emissionsintensive Praxis einzustellen (vgl. Landmann/Rohmer UmweltR/Erxleben, 106. EL Januar 2025, UERV Vor § 1 Rn. 4 unter Verweis auf die Verordnungsbegründung S. 36 und die Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates vom 20. April 2015 zur Festlegung von Berechnungsverfahren und Berichterstattungspflichten gemäß der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen (ABl. L 107 vom 25.4.2015, S. 26) Erwägungsgrund 3). Soweit die Antragstellerin zur Stützung ihrer Auffassung auf den Leitfaden der Europäischen Kommission zur Richtlinie (EU) 2015/652 verweist, vermag dies das gefundene Ergebnis aus den genannten Gründen nicht in Frage zu stellen. Abgesehen davon ist darin lediglich ausgeführt, dass Projekte, die nach dem 01. Januar 2011 mit der Erzeugung von Upstream-Emissionsminderungen begonnen haben, UER generieren können, die bei der Konformitätsbewertung gemäß Artikel 7a der Kraftstoffqualitätsrichtlinie berücksichtigt werden können. Das Startdatum beziehe sich auf den ersten Zeitpunkt, an dem ein Projekt Emissionsminderungen generiert habe, und gelte unabhängig davon, ob diese ersten Emissionsminderungen verifiziert worden seien (vgl. https://climate.ec.europa.eu/system/fi-les/2016-11/guidance_note_on_uer_en.pdf). Ist sonach auf den Zeitpunkt abzustellen, an dem ein Projektträger wesentliche Ausgaben für den Bau der Einrichtung beschließt bzw. tätigt, lag dieser Zeitpunkt nach derzeitiger Erkenntnis hier vor der Antragstellung am 12. August 2022. Die Antragsgegnerin hat insoweit im angegriffenen Bescheid dargetan, dass auf Satellitenbildern vom 26. Januar 2022 und vom 09. April 2022 die als DQTP-DH-Station betitelte Anlage bereits zu erkennen sei. Satellitenbilder vom 02. September 2022 und vom 18. Januar 2024 wiesen hingegen keine baulichen Veränderungen auf. Der Beginn des Projekts habe daher bereits vor der Antragstellung gelegen, nämlich bereits vor dem 26. Januar 2022, als Aufnahmen von der bestehenden Anlage gefertigt worden seien. Diesen substantiierten Ausführungen ist die Antragstellerin lediglich insoweit entgegengetreten, als sie darauf verweist, dass ihr die Satellitenbilder nicht zur Verfügung gestellt worden seien und daher offenbleibe, was diese zeigten, und dass die Antragsgegnerin unterstelle, dass alle in Bezug genommenen und vorgelegten Dokumente, die den Beginn der Projekttätigkeit mit Unterzeichnung des Errichtungsvertrags bestimmen und konsistent den der Zustimmung zugrunde gelegten Ablauf der Geschehnisse darlegen, falsch seien, ohne eine Erklärung dafür zu liefern, bzw. sie nicht belege, dass Zweifel an den Angaben der Projektdokumentation insbesondere mit Blick auf den Beginn der Projekttätigkeit bestünden. In den der Validierung und Verifizierung zugrundeliegenden Methodologien und Grundsätzen sei die Bezugnahme auf Satellitenbilder zum Nachweis der Projekttätigkeit, deren Beginns oder Auswirkungen nicht vorgesehen. Die Antragsgegnerin habe die in den Antragsunterlagen, dem Validierungs- und den Verifizierungsberichten enthaltene Angabe des Projektstarts mit dem Datum der Unterzeichnung des EPC-Vertrags bis zur Anordnung der Überprüfung akzeptiert und nicht hinterfragt. Die Angabe entspreche soweit ersichtlich der üblichen Praxis. Damit hat die Antragstellerin die Feststellungen der Antragsgegnerin zur Errichtung der Anlage weder ausdrücklich noch in der Sache bestritten. Sie hat zudem auch nicht dargetan, wann die Anlage tatsächlich errichtet bzw. wann mit deren Bau begonnen wurde. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass bereits vor der Antragstellung am 12. August 2022 nicht nur unwesentliche Teile der Anlage errichtet gewesen sind und daher mit dem streitgegenständlichen Projekt bereits vor der Antragstellung begonnen worden war. Dies gilt ungeachtet dessen, dass die Antragsgegnerin auch dem Gericht entgegen mehrfacher Aufforderung die Verwaltungsvorgänge nicht vorgelegt hat und auch dem Gericht die in Bezug genommenen Satellitenbilder nicht vorliegen. II.1.b.b b. Der Rücknahme dürften auch nicht Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes entgegenstehen. Zwar darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (§ 48 Abs. 2 Sätze 1 und 2 VwVfG). Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte aber nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG). Letzteres ist hier der Fall. Ein Verwaltungsakt wird durch in wesentlicher Beziehung unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt, wenn die Angaben für die Entscheidung der Behörde ursächlich waren. Ein Verschulden bzw. eine Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Begünstigten von der Unrichtigkeit ist hingegen nicht erforderlich. Hier hat der ursprüngliche Projektträger in wesentlicher Hinsicht unrichtige bzw. unvollständige Angaben zum Beginn der Projekttätigkeit gemacht, indem er insoweit den Abschluss des Errichtungsvertrags am 17. August 2022 benannt hat, obwohl bereits ein nicht unwesentlicher Anlagenteil des Projekts errichtet gewesen ist. Diese unrichtige Angabe war ursächlich für die von der Antragsgegnerin erteilte Zustimmung vom 27. März 2023. Da die Antragstellerin das Projekt vom vorherigen Projektträger übernommen und die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 16. Mai 2023 den Projektträgerwechsel festgestellt hat, hat die Antragstellerin gemäß § 17 Abs. 4 Satz 3 UERV alle Rechte und Pflichten des ausgeschiedenen Projektträgers übernommen und ist daher in dessen Rechtsstellung eingetreten, so dass ihr dessen Verhalten zuzurechnen ist. Eine Mitverantwortung der Behörde, die nach Ansicht der Antragstellerin in der unzureichenden Antragsprüfung durch die Antragsgegnerin vor der Zustimmung gelegen haben soll, kann nach höchstrichterlicher Rechtsprechung verlorenen Vertrauensschutz nicht wieder begründen, sondern allenfalls dazu führen, dass der Rücknahme eines Bescheids nach Treu und Glauben der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegensteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1996 – 3 C 13.94 – Juris Rn. 50). Ein treuwidriges Verhalten liegt indes nicht vor, denn der Fehler der Antragsgegnerin lag gerade darin, den Angaben des Projektträgers zu glauben (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1996 – 3 C 13.94 – Juris Rn. 50). II.1.b.c c. Der Rücknahme der Zustimmung steht auch nicht die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG entgegen. Nach dieser Vorschrift ist, wenn die Behörde von Tatsachen Kenntnis erhält, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts rechtfertigen, die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Diese Frist beginnt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Beschluss vom 07. November 2000 – 8 B 137.00 – Juris) erst zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Hier hat die Antragsgegnerin noch mit Bescheid vom 26. Juli 2024 die Überprüfung der Projekttätigkeit in Bezug auf den Start des Projekts angeordnet, so dass ihr ersichtlich zu diesem Zeitpunkt die Rechtswidrigkeit der Zustimmung und alle für die Entscheidung über deren Rücknahme maßgeblichen Tatsachen noch nicht bekannt gewesen sind, so dass die Jahresfrist bei Erlass des angegriffenen Bescheids vom 10. April 2025 nicht abgelaufen war. II.1.c. Die Rücknahme der Zustimmung vom 27. März 2023 mit Wirkung für die Vergangenheit ist zudem ermessensfehlerfrei ergangen. Nach § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG wird der Verwaltungsakt in den Fällen des Satzes 3 in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Vorschrift lenkt das der Behörde nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zustehende Ermessen, indem er für die Fälle des Satzes 3 die Rücknahme des Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit als Regel festlegt. Danach müssen besondere Gründe vorliegen, wenn eine Rücknahme nur für die Zukunft angeordnet oder überhaupt von der Rücknahme abgesehen werden soll. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1996 – 3 C 13.94 – Juris Rn. 51). Außergewöhnliche Umstände, die es im Falle des Antragstellers geboten hätten, eine Ausnahme vom gesetzlichen Regelfall der Rücknahme anzunehmen, und die die Antragsgegnerin im Rahmen ihres Ermessens unberücksichtigt gelassen haben könnte, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Da die Zustimmung vom 27. März 2023 die – eine – Projekttätigkeit "Associate gas recovery and utilization in DH & FY block by Thecheng Company" (DQTP) betrifft, ist auch deren Rücknahme (im Ganzen) nicht zu beanstanden. Denn insoweit handelt es sich um ein – insoweit nicht teilbares – Projekt im Sinne von § 2 Abs. 6 UERV. II.2. Die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. April 2025 unter Ziffer 1. verfügte Rücknahme der Zustimmung leidet auch nicht an einem zur Aufhebung führenden formellen Mangel einer unzureichenden Anhörung nach § 28 VwVfG. Dabei kann dahinstehen, ob die Antragsgegnerin die Antragstellerin vor Erlass des angegriffenen Bescheids in hinreichendem Umfang angehört hat, insbesondere ob eine solche Anhörung im Rahmen der im August 2024 durchgeführten Videokonferenz erfolgte. Es kann zudem offenbleiben, ob ein etwaiger Anhörungsmangel mittlerweile durch die Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin im vorliegenden gerichtlichen Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG geheilt worden ist oder ob im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO innerhalb des Zeitraums von § 45 Abs. 2 VwVfG bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten der Hauptsache einzubeziehen ist, ob bzw. dass die (unterstellt) noch nicht vollzogene Nachholung der Anhörung wahrscheinlich ist (so OVG LSA, Beschluss vom 14. Mai 2018 – 3 M 141/18 – Juris Rn. 19). Denn jedenfalls wäre ein etwaiger Anhörungsmangel nach § 46 VwVfG unbeachtlich. Danach kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 44 VwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Ein Verstoß gegen eine Verfahrensvorschrift ist dann offensichtlich ohne Einfluss auf die Entscheidung in der Sache, wenn das Gericht zweifelsfrei und ohne jede Spekulation davon ausgehen kann, dass die Entscheidung ohne den Fehler genauso ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 09. Mai 2019 – 2 C 1.18 – Juris Rn. 72). Eine Unbeachtlichkeit eines Verfahrensfehlers kann danach regelmäßig bei gebundenen Entscheidungen angenommen werden (vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2025 – 11 A 1491/24 – Juris Rn. 46). Aber auch bei Ermessensentscheidungen kann eine Kausalität des Fehlers für die Entscheidung in der Sache auszuschließen sein (vgl. HmbOVG, Urteil vom 08. Juli 2024 – 1 Bf 154/23 – Juris Rn. 77; OVG NRW, Beschluss vom 01. Juni – 6 A 470/08 – Juris Rn. 79). Ein Kausalzusammenhang ist zu bejahen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den angenommenen Verfahrensmangel die Entscheidung anders ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 09. Mai 2019 – 2 C 1.18 – Juris Rn. 72). Das ist hier nicht der Fall. Denn – wie bereits ausgeführt – wird die durch die Antragsgegnerin über die Rücknahme zu treffende Ermessensentscheidung durch § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG dahin gelenkt, dass die Rücknahme zu verfügen ist, sofern nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen. Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, was die Antragstellerin bei einer Anhörung zusätzlich vorgetragen hätte, das zu einer anderen Entscheidung der Antragsgegnerin hätte führen können. II.3. Schließlich ist auch ein besonderes Vollzugsinteresse an der (voraussichtlich rechtmäßigen) Rücknahme der Zustimmung mit Wirkung für die Vergangenheit gegeben. Dieses ergibt sich daraus, dass nur durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung verhindert werden kann, dass bis zur Rechtskraft einer Entscheidung über die Hauptsache vollendete Tatsachen geschaffen werden, die einen "Erfolg" der Rücknahme der Zustimmung verhindern (vgl. zu einer kommunalaufsichtsrechtlichen Beanstandung: HessVGH, Beschluss vom 23. November 1995 – 6 TG 3539/95 – Juris Rn. 7). Die sofortige Vollziehung der Rücknahme der Zustimmung ist nämlich notwendig, um die Ausstellung von UER-Nachweisen, die die Antragstellerin für die Zeiträume vom 01. Oktober bis zum 31. Dezember 2023 und vom 01. Januar bis zum 01. März 2024 im UER- Register beantragt hat, zu unterbinden. Denn nur im Falle der Vollziehbarkeit der Rücknahme der Zustimmung fehlt es an der Voraussetzung des § 19 Abs. 2 Nr. 1 UERV bzw. sind die Verifizierungsberichte für die genannten Zeiträume unrichtig mit der Folge, dass die UER-Nachweise nicht gemäß § 19 Abs. 3 UERV durch die Antragsgegnerin freizugeben sind. Andernfalls ist nach dieser Vorschrift sicherzustellen, dass der Projektträger die UER-Nachweise ausstellen kann. Da die Freigabe unumkehrbar zur Folge hätte, dass die UER- Nachweise auf das Entwertungskonto übertragen werden und zur Quotenminderung eingesetzt werden können, ginge die Rücknahme der Zustimmung faktisch ins Leere. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, diejenige über die Festsetzung des Streitwerts auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Verbindung mit Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dabei bemisst die Kammer das Interesse der Antragstellerin mangels greifbarer anderer Anhaltspunkte entsprechend ihrem Vortrag mit der Höhe der Sicherheitsleistung von 236.778 Euro. Dabei berücksichtigt die Kammer, dass die Sicherheitsleistung im Falle des Bestands der angegriffenen Anordnung und einer nicht möglichen Löschung von UER-Nachweisen durch die Staatskasse vereinnahmt würde (vgl. § 25 UERV). Wegen der Vorläufigkeit der gerichtlichen Entscheidung ist der genannte Betrag jedoch zu halbieren.