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Urteil

5 A 123/09

VG Halle (Saale) 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHALLE:2010:0825.5A123.09.0A
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Leitsätze
Wohnt ein Kind des Beamten in derselben Stadt, aber in einer anderen Wohnung, so ist anhand aller Umstände aufzuklären, ob noch eine Lebensgemeinschaft mit dem Beamten besteht. Das ist zu verneinen, wenn die Wohnungsnahme Ausdruck der Lösung vom elterlichen Haushalt ist. (Rn.30) (Rn.31)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wohnt ein Kind des Beamten in derselben Stadt, aber in einer anderen Wohnung, so ist anhand aller Umstände aufzuklären, ob noch eine Lebensgemeinschaft mit dem Beamten besteht. Das ist zu verneinen, wenn die Wohnungsnahme Ausdruck der Lösung vom elterlichen Haushalt ist. (Rn.30) (Rn.31) Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 17. November 2008 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Diese hat keinen Anspruch auf die begehrte (Fort-)Zahlung des Familienzuschlags der Stufe 1 über den 30. September 2008 hinaus (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 BBesG. Danach haben andere Beamte einen Anspruch auf Zahlung von Familienzuschlag der Stufe 1, die eine andere Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich und sittlich dazu verpflichtet sind oder aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen. Die Klägerin zählt als „andere Beamtin“ zum Adressatenkreis der Norm. Eine Gesamtbetrachtung der Nummern 1 bis 4 des § 40 Abs. 1 BBesG ergibt, dass als „andere“ Beamte im Sinne der Nummer 4 diejenigen Beamten zu verstehen sind, die weder verheiratet, noch verwitwet, noch geschieden und aus dieser Ehe zum Unterhalt ihres früheren Ehegatten verpflichtet sind. Die Klägerin gehört, was unter den Beteiligten unstreitig ist, hinsichtlich des dem Streit zugrundeliegenden Zeitraums zu diesem von der Nummer 4 erfassten Personenkreis. Sie ist zwar geschieden, nicht jedoch aus der geschiedenen Ehe ihrem früheren Ehemann gegenüber zum Unterhalt verpflichtet. Allerdings hat die Klägerin nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung seit dem 1. Oktober 2008 nicht mehr eine andere Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen und ihr Unterhalt gewährt, weil sie gesetzlich und sittlich dazu verpflichtet ist. Die Vorschrift soll die durch die Aufnahme einer anderen Person entstandenen Mehrkosten ausgleichen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 24. Juli 2003, 1 A 2438/01, zitiert nach juris). Deshalb muss der Beamte diese Person in seine Wohnung „aufgenommen“ haben. Dies ist der Fall, wenn die Wohnung mit dem Willen des aufnehmenden Beamten auch für den Aufgenommenen als Unterkunft und Heim zum Mittelpunkt der Lebensführung im Sinne des § 7 BGB wird und es hierdurch eine häusliche Gemeinschaft mit dem Aufnehmenden gebildet wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 1990, 2 B 116.90; VGH Kassel, Beschluss vom 30. Mai 1989, 1 UE 3965/87; jeweils zitiert nach juris). Die häusliche Gemeinschaft darf nicht zeitlich befristet sein, sondern muss in der Absicht erfolgen, das Zusammenleben auf unbestimmte Dauer fortzusetzen. Ob die Voraussetzungen für eine nicht nur vorübergehende Aufnahme im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG vorliegen, ist im Wesentlichen eine Tatfrage, im Übrigen eine Frage der rechtlichen Würdigung des Einzelfalls (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 1990, 2 B 116.90, a.a.O.). Diese Voraussetzungen erfüllte der Sohn … für die Zeit bis zum 30. September 2008. Für die Zeit danach spricht bereits die von der Klägerin vorgelegte Haushaltsbescheinigung gegen dessen weitere Aufnahme in ihre Wohnung. Zwar ist aus formalen Indizien wie der hier vorgelegten Haushaltsbescheinigung mit der Anmeldung alleiniger Wohnungen der Söhne der Klägerin letztlich nichts ableitbar. Entscheidend sind vielmehr die konkreten Lebensumstände tatsächlicher Art (vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 19. April 2005, 7 A 698/02, zitiert nach juris). Maßgebend ist demnach, dass der Sohn … als aufgenommene Person in der Wohnung der Klägerin seinen Lebensmittelpunkt dergestalt hat, dass eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft begründet werden soll und im Hinblick darauf besondere finanzielle Aufwendungen seitens des Beamten erbracht werden, die im Wege der Alimentation des Beamten durch die Gewährung des Familienzuschlages auszugleichen sind (vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 19. April 2005, 7 A 698/02, a.a.O.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Formulierung „nicht nur vorübergehend“ jedenfalls keinen Anhaltspunkt für den Schluss beinhaltet, dies müsste in zeitlicher Hinsicht mehr als 50 v.H. sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 1990, 2 B 116.90, a.a.O.). Vielmehr kann eine Person mehrere Wohnungen zu Mittelpunkten ihrer Lebensbeziehungen machen, wenn sie ihren insoweit nicht ununterbrochenen Aufenthalt in der Weise wechselt, dass von demjenigen Aufenthaltsort die gesamten Lebensverhältnisse schwerpunktmäßig bestimmt werden (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 23. September 1991, 4 S 413/91, a.a.O.). Beispielsweise führt der Aufenthalt an den Wochenenden in einem Haus allein zur Durchführung von Renovierungsarbeiten nicht dazu, dass das Haus zum Mittelpunkt der Lebensbeziehungen wird. Auch eine Wohnung, in der sich ein Kind nur tagsüber aufhält, wird nach der gebotenen Einzelfallwürdigung grundsätzlich nicht zum Mittelpunkt der Lebensbeziehungen. Denn unerlässlicher Teil des Lebens ist der nächtliche Schlaf, so dass das Kind grundsätzlich nur dort, wo es regelmäßig schläft, seinen Lebensmittelpunkt haben kann. Derartige Tagesaufenthalte weisen eher auf einen Besuchsaufenthalt und nicht auf einen Mittelpunkt der Lebensbeziehungen hin (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 30. Mai 1989, 1 UE 3965/87, a.a.O.; VGH Mannheim, Beschluss vom 23. September 1991, 4 S 413/91, zitiert nach juris). Anders sind Tagesaufenthalte zu beurteilen, wenn Tatsachen hinzutreten, die angesichts der Gestaltung der Lebensverhältnisse auf die Wohnung der Tagesaufenthalte als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen weisen. Dies können beispielsweise neben den Tagesaufenthalten vielfache Wochenendaufenthalte mit Übernachtungen oder längere Tag- und Nachtaufenthalte während der Ferien sein (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 23. September 1991, 4 S 413/91, a.a.O.). Hier besteht durch die Lebensgestaltung ein erhöhter Alimentationsbedarf des Beamten, der nach Sinn und Zweck der Vorschrift durch die Gewährung eines erhöhten Familienzuschlags ausgeglichen werden soll. In Anwendung dieser Grundsätze kann nicht festgestellt werden, dass einer der Söhne der Klägerin seinen Lebensmittelpunkt oder jedenfalls einen seiner Lebensmittelpunkte in der klägerischen Wohnung hat. Eine nähere Darstellung der Umstände vermochte die Klägerin auch in der mündlichen Verhandlung nicht zu geben. Sie berichtete lediglich von Besuchen ihrer Kinder in ihrer Wohnung. Die Äußerung blieb sehr pauschal und detailarm. Aus dem Bericht konnte das Gericht nicht entnehmen, dass die Besuche über das zwischen in derselben Stadt wohnenden Verwandten Übliche hinausgingen. Es fehlte an jeglichen Tatsachen, die auf eine Lebensgemeinschaft hindeuten könnten, wie der Bericht über Übernachtungen oder gemeinsame Verrichtungen des täglichen Lebens. Die Aufnahme eines der Söhne ist hier auch nicht aufgrund gesetzlicher Fiktion anzunehmen. Nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 BBesG gilt ein Kind auch dann in die Wohnung aufgenommen, wenn der Beamte es auf seine Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne dass dadurch die häusliche Verbindung mit ihm aufgehoben werden soll. Ziel der Vorschrift ist es, diejenigen Beamten besoldungsrechtlich zu entlasten, die für die Unterbringung der Verwandten außerhalb der eigenen Wohnung typischerweise einen noch höheren Aufwand zu tragen haben, als bei der Aufnahme in die eigene Wohnung (vgl. BT-Drs. 7/1906). Der dem Gesetzgeber bei der Regelung vor Augen stehende Normalfall ist die Unterbringung eines studierenden Kindes am Studienort oder die Unterbringung eines in Ausbildung befindlichen Kindes am Ausbildungsort. Darauf beschränkt sich der Anwendungsbereich dieser Vorschrift nicht. Eine solche anderweitige Unterbringung kann auch dann vorliegen, wenn das Kind im selben Ort untergebracht ist, in dem auch der Beamte wohnt (vgl. Schinkel/Seifert, Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht [GKÖD], Band III, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Teil 2, Berlin, Stand: Mai 2009, § 40 Rdnr. 34). Es ist in allen Fällen der anderweitigen Unterbringung aber weiter zu prüfen, ob die häusliche Verbindung mit dem Beamten aufgegeben werden soll. Dabei ist nach Sinn und Zweck der Vorschrift die häusliche Verbindung nicht bereits aufgegeben, wenn der Angehörige seinen Lebensmittelpunkt – den Schwerpunkt seiner Lebensbeziehungen – an einen anderen Ort verlegt. Denn das ist sehr häufig in Fällen, in denen der Angehörige ein Studium absolviert, festzustellen. Bei der überwiegenden Zahl der Studenten verlagert sich aufgrund des Vorlesungsbetriebes und der in der vorlesungsfreien Zeit zu erbringenden Leistungsnachweise der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen an den Studienort. Das Merkmal einer fortdauernden häuslichen Verbindung ist aber dann nicht mehr erfüllt, wenn der Angehörige einen eigenen Hausstand gründet und sich damit von dem Beamten löst. Anders gewendet ist die häusliche Verbindung zu bejahen, wenn die Wohnsitznahme die tatsächliche Aufnahme des Angehörigen in die Wohnung nur zeitweise unterbricht. Ob die Wohnsitznahme mit der Aufgabe der häuslichen Verbindung verbunden ist, muss aus den objektiven Umständen bei der Wohnsitznahme ermittelt werden. Im hier zu entscheidenden Fall ist die häusliche Verbindung zwischen der Klägerin und ihren Söhnen aufgehoben worden. Die Unterbringung der Söhne in anderen Wohnungen ist im konkreten Fall mit der Begründung eines Wohnsitzes und der Lösung von der Mutter verbunden. Aufgrund der Lage in A-Stadt kann ausgeschlossen werden, dass das bestimmende Motiv für die andere Wohnung die Ausbildung war. Die Wohnung befindet sich in derselben Stadt wie die der Klägerin. Die Ausbildungsstätte der Söhne wäre aufgrund der Größe von A-Stadt und den dort vorhandenen öffentlichen Verkehrsmitteln von der Wohnung der Klägerin ohne Weiteres erreichbar. Ob die Ausbildungsstelle von der jetzigen Wohnung der Söhne leichter erreichbar ist als von der Wohnung der Klägerin, kann dagegen offen bleiben. Die zu erwartenden geringfügigen Unterschiede vermögen keine Bedeutung zu gewinnen. Als weiterer Gesichtspunkt ist die tatsächlich gelebte Beziehung zu berücksichtigen. Nach dem Vortrag der Klägerin beschränkt sich der Kontakt zu ihren Söhnen auf Besuche in ihrer Wohnung. Anhaltspunkte für eine Haushaltsgemeinschaft, gemeinsames Wirtschaften, Übernachtungen oder die gemeinsame Erledigung von Hausarbeiten lassen sich dem Vortrag der Klägerin dagegen nicht entnehmen. Es gibt auch keinen Hinweis dafür, dass einer der Söhne der Klägerin nach Ende des Studiums die Haushaltsgemeinschaft mit der Klägerin wieder herzustellen beabsichtigt. Bei der Gesamtwürdigung aller Indizien ist die Kammer davon überzeugt, dass beide Söhne durch das Anmieten einer eigenen Unterkunft einen eigenen Wohnsitz begründeten. Die Söhne haben sich aus dem Familienverband gelöst und begannen ein von ihrer Mutter getrenntes selbständiges Leben zu führen. Hierdurch veränderten sich die Beziehungen. Statt eines gemeinsamen Wohnens und Wirtschaftens wird der Kontakt auf Besuchsaufenthalte beschränkt. Das ist ein Verhalten, wie es zwischen selbständig lebenden Verwandten üblich ist. Dieser Prozess der Lösung vom Elternhaus wandelt die bestehende Lebensgemeinschaft in eine Begegnungsgemeinschaft um. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass sich die wirtschaftliche Belastung der Klägerin durch die auswärtige Unterbringung ihrer Söhne nicht vermindert hat. Durch diesen Auszug ist ihre Unterhaltspflicht weder erloschen noch eingeschränkt worden. Inwieweit sie bürgerlich-rechtlich einen der Unterhaltsgläubiger auf Naturalunterhalt, das heißt die Unterbringung in ihrer Wohnung hätte verweisen können, kann hier offen bleiben. Denn jedenfalls hat sie das nicht getan. Der begehrte Familienzuschlag ist indes nicht allein aufgrund der wirtschaftlichen Belastung zu gewähren. Bei Besoldungsansprüchen besteht eine strenge Bindung an das Gesetz. Das verbietet es – auch im Rahmen der teleologischen Auslegung – ein ausdrücklich genanntes Tatbestandsmerkmal zu ignorieren. Die Belastung mit Unterkunftskosten ist dagegen kein Tatbestandsmerkmal, sondern nur Grund für die getroffene Regelung. Der Besoldungsgesetzgeber knüpft die Gewährung des Familienzuschlages der Stufe 1 an die Unterbringung, nicht aber an die Leistung von Unterhaltszahlungen an. Soweit er Kosten für die Unterkunft als bedeutsam ansieht, bleibt die Forderung nach einer fortbestehenden häuslichen Verbindung. An diese Entscheidung des Gesetzgebers ist die Beklagte, aber auch das Gericht gebunden. Eine analoge Anwendung der Besoldungsregeln zugunsten der Klägerin kommt nicht in Betracht. Das gilt auch für Fälle, in denen möglicherweise der Sinn und Zweck der Vorschrift durch die Regelung nicht vollständig erreicht wird. Die Regelung über die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 ist insoweit auch nicht verfassungswidrig. Mit dieser Regelung wird insbesondere Alleinerziehenden ein zusätzlicher Vorteil zugewendet. Sie erhalten ohnehin den Familienzuschlag der Stufe 2. In Fällen der Aufnahme eines eigenen Kindes in die Wohnung wird der Familienzuschlag der Stufe 1 und 2 für dieselbe Person gewährt. Damit steht der Beamte besoldungsrechtlich gleich einem verheirateten Beamten mit Kind. Diese Bevorzugung muss nicht auf Fälle einer bestehenden Unterhaltspflicht übertragen werden. Das folgt auch nicht aus dem Umstand der Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 bei Geschiedenen, die gegenüber dem früheren Ehegatten unterhaltspflichtig sind. Der Gesetzgeber durfte an die unterschiedliche Regelung des Kindesunterhaltsanspruchs für volljährige Kinder und Unterhaltsanspruchs des Ehegatten anknüpfen. Der Unterhalt für volljährige Kinder orientiert sich am Bedarf der Kinder. Ein nichtbedürftiges Kind besitzt keinen Unterhaltsanspruch. Dagegen bemisst sich der Unterhalt von Ehegatten nach den ehelichen Lebensverhältnissen und nicht der Bedürftigkeit. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Danach trägt der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens. Von der Möglichkeit des § 167 Abs. 2 VwGO, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, macht die Kammer keinen Gebrauch. Die Klägerin begehrt die Zahlung des Familienzuschlags der Stufe 1 gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG über den 30. September 2008 hinaus. Sie ist Mutter zweier – am 10. Oktober 1986 () und 21. Juli 1981 () geborener – Kinder. Ab 1. Juni 2003, dem Monat der rechtskräftigen Scheidung der Klägerin, gewährte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 28. Juli 2003 den Familienzuschlag der Stufe 1 gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG. Die Familienkasse setzte mit Bescheid vom 24. September 2007 das Kindergeld für … für den Zeitraum 1. Dezember 2007 bis 30. September 2011 auf monatlich 154,- EUR fest. Daraufhin sprach die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 25. September 2007 für diesen Zeitraum einen Anspruch auf Zahlung des Kinderanteils im Familienzuschlag nach § 40 Abs. 2 BBesG für das Kind …. zu. …. ist ausweislich einer von der Klägerin vorgelegten Immatrikulationsbescheinigung der Otto-von-Guericke-Universität A-Stadt seit 1. Oktober 2007 als Mitglied der Studentenschaft im Studiengang Germanistik und in Philosophie als Nebenfach immatrikuliert. Seit 1. Oktober 2008 hat Robert zusammen mit zwei weiteren Personen eine im Erdgeschoss gelegene Dreizimmerwohnung mit einer Fläche von 77,7 m2 in A-Stadt gemietet. Nach einem Schreiben der …. GmbH vom 19. Februar 2009 soll er die Wohnung als Wohngemeinschaft dergestalt bewohnen, das jeder der drei Bewohner ein Zimmer angemietet hat und Küche sowie Bad gemeinsam genutzt werden. Zur Überprüfung, ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Familienzuschlages der Stufe 1 nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG vorliegen, bat die Beklagte die Klägerin bereits mit Schreiben vom 29. August 2008 um Übersendung der ausgefüllten „Dienstlichen Erklärung zum Bezuge des Familienzuschlages der Stufe 1“. Nachdem die ausgefüllte „Dienstliche Erklärung zum Bezuge des Familienzuschlages der Stufe 1“ am 21. Oktober 2008 bei der Beklagten eingegangen war, bat die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 8. Oktober 2008 um Übersendung der „Haushaltsbescheinigung zur Vorlage bei der Bezügestelle“. In der am 21. Oktober 2008 bei der Beklagten eingegangenen Haushaltsbescheinigung gab die Klägerin an, dass zu ihrem Haushalt die Kinder …, wohnhaft in einer Studenten-WG in der M.straße 9 in A-Stadt, und …, wohnhaft in einer Studenten-WG in der G.straße 25c in A-Stadt, gehören. Der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt A-Stadt bescheinigte amtlich, dass … und …. nach den vorhandenen Unterlagen wie angegeben mit einer alleinigen Wohnung gemeldet sind. Die Beklagte stellte sich mit Schreiben vom 23. Oktober 2008 auf den Standpunkt, dass nach der Haushaltsbescheinigung die Söhne der Klägerin einen eigenen Hauptwohnsitz hätten. Für die Zahlung des Familienzuschlages der Stufe 1 zähle die Haushaltsaufnahme. Auf die von der Beklagten erbetene Mitteilung, wann …. ausgezogen sei, legte die Klägerin eine Anmeldung (Umzugsmeldung) – Anmeldebestätigung – vor, ausweislich derer … zum 1. Oktober 2008 in die Wohnung G.straße 25c als alleinige Wohnung gezogen ist. Mit Bescheid vom 17. November 2008 stellte die Beklagte die Gewährung des Familienzuschlages der Stufe 1 nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG ab 1. Oktober 2008 ein, da keine gesetzliche Unterhaltspflicht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch bestehe. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 29. November 2008 mit der Begründung Widerspruch ein, dass durch die Gewährung von Kindergeld für …. durch die Familienkasse – auch nach Vorlage der Haushaltsbescheinigung – die Voraussetzungen zur Zahlung des Familienzuschlages gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG gegeben seien. Die Unterhaltsverpflichtung der Klägerin bestehe weiterhin. Die anderweitige Unterbringung erfolge zum Zwecke der Ausbildung. Gleiches gelte für René. Nachdem sie mit Schreiben vom 19. Dezember 2008 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 2009 zurück. Dieser wurde der Klägerin am 28. Januar 2009 zugestellt. Die Voraussetzungen für die Gewährung des Familienzuschlages der Stufe 1 seien nicht mehr gegeben, da keine häusliche Verbindung mehr bestehe. In der Wohnung nicht nur vorübergehend aufgenommen sei eine Person, wenn die Wohnung auch für den Aufgenommenen zum Mittelpunkt der Lebensbeziehungen werde und eine häusliche Gemeinschaft gebildet werde. Dies sei unter anderem der Fall, wenn die aufgenommene Person nur vorübergehend, zum Beispiel wegen einer Ausbildung, anderweitig untergebracht werde. Eine anderweitige Unterbringung liege nur vor, wenn die häusliche Verbindung erhalten bleibe. Durch die Unterbringung dürfe sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehung nicht schwerpunktmäßig an den Unterbringungsort verlagern. Eine anderweitige Unterbringung sei nicht gegeben, wenn der Beamte lediglich für den Unterhalt aufkomme. Eine häusliche Verbindung liege dann nicht mehr vor, wenn das Kind einen eigenen Haushalt gründe. Nach der Haushaltsbescheinigung vom 16. Oktober 2008 bewohne Robert seit 1. Oktober 2008 eine eigene, alleinige Wohnung. Da er diese innerhalb von A-Stadt bezogen habe, sei nicht von einer anderweitigen Unterbringung zu Ausbildungszwecken auszugehen. Dies gelte ebenso für René. Mit ihrer am 25. Februar 2009 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, ihre Söhne gälten als in die Wohnung aufgenommen. Sie bewohnten keine alleinige Wohnung und hätten keinen eigenen Hausstand begründet. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 17. November 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2009 zu verpflichten, der Klägerin über den 30. September 2008 hinaus den Familienzuschlag der Stufe 1 zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, eine anderweitige auswärtige Unterbringung (beispielsweise zu Ausbildungszwecken) liege nur vor, wenn die häusliche Verbindung erhalten bleibe. Hier wohnten die Kinder der Klägerin nicht auswärtig, sondern weiterhin – mit jetzt eigenem Hausstand – in A-Stadt. Durch die Unterbringung dürfe sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehung nicht schwerpunktmäßig an den Unterbringungsort verlagern. Eine anderweitige Unterbringung sei nicht gegeben, wenn der Beamte lediglich für den Unterhalt aufkomme. Deshalb sei keines der Kinder der Klägerin als in ihren Haushalt aufgenommen zu betrachten. Auch sei nicht ersichtlich, dass eine anderweitige Unterbringung auf Kosten der Klägerin erfolge. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.